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{'item': 'W291 2253637-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2023 GeschäftszahlW291 2253637-2 Spruch, W291 2253637-1/10EW291 2253637-2/2EW291 2253637-1/10E, W291 2253637-2/2E IM NAMEN DER REPU

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 05.04.2022 langte eine Beschwerde des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsrecht (BVwG) ein.
  2. Am 05.04.2022 langte eine ergänzende Beschwerde des Beschwerdeführers beim BVwG ein.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA bezeichnet) beantragte mit der Beschwerdevorlage vom 06.04.2022, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und teilte mit, dass eine Stellungnahme nicht erfolgen werde.
  4. Am 15.11.2022 langte die vom Gericht in Auftrag gegebene Übersetzung ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Im Rahmen eines Streifendienstes in XXXX , wurde eine Kontrolle durchgeführt. Im Zuge der Kontrolle wurde ua. der Beschwerdeführer aufgefunden. (AS 33ff)1.
  7. Im Rahmen eines Streifendienstes in römisch 40 , wurde eine Kontrolle durchgeführt. Im Zuge der Kontrolle wurde ua. der Beschwerdeführer aufgefunden. (AS 33ff) 1.
  8. Gegen den in Österreich unbescholtenen Beschwerdeführer, ein albanischer Staatsangehöriger, ist im Schengener Informationssystem (SIS) ein Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet (Art. 24 EU-VO 1987/2006) betreffend Italien vermerkt. Betreffend SIS-Daten findet sich: Erstellungsdatum: 03.06.2008, letztes Änderungsdatum: 13.05.2020, SIS-Speicherung bis: 13.05.
  9. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 20.02.2022 in XXXX wegen des Verdachts des illegalen Aufenthaltes nach § 39 FPG festgenommen und zur LPD XXXX verbracht. (AS 3, 39)1.
  10. Gegen den in Österreich unbescholtenen Beschwerdeführer, ein albanischer Staatsangehöriger, ist im Schengener Informationssystem (SIS) ein Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet (Artikel 24, EU-VO 1987 aus 2006,) betreffend Italien vermerkt. Betreffend SIS-Daten findet sich: Erstellungsdatum: 03.06.2008, letztes Änderungsdatum: 13.05.2020, SIS-Speicherung bis: 13.05.
  11. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 20.02.2022 in römisch 40 wegen des Verdachts des illegalen Aufenthaltes nach Paragraph 39, FPG festgenommen und zur LPD römisch 40 verbracht. (AS 3, 39) 1.
  12. Bei einer Personendurchsuchung wurde beim Beschwerdeführer Bargeld in Höhe von EUR 1.750.- vorgefunden. (AS 39) 1.
  13. Der Beschwerdeführer besitzt einen am 22.02.2021 ausgestellten und bis 21.02.2031 gültigen albanischen Reisepass sowie einen am 23.09.2021 ausgestellten und bis 21.09.2022 gültigen Aufenthaltstitel für das Hoheitsgebiet von Kroatien. (AS 27, 29, 33) 1.
  14. Am 20.02.2022 erfolgte der Auftrag des BFA nach §§ 34 Abs. 5 und 47 Abs. 1 BFA- VG, den Beschwerdeführer festzunehmen. In diesem ist ausgeführt, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel nach § 77 Abs. 1 FPG vorliegen würden und die Vorführung vor das Bundesamt nicht aus anderen Gründen erfolgt. Als Rechtsgrundlage wurde § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen angeführt. (AS 47)1.
  15. Am 20.02.2022 erfolgte der Auftrag des BFA nach Paragraphen 34, Absatz 5 und 47 Absatz eins, BFA- VG, den Beschwerdeführer festzunehmen. In diesem ist ausgeführt, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel nach Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen würden und die Vorführung vor das Bundesamt nicht aus anderen Gründen erfolgt. Als Rechtsgrundlage wurde Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen angeführt. (AS 47) Der Beschwerdeführer wurde am 20.02.2022, um 14:10 Uhr, nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen. (AS 69f)Der Beschwerdeführer wurde am 20.02.2022, um 14:10 Uhr, nach den Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. (AS 69f) 1.
  16. Am 20.02.2022, 15:41 Uhr, wurde dem BFA ein Schreiben von XXXX übermittelt. Diesem Schreiben kann entnommen werden: „Wir weisen darauf hin, dass der Betreffende am 30.05.2008 durch die Verfügung Nr. XXXX des XXXX aus Italien ausgewiesen wurde. XXXX ist in Italien nicht vorbestraft.“ (AS 61ff)1.
  17. Am 20.02.2022, 15:41 Uhr, wurde dem BFA ein Schreiben von römisch 40 übermittelt. Diesem Schreiben kann entnommen werden: „Wir weisen darauf hin, dass der Betreffende am 30.05.2008 durch die Verfügung Nr. römisch 40 des römisch 40 aus Italien ausgewiesen wurde. römisch 40 ist in Italien nicht vorbestraft.“ (AS 61ff) 1.
  18. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.02.2022 wurde über den Beschwerdeführer zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG angeordnet. (AS 81)1.
  19. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.02.2022 wurde über den Beschwerdeführer zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet. (AS 81) Der Mandatsbescheid wurde vom BF am 22.02.2022, um 12:00 Uhr übernommen. (AS 109) 1.
  20. Der Beschwerdeführer wurde am 24.02.2022, 07:00 Uhr, aus der Schubhaft entlassen (AS 159).
  21. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A. 3.
  23. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaft3.
  24. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaft 3.1.
  25. §§ 76 und 52 Abs. 1 und 6 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet auszugsweise:3.1.
  26. Paragraphen 76 und 52 Absatz eins und 6 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet auszugsweise: Schubhaft § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  4. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. […] Rückkehrentscheidung § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder[…]
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.Paragraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich, 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder, […],
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen. […] Art. 6 der Richtlinie 2008/115/EG (RückführungsRL) lautet auszugsweise:Artikel 6, der Richtlinie 2008/115/EG (RückführungsRL) lautet auszugsweise: Rückkehrentscheidung
(1)Unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 erlassen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung.
(2)Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, sind zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Kommen die betreffenden Drittstaatsangehörigen dieser Verpflichtung nicht nach, oder ist die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten, so findet Absatz 1 Anwendung. […] 3.1.
  1. Der Beschwerdeführer war im hier maßgeblichen Zeitraum im Besitz eines bis zum 21.09.2022 gültigen Aufenthaltstitels für Kroatien und somit eines Mitgliedstaates der EU. Dieser war damit zum Zeitpunkt der Entscheidungen des BFA über die Anordnung der Schubhaft und während der Anhaltung in Schubhaft gültig. Gegen den Beschwerdeführer wurde zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Schubhaft (§ 76 Abs. 2 Z 2) angeordnet. Gegen den Beschwerdeführer wurde zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Schubhaft (Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2,) angeordnet. § 52 Abs. 6 FPG bildet die Umsetzungsbestimmung des Art. 6 Abs. 2 RückführungsRL (VwGH 21.09.2022, Ra 2022/17/0109). Nach dieser Bestimmung ist einem im Bundesgebiet illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, aufzutragen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Nur unter der Voraussetzung, dass er dieser Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG zu erlassen.Paragraph 52, Absatz 6, FPG bildet die Umsetzungsbestimmung des Artikel 6, Absatz 2, RückführungsRL (VwGH 21.09.2022, Ra 2022/17/0109). Nach dieser Bestimmung ist einem im Bundesgebiet illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, aufzutragen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Nur unter der Voraussetzung, dass er dieser Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG zu erlassen. Kroatien ist seit 01.07.2013 ein Mitglied der Europäische Union. Im Anhang II des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 05.12.2011 über die Aufnahme der Republik Kroatien in die Europäische Union ist das Verzeichnis der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstands und der darauf beruhenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die ab dem Beitritt für die Republik Kroatien bindend und in der Republik Kroatien anzuwenden sind (nach Artikel 4 Absatz 1 der Beitrittsakte), enthalten. Dort findet sich unter Punkt
  2. unter anderem die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. Für Kroatien gilt daher die RückführungsRL und ist Kroatien daher ein Mitgliedstaat iSd § 52 Abs. 6 FPG (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021).Kroatien ist seit 01.07.2013 ein Mitglied der Europäische Union. Im Anhang römisch zwei des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 05.12.2011 über die Aufnahme der Republik Kroatien in die Europäische Union ist das Verzeichnis der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstands und der darauf beruhenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die ab dem Beitritt für die Republik Kroatien bindend und in der Republik Kroatien anzuwenden sind (nach Artikel 4 Absatz 1 der Beitrittsakte), enthalten. Dort findet sich unter Punkt
  4. unter anderem die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. Für Kroatien gilt daher die RückführungsRL und ist Kroatien daher ein Mitgliedstaat iSd Paragraph 52, Absatz 6, FPG (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Der VwGH hat klargestellt, dass eine Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 6 iVm Abs. 1 FPG nach der ersten Alternative voraussetzt, dass der Beschwerdeführer zunächst aufgefordert wird, sich nach Kroatien zu begeben. Bleibt dies erfolglos, ist eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG zu erlassen (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Nach ihrer zweiten Alternative setzt § 52 Abs. 6 FPG voraus, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegen muss, damit eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG erlassen werden kann. In diesem Zusammenhang kommt es auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Art. 6 Abs. 2 RückführungsRL an, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103).Der VwGH hat klargestellt, dass eine Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz eins, FPG nach der ersten Alternative voraussetzt, dass der Beschwerdeführer zunächst aufgefordert wird, sich nach Kroatien zu begeben. Bleibt dies erfolglos, ist eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG zu erlassen (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Nach ihrer zweiten Alternative setzt Paragraph 52, Absatz 6, FPG voraus, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegen muss, damit eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG erlassen werden kann. In diesem Zusammenhang kommt es auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, RückführungsRL an, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Das Gericht verkennt nicht, dass gegen den Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum ein Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet (Art. 24 EU-VO 1987/2006) betreffend Italien eingetragen war. Laut Schreiben der SIRENE Italien, das dem BFA am 20.02.2022 und damit vor Schubhaftverhängung übermittelt wurde, wurde der Beschwerdeführer am 30.05.2008 aus Italien ausgewiesen und ist in Italien nicht vorbestraft. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wurde im angefochtenen Bescheid nicht konkret dargestellt und kann eine solche daher nicht nachvollzogen werden. Weitere Ermittlungsergebnisse zum eingetragenen Einreise-/Aufenthaltsverbot liegen im Verwaltungsakt nicht auf und sind nähere Umstände zur Eintragung daher nicht bekannt. Aus den Informationen der SIRENE Italien kann im gegenständlichen Fall nicht abgeleitet werden, dass das persönliche Verhalten des auch in Österreich unbscholtenen Beschwerdeführers eine gegenwärtige, erhebliche und tatsächliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dies hat sich auch sonst im Verfahren vor dem BFA nicht ergeben.Das Gericht verkennt nicht, dass gegen den Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum ein Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet (Artikel 24, EU-VO 1987 aus 2006,) betreffend Italien eingetragen war. Laut Schreiben der SIRENE Italien, das dem BFA am 20.02.2022 und damit vor Schubhaftverhängung übermittelt wurde, wurde der Beschwerdeführer am 30.05.2008 aus Italien ausgewiesen und ist in Italien nicht vorbestraft. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wurde im angefochtenen Bescheid nicht konkret dargestellt und kann eine solche daher nicht nachvollzogen werden. Weitere Ermittlungsergebnisse zum eingetragenen Einreise-/Aufenthaltsverbot liegen im Verwaltungsakt nicht auf und sind nähere Umstände zur Eintragung daher nicht bekannt. Aus den Informationen der SIRENE Italien kann im gegenständlichen Fall nicht abgeleitet werden, dass das persönliche Verhalten des auch in Österreich unbscholtenen Beschwerdeführers eine gegenwärtige, erhebliche und tatsächliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dies hat sich auch sonst im Verfahren vor dem BFA nicht ergeben. Der Beschwerdeführer hätte daher im Fall eines illegalen Aufenthaltes nach § 52 Abs. 6 FPG aufgefordert werden müssen, sich unverzüglich nach Kroatien zu begeben. Nur wenn dies erfolglos geblieben wäre, wären die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorgelegen. Eine derartige Aufforderung ist jedoch nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer hätte daher im Fall eines illegalen Aufenthaltes nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufgefordert werden müssen, sich unverzüglich nach Kroatien zu begeben. Nur wenn dies erfolglos geblieben wäre, wären die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorgelegen. Eine derartige Aufforderung ist jedoch nicht aktenkundig. Nur der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass mit der Schubhaftbeschwerde der Beschwerdeführer auch Dokumente von Italien einbrachte. Das BVwG veranlasste die Übersetzung dieser Dokumente. Daraus ergibt sich, dass das Einreise-/Aufenthaltsverbot eine Gültigkeit von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der effektiven Abschiebung habe. Der Beschwerdeführer wurde nach der Auskunft der SIRENE Italien am 30.05.2008 ausgewiesen. Es bestehen daher Zweifel, ob das italienische Einreise-/Aufenthaltsverbot überhaupt noch gültig gewesen ist. Aus all diesen Gründen war der Beschwerde hinsichtlich der Schubhaftbeschwerde daher stattzugeben und der Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft vom 22.02.2022 bis 24.02.2022 für rechtswidrig zu erklären. 3.
  6. Zu Spruchpunkt II. – Festnahme3.
  7. Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Festnahme 3.2.
  8. §§ 34 und 40 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise:3.2.
  9. Paragraphen 34 und 40 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise: §
  10. […]Paragraph 34, […]
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
  1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
  2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
  3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
  4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,,
  1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;,
  2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;,
  3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder,
  4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat. […] Festnahme § 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
  1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
  2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
  3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  4. Hauptstückes des FPG fällt.Paragraph 40,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,,
  1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,,
  2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder,
  3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  4. Hauptstückes des FPG fällt. […]
(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. […] 3.2.
  1. Das BFA hat nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG die Festnahme des Beschwerdeführers angeordnet, da die Voraussetzungen für die Verhängung von Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen würden und die Vorführung vor das Bundesamt nicht aus anderen Gründen erfolge. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 20.02.2022 um 14:10 Uhr festgenommen und bis 22.02.2022 im PAZ angehalten.3.2.
  2. Das BFA hat nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG die Festnahme des Beschwerdeführers angeordnet, da die Voraussetzungen für die Verhängung von Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen würden und die Vorführung vor das Bundesamt nicht aus anderen Gründen erfolge. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 20.02.2022 um 14:10 Uhr festgenommen und bis 22.02.2022 im PAZ angehalten. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, ist der Beschwerdeführer im Besitz eines bis zum 21.09.2022 gültigen Aufenthaltstitels für Kroatien und somit eines Mitgliedstaates, für den die RückführungsRL gilt. Dieser Aufenthaltstitel war damit zum Zeitpunkt der Entscheidungen des BFA über die Anordnung der Festnahme sowie die Anhaltung im Stande der Festnahme vom 20.02.2022 bis 22.02.2022 gültig. Am 20.02.2022, 15:41 Uhr, wurde das BFA über die erfolgte Ausweisung des Beschwerdeführers am 30.05.2008 sowie über seine strafrechtliche Unbescholtenheit in Italien informiert. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass gegen den Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum ein Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet (Art. 24 EU-VO 1987/2006) betreffend Italien eingetragen war, bestehen bis zur Antwort von Italien betreffend die Festnahme und die Anhaltung während den Ermittlungen durch die Behörde keine Bedenken. Ab der Antwort, dass der Beschwerdeführer in Italien unbescholten ist und die Ausweisung des Beschwerdeführers am 30.05.2008 erfolgte, und einer gewissen Handlungszeit ist die weitere Anhaltung des in Österreich ebenso unbescholtenen Beschwerdeführers als unverhältnismäßig anzusehen. Nach Einlangen der Information muss dem BFA eine gewisse, angemessene Handlungszeit bzw. Vorbereitungszeit zugestanden werden, um entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Eine Handlungszeit bzw. Vorbereitungszeit von etwa drei Stunden scheint gegenständlich jedenfalls angemessen, weshalb von einer Rechtswidrigkeit ab 18:45 Uhr ausgegangen wird.Wie den Feststellungen entnommen werden kann, ist der Beschwerdeführer im Besitz eines bis zum 21.09.2022 gültigen Aufenthaltstitels für Kroatien und somit eines Mitgliedstaates, für den die RückführungsRL gilt. Dieser Aufenthaltstitel war damit zum Zeitpunkt der Entscheidungen des BFA über die Anordnung der Festnahme sowie die Anhaltung im Stande der Festnahme vom 20.02.2022 bis 22.02.2022 gültig. Am 20.02.2022, 15:41 Uhr, wurde das BFA über die erfolgte Ausweisung des Beschwerdeführers am 30.05.2008 sowie über seine strafrechtliche Unbescholtenheit in Italien informiert. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass gegen den Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum ein Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet (Artikel 24, EU-VO 1987 aus 2006,) betreffend Italien eingetragen war, bestehen bis zur Antwort von Italien betreffend die Festnahme und die Anhaltung während den Ermittlungen durch die Behörde keine Bedenken. Ab der Antwort, dass der Beschwerdeführer in Italien unbescholten ist und die Ausweisung des Beschwerdeführers am 30.05.2008 erfolgte, und einer gewissen Handlungszeit ist die weitere Anhaltung des in Österreich ebenso unbescholtenen Beschwerdeführers als unverhältnismäßig anzusehen. Nach Einlangen der Information muss dem BFA eine gewisse, angemessene Handlungszeit bzw. Vorbereitungszeit zugestanden werden, um entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Eine Handlungszeit bzw. Vorbereitungszeit von etwa drei Stunden scheint gegenständlich jedenfalls angemessen, weshalb von einer Rechtswidrigkeit ab 18:45 Uhr ausgegangen wird. Die Beschwerde war daher hinsichtlich dieses Beschwerdepunktes teilweise abzuweisen und teilweise berechtigt. 3.
  3. Zu Spruchpunkten I und II. – jeweilige Kostenentscheidungen3.
  4. Zu Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei. – jeweilige Kostenentscheidungen 3.2.
  5. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:3.2.
  6. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
  7. Abschnitt Kosten Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a)§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4)Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:,
  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. […]
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. 3.3.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen die Festnahme samt Anhaltung im Stande der Festnahme sowie gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der Judikatur des VwGH kann entnommen werden, dass bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte allerdings nicht allein darauf abgestellt werden kann, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(
  1. en)und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. Diese Judikatur wurde auf den Anwendungsbereich des § 35 VwGVG übertragen (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014). Der Judikatur des VwGH kann entnommen werden, dass bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte allerdings nicht allein darauf abgestellt werden kann, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(
  2. en)und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. Diese Judikatur wurde auf den Anwendungsbereich des Paragraph 35, VwGVG übertragen (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014). Nach der oben angeführten Judikatur handelt es sich bei der Festnahme nach § 34 BFA-VG und Schubhaft um keine Einheit, sondern um zwei gesondert zu beurteilende Verwaltungsakte (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014). Nach der oben angeführten Judikatur handelt es sich bei der Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG und Schubhaft um keine Einheit, sondern um zwei gesondert zu beurteilende Verwaltungsakte (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014). Die belangte Behörde hat auf eine Stellungnahme verzichtet und keinen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG gestellt. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Ersatz der Kosten. Im Beschwerdeverfahren war der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 22.02.2022 und die Anhaltung in Schubhaft stattzugeben und die gesetzten Verwaltungsakte für rechtswidrig zu erklären. Im Beschwerdeverfahren gegen die Anhaltung im Stande der Festnahme nach § 34 BFA-VG war der Beschwerde teilweise stattzugeben; teilweise war die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist daher obsiegende Partei im Beschwerdeverfahren betreffend die Schubhaftbeschwerde; das BFA ist die unterlege Partei. Der Beschwerdeführer beantragte den Ersatz der Kommissionsgebühren sowie der Barauslagen. Die Eingabegebühr von EUR 30,00 stellt eine Barauslage dar und ist ersatzfähig (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Betreffend die Beschwerde gegen die Festnahme samt Anhaltung ist festzuhalten, dass bei einem teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet (VwGH vom 04.05.2015 Ra 2015/02/0070). Der Antrag des Beschwerdeführers war daher betreffend die Festnahme samt Anhaltung abzuweisen. Die belangte Behörde hat auf eine Stellungnahme verzichtet und keinen Antrag auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG gestellt. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Ersatz der Kosten. Im Beschwerdeverfahren war der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 22.02.2022 und die Anhaltung in Schubhaft stattzugeben und die gesetzten Verwaltungsakte für rechtswidrig zu erklären. Im Beschwerdeverfahren gegen die Anhaltung im Stande der Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG war der Beschwerde teilweise stattzugeben; teilweise war die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist daher obsiegende Partei im Beschwerdeverfahren betreffend die Schubhaftbeschwerde; das BFA ist die unterlege Partei. Der Beschwerdeführer beantragte den Ersatz der Kommissionsgebühren sowie der Barauslagen. Die Eingabegebühr von EUR 30,00 stellt eine Barauslage dar und ist ersatzfähig (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Betreffend die Beschwerde gegen die Festnahme samt Anhaltung ist festzuhalten, dass bei einem teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet (VwGH vom 04.05.2015 Ra 2015/02/0070). Der Antrag des Beschwerdeführers war daher betreffend die Festnahme samt Anhaltung abzuweisen. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In gegenständlicher Angelegenheit konnte von der Abhandlung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war. Zu Spruchteil B. - Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W291.2253637.2.00

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