← Österreich

{'item': 'G305 2189086-1'}

Obsah (9)§ 3Art 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 50

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2023 GeschäftszahlG305 2189086-1 Spruch, G305 2189084-1/32EG305 2189073-1/32EG305 2189088-1/31EG305 2189086-1/34EG305 2189084-1/32E

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben und 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran (BF1), 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak (BF2), 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 (mj. BF3) und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , die beiden minderjährigen Beschwerdeführer staatenlos,

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass Hamid ASADBEYGHIE, geb. 21.03.1991, StA. Iran (BF1), 2.) Sharmin ALI, geb. 01.07.1988, StA. Irak (BF2), 3.) Sehand ASADBEYGHIE, geb. 05.12.2011 (mj. BF3) und 4.) Rahand ASADBEYGHIE, geb. 30.10.2013 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommtrömisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass Hamid ASADBEYGHIE, geb. 21.03.1991, StA. Iran (BF1), 2.) Sharmin ALI, geb. 01.07.1988, StA. Irak (BF2), 3.) Sehand ASADBEYGHIE, geb. 05.12.2011 (mj. BF3) und 4.) Rahand ASADBEYGHIE, geb. 30.10.2013 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Am XXXX stellten die jeweils zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigten XXXX , geb. XXXX , StA. Iran (in der Folge: Erstbeschwerdeführer oder BF1), XXXX , geb. XXXX , StA. Irak (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin oder BF2), XXXX , geb. XXXX (in der Folge: minderjähriger Drittbeschwerdeführer oder mj. BF3) und der minderjährige XXXX , geb. XXXX (in der Folge: minderjähriger Viertbeschwerdeführer oder mj. BF4), vertreten durch die Mutter XXXX vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörden einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  2. Am römisch 40 stellten die jeweils zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigten römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran (in der Folge: Erstbeschwerdeführer oder BF1), römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin oder BF2), römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: minderjähriger Drittbeschwerdeführer oder mj. BF3) und der minderjährige römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: minderjähriger Viertbeschwerdeführer oder mj. BF4), vertreten durch die Mutter römisch 40 vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörden einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. Am selben Tag wurden der BF1 und die BF2 von Organen der Polizeiinspektion Schattendorf niederschriftlich einvernommen. Zu deren Fluchtgründen befragt, gab der BF1 an, dass er gebürtiger Iraner sei und sich gefürchtet habe, sich selbst und seine Söhne im Irak zu melden bzw. hätten seine im Irak geborenen Kinder keinen gültigen Ausweis bekommen. Durch den Krieg seien Häuser zerstört und Menschen umgebracht worden, weshalb er um sein eigenes Leben und das seiner Familie Angst bekommen habe. Einen weiteren Fluchtgrund habe er nicht. Bei einer Rückkehr fürchte er, dass er und seine Familie im Krieg getötet werden würden. Mit staatlichen Sanktionen rechne er nicht. Die BF2 bestätigte weitestgehend die Angaben ihres Ehemannes (Anm.: BF1) und gab an, dass dieser Iraner sei und durch den Bürgerkrieg im Irak Iraner getötet werden würden. Sie habe Angst um das Leben ihrer Kinder und um ihr eigenes. Weitere Gründe habe sie nicht. Bei einer Rückkehr fürchte sie, dass sie und ihre Familie im Krieg getötet werden würden. Mit staatlichen Sanktionen rechne sie nicht.Die BF2 bestätigte weitestgehend die Angaben ihres Ehemannes Anmerkung, BF1) und gab an, dass dieser Iraner sei und durch den Bürgerkrieg im Irak Iraner getötet werden würden. Sie habe Angst um das Leben ihrer Kinder und um ihr eigenes. Weitere Gründe habe sie nicht. Bei einer Rückkehr fürchte sie, dass sie und ihre Familie im Krieg getötet werden würden. Mit staatlichen Sanktionen rechne sie nicht. Zur Reiseroute befragt, gaben der BF1 und die BF2 übereinstimmend an, dass sie im XXXX in die Türkei ausgereist und von dort ausgehend, nach einem Aufenthalt von ungefähr einem Monat, nach Griechenland gelangt wären. Dort hätten sie sich etwa vier Monate aufgehalten und seien erkennungsdienstlich behandelt worden. Von Griechenland aus seien sie durch Mazedonien nach Serbien gereist, wo sie sich etwa 25 Tage aufgehalten hätten. Nach fünf bis sechs Tagen in Ungarn samt erkennungsdienstlicher Behandlung hätten sie schlepperunterstützt Österreich erreicht. Die Reise sei durch Schlepper und die erwachsenen BF selbst organisiert worden.Zur Reiseroute befragt, gaben der BF1 und die BF2 übereinstimmend an, dass sie im römisch 40 in die Türkei ausgereist und von dort ausgehend, nach einem Aufenthalt von ungefähr einem Monat, nach Griechenland gelangt wären. Dort hätten sie sich etwa vier Monate aufgehalten und seien erkennungsdienstlich behandelt worden. Von Griechenland aus seien sie durch Mazedonien nach Serbien gereist, wo sie sich etwa 25 Tage aufgehalten hätten. Nach fünf bis sechs Tagen in Ungarn samt erkennungsdienstlicher Behandlung hätten sie schlepperunterstützt Österreich erreicht. Die Reise sei durch Schlepper und die erwachsenen BF selbst organisiert worden. Eine von den öffentlichen Sicherheitsorganen durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab für den BF1 Treffer zu Griechenland und Ungarn ( XXXX und XXXX , vom XXXX ) und für die BF2 einen Treffer zu Ungarn ( XXXX , vom XXXX ).Eine von den öffentlichen Sicherheitsorganen durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab für den BF1 Treffer zu Griechenland und Ungarn ( römisch 40 und römisch 40 , vom römisch 40 ) und für die BF2 einen Treffer zu Ungarn ( römisch 40 , vom römisch 40 ). Sämtliche BeschwerdeführerInnen stützen das Fluchtvorbringen auf die Fluchtgründe des BF
  4. 1.
  5. Am XXXX wurden der BF1 (in der Folge: Niederschrift-BFA I des BF1) und die BF2 (in der Folge: Niederschrift-BFA der BF2) um 09:00 Uhr und 13:10 Uhr von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. 1.
  6. Am römisch 40 wurden der BF1 (in der Folge: Niederschrift-BFA römisch eins des BF1) und die BF2 (in der Folge: Niederschrift-BFA der BF2) um 09:00 Uhr und 13:10 Uhr von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Der BF1 präzisierte seine Angaben zu seinen Fluchtgründen dahingehend, dass er Mitglied der XXXX gewesen sei und für diese in Dörfern und Schulen eine Zeitung (Kurdistan), CDs und Broschüren verteilt habe. Er habe seinem Vorgesetzten, XXXX , Personen genannt, die mit dem iranischen Regime zusammengearbeitet hätten. Zudem habe die Partei Peshmergaeinheiten geholfen. Ein Freund des BF1, namens XXXX , hätte im Jahr XXXX anlässlich des Norouz-Festes Broschüren übernehmen sollen. Bei einer Kontrolle durch den Geheimdienst Ettela’at sei er entdeckt worden und mit dem Auto geflohen. In einem nicht näher festgestellten Ort sei es zu einem Unfall gekommen und dieser Freund, sowie dessen Bruder XXXX festgenommen worden. Der Parteivorsitzende, XXXX , habe daraufhin dem BF1 hierüber berichtet und ihn zum Weggehen aufgefordert. Sodann habe ihn sein Vater nach XXXX (Anm.: damit ist der westiranische Ort XXXX gemeint) gefahren, wo er bei einem Freund des Vaters untergekommen sei. In XXXX , an der Grenze zum Irak, sei er von diesem Freund einem Schlepper übergeben worden und in den Irak gelangt. Da der Einfluss des iranischen Geheimdienstes in den kurdischen Gebieten auch im Irak zugenommen habe und Anschläge gegen Mitglieder iranischer Parteien verübt worden seien, habe er mit seiner Familie schlussendlich auch den Irak verlassen. Der BF1 präzisierte seine Angaben zu seinen Fluchtgründen dahingehend, dass er Mitglied der römisch 40 gewesen sei und für diese in Dörfern und Schulen eine Zeitung (Kurdistan), CDs und Broschüren verteilt habe. Er habe seinem Vorgesetzten, römisch 40 , Personen genannt, die mit dem iranischen Regime zusammengearbeitet hätten. Zudem habe die Partei Peshmergaeinheiten geholfen. Ein Freund des BF1, namens römisch 40 , hätte im Jahr römisch 40 anlässlich des Norouz-Festes Broschüren übernehmen sollen. Bei einer Kontrolle durch den Geheimdienst Ettela’at sei er entdeckt worden und mit dem Auto geflohen. In einem nicht näher festgestellten Ort sei es zu einem Unfall gekommen und dieser Freund, sowie dessen Bruder römisch 40 festgenommen worden. Der Parteivorsitzende, römisch 40 , habe daraufhin dem BF1 hierüber berichtet und ihn zum Weggehen aufgefordert. Sodann habe ihn sein Vater nach römisch 40 Anmerkung, damit ist der westiranische Ort römisch 40 gemeint) gefahren, wo er bei einem Freund des Vaters untergekommen sei. In römisch 40 , an der Grenze zum Irak, sei er von diesem Freund einem Schlepper übergeben worden und in den Irak gelangt. Da der Einfluss des iranischen Geheimdienstes in den kurdischen Gebieten auch im Irak zugenommen habe und Anschläge gegen Mitglieder iranischer Parteien verübt worden seien, habe er mit seiner Familie schlussendlich auch den Irak verlassen. Er sei XXXX im Iran als XXXX -Jähriger von XXXX für die Partei angeworben worden, da dieser mit seinem Vater befreundet gewesen sei. Sein Vater verfüge jedoch nicht über eine Parteimitgliedschaft, sondern sei nur Sympathisant gewesen. Er selbst habe nie eine Mitgliedskarte bekommen, sondern lediglich seine Geburtsurkunde vorgelegt. Nach seiner Flucht in den Irak habe er sich nach XXXX begeben, um sich von einem Parteifunktionär namens XXXX eine Bestätigung zu holen. Zusammen mit einer Person namens XXXX habe er diese Bestätigung in XXXX (Irak), im Hauptquartier der Partei, abgegeben. Weder seine Eltern noch sein Bruder seien Mitglieder der Partei noch hätten diese von seiner Mitgliedschaft zur Partei gewusst. Nach seiner Ausreise aus dem Iran sei das Haus von XXXX durchsucht worden. Auch sei das Haus seines Vaters durchsucht und dieser mitgenommen worden. Der BF1 will davon über Umwege von einem Onkel mütterlicherseits erfahren haben, der wiederum den Freund seines Vaters, bei dem er aufhältig gewesen sein soll, angerufen haben will. Bis zu seiner Flucht aus dem Irak nach Österreich habe der iranische Geheimdienst seinen Vater zweimal jährlich aufgefordert, ihn zu übergeben.Er sei römisch 40 im Iran als römisch 40 -Jähriger von römisch 40 für die Partei angeworben worden, da dieser mit seinem Vater befreundet gewesen sei. Sein Vater verfüge jedoch nicht über eine Parteimitgliedschaft, sondern sei nur Sympathisant gewesen. Er selbst habe nie eine Mitgliedskarte bekommen, sondern lediglich seine Geburtsurkunde vorgelegt. Nach seiner Flucht in den Irak habe er sich nach römisch 40 begeben, um sich von einem Parteifunktionär namens römisch 40 eine Bestätigung zu holen. Zusammen mit einer Person namens römisch 40 habe er diese Bestätigung in römisch 40 (Irak), im Hauptquartier der Partei, abgegeben. Weder seine Eltern noch sein Bruder seien Mitglieder der Partei noch hätten diese von seiner Mitgliedschaft zur Partei gewusst. Nach seiner Ausreise aus dem Iran sei das Haus von römisch 40 durchsucht worden. Auch sei das Haus seines Vaters durchsucht und dieser mitgenommen worden. Der BF1 will davon über Umwege von einem Onkel mütterlicherseits erfahren haben, der wiederum den Freund seines Vaters, bei dem er aufhältig gewesen sein soll, angerufen haben will. Bis zu seiner Flucht aus dem Irak nach Österreich habe der iranische Geheimdienst seinen Vater zweimal jährlich aufgefordert, ihn zu übergeben. Die BF2 bestätigte die Angaben des BF1 und gab an, niemals selbst bedroht worden zu sein. Ein Nachbar im Irak, der auch bei der Partei gewesen sein soll, sei durch eine Bombe getötet worden. Die Bedrohung sei ausschließlich von Seiten des Iran gekommen. Es habe nie direkte Angriffe auf die Familie der beschwerdeführenden Parteien (in der Folge so oder kurz; bfP) gegeben. Nach der Ausreise des BF1 aus dem Irak sei nicht mehr nach ihm gefragt worden, auch hätten Verwandte nichts hiervon berichtet. Die Kinder hätten jedoch keine irakischen Dokumente bekommen, da ihr Vater Iraner gewesen sei. Bei diesen Einvernahmen wurden Ausweisdokumente, eine Mitgliedschaftsbestätigung zur XXXX des BF1 und Fotos vorgelegt.Bei diesen Einvernahmen wurden Ausweisdokumente, eine Mitgliedschaftsbestätigung zur römisch 40 des BF1 und Fotos vorgelegt. 1.
  7. Am XXXX ab 09:00 Uhr fand eine ergänzende Einvernahme des BF1 vor einem Organ des BFA statt (in der Folge: Niederschrift-BFA II des BF1).1.
  8. Am römisch 40 ab 09:00 Uhr fand eine ergänzende Einvernahme des BF1 vor einem Organ des BFA statt (in der Folge: Niederschrift-BFA römisch zwei des BF1). Der BF1 gab an, dass er sich von März 2009 bis Februar 2016 illegal im Irak aufgehalten habe und beantwortete vertiefende Fragen zu seiner Parteimitgliedschaft, seiner Tätigkeit für die Partei und zu seinen familiären Verhältnissen und jenen seiner Frau, der BF
  9. Er erwähnte auch, dass der Sohn von Dr. Hamid ISSAZADEH ermordet worden sei, als sich der BF1 bereits in Österreich befunden habe. Zudem habe es Anschläge auf die Parteizentrale im Irak gegeben. Da er selbst Iraner sei und seine Frau Irakerin, hätten seine beiden Söhne keine Dokumente oder die irakische Staatsbürgerschaft verliehen bekommen. Freunde des BF1 seien vom Geheimdienst Ettela‘at festgenommen und das Elternhaus um drei Uhr nachts durchsucht worden, er selbst habe sich zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits in XXXX befunden.Der BF1 gab an, dass er sich von März 2009 bis Februar 2016 illegal im Irak aufgehalten habe und beantwortete vertiefende Fragen zu seiner Parteimitgliedschaft, seiner Tätigkeit für die Partei und zu seinen familiären Verhältnissen und jenen seiner Frau, der BF
  10. Er erwähnte auch, dass der Sohn von Dr. Hamid ISSAZADEH ermordet worden sei, als sich der BF1 bereits in Österreich befunden habe. Zudem habe es Anschläge auf die Parteizentrale im Irak gegeben. Da er selbst Iraner sei und seine Frau Irakerin, hätten seine beiden Söhne keine Dokumente oder die irakische Staatsbürgerschaft verliehen bekommen. Freunde des BF1 seien vom Geheimdienst Ettela‘at festgenommen und das Elternhaus um drei Uhr nachts durchsucht worden, er selbst habe sich zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits in römisch 40 befunden. 1.
  11. Mit jeweils zum XXXX .2018 datierten Bescheiden der belangten Behörde, wies das BFA die Anträge der beschwerdeführdenden Parteien (im der Folge auch: Beschwerdeführer oder kurz: bfP) hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt werde, dass die Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass den bfP in deren Herkunftsstaaten keine Verfolgung drohen würde. Da die Ehe der BF1 und BF2 in den Papieren der BF2 eingetragen sei, müsse der BF1 auch einen offiziellen Aufenthalt im Irak gehabt haben. Zudem stehe ein illegaler Aufenthalt des BF1 den von diesem angegebenen Behördenwegen zur Dokumentenbeschaffung für die beiden Söhne in Widerspruch. Auch sei unklar, wie der BF1 zu seiner Bestätigung der Parteimitgliedschaft kommen konnte, da er doch selbst über keinerlei Dokumentation verfügte.1.5. Mit jeweils zum römisch 40 .2018 datierten Bescheiden der belangten Behörde, wies das BFA die Anträge der beschwerdeführdenden Parteien (im der Folge auch: Beschwerdeführer oder kurz: bfP) hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz vom römisch 40 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt werde, dass die Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass den bfP in deren Herkunftsstaaten keine Verfolgung drohen würde. Da die Ehe der BF1 und BF2 in den Papieren der BF2 eingetragen sei, müsse der BF1 auch einen offiziellen Aufenthalt im Irak gehabt haben. Zudem stehe ein illegaler Aufenthalt des BF1 den von diesem angegebenen Behördenwegen zur Dokumentenbeschaffung für die beiden Söhne in Widerspruch. Auch sei unklar, wie der BF1 zu seiner Bestätigung der Parteimitgliedschaft kommen konnte, da er doch selbst über keinerlei Dokumentation verfügte. 1.6. Gegen diese Bescheide erhoben die bfP fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, worin sie erklärten, dass sie den Bescheid - gestützt auf die Beschwerdegründe „inhaltliche Rechtswidrigkeit“ und „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ - vollumfänglich anfechten und die Beschwerde mit den Anträgen verbinden, dass 1.) die angefochtenen Bescheide zur Gänze behoben und ihnen allenfalls nach Verfahrensergänzung der Status des/der Asylberechtigten

§ 3Asyl

G zuerkannt werden möge, 2.) in eventu möge festgestellt werden, dass die Abschiebung in unterschiedliche Heimatstaaten

§ 50

FPG unzulässig sei, 3.)

§ 8Abs. 4 Asyl

G möge ihnen eine für ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt werden, 4.) die verhängte Ausweisung wegen unzulässiger Trennung der Familie ersatzlos behoben werden und 5.) möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt werden. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass es auch im Irak immer wieder zu Säuberungsaktionen durch den iranischen Geheimdienst gekommen sei.1.6. Gegen diese Bescheide erhoben die bfP fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, worin sie erklärten, dass sie den Bescheid - gestützt auf die Beschwerdegründe „inhaltliche Rechtswidrigkeit“ und „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ - vollumfänglich anfechten und die Beschwerde mit den Anträgen verbinden, dass 1.) die angefochtenen Bescheide zur Gänze behoben und ihnen allenfalls nach Verfahrensergänzung der Status des/der Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG zuerkannt werden möge, 2.) in eventu möge festgestellt werden, dass die Abschiebung in unterschiedliche Heimatstaaten

Paragraph 50, FPG unzulässig sei, 3.)

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG möge ihnen eine für ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt werden, 4.) die verhängte Ausweisung wegen unzulässiger Trennung der Familie ersatzlos behoben werden und 5.) möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt werden. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass es auch im Irak immer wieder zu Säuberungsaktionen durch den iranischen Geheimdienst gekommen sei. 1.

  1. Am XXXX wurden die gegen die im Spruch näher bezeichneten Bescheide erhobenen Beschwerden samt den dazugehörigen Verwaltungsakten der beschwerdeführenden Parteien dem BVwG vorgelegt. 1.
  2. Am römisch 40 wurden die gegen die im Spruch näher bezeichneten Bescheide erhobenen Beschwerden samt den dazugehörigen Verwaltungsakten der beschwerdeführenden Parteien dem BVwG vorgelegt. 1.
  3. Mit Eingabe vom XXXX gab Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in Wien, die ihr von den bfP erteilte Vollmacht bekannt und übermittelte eine Beschwerdeergänzung. Darin brachte sie zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde nicht berücksichtigt hätte, dass beide minderjährigen BF bereits im Irak geboren wurden. Die vom BFA herangezogenen Länderberichte beträfen ausschließlich den Iran und ließen die Lage im Irak, aus welchem sämtliche BF geflohen seien, gänzlich außer Acht. Zudem sei die Situation in den kurdischen Regionen nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der mj. BF4 leide an einer seltenen Stoffwechselerkrankung, welche dazu führe, dass bei ihm ein globaler Entwicklungsrückstand bestehe und er körperlich und geistig behindert sei. Dies erfordere eine Betreuung rund um die Uhr.1.
  4. Mit Eingabe vom römisch 40 gab Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in Wien, die ihr von den bfP erteilte Vollmacht bekannt und übermittelte eine Beschwerdeergänzung. Darin brachte sie zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde nicht berücksichtigt hätte, dass beide minderjährigen BF bereits im Irak geboren wurden. Die vom BFA herangezogenen Länderberichte beträfen ausschließlich den Iran und ließen die Lage im Irak, aus welchem sämtliche BF geflohen seien, gänzlich außer Acht. Zudem sei die Situation in den kurdischen Regionen nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der mj. BF4 leide an einer seltenen Stoffwechselerkrankung, welche dazu führe, dass bei ihm ein globaler Entwicklungsrückstand bestehe und er körperlich und geistig behindert sei. Dies erfordere eine Betreuung rund um die Uhr. Mit derselben Eingabe wurden Befunde des mj. BF4, Fotos des BF1 bei Parteiaktivitäten sowie mehrere Empfehlungsschreiben und Integrationsbestätigungen übermittelt. 1.
  5. Über Anforderung durch das Bundesverwaltungsgericht langte am XXXX ein ärztliches Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des mj. BF4 ein.1.
  6. Über Anforderung durch das Bundesverwaltungsgericht langte am römisch 40 ein ärztliches Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des mj. BF4 ein. 1.
  7. Mit Eingabe vom XXXX übermittelten die bfP dem Bundesverwaltungsgericht diverse Bestätigungen als Beleg für deren Aufenthaltsverfestigung. 1.
  8. Mit Eingabe vom römisch 40 übermittelten die bfP dem Bundesverwaltungsgericht diverse Bestätigungen als Beleg für deren Aufenthaltsverfestigung. 1.
  9. Anlässlich einer am 24.07.2020 vor dem BVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden der BF1 und die BF2 im Beisein ihrer Rechtsvertreterin (im Folgenden: RV) und einer Dolmetscherin für die Sprache Kurdisch/Kurmanji einvernommen. In der Folge gaben die bfP Wege ihrer Rechtsvertretung eine zum XXXX datierte schriftliche Stellungnahme zur Parteimitgliedschaft des BF1 und zur Situation, in der sich die Partei befunden haben soll, ab.1.
  10. Anlässlich einer am 24.07.2020 vor dem BVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden der BF1 und die BF2 im Beisein ihrer Rechtsvertreterin (im Folgenden: Regierungsvorlage und einer Dolmetscherin für die Sprache Kurdisch/Kurmanji einvernommen. In der Folge gaben die bfP Wege ihrer Rechtsvertretung eine zum römisch 40 datierte schriftliche Stellungnahme zur Parteimitgliedschaft des BF1 und zur Situation, in der sich die Partei befunden haben soll, ab. 1.
  11. Mit Eingabe vom XXXX langte beim BVwG ein Pflegegeldbescheid für den mj. BF4 ein.1.
  12. Mit Eingabe vom römisch 40 langte beim BVwG ein Pflegegeldbescheid für den mj. BF4 ein. 1.
  13. Am XXXX langte eine (von Amts wegen eingeholte) ACCORD-Anfragebeantwortung zur Behandlungsmöglichkeit von globalen Entwicklungsverzögerungen und zur Lage der Demokratischen Partei Kurdistans im Iran beim Bundesverwaltungsgericht ein.1.
  14. Am römisch 40 langte eine (von Amts wegen eingeholte) ACCORD-Anfragebeantwortung zur Behandlungsmöglichkeit von globalen Entwicklungsverzögerungen und zur Lage der Demokratischen Partei Kurdistans im Iran beim Bundesverwaltungsgericht ein. 1.
  15. Mit Erkenntnissen vom 15.10.2020, GZ G305 2189084-1/16E; G305 2189073-1/16E; G305 2189088-1/15E; G305 2189086-1/18E wurde den bfP jeweils der Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 1.
  16. Mit Beschluss vom XXXX , lehnte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die von den bfP erhobenen Beschwerden gegen die Erkenntnisse vom XXXX ab und trat diese mit Beschluss vom XXXX , dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Entscheidung ab.1.
  17. Mit Beschluss vom römisch 40 , lehnte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die von den bfP erhobenen Beschwerden gegen die Erkenntnisse vom römisch 40 ab und trat diese mit Beschluss vom römisch 40 , dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Entscheidung ab. 1.
  18. Mit Erkenntnis vom 29.11.2022, Ra 2022/14/0247 bis 0250-7 hob der VwGH die Erkenntnisse vom 15.10.2020, GZ G305 2189084-1/16E; G305 2189073-1/16E; G305 2189088-1/15E; G305 2189086-1/18E, hinsichtlich des BF1 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und hinsichtlich der BF2 bis BF 4 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: 1.
  20. Identitätsfeststellungen Der BF1 führt die im Spruch angegebene Identität XXXX , geb. XXXX , und ist iranischer Staatsangehöriger. Er gehört der Ethnie der Kurden an und bekennt sich zur sunnitisch-islamischen Religionsgemeinschaft. Seine Muttersprache ist Kurdisch Kurmanji.Der BF1 führt die im Spruch angegebene Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , und ist iranischer Staatsangehöriger. Er gehört der Ethnie der Kurden an und bekennt sich zur sunnitisch-islamischen Religionsgemeinschaft. Seine Muttersprache ist Kurdisch Kurmanji. Der BF1 ist mit der BF2, einer irakischen Staatsangehörigen die die im Spruch angegebene Identität XXXX , geb. XXXX , führt, verheiratet. Sie gehört der Ethnie der Kurden an und bekennt sich, wie der BF1, zur sunnitisch-islamischen Religionsgemeinschaft. Ihre Muttersprache ist Kurdisch Kurmanji und Sorani.Der BF1 ist mit der BF2, einer irakischen Staatsangehörigen die die im Spruch angegebene Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , führt, verheiratet. Sie gehört der Ethnie der Kurden an und bekennt sich, wie der BF1, zur sunnitisch-islamischen Religionsgemeinschaft. Ihre Muttersprache ist Kurdisch Kurmanji und Sorani. Mit dem Paar reisten die gemeinsamen Kinder, der im Irak geborene mj. BF3 ( XXXX ), und der mj. BF4 ( XXXX , geb. XXXX ), nach Österreich ein [VH-Niederschrift S. 6]. Am 29.06.2021 kam der dritte gemeinsame Sohn, Arsam ASADBEYGHIE, in St. Pölten zur Welt [Geburtsurkunde AS 436].Mit dem Paar reisten die gemeinsamen Kinder, der im Irak geborene mj. BF3 ( römisch 40 ), und der mj. BF4 ( römisch 40 , geb. römisch 40 ), nach Österreich ein [VH-Niederschrift S. 6]. Am 29.06.2021 kam der dritte gemeinsame Sohn, Arsam ASADBEYGHIE, in St. Pölten zur Welt [Geburtsurkunde AS 436]. Die beschwerdeführenden Parteien haben ihren Hauptwohnsitz seit dem XXXX im Bundesgebiet (seit dem XXXX an der Anschrift XXXX ) und sind strafgerichtlich unbescholten [Auszug aus dem Zentralen Melderegister - ZMR; Strafregisterauszug].Die beschwerdeführenden Parteien haben ihren Hauptwohnsitz seit dem römisch 40 im Bundesgebiet (seit dem römisch 40 an der Anschrift römisch 40 ) und sind strafgerichtlich unbescholten [Auszug aus dem Zentralen Melderegister - ZMR; Strafregisterauszug]. 1.
  21. Zur Ausreise, Reise, Einreise der beschwerdeführenden Parteien in Österreich und ihrer darauffolgenden Asylantragstellung: Die bfP sind zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im XXXX in die Türkei ausgereist und von dort ausgehend, nach einem Aufenthalt von ungefähr einem Monat, nach Griechenland gelangt, wo sie sich ungefähr vier Monate lang aufhielten und erkennungsdienstlich behandelt wurden. Von Griechenland aus reisten sie durch Mazedonien nach Serbien, von wo aus sie nach etwa 25 Tagen nach Ungarn aufbrachen. Nach fünf bis sechs Tagen in Ungarn, wo sie erkennungsdienstlich behandelt wurden, gelangten sie schlepperunterstützt nach Österreich. Die Reise wurde durch Schlepper und die erwachsenen BF selbst organisiert [Erstbefragung BF1 und BF2 AS 19f und AS 7f].Die bfP sind zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im römisch 40 in die Türkei ausgereist und von dort ausgehend, nach einem Aufenthalt von ungefähr einem Monat, nach Griechenland gelangt, wo sie sich ungefähr vier Monate lang aufhielten und erkennungsdienstlich behandelt wurden. Von Griechenland aus reisten sie durch Mazedonien nach Serbien, von wo aus sie nach etwa 25 Tagen nach Ungarn aufbrachen. Nach fünf bis sechs Tagen in Ungarn, wo sie erkennungsdienstlich behandelt wurden, gelangten sie schlepperunterstützt nach Österreich. Die Reise wurde durch Schlepper und die erwachsenen BF selbst organisiert [Erstbefragung BF1 und BF2 AS 19f und AS 7f]. Eine von den öffentlichen Sicherheitsorganen durchgeführte EURODAC-Abfrage ergabt Treffer für den BF1 zu Griechenland und Ungarn, für die BF2 ausschließlich zu Ungarn [EURODAC-Abfrageberichte in den Akten zu BF1 und BF2; IZR-Auszüge der BF1 und BF2] 1.
  22. Zur individuellen Situation der beschwerdeführenden Parteien im Heimatstaat: Bis zu ihrer Ausreise lebten die bfP in XXXX (Irak) in einem Mietshaus.Bis zu ihrer Ausreise lebten die bfP in römisch 40 (Irak) in einem Mietshaus. Im Iran besuchte der BF1 6 Jahre die Grundschule und fünf Jahre eine allgemeinbildende höhere Schule. Über eine Berufsausbildung verfügt er nicht. Im Iran arbeitete er in der XXXX seines Vaters, im Irak von XXXX bis zur Flucht XXXX als XXXX und XXXX . Mit seinen Einkünften konnte er seine Familie ernähren und Dinge des täglichen Bedarfs erwerben [Niederschrift-BFA I des BF1 AS 107; VH-Niederschrift S. 6f]. Im Iran besuchte der BF1 6 Jahre die Grundschule und fünf Jahre eine allgemeinbildende höhere Schule. Über eine Berufsausbildung verfügt er nicht. Im Iran arbeitete er in der römisch 40 seines Vaters, im Irak von römisch 40 bis zur Flucht römisch 40 als römisch 40 und römisch 40 . Mit seinen Einkünften konnte er seine Familie ernähren und Dinge des täglichen Bedarfs erwerben [Niederschrift-BFA römisch eins des BF1 AS 107; VH-Niederschrift S. 6f]. Die BF2 hat im Irak sechs Jahre die Grundschule und fünf Jahre eine Allgemeinbildende höhere Schule besucht. Sie verfügt über keine Berufsausbildung, für ihren Lebensunterhalt kam bis zu ihrer Eheschließung der Vater, danach der BF1 auf [Niederschrift-BFA der BF2 AS 141; VH-Niederschrift S. 7]. Die noch minderjährigen BF3 und BF4 verließen den Irak mit knapp vier und zweieinhalb Jahren. Die bfP haben in Iran und im Irak verbliebene Familienangehörige. Die Eltern des BF1, XXXX , etwa XXXX Jahre alt und XXXX Jahre leben in Orūmīyeh/Urmai (Iran). Der Bruder des BF1, XXXX lebt im selben Ort wie seine Eltern. Die Eltern des BF1 sind XXXX . Der Bruder ist XXXX für XXXX , unverheiratet und treffen ihn keine Sorgepflichten. Alle drei Personen leben in einem Haus, welches im Eigentum der Familie steht. Der BF1 hat monatlich mittels Internettelefonie Kontakt zu seinem Bruder, welcher über die familiäre Situation berichtet. Nach dessen Auskünften geht es der Familie des BF1 in Iran gut, die Mutter leide jedoch an Diabetes. Der Vater des BF1 wurde im Jahr XXXX vom iranischen Geheimdienst Ettela’at zum Verbleib des Erstbeschwerdeführers befragt [EBF des BF1 AS 15; VH-Niederschrift S. 9f].Die Eltern des BF1, römisch 40 , etwa römisch 40 Jahre alt und römisch 40 Jahre leben in Orūmīyeh/Urmai (Iran). Der Bruder des BF1, römisch 40 lebt im selben Ort wie seine Eltern. Die Eltern des BF1 sind römisch 40 . Der Bruder ist römisch 40 für römisch 40 , unverheiratet und treffen ihn keine Sorgepflichten. Alle drei Personen leben in einem Haus, welches im Eigentum der Familie steht. Der BF1 hat monatlich mittels Internettelefonie Kontakt zu seinem Bruder, welcher über die familiäre Situation berichtet. Nach dessen Auskünften geht es der Familie des BF1 in Iran gut, die Mutter leide jedoch an Diabetes. Der Vater des BF1 wurde im Jahr römisch 40 vom iranischen Geheimdienst Ettela’at zum Verbleib des Erstbeschwerdeführers befragt [EBF des BF1 AS 15; VH-Niederschrift S. 9f]. Die Eltern der BF2 sind verstorben. Sie hat zwei Schwestern und fünf Halbgeschwister, nachdem der Vater nach dem Tod ihrer Mutter ein zweites Mal heiratete. Die Schwestern XXXX (wohnhaft in XXXX ) und XXXX (wohnhaft in XXXX ) sind verheiratet, die Halbgeschwister leben bei der Stiefmutter der BF2, sind unverheiratet und zwischen acht und 19 Jahren alt. Die Schwestern der BF1 haben fünf und zwei Kinder in zum Teil schulpflichtigen Alter. Die BF2 steht mit einer Schwester und einem Halbbruder in Kontakt mittels Internettelefonie. Den Geschwistern, zu welchen die BF2 Kontakt hat geht es gut, sie können jeweils den Bedarf an Lebensmitteln und Dingen des täglichen Bedarfs aus nahegelegenen Basaren decken, Trinkwasser kann direkt aus der Wasserleitung entnommen werden. Die schulpflichtigen Kinder können in ihren Wohnorten jeweils Schulen besuchen [VH-Niederschrift S. 11f].Die Eltern der BF2 sind verstorben. Sie hat zwei Schwestern und fünf Halbgeschwister, nachdem der Vater nach dem Tod ihrer Mutter ein zweites Mal heiratete. Die Schwestern römisch 40 (wohnhaft in römisch 40 ) und römisch 40 (wohnhaft in römisch 40 ) sind verheiratet, die Halbgeschwister leben bei der Stiefmutter der BF2, sind unverheiratet und zwischen acht und 19 Jahren alt. Die Schwestern der BF1 haben fünf und zwei Kinder in zum Teil schulpflichtigen Alter. Die BF2 steht mit einer Schwester und einem Halbbruder in Kontakt mittels Internettelefonie. Den Geschwistern, zu welchen die BF2 Kontakt hat geht es gut, sie können jeweils den Bedarf an Lebensmitteln und Dingen des täglichen Bedarfs aus nahegelegenen Basaren decken, Trinkwasser kann direkt aus der Wasserleitung entnommen werden. Die schulpflichtigen Kinder können in ihren Wohnorten jeweils Schulen besuchen [VH-Niederschrift S. 11f]. Während der BF1 ausschließlich in Iran familiäre Anknüpfungspunkte hat, verfügt die BF2 mit einer in XXXX lebenden Cousine samt deren Familie über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Zu dieser Cousine besteht jedoch keinerlei finanzielle Abhängigkeit oder ein Obsorgeverhältnis [VH-Niederschrift S.14f]. Die Angehörigen der im jeweiligen Herkunftsstaat aufhältigen Mitglieder der Kernfamilien des BF1 und der BF2 führen dort ein unbehelligtes Leben und leiden diese an keiner wirtschaftlichen Not.Während der BF1 ausschließlich in Iran familiäre Anknüpfungspunkte hat, verfügt die BF2 mit einer in römisch 40 lebenden Cousine samt deren Familie über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Zu dieser Cousine besteht jedoch keinerlei finanzielle Abhängigkeit oder ein Obsorgeverhältnis [VH-Niederschrift S.14f]. Die Angehörigen der im jeweiligen Herkunftsstaat aufhältigen Mitglieder der Kernfamilien des BF1 und der BF2 führen dort ein unbehelligtes Leben und leiden diese an keiner wirtschaftlichen Not. 1.
  23. Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Parteien: Der BF1 ist seit dem Jahr XXXX bis dato einfaches Mitglied der XXXX (kurz. XXXX ). Während seines Aufenthaltes im Iran betätigte er sich in dieser Partei mit dem Verteilen von Broschüren, Flyern und CDs und versorgte kurdische Peshmergas mit Essen. Der BF1 war in dieser Partei zu keinem Zeitpunkt in führender Funktion tätig. Auch wurde er nie im Fernsehen oder bei Interviews gezeigt. In der Partei nahm er die Funktion eines untergeordneten Mitläufers ein. Auch nach seiner Ausreise in den Irak blieb er in der Partei als (einfaches) Mitglied und betätigte sich darin in untergeordneter Rolle. Seine Parteimitgliedschaft gab er auch nach seiner Ankunft in Österreich nicht auf. Auch hier ist er einfaches Parteimitglied und nahm an Demonstrationen teil. Auch in Österreich ist er in der Partei ohne offizielle Funktion [Niederschrift-BFA I des BF1 AS 109f; Niederschrift-BFA II des BF1 AS 161ff; VH-Niederschrift S. 7ff; Zeugenaussage in VH-Niederschrift S. 20ff].Der BF1 ist seit dem Jahr römisch 40 bis dato einfaches Mitglied der römisch 40 (kurz. römisch 40 ). Während seines Aufenthaltes im Iran betätigte er sich in dieser Partei mit dem Verteilen von Broschüren, Flyern und CDs und versorgte kurdische Peshmergas mit Essen. Der BF1 war in dieser Partei zu keinem Zeitpunkt in führender Funktion tätig. Auch wurde er nie im Fernsehen oder bei Interviews gezeigt. In der Partei nahm er die Funktion eines untergeordneten Mitläufers ein. Auch nach seiner Ausreise in den Irak blieb er in der Partei als (einfaches) Mitglied und betätigte sich darin in untergeordneter Rolle. Seine Parteimitgliedschaft gab er auch nach seiner Ankunft in Österreich nicht auf. Auch hier ist er einfaches Parteimitglied und nahm an Demonstrationen teil. Auch in Österreich ist er in der Partei ohne offizielle Funktion [Niederschrift-BFA römisch eins des BF1 AS 109f; Niederschrift-BFA römisch zwei des BF1 AS 161ff; VH-Niederschrift S. 7ff; Zeugenaussage in VH-Niederschrift S. 20ff]. Die übrigen Beschwerdeführer waren zu keinem Zeitpunkt Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder bewaffneten Gruppierung des Herkunftsstaates. Mit der Polizei, den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden der jeweiligen Herkunftsstaaten (Iran bzw. Irak) hatte keine der beschwerdeführenden Parteien je ein Problem [VH-Niederschrift S. 10f]. Die mj. BF3 und BF4, vertreten durch die BF2, haben so wie ihre Mutter keine eigenen Fluchtgründe ins Treffen geführt und stützten sie ihre Gründe für ihre Ausreise und den Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich auf die vom Vater genannten Fluchtgründe. Insgesamt vermochten die beschwerdeführenden Parteien eine asylrelevante Bedrohung bzw. Verfolgung im Herkunftsstaat des BF1 glaubhaft zu machen. 1.
  24. Zu etwaigen Integrationsschritten der bfP und deren Situation im Bundesgebiet: Der BF1 hat nachweislich einen Deutschkurs für das Niveau A1 und einen Werte- und Orientierungskurs des ÖIF besucht [Bestätigungen XXXX AS 123; Konvolut ab AS 183; diverse Bestätigungen und Empfehlungsschreiben in OZ 7 und 9 jeweils im Akt des BF1]. Die BF2 hat einen Deutschkurs für das Niveau A1 besucht und nahm an Integrationsveranstaltungen des „ XXXX “ teil. Für sie liegt ein Zeugnis der Integrationsprüfung A2 vor [Teilnahmebestätigungen und Zeugnisse in OZ 8 und 10 im Akt der BF2]. Der mj. BF3 war im Schuljahr 2020/2012 Schüler einer öffentlichen Schule in Statzendorf und aktives Mitglied eines XXXX [ XXXX in OZ 7; diverse Schulzeugnisse in OZ 7 und 9 im Akt des BF1]. Die erwachsenen BF helfen zudem in einem Verein für nach Österreich gekommene Flüchtlinge aus, der BF1 hat weiters eineinhalb Jahre unentgeltlich in einem Altersheim gearbeitet [VH-Niederschrift S. 16].Der BF1 hat nachweislich einen Deutschkurs für das Niveau A1 und einen Werte- und Orientierungskurs des ÖIF besucht [Bestätigungen römisch 40 AS 123; Konvolut ab AS 183; diverse Bestätigungen und Empfehlungsschreiben in OZ 7 und 9 jeweils im Akt des BF1]. Die BF2 hat einen Deutschkurs für das Niveau A1 besucht und nahm an Integrationsveranstaltungen des „ römisch 40 “ teil. Für sie liegt ein Zeugnis der Integrationsprüfung A2 vor [Teilnahmebestätigungen und Zeugnisse in OZ 8 und 10 im Akt der BF2]. Der mj. BF3 war im Schuljahr 2020 aus 2012, Schüler einer öffentlichen Schule in Statzendorf und aktives Mitglied eines römisch 40 [ römisch 40 in OZ 7; diverse Schulzeugnisse in OZ 7 und 9 im Akt des BF1]. Die erwachsenen BF helfen zudem in einem Verein für nach Österreich gekommene Flüchtlinge aus, der BF1 hat weiters eineinhalb Jahre unentgeltlich in einem Altersheim gearbeitet [VH-Niederschrift S. 16]. Der BF1 und der mj. BF3 sind gesund, die BF2 nimmt wegen Blutarmut Tabletten, ist jedoch frei von sonstigen chronischen Leiden oder Gebrechen [VH-Niederschrift S. 4f] Der mj. BF4 weist aufgrund einer Stoffwechselerkrankung eine globale Entwicklungsstörung auf. Dies hat zur Folge, dass sein Hör- und Denkvermögen eingeschränkt sind [Ärztliche Befunde des mj. BF4 in OZ 7 und OZ 9; Pflegegeldbescheid in OZ 14; VH-Niederschrift S. 13f; Niederschrift-BFA der BF2 AS 103 und auf AS 67 im Akt des mj. BF4]. Er wurde für höchstens fünf Monate zur Beobachtung am XXXX ASO St. Pölten Nord aufgenommen [Schreiben der Bildungsdirektion Niederösterreich in OZ 9]. Seine gesundheitliche Situation hat sich dahingehend gebessert, als eine hochkalorische Ernährung alle drei Stunden nicht mehr von Nöten ist [Befund in OZ 9]. Der gesundheitliche Zustand des mj. BF4 kann aufgrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX [Gutachten in OZ 9 im Akt des mf. BF4] als nicht lebensbedrohlich eingestuft werden.Der mj. BF4 weist aufgrund einer Stoffwechselerkrankung eine globale Entwicklungsstörung auf. Dies hat zur Folge, dass sein Hör- und Denkvermögen eingeschränkt sind [Ärztliche Befunde des mj. BF4 in OZ 7 und OZ 9; Pflegegeldbescheid in OZ 14; VH-Niederschrift S. 13f; Niederschrift-BFA der BF2 AS 103 und auf AS 67 im Akt des mj. BF4]. Er wurde für höchstens fünf Monate zur Beobachtung am römisch 40 ASO St. Pölten Nord aufgenommen [Schreiben der Bildungsdirektion Niederösterreich in OZ 9]. Seine gesundheitliche Situation hat sich dahingehend gebessert, als eine hochkalorische Ernährung alle drei Stunden nicht mehr von Nöten ist [Befund in OZ 9]. Der gesundheitliche Zustand des mj. BF4 kann aufgrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 [Gutachten in OZ 9 im Akt des mf. BF4] als nicht lebensbedrohlich eingestuft werden. Der BF1 ist seit XXXX mit kurzen Unterbrechungen jeweils vollversichert erwerbstätig. Seit XXXX ist er für eine XXXX als Arbeiter tätig und bezieht zudem seit XXXX Kinderbetreuungsgeld [AMS-Bescheid und Dienstzettel in OZ 9; AJ-Web Auszug; VH-Niederschrift S. 15f]. Der BF1 ist seit römisch 40 mit kurzen Unterbrechungen jeweils vollversichert erwerbstätig. Seit römisch 40 ist er für eine römisch 40 als Arbeiter tätig und bezieht zudem seit römisch 40 Kinderbetreuungsgeld [AMS-Bescheid und Dienstzettel in OZ 9; AJ-Web Auszug; VH-Niederschrift S. 15f]. Die bfP beziehen derzeit keinerlei Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung [GVS-Auszug]. 1.
  25. Zur Lage in Iran wird festgestellt (LIB Fassung 23.05.2022): COVID-19 Die Covid-Lage flachte nach einer dramatischen fünften Welle im August 2021 mit den weltweit höchsten Fallzahlen etwas ab. Trotzdem ist Iran noch stark von der Pandemie betroffen. Beispielsweise herrscht in den Krankenhäusern ein gravierender Mangel an medizinischen Gütern, und es wird befürchtet, dass die Sanktionen den Zugang zu medizinischer Ausrüstung und Produkten zusätzlich erschwert haben. Gesundheitsexperten zufolge haben die begrenzten Impfstoffvorräte und die schleppende Impfkampagne erheblich zu der Gesundheitskrise beigetragen. Bis Ende 2021 wurden in Iran über sechs Millionen Covid-Fälle und mehr als 130.000 Todesfälle registriert. Bei einer Einreise nach Iran ist unter Umständen auf Aufforderung der iranischen Behörden am Flughafen ein PCR-Test zu machen, dessen Kosten Änderungen unterliegen und zwischen 15 und 50 Euro liegen. Ein Nachweis über eine vollständige Impfung vor mindestens 15 Tagen ist erforderlich. Personen, die (auch) im Besitz der iranischen Staatsangehörigkeit sind und daher mit einem iranischen Pass einreisen, benötigen jedenfalls einen maximal 72 Stunden alten PCR-Test in englischer Sprache. Reisende können bei der Einreise zusätzlich zu ihrem gesundheitlichen Befinden und ihrer Reiseroute nach ihren geplanten Aufenthaltsorten in Iran befragt werden. Bei Covid-19-Symptomen können ärztliche Untersuchungen und ein Covid- 19-Test vorgenommen werden. Ein erneuter Covid-19-Test kann von den iranischen Behörden angeordnet und durchgeführt werden. Bei einem positiven Testergebnis erfolgt eine rigorose Kontrolle der Kontaktpersonen und gegebenenfalls ergehen weitere verpflichtende (Quarantäne-)Anweisungen. Alle entstehenden Kosten sind von den Reisenden zu tragen. Sollten Reisende innerhalb von zwei Wochen nach Einreise Symptome entwickeln, die auf eine Erkrankung an Covid-19 hinweisen, kann ebenfalls ein erneuter Test durchgeführt werden. Abweichende Handhabungen sind jederzeit und kurzfristig möglich. Landgrenzen bleiben weiterhin größtenteils geschlossen. Es gibt Einschränkungen im Flugverkehr. Transitflüge einiger internationaler Fluglinien sowie Direktflüge zu verschiedenen europäischen Destinationen werden durchgeführt. Es kann dabei stets zu kurzfristigen Änderungen des Flugplans kommen. Das Tragen von Gesichtsmasken an geschlossenen öffentlichen Orten ist verpflichtend. Bei Nichteinhaltung kann eine Geldstrafe verhängt werden. In Iran gelten Maßnahmen und Beschränkungen, darunter die vorübergehende Schließung nicht wesentlicher Geschäfte und religiöser Schreine und die Absage einiger öffentlicher Veranstaltungen. Jede Provinz ist in der Lage, Beschränkungen einzuführen, um auf örtlich begrenzte Infektionsspitzen zu reagieren. Dies kann einen Lockdown und eine Bewegungseinschränkung beinhalten. Interne Reisebeschränkungen, auch in wichtige Tourismus- und Pilgergebiete, können kurzfristig verhängt werden. Die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf den Gesundheitssektor sind schwer abzuschätzen. Während der schlimmsten Pandemie-Phasen führte Iran regelmäßig die Statistiken an Infizierten und Todesfällen in der Region und teilweise weltweit an. Die tatsächlichen Zahlen dürften etwa dreimal höher gelegen haben. Berichte über Kranke, die mangels Betten aus Spitälern nach Hause geschickt wurden, häuften sich. Kosten für Medikamente - auch in Spitalsbehandlung - konnten sich nicht alle leisten. Wegen voller Auslastung der Krankenhäuser (am meisten in den großen Städten und Ballungsräumen) wurden Feldspitäler aufgebaut. Seitens der Behörden wurden zwar Maßnahmen erlassen, um das Gesundheitssystem zu entlasten, insbesondere Hygienemaßnahmen und Bewegungseinschränkungen, die jedoch regelmäßig missachtet werden. Ein besonderes Problem stellen religiöse Prediger bzw. Veranstaltungen dar, bei denen viele Männer zusammenkommen, ohne Abstand zu halten. Die Covid-19-Krise verstärkt die aufgrund der US-Sanktionen ohnehin ökonomisch schwierige Lage. Eine Reihe von UN-Sonderberichterstattern kritisierten die Auswirkungen der Sanktionen auf die Anschaffung von Impfstoffen. Nachdem der Oberste Führer Khamenei den Import von Impfstoffen aus Großbritannien und den USA zunächst verboten hatte, und im Lichte der Probleme mit der Bezahlung von Importen aufgrund der US-Sanktionen (als ’middle income country’ muss Iran COVAX-Impfstoffe bezahlen) setzte man im Sinne der Doktrin der nationalen Resilienz auf eigene Impfstoff-Entwicklung. Die Massenproduktion stockte jedoch, und auch Offizielle kritisieren den Umgang mit der Pandemie. Organisierte zivilgesellschaftliche Kritik wird unterdrückt (Verhaftung von Rechtsanwälten, die Klage gegen Behörden anstrebten). Mittlerweile hat die Lieferung ausländischer Impfstoffe seit September 2021 deutlich zugenommen. Das iranische Gesundheitsministerium berichtete, dass bis Ende Dezember über 50 Millionen Menschen in Iran vollständig geimpft waren, darunter über 1 Million afghanische Staatsangehörige, einschließlich Flüchtlinge und Menschen ohne Registrierung. In enger Zusammenarbeit mit dem Büro für Ausländer- und Einwanderungsangelegenheiten (BAFIA) unterstützt UNHCR die iranische Regierung weiterhin bei der Bekämpfung von Covid-
  26. Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2022b, unverändert gültig seit 12.5.2022): Iran: Reise und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/iransicherheit/202396, Zugriff 19.5.2022 - BMeiA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (19.5.2022, unverändert gültig seit 17.5.2022): Iran - Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv .at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/iran/, Zugriff 19.5.2022 - GOV.uk - Governement United Kingdom [Großbritannien] (o.D.): Foreign travel advice Iran, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/iran/coronavirus, Zugriff 19.5.2022 - HRC – UN Human Rights Council (13.1.2022): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Secretary-General [A/HRC/49/75], https://www.ecoi.net/en/file/local/2068145/A_HRC_49_75_E.pdf, Zugriff 19.5.2022 - ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 19.5.2022 - UNHCR (14.4.2022): COVID-19 response in the Islamic Republic of Iran, December 2021, https://reliefweb.int/report/iran-islamic-republic/covid-19-response-islamic-republic-iran-december-2021, Zugriff 19.5.2022 1.6.
  27. Politische Lage Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik. Das Staatssystem beruht auf dem Konzept der ’velayat-e faqih’, der Stellvertreterschaft des Rechtsgelehrten. Dieses besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage ist, eine legitime Regierung zu führen, bis der
  28. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten wird. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel ’Revolutionsführer’. Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt, ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und die höchste Autorität des Landes. Er steht somit höher als der Präsident. Des Weiteren unterstehen ihm unmittelbar die Revolutionsgarden (Pasdaran bzw. IRGC), die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen und die gesamte Judikative. Doch obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen und unterliegen dabei einem ständigen Wandel. Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt. Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidiales: An der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident. Am 18.6.2021 fanden in Iran Präsidentschaftswahlen statt. Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und vormalige Justizchef Ibrahim Raisi mit mehr als 62% der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50% und war somit niedriger als jemals zuvor in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung bei nur 26%. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt. Wie bei jeder Wahl hat der Wächterrat die Kandidaten im Vorhinein ausgesiebt. Raisi wurde mehr oder weniger von Revolutionsführer Khamenei ins Amt gehievt. Raisi ist seit 5.8.2021 Staatspräsident. Am 25.8.2021 hat das Parlament seinen Vorschlag für das Kabinett gebilligt, und damit hat die neue Regierung ihr Amt angetreten. In Folge der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2021 befindet sich die gesamte Befehlskette in konservativer bzw. erzkonservativer Hand (Oberster Führer, Präsident/Regierungschef, Leiter der religiösen Judikative, Regierung, Parlament, Wächterrat, Expertenrat). Der Präsident ist, nach dem Revolutionsführer, der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er steht der Regierung vor, deren Kabinett er ernennt. Die Kabinettsmitglieder müssen allerdings vom Parlament bestätigt werden. Der Präsident ist der Leiter der Exekutive, zudem repräsentiert er den Staat nach außen und unterzeichnet internationale Verträge. Dennoch ist seine faktische Macht beschränkt, da der Revolutionsführer in allen Fragen das letzte Wort hat bzw. haben kann. Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann. Hauptaufgabe des Parlaments ist die Ausarbeitung neuer Gesetze, die von der Regierung auf den Weg gebracht werden. Es hat aber auch die Möglichkeit, selbst neue Gesetze zu initiieren. Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80% der Sitze im Parlament gewonnen. Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und

igter Kandidaten. Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6%, was als die niedrigste Wahlbeteiligung in die Geschichte der Islamischen Republik einging mit einem Rekord an ungültigen Stimmen. Es herrscht breite Politikverdrossenheit aufgrund nicht eingelöster Versprechen der vorigen Regierung Rohani zu wirtschaftlichen Reformen, Westöffnung und Korruptionsbekämpfung. Entscheidende Gremien sind des Weiteren der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern, davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen. Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers. Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der ’Gesamtinteressen des Systems’ zu achten. Er besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden. Die Interessen des Systems sind unter allen Umständen zu wahren und der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen. Präsident, Parlament und Expertenrat werden also in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den von Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen. Das Regime reagierte auch unter der moderaten Regierung von Ex-Präsident Rohani in den letzten Jahren auf die wirtschaftliche Krise und immer wieder hochkommenden Unmut und Demonstrationen mit hartem Vorgehen gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivisten, religiöse und ethnische Minderheiten und Umweltaktivisten. Die Regierung Raisi ist noch dabei, ihre Machtstruktur auf allen Ebenen zu festigen. Sie hat jedoch bereits stärkere Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Sinne der ’islamischen Gesellschaftsordnung’ (Rolle der Frauen fokussiert auf Gebärfunktion), der Ablehnung ’westlicher’ Kultur, der Unterdrückung von Kritik (Internetzensur) und eine stärkere Ausrichtung auf Russland und China und deren politische Modelle angekündigt. , Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf, Zugriff 4.3.2022 - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.9.2021a): Politisches Portrait - Iran, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/politisches-portrait/202450, Zugriff 4.3.2022 - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.9.2021b): Steckbrief - Iran, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/steckbrief/202394, Zugriff 4.3.2022 - BS – Bertelsmann Stiftung

(2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 4.3.2022 - DW – Deutsche Welle (19.6.2021): Raeissi wird neuer Präsident im Iran, https://www.dw.com/de/raeissi-wird-neuer-pr%C3%A4sident-im-iran/a-57961660, Zugriff 4.3.2022 - FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068632.html, Zugriff 4.3.2022 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020a): Geschichte und Staat Iran, https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/, Zugriff 4.3.2022 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.] - ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 4.3.2022 - OD – Open Doors (19.1.2022): Weltverfolgungsindex 2022 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum
  1. Oktober 2020 –
  2. September 2021), https://www.opendoors.de/sites/default/files/copyright_open_doors_2022_wvi_bericht_signiert.pdf, Zugriff 4.3.2022 - Standard.at (19.6.2021): Hardliner Raisi gewann Präsidentenwahl im Iran, https://www.derstandard.at/story/2000127545908/kleriker-raisi-fuehrt-laut-medienberichten-bei-praesidentenwahl-im-iran, Zugriff 4.3.2022 - Tagesschau.de (18.6.2021): Keine Macht dem Volk? https://www.tagesschau.de/ausland/asien/iran-wahlen-kandidaten-stimmung-101.html, Zugriff 4.3.2022 - US DOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071128.html, Zugriff 4.3.2022 - ZO – Zeit Online (23.6.2021): Wofür steht Ebrahim Raissi? https://www.zeit.de/2021/26/iran-praesidentenwahl-ebrahim-raissi-ali-chamenei, Zugriff 4.3.2022 1.6.
  3. Sicherheitslage Iran verfügt über eine stabile politische Ordnung und Infrastruktur. Es bestehen jedoch gewisse Spannungen, die periodisch zunehmen. Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage in Iran auswirken. Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Zum Beispiel haben im Juli 2021 Proteste gegen die Wasserknappheit in der Provinz Khuzestan und im November 2019 Proteste gegen die Erhöhung der Treibstoffpreise Todesopfer und Verletzte gefordert. Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen. In Iran kommt es, vor allem in Regionen mit einem hohen Anteil an Minderheiten in der Bevölkerung, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zum Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht. In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrt Sicherheits- und Personenkontrollen. Die Grenzzone Afghanistan, östliches Kerman und Sistan-Belutschistan, stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändlerorganisationen sowie von extremistischen Organisationen. Sie verüben immer wieder Anschläge und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen. In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem sogenannten Islamischen Staat in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen. Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Die unsichere Lage und die Konflikte im Irak verursachen Spannungen im Grenzgebiet. Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen, kriminellen Banden und den Sicherheitskräften. Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind. Gelegentlich kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften. Auch für unbeteiligte Personen besteht das Risiko, unversehens in einen Schusswechsel zu geraten. Obwohl die iranische Führung den Taliban in Afghanistan misstrauisch gegenübersteht, begrüßte sie im August 2021 nicht nur das Ende des Bürgerkriegs in Afghanistan, sondern auch den Abzug der US-geführten Koalition aus dem Land, insbesondere von den Ostgrenzen Irans. Iranische Beamte haben Taliban-Vertretern im April 2022 erlaubt, in die afghanische Botschaft in Teheran zurückzukehren. Dennoch sind die Taliban-Mitarbeiter nur befugt, konsularische Aufgaben wahrzunehmen, da Iran, wie alle anderen Regierungen auch, die Taliban nicht offiziell als Regierungsbehörde Afghanistans anerkannt hat. Das Misstrauen Irans gegenüber den Taliban besteht weiterhin, was zum Teil durch mehrere Bombenanschläge auf afghanische schiitische Moscheen, die von den Sicherheitskräften der Taliban nicht verhindert werden konnten, sowie durch angebliche Misshandlungen von Schiiten durch die Taliban genährt wurde. Ende April 2022 kam es im Bezirk Islam Qala westlich von Herat zu Zusammenstößen zwischen iranischen Grenzschützern und afghanischen Streitkräften, weil die Afghanen in der Nähe der Grenze Straßen gebaut hatten. Die afghanischen Behörden reagierten darauf mit der Beschlagnahmung eines iranischen Militärfahrzeugs, woraufhin Iran zusätzliche reguläre Boden- und Hubschrauber- Militäreinheiten (keine Kräfte der Islamischen Revolutionsgarden) an die Grenze entsandte. Iran schloss den Grenzübergang vorübergehend und spielte die militärische Aufstockung als Teil der routinemäßigen Grenzsicherheitsmaßnahmen herunter. Beamte des iranischen Außenministeriums kritisierten gleichzeitig die Afghanen wegen ’möglicher mangelnder Fähigkeiten’ und der Unfähigkeit, die Grenzpunkte zwischen den beiden Ländern zu unterscheiden. Beide Seiten versuchten daraufhin, die Spannungen zu entschärfen, indem sie ankündigten, dass der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Rückführungen Anfang Mai eine Delegation nach Iran führt, um die Grenzzusammenstöße und die angebliche iranische Misshandlung afghanischer Flüchtlinge zu besprechen. Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2022b, unverändert gültig seit 12.5.2022): Iran: ReiseundSicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/iransicherheit/202396, Zugriff 19.5.2022 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (19.5.2022, unverändert gültig seit 7.4.2022): Reisehinweise Iran, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/iran/reisehinweise-fuerdeniran.html, Zugriff 19.5.2022 - ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 19.5.2022 - SC – Soufan Center (4.5.2022): IntelBrief: Border Clashes Mar the Taliban’s Regional Relationships, https://thesoufancenter.org/intelbrief-2022-may-4/, Zugriff 19.5.2022 1.6.
  4. Allgemeine Menschenrechtslage Die iranische Verfassung (IRV) vom
  5. November 1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Art. 4 IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene 'Hohe Rat für Menschenrechte' untersteht unmittelbar der Justiz. Das Gremium erfüllt allerdings nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten 'Pariser Prinzipien'.Die iranische Verfassung (IRV) vom
  6. November 1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Artikel 4, IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene 'Hohe Rat für Menschenrechte' untersteht unmittelbar der Justiz. Das Gremium erfüllt allerdings nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten 'Pariser Prinzipien'. Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Menschenrechtslage, insbesondere der politischen und bürgerlichen Rechte, wobei sich der Spielraum für zivilgesellschaftliches Engagement im Menschenrechtsbereich in den letzten Jahren erheblich verengt hat. Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten. Die tiefe wirtschaftliche und politisch Krise Irans hat Auswirkungen auf die Einhaltung der Menschenrechte. Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehören: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen durch die Regierung und ihre Vertreter, vor allem Hinrichtungen für Verbrechen, die nicht dem internationalen Rechtsstandard für 'schwerste Verbrechen' entsprechen, oder für Verbrechen, die von jugendlichen Straftätern begangen wurden, sowie Hinrichtungen nach Gerichtsverfahren ohne ordnungsgemäßen Prozess; Verschwindenlassen und Folter durch Regierungsbeamte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; systematische Inhaftierungen, einschließlich politischer Gefangener. Weiters gibt es unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, insbesondere der Revolutionsgerichte; Bestrafung von Familienmitgliedern, Beschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets - einschließlich Gewalt, Androhung von Gewalt sowie ungerechtfertigte Festnahmen und Strafverfolgung gegen Journalisten, Zensur, Blockieren von Webseiten und strafrechtliche Verfolgung sogar von Verleumdung und übler Nachrede; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Religionsfreiheit; Beschränkungen der politischen Beteiligung durch willkürliche Kandidatenprüfung; weit verbreitete Korruption auf allen Regierungsebenen; rechtswidrige Rekrutierung von Kindersoldaten durch Regierungsakteure zur Unterstützung des Assad-Regimes in Syrien; Menschenhandel; Gewalt gegen ethnische Minderheiten; strenge staatliche Beschränkungen der Rechte von Frauen und Minderheiten; Kriminalisierung von sexuellen Minderheiten sowie Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltdrohungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten beinhalten; und schließlich das Verbot unabhängiger. Die Regierung unternimmt kaum Schritte, um verantwortliche Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Straffreiheit ist auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte weit verbreitet. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 iStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Art. 1 bis 18 des
  7. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr, der Spionage beschuldigt zu werden. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv. Das Regime geht in den letzten Jahren immer wieder hart gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivistinnen und gegen religiöse und ethnische Minderheiten vor. Auch Umweltaktivisten müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen.Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände vergleiche Artikel 279 bis 288 iStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Artikel eins bis 18 des
  8. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr, der Spionage beschuldigt zu werden. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv. Das Regime geht in den letzten Jahren immer wieder hart gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivistinnen und gegen religiöse und ethnische Minderheiten vor. Auch Umweltaktivisten müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen. Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf, Zugriff 27.4.2022 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2021): Länderreport 35: Iran: Aktuelle Lage vor den Präsidentschaftswahlen: Die hybride Staatsordnung, Strafrecht, Menschenrechtslage und Ausblick, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-35-Iran.pdf?__blob=publicationFile&v=2#%5B%7B%22num%22%3A17%2C%22gen%22%3A0%7D%2C%7B%22name%22%3A%22FitH%22%7D%2C766%5D, Zugriff 27.4.2022 - AI – Amnesty International (29.3.2022): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html, Zugriff 27.4.2022 - BS – Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 Country Report — Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 27.4.2022 - FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068632.html, Zugriff 27.4.2022 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020a): Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/#c4398, Zugriff 27.4.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.] - HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066471.html, Zugriff 27.4.2022 - ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 27.4.2022 - US DOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071128.html, Zugriff 27.4.2022 1.6.
  1. Verbotene Organisationen Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen führen. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden. Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische Komala(h)-Partei, die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI), die aus Belutschistan stammende Jundallah und die Party for a Free Life in Kurdistan (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der türkischen Arbeiterpartei Kurdistans - PKK, zusammenarbeitet. Die politischen Gruppierungen KDPI, Komala und PJAK sind im Untergrund aktiv. Die PJAK gilt in Iran als Terrororganisation und hat einen bewaffneten Flügel. Von Mai bis September 2016 wurden fast wöchentlich bewaffnete Konflikte zwischen kurdischen Guerillakräften und iranischen Sicherheitskräften gemeldet. In den letzten zehn Jahren hatte hauptsächlich die kurdische Partei PJAK militärische Operationen im Nordwesten Irans durchgeführt. Seit Mai 2016 beteiligen sich auch andere kurdische Parteien (KDPI, KDP-I, PAK) an militärischen Operationen gegen iranische Sicherheitskräfte. Alle diese Parteien operieren von Militärbasen und Lagern im Nordirak aus. Die Revolutionsgarden haben im gleichen Zeitraum ihre Präsenz in der Region verstärkt und kurdische Dörfer sowohl auf iranischer als auch auf irakischer Seite angegriffen. Mitglieder und Unterstützer von KDPI und Komala werden im Allgemeinen härter behandelt als andere Aktivisten im kurdischen Raum. In der Regel unterscheiden die iranischen Behörden nicht zwischen Mitgliedern und Unterstützern der Parteien. Während die iranischen Behörden Personen, die verhaftet werden, beschuldigen, mit diesen Parteien verbunden zu sein, ist dies nicht immer der Fall. Familienmitglieder von Parteimitgliedern und Unterstützern laufen ebenfalls Gefahr, von den iranischen Behörden befragt, inhaftiert und verhaftet zu werden, um dadurch Druck auf Aktivisten auszuüben. Enge Familienmitglieder werden häufiger verhaftet als Mitglieder der Großfamilie. Auch die Volksmudschahedin (MEK, MKO, PMOI) zählen zu den verbotenen Organisationen. Hinsichtlich des Risikos für politische Aktivitäten verhaftet zu werden, ist die Art der Aktivität entscheidend. Andauernde politische Aktivitäten werden eher in einer Anklage enden. Auch Personen, die mit politischem Material oder beim Anbringen politischer Slogans an Wänden erwischt werden, laufen Gefahr, verhaftet zu werden. Eine Person, die nur eine einzige politische Aktivität auf niedrigem Niveau setzt - z.B. Verteilen von Flugblättern - läuft kaum Gefahr, deswegen angeklagt zu werden. Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf, Zugriff 4.3.2022 - AI – Amnesty International (11.2.2019): Amnesty International’s written statement to the 40th session of the Human Rights Council (25 February –22March 2019), MDE 13/9828/2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457788/1226_1550135137_mde1398282019english.pdf, Zugriff 4.3.2022 - AI – Amnesty International (15.6.2018): Urgent Action, Iranian Kurdish Woman denied Medical Care, UA: 151/14 Index: MDE 13/8598/201, https://www.ecoi.net/en/file/local/1435509/1226_15 29323691_mde1385982018english.pdf, Zugriff 4.3.2022 - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (7.2.2020): Iranian Kurds: Consequences of political activities in Iran and KRI, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report+on+Iranian+Kurds+Feb+2020.pdf, Zugriff 4.3.2022 - DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/ Danish Refugee Council (23.2.2018): Iran: Issues concerning persons of ethnic minorities, including Kurds and Ahwazi Arabs, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426253/1788_1520517984_issues-concerning-persons-of-ethnic-minorities-including-kurds-and-ahwazi-arabs.pdf, Zugriff 4.3.2022 - Landinfo [Norwegen] (12.4.2021): Iran. Mojahedin-e Khalq Organization (MKO), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050252/Temanotat-Iran-MKO-12042021.pdf, Zugriff 4.3.2022 - ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 4.3.2022 1.6.4.
  2. Kurdish Democratic Party of Iran (KDPI/PDKI) und Komala(h) (Kurdistan Organization of the Communist Party of Iran, Komala, SKHKI) Neben der PJAK zählen insbesondere die marxistische Komalah-Partei und die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI bzw. PDKI) zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran, und die iranischen Behörden verfolgen diese. Die Mitgliedschaft in kurdischen Parteien ist illegal und wird streng bestraft. In kurdischen Gebieten gilt auch zivilgesellschaftlicher Aktivismus, der nichts mit den Parteien zu tun hat, als verdächtig. Dies wird als politische Oppositionstätigkeit interpretiert und von den Behörden unterdrückt. Personen, die an Demonstrationen oder anderen Protestmärschen teilnehmen, stehen im Verdacht, Mitglied einer Partei zu sein. Sie riskieren eine Verhaftung. Die KDPI (auch PDKI) wurde 1945 in der iranischen Stadt Mahabad gegründet. Das Ziel der KDPI besteht darin, die kurdischen nationalen Rechte innerhalb eines föderalen und eines demokratischen Iran zu erlangen. Sie bezeichnet sich selbst als sozialdemokratische Partei. Die KDPI wird von der Regierung als konterrevolutionäre und terroristische Gruppe betrachtet, die von ihrem irakischen Hauptquartier aus das Regime bekämpft. Die KDPI wird traditionell als die größte iranisch-kurdische Partei angesehen, wobei dies heute nicht mehr gültig ist. Die Partei KDP-Iran hat sich 2006 von der KDPI getrennt und ist eine separate Partei. Trotz der Spaltung haben die beiden Parteien ein neues Kooperationsforum gebildet, das neben KDPI und KDP-Iran aus zwei weiteren iranisch-kurdischen Parteien besteht, nämlich zwei Fraktionen der linken Partei Komala. Die kurdischen Parteien konkurrieren um Einfluss in der kurdischen iranischen Bevölkerung, und sie sind in Iran nicht sehr stark durch Mitglieder repräsentiert, sondern am ehesten durch Sympathisanten. Viele der kurdischen Parteien operieren vom Nordirak aus. Der Status und Handlungsspielraum der kurdischen Oppositionsgruppen wie KDP-I, Komala und PDKI und PJAK waren und sind ein schwieriges Thema in den Beziehungen zwischen Iran und der Autonomen Kurdischen Region (Kurdistan Regional Government - KRG). Die KRG hat Vereinbarungen für eine formalisierte Präsenz mit mehreren iranisch-kurdischen Exilparteien wie KDPI, KDP-Iran, den drei Komala-Fraktionen und der Kurdischen Freiheitspartei PAK getroffen. Aufgrund der Notwendigkeit einer gutnachbarlichen Beziehung zu Iran hat die KRG gefordert, dass die iranisch-kurdischen Exilparteien alle militärischen Aktivitäten gegen Iran unterlassen. Dies war eine Bedingung dafür, dass die Exilparteien in Stützpunkten und Lagern im Nordirak operieren dürfen. Mit dieser formalisierten Präsenz gehen finanzielle Unterstützung, Zugang zu Schulen, Gesundheitsversorgung und anderen öffentlichen Dienstleistungen einher. Die Komala-Partei wurde 1969 gegründet. Ihre Mitglieder bestanden zu dieser Zeit aus kurdischen linken Studenten und Intellektuellen, hauptsächlich aus Teheran, aber auch aus anderen kurdischen Städten. Komala basiert auf sozialistischen Werten und kämpft für kurdische Rechte und einen demokratischen, säkularen, pluralistischen und föderalen Iran. Komala besteht aus drei oder mehr getrennten Parteien. Das Ausmaß der zivilpolitischen Aktivitäten der iranisch-kurdischen Oppositionsparteien, insbesondere der KDPI und Komala, in Iran ist aufgrund der Kontrolle, mit der sie konfrontiert sind, im Allgemeinen begrenzt. Wenn die Parteien zivilpolitische Aktivitäten durchführen, geschieht dies unter Geheimhaltung, um zu verhindern, dass die Behörden gegen sie vorgehen. Die Parteien unterstützen jedoch die Aktivitäten anderer, beispielsweise von Organisationen, die sich sowohl auf Umweltfragen als auch auf soziale Fragen konzentrieren. Die kurdischen politischen Parteien führen Propaganda-Aktivitäten durch, um ein Bewusstsein für die Politik der iranischen Regierung zu schaffen und die Menschen zu ermutigen – durch verschiedene friedliche und entschlossene Maßnahmen wie Demonstrationen, Generalstreiks und symbolische Mittel, wie das Tragen kurdischer Kleidung zu besonderen Anlässen – gegen die Regierung zu protestieren. Die meisten Aktivitäten der kurdischen Parteien finden im öffentlichen Raum, einschließlich Schulen, statt. Die Parteien ermutigen ihre Mitglieder, Unterstützer und die Öffentlichkeit, Maßnahmen über soziale Medien, Fernseh- und Radiokanäle zu ergreifen. In Bezug auf die Rekrutierung von Mitgliedern ist zu sagen, dass die Regeln für die Mitgliedschaft in den iranisch-kurdischen politischen Parteien (KDPI und Komala) nicht immer geradlinig sind und die Mitgliedschaft durch verschiedene Verfahren erlangt werden kann. Menschen in der kurdischen Region in Iran können über die geheimen Netzwerke dieser Parteien Mitglieder werden, oder sie können selbst Mitglieder der Partei in der Autonomen Kurdischen Region Irak kontaktieren und dadurch Mitglieder werden. Zukünftige Mitglieder durchlaufen eine Überprüfung, um z.B. Spione der iranischen Regierung ausschließen zu können. Es kommt immer wieder vor, dass das Geheimdienstministerium und die Revolutionsgarden Personen bedrohen oder bestechen, um sie als Kundschafter einzusetzen. Sowohl das iranische Geheimdienstministerium als auch der Geheimdienst der Revolutionsgarden sind mit einem Netzwerk von Informanten verbunden, die die Aktivitäten der iranisch-kurdischen Parteien verfolgen und darüber berichten. Die Geheimdienste haben wahrscheinlich einen gewissen Überblick über die Mitglieder und Aktivitäten der Parteien. Mitglieder der Parteien werden vom iranischen Geheimdienst kontaktiert und Drohungen und Druck ausgesetzt. Auch die Familien der Mitglieder in Iran werden häufig kontaktiert, um die den Parteien angehörenden Familienmitglieder zu überreden, die Parteien zu verlassen und in den Iran zurückzukehren. Je höher die Position eines Parteimitglieds, desto höher ist der Druck auf die Familie in Iran. Auffallend sind die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen – insbesondere die Unterstützung der kommunistischen Komala-Partei und der KDP-Iran und das oftmals unverhältnismäßig hohe Strafausmaß. Ab 2015 stationierten einige der kurdischen Parteien ihre Peschmerga wieder in Iran. Die KDPI beispielsweise erklärte den Waffenstillstand mit Iran 2016 für beendet und bewaffnete Auseinandersetzungen nahmen zu. Ende April 2017 stationierte eine der Komala-Fraktionen ihre Streitkräfte im Grenzgebiet zwischen der Autonomen Kurdischen Region Irak und Iran. Im September 2018 wurden drei angebliche Komala-Mitglieder wegen Terrorismus nach unfairen Verfahren und trotz internationaler Proteste hingerichtet, zeitgleich fanden Raketenangriffe auf einen Stützpunkt der KDPI in Nord-Irak statt. Die Anzahl der Begegnungen zwischen iranisch-kurdischen Guerillas und iranischen Streitkräften hat zwar an Intensität abgenommen, aber nicht aufgehört. Die humanitäre Lage in den iranischen kurdischen Gebieten hat sich laut KDPI aufgrund der Covid-19-Krise massiv verschärft. Am
  3. August 2022 veröffentlichten PDKI und KDP-I auf dem bis dahin offiziellen Nachrichtenportal der KDP-I, Kurdistan u Kurd, eine gemeinsame Stellungnahme zur Wiedervereinigung der zwei Parteien. Die beiden Parteien würden in Zukunft unter dem Namen der PDKI mit gemeinsamer Führung und auf der Grundlage bilateraler Vereinbarungen ihre Arbeit wieder gemeinsam aufnehmen (Kurdistan u Kurd,
  4. August 2022). Laut dem DIS-Bericht verdächtigt die iranische Regierung alle Kurd_innen des Aktivismus. Wenn ein Kurde das Land ohne Erlaubnis verlässt, besteht daher die Gefahr, dass sich der Verdacht gegenüber der Person erhöht und die Ausreise als Beweis für Aktivismus angesehen wird. Laut dem Kurdistan Human Rights Network behauptet die iranische Regierung, dass Personen, die in den Iran zurückkehren und im Besitz eines Sicherheitsbriefes (auf Persisch: aman-nameh) sind, keine Schwierigkeiten haben sollten. Es gibt jedoch Beispiele von Rückkehrer_innen aus der KRI, die zeigen, dass der Schutz des Sicherheitsbriefes in der Praxis nicht eingehalten wird, insbesondere in Bezug auf Fälle, in denen der Person politischer Aktivismus vorgeworfen wird. In einigen Fällen wurden Rückkehrer_innen von den Sicherheitsbehörden vorgeladen, festgenommen oder auch inhaftiert. Die Cyberarmee der Iranischen Revolutionsgarden (Iranian Revolutionary Guards Corps, IRGC) verfügt über schätzungsweise 45.000 Mitarbeiter_innen, deren Hauptaufgabe darin besteht, der iranischen Regierung oppositionell gegenüberstehende Personen, einschließlich Kritiker_innen, Akademiker_innen, Intellektuelle, Student_innen und Aktivist_innen, zu überwachen und Informationen über sie zu sammeln. Darüber hinaus ist eine eigene Abteilung des IRGC-Geheimdienstes im kurdischen Gebiet eingerichtet worden. Im Rahmen dieser Überwachung überwachen die Behörden die Telefongespräche von Einzelpersonen und die Nutzung sozialer Medien. Das kurdische Gebiet ist auch militarisiert. Es gibt etwa 1.800 Kontrollpunkte, eine Reihe von Militärgeländen und eine hohe Sicherheitspräsenz. Die Behörden überwachen DIS zufolge die Bevölkerung mittels dieser Kontrollpunkte. In den kurdischen Städten gibt es laut Aussagen eines Journalisten in der KRI zudem auch viele Spione. Sie werden als „anonyme Soldat_innen“ bezeichnet, da sie anstelle ihrer richtigen Namen ein Pseudonym verwenden, was ihre Identifizierung erschwert. Auch Personen aus der lokalen Bevölkerung arbeiten als Informant_innen. Landinfo erklärt, dass iranisch-kurdische Parteien im Iran als illegale Organisationen gelten. Die Mitgliedschaft oder Vereinigung mit den Parteien wird streng bestraft. Auch parteiunabhängiger ziviler Aktivismus wird in kurdischen Gebieten verdächtigt, als politisch-oppositionelle Aktivität interpretiert und von den Behörden unterdrückt. Personen, die an Demonstrationen oder anderen Protestmarkierungen teilnehmen, werden der Mitgliedschaft in einer Partei verdächtigt und riskieren Festnahmen. Amnesty International (AI) schreibt in seinem Jahresbericht 2021, dass im Jahr 2021 mehrere tausend Männer, Frauen und Kinder im Iran verhört, zu Unrecht strafrechtlich verfolgt und/oder willkürlich inhaftiert wurden, weil sie friedlich ihr Recht auf Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wahrgenommen hatten. Unter ihnen waren Demonstrant_innen, Dissident_innen, Menschenrechtsaktivst_innen und viele andere. Der Sonderberichterstatter für die Menschenrechtssituation im Iran, Javaid Rehman, erklärt gegenüber dem UN-Menschenrechtsrat, dass trotz fehlender verfassungsrechtlicher Grundlage Revolutionsgerichte weiterhin politische Aktivist_innen und andere hinter verschlossenen Türen verurteilen, wobei die Verurteilungen in solchen Fällen von Geheimdiensten beeinflusst werden. Laut dem Sonderberichterstatter für die Menschenrechtssituation im Iran sind zwischen
  5. Jänner und
  6. Mai 2022 mindestens 223 Kurd_innen verhaftet worden. Die Mehrheit wurde beschuldigt, mit kurdischen politischen Parteien zusammenzuarbeiten. Die Abschnitte des Strafgesetzbuches, die gegen Oppositionelle verwendet werden, sind vage und sehen Strafen vor, die von einigen Monaten bis zu dreißig Jahren Gefängnis reichen. Laut einem Vertreter der KDP-I gibt es unterschiedliche Faktoren, die die Länge einer Haftstrafe für Festgenommene wegen des Verdachts der Parteizugehörigkeit beeinflussen. Diese inkludieren, ob die Parteizugehörigkeit nachgewiesen werden kann, ob die Person im Zusammenhang mit einem Militäreinsatz festgenommen wurde, ob ein Schuldeingeständnis vorliegt, wie die persönliche Einstellung des/der Richter_in gegenüber Kurd_innen aussieht und ob der/die Festgenommene „nur“ davon abgehalten werden soll, sich weiterhin politisch zu engagieren oder ob an der Person ein Exempel statuiert wird. DIS stellt in seinem Bericht fest, dass Personen, von denen die iranischen Behörden wissen, dass sie mit Oppositionsparteien in Verbindung stehen, gefährdet sind, festgenommen, inhaftiert und gefoltert zu werden (einschließlich durch Hinrichtungssimulationen). Jede/r Inhaftierte läuft Gefahr gefoltert zu werden, unabhängig von seiner/ihrer tatsächlichen politischen Meinung oder Zugehörigkeit. Der Sonderberichterstatter für die Menschenrechtssituation im Iran erklärt, dass kurdische politische Aktivist_innen in geheimen Haftanstalten unterbracht werden, die nicht von unabhängigen Stellen kontrolliert werden. Folter und Misshandlung seien weit verbreitet. Die NGO Iran Human Rights (IHR) schreibt im April 2022, dass in iranischen Regionen mit ethnischen Minderheiten eine beispiellose Anzahl an geheimen Hinrichtungen stattfindet. Die Mehrheit der Personen, die aufgrund ihrer politischen Zugehörigkeit hingerichtet werden, gehören IHR zufolge ethnischen Minderheiten an, insbesondere der kurdischen Minderheit. Zwischen 2010 und 2021 wurden 137 Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu verbotenen politischen und militanten Gruppen hingerichtet, davon 70 Kurd_innen (51 %), 38 Belutsch_innen (28 %) und 21 Araber_innen (15 %). Laut Hengaw wurden im ersten Halbjahr 2022 mindestens 33 kurdische Gefangene hingerichtet. Das sind 13,1% aller Hinrichtungen im Land. Einer der Hingerichteten war der politische Gefangene Firouz Mousa Lou, der heimlich im Gefängnis Urmia hingerichtet wurde. Ende August 2022 berichtet Hengaw vom politischen Gefangenen Mohammad Rahimi, der während seiner Inhaftierung schwer gefoltert und zum Tode verurteilt. KHRN berichtet im Juli 2022, dass der kurdische politische Gefangene Firouz Musalou wegen seiner Mitgliedschaft in der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Zentralgefängnis von Orumiyeh im Geheimen hingerichtet wurde. Weiters wurde am
  7. Juni 2022 der kurdische politische Gefangene Shaker Behrouz zur Hinrichtung an einen unbekannten Ort gebracht. Nachdem die Familie des Klägers ihre Beschwerde zurückgezogen hatte, wurde er jedoch wieder ins Gefängnis gebracht. Auch Familienangehörige von Parteimitgliedern oder Unterstützer_innen laufen Gefahr, vorgeladen, verhört, festgenommen und inhaftiert zu werden. Eine Quelle von DIS erklärte, dass wenn die Behörden wissen, dass eine Person ein Familienmitglied eines politischen Parteimitglieds ist, sie Gefahr läuft gefoltert zu werden. Familienmitglieder von Personen, die soziale oder politische Aktivitäten ausüben, werden überwacht (über Telefon und Computer sowie ihre Bewegungen). Der Umgang der Behörden mit der Familie kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Es gibt Fälle von Vätern, die vom Geheimdienst vorgeladen wurden und versichern mussten, dass sie ihre Kinder nicht treffen. Ein Vater wurde festgenommen, weil er seine Tochter, eine politische Aktivistin, die in einem Lager in der KRI im Irak lebt, besucht hatte. Die Bestrafung der Familienmitglieder variiert je nach Aktivitätsgrad des/der Aktivist_in. In einigen Fällen wurden die Familien festgenommen und angeklagt. Enge Familienmitglieder wie Ehepartner, Kinder, Eltern oder Geschwister werden eher verhaftet. In einigen Fällen haben die Behörden weitere Familienmitglieder festgenommen, weil sie mit der politisch aktiven Person außerhalb des Landes Kontakt hatten. Familienmitgliedern festgenommener oder inhaftierter Aktivisten wird gedroht, um die Verhaftung geheim zu halten. Wenn die Verhaftung nicht geheim gehalten wird, fällt die Folter gegen den Verhafteten härter aus. Familienmitgliedern kann auch eine Stelle im öffentlichen Dienst in ihrer Heimatstadt verweigert werden und sie müssen in eine andere Stadt ziehen, um eine Anstellung zu finden. Familien, die ein zivil oder politisch engagiertes Familienmitglied außerhalb des Iran haben, werden besonders stark überwacht und unter Druck gesetzt. Es gibt Beispiele dafür, dass Familienmitglieder verhaftet oder mit dem Tod bedroht wurden, weil einer ihrer nahen Verwandten umfangreiche politische oder menschenrechtliche Aktivitäten außerhalb des Landes durchführte. Auch Interviewpartner von Landinfo bestätigen, dass Familienmitglieder von kurdischen Aktivist_innen verschiedenen Formen von Druck und Überwachung ausgesetzt sind. Geschwister können zum Beispiel ihren Studienplatz verlieren oder von bestimmten Tätigkeiten ausgeschlossen werden, weil sie keine Sicherheitsüberprüfung erhalten. In anderen Fällen wird berichtet, dass enge Familienmitglieder zum Verhör vorgeladen oder festgenommen und strafrechtlich verfolgt werden. Andere unterliegen Meldepflichten oder Reiseverboten. Auch enge Familienangehörige von Personen, die sich sozial oder politisch engagieren, müssen damit rechnen, überwacht zu werden. Dies kann die Überwachung von Telefongesprächen, der Computernutzung oder ihrer körperlichen Bewegungsmuster umfassen. Unter Bezugnahme auf das KHRN schreibt DIS, dass eine Person, die der politischen Zugehörigkeit zu einer der kurdischen Oppositionsparteien beschuldigt wird, im Allgemeinen nicht in der Lage ist, zu einem normalen Leben im Iran zurückzukehren. In vielen Fällen wird die Person ihre frühere politische Zugehörigkeit und Aktivitäten geheim halten, um einer Überwachung durch die iranischen Behörden zu entgehen. Eine DIS-Quelle stellte fest, dass eine Person, die aus Europa in den Iran zurückkehrt, von den Behörden einem höheren Maß an Misstrauen ausgesetzt ist als jemand, der aus der KRI zurückkehrt. Manche Rückkehrer_innen werden festgenommen, andere nicht. Die Behörden befragen Rückkehrer_innen zum Grund des Asylantrags sowie zu den Maßnahmen, die die Personen gegen die iranische Regierung getroffen haben. DIS beschreibt fünf Fälle von iranischen Kurd_innen, die in Europa Asyl beantragt hatten und bei ihrer Rückkehr in den Iran festgenommen wurden. Der Verantwortliche der Komala KTP für die Bestätigung von Mitgliedschaften in Skandinavien beschreibt in einer E-Mail-Auskunft, dass die Partei im Iran verboten ist. Mitglieder und Personen, die jegliche Art von Sympathie für die Partei haben, werden ihm zufolge als Feinde Gottes und Feinde der iranischen Regierung gesehen, worauf die Todesstrafe steht. Aus diesem Grund ist dem Vertreter zufolge jede Person, die mit der Partei zusammenarbeitet, in Gefahr. Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf, Zugriff 19.5.2022 - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 19.5.2022 - ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research Documentation (7.2015): COI compilation Iran: Political Opposition Groups, Security Forces, Selected Human Rights Issues, Rule of Law, http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1436510544_accord-iran-coi-compilation-july-2015.pdf, Zugriff 19.5.2022 - ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research Documentation (11.2022): COI compilation Iran: Political Opposition Groups, Security Forces, Selected Human Rights Issues, Rule of Law, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082736/a-11979.pdf, Zugriff 10.01.2023 - BMI – Bundesministerium für Inneres [Österreich]
(2015): Kurdish political parties in Iran, in: BMI - Bundesministerium für Inneres (Taucher, Wolfgang; Vogl, Mathias; Webinger, Peter [eds.]): regiones et respublicae - The Kurds: History - Religion - Language - Politics„ http://www.ecoi.net/file_upload/90_1447760239_bfa-regiones-et-res-publicae-the-kurds-2015.pdf, Zugriff 19.5.2022 - BpB – Bundeszentrale für politische Bildung (10.12.2020): Kurdenkonflikt, https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/54641/kurdenkonflikt/, Zugriff 20.5.2022 - BS – Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 Country Report - Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 19.5.2022 - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (7.2.2020): Iranian Kurds: Consequences of politicalactivities in Iran and KRI, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report+on+Iranian+Kurds+Feb+2020.pdf, Zugriff 19.5.2022 - Landinfo [Norwegen] (18.12.2020): Det iransk-kurdiske partiet PJAK, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043154/Iran-temanotat-PJAK-18122020.pdf, Zugriff 19.5.2022 - Landinfo [Norwegen] (19.5.2020): Kurdistan Democratic Party –Iran (KDP-I), https://coi.easo.europa.eu/administration/norway/PLib/Temanotat_Iran_KDP-I_19052020.pdf, Zugriff 19.5.2022 - Landinfo [Norwegen] (2.4.2020): PDKI–Democratic Party of Iranian, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027641/Iran_temanotat_PDKI_april_2020.pdf, Zugriff 19.5.2022 - ÖB Teheran – Österreichische Botschaften [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 19.5.2022 - ÖB Teheran – Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf,19.5.2022 1.6.
  1. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Ausübung der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit steht für öffentliche Versammlungen unter einem Genehmigungsvorbehalt. Demonstrationen der Opposition sind seit den Wahlen 2009 nicht mehr genehmigt worden, finden jedoch in kleinem Umfang statt. Demgegenüber stehen Demonstrationen systemnaher Organisationen, zu deren Teilnahme Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung sowie Schüler und Studierende teilweise verpflichtet werden. In den letzten drei Jahren haben die iranischen Behörden auf wiederholte und weit verbreitete Proteste im ganzen Land mit übermäßiger und tödlicher Gewalt und willkürlichen Verhaftungen von Tausenden von Demonstranten reagiert. Nach den regierungskritischen Protesten im November und Dezember 2019, die aufgrund einer Benzinpreiserhöhung ausgelöst wurden, wurden Tausende Personen festgenommen. Gegen mindestens 500 Personen wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Die Festgenommenen wurden unmenschlicher Behandlung und Folter unterworfen, um Geständnisse, dass sie Verbindungen zu Oppositionsgruppen oder ausländischen Regierungen haben, zu erzielen. Demonstranten wurden aufgrund von Anschuldigungen, die nationale Sicherheit bedroht zu haben, zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Mit einer zeitweisen Internetblockade sorgte Teheran damals dafür, dass kaum Informationen, Bilder und Videos der Proteste verbreitet werden konnten. Die Regierung hat eingeräumt, dass während der Proteste im November 2019 einige Menschen getötet wurden. Es ist äußerst schwierig, eine Gesamtzahl an Todesopfern bereitzustellen. Die Schätzungen der Zahl der Todesopfer reichen laut verifizierten Berichten von über 304 bis zu unbestätigten Berichten von bis zu 1.500 Toten, darunter auch Frauen und Kinder. Die Zahl der von den Sicherheitskräften verletzten Personen schwankt zwischen 2.000 und 4.
  2. Die Zahl der Todesopfer war in den kurdisch besiedelten Provinzen relativ hoch im Vergleich zu anderen Provinzen des Landes. Mehr als zwei Jahre nach der brutalen Niederschlagung weitverbreiteter Proteste im November 2019 haben die Behörden es verabsäumt, eine transparente Untersuchung über die Anwendung von übermäßiger und rechtswidriger Gewalt gegen Demonstranten durchzuführen. Es gab mehrere Proteste im Zusammenhang mit Umweltpolitik und Klimawandel, die direkte Auswirkungen auf die Lebensgrundlagen hatten. Darüber hinaus gab es Proteste von Arbeitnehmern, Rentnern und Landwirten in Bezug auf Löhne, Arbeitsplatzsicherheit und das Recht auf kollektive Organisierung. Die Sicherheitskräfte gehen weiterhin mit rechtswidriger Gewalt gegen zumeist friedliche Proteste vor, indem sie u.a. scharfe Munition und Schrotmunition einsetzen. Die Behörden blockieren das Internet während Protesten und verhindern so, dass das Ausmaß der Übergriffe durch die Sicherheitskräfte bekannt wird. Zum Beispiel wurden im Juli 2021 bei Protesten gegen die Wasserknappheit in den Provinzen Khusestan und Lorestan mindestens elf Menschen erschossen und zahlreiche weitere verletzt. Im November 2021 beschossen Sicherheitskräfte in Isfahan Demonstrierende, die den Behörden Versagen bezüglich der Wasserversorgung vorwarfen, mit Metallkugeln, was dazu führte, dass zahlreiche Menschen, darunter auch Minderjährige, erblindeten oder andere schwere Augenverletzungen erlitten. Eine Gruppe von Umweltaktivisten wurde 2018 aufgrund von Spionageverdacht verhaftet, einige wurden zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Vereinigungen auf Arbeitnehmerseite werden misstrauisch beobachtet. Es gibt keine Betätigungsmöglichkeit für unabhängige Gewerkschaften. Gewerkschaftliche Aktivitäten werden zum Teil unter dem Vorwurf der ’Propaganda gegen das Regime’ und ’Handlungen gegen die nationale Sicherheit’ verfolgt. Das Streikrecht hingegen ist prinzipiell gewährleistet, jedoch können streikende Arbeiter von Entlassung und Verhaftung bedroht sein. Mehrere inhaftierte Arbeiteraktivisten wurden 2019 zu Haftstrafen von 14 Jahren oder mehr verurteilt. Mehr als 700 Beschäftigte der petrochemischen Industrie wurden zum Beispiel zu Unrecht entlassen, weil sie sich im Juni 2021 an landesweiten Streiks beteiligt hatten. Erlaubt sind nur ’Islamische Arbeitsräte’ unter der Aufsicht des ’Haus der Arbeiter’ (keine unabhängige Institution). Mitglieder und Gründer unabhängiger Gewerkschaftsgruppierungen wie etwa die Teheraner Busfahrergewerkschaft, die Zuckerrohrarbeitergewerkschaft oder die Lehrergewerkschaft werden zunehmend häufig verhaftet, gefoltert und bestraft. Proteste gegen zu geringe oder gar nicht ausbezahlte Löhne mehren sich, auch dabei kommt es immer wieder zu Festnahmen. In Iran gibt es keine politischen Parteien mit vergleichbaren Strukturen westlich-demokratischer Prägung. Auch im Parlament existiert keine, mit europäischen Demokratien vergleichbare, in festen Fraktionen organisierte parlamentarische Opposition. Sowohl bei Präsidentschafts- als auch bei Parlamentswahlen nimmt der Wächterrat die Auswahl der Kandidaten vor. Kandidaten werden unter fadenscheinigen Gründen aussortiert – dabei wurden auch schon ehemalige Präsidenten als ’nicht geeignet’ ausgeschlossen. Nach langen Debatten bewertete der Wächterrat – dem nur Männer angehören – die Kandidatur von Frauen im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2021 als prinzipiell zulässig, dennoch wurde auch diesmal keine einzige der Kandidatinnen zugelassen. Der Spielraum für die außerparlamentarische Opposition wird vor allem durch einen Überwachungsstaat eingeschränkt, was die Vernetzung oppositioneller Gruppen extrem riskant macht (Einschränkung des Versammlungsrechts, Telefon- und Internetüberwachung, Spitzelwesen, Omnipräsenz von Basij-Vertretern u.a. in Schulen, Universitäten sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.). Die Verfassung lässt die Gründung politischer Parteien, von Berufsverbänden oder religiösen Organisationen so lange zu, als sie nicht gegen islamische Prinzipien, die nationale Einheit oder die Souveränität des Staates verstoßen und nicht den Islam als Grundlage des Regierungssystems infrage stellen. Hinzu kommen immer wieder verhängte drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände (’regimefeindliche Propaganda’, ’Beleidigung des Obersten Führers’ etc.). Darüber hinaus werden Angehörige der außerparlamentarischen Opposition immer wieder unter anderen Vorwürfen festgenommen. Viele Anhänger der Oppositionsbewegungen wurden verhaftet, haben Iran verlassen oder sind nicht mehr politisch aktiv. Die Oppositionsführer Mehdi Karroubi und Mir Hossein Mussawi sowie dessen Ehefrau Zahra Rahnavard stehen noch immer unter Hausarrest, der mittlerweile ein Jahrzehnt andauert. An sich gäbe es ein breites Spektrum an Ideologien, welche die Islamische Republik ablehnen, angefangen von den Nationalisten bis hin zu Monarchisten und Kommunisten. Eine markante Führungspersönlichkeit fehlt bei sämtlichen oppositionellen Gruppierungen. Das Fehlen oppositioneller Führungspersonen zeigte sich auch bei den Unruhen der letzten Jahre. Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen hat oftmals staatliche Zwangsmaßnahmen und Sanktionen zur Folge. Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf, Zugriff 27.4.2022 - AI – Amnesty International (29.3.2022): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html, Zugriff 27.4.2022 - BS – Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 27.4.2022 - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (7.2020): Iran. November 2019 Protests, https://www.ecoi.net/en/file/local/2033026/COI_brief_report_iran_nov_2019_protest_july_2020.pdf, Zugriff 27.4.2022 - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (7.2.2020): Iranian Kurds: Consequences of political activities in Iran and KRI, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report+on+Iranian+Kurds+Feb+2020.pdf, Zugriff 27.4.2022 - DW – Deutsche Welle (23.12.2019): Bericht: Iran geht von 1500 Toten bei Unruhen aus, https://www.dw.com/de/bericht- iran- geht- von- 1500- toten- bei- unruhen- aus/a- 51780047, Zugriff 27.4.2022 - FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068632.html, Zugriff 27.4.2022 - HRC – UN Human Rights Council (13.1.2022): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Secretary-General [A/HRC/49/75], https://www.ecoi.net/en/file/local/2068145/A_HRC_49_75_E.pdf, Zugriff 27.4.2022 - HRC – UN Human Rights Council (14.5.2021): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Secretary-General [A/HRC/47/22], https://www.ecoi.net/en/file/local/2053883/A_HRC_47_22_E.pdf, Zugriff 27.4.2022 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066471.html, Zugriff 27.4.2022 - ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 27.4.2022 1.6.6. Ethnische Minderheiten Angehörige ethnischer Minderheiten machen insgesamt ca. die Hälfte der iranischen Bevölkerung aus. Iran gehört mit über 80 Millionen Einwohnern zu den 20 bevölkerungsreichsten Ländern der Erde. Dabei ist die iranische Gesellschaft viel heterogener, als die offizielle Staatsdoktrin glauben machen will. Nur etwa 51% der Iraner sind Perser. Dazu kommt die Volksgruppe der Aseris mit 24% der Gesamtbevölkerung, etwa 8% Gilakis und Mazanderanis, 7% Kurden, 3% Araber und je etwa 2% Turkmenen, Luren und Belutschen. Die diesbezüglich genannten Zahlen variieren teils beträchtlich. Zudem leben viele Flüchtlinge im Land, von denen die afghanischen weiterhin die größte Gruppe stellen, gefolgt von irakischen. Insgesamt ist Iran eines der größten Aufnahmeländer für Flüchtlinge weltweit. Die ethnischen Minderheiten Irans leben eher in den Grenzregionen des Landes zu seinen Nachbarn, die Kurden etwa im Nordwesten, die Araber in der Region um den Persischen Golf. Überwiegend leben die Minderheiten also in den ökonomisch benachteiligten Randgebieten, und die Infrastruktur von Regionen, wo Minderheiten wohnen, ist zum Teil stark vernachlässigt. Die Verfassung gewährt allen ethnischen Minderheiten gleiche Rechte und erlaubt die Verwendung von Minderheitensprachen in den Medien. Das Gesetz gewährt den Bürgern das Recht, ihre eigenen Sprachen und Dialekte zu lernen, zu verwenden und zu unterrichten. Trotzdem diskriminiert die Regierung Minderheiten. Die Diskriminierung ethnischer Minderheiten in Iran ist weiterhin ein Problem, betroffen sind v.a. Kurden, Araber, Belutschen, Aseris und Turkmenen. Die strukturelle Diskriminierung dieser Gruppen äußert sich im Alltag auch durch das Verbot ihrer Muttersprache im Unterricht und bei Behörden (nur Farsi erlaubt) und im Verbot des Zugangs zu höheren politischen Ämtern (schiitischen Männern vorbehalten). Menschen, die sich für Minderheitenrechte einsetzen, können bedroht, festgenommen und bestraft werden. Unabhängig von der Art der ihnen vorgeworfenen Straftat werden Angehörige ethnischer Minderheiten öfter zum Tode verurteilt, gefoltert und verbringen mehr Zeit in Untersuchungshaft. Aktivisten von Minderheiten werden regelmäßig festgenommen und wegen vage definierter nationaler Sicherheitsvorwürfe in Gerichtsverfahren angeklagt, die nicht den internationalen Standards entsprechen. Auch Personen, die sich für den Erhalt der sprachlichen oder kulturellen Identität einsetzen, werden oft als Separatisten verfolgt. Aufgrund der vage definierten Anklagen sind Angehörige ethnischer Minderheiten weiterhin unverhältnismäßig häufig von Todesurteilen betroffen. Die Behörden richten wegen derartiger Anschuldigungen Verurteilte heimlich hin, und weigern sich, deren Hinterbliebenen die Leichname zu übergeben. Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf, Zugriff 29.4.2022 - AI – Amnesty International (29.3.2022): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html, Zugriff 29.4.2022 - BMI – Bundesministerium für Inneres [Österreich] / Langanger, Simone
(2015): Kurdish political parties in Iran, in: BMI - Bundesministerium für Inneres (Taucher, Wolfgang; Vogl, Mathias; Webinger, Peter [eds.]): regiones et res publicae - The Kurds: History - Religion - Language - Politics, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1447760239_bfa-regiones-et-res-publicae-the-kurds-2015.pdf, Zugriff 29.4.2022 - DW – Deutsche Welle (6.2.2021): Kurden verstärkt im Visier Teherans, https://www.dw.com/de/kurden-verst%C3%A4rkt-im-visier-teherans/a-56473340, Zugriff 29.4.2022 - FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066471.html, Zugriff 29.4.2022 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020c): Gesellschaft Iran, https://www.liportal.de/iran/gesellschaft/, Zugriff 29.4.2022 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.] - HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066471.html, Zugriff 29.4.2022 - ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 29.4.2022 - US DOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071128.html, Zugriff 29.4.2022 1.6.
  1. Kurden Die Kurden (überwiegend Sunniten) sind hinsichtlich ihrer kulturellen Eigenständigkeit staatlicher Diskriminierung ausgesetzt. Dennoch werden sie in hohe Ämter der Provinzverwaltungen und auch in die Ministerialbürokratie berufen. Der iranische Staatsrundfunk sendet stundenweise kurdischsprachige Sendungen auf dem Regionalsender IRIB Kurdistan. In der Verfassung vorgesehener Schulunterricht sowie Studiengänge in kurdischer Sprache sind seit einem Erlass von Rohani im Jahr 2016 rechtlich möglich. Es ist jedoch nicht nachprüfbar, in welchem Umfang Unterricht an Schulen und Universitäten tatsächlich angeboten wird, da er nicht aktiv vom iranischen Staat gefördert wird. In der Grund- und Sekundarschule bleibt Persisch die einzige Unterrichtssprache. Die Regierung schränkt kulturelle und politische Aktivitäten der Kurden ein. Problematisch sind vor allem kulturelle Aktivitäten, die politisch werden. Zahlreiche Kurden werden willkürlich inhaftiert, darunter auch Menschenrechtsaktivisten, die sich für die Rechte von Minderheiten einsetzten. Alleine zwischen
  2. und 24.1.2021 wurden 57 kurdische Zivilisten und Aktivisten willkürlich und ohne Gerichtsbeschluss festgenommen. Die Behörden unternahmen nichts, um die zahlreichen Fälle von rechtswidrigen Tötungen unbewaffneter kurdischer Träger (kulbar), die Lasten zwischen den kurdischen Regionen Irans und Iraks hin- und hertransportierten zu stoppen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Die kurdische Region Irans ist militarisiert und die iranische Regierung überwacht die kurdische Bevölkerung durch regelmäßige Checkpoints ebenso wie durch die Nutzung von Telekommunikation und sozialen Medien. Die iranische Regierung sieht jede Art von politischem oder zivilem Aktivismus als potenzielle Bedrohung an, insofern können sowohl politische als auch zivilgesellschaftliche Aktivisten von Verfolgung bedroht sein. Seit dem Unabhängigkeitsreferendum der irakischen Kurden im September 2017 wurde die Präsenz von Militär und Revolutionsgarden in Gebieten mit überwiegend kurdischem Bevölkerungsanteil deutlich erhöht und einige Mitglieder der lokalen Bevölkerung arbeiten als Informanten für die iranischen Behörden. Die militärische und geheimdienstliche Präsenz ist nicht immer sichtbar. Die Überwachung in diesem Gebiet ist nicht systematisch, aber strukturiert und auch nicht zufällig, sondern gezielt. Kurdischen Aktivisten werden in vielen Fällen von der Zentralregierung separatistische Tendenzen vorgeworfen und diese entsprechend geahndet. Unter den politisch Verfolgten sind daher verhältnismäßig viele Kurden. Auffallend sind die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen – insbesondere die Unterstützung der als Terrororganisation geltenden PJAK (partiya jiyana azad a kurdistane - Partei für ein freies Leben in Kurdistan, Schwesterorganisation der PKK in Iran), der kommunistischen Komala-Partei, oder der KDP-Iran – und das oftmals unverhältnismäßig hohe Strafausmaß. KDPI, Komala und PJAK sind im Untergrund aktiv und diese Gruppierungen werden vom Regime verfolgt. Die meisten werden wegen Verbrechen gegen die nationale Sicherheit angeklagt. Kurden machen auch einen überproportionalen Anteil der zum Tode verurteilten und hingerichteten Personen aus. Mindestens 20 kurdische Männer sitzen weiterhin in der Todeszelle, nachdem sie wegen solcher vagen Anschuldigungen verurteilt worden waren. Darüber hinaus häufen sich Berichte über Repressalien gegen Kurden aufgrund suspekter Aktivitäten ihrer Verwandten im Irak, mit denen die Verwandten zum Aufgeben oder zur Einreise in den Iran bewegt werden sollen. Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind. Den Menschen dieser Regionen bleibt aufgrund der dortigen Unterentwicklung oftmals keine andere Wahl, als zu schmuggeln. Anfang des Jahres 2021 wurden ca. 100 Kurden willkürlich verhaftet. Es handelte sich bei den Verhafteten um zivilgesellschaftliche und Arbeitsrechtsaktivisten, um Umweltschützer, Autoren, Studenten, aber auch um Personen, die sich politisch gar nicht betätigt haben. Die Angehörigen der Verhafteten sind über deren Aufenthaltsort offenbar nicht informiert worden. Die Beweggründe der Behörden sind unklar. Die iranischen Behörden haben nicht erklärt, warum sie gegen eine

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.