4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Tarifpost 3 lit. a GGGPauschalgebühr
Tarifpost 3 Litera a, GGG Bemessungsgrundlage EUR 69.999,00 EUR 3.051,00 Mehrbetrag
1 GGG EUR 23,00Mehrbetrag
Paragraph 31, Absatz eins, GGG EUR 23,00 Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 GEG EUR 8,00Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG EUR 8,00 Summe EUR 3.082,00 Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF im Grundverfahren unter anderem Anträge
ZPO wegen mutwilliger Verfahrensführung der beklagten Partei gestellt habe und dabei den Zuspruch von Entschädigungsbeträgen von einmal EUR 50.000,00 und einmal EUR 55.180,70 begehrt habe. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2021 sei der Klageforderung des BF in Höhe von EUR 86.302,06 vollinhaltlich stattgegeben, die Gegenforderung der beklagten Partei in Höhe von EUR 47.043,59 hingegen abgewiesen worden. Die beklagte Partei sei zur Zahlung von EUR 86.302,06 zuzüglich Prozesskosten in Höhe von EUR 30.144,37 an den BF verpflichtet worden. Hingegen seien die Anträge des BF
des Urteils vom XXXX 2021) abgewiesen worden. Gegen die Abweisung seiner Anträge
ZPO sowie gegen die Kostenentscheidung des Landesgerichtes habe der BF am 14.09.2021 Berufung erhoben. Darin habe er beantragt, das erstinstanzliche Urteil möge dahingehend abgeändert werden, dass dem Begehren, die beklagte Partei zur Zahlung von Entschädigungsbeträgen in Höhe von EUR 50.000,00 sowie EUR 55.180,70 zu verurteilen, Folge gegeben werde, in eventu die Aufhebung des Urteils in seinem Spruchpunkt I.
Die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof sei vom Berufungsgericht für nicht zulässig erklärt worden. Gegen dieses Berufungsurteil habe der BF am 07.06.2022 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof eingebracht. Die Revisionsanträge hätten auf Annahme der außerordentlichen Revision, Abänderung des angefochtenen Urteils dahingehend, dass dem Begehren auf Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von Entschädigungsbeträgen in Höhe von EUR 50.000,00 und EUR 19.999,00 kostenpflichtig Folge gegeben werde, in eventu, das erstinstanzliche Urteil in seinem Spruchpunkt I.3. kostenpflichtig aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Beweisaufnahme und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen sowie auf Abänderung der Kostenentscheidung gelautet. Das Revisionsinteresse sei mit EUR 69.999,00 beziffert worden. Aus der Revisionsschrift habe sich dazu ergeben, dass der BF seinen Schaden wegen mutwilliger Verfahrensführung durch die beklagte Partei nur mehr mit insgesamt EUR 69.999,00 (EUR 50.000,00 + EUR 19.999,00) weiterverfolge. Am Deckblatt der Revisionsschrift habe der BF eine Gebührenfreiheit
VwGH 87/16/0044 (wie schon in seiner Berufung vom XXXX 2021) angeführt. Im Kostenverzeichnis habe er eine Bemessungsgrundlage mit EUR 70.000,00 sowie unter anderem eine Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 3.051,00 verzeichnet. Es werde daher festgestellt, dass die Bemessungsgrundlage entsprechend der gestellten Revisionsanträge (Zahlung von Entschädigungsbeträgen in Höhe von EUR 50.000,00 und EUR 19.999,00) in Zusammenschau mit dem Inhalt der Revisionsschrift EUR 69.999,00
TP3 lit. a GGG betrage.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF im Grundverfahren unter anderem Anträge
Paragraph 408, ZPO wegen mutwilliger Verfahrensführung der beklagten Partei gestellt habe und dabei den Zuspruch von Entschädigungsbeträgen von einmal EUR 50.000,00 und einmal EUR 55.180,70 begehrt habe. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2021 sei der Klageforderung des BF in Höhe von EUR 86.302,06 vollinhaltlich stattgegeben, die Gegenforderung der beklagten Partei in Höhe von EUR 47.043,59 hingegen abgewiesen worden. Die beklagte Partei sei zur Zahlung von EUR 86.302,06 zuzüglich Prozesskosten in Höhe von EUR 30.144,37 an den BF verpflichtet worden. Hingegen seien die Anträge des BF
Paragraph 408, ZPO im selben Urteil (Spruchpunkt römisch eins.3. des Urteils vom römisch 40 2021) abgewiesen worden. Gegen die Abweisung seiner Anträge
Paragraph 408, ZPO sowie gegen die Kostenentscheidung des Landesgerichtes habe der BF am 14.09.2021 Berufung erhoben. Darin habe er beantragt, das erstinstanzliche Urteil möge dahingehend abgeändert werden, dass dem Begehren, die beklagte Partei zur Zahlung von Entschädigungsbeträgen in Höhe von EUR 50.000,00 sowie EUR 55.180,70 zu verurteilen, Folge gegeben werde, in eventu die Aufhebung des Urteils in seinem Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 408, ZPO mit Urteil abgewiesen werde. Die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof sei vom Berufungsgericht für nicht zulässig erklärt worden. Gegen dieses Berufungsurteil habe der BF am 07.06.2022 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof eingebracht. Die Revisionsanträge hätten auf Annahme der außerordentlichen Revision, Abänderung des angefochtenen Urteils dahingehend, dass dem Begehren auf Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von Entschädigungsbeträgen in Höhe von EUR 50.000,00 und EUR 19.999,00 kostenpflichtig Folge gegeben werde, in eventu, das erstinstanzliche Urteil in seinem Spruchpunkt römisch eins.3. kostenpflichtig aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Beweisaufnahme und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen sowie auf Abänderung der Kostenentscheidung gelautet. Das Revisionsinteresse sei mit EUR 69.999,00 beziffert worden. Aus der Revisionsschrift habe sich dazu ergeben, dass der BF seinen Schaden wegen mutwilliger Verfahrensführung durch die beklagte Partei nur mehr mit insgesamt EUR 69.999,00 (EUR 50.000,00 + EUR 19.999,00) weiterverfolge. Am Deckblatt der Revisionsschrift habe der BF eine Gebührenfreiheit
VwGH 87/16/0044 (wie schon in seiner Berufung vom römisch 40 2021) angeführt. Im Kostenverzeichnis habe er eine Bemessungsgrundlage mit EUR 70.000,00 sowie unter anderem eine Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 3.051,00 verzeichnet. Es werde daher festgestellt, dass die Bemessungsgrundlage entsprechend der gestellten Revisionsanträge (Zahlung von Entschädigungsbeträgen in Höhe von EUR 50.000,00 und EUR 19.999,00) in Zusammenschau mit dem Inhalt der Revisionsschrift EUR 69.999,00
TP3 Litera a, GGG betrage. Der BF sei bereits im Einbringungsverfahren zur Pauschalgebühr nach TP2 GGG für dessen Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil aufgrund des Erkenntnisses des VwGH 86/16/0044 von einer Gebührenfreiheit ausgegangen. Die gegen den, infolge der Vorstellung des BF gegen den Mandatsbescheid, erlassenen Bescheid der belangten Behörde zur Zahl XXXX erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2022, G308 2253435-1/2E als unbegründet abgewiesen worden. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision sei vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Beschluss vom 26.09.2022, Ra 2022/16/0057, zurückgewiesen worden, wobei der VwGH dort ausdrücklich in Rz 15 festgehalten habe, dass im Erkenntnis 87/16/0044 nicht ausgesprochen worden sei, dass Berufungen gegen Urteile über Anträge
ZPO auf Leistung eines Entschädigungsbetrages gebührenfrei wären.Der BF sei bereits im Einbringungsverfahren zur Pauschalgebühr nach TP2 GGG für dessen Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil aufgrund des Erkenntnisses des VwGH 86/16/0044 von einer Gebührenfreiheit ausgegangen. Die gegen den, infolge der Vorstellung des BF gegen den Mandatsbescheid, erlassenen Bescheid der belangten Behörde zur Zahl römisch 40 erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2022, G308 2253435-1/2E als unbegründet abgewiesen worden. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision sei vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Beschluss vom 26.09.2022, Ra 2022/16/0057, zurückgewiesen worden, wobei der VwGH dort ausdrücklich in Rz 15 festgehalten habe, dass im Erkenntnis 87/16/0044 nicht ausgesprochen worden sei, dass Berufungen gegen Urteile über Anträge
Paragraph 408, ZPO auf Leistung eines Entschädigungsbetrages gebührenfrei wären. Nach Darlegung der relevanten rechtlichen Bestimmungen und Ausführungen zur Irrelevanz der vom BF monierten fehlenden Bescheidqualität des Mandatsbescheides aufgrund der von ihm fristgerecht erhobenen Vorstellung, welche ex lege das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides bewirke, führte die belangte Behörde mit näherer Begründung zum zugrundliegenden Sachverhalt aus, dass – entgegen der Ansicht des BF – aus dem Erkenntnis des VwGH vom 11.02.1988 zur Zahl 87/16/0044 keine Gebührenfreiheit für Rechtsmittelverfahren betreffend Entschädigungsbeträge
GH vom 26.09.2022, Ra 2022/16/0057, welcher dem BF bereits zugestellt worden sein dürfte, habe der VwGH klargestellt, dass aus dem Erkenntnis 87/16/0057 nicht abzuleiten sei, dass Berufungen gegen Urteile über Anträge
Nichts anderes könne für die im Grundverfahren erhobene außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof gelten. Die dafür zu entrichtende Pauschalgebühr nach TP3 lit. a GGG ergebe sich unmittelbar aus dem Gerichtsgebührengesetz. Nach der im Gesetzesrang stehenden Anmerkung 1 zu TP3 GGG sei für das Revisionsverfahren eine Pauschalgebühr nach TP3 zu entrichten. Eine Unterscheidung dahingehend, ob es sich um eine Revision in der Hauptsache handle oder ob der OGH über sonst geltend gemachte Ansprüche zu entscheiden habe, nehme das GGG nicht vor. Es sei gebührenrechtlich auch nicht von Relevanz, ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Revision handle (§ 3 Abs. 5 GGG). Nach Darlegung der relevanten rechtlichen Bestimmungen und Ausführungen zur Irrelevanz der vom BF monierten fehlenden Bescheidqualität des Mandatsbescheides aufgrund der von ihm fristgerecht erhobenen Vorstellung, welche ex lege das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides bewirke, führte die belangte Behörde mit näherer Begründung zum zugrundliegenden Sachverhalt aus, dass – entgegen der Ansicht des BF – aus dem Erkenntnis des VwGH vom 11.02.1988 zur Zahl 87/16/0044 keine Gebührenfreiheit für Rechtsmittelverfahren betreffend Entschädigungsbeträge
Paragraph 408, ZPO herauszulesen sei. Im Beschluss des VwGH vom 26.09.2022, Ra 2022/16/0057, welcher dem BF bereits zugestellt worden sein dürfte, habe der VwGH klargestellt, dass aus dem Erkenntnis 87/16/0057 nicht abzuleiten sei, dass Berufungen gegen Urteile über Anträge
Paragraph 408, ZPO auf Leistung eines Entschädigungsbetrages gebührenfrei wären. Nichts anderes könne für die im Grundverfahren erhobene außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof gelten. Die dafür zu entrichtende Pauschalgebühr nach TP3 Litera a, GGG ergebe sich unmittelbar aus dem Gerichtsgebührengesetz. Nach der im Gesetzesrang stehenden Anmerkung 1 zu TP3 GGG sei für das Revisionsverfahren eine Pauschalgebühr nach TP3 zu entrichten. Eine Unterscheidung dahingehend, ob es sich um eine Revision in der Hauptsache handle oder ob der OGH über sonst geltend gemachte Ansprüche zu entscheiden habe, nehme das GGG nicht vor. Es sei gebührenrechtlich auch nicht von Relevanz, ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Revision handle (Paragraph 3, Absatz 5, GGG). Nach dem gegenständlich vorliegenden, formalen äußeren Tatbestand habe der BF am 07.06.2022 eine außerordentliche Revision an den OGH gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX 2022 erhoben. Weder handle es sich dabei um ein nach Anmerkung 5 zur TP3 GGG gebührenfreies arbeitsrechtliches Rechtsmittelverfahren dritter Instanz mit einem Berufungsinteresse bis EUR 2.500,00 noch sehe das GGG an anderer Stelle eine Gebührenfreiheit für dieses Revisionsverfahren vor. Der Umstand, dass der Revisionsantrag nur mehr einen Teil der ursprünglichen Forderung betreffe, habe auf die Gebührenpflicht an sich keine Auswirkung, sondern nur mehr auf die Höhe der Bemessungsgrundlage und der darauf basierenden Gebühr (§ 18 Abs. 2 Z 3 GGG). Als Bemessungsgrundlage gelte der Streitwert, den der Rechtsmittelwerber angebe (hier: das Revisionsinteresse), da ihn die Bewertungspflicht des § 18 Abs. 2 Z 3 GGG treffe. Nach dem Inhalt der Revisionsschrift habe der BF seine Forderung auf EUR 69.999,00 eingeschränkt, demnach sehe TP3 lit. a GGG eine Pauschalgebühr von EUR 3.051,00 vor.Nach dem gegenständlich vorliegenden, formalen äußeren Tatbestand habe der BF am 07.06.2022 eine außerordentliche Revision an den OGH gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2022 erhoben. Weder handle es sich dabei um ein nach Anmerkung 5 zur TP3 GGG gebührenfreies arbeitsrechtliches Rechtsmittelverfahren dritter Instanz mit einem Berufungsinteresse bis EUR 2.500,00 noch sehe das GGG an anderer Stelle eine Gebührenfreiheit für dieses Revisionsverfahren vor. Der Umstand, dass der Revisionsantrag nur mehr einen Teil der ursprünglichen Forderung betreffe, habe auf die Gebührenpflicht an sich keine Auswirkung, sondern nur mehr auf die Höhe der Bemessungsgrundlage und der darauf basierenden Gebühr (Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, GGG). Als Bemessungsgrundlage gelte der Streitwert, den der Rechtsmittelwerber angebe (hier: das Revisionsinteresse), da ihn die Bewertungspflicht des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, GGG treffe. Nach dem Inhalt der Revisionsschrift habe der BF seine Forderung auf EUR 69.999,00 eingeschränkt, demnach sehe TP3 Litera a, GGG eine Pauschalgebühr von EUR 3.051,00 vor. Da die Gerichtsgebühr mit Revisionseinbringung nicht entrichtet worden sei, komme zu diesem Betrag
1 GGG ein Mehrbetrag in Höhe von EUR 23,00 und eine Einhebungsgebühr
1 GEG in Höhe von EUR 8,00 hinzu. Insgesamt schulde der BF somit EUR 3.082,00 an Gerichtsgebühren.Da die Gerichtsgebühr mit Revisionseinbringung nicht entrichtet worden sei, komme zu diesem Betrag
Paragraph 31, Absatz eins, GGG ein Mehrbetrag in Höhe von EUR 23,00 und eine Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00 hinzu. Insgesamt schulde der BF somit EUR 3.082,00 an Gerichtsgebühren. Der angefochtene Bescheid wurde dem BF per ERV am 04.11.2022 übermittelt und somit
2 GOG am 07.11.2022 zugestellt.Der angefochtene Bescheid wurde dem BF per ERV am 04.11.2022 übermittelt und somit
Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG am 07.11.2022 zugestellt. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der sich selbst rechtlich vertretende BF mit Schriftsatz vom 02.12.2022, am 05.12.2022 bei der belangten Behörde einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben. Begründend wurde im Wesentlichen wie bereits im Verfahren zur Zahl G308 2253435-1 auf die Entscheidung des VwGH zu 87/16/0044 verwiesen und diese Entscheidung in wesentlichen Teilen zitiert. Mit Urteil vom XXXX 2021 habe das Erstgericht im Grundverfahren ( XXXX ) dem Klagebegehren des BF auf Zahlung von EUR 86.302,06 s.A. vollinhaltlich Folge gegeben, jedoch die Anträge des BF
ZPO vom 13.05.2021 und vom 17.05.2021, das Gericht möge die beklagte Partei zur Zahlung von Entschädigungsbeträgen in Höhe von EUR 50.000,00 und EUR 55.180,70 verurteilen, abgewiesen. Dem dagegen erhobenen Rechtsmittel hinsichtlich der Anwendung von § 408 ZPO vom XXXX 2021 habe das OLG mit Urteil vom 21.04.2022 keine Folge gegeben. Die Rechtsprechung des OGH habe die Rechtsmittel für Ansprüche nach § 408 ZPO zu einer Klage durch ausdrückliche Judikatur dem Rechtsmittelinstitut einer Berufung untergeordnet, wobei der Charakter als Nebenspruch nicht verloren gehe. Der BF habe daraufhin fristgerecht am 07.06.2022 eine außerordentliche Revision mit einem Reststreitwert von EUR 69.999,00 nach § 408 ZPO erhoben und ausdrücklich auf die Gebührenfreiheit der Revision
VwGH 87/16/0044 hingewiesen. Lediglich aus advokatorischer Vorsicht sei ins Kostenverzeichnis die Gerichtsgebühr von EUR 3.051,00 (BMG: EUR 70.000,00) aufgenommen worden, war jedoch nichts an der Gebührenfreiheit der Revision und einer tatsächlichen Bemessungsgrundlage von EUR 0,00 ändere. Aus dem Erkenntnis des VwGH ergebe sich einerseits, dass der Entschädigungsanspruch nach § 408 ZPO bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für ein Rechtsmittel – egal ob Berufung oder Revision – außer Acht zu bleiben habe, was im Ergebnis einer Gebührenfreiheit für Rechtsmittel nach § 408 ZPO entspreche. Für die Bemessungsgrundlage sei lediglich der mit Klage betriebene Kapitalbetrag maßgeblich. Weiters ergebe sich aus dem zitierten Erkenntnis des VwGH, dass der Wert des Streitgegenstandes in TP2 grundsätzlich derselbe sei, wie in TP1. Da ein Antrag
Instanz habe (dies sei wohl
der ständigen Rechtsprechung bisher unstrittig), so könne ein Antrag
oder
Logischerweise könne auch der Streitwert in zweiter oder dritter Instanz nicht plötzlich höher sein, als in erster Instanz, ohne, dass es zu einer Klagsausdehnung gekommen sei. Im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH zu 87/16/0044 betrage die Pauschalgebühr daher EUR 0,00. Begründend wurde im Wesentlichen wie bereits im Verfahren zur Zahl G308 2253435-1 auf die Entscheidung des VwGH zu 87/16/0044 verwiesen und diese Entscheidung in wesentlichen Teilen zitiert. Mit Urteil vom römisch 40 2021 habe das Erstgericht im Grundverfahren ( römisch 40 ) dem Klagebegehren des BF auf Zahlung von EUR 86.302,06 s.A. vollinhaltlich Folge gegeben, jedoch die Anträge des BF
Paragraph 408, ZPO vom 13.05.2021 und vom 17.05.2021, das Gericht möge die beklagte Partei zur Zahlung von Entschädigungsbeträgen in Höhe von EUR 50.000,00 und EUR 55.180,70 verurteilen, abgewiesen. Dem dagegen erhobenen Rechtsmittel hinsichtlich der Anwendung von Paragraph 408, ZPO vom römisch 40 2021 habe das OLG mit Urteil vom 21.04.2022 keine Folge gegeben. Die Rechtsprechung des OGH habe die Rechtsmittel für Ansprüche nach Paragraph 408, ZPO zu einer Klage durch ausdrückliche Judikatur dem Rechtsmittelinstitut einer Berufung untergeordnet, wobei der Charakter als Nebenspruch nicht verloren gehe. Der BF habe daraufhin fristgerecht am 07.06.2022 eine außerordentliche Revision mit einem Reststreitwert von EUR 69.999,00 nach Paragraph 408, ZPO erhoben und ausdrücklich auf die Gebührenfreiheit der Revision
VwGH 87/16/0044 hingewiesen. Lediglich aus advokatorischer Vorsicht sei ins Kostenverzeichnis die Gerichtsgebühr von EUR 3.051,00 (BMG: EUR 70.000,00) aufgenommen worden, war jedoch nichts an der Gebührenfreiheit der Revision und einer tatsächlichen Bemessungsgrundlage von EUR 0,00 ändere. Aus dem Erkenntnis des VwGH ergebe sich einerseits, dass der Entschädigungsanspruch nach Paragraph 408, ZPO bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für ein Rechtsmittel – egal ob Berufung oder Revision – außer Acht zu bleiben habe, was im Ergebnis einer Gebührenfreiheit für Rechtsmittel nach Paragraph 408, ZPO entspreche. Für die Bemessungsgrundlage sei lediglich der mit Klage betriebene Kapitalbetrag maßgeblich. Weiters ergebe sich aus dem zitierten Erkenntnis des VwGH, dass der Wert des Streitgegenstandes in TP2 grundsätzlich derselbe sei, wie in TP1. Da ein Antrag
Paragraph 408, ZPO keinen Einfluss auf die Höhe der Bemessungsgrundlage in 1. Instanz habe (dies sei wohl
der ständigen Rechtsprechung bisher unstrittig), so könne ein Antrag
Paragraph 408, ZPO konsequenterweise auch keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage in
Paragraph 18, GGG möglich. Logischerweise könne auch der Streitwert in zweiter oder dritter Instanz nicht plötzlich höher sein, als in erster Instanz, ohne, dass es zu einer Klagsausdehnung gekommen sei. Im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH zu 87/16/0044 betrage die Pauschalgebühr daher EUR 0,
ZPO, und zwar am 13.05.2021 in Höhe von EUR 50.000,00 und am 17.05.2021 in Höhe von weiteren EUR 55.180,70 (vgl. aktenkundiges Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2021, AS 9 ff; darüber hinaus unstrittig).Im Zuge des in der Folge zur Zahl römisch 40 abgeführten Zivilverfahrens beantragte der BF zudem die Verurteilung der beklagten Partei zu Entschädigungsbeträgen
Paragraph 408, ZPO, und zwar am 13.05.2021 in Höhe von EUR 50.000,00 und am 17.05.2021 in Höhe von weiteren EUR 55.180,70 vergleiche aktenkundiges Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2021, AS 9 ff; darüber hinaus unstrittig). Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2021 wurde einerseits ausgesprochen, dass die Klageforderung des BF in Höhe von EUR 86.302,06 zu Recht besteht (Spruchpunkt II./1.), hingegen die Gegenforderung in Höhe von EUR 47.043,59 der beklagten Partei nicht zu Recht besteht (Spruchpunkt II./2.), die beklagte Partei schuldig ist, dem BF als klagender Partei EUR 86.302,26 samt Zinsen in näher aufgeschlüsselter Höhe binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen (Spruchpunkt II./3.a.) und ihm die mit EUR 30.144,37 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen (Spruchpunkt II./3.b.). Unter einem wurde vom Landesgericht (unter anderem) beschlossen, die Anträge des BF
ZPO vom 13.05.2021 und vom 17.05.2021, das Gericht möge die beklagte Partei zur Zahlung von Entschädigungsbeträgen in Höhe von EUR 50.000,00 sowie EUR 55.180,70 verurteilen, abgewiesen (Spruchpunkt I./3.) (vgl. aktenkundiges Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2021, AS 9 ff; darüber hinaus unstrittig).Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2021 wurde einerseits ausgesprochen, dass die Klageforderung des BF in Höhe von EUR 86.302,06 zu Recht besteht (Spruchpunkt römisch zwei./1.), hingegen die Gegenforderung in Höhe von EUR 47.043,59 der beklagten Partei nicht zu Recht besteht (Spruchpunkt römisch zwei./2.), die beklagte Partei schuldig ist, dem BF als klagender Partei EUR 86.302,26 samt Zinsen in näher aufgeschlüsselter Höhe binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen (Spruchpunkt römisch zwei./3.a.) und ihm die mit EUR 30.144,37 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen (Spruchpunkt römisch zwei./3.b.). Unter einem wurde vom Landesgericht (unter anderem) beschlossen, die Anträge des BF
Paragraph 408, ZPO vom 13.05.2021 und vom 17.05.2021, das Gericht möge die beklagte Partei zur Zahlung von Entschädigungsbeträgen in Höhe von EUR 50.000,00 sowie EUR 55.180,70 verurteilen, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins./3.) vergleiche aktenkundiges Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2021, AS 9 ff; darüber hinaus unstrittig). 1.
VwGH 87/16/0044“ (vgl. auszugsweise aktenkundige Berufungsschrift vom XXXX 2021, AS 27 ff; darüber hinaus unstrittig).Im angeschlossenen Kostenverzeichnis führte der BF eine Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 105.180,70 an, hingegen gab der BF am Deckblatt der Berufung an „gebührenfrei
VwGH 87/16/0044“ vergleiche auszugsweise aktenkundige Berufungsschrift vom römisch 40 2021, AS 27 ff; darüber hinaus unstrittig). 1.3. Nach erfolgloser Lastschriftanzeige über Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 4.579,00 erließ die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Klagenfurt mittels Mandatsbescheid vom 22.12.2021 einen Zahlungsauftrag über die Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 4.579,00
TP2 GGG sowie eine Einhebungsgebühr
1 GEG in Höhe von EUR 8,00, insgesamt somit EUR 4.587,00,00 (vgl. ON3 und ON4 des Kostenaktes).1.3. Nach erfolgloser Lastschriftanzeige über Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 4.579,00 erließ die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Klagenfurt mittels Mandatsbescheid vom 22.12.2021 einen Zahlungsauftrag über die Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 4.579,00
TP2 GGG sowie eine Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, insgesamt somit EUR 4.587,00,00 vergleiche ON3 und ON4 des Kostenaktes). Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung, über welches mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde entschieden wurde. 1.
Weiters wurde ausgesprochen, dass die klagende Partei (der BF) schuldig ist, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 70,80 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen. Die Revision ist nicht zulässig (vgl. ON 4; darüber hinaus unstrittig). 1.
Paragraph 408, ZPO mit Urteil abgewiesen wird. Weiters wurde ausgesprochen, dass die klagende Partei (der BF) schuldig ist, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 70,80 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen. Die Revision ist nicht zulässig vergleiche ON 4; darüber hinaus unstrittig). Gegen dieses Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX 2022, XXXX , erhob der BF mit Schriftsatz vom 07.06.2022 das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH). Darin beantragte er, der OGH möge die außerordentliche Revision annehmen, das angefochtene Urteil dahingehend abändern, dass auch dem Begehren unter Spruchpunkt I.3., das Gericht möge den Beklagten zur Zahlung von Entschädigungsbeträgen in Höhe von EUR 50.000,00 und EUR 19.999,00 verurteilen, kostenpflichtig Folge gegeben werde; in eventu, das angefochtene Urteil in seinem Spruchpunkt I.
VwGH 87/16/0044 (wie schon in seiner Berufung vom XXXX 2021) an. Im Kostenverzeichnis verzeichnet er eine Bemessungsgrundlage mit EUR 70.000,00 sowie unter anderem eine Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 3.051,00 (vgl. aktenkundige Revision).Am Deckblatt der Revisionsschrift führt der BF eine Gebührenfreiheit
VwGH 87/16/0044 (wie schon in seiner Berufung vom römisch 40 2021) an. Im Kostenverzeichnis verzeichnet er eine Bemessungsgrundlage mit EUR 70.000,00 sowie unter anderem eine Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 3.051,00 vergleiche aktenkundige Revision). 1.4. Nach erfolgloser Lastschriftanzeige über Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 3.051,00 erließ die Kostenbeamtin des Landesgerichtes XXXX mittels Mandatsbescheid vom 10.08.2022 einen Zahlungsauftrag über die Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 3.051,00
TP3 lit. a GGG sowie eine Einhebungsgebühr
1 GEG in Höhe von EUR 8,00, insgesamt somit EUR 3.059,00 (vgl. aktenkundige Lastschriftanzeige sowie Mandatsbescheid).1.4. Nach erfolgloser Lastschriftanzeige über Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 3.051,00 erließ die Kostenbeamtin des Landesgerichtes römisch 40 mittels Mandatsbescheid vom 10.08.2022 einen Zahlungsauftrag über die Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 3.051,00
TP3 Litera a, GGG sowie eine Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, insgesamt somit EUR 3.059,00 vergleiche aktenkundige Lastschriftanzeige sowie Mandatsbescheid). Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der BF am 26.08.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung, über welches mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde entschieden wurde. 1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A): 3.2. Zur Abweisung der Beschwerde: 3.2.1. Rechtsgrundlagen:
Art. I § 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), idgF BGBl. I Nr. 1/2013, unterliegen den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Artikel römisch eins, Paragraph eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG), idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, unterliegen den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird
F BGBl. I Nr. 61/2022 für das zivilgerichtliche Verfahren dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022, für das zivilgerichtliche Verfahren dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.
F BGBl. I Nr. 122/2017 sind Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 1 bis 3), soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird.
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017, sind Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 1 bis 3), soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. Weiters sind die Pauschalgebühren in zweit- und drittinstanzlichen zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 2 und 3) von jedem Rechtsmittelwerber
F BGBl. I Nr. 122/2017 nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die betreffende Instanz im Zuge des Verfahrens vom Rechtsmittelwerber mehrmals angerufen wird. Die Pauschalgebühr für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt.Weiters sind die Pauschalgebühren in zweit- und drittinstanzlichen zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 2 und 3) von jedem Rechtsmittelwerber
Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017, nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die betreffende Instanz im Zuge des Verfahrens vom Rechtsmittelwerber mehrmals angerufen wird. Die Pauschalgebühr für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt.
F BGBl. I Nr. 156/2015 ergibt sich der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) aus den besonderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Nach Abs. 2 leg. cit. sind nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.
Paragraph 6, Absatz eins, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, ergibt sich der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) aus den besonderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Nach Absatz 2, leg. cit. sind nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden. Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen,
F BGBl. I Nr. 61/2022 in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger).Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen,
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022, in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger).
F BGBl. Nr. 501/1984 ist im Zivilprozess, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegentandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Paragraph 14, GGG idgF Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, ist im Zivilprozess, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegentandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN.
F BGBl. I Nr. 24/2007 sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren. Wird hingegen nur ein Teil einer Kapitalforderung begehrt, so ist nur der eingeklagte Teil der Gebührenermittlung zugrunde zu legen (Abs. 3 leg. cit.). Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage (Abs. 3a leg. cit.).
Paragraph 15, Absatz 2, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren. Wird hingegen nur ein Teil einer Kapitalforderung begehrt, so ist nur der eingeklagte Teil der Gebührenermittlung zugrunde zu legen (Absatz 3, leg. cit.). Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach Paragraph 56, Absatz 2, der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage (Absatz 3 a, leg. cit.). Der mit „Wertänderungen“ betitelte § 18 GGG idgF BGBl. I Nr. 61/2022 lautet [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:Der mit „Wertänderungen“ betitelte Paragraph 18, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022, lautet [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]: „§ 18.
RATG geändert, so bildet – unbeschadet des § 16 – der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.1. Wird der Streitwert
Paragraph 7, RATG geändert, so bildet – unbeschadet des Paragraph 16, – der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
F BGBl. II Nr. 160/2021 neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 23,00 zu erheben.Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist die Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen
Paragraph 31, Absatz eins, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2021, neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 23,00 zu erheben.
F BGBl. I Nr. 61/2022 sind Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt, und die nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in § 1 Abs. 1 Z 6 genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022, sind Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, vorliegt, und die nicht sogleich entrichtet werden (Paragraph 4, GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. 3.2.
Spruchpunkt I./3 des Urteils des Landesgerichtes vom XXXX 2021).Der BF stellte – wie sich aus den Feststellungen ergibt – während eines bereits anhängigen Zivilverfahrens erster Instanz vor dem Landesgericht römisch 40 als klagende Partei wegen nicht erhaltener Honorarforderungen in Höhe von EUR 86.302,06 zusätzlich zwei Anträge nach Paragraph 408, ZPO, und zwar am 13.05.2021 über die Verurteilung der beklagten Partei in Höhe von EUR 50.000,00 und am 17.05.2021 über die Verurteilung der beklagten Partei in Höhe von weiteren EUR 55.180,70. Während dem Klagebegehren des BF im Grundverfahren mit Urteil des Landesgerichtes vom römisch 40 2021 vollinhaltlich stattgegeben wurde und der beklagten Partei auch ein entsprechender Kostenersatz aufgetragen wurde, wurden unter einem, jedoch in Beschlussform, die Anträge des BF
Paragraph 408, ZPO vom 13.05.2021 sowie vom 17.05.2021 abgewiesen vergleiche Spruchpunkt römisch eins./3 des Urteils des Landesgerichtes vom römisch 40 2021). § 408 ZPO lautet:Paragraph 408, ZPO lautet: „
ZPO mit Urteil des Landesgerichtes vom XXXX 2021 richtigerweise mit Schriftsatz vom XXXX 2021 das Rechtsmittel der Berufung erhoben.Der BF hat daher – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – gegen die Abweisung seiner Anträge
Paragraph 408, ZPO mit Urteil des Landesgerichtes vom römisch 40 2021 richtigerweise mit Schriftsatz vom römisch 40 2021 das Rechtsmittel der Berufung erhoben.
TP2 GGG sind für Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse von über EUR 70.000,00 bis EUR 140.000,00 Pauschalgebühren in Höhe von EUR 4.579,00 zu entrichten.
Paragraph 32, TP2 GGG sind für Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse von über EUR 70.000,00 bis EUR 140.000,00 Pauschalgebühren in Höhe von EUR 4.579,00 zu entrichten. Die Anmerkungen zu TP2 GGG lauten dabei: „
TP2 GGG für eine ausschließlich hinsichtlich der Abweisung ihres Antrages nach § 408 ZPO erhobenen Berufung basierend auf einem Wert des beantragten Entschädigungsbetrages nach § 408 ZPO von insgesamt ATS 125 Millionen entrichtet, dann aber einen Antrag auf Rückzahlung basierend auf ihrer geänderten Rechtsansicht, wonach für diese Berufungsschrift tatsächlich nur basierend auf dem ursprünglichen Streitwert des Grundverfahrens in Höhe von ATS 11 Millionen Gerichtsgebühren entrichten gewesen wären, gestellt. Die Abweisung des Rückzahlungsantrages durch die belangte Behörde, der sich lediglich gegen einen zu hohen Betrag an Gerichtsgebühren, nicht jedoch überhaupt gegen die Entrichtung von Gerichtsgebühren gerichtet hatte, wurde mit Erkenntnis des VwGH wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. Der VwGH hat diesbezüglich ausführliche Ausführungen zum Wesen des Antrages nach § 408 ZPO getroffen, jedoch zu keiner Zeit ausgeführt, dass eine ausschließlich gegen die Abweisung von Anträgen nach § 408 ZPO erhobene Berufung von der Gebührenpflicht befreit wäre.Sofern der BF im gegenständlichen Fall vermeint, aus dem Erkenntnis des VwGH vom 11.02.1988, 87/16/0044, ergebe sich eine völlige Gebührenfreiheit für eine (ausschließliche) Berufung gegen eine Abweisung eines Antrages nach Paragraph 408, ZPO, so ist auch hier der Auffassung der belangten Behörde dahingehend zu folgen, dass in diesem Verfahren nur Verfahrensgegenstand war, welche Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gerichtsgebühren richtigerweise anzuwenden gewesen ist und dementsprechend, ob der Rückzahlungsantrag von der belangten Behörde zu Recht oder zu Unrecht abgewiesen worden war. Die Beschwerdeführer hatten im zugrundeliegenden Fall nämlich Gerichtsgebühren
TP2 GGG für eine ausschließlich hinsichtlich der Abweisung ihres Antrages nach Paragraph 408, ZPO erhobenen Berufung basierend auf einem Wert des beantragten Entschädigungsbetrages nach Paragraph 408, ZPO von insgesamt ATS 125 Millionen entrichtet, dann aber einen Antrag auf Rückzahlung basierend auf ihrer geänderten Rechtsansicht, wonach für diese Berufungsschrift tatsächlich nur basierend auf dem ursprünglichen Streitwert des Grundverfahrens in Höhe von ATS 11 Millionen Gerichtsgebühren entrichten gewesen wären, gestellt. Die Abweisung des Rückzahlungsantrages durch die belangte Behörde, der sich lediglich gegen einen zu hohen Betrag an Gerichtsgebühren, nicht jedoch überhaupt gegen die Entrichtung von Gerichtsgebühren gerichtet hatte, wurde mit Erkenntnis des VwGH wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. Der VwGH hat diesbezüglich ausführliche Ausführungen zum Wesen des Antrages nach Paragraph 408, ZPO getroffen, jedoch zu keiner Zeit ausgeführt, dass eine ausschließlich gegen die Abweisung von Anträgen nach Paragraph 408, ZPO erhobene Berufung von der Gebührenpflicht befreit wäre. Eine solche Ansicht würde – entsprechend der bereits getätigten Ausführungen – zudem weder der geltenden Rechtslage noch der dazu ergangenen Judikatur entsprechen. Wenngleich – wie die belangte Behörde ebenfalls im angefochtenen Bescheid ausführte – die Frage nach der konkreten Höhe der gegenständlich relevanten Bemessungsgrundlage im gegenständlichen Einzelfall eher theoretischer Natur ist, da sich beide in Betracht kommenden Bemessungsgrundlagen, nämlich der Streitwert des ursprünglichen Grundverfahrens von EUR 86.302,06 sowie die beiden zusammengerechneten Streitwerte der beiden Anträge
ZPO in Höhe von insgesamt EUR 105.180,70 im selben Rahmen des nach § 32 TP2 GGG relevanten Berufungsinteresses von über EUR 70.000,00 bis EUR 140.000,00 befinden und daher die Pauschalgebühr so oder so EUR 4.579,00 beträgt, ist zur gegenständlich tatsächlich relevanten Bemessungsgrundlage Folgendes festzuhalten:Wenngleich – wie die belangte Behörde ebenfalls im angefochtenen Bescheid ausführte – die Frage nach der konkreten Höhe der gegenständlich relevanten Bemessungsgrundlage im gegenständlichen Einzelfall eher theoretischer Natur ist, da sich beide in Betracht kommenden Bemessungsgrundlagen, nämlich der Streitwert des ursprünglichen Grundverfahrens von EUR 86.302,06 sowie die beiden zusammengerechneten Streitwerte der beiden Anträge
, Paragraph 408, ZPO in Höhe von insgesamt EUR 105.180,70 im selben Rahmen des nach Paragraph 32, TP2 GGG relevanten Berufungsinteresses von über EUR 70.000,00 bis EUR 140.000,00 befinden und daher die Pauschalgebühr so oder so EUR 4.579,00 beträgt, ist zur gegenständlich tatsächlich relevanten Bemessungsgrundlage Folgendes festzuhalten: Nach § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Betrifft das Rechtsmittelverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so ist in diesem Verfahren
2 Z 3 GGG für die Berechnung nur der Wert dieses Teiles maßgebend. Ist der von der Anfechtung betroffene Teil nicht nur ein Geldanspruch, so hat ihn der Rechtsmittelwerber in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterlässt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zu Grunde zu legen.Nach Paragraph 18, Absatz eins, GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Betrifft das Rechtsmittelverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so ist in diesem Verfahren
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, GGG für die Berechnung nur der Wert dieses Teiles maßgebend. Ist der von der Anfechtung betroffene Teil nicht nur ein Geldanspruch, so hat ihn der Rechtsmittelwerber in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterlässt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zu Grunde zu legen. Aus im Vergleich zur Entscheidung des VwGH vom 11.02.1988 jüngerer Judikatur ergibt sich, dass aus dem systematischen Zusammenhang der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes zueinander davon auszugehen ist, dass der Begriff des Berufungsinteresses in TP 2 GGG mit jenem des Wertes des (Teiles des ursprünglichen) Streitgegenstandes im Sinn des § 18 Abs. 2 Z 3 GGG (d.h. mit dem Wert des Streitgegenstandes im Rechtsmittelverfahren) gleichzusetzen ist (vgl. dazu VwGH vom 16.10.2014, 2012/16/0078, mwN).Aus im Vergleich zur Entscheidung des VwGH vom 11.02.1988 jüngerer Judikatur ergibt sich, dass aus dem systematischen Zusammenhang der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes zueinander davon auszugehen ist, dass der Begriff des Berufungsinteresses in TP 2 GGG mit jenem des Wertes des (Teiles des ursprünglichen) Streitgegenstandes im Sinn des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, GGG (d.h. mit dem Wert des Streitgegenstandes im Rechtsmittelverfahren) gleichzusetzen ist vergleiche dazu VwGH vom 16.10.2014, 2012/16/0078, mwN). Da im gegenständlichen Fall der von der Anfechtung betroffene Teil (die Anträge auf Entschädigung wegen mutwilliger Verfahrensführung nach § 408 ZPO, die zudem einen eigenen Streitgegenstand bilden) nicht nur in einem Geldanspruch bestanden, traf den BF als Rechtsmittelwerber die Bewertungspflicht
2 Z 3 GGG. Für die Ermittlung der Höhe der Pauschalgebühr im Rechtsmittelverfahren ist entweder der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Bewertung des von der Berufung umfassten nicht in Geld bestehenden Streitgegenstandes zu folgen oder - soweit eine solche nicht erfolgt ist - der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zu Grunde zu legen (vgl. VwGH vom 16.10.2014, 2012/16/0078, mit Verweis auf VwGH vom 31.08.2000, Zl. 2000/16/0059).Da im gegenständlichen Fall der von der Anfechtung betroffene Teil (die Anträge auf Entschädigung wegen mutwilliger Verfahrensführung nach Paragraph 408, ZPO, die zudem einen eigenen Streitgegenstand bilden) nicht nur in einem Geldanspruch bestanden, traf den BF als Rechtsmittelwerber die Bewertungspflicht
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, GGG. Für die Ermittlung der Höhe der Pauschalgebühr im Rechtsmittelverfahren ist entweder der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Bewertung des von der Berufung umfassten nicht in Geld bestehenden Streitgegenstandes zu folgen oder - soweit eine solche nicht erfolgt ist - der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zu Grunde zu legen vergleiche VwGH vom 16.10.2014, 2012/16/0078, mit Verweis auf VwGH vom 31.08.2000, Zl. 2000/16/0059). In der vom BF erhobenen Berufung gab er in deren Rubrum zwar unter „wegen“ an: „€ 86.302,06 s.A. (Werklohn/Honorar)“, die Anfechtungserklärung bezog sich jedoch ausschließlich auf die Abweisung der Anträge des BF
des Urteils des Landesgerichtes vom 18.07.2021 sowie damit in Zusammenhang stehend auch die Kostenentscheidung. Weiters nannte der BF in seiner Berufung am Ende im Kostenverzeichnis eine Kostenbemessungsgrundlage von EUR 105.180,70, was auch dem zusammengerechneten Wert der eigenen Streitgegenstände nach § 408 ZPO entspricht.In der vom BF erhobenen Berufung gab er in deren Rubrum zwar unter „wegen“ an: „€ 86.302,06 s.A. (Werklohn/Honorar)“, die Anfechtungserklärung bezog sich jedoch ausschließlich auf die Abweisung der Anträge des BF
Paragraph 408, ZPO in Spruchpunkt römisch eins.3. des Urteils des Landesgerichtes vom 18.07.2021 sowie damit in Zusammenhang stehend auch die Kostenentscheidung. Weiters nannte der BF in seiner Berufung am Ende im Kostenverzeichnis eine Kostenbemessungsgrundlage von EUR 105.180,70, was auch dem zusammengerechneten Wert der eigenen Streitgegenstände nach Paragraph 408, ZPO entspricht. Der BF hat damit in einer äußerlich und formal leicht erkennbaren Art und Weise klargestellt, dass sein Rechtsmittelinteresse EUR 105.180,70 betrifft und damit den mit der Berufung angefochtenen Teil des Ersturteils mit ausreichender Deutlichkeit bewertet. Der Nennung des Streitwerts im Rubrum der Berufung kommt keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. dazu ausdrücklich VwGH vom 24.09.2002, 2002/16/0134).Der BF hat damit in einer äußerlich und formal leicht erkennbaren Art und Weise klargestellt, dass sein Rechtsmittelinteresse EUR 105.180,70 betrifft und damit den mit der Berufung angefochtenen Teil des Ersturteils mit ausreichender Deutlichkeit bewertet. Der Nennung des Streitwerts im Rubrum der Berufung kommt keine entscheidende Bedeutung zu vergleiche dazu ausdrücklich VwGH vom 24.09.2002, 2002/16/0134). Da somit in der gegenständlichen Berufung der Berufungsstreitwert ausdrücklich mit EUR 105.180,70 bewertet und angegeben wurde, war der Pauschalkostenbetrag im Sinne der TP2 GGG somit nach dem im Rechtsmittelschriftsatz angegebenen Betrag zu ermitteln. Daran vermag auch ein allfällig künftig vom Berufungsgericht seiner Kostenentscheidung zugrundegelegtes (anderslautendes) Berufungsinteresse nichts zu ändern, weil § 18 Abs. 2 Z 3 GGG darauf nicht abstellt. Mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, in der das Berufungsinteresse angegeben war, ist die Gebührenschuld im bezeichneten Umfang entstanden. Aus § 18 GGG folgt weiters, dass es zu einer Änderung der Gerichtsgebühren nur in den Fällen des Abs. 2 des § 18 GGG kommt (vgl. VwGH vom 16.10.2014, 2012/16/0078, mit Verweis auf VwGH vom 05.07.1999, Zl. 97/16/0205). Da somit in der gegenständlichen Berufung der Berufungsstreitwert ausdrücklich mit EUR 105.180,70 bewertet und angegeben wurde, war der Pauschalkostenbetrag im Sinne der TP2 GGG somit nach dem im Rechtsmittelschriftsatz angegebenen Betrag zu ermitteln. Daran vermag auch ein allfällig künftig vom Berufungsgericht seiner Kostenentscheidung zugrundegelegtes (anderslautendes) Berufungsinteresse nichts zu ändern, weil Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, GGG darauf nicht abstellt. Mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, in der das Berufungsinteresse angegeben war, ist die Gebührenschuld im bezeichneten Umfang entstanden. Aus Paragraph 18, GGG folgt weiters, dass es zu einer Änderung der Gerichtsgebühren nur in den Fällen des Absatz 2, des Paragraph 18, GGG kommt vergleiche VwGH vom 16.10.2014, 2012/16/0078, mit Verweis auf VwGH vom 05.07.1999, Zl. 97/16/0205). Vor dem Hintergrund, dass der Streitwert mit EUR 86.302,06 im Grundverfahren erster Instanz nunmehr niedriger ist, als der gegenständlich relevante Streitwert über eine erhobene (Teil-Berufung) ist unabhängig von den soeben getätigten Ausführungen zur Bewertung des Streitgegenstandes festzuhalten, dass entsprechend der (jüngeren) Judikatur des OGH ein Anspruch
N) und es damit auf den Streitwert des Grundverfahrens gegenständlich nicht ankommt.Vor dem Hintergrund, dass der Streitwert mit EUR 86.302,06 im Grundverfahren erster Instanz nunmehr niedriger ist, als der gegenständlich relevante Streitwert über eine erhobene (Teil-Berufung) ist unabhängig von den soeben getätigten Ausführungen zur Bewertung des Streitgegenstandes festzuhalten, dass entsprechend der (jüngeren) Judikatur des OGH ein Anspruch
Paragraph 408, ZPO als selbständiger Streitgegenstand zu werten ist vergleiche neuerlich OGH vom 17.12.2003, 7 Ob 271/02g, mwN) und es damit auf den Streitwert des Grundverfahrens gegenständlich nicht ankommt. Der BF hat die gegenständliche Rechtsmittelschrift am XXXX 2021 überreicht und entstand damit nach § 2 Z 1 lit. c GGG der Gebührenanspruch des Bundes.Der BF hat die gegenständliche Rechtsmittelschrift am römisch 40 2021 überreicht und entstand damit nach Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG der Gebührenanspruch des Bundes.
3 Z 1 GGG sind Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren der jeweiligen Instanz einzuleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird.
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, GGG sind Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren der jeweiligen Instanz einzuleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. Dasselbe gilt für den Fall, dass eine erhobene Berufung wieder zurückgezogen wird (vgl. VwGH vom 22.05.1996, 96/16/0088).Dasselbe gilt für den Fall, dass eine erhobene Berufung wieder zurückgezogen wird vergleiche VwGH vom 22.05.1996, 96/16/0088). Der BF hat mit seinem Schriftsatz vom XXXX 2021 eine die Gebührenpflicht auslösende Berufung eingebracht.Der BF hat mit seinem Schriftsatz vom römisch 40 2021 eine die Gebührenpflicht auslösende Berufung eingebracht. Ausgehend von dem, vom BF selbst angegebenen, Berufungsinteresse nach GGG in Höhe von EUR 105.180,70, welcher
2 GGG auf einen vollen Euro-Betrag aufzurunden ist, ergibt sich gegenständlich eine Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 105.181,00. Ausgehend von dem, vom BF selbst angegebenen, Berufungsinteresse nach GGG in Höhe von EUR 105.180,70, welcher
Paragraph 6, Absatz 2, GGG auf einen vollen Euro-Betrag aufzurunden ist, ergibt sich gegenständlich eine Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 105.181,
ZPO auf Leistung eines Entschädigungsbeitrages gebührenfrei wären [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:Die dagegen vom BF erhobene außerordentliche Revision an den VwGH wurde mit Beschluss vom 26.09.2022 zur Zahl Ra 2022/16/0057 zurückgewiesen. Der VwGH stimmte darin der rechtlichen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes insbesondere insofern zu, als der der Entscheidung des VwGH vom 01.02.1988, 87/16/0044, zugrundeliegende Sachverhalt nicht mit dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt vergleichbar war und der VwGH in diesem Erkenntnis eben gerade nicht ausgesprochen hat, dass Berufungen gegen Urteile über Anträge
Paragraph 408, ZPO auf Leistung eines Entschädigungsbeitrages gebührenfrei wären [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]: „[…] 13 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu 87/16/0044 trotz des Vorliegens eines identen Sachverhaltes abgegangen. Aus dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich, dass Anträge nach § 408 ZPO und Rechtsmittel über diese Anträge in weiter Folge des Verfahrens gebührenfrei seien. 13 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu 87/16/0044 trotz des Vorliegens eines identen Sachverhaltes abgegangen. Aus dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich, dass Anträge nach Paragraph 408, ZPO und Rechtsmittel über diese Anträge in weiter Folge des Verfahrens gebührenfrei seien. 14 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan. Ausgangspunkt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 1988, 87/16/0044, war ein Antrag auf Rückzahlung der damaligen Beschwerdeführer, die in der Rechtssache Beklagte gewesen waren, für ihrer Ansicht nach zu viel entrichtete Gerichtsgebühren für die Berufung gegen ein Teilurteil über einen Antrag der Beschwerdeführer
durch die Kläger. Die Beschwerdeführer hatten die Gerichtgebühren ausgehend von dem begehrten Entschädigungsbetrag
ZPO berechnet und beantragten die Rückzahlung der Differenz auf die Gebühr ausgehend von dem nach Ansicht der Beschwerdeführer maßgeblichen Wert des Streitgegenstandes von S 11 Mio. in der Rechtssache, die der Klage gegen die Beschwerdeführer zu Grund gelegen hatte. Der Verwaltungsgerichtshof stellte einleitend klar, im (damals vorliegenden) verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei die Frage streitentscheidend, ob der Wert des Streitgegenstandes bei der Ermittlung der Pauschalgebühren nach TP 2 des
1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs für das den angeführten Antrag
ZPO betreffende Berufungsverfahren (im Sinne der damals belangten Behörde) S 125 Mio. oder (im Sinne der damaligen Beschwerdeführer) nur S 11 Mio. betrage.14 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan. Ausgangspunkt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 1988, 87/16/0044, war ein Antrag auf Rückzahlung der damaligen Beschwerdeführer, die in der Rechtssache Beklagte gewesen waren, für ihrer Ansicht nach zu viel entrichtete Gerichtsgebühren für die Berufung gegen ein Teilurteil über einen Antrag der Beschwerdeführer
Paragraph 408, ZPO auf Leistung eines Entschädigungsbetrages in Höhe von insgesamt S 125 Mio. durch die Kläger. Die Beschwerdeführer hatten die Gerichtgebühren ausgehend von dem begehrten Entschädigungsbetrag
Paragraph 408, ZPO berechnet und beantragten die Rückzahlung der Differenz auf die Gebühr ausgehend von dem nach Ansicht der Beschwerdeführer maßgeblichen Wert des Streitgegenstandes von S 11 Mio. in der Rechtssache, die der Klage gegen die Beschwerdeführer zu Grund gelegen hatte. Der Verwaltungsgerichtshof stellte einleitend klar, im (damals vorliegenden) verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei die Frage streitentscheidend, ob der Wert des Streitgegenstandes bei der Ermittlung der Pauschalgebühren nach TP 2 des
Paragraph eins, Absatz eins, GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs für das den angeführten Antrag
Paragraph 408, ZPO betreffende Berufungsverfahren (im Sinne der damals belangten Behörde) S 125 Mio. oder (im Sinne der damaligen Beschwerdeführer) nur S 11 Mio. betrage. In Beantwortung dieser Rechtsfrage führte der Verwaltungsgerichtshof sodann aus, dass der Antrag
ZPO einerseits zwar ein dem Klagebegehren gleichgestellter Sachantrag ist, über dessen Berechtigung im Regelfall mit Urteil entschieden wird und der den Eintritt der Streitanhängigkeit bewirkt. Andererseits ist er aber ein abhängiger Sachantrag, für den daher u.a. - im Gegensatz zur Widerklage - die Vorschriften des § 237 ZPO (Zurücknahme der Klage) keine Anwendung finden und schließlich besteht das Verbot der selbständigen Einklagung von bereits mit ihm erhebbaren Schadenersatzansprüchen wegen mutwilliger Prozessführung. Dieser Antrag ist keine Klagsänderung bzw. Änderung des Streitgegenstandes durch den Kläger iSd § 235 ZPO und damit jedenfalls keine Erweiterung des Klagebegehrens. Ausgehend von diesen Überlegungen gab der Verwaltungsgerichtshof der damaligen Beschwerde statt und hob den Bescheid, mit dem der Antrag der Beschwerdeführer auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. In Beantwortung dieser Rechtsfrage führte der Verwaltungsgerichtshof sodann aus, dass der Antrag
Paragraph 408, ZPO einerseits zwar ein dem Klagebegehren gleichgestellter Sachantrag ist, über dessen Berechtigung im Regelfall mit Urteil entschieden wird und der den Eintritt der Streitanhängigkeit bewirkt. Andererseits ist er aber ein abhängiger Sachantrag, für den daher u.a. - im Gegensatz zur Widerklage - die Vorschriften des Paragraph 237, ZPO (Zurücknahme der Klage) keine Anwendung finden und schließlich besteht das Verbot der selbständigen Einklagung von bereits mit ihm erhebbaren Schadenersatzansprüchen wegen mutwilliger Prozessführung. Dieser Antrag ist keine Klagsänderung bzw. Änderung des Streitgegenstandes durch den Kläger iSd Paragraph 235, ZPO und damit jedenfalls keine Erweiterung des Klagebegehrens. Ausgehend von diesen Überlegungen gab der Verwaltungsgerichtshof der damaligen Beschwerde statt und hob den Bescheid, mit dem der Antrag der Beschwerdeführer auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. 15 Entgegen dem Vorbringen der Revision sprach der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis 87/16/0044 nicht aus, dass Berufungen gegen Urteile über Anträge
Die Revision legt mit ihrem Vorbringen somit nicht dar, dass das BVwG von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre (vgl. im Übrigen Obermaier, Kostenhandbuch³, Rz 1349, mwN).15 Entgegen dem Vorbringen der Revision sprach der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis 87/16/0044 nicht aus, dass Berufungen gegen Urteile über Anträge
Paragraph 408, ZPO auf Leistung eines Entschädigungsbeitrages gebührenfrei wären. Die Revision legt mit ihrem Vorbringen somit nicht dar, dass das BVwG von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre vergleiche im Übrigen Obermaier, Kostenhandbuch³, Rz 1349, mwN). […]“ Nichts anderes kann daher im nunmehr gegenständlichen Verfahren gelten. Es handelt sich dabei nur um ein weiteres Rechtsmittel in Form der außerordentlichen Revision an den OGH, daher ein Rechtsmittel dritter Instanz, im selben zivilgerichtlichen Grundverfahren, welches auch dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2022, G308 2253435-1, und dem Verfahren vor dem VwGH zur Zahl Ra 2022/16/0057 zugrunde lag. Auf die hier bereits wiedergegebene rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 25.04.2022 wird daher mit der Maßgabe verwiesen, dass der BF sein Revisionsinteresse selbst mit insgesamt EUR 69.999,00 ausdrücklich bewertet hat. Der Pauschalkostenbetrag im Sinne der TP3 lit. a GGG war somit nach diesem Betrag zu ermitteln. Auf die hier bereits wiedergegebene rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 25.04.2022 wird daher mit der Maßgabe verwiesen, dass der BF sein Revisionsinteresse selbst mit insgesamt EUR 69.999,00 ausdrücklich bewertet hat. Der Pauschalkostenbetrag im Sinne der TP3 Litera a, GGG war somit nach diesem Betrag zu ermitteln. Der BF hat die gegenständliche Rechtsmittelschrift in Form der außerordentlichen Revision am 07.06.2022 überreicht, damit hat er ein die Gebührenpflicht auslösendes Rechtsmittel eingebracht und entstand damit nach § 2 Z 1 lit. c GGG der Gebührenanspruch des Bundes. Der BF hat die gegenständliche Rechtsmittelschrift in Form der außerordentlichen Revision am 07.06.2022 überreicht, damit hat er ein die Gebührenpflicht auslösendes Rechtsmittel eingebracht und entstand damit nach Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG der Gebührenanspruch des Bundes. Ausgehend von dem, vom BF selbst angegebenen, Revisionsinteresse nach GGG in Höhe von EUR 69.999,00, ergibt sich gegenständlich eine Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 69.999,00. Die Pauschalgebühren nach TP3 lit. a GGG idF BGBl. I Nr. 61/2022 betrugen daher EUR 3.051,00.Die Pauschalgebühren nach TP3 Litera a, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022, betrugen daher EUR 3.051,00. Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist die Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen
F BGBl. II Nr. 160/2021 neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 23,00 zu erheben.Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist die Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen
Paragraph 31, Absatz eins, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2021, neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 23,00 zu erheben.
F BGBl. I Nr. 61/2022 sind Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt, und die nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in § 1 Abs. 1 Z 6 genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022, sind Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, vorliegt, und die nicht sogleich entrichtet werden (Paragraph 4, GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. Dementsprechend hat die belangte Behörde zu Recht Gebühren in Höhe von insgesamt EUR 3.082,00 vorgeschrieben. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights“ unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (vgl. dazu auch VwGH vom 26.09.2022, Ra 2022/16/0057 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll und hat der BF diesbezüglich auch keinerlei Begründung in der Beschwerde angegeben.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK nach Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights“ unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich vergleiche dazu auch VwGH vom 26.09.2022, Ra 2022/16/0057 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll und hat der BF diesbezüglich auch keinerlei Begründung in der Beschwerde angegeben. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Diesbezüglich wird abermals auf den Beschluss des VwGH vom 26.09.2022, Ra 2022/16/0057, ausdrücklich verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G308.2264206.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.