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{'item': 'G310 2262691-1'}

Obsah (8)§ 55Art 133§ 52§ 53§ 18§ 4§ 9§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2023 GeschäftszahlG310 2262691-1 Spruch, G310 2262691-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.„

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“, Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), der einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ hat, wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .07.2021, XXXX , wegen des Verbrechens der Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von dreißig Monaten verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde, abgesehen vom Privatbeteiligtenzuspruch, mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX .03.2022, XXXX , nicht Folge gegeben. Der Beschwerdeführer (BF), der einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ hat, wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .07.2021, römisch 40 , wegen des Verbrechens der Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von dreißig Monaten verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde, abgesehen vom Privatbeteiligtenzuspruch, mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .03.2022, römisch 40 , nicht Folge gegeben. Am 14.06.2022 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der BF trat die Strafe am XXXX .07.2022 selbst an und wird zurzeit in der Justizanstalt XXXX angehalten. Der BF trat die Strafe am römisch 40 .07.2022 selbst an und wird zurzeit in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), erließ

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 3 Z 1 FPG ein dreijähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt III.), setzte

§ 55

Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).

Dies wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses an Ordnung und Sicherheit sei damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG (Spruchpunkt römisch eins.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), erließ

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein dreijähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei.), setzte

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Dies wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses an Ordnung und Sicherheit sei damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid zu beheben. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt sowie die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots beantragt. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass der BF seit 2014 in Österreich lebe, über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfüge und seit 2019 mit einer Österreicherin liiert sei. Er habe sich stets wohlverhalten, so auch nach seiner Verurteilung bis zu seinem Strafantritt. Zudem leide er unter chronischen Rückenschmerzen, weswegen ihm ein Behindertenpass ausgestellt worden sei und seien seine Cholesterinwerte erhöht, was medikamentös behandelt wird. Ein dreijähriges Einreiseverbot sei angesichts der langen Aufenthaltsdauer und der umfassenden Integration unverhältnismäßig. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 22.11.2022 einlangten. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 23.11.2022, G314 2262691-1/4Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Feststellungen: Der BF kam am XXXX in der serbischen Ortschaft XXXX zur Welt. Er ist geschieden und hat zwei Kinder, die in Serbien leben. Sein Sohn, der laut Angaben des BF vor Vollendung seines Studiums steht, wird von ihm finanziell unterstützt. Der BF hat finanzielle Verpflichtungen in unbekannter Höhe. Der BF absolvierte in Serbien die Schulausbildung und ist diplomierter Maschinenbautechniker. Er spricht Serbisch und Deutsch, verfügt aber auch über rudimentäre Kenntnisse der niederländischen und russischen Sprache. Der BF besitzt einen bis XXXX .06.2031 gültigen serbischen Reisepass. Der BF kam am römisch 40 in der serbischen Ortschaft römisch 40 zur Welt. Er ist geschieden und hat zwei Kinder, die in Serbien leben. Sein Sohn, der laut Angaben des BF vor Vollendung seines Studiums steht, wird von ihm finanziell unterstützt. Der BF hat finanzielle Verpflichtungen in unbekannter Höhe. Der BF absolvierte in Serbien die Schulausbildung und ist diplomierter Maschinenbautechniker. Er spricht Serbisch und Deutsch, verfügt aber auch über rudimentäre Kenntnisse der niederländischen und russischen Sprache. Der BF besitzt einen bis römisch 40 .06.2031 gültigen serbischen Reisepass. Alle zwei Monate kehrt der BF nach Serbien zurück um für ca. eine Woche seine Familie und Verwandte zu besuchen. Abgesehen von seinen Kindern leben noch seine Eltern, seine Schwester sowie weitere Freunde und Bekannte in Serbien. Sein Vater besitzt ein eigenes Haus, der BF selbst eine Eigentumswohnung. Zuletzt war er im April 2022 in Serbien. Seit XXXX .02.2014 verfügt der BF über durchgehende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet. Für den Zeitraum davor scheinen im Zentralen Melderegister Nebenwohnsitzmeldungen von XXXX .01.2012 bis XXXX .04.2012 und von XXXX .11.2012 bis XXXX .01.2013 auf.Seit römisch 40 .02.2014 verfügt der BF über durchgehende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet. Für den Zeitraum davor scheinen im Zentralen Melderegister Nebenwohnsitzmeldungen von römisch 40 .01.2012 bis römisch 40 .04.2012 und von römisch 40 .11.2012 bis römisch 40 .01.2013 auf. Erstmals wurde dem BF am XXXX .02.2014 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ erteilt, welcher in Folge wiederholt verlängert wurde. Am XXXX .09.2019 erhielt der BF den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, gültig bis XXXX .02.2024.Erstmals wurde dem BF am römisch 40 .02.2014 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ erteilt, welcher in Folge wiederholt verlängert wurde. Am römisch 40 .09.2019 erhielt der BF den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, gültig bis römisch 40 .02.2024. Zuletzt verdiente der BF seinen Lebensunterhalt in Österreich als Taxifahrer. Seit XXXX .03.2014 liegen Beschäftigungszeiten des BF vor, unterbrochen von kurzfristigen Zeiträumen, in denen der BF Geldleistungen der Arbeitsmarktservices bezog, und zwar von XXXX .03.2017 bis XXXX .03.2017, von XXXX .01.2020 bis XXXX .01.2020, von XXXX .03.2020 bis XXXX .05.2020, von XXXX .11.2020 bis XXXX .12.2020, von XXXX .09.2021 bis XXXX .09.2021 und von XXXX .07.2022 bis XXXX .07.2022.Zuletzt verdiente der BF seinen Lebensunterhalt in Österreich als Taxifahrer. Seit römisch 40 .03.2014 liegen Beschäftigungszeiten des BF vor, unterbrochen von kurzfristigen Zeiträumen, in denen der BF Geldleistungen der Arbeitsmarktservices bezog, und zwar von römisch 40 .03.2017 bis römisch 40 .03.2017, von römisch 40 .01.2020 bis römisch 40 .01.2020, von römisch 40 .03.2020 bis römisch 40 .05.2020, von römisch 40 .11.2020 bis römisch 40 .12.2020, von römisch 40 .09.2021 bis römisch 40 .09.2021 und von römisch 40 .07.2022 bis römisch 40 .07.2022. Der BF besitzt einen am XXXX .06.2014 in Österreich ausgestellten Führerschein, einen am XXXX .09.2014 ausgestellten Staplerführerausweises sowie einen am XXXX .09.2015 ausgestellten Ausweis

§ 4der Betriebsordnung für den nichtliniengemäßen Personenverkehr.

Auch besuchte er in Österreich Deutschkurse und absolvierte einen Integrationskurs. Der BF besitzt einen am römisch 40 .06.2014 in Österreich ausgestellten Führerschein, einen am römisch 40 .09.2014 ausgestellten Staplerführerausweises sowie einen am römisch 40 .09.2015 ausgestellten Ausweis

Paragraph 4, der Betriebsordnung für den nichtliniengemäßen Personenverkehr. Auch besuchte er in Österreich Deutschkurse und absolvierte einen Integrationskurs. Seit 2019 führt er eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die ihn während der Strafhaft auch regelmäßig besucht. Sie leben im selben Haus, aber in getrennten Wohnungen. Im Zuge seines Aufenthaltes in Österreich hat der BF Sozialkontakte geknüpft, besucht regelmäßig die serbisch-orthodoxe Kirche und nimmt an serbischen Festen teil. Eine Cousine des BF lebt in XXXX und ein Onkel von ihm in Berlin, wobei zu diesen Verwandten kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht.Seit 2019 führt er eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die ihn während der Strafhaft auch regelmäßig besucht. Sie leben im selben Haus, aber in getrennten Wohnungen. Im Zuge seines Aufenthaltes in Österreich hat der BF Sozialkontakte geknüpft, besucht regelmäßig die serbisch-orthodoxe Kirche und nimmt an serbischen Festen teil. Eine Cousine des BF lebt in römisch 40 und ein Onkel von ihm in Berlin, wobei zu diesen Verwandten kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. 2012 und 2013 wurde der BF an den Hüften operiert und wurde ihm deswegen am XXXX .06.2020 ein unbefristeter Behindertenpass mit der Anmerkung „Prothese“ ausgestellt. Die Beschwerden bestehen bereits seit Kindesalter. Für die nunmehrigen Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule wurde dem BF von einem Orthopäden eine Modelleinlage verordnet und eine Physiotherapie empfohlen. In der Justizanstalt erhält der BF eine Physio- wie auch Elektrotherapie. Bei Bedarf wird die Einnahme von Ibuprofen und die Anwendung von Wärmesalben empfohlen. Zusätzlich erhält der BF Medikamente aufgrund erhöhter Cholesterinwerte. 2012 und 2013 wurde der BF an den Hüften operiert und wurde ihm deswegen am römisch 40 .06.2020 ein unbefristeter Behindertenpass mit der Anmerkung „Prothese“ ausgestellt. Die Beschwerden bestehen bereits seit Kindesalter. Für die nunmehrigen Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule wurde dem BF von einem Orthopäden eine Modelleinlage verordnet und eine Physiotherapie empfohlen. In der Justizanstalt erhält der BF eine Physio- wie auch Elektrotherapie. Bei Bedarf wird die Einnahme von Ibuprofen und die Anwendung von Wärmesalben empfohlen. Zusätzlich erhält der BF Medikamente aufgrund erhöhter Cholesterinwerte. Dem BF war es dennoch möglich seiner Arbeit als Taxifahrer nachzugehen und beabsichtigt er, diesen Beruf weiterhin auszuüben. Er selbst fühlt sich gesund. Eine medikamentöse und therapeutische Behandlung der Beschwerden des BF ist in Serbien gewährleistet. Die Gesundheitssituation in Serbien ist stabil, leidet aber unter einem Mangel an finanziellen Mitteln und Investitionen. Dennoch bietet es den Bürgern die Möglichkeit einer medizinischen Basisversorgung, auch wenn die hygienischen Rahmenbedingungen oft unzureichend sind. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen. Es gibt eine gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung, für deren Inanspruchnahme eine Registrierung notwendig ist. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Behandelbar sind auch orthopädische Erkrankungen in Form von krankengymnastischen u.ä. Therapien. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen grundsätzlich vorhanden. Jede Gemeinde im Land verfügt über ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzten/Ärztinnen, die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen zuständig sind. Die größten Gesundheitszentren in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,00 RSD an. (ca. 0,43 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90 % des Anschaffungspreises gezahlt werden muss. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Der oben angeführten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am XXXX .02.2021 eine weibliche Person mit Gewalt, nämlich dadurch, dass er sie am Hinterkopf erfasste und das Gesicht zu seinem erigierten Penis drückte, zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, und zwar dem Oralverkehr bis zum Samenerguss, genötigt hat. Der BF beging dadurch das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und wurde ausgehend von einem Strafrahmen von zwei bis zu zehn Jahren zu einer dreißigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der oben angeführten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am römisch 40 .02.2021 eine weibliche Person mit Gewalt, nämlich dadurch, dass er sie am Hinterkopf erfasste und das Gesicht zu seinem erigierten Penis drückte, zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, und zwar dem Oralverkehr bis zum Samenerguss, genötigt hat. Der BF beging dadurch das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und wurde ausgehend von einem Strafrahmen von zwei bis zu zehn Jahren zu einer dreißigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Schöffensenat folgte den glaubhaften Angaben des Opfers, während sich der BF leugnend verhielt. Aufgrund ihres versuchten Widerstandes, indem sie mit dem Kopf auszuweichen versuchte, musste der BF gewusst haben, dass der Oralverkehr nicht freiwillig erfolgte. Bei der Strafbemessung wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel als mildernd gewertet, als erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Dadurch, dass der Oralverkehr bis zum Samenerguss durchgeführt wurde und das Opfer das Ejakulat schlucken musste, erhöhte sich der Erfolgsunwert, weshalb das Landesgericht XXXX eine dreißigmonatige Freiheitsstrafe für schuld- und tatangemessen hielt. Eine teilbedingte Strafnachsicht scheiterte aus spezial- und generalpräventiven Gründen zur Vermeidung der Bagatellisierung derartiger Delinquenz. Bei der Strafbemessung wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel als mildernd gewertet, als erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Dadurch, dass der Oralverkehr bis zum Samenerguss durchgeführt wurde und das Opfer das Ejakulat schlucken musste, erhöhte sich der Erfolgsunwert, weshalb das Landesgericht römisch 40 eine dreißigmonatige Freiheitsstrafe für schuld- und tatangemessen hielt. Eine teilbedingte Strafnachsicht scheiterte aus spezial- und generalpräventiven Gründen zur Vermeidung der Bagatellisierung derartiger Delinquenz. Das Oberlandesgericht XXXX wertete zusätzlich das Ausnützen der Alkoholisierung des Opfers erschwerend. Zudem hat der BF das von ihm vom Opfer, welches berechtigterweise erwarten konnte, von einem Taxilenker sicher nach Hause gebracht zu werden, entgegengebrachte Vertrauen missbraucht, was den Handlungsunwert erhöht und sich schuldsteigernd auswirkt.Das Oberlandesgericht römisch 40 wertete zusätzlich das Ausnützen der Alkoholisierung des Opfers erschwerend. Zudem hat der BF das von ihm vom Opfer, welches berechtigterweise erwarten konnte, von einem Taxilenker sicher nach Hause gebracht zu werden, entgegengebrachte Vertrauen missbraucht, was den Handlungsunwert erhöht und sich schuldsteigernd auswirkt. Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX .01.

  1. Eine bedingte Entlassung ist frühestens am XXXX .10.2023 möglich.Das urteilsmäßige Strafende ist am römisch 40 .01.
  2. Eine bedingte Entlassung ist frühestens am römisch 40 .10.2023 möglich. Der BF weist keine weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich oder Serbien auf. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungserhebliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG. Die Identität des BF ergibt sich aus seinem in Kopie vorliegenden Reisepass, aus dem auch sein Geburtsort hervorgeht. Die Feststellungen zur Identität des BF sowie zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen im Bundesgebiet und seinem Herkunftsstaat beruhen auf seinen entsprechenden Angaben vor dem BFA, in der Beschwerde wie auch auf den Feststellungen zu seiner Person im Urteil des Landesgerichts XXXX . Die Identität des BF ergibt sich aus seinem in Kopie vorliegenden Reisepass, aus dem auch sein Geburtsort hervorgeht. Die Feststellungen zur Identität des BF sowie zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen im Bundesgebiet und seinem Herkunftsstaat beruhen auf seinen entsprechenden Angaben vor dem BFA, in der Beschwerde wie auch auf den Feststellungen zu seiner Person im Urteil des Landesgerichts römisch 40 . Serbische Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft sowie seiner Schul- und Berufsausbildung plausibel. Durch die Vorlage entsprechender Sprachzertifikate konnte der BF seine Deutschkenntnisse belegen. Auch konnte die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht XXXX ohne Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführt werden. Die vom BFA gestellten Fragen konnte der BF ebenfalls Großteils verstehen und auf Deutsch beantworten. Serbische Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft sowie seiner Schul- und Berufsausbildung plausibel. Durch die Vorlage entsprechender Sprachzertifikate konnte der BF seine Deutschkenntnisse belegen. Auch konnte die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 ohne Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführt werden. Die vom BFA gestellten Fragen konnte der BF ebenfalls Großteils verstehen und auf Deutsch beantworten. Die dem BF erteilten Aufenthaltstitel ergeben sich – mit seinen Angaben übereinstimmend – aus dem Fremdenregister. Aus dem Versicherungsdatenauszug ergeben sich die Beschäftigungsverhältnisse des BF in Österreich sowie die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld. Die Wohnsitzmeldungen im Inland scheinen im Zentralen Melderegister auf. Es ist plausibel, dass der BF aufgrund seines jahrelangen Inlandaufenthalts über private Anknüpfungen verfügt. Auch seinem Vorbringen hinsichtlich des regelmäßigen Kirchenbesuchs und seinen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten in Österreich und Deutschland kann aufgrund seiner Angaben vor dem BFA und der Beschwerde gefolgt werden. Für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Cousine und seinem Onkel gibt es aber weder im Akteninhalt noch im Vorbringen des BF Hinweise. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF basieren auf seinen Angaben vor dem BFA, in der Beschwerde sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Die Feststellungen zur medizinischen Situation in Serbien beruhen auf Auszügen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 04.05.2022, das in den angefochtenen Bescheid integriert wurde. Dabei wurden die im Bescheid konkret angeführten Quellen (Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen) berücksichtigt. Es wurden im Verfahren keine Gründe dargelegt, die Bedenken an diesen Informationen aufkommen ließen. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderinformationen wurden nur so weit in die Feststellungen übernommen, wie es für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts notwendig ist. Daraus ergibt sich schlüssig, dass die Beschwerden des BF in Serbien behandelbar sind. Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für (über die aktenkundige Beschwerden des BF hinausgehende) gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit ergeben. Die Arbeitsfähigkeit folgt schon aus der bislang ausgeübten Erwerbstätigkeit und seinem berufsfähigen Alter. Aufgrund der im Akt aufliegenden Einstellungszusagen ist davon auszugehen, dass der BF gewillt und im Stande ist, weiterhin als Taxifahrer tätig zu sein. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung, seiner Verantwortung und zu den Strafzumessungsgründen basieren auf den vorliegenden Urteilen des Landgerichts XXXX und des Oberlandesgerichts XXXX . Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung, seiner Verantwortung und zu den Strafzumessungsgründen basieren auf den vorliegenden Urteilen des Landgerichts römisch 40 und des Oberlandesgerichts römisch 40 . Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Da er über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, kommt ihm nach § 20 Abs 3 NAG in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokuments - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher am Maßstab des § 52 Abs 5 FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG ergeben (siehe VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).Da er über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, kommt ihm nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokuments - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus Paragraph 9, BFA-VG ergeben (siehe VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).

§ 52

Abs 5 FPG setzt eine Rückkehrentscheidung gegen den BF zunächst voraus, dass die Voraussetzungen

§ 53

Abs 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Dies ist (soweit hier relevant)

§ 53

Abs 3 Z 1 FPG dann der Fall, wenn er von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren kann

§ 53

Abs 3 Z 5 FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.

Paragraph 52, Absatz 5, FPG setzt eine Rückkehrentscheidung gegen den BF zunächst voraus, dass die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Dies ist (soweit hier relevant)

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG dann der Fall, wenn er von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren kann

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, vgl § 53 Abs 3 erster Satz FPG) gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101). Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, vergleiche Paragraph 53, Absatz 3, erster Satz FPG) gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101). Einschränkungen der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den BF ergeben sich insbesondere aus § 9 BFA-VG. Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingreift, ist

§ 9

Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Einschränkungen der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den BF ergeben sich insbesondere aus Paragraph 9, BFA-VG. Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingreift, ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Aufgrund der Verurteilung des BF zu einer dreißigmonatigen Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens der Vergewaltigung sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von höchstens 10 Jahren nach § 53 Abs 3 Z 1 FPG und für eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 5 FPG erfüllt. Aufgrund der Verurteilung des BF zu einer dreißigmonatigen Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens der Vergewaltigung sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von höchstens 10 Jahren nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG und für eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG erfüllt. Die Rückkehrentscheidung greift erheblich in das Privat- und Familienleben des BF ein, zumal er sich seit 2014 in Österreich aufhält. Er hat sich erfolgreich am Arbeitsmarkt wie auch gesellschaftlich integriert. Weiters hat er Sprachkurse absolviert und sich beruflich weitergebildet. Seit 2019 führt der BF eine Beziehung zu einer Österreicherin. Dennoch bestehen auch noch Bindungen zu Serbien, wo unter anderem seine Eltern und Kinder leben. Er selbst besitzt in Serbien eine Eigentumswohnung und hält sich regelmäßig in seinem Herkunftsland auf, wo er aufgewachsen ist und seine Schul- und Berufsausbildung absolvierte. Trotz der langen Aufenthaltsdauer und der persönlichen Bindungen im Bundesgebiet ist zu berücksichtigten, dass das vom BF verübte Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB eine massive Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt und besteht ein starkes öffentliches Interesse an der Verhinderung dieser besonders verwerflichen Straftaten (vgl. VwGH 16.08.2022, Ra 2022/21/0084; 07.10.2021, Ra 2021/21/0276). Trotz der langen Aufenthaltsdauer und der persönlichen Bindungen im Bundesgebiet ist zu berücksichtigten, dass das vom BF verübte Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB eine massive Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt und besteht ein starkes öffentliches Interesse an der Verhinderung dieser besonders verwerflichen Straftaten vergleiche VwGH 16.08.2022, Ra 2022/21/0084; 07.10.2021, Ra 2021/21/0276). Zur Tat selbst zeigte sich der BF zunächst vor der Polizei nicht geständig, änderte sein Aussageverhalten erst in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht XXXX , wo er keinen glaubwürdigen Eindruck hinterließ. So führte er aus, dass das Opfer ihm gegenüber sexuelle Avancen gemacht habe. Dieses führte jedoch nachvollziehbar aus, dass es nicht gelungen ist, dem Drücken auf den Hinterkopf auszuweichen und der BF ihr gegenüber einen befehlenden, scharfen Ton ergriffen hat. Sie schilderte den Tathergang detailliert, lebensnah und nachvollziehbar, so dass von der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben auszugehen war. Es konnte keine Motivation, den BF zu Unrecht zu belasten, ausgemacht werden. Zudem erhöhte sich der Erfolgsunwert dadurch, dass der Oralverkehr bis zum Samenerguss durchgeführt wurde und das Opfer das Ejakulat schlucken musste. Auch nutzte der BF nicht nur die Alkoholisierung des Opfers aus, sondern ebenso das ihm vom Opfer entgegengebrachte Vertrauen, von ihm als Taxilenker sicher an Ziel gebracht zu werden. Daher erachteten sowohl das Landesgericht XXXX als auch das Oberlandesgericht XXXX eine dreißigmonatige Freiheitsstrafe für den bis dahin unbescholtenen BF, welchem ein bisher ordentlicher, mit der Tatbegehung in auffallendem Widerspruch stehende Lebenswandel, attestiert wurde, für angemessen. Trotz dieses Milderungsgrundes wurde von einer teilbedingten Strafnachsicht abgesehen. Zur Tat selbst zeigte sich der BF zunächst vor der Polizei nicht geständig, änderte sein Aussageverhalten erst in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 , wo er keinen glaubwürdigen Eindruck hinterließ. So führte er aus, dass das Opfer ihm gegenüber sexuelle Avancen gemacht habe. Dieses führte jedoch nachvollziehbar aus, dass es nicht gelungen ist, dem Drücken auf den Hinterkopf auszuweichen und der BF ihr gegenüber einen befehlenden, scharfen Ton ergriffen hat. Sie schilderte den Tathergang detailliert, lebensnah und nachvollziehbar, so dass von der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben auszugehen war. Es konnte keine Motivation, den BF zu Unrecht zu belasten, ausgemacht werden. Zudem erhöhte sich der Erfolgsunwert dadurch, dass der Oralverkehr bis zum Samenerguss durchgeführt wurde und das Opfer das Ejakulat schlucken musste. Auch nutzte der BF nicht nur die Alkoholisierung des Opfers aus, sondern ebenso das ihm vom Opfer entgegengebrachte Vertrauen, von ihm als Taxilenker sicher an Ziel gebracht zu werden. Daher erachteten sowohl das Landesgericht römisch 40 als auch das Oberlandesgericht römisch 40 eine dreißigmonatige Freiheitsstrafe für den bis dahin unbescholtenen BF, welchem ein bisher ordentlicher, mit der Tatbegehung in auffallendem Widerspruch stehende Lebenswandel, attestiert wurde, für angemessen. Trotz dieses Milderungsgrundes wurde von einer teilbedingten Strafnachsicht abgesehen. Anlässlich der Einvernahme vor dem BFA zeigte sich der BF reumütig. Geradezu befremdlich hingegen erscheinen die Ausführungen in der Beschwerde, wonach zu berücksichtigen sei, dass sich die gegen die sexuelle Integrität des Opfers gerichtete Handlung des BF auf die Vornahme des Oralverkehrs beschränkt habe, das Opfer durch diese Handlung keine physischen Verletzungen erlitten habe und dem Opfer an Gutmachung für die durch diese Handlung erlittenen psychischen Schäden einen Betrag in der Höhe von EUR 3.500,00 bezahlt habe. Dabei wird aber übersehen, dass das Oberlandesgericht XXXX hier sehr wohl von einem schwerwiegenden Sittlichkeitsdelikt spricht, auch wenn es nicht zum Vollzug des Beischlafs gekommen ist, und es der Invollzugsetzung der gesamten Freiheitsstrafe bedarf, gerade um den Eindruck einer Bagatellisierung zu vermeiden. Anlässlich der Einvernahme vor dem BFA zeigte sich der BF reumütig. Geradezu befremdlich hingegen erscheinen die Ausführungen in der Beschwerde, wonach zu berücksichtigen sei, dass sich die gegen die sexuelle Integrität des Opfers gerichtete Handlung des BF auf die Vornahme des Oralverkehrs beschränkt habe, das Opfer durch diese Handlung keine physischen Verletzungen erlitten habe und dem Opfer an Gutmachung für die durch diese Handlung erlittenen psychischen Schäden einen Betrag in der Höhe von EUR 3.500,00 bezahlt habe. Dabei wird aber übersehen, dass das Oberlandesgericht römisch 40 hier sehr wohl von einem schwerwiegenden Sittlichkeitsdelikt spricht, auch wenn es nicht zum Vollzug des Beischlafs gekommen ist, und es der Invollzugsetzung der gesamten Freiheitsstrafe bedarf, gerade um den Eindruck einer Bagatellisierung zu vermeiden. Sohin ergibt - auch unter Berücksichtigung seiner erheblichen privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet - eine gewichtende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen in der gebotenen Gesamtbetrachtung, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung höher zu bewerten ist als das Interesse des BF an der Fortführung seines Familien- und Privatlebens in Österreich. Der BF weist nach wie vor Bindungen zu seinem Heimatstaat vor und kann die (derzeit haftbedingt ohnedies eingeschränkten) Kontakte zu seiner Lebensgefährtin, seiner Cousine, seinem Onkel und seinem sozialen Umfeld in Österreich nach der Rückkehr nach Serbien auch bei Besuchen in seinem Heimatstaat (oder in anderen Staaten, für die das Einreiseverbot nicht gilt) und über Kommunikationsmittel wie Internet und Telefon pflegen.Sohin ergibt - auch unter Berücksichtigung seiner erheblichen privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet - eine gewichtende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen in der gebotenen Gesamtbetrachtung, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung höher zu bewerten ist als das Interesse des BF an der Fortführung seines Familien- und Privatlebens in Österreich. Der BF weist nach wie vor Bindungen zu seinem Heimatstaat vor und kann die (derzeit haftbedingt ohnedies eingeschränkten) Kontakte zu seiner Lebensgefährtin, seiner Cousine, seinem Onkel und seinem sozialen Umfeld in Österreich nach der Rückkehr nach Serbien auch bei Besuchen in seinem Heimatstaat (oder in anderen Staaten, für die das Einreiseverbot nicht gilt) und über Kommunikationsmittel wie Internet und Telefon pflegen. Selbst aufgrund der Tatsache, dass sich der BF nach der Straftat bis zu seinem Strafantritt nichts mehr zu Schulden kommen hat lassen und die Strafe von sich aus angetreten ist, kann nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgegangen werden. Es ist verständlich, dass man sich um einen ordentlichen Lebenswandel bemüht, wenn einem ein Strafverfahren sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bevorsteht. Dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde ist auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH 17.11.2020, Ra 2020/21/0305; 20.12.2018, Ra 2018/21/0112). Da sich der BF derzeit in Strafhaft befindet, liegt kein geeigneter Beobachtungszeitraum vor.Selbst aufgrund der Tatsache, dass sich der BF nach der Straftat bis zu seinem Strafantritt nichts mehr zu Schulden kommen hat lassen und die Strafe von sich aus angetreten ist, kann nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgegangen werden. Es ist verständlich, dass man sich um einen ordentlichen Lebenswandel bemüht, wenn einem ein Strafverfahren sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bevorsteht. Dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde ist auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH 17.11.2020, Ra 2020/21/0305; 20.12.2018, Ra 2018/21/0112). Da sich der BF derzeit in Strafhaft befindet, liegt kein geeigneter Beobachtungszeitraum vor. Aufgrund der gravierenden Delinquenz des BF ist daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände trotz seines langen rechtmäßigen Aufenthalts, der sozialen und beruflichen Integration und der engen Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, die österreichische Staatsbürgerin ist, zulässig und geboten. Sein Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass sogar seine ausgeprägten privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen. Die Rückkehrentscheidung ist angesichts der Schwere des strafgerichtlich zu ahndenden Verstoßes des BF zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden (siehe auch VwGH 16.08.2022, Ra 2022/21/0084; 07.10.2021, Ra 2021/21/0276). Aufgrund der gravierenden Delinquenz des BF ist daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände trotz seines langen rechtmäßigen Aufenthalts, der sozialen und beruflichen Integration und der engen Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, die österreichische Staatsbürgerin ist, zulässig und geboten. Sein Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass sogar seine ausgeprägten privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen. Die Rückkehrentscheidung ist angesichts der Schwere des strafgerichtlich zu ahndenden Verstoßes des BF zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden (siehe auch VwGH 16.08.2022, Ra 2022/21/0084; 07.10.2021, Ra 2021/21/0276). Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Für die

§ 52

Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3). Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 6 HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des arbeitsfähigen BF, der an keiner dort nicht behandelbaren Erkrankung leidet, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 6, HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des arbeitsfähigen BF, der an keiner dort nicht behandelbaren Erkrankung leidet, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:

§ 53

Abs 3 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dies ist hier (wie oben zu Spruchpunkt I. näher ausgeführt) der Fall, zumal die Voraussetzungen des § 53 Abs 3 Z 1 FPG erfüllt sind.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dies ist hier (wie oben zu Spruchpunkt römisch eins. näher ausgeführt) der Fall, zumal die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt sind. Vor diesem Hintergrund ist weder die Erlassung eines Einreiseverbots dem Grunde nach noch die vom BFA mit drei Jahren ohnedies maßvoll festgelegte Dauer zu beanstanden. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453). Ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Eine Reduktion scheitert an der Schwere der von ihm begangenen Straftat. Aber auch angesichts seiner starken privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet ist keine Herabsetzung der Dauer angezeigt. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist somit nicht zu beanstanden.Ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Eine Reduktion scheitert an der Schwere der von ihm begangenen Straftat. Aber auch angesichts seiner starken privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet ist keine Herabsetzung der Dauer angezeigt. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist somit nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids: Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 23.11.2022 behoben.Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 23.11.2022 behoben. Kommt es - wie hier - nach der Vorlage der Beschwerde zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG, so hat dieses bei Bestätigung der Rückkehrentscheidung im Spruch seines Erkenntnisses

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 55 FPG K9).Kommt es - wie hier - nach der Vorlage der Beschwerde zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG, so hat dieses bei Bestätigung der Rückkehrentscheidung im Spruch seines Erkenntnisses

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 55, FPG K9). Da der BF keine besonderen Umstände, die er bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, vorgebracht und keinen Ausreisetermin bekanntgegeben hat, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.Da der BF keine besonderen Umstände, die er bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, vorgebracht und keinen Ausreisetermin bekanntgegeben hat, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern. Eine Beschwerdeverhandlung entfällt

§ 21

Abs 7 BFA-VG, da in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, eine Verhandlung unterbleiben kann (vgl. etwa VwGH 8.6.2021, Ra 2020/21/0211, Rn. 19, mwN). Im konkreten Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden. Eine mündliche Erörterung lässt keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten, zumal das Gericht ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des BF zu seinem Privat- und Familienleben ausgeht. Eine Beschwerdeverhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, da in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, eine Verhandlung unterbleiben kann vergleiche etwa VwGH 8.6.2021, Ra 2020/21/0211, Rn. 19, mwN). Im konkreten Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden. Eine mündliche Erörterung lässt keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten, zumal das Gericht ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des BF zu seinem Privat- und Familienleben ausgeht. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G310.2262691.1.00

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