RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2023 GeschäftszahlG312 2250112-1 SpruchG312 2250112-1/14E, G312 2250112-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) in der Zeit vom XXXX bis XXXX .2021 gemäß § 38 iVm 10 AlVG 1977 ausgeschlossen ist.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 .2021 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit 10 AlVG 1977 ausgeschlossen ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass dem BF eine zumutbare Beschäftigung als Automatenaufbereiter bei der Firma XXXX mit möglicher Arbeitsaufnahme am XXXX zugewiesen worden sei. Durch die Gestaltung seiner Bewerbungsunterlagen habe er die mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass dem BF eine zumutbare Beschäftigung als Automatenaufbereiter bei der Firma römisch 40 mit möglicher Arbeitsaufnahme am römisch 40 zugewiesen worden sei. Durch die Gestaltung seiner Bewerbungsunterlagen habe er die mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Dagegen richtete sich die mit 06.10.2021 datierte und fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF und wurde damit begründet, dass die belangte Behörde vom BF offenbar verlange, dass er den Dienstgeber anlügen solle. Er habe lediglich seine gesundheitlichen Einschränkungen sowie seine Maskenbefreiung angeführt. Würde man den BF aufgrund der Angaben seines Gesundheitszustandes eine Arbeitsvereitelung vorwerfen, würde man ihn aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen diskriminieren. Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit XXXX gemäß § 14 VwGVG ab. Der dagegen eingebrachte Vorlageantrag vom 20.12.2021 wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt dem BVwG am 30.12.2021 vorgelegt.Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit römisch 40 gemäß Paragraph 14, VwGVG ab. Der dagegen eingebrachte Vorlageantrag vom 20.12.2021 wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt dem BVwG am 30.12.2021 vorgelegt. Am 21.09.2022 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beisein des BF sowie einer Vertreterin der belangten Behörde statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF stand wieder ab XXXX im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von Euro 38,90 bis XXXX , wobei er von XXXX bis XXXX auch selbständig erwerbstätig war, mit XXXX wurde der BF aufgrund eines Krankengeldanspruches vom Leistungsbezug abgemeldet. 1.
- Der BF stand wieder ab römisch 40 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von Euro 38,90 bis römisch 40 , wobei er von römisch 40 bis römisch 40 auch selbständig erwerbstätig war, mit römisch 40 wurde der BF aufgrund eines Krankengeldanspruches vom Leistungsbezug abgemeldet. 1.
- Der BF absolvierte nach seiner Pflichtschule die Lehre als Maler mit LAP, führte nach einem Auslandserfahrungen als Malergeselle seinen eigenen Malerbetrieb sowie Bodenverlegung und Raumausstattung. Anschließend baute er das Unternehmen „ XXXX “ mit Klebekorkfußböden und Klickfertigböden auf und betreute Geschäftskunden und organisierte Messeauftritte. In den genannten Bereichen konnte er sich mittlerweile langjährige Berufserfahrung aneignen, sowie auch als Außendienstmitarbeiter.1.
- Der BF absolvierte nach seiner Pflichtschule die Lehre als Maler mit LAP, führte nach einem Auslandserfahrungen als Malergeselle seinen eigenen Malerbetrieb sowie Bodenverlegung und Raumausstattung. Anschließend baute er das Unternehmen „ römisch 40 “ mit Klebekorkfußböden und Klickfertigböden auf und betreute Geschäftskunden und organisierte Messeauftritte. In den genannten Bereichen konnte er sich mittlerweile langjährige Berufserfahrung aneignen, sowie auch als Außendienstmitarbeiter. 1.
- Dem BF wurde am 07.07.2021 eine Beschäftigung als Automatenaufbereiter bei der Firma XXXX mit kollektivvertraglicher Entlohnung und möglichem Arbeitsantritt am XXXX zugewiesen. 1.
- Dem BF wurde am 07.07.2021 eine Beschäftigung als Automatenaufbereiter bei der Firma römisch 40 mit kollektivvertraglicher Entlohnung und möglichem Arbeitsantritt am römisch 40 zugewiesen. Gesucht wurde ein Automatenbetreuer im Ausmaß von 30 – 40 Stunden. Das zukünftige Aufgabengebiet umfasst sauberes, verlässliches und selbständiges Arbeiten (Befüllen, Reinigen von Kaffee-, Getränke- und Snackautomaten), Inbetriebnahme und Wartung der modernen Getränke- und Verpflegungsautomaten, Disposition und Verwaltung von Füllprodukten, Durchführung kleinerer Wartungsarbeiten, Durchführung von Inventuren und Abrechnung (Inkasso) der Automaten und Pflege von Kundenkontakten. Die Anforderungen des Unternehmens sind selbständiges Arbeiten, Teamfähigkeit und hohe Flexibilität, Erfahrung in der Fehleranalyse von Vorteil, Erfahrung mit Kaffee-, Getränke- und Snackautomaten erwünscht, gepflegtes Erscheinungsbild und gute Umgangsformen, Führerschein B und Deutschkenntnisse in Wort und Schrift. Geboten wird ein kleines Team, angenehmes Arbeiten und Kommunikation auf Augenhöhe, vielseitiges Aufgabengebiet, geregelte Arbeitszeiten, dynamisches Team, Entlohnung laut Kollektivvertrag, Basis Vollzeit 1.770, Überzahlung nach Qualifikation möglich und attraktive Diäten Auszahlung. Laut Rückmeldung des Dienstgebers sei die Tätigkeit des Automatenbetreuers auch im Gesundheits- und Lebensmittelbereich auszuführen, weshalb der BF nicht angestellt werde. Bei der niederschriftlichen Befragung des BF am 31.08.2021 erklärte der BF, dass er sich nicht erinnern könne, dass er mit Herrn XXXX ein persönliches Gespräch/Telefonat gehabt habe, die Angaben von ihm müssten daher aufgrund seiner Bewerbung erfolgt sein. Er werde seine Unterlagen durchschauen und übermitteln. Bei der niederschriftlichen Befragung des BF am 31.08.2021 erklärte der BF, dass er sich nicht erinnern könne, dass er mit Herrn römisch 40 ein persönliches Gespräch/Telefonat gehabt habe, die Angaben von ihm müssten daher aufgrund seiner Bewerbung erfolgt sein. Er werde seine Unterlagen durchschauen und übermitteln. 1.
- Der BF leidet unter Bluthochdruck, Nierenschwäche, Wirbelsäulenabnützung, Blutfett und Harnsäureerhöhung sowie nicht fachärztlich verifizierte Panikattacken - ohne Medikamentationsnotwendigkeit. Der BF weist eine Behinderung von 50 % auf. 1.4.
- Laut Sachverständigengutachten vom 02.03.2021 (vom BVwG beauftragtes Gutachten) besteht beim BF keine Erkrankung, welche das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes unzumutbar mache, wobei sich dies auf das Tragen eines normalen Mund-Nasen-Schutzes bezieht. Desweiteren teilte der BF der belangten Behörde im Juni 2021 mit, dass er nicht bereit sei, den Covid-VO Folge zu leisten, weder privat noch beruflich. Dies wurde in der Betreuungsvereinbarung vom 18.06.2021 schriftlich festgehalten. Im September 2021 legte der BF ein Attest zur Maskenbefreiung vom 07.06.2021 des Dr. med. XXXX (Praxis für Selbstheilung und Homöopathie) vor, dieses wurde von der belangten Behörde nicht berücksichtigt, da zu diesem Zeitpunkt ein Berufsverbot gegen den Arzt verhängt wurde. Dieses wurde mittlerweile aufgehoben und bestätigte die Ärztekammer schriftlich – aufgrund der Anfrage der belangten Behörde vom 27.09.2022, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung am 07.06.2021 des ärztlichen Attestes über die Maskenbefreiung des BF der genannte Arzt als „zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigter Arzt für Allgemeinmedizin“ in der zu führenden Ärzteliste eingetragen war.Im September 2021 legte der BF ein Attest zur Maskenbefreiung vom 07.06.2021 des Dr. med. römisch 40 (Praxis für Selbstheilung und Homöopathie) vor, dieses wurde von der belangten Behörde nicht berücksichtigt, da zu diesem Zeitpunkt ein Berufsverbot gegen den Arzt verhängt wurde. Dieses wurde mittlerweile aufgehoben und bestätigte die Ärztekammer schriftlich – aufgrund der Anfrage der belangten Behörde vom 27.09.2022, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung am 07.06.2021 des ärztlichen Attestes über die Maskenbefreiung des BF der genannte Arzt als „zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigter Arzt für Allgemeinmedizin“ in der zu führenden Ärzteliste eingetragen war. 1.
- Der BF hat sich auf die zugewiesene Beschäftigung schriftlich beworben und in seinem Lebenslauf die 60 %ige Behinderung sowie seine Maskenbefreiung angeführt, wodurch der potentielle Dienstgeber kein Interesse an einer Einstellung des BF hatte. 1.
- Die verfahrensgegenständlichen Beschäftigungen als Automatenbetreuer bei der Firma XXXX stellt eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG dar. 1.
- Die verfahrensgegenständlichen Beschäftigungen als Automatenbetreuer bei der Firma römisch 40 stellt eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG dar. 1.
- Der BF hat bis zu seiner Abmeldung mit XXXX keine, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. 1.
- Der BF hat bis zu seiner Abmeldung mit römisch 40 keine, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
- Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur möglichen Arbeitsaufnahme als Automatenbetreuer bei der Firma XXXX ergibt sich aus dem Akteninhalt (Vermittlungsvorschlag vom 07.07.2021, sowie der Angabe in der Niederschrift und Beschwerde). Die Feststellungen zur möglichen Arbeitsaufnahme als Automatenbetreuer bei der Firma römisch 40 ergibt sich aus dem Akteninhalt (Vermittlungsvorschlag vom 07.07.2021, sowie der Angabe in der Niederschrift und Beschwerde). Die Feststellung über das Verhalten des BF (Anführen der anerkannten Behinderung sowie der „Maskenbefreiung“ im Lebenslauf) resultiert aus dem Akteninhalt und der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A): Gegenständlich ist strittig, ob die belangten Behörde den Bezug der Notstandshilfe des BF zu Recht für die Zeit vom XXXX bis XXXX gemäß § 10 iVm § 38 AlVG ausgeschlossen hat. Gegenständlich ist strittig, ob die belangten Behörde den Bezug der Notstandshilfe des BF zu Recht für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ausgeschlossen hat. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, werAnspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 38, AlVG auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Unstrittig ist, dass dem BF eine Stelle als Automatenbetreuer bei der Firma XXXX angeboten wurde. Unstrittig ist, dass dem BF eine Stelle als Automatenbetreuer bei der Firma römisch 40 angeboten wurde. Strittig ist, ob der BF aufgrund der Art seiner Bewerbungsunterlagen – Anführung seiner anerkannten Behinderung sowie „Maskenbefreiung) im Lebenslauf - die Beschäftigung vereitelt hat. Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist gemäß Absatz 3, leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
- Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des § 9 AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom
- März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157). Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
- Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des Paragraph 9, AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom
- März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom
- Jänner 2012, 2008/08/0243).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom
- Jänner 2012, 2008/08/0243). Unter "Vereitelung" im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- September 2005, Zl. 2002/08/0193).Unter "Vereitelung" im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- September 2005, Zl. 2002/08/0193). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (Hinweis E
- Oktober 1992, 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992; E
- September 1995, 94/08/0050; VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0251).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (Hinweis E
- Oktober 1992, 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992; E
- September 1995, 94/08/0050; VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0251). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl das hg Erkenntnis vom
- Jänner 2012, 2008/08/0243).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche das hg Erkenntnis vom
- Jänner 2012, 2008/08/0243). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl das hg Erkenntnis vom
- Oktober 2006, 2005/08/0049).Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche das hg Erkenntnis vom
- Oktober 2006, 2005/08/0049). 3.
- Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er lediglich wahrheitsgemäß seine gesundheitlichen Einschränkungen sowie die Maskenbefreiung im Lebenslauf angegeben habe. Wenn ihm nun damit Vereitelung vorgehalten werde, würde man von ihm verlangen zu lügen und würde er aufgrund seiner Einschränkungen diskriminiert werden. Zum Zeitpunkt der Stellenzuweisung war folgende Covid-19-Verordnung in Geltung: Verordnung über weitere Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie (
- COVID-19-Öffnungsverordnung –
- COVID-19-ÖV), StF: BGBl. II Nr. 278/2021Zum Zeitpunkt der Stellenzuweisung war folgende Covid-19-Verordnung in Geltung: Verordnung über weitere Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie (
- COVID-19-Öffnungsverordnung –
- COVID-19-ÖV), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, § 19.
(1)Diese Verordnung gilt nicht Paragraph 19,
(1)Diese Verordnung gilt nicht …
(4)Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gilt nicht für
- Schwangere und
- Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, wobei diese stattdessen eine Maske zu tragen haben. … § 23.
(1)Diese Verordnung tritt mit
- Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des
- August 2021 außer Kraft. Die §§ 12 bis 16 treten mit Ablauf des
- August 2021 außer Kraft.Paragraph 23,
(1)Diese Verordnung tritt mit
- Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des
- August 2021 außer Kraft. Die Paragraphen 12 bis 16 treten mit Ablauf des
- August 2021 außer Kraft. 3.
- Wie die belangte Behörde zu Recht anführt, liegt ein Sachverständigengutachten des Dr. XXXX (im Auftrag des BVwG) vom 02.03.2021 vor, wonach der BF an keiner Erkrankung leidet, die das Tragen einer MNS Maske unzumutbar macht. Der Sachverständige wies weiters darauf hin, dass damit der normale MNS angesprochen ist und nicht die FFP2 Maske. 3.
- Wie die belangte Behörde zu Recht anführt, liegt ein Sachverständigengutachten des Dr. römisch 40 (im Auftrag des BVwG) vom 02.03.2021 vor, wonach der BF an keiner Erkrankung leidet, die das Tragen einer MNS Maske unzumutbar macht. Der Sachverständige wies weiters darauf hin, dass damit der normale MNS angesprochen ist und nicht die FFP2 Maske. Der BF hat im Juli 2021 neuerlich eine ärztliche Bestätigung über die Unzumutbarkeit des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes vorgelegt, datiert mit 25.06.
- Das gegen den Arzt verhängte Berufsverbot wurde inzwischen (rückwirkend) höchstgerichtlich aufgehoben. Der belangten Behörde hat der BF – wie oben festgestellt - mitgeteilt, dass er grundsätzlich nicht bereit ist, den Covid VO Folge zu leisten, dies wurde schriftlich in der Betreuungsvereinbarung festgehalten. Betrachtet man den bisherigen Werdegang und die bisherigen Äußerungen des BF hinsichtlich der Covid-19 Maßnahmen, ist klar zu erkennen, dass der BF grundsätzlich nicht bereit ist bzw. war, den Covid-VO Folge zu leisten. Dementsprechend war das „plakative“ Anführen der Masken-Befreiung (wie auch seine Behinderung) in seinem Lebenslauf nicht dem Wahrheitswillen geschuldet. Nach ständiger Judikatur des VwGH hat ein Arbeitsloser die Verpflichtung, sich um die zugewiesene Stelle auf eine solche Art zu bewerben, die einen potentiellen Arbeitgeber nicht von vornherein von der Einstellung abhält. So stellte der VwGH unter anderem fest, dass das Hervorheben einer Erkrankung ein solches Verhalten darstellt, ebenso zB wie das Hervorheben einer Alkoholerkrankung im Vorstellungsgespräch. Ein solches Hervorheben stellt jedenfalls auch der (ungefragte) Hinweis im Lebenslauf dar, über eine anerkannte Behinderung sowie über eine Maskenbefreiung zu verfügen. Vor allem, da dies keine Relevanz für den bisherigen Werdegang des BF hatte. Im Lebenslauf sollte die Behinderung nur angeben werden, wenn sie Auswirkungen auf den bisherigen Werdegang hatte. Solche liegen nicht vor und wurden vom BF auch nicht vorgebracht. Dem Beschwerdeführer musste jedenfalls bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten nach allgemeiner Erfahrung geeignet war, den potentiellen Dienstgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihm abzubringen. Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- April 2002, 2002/08/0051).Dem Beschwerdeführer musste jedenfalls bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten nach allgemeiner Erfahrung geeignet war, den potentiellen Dienstgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihm abzubringen. Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- April 2002, 2002/08/0051). Dadurch, dass der BF bereits im Lebenslauf seine gesundheitlichen Einschränkungen (60 %ige anerkannte Behinderung und „Maskenbefreiung“) angeführt hat, hat er diese Einschränkungen in einer Art und Weise in den Vordergrund gestellt, das darauf abzielt, den potentiellen Dienstgeber von einer Beschäftigung abzuhalten. Die Rechtfertigung des BF, wonach er lügen hätte müssen bzw. etwas verschweigen, kann so nicht nachvollzogen werden, da er die näheren Details der Beschäftigung – sofern diese nicht evident unzumutbar ist – mit dem Dienstgeber in einem Bewerbungsgespräch abklären hätte können. Durch das Anführen seiner Einschränkung bzw. der „Maskenbefreiung“ bereits im Lebenslauf hat er jedoch den potentiellen Dienstgeber davon abgehalten, mit ihm überhaupt ein Bewerbungsgespräch zu vereinbaren. In diesem Beratungsgespräch hätte überhaupt abgeklärt werden können, ob die anerkannte Behinderung bzw. Maskenbefreiung Einfluss auf die Beschäftigung gehabt hätte. Das Verhalten des BF (Anführen der Einschränkungen im Lebenslauf) ist geeignet, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des BF abzuhalten, wodurch der Tatbestand der Arbeitsvereitelung erfüllt ist. Die Kausalität wurde durch den potentiellen Dienstgeber bereits schriftlich dargelegt, da er dadurch kein Interesse an der Einstellung des BF hatte. Da der BF keine nachhaltige, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat, liegen keine Nachsichtsgründe vor. Die Entscheidung der belangten Behörde erging zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G312.2250112.1.00