RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2023 GeschäftszahlG312 2254710-1 SpruchG312 2254710-1/10E, G312 2254710-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
§ 133bGSVG.
Der BF sei nicht der privaten Gruppenkrankenversicherung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten, weshalb die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG festzustellen sei.Zusammenfassend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF seit römisch 40 eine Erwerbsunfähigkeitspension nach dem FSVG beziehe, die auf seine Tätigkeit als Ziviltechniker zurückgehe. Weiters beziehe er zumindest seit römisch 40 bis laufend eine
Paragraph 133 b, GSVG. Der BF sei nicht der privaten Gruppenkrankenversicherung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten, weshalb die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 14 b, GSVG festzustellen sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 14.04.2022 datierte und mit 20.04.2022 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde. Begründet wurde diese vor allem damit, dass in sämtlichen bisher ergangenen Bescheiden zur Erwerbsunfähigkeitspension an den BF der vorgeschriebene Betrag zur Krankenversicherung aus seiner Ziviltechnikertätigkeit mit EUR 0 angeführt worden wäre. Darauf vertrauend wäre zuletzt ein Schuldenregulierungsverfahren in die Wege geleitet worden, welches letztlich durch den fallgegenständlichen Bescheid völlig anderen Prämissen unterworfen sei, mit welcher der BF jedoch nicht hätte rechnen müssen. Weiters würde eine Änderung der Krankenversicherungsbeiträge rückwirkend im laufenden Schuldenregulierungsverfahren des BF zu einer massiven Änderung des über dem Existenzminimum liegenden Abschöpfungsbetrag führen, wodurch massiv die Gläubiger in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt wären. Schließlich wäre es in einem Gerichtsverfahren zu einem Vergleich zwischen dem BF und der belangten Behörde gekommen, in welchem die Krankenversicherungsbeiträge ebenfalls mit dem Betrag von EUR 0 festgesetzt worden wären. Auch dieser Vergleich könne durch den fallgegenständlichen Bescheid nicht ad absurdum geführt werden. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 05.05.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 01.08.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF sowie sein Rechtsvertreter teilnahmen. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung ebenfalls teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF hat seit XXXX Anspruch auf die besondere Pensionsleistung als Erwerbsunfähigkeitspension iSd § 20d, 20f FSVG iVm § 55, 132 und 133 GSVG. Weiters bezieht er seit XXXX eine
§ 133bGSVG. Der BF hat seit römisch 40 Anspruch auf die besondere Pensionsleistung als Erwerbsunfähigkeitspension i
Sd Paragraph 20 d, 20 f, FSVG in Verbindung mit Paragraph 55, 132 und 133 GSVG. Weiters bezieht er seit römisch 40 eine
Paragraph 133 b, GSVG. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum betrug die Höhe der Ziviltechniker-Erwerbsunfähigkeitspension des BF insgesamt: 2016-2017: EUR XXXX 2016-2017: EUR römisch 40 2018: EUR XXXX 2018: EUR römisch 40 2019: EUR XXXX 62019: EUR römisch 40 6 2020: EUR XXXX 2020: EUR römisch 40 2021: EUR XXXX 942021: EUR römisch 40 94 Die Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten haben von der Möglichkeit des Opting-Out gemäß § 5 GSVG Gebrauch gemacht und wurde mit Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, BGBl. II Nr. 471/2005, kundgemacht am 29.12.2005, festgestellt, dass Personen hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bei Zugehörigkeit zu einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen sind. Die Verordnung trat rückwirkend mit 01.01.2000 in Kraft.Die Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten haben von der Möglichkeit des Opting-Out gemäß Paragraph 5, GSVG Gebrauch gemacht und wurde mit Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2005,, kundgemacht am 29.12.2005, festgestellt, dass Personen hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bei Zugehörigkeit zu einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen sind. Die Verordnung trat rückwirkend mit 01.01.2000 in Kraft. Die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten hat eine Gruppenkrankenversicherung abgeschlossen. Dem Gruppenvertrag seiner Kammer ist der BF nicht beigetreten. Mit dem an den BF ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , AZ: XXXX , wurde der Anspruch des BF auf Erwerbsunfähigkeitspension für den Zeitraum von XXXX bis XXXX anerkannt. Weiters war aus dem Bescheid ersichtlich, dass diese Pension der Krankenversicherung unterliegt. Aus der Aufstellung (S. 3 des Bescheides) geht hervor, dass dem BF ebenso eine Ziviltechniker-Erwerbsunfähigkeitspension in der Höhe von EUR XXXX gebührt, wobei der Krankenversicherungsbeitrag mit 0 EUR angeführt ist. Mit dem an den BF ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , AZ: römisch 40 , wurde der Anspruch des BF auf Erwerbsunfähigkeitspension für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 anerkannt. Weiters war aus dem Bescheid ersichtlich, dass diese Pension der Krankenversicherung unterliegt. Aus der Aufstellung (S. 3 des Bescheides) geht hervor, dass dem BF ebenso eine Ziviltechniker-Erwerbsunfähigkeitspension in der Höhe von EUR römisch 40 gebührt, wobei der Krankenversicherungsbeitrag mit 0 EUR angeführt ist. Weiters wurde mit dem an den BF ergangenen Bescheid vom XXXX , AZ: XXXX , die mit XXXX befristet zuerkannte Erwerbsunfähigkeitspension bis zum XXXX weitergewährt. Der vorgeschriebene Beitrag zur Krankenversicherung aus der Tätigkeit des BF als Ziviltechniker wurde auch in diesem Bescheid mit einem Betrag von 0 EUR angeführt. Weiters wurde mit dem an den BF ergangenen Bescheid vom römisch 40 , AZ: römisch 40 , die mit römisch 40 befristet zuerkannte Erwerbsunfähigkeitspension bis zum römisch 40 weitergewährt. Der vorgeschriebene Beitrag zur Krankenversicherung aus der Tätigkeit des BF als Ziviltechniker wurde auch in diesem Bescheid mit einem Betrag von 0 EUR angeführt. Am XXXX wurde über den BF ein Schuldenregulierungsverfahren vor dem Bezirksgericht XXXX , GZ: XXXX , mit Eigenverwaltung eröffnet. Am XXXX wurde das Abschöpfungsverfahren rechtskräftig eingeleitet und das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben. Am römisch 40 wurde über den BF ein Schuldenregulierungsverfahren vor dem Bezirksgericht römisch 40 , GZ: römisch 40 , mit Eigenverwaltung eröffnet. Am römisch 40 wurde das Abschöpfungsverfahren rechtskräftig eingeleitet und das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben. Mit Schriftsatz vom 11.01.2021 wurde der BF seitens der belangten Behörde über die rückwirkende Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b GSVG aufgrund des Bezuges einer Ziviltechniker-Erwerbsunfähigkeitspension für den Zeitraum von XXXX bis XXXX informiert. Die belangte Behörde teilte dem BF im gleichen Schriftsatz erstmals mit, dass für den Zeitraum 2016 bis 2017 ebenso die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Krankenversicherung nach § 14b GSVG vorliegen, wobei das Recht auf die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen jedoch bereits gemäß § 40 Abs. 1 GSVG verjährt ist. Mit Schriftsatz vom 11.01.2021 wurde der BF seitens der belangten Behörde über die rückwirkende Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 b, GSVG aufgrund des Bezuges einer Ziviltechniker-Erwerbsunfähigkeitspension für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 informiert. Die belangte Behörde teilte dem BF im gleichen Schriftsatz erstmals mit, dass für den Zeitraum 2016 bis 2017 ebenso die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Krankenversicherung nach Paragraph 14 b, GSVG vorliegen, wobei das Recht auf die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen jedoch bereits gemäß Paragraph 40, Absatz eins, GSVG verjährt ist. Am 23.01.2021 wurde dem BF die Vorschreibung der Nachforderung mit Kontoauszug des 1. Quartals 2021 übermittelt. Am 11.02.2021 wurden seitens der belangten Behörde die Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum von XXXX bis XXXX in der Höhe von EUR XXXX im Insolvenzverfahren des BF, GZ: XXXX , nachgemeldet. Am 11.02.2021 wurden seitens der belangten Behörde die Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 in der Höhe von EUR römisch 40 im Insolvenzverfahren des BF, GZ: römisch 40 , nachgemeldet. Die Krankenversicherungsbeiträge wurden dem BF im fallgegenständlichen Bescheid wie folgt berechnet und vorgeschrieben: Zeitraum Besondere Pensionsleistung jährlich Besondere Pensionsleistung monatlich in EUR Beitragssatz KV-Beitrag monatlich in EUR 2018 20.833,12 1.736,09 7 % 121,53 2019 21.249,76 1.770,81 7 % 123,95 2020 21.782,18 1.815,18 6,8 % 123,44 2021 22.108,94 1.842,41 6,8 % 125,28 Die belangte Behörde begründete in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG die verspätete, rückwirkende Einbeziehung (Bescheid vom März 2022, Einbeziehung in die Pflichtversicherung rückwirkend für die Zeiträume 2018 bis 2021) des BF in die Pflichtversicherung damit, dass der Akt des BF „einfach untergegangen“ sei. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig und ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, dem Sozialversicherungsdatenauszug und dem damit übereinstimmenden Vorbringen des BF. Insbesondere ist es unstrittig, dass der BF der Gruppenkrankenversicherung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten nicht beigetreten ist sowie dass er neben der besonderen Pensionsleistung nach dem FSVG eine
§ 133bGSVG bezieht.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig und ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, dem Sozialversicherungsdatenauszug und dem damit übereinstimmenden Vorbringen des BF. Insbesondere ist es unstrittig, dass der BF der Gruppenkrankenversicherung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten nicht beigetreten ist sowie dass er neben der besonderen Pensionsleistung nach dem FSVG eine
Paragraph 133 b, GSVG bezieht. Nach Ansicht des BF wäre aufgrund des Umstandes, dass bisher der vorgeschriebene Betrag zur Krankenversicherung aus seiner Ziviltechnikertätigkeit mit EUR 0 angeführt worden wäre, zu erschließen, dass eine allfällige Nachzahlung rechtsirrig sei. Die belangte Behörde ist hingegen der Auffassung, dass dieser Umstand nicht zur Unzulässigkeit der Feststellung der Pflichtversicherung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum führe. Der BF wäre vielmehr dazu verpflichtet gewesen, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung – er wäre nicht dazu gehalten, für seine Ziviltechniker-Erwerbsunfähigkeitspension Sozialversicherungsbeiträge bezahlen zu müssen – Gewissheit zu verschaffen. Vorliegend handelt es sich somit um eine Beurteilung einer Rechtsfrage und wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Unstrittig ist im vorliegenden Verfahren, dass der BF seit XXXX eine Erwerbsunfähigkeitspension nach dem FSVG aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit als Ziviltechniker bezieht. Weiters unstrittig ist, dass der BF seit XXXX eine Erwerbsunfähigkeitspension von der SVS gemäß § 133b GSVG bezieht. 3.1. Unstrittig ist im vorliegenden Verfahren, dass der BF seit römisch 40 eine Erwerbsunfähigkeitspension nach dem FSVG aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit als Ziviltechniker bezieht. Weiters unstrittig ist, dass der BF seit römisch 40 eine Erwerbsunfähigkeitspension von der SVS gemäß Paragraph 133 b, GSVG bezieht. Gegenständlich ist strittig, ob der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Krankenversicherung nach dem GSVG aufgrund seiner besonderen Pensionsleistung nach seiner freiberuflichen Tätigkeit als Ziviltechniker pflichtversichert ist bzw. ob der BF verpflichtet ist, rückwirkend die Beiträge in der Krankenversicherung gemäß § 14b Abs. 3 GSVG nachzuentrichten. Gegenständlich ist strittig, ob der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Krankenversicherung nach dem GSVG aufgrund seiner besonderen Pensionsleistung nach seiner freiberuflichen Tätigkeit als Ziviltechniker pflichtversichert ist bzw. ob der BF verpflichtet ist, rückwirkend die Beiträge in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 14 b, Absatz 3, GSVG nachzuentrichten. Der BF moniert, dass in sämtlichen bisher an ihn ergangenen Bescheiden zur Erwerbsunfähigkeitspension, der vorgeschriebene Betrag zur Krankenversicherung aus seiner Ziviltechnikertätigkeit mit EUR 0 angeführt worden wäre. Darauf vertrauend wäre zuletzt ein Schuldenregulierungsverfahren in die Wege geleitet worden, welches letztlich durch den fallgegenständlichen Bescheid völlig anderen Prämissen unterworfen sei, mit welcher neuen Rechtslage der BF jedoch nicht hätte rechnen müssen. Zwischen dem BF und der belangten Behörde wäre es zudem zu einem gerichtlichen Vergleich gekommen, mit welchem die Krankenversicherungsbeiträge ebenfalls mit dem Betrag von EUR 0 festgesetzt worden wären. Auch dieser Vergleich könne durch den fallgegenständlichen Bescheid nicht ad absurdum geführt werden Die belangte Behörde ist der Ansicht, dass der Umstand, wonach dem BF in den bisher ergangen Bescheiden die Erwerbsunfähigkeitspension jahrelang – ohne Beiträge zur Krankenversicherung vorzuschreiben – ausbezahlt worden wäre und die belangte Behörde erst im Jänner 2021 an ihn in Bezug auf die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung herangetreten sei, nicht zur Unzulässigkeit der Feststellung der Pflichtversicherung für den Zeitraum von XXXX bis XXXX führe. Damit könne aber auch keine Bedenken gegen die Vorschreibung von Beiträgen für den Zeitraum der festgestellten Pflichtversicherung bestehen, soweit dadurch die gesetzlichen Verjährungsbestimmungen nicht berührt werden.Die belangte Behörde ist der Ansicht, dass der Umstand, wonach dem BF in den bisher ergangen Bescheiden die Erwerbsunfähigkeitspension jahrelang – ohne Beiträge zur Krankenversicherung vorzuschreiben – ausbezahlt worden wäre und die belangte Behörde erst im Jänner 2021 an ihn in Bezug auf die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung herangetreten sei, nicht zur Unzulässigkeit der Feststellung der Pflichtversicherung für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 führe. Damit könne aber auch keine Bedenken gegen die Vorschreibung von Beiträgen für den Zeitraum der festgestellten Pflichtversicherung bestehen, soweit dadurch die gesetzlichen Verjährungsbestimmungen nicht berührt werden. Gemäß § 2 Abs.1 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: 1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft; 2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern sind; 3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben; 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
- en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
- en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen. Gemäß § 14b Abs. 1 Z 1 GSVG unterliegen Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, dann auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung der Pflichtversicherung, wenn sie eine andere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben und kein Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung besteht.Gemäß Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliegen Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, dann auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung der Pflichtversicherung, wenn sie eine andere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben und kein Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung besteht. Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen gemäß § 5 Abs. 1 GSVG ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwarVon der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, GSVG ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar 1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder 2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Der Antrag im Sinne des Abs. 1 ist gemäß Abs. 2 leg. cit. bis zum 1. Oktober 1999 zu stellen. Verordnungen auf Grund dieses Antrages können rückwirkend mit 1. Jänner 2000 erlassen werden.Der Antrag im Sinne des Absatz eins, ist gemäß Absatz 2, leg. cit. bis zum 1. Oktober 1999 zu stellen. Verordnungen auf Grund dieses Antrages können rückwirkend mit 1. Jänner 2000 erlassen werden. Die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. jedenfalls dann als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche (Anwartschaften) auf einer bundesgesetzlichen oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung über die kranken- oder pensionsrechtliche Versorgung beruhen.Die Gleichwertigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, ist gemäß Absatz 3, leg. cit. jedenfalls dann als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche (Anwartschaften) auf einer bundesgesetzlichen oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung über die kranken- oder pensionsrechtliche Versorgung beruhen. Die Sozialversicherungsträger haben gemäß Abs. 4 leg. cit. auf Ersuchen jener gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Kammern), deren Mitglieder nach den Abs. 1 bis 3 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, Auskünfte auf automationsunterstütztem Weg über den Hauptverband (§ 183) darüber zu erteilen, ob und bei welchem Versicherungsträger nach Abs. 1 Z 2 ein Kammermitglied in der Krankenversicherung nach § 14b pflichtversichert bzw. nach § l4a oder nach dem ASVG verpflichtend selbstversichert ist. Kosten, die dem Hauptverband dadurch erwachsen, sind diesem von der ersuchenden Stelle zur Gänze zu erstatten.Die Sozialversicherungsträger haben gemäß Absatz 4, leg. cit. auf Ersuchen jener gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Kammern), deren Mitglieder nach den Absatz eins bis 3 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, Auskünfte auf automationsunterstütztem Weg über den Hauptverband (Paragraph 183,) darüber zu erteilen, ob und bei welchem Versicherungsträger nach Absatz eins, Ziffer 2, ein Kammermitglied in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 b, pflichtversichert bzw. nach Paragraph l4a oder nach dem ASVG verpflichtend selbstversichert ist. Kosten, die dem Hauptverband dadurch erwachsen, sind diesem von der ersuchenden Stelle zur Gänze zu erstatten. Auf Grund des § 5 Abs. 1 und 3 GSVG erging die in BGBl. II Nr. 471/2005 (ausgegeben am 29. Dezember 2005) kundgemachte Verordnung:Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins und 3 GSVG erging die in Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2005, (ausgegeben am 29. Dezember 2005) kundgemachte Verordnung: "§ 1. Personen sind hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer, einer Rechtsanwaltskammer, der Österreichischen Apothekerkammer, einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, der Österreichischen Patentanwaltskammer, der Kammer für Wirtschaftstreuhänder, der Österreichischen Tierärztekammer oder einer Notariatskammer begründet, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen."§ 1. Personen sind hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, die die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer, einer Rechtsanwaltskammer, der Österreichischen Apothekerkammer, einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, der Österreichischen Patentanwaltskammer, der Kammer für Wirtschaftstreuhänder, der Österreichischen Tierärztekammer oder einer Notariatskammer begründet, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen. § 2. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2000 in Kraft."Paragraph 2, Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2000 in Kraft." Der mit der 24. Novelle zum GSVG, BGBl. I Nr. 175/1999, eingefügte § 14b Abs. 1 GSVG lautet:Der mit der 24. Novelle zum GSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 1999,, eingefügte Paragraph 14 b, Absatz eins, GSVG lautet: "
(1)Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, unterliegen dann auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung der Pflichtversicherung, wenn sie"
(1)Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, unterliegen dann auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung der Pflichtversicherung, wenn sie
- eine andere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben oder
- eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz beziehen und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung." Mit
- Jänner 2000 wurde durch das Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 139, für die selbständig Erwerbstätigen eine Pflichtversicherung in allen Zweigen der Sozialversicherung vorgesehen (§ 2 Abs. 1 Z. 4 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz; GSVG), es sei denn, die gesetzliche berufliche Vertretung macht gemäß § 5 GSVG von einem "Opting-Out" Gebrauch. Das "Opting-Out" nach dieser Gesetzesstelle ist aber nur zulässig, wenn für das jeweilige Kammermitglied gegenüber einer Einrichtung seiner Berufsvertretung oder einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung (nach dem ASVG oder dem GSVG) ein den Leistungen nach dem GSVG gleichartiger oder zumindest annähernd gleichwertiger Leistungsanspruch besteht (VwGH vom
- April 2009, 2006/08/0101; VwGH vom 17.12.2014, Zl. 2012/08/0168).Mit
- Jänner 2000 wurde durch das Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 139, für die selbständig Erwerbstätigen eine Pflichtversicherung in allen Zweigen der Sozialversicherung vorgesehen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz; GSVG), es sei denn, die gesetzliche berufliche Vertretung macht gemäß Paragraph 5, GSVG von einem "Opting-Out" Gebrauch. Das "Opting-Out" nach dieser Gesetzesstelle ist aber nur zulässig, wenn für das jeweilige Kammermitglied gegenüber einer Einrichtung seiner Berufsvertretung oder einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung (nach dem ASVG oder dem GSVG) ein den Leistungen nach dem GSVG gleichartiger oder zumindest annähernd gleichwertiger Leistungsanspruch besteht (VwGH vom
- April 2009, 2006/08/0101; VwGH vom 17.12.2014, Zl. 2012/08/0168). § 14b GSVG sieht eine Gegenausnahme zu § 5 GSVG vor, wenn die freiberufliche Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG, die von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung zwar infolge des "Opting-Out" der gesetzlichen Berufsvertretung ausgenommen wäre, mit einer anderen Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, oder mit einem Pensionsbezug, der einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegt, zusammentrifft und das konkrete Kammermitglied bezüglich dieser Tätigkeit nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner Kammer beigetreten ist. In diesem Fall unterliegt der Betroffene - trotz des "Opting-Out" seiner gesetzlichen Berufsvertretung - aufgrund seiner freiberuflichen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung des GSVG (VwGH vom
- Oktober 2012, 2011/04/0038; VwGH vom 17.12.2014, Zl. 2012/08/0168).Paragraph 14 b, GSVG sieht eine Gegenausnahme zu Paragraph 5, GSVG vor, wenn die freiberufliche Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, die von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung zwar infolge des "Opting-Out" der gesetzlichen Berufsvertretung ausgenommen wäre, mit einer anderen Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, oder mit einem Pensionsbezug, der einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegt, zusammentrifft und das konkrete Kammermitglied bezüglich dieser Tätigkeit nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner Kammer beigetreten ist. In diesem Fall unterliegt der Betroffene - trotz des "Opting-Out" seiner gesetzlichen Berufsvertretung - aufgrund seiner freiberuflichen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung des GSVG (VwGH vom
- Oktober 2012, 2011/04/0038; VwGH vom 17.12.2014, Zl. 2012/08/0168). 3.
- Verfahrensgegenständlich bezieht der BF seit XXXX eine besondere Pensionsleistung (Ziviltechniker-Erwerbsunfähigkeitspension), durch welche die maßgeblichen Versicherungsgrenze im Zeitraum XXXX bis XXXX überschritten wurden sind. Der BF bezieht zudem seit XXXX eine krankenversicherungspflichtige Erwerbsunfähigkeitspension von der SVS. Weiters ist für die Pflichtversicherung gemäß § 14b Abs. 3 GSVG erforderlich, dass es zu keinem Beitritt der Gruppenkrankenversicherung gekommen ist. Für den BF besteht zwar aufgrund seiner Kammermitgliedschaft eine opting out gemäß § 5 GSVG. Der BF ist jedoch unstrittig keiner (privaten) Gruppenversicherung seiner Interessensvertretung beigetreten, weshalb im Zeitraum von XXXX bis XXXX die Voraussetzungen des § 14b Abs. 3 GSVG gegeben sind. Hinsichtlich der von der belangten Behörde im Zeitraum von XXXX bis XXXX bezogenen besonderen Pensionsleistung (Ziviltechniker-Erwerbsunfähigkeitspension) war somit die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG festzustellen. 3.
- Verfahrensgegenständlich bezieht der BF seit römisch 40 eine besondere Pensionsleistung (Ziviltechniker-Erwerbsunfähigkeitspension), durch welche die maßgeblichen Versicherungsgrenze im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 überschritten wurden sind. Der BF bezieht zudem seit römisch 40 eine krankenversicherungspflichtige Erwerbsunfähigkeitspension von der SVS. Weiters ist für die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 14 b, Absatz 3, GSVG erforderlich, dass es zu keinem Beitritt der Gruppenkrankenversicherung gekommen ist. Für den BF besteht zwar aufgrund seiner Kammermitgliedschaft eine opting out gemäß Paragraph 5, GSVG. Der BF ist jedoch unstrittig keiner (privaten) Gruppenversicherung seiner Interessensvertretung beigetreten, weshalb im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 die Voraussetzungen des Paragraph 14 b, Absatz 3, GSVG gegeben sind. Hinsichtlich der von der belangten Behörde im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 bezogenen besonderen Pensionsleistung (Ziviltechniker-Erwerbsunfähigkeitspension) war somit die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 14 b, GSVG festzustellen. Weiters ist festzuhalten, dass die Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 3 GSVG gemäß § 14d Abs. 1 Z. 2 GSVG mit dem Anfall der besonderen Pensionsleistung gemäß § 20c FSVF beginnt. § 40 GSVG regelt seinem eindeutigen Wortlaut nach nur die Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, auf die Feststellung der Pflichtversicherung ist diese Bestimmung demnach nicht anzuwenden. Die Pflichtversicherung kann daher auch für Zeiträume festgestellt werden, für die das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt ist (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2008/08/0026). Mit fallgegenständlichen Bescheid wurde festgestellt, dass der BF im Zeitraum 2016 bis 2017 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG ebenso erfüllt, das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen jedoch bereits verjährt ist. Dass die belangte Behörde somit die Pflichtversicherung für den Zeitraum 2016 bis 2017 festgestellt hat, für den sie das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen als verjährt erachtet hat, stellt somit keinen Rechtsnachteil für den BF dar und war vom Bundesverwaltungsgericht nicht von Amts wegen aufzugreifen.Weiters ist festzuhalten, dass die Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, Absatz 3, GSVG gemäß Paragraph 14 d, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG mit dem Anfall der besonderen Pensionsleistung gemäß Paragraph 20 c, FSVF beginnt. Paragraph 40, GSVG regelt seinem eindeutigen Wortlaut nach nur die Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, auf die Feststellung der Pflichtversicherung ist diese Bestimmung demnach nicht anzuwenden. Die Pflichtversicherung kann daher auch für Zeiträume festgestellt werden, für die das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt ist (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2008/08/0026). Mit fallgegenständlichen Bescheid wurde festgestellt, dass der BF im Zeitraum 2016 bis 2017 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Krankenversicherung gemäß Paragraph 14 b, GSVG ebenso erfüllt, das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen jedoch bereits verjährt ist. Dass die belangte Behörde somit die Pflichtversicherung für den Zeitraum 2016 bis 2017 festgestellt hat, für den sie das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen als verjährt erachtet hat, stellt somit keinen Rechtsnachteil für den BF dar und war vom Bundesverwaltungsgericht nicht von Amts wegen aufzugreifen. Hinsichtlich der vorgebrachten Bedenken des BF ist festzuhalten ist, dass die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2022 selbst einräumte, dass ihr im vorliegenden Fall insofern ein Fehler unterlaufen sei, als sie keine Information der Gruppenkrankenversicherung des BF erhalten habe und dieser diesbezüglich bei der belangten Behörde untergegangen sei. Weiters wurde seitens der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass der BF weder etwas verschwiegen noch verheimlicht hätte (vgl. Verhandlungsschrift S. 4). Unstrittig hat die belangte Behörde den BF erstmals mit Schreiben vom Jänner 2021 über die amtswegig festzustellende Pflichtversicherung nach § 14b GSVG informiert.Hinsichtlich der vorgebrachten Bedenken des BF ist festzuhalten ist, dass die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2022 selbst einräumte, dass ihr im vorliegenden Fall insofern ein Fehler unterlaufen sei, als sie keine Information der Gruppenkrankenversicherung des BF erhalten habe und dieser diesbezüglich bei der belangten Behörde untergegangen sei. Weiters wurde seitens der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass der BF weder etwas verschwiegen noch verheimlicht hätte vergleiche Verhandlungsschrift S. 4). Unstrittig hat die belangte Behörde den BF erstmals mit Schreiben vom Jänner 2021 über die amtswegig festzustellende Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, GSVG informiert. Der BF wurde zu keinem Zeitpunkt seitens der belangten Behörde darüber aufgeklärt, dass er als Ziviltechniker entweder der Gruppenversicherung beizutreten oder von sich aus eine Pension abschließen müsse (vgl. Verhandlungsschrift S. 4). Desweiteren wurde dem BF sowohl im Bescheid vom XXXX als auch im Bescheid vom XXXX , AZ: AZ: XXXX , bezüglich der Ziviltechniker-Erwerbsunfähigkeitspension eindeutig der Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von EUR 0 vorgeschrieben. Dem BF wurde somit in sämtlich bisher an ihn ergangenen Bescheiden zur Erwerbsunfähigkeitspension seitens der belangten Behörde der vorgeschriebene Betrag zur Krankenversicherung aus seiner Tätigkeit als Ziviltechniker mit dem Betrag 0 EUR festgesetzt, weshalb sein diesbezügliches Vorbringen, wonach darauf vertrauend das Schuldenregulierungsverfahren GZ: XXXX , in die Wege geleitet wurde, als glaubhaft zu erachten ist. Ebenso glaubwürdig erschienen die Ausführungen des BF, wonach ihm im laufenden Konkursverfahren aufgrund der unerwarteten Vorschreibung zur Krankenversicherung seitens der belangten Behörde ein finanzieller Schaden entstanden ist.Der BF wurde zu keinem Zeitpunkt seitens der belangten Behörde darüber aufgeklärt, dass er als Ziviltechniker entweder der Gruppenversicherung beizutreten oder von sich aus eine Pension abschließen müsse vergleiche Verhandlungsschrift S. 4). Desweiteren wurde dem BF sowohl im Bescheid vom römisch 40 als auch im Bescheid vom römisch 40 , AZ: AZ: römisch 40 , bezüglich der Ziviltechniker-Erwerbsunfähigkeitspension eindeutig der Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von EUR 0 vorgeschrieben. Dem BF wurde somit in sämtlich bisher an ihn ergangenen Bescheiden zur Erwerbsunfähigkeitspension seitens der belangten Behörde der vorgeschriebene Betrag zur Krankenversicherung aus seiner Tätigkeit als Ziviltechniker mit dem Betrag 0 EUR festgesetzt, weshalb sein diesbezügliches Vorbringen, wonach darauf vertrauend das Schuldenregulierungsverfahren GZ: römisch 40 , in die Wege geleitet wurde, als glaubhaft zu erachten ist. Ebenso glaubwürdig erschienen die Ausführungen des BF, wonach ihm im laufenden Konkursverfahren aufgrund der unerwarteten Vorschreibung zur Krankenversicherung seitens der belangten Behörde ein finanzieller Schaden entstanden ist. Es stand somit fest, dass eine umfassende Aufklärung des BF durch die belangte Behörde nicht erfolgt ist. Festzuhalten ist jedoch, dass eine etwaige Fehlauskunft der belangten Behörde bzw. ein Anspruch auf Schadenersatz wegen behaupteter Falschauskunft nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Die Herstellung einer res integra im Wege eines allgemeinen sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ist dem österreichischen Sozialversicherungsrecht unbekannt. Dem Verwaltungsgerichthof zufolge besteht zudem kein öffentlich-rechtlicher Anspruch ("Herstellungsanspruch"), so behandelt zu werden, als wäre eine Auskunft erteilt worden (vgl. VwGH 2010/08/0244, 2015/08/0022). Festzuhalten ist jedoch, dass eine etwaige Fehlauskunft der belangten Behörde bzw. ein Anspruch auf Schadenersatz wegen behaupteter Falschauskunft nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Die Herstellung einer res integra im Wege eines allgemeinen sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ist dem österreichischen Sozialversicherungsrecht unbekannt. Dem Verwaltungsgerichthof zufolge besteht zudem kein öffentlich-rechtlicher Anspruch ("Herstellungsanspruch"), so behandelt zu werden, als wäre eine Auskunft erteilt worden vergleiche VwGH 2010/08/0244, 2015/08/0022). Daraus ergibt sich, dass selbst ein schuldhaftes Unterlassen – wie es im vorliegenden Fall besteht – seitens der belangten Behörde, durch das Rechtmittelgericht nicht saniert werden kann. Eine Rechtsschutzlücke ergibt sich dadurch nicht, da der Betroffene auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen verwiesen wird. Die aus den verspäteten Rechtsauskünften bzw. Ermittlungen der belangten Behörde resultierende Schäden bzw. Nachteile sind somit gegebenenfalls im Zivilrechtsweg im Form einer Amtshaftungsklage geltend zu machen. Im Übrigen wurden in der Beschwerde keine konkreten Einwände gegen die Höhe der vorgeschriebenen monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung nach §§ 14e iVm § 14f GSVG vorgebracht und wurde auch die rechnerische Richtigkeit der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Beiträge nicht substantiiert bestritten, vielmehr ist der BF der Ansicht, dass er wegen eines Versäumnisses der belangten Behörde nun mehr rückwirkend generell nicht zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet werden könne. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.Im Übrigen wurden in der Beschwerde keine konkreten Einwände gegen die Höhe der vorgeschriebenen monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung nach Paragraphen 14 e, in Verbindung mit Paragraph 14 f, GSVG vorgebracht und wurde auch die rechnerische Richtigkeit der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Beiträge nicht substantiiert bestritten, vielmehr ist der BF der Ansicht, dass er wegen eines Versäumnisses der belangten Behörde nun mehr rückwirkend generell nicht zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet werden könne. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G312.2254710.1.00