Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Die XXXX brachte am XXXX beim Landesgericht XXXX eine zu XXXX protokolierte Klage gegen den Beschwerdeführer (BF) als Beklagten ein, wobei der Streitwert zuletzt EUR 437.865,65 betrug. Die XXXX trat dem Rechtsstreit als Nebeninterventin auf Seiten der klagenden Partei bei. Die römisch 40 brachte am römisch 40 beim Landesgericht römisch 40 eine zu römisch 40 protokolierte Klage gegen den Beschwerdeführer (BF) als Beklagten ein, wobei der Streitwert zuletzt EUR 437.865,65 betrug. Die römisch 40 trat dem Rechtsstreit als Nebeninterventin auf Seiten der klagenden Partei bei. Im ersten Rechtsgang wies das Landesgericht XXXX die Klage mit Urteil vom XXXX ab. Die Nebenintervenientin erhob dagegen am XXXX eine Berufung, für die sie eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG von EUR 12.177 entrichtete. Im ersten Rechtsgang wies das Landesgericht römisch 40 die Klage mit Urteil vom römisch 40 ab. Die Nebenintervenientin erhob dagegen am römisch 40 eine Berufung, für die sie eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG von EUR 12.177 entrichtete. Mit Beschluss vom XXXX gab das Oberlandesgericht XXXX der Berufung Folge, hob das Urteil vom XXXX auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht XXXX zurück.Mit Beschluss vom römisch 40 gab das Oberlandesgericht römisch 40 der Berufung Folge, hob das Urteil vom römisch 40 auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht römisch 40 zurück. Gegen das im zweiten Rechtsgang erlassene Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX erhob der BF eine am XXXX im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Berufung (Berufungsinteresse: EUR 437.865,65), für die er keine Gerichtsgebühr entrichtete. Gegen das im zweiten Rechtsgang erlassene Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 erhob der BF eine am römisch 40 im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Berufung (Berufungsinteresse: EUR 437.865,65), für die er keine Gerichtsgebühr entrichtete. Nach Aufhebung des Urteils vom XXXX und neuerlicher Zurückverweisung der Rechtssache an das Landesgericht XXXX durch das Oberlandesgericht XXXX erließ das Landesgericht XXXX am XXXX wiederum ein Urteil, gegen das der BF am XXXX eine weitere Berufung mit unverändertem Berufungsinteresse erhob. Für dieses Rechtsmittel wurde ebenfalls keine Pauschalgebühr entrichtet. Nach Aufhebung des Urteils vom römisch 40 und neuerlicher Zurückverweisung der Rechtssache an das Landesgericht römisch 40 durch das Oberlandesgericht römisch 40 erließ das Landesgericht römisch 40 am römisch 40 wiederum ein Urteil, gegen das der BF am römisch 40 eine weitere Berufung mit unverändertem Berufungsinteresse erhob. Für dieses Rechtsmittel wurde ebenfalls keine Pauschalgebühr entrichtet. Nachdem sich bei der Nachprüfung der Gebühren und Kosten herausgestellt hatte, dass für die Berufung vom XXXX keine Pauschalgebühr entrichtet worden war, wurde dem BF mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom XXXX ausgehend von einem Berufungsinteresse von EUR 437.865 Euro eine Pauschalgebühr
TP 2 GGG von EUR 12.908,60 zuzüglich einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG von EUR 8, gesamt daher EUR 12.916,60, zur Zahlung vorgeschrieben.Nachdem sich bei der Nachprüfung der Gebühren und Kosten herausgestellt hatte, dass für die Berufung vom römisch 40 keine Pauschalgebühr entrichtet worden war, wurde dem BF mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom römisch 40 ausgehend von einem Berufungsinteresse von EUR 437.865 Euro eine Pauschalgebühr
TP 2 GGG von EUR 12.908,60 zuzüglich einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8, gesamt daher EUR 12.916,60, zur Zahlung vorgeschrieben. Aufgrund der vom BF dagegen erhobenen Vorstellung schrieb die Präsidentin des Landesgerichts XXXX ihm mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid Gerichtsgebühren von insgesamt EUR 12.916,60, bestehend aus der Pauschalgebühr
TP 2 GGG von EUR 12.908,60 und der Einhebungsgebühr
Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Pauschalgebühren für das zweit- und drittinstanzliche zivilgerichtliche Verfahren von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten seien, auch, wenn die betreffende Instanz im Zuge des Verfahrens vom Rechtsmittelwerber mehrmals angerufen werde. Im Grundverfahren XXXX des Landesgerichts XXXX habe der BF zwei Mal das Oberlandesgericht XXXX mit Berufung angerufen, aber keine Pauschalgebühren entrichtet. Daher sei für seine erste Berufung die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG zu entrichten; die zweite Berufung löse keine neuerliche Pauschalgebühr aus.Aufgrund der vom BF dagegen erhobenen Vorstellung schrieb die Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 ihm mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid Gerichtsgebühren von insgesamt EUR 12.916,60, bestehend aus der Pauschalgebühr
TP 2 GGG von EUR 12.908,60 und der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8, zur Zahlung binnen 14 Tagen vor. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Pauschalgebühren für das zweit- und drittinstanzliche zivilgerichtliche Verfahren von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten seien, auch, wenn die betreffende Instanz im Zuge des Verfahrens vom Rechtsmittelwerber mehrmals angerufen werde. Im Grundverfahren römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 habe der BF zwei Mal das Oberlandesgericht römisch 40 mit Berufung angerufen, aber keine Pauschalgebühren entrichtet. Daher sei für seine erste Berufung die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG zu entrichten; die zweite Berufung löse keine neuerliche Pauschalgebühr aus. Dagegen brachte der BF eine Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit ein, mit der er die ersatzlose Aufhebung (gemeint offenbar: Behebung) des angefochtenen Bescheids beantragt. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass bereits für die im XXXX erhobene Berufung eine Pauschalgebühr entrichtet worden sei, sodass die weiteren in diesem Verfahren erhobenen Berufungen nicht gebührenpflichtig seien. Es sei nicht den Parteien zuzurechnen, dass es zu mehreren Rechtsgängen gekommen sei. Dagegen brachte der BF eine Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit ein, mit der er die ersatzlose Aufhebung (gemeint offenbar: Behebung) des angefochtenen Bescheids beantragt. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass bereits für die im römisch 40 erhobene Berufung eine Pauschalgebühr entrichtet worden sei, sodass die weiteren in diesem Verfahren erhobenen Berufungen nicht gebührenpflichtig seien. Es sei nicht den Parteien zuzurechnen, dass es zu mehreren Rechtsgängen gekommen sei. Die Präsidentin des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens (ohne Beschwerdevorentscheidung) dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.Die Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens (ohne Beschwerdevorentscheidung) dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Mit Schreiben des BVwG vom 06.10.2022 wurde dem BF der Aktenvermerk des Landesgerichts XXXX vom XXXX übermittelt, dem zufolge die Pauschalgebühr für die Berufung vom XXXX nicht von ihm, sondern von der Nebenintervenientin entrichtet worden sei. Der BF wurde aufgefordert, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen und gleichzeitig einen Beleg für die Entrichtung der Pauschalgebühr für seine erste Berufung im Verfahren XXXX des Landesgerichts XXXX vorzulegen. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit Schreiben des BVwG vom 06.10.2022 wurde dem BF der Aktenvermerk des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 übermittelt, dem zufolge die Pauschalgebühr für die Berufung vom römisch 40 nicht von ihm, sondern von der Nebenintervenientin entrichtet worden sei. Der BF wurde aufgefordert, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen und gleichzeitig einen Beleg für die Entrichtung der Pauschalgebühr für seine erste Berufung im Verfahren römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 vorzulegen. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten. Die gegen den BF eingebrachte Klage, der Beitritt der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei, das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil, die Berufung der Nebenintervenientin und die Entscheidung des Oberlandesgerichts XXXX darüber sind anhand der vorgelegten Registerauszüge in Zusammenschau mit dem im Beschluss vom XXXX dargestellten Verfahrensgang nachvollziehbar. Die von der Nebenintervenientin für ihre Berufung entrichtete Pauschalgebühr nach TP 2 GGG ist im Register dokumentiert („Gebührenvorgang XXXX “). Die gegen den BF eingebrachte Klage, der Beitritt der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei, das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil, die Berufung der Nebenintervenientin und die Entscheidung des Oberlandesgerichts römisch 40 darüber sind anhand der vorgelegten Registerauszüge in Zusammenschau mit dem im Beschluss vom römisch 40 dargestellten Verfahrensgang nachvollziehbar. Die von der Nebenintervenientin für ihre Berufung entrichtete Pauschalgebühr nach TP 2 GGG ist im Register dokumentiert („Gebührenvorgang römisch 40 “). Die Urteile des Landesgerichts XXXX im zweiten und dritten Rechtsgang und die vom BF jeweils erhobenen Berufungen gehen ebenfalls aus den Registerauszügen hervor, die auch belegen, dass dafür keine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG entrichtet wurde. Dies stimmt mit dem Ergebnis der Prüfung durch den Revisor überein und ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass der BF der Aufforderung des BVwG, die Zahlung der Pauschalgebühr nachzuweisen, nicht nachgekommen ist. Der BF hat den Schriftsatz vom XXXX samt ERV-Deckblatt vorgelegt, sodass das Einbringungsdatum seiner ersten Berufung und die Verwendung des elektronischen Rechtsverkehrs nachvollzogen werden können. Die Urteile des Landesgerichts römisch 40 im zweiten und dritten Rechtsgang und die vom BF jeweils erhobenen Berufungen gehen ebenfalls aus den Registerauszügen hervor, die auch belegen, dass dafür keine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG entrichtet wurde. Dies stimmt mit dem Ergebnis der Prüfung durch den Revisor überein und ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass der BF der Aufforderung des BVwG, die Zahlung der Pauschalgebühr nachzuweisen, nicht nachgekommen ist. Der BF hat den Schriftsatz vom römisch 40 samt ERV-Deckblatt vorgelegt, sodass das Einbringungsdatum seiner ersten Berufung und die Verwendung des elektronischen Rechtsverkehrs nachvollzogen werden können. Der weitere Verfahrensgang steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt. Rechtliche Beurteilung: Den Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz nach TP 2 GGG unterliegen nach Anmerkung 1 zu TP 2 GGG unter anderem Berufungsverfahren. § 2 Z 1 lit c GGG normiert, dass der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet wird. Zahlungspflichtig ist
Den Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz nach TP 2 GGG unterliegen nach Anmerkung 1 zu TP 2 GGG unter anderem Berufungsverfahren. Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG normiert, dass der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet wird. Zahlungspflichtig ist
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG der Rechtsmittelwerber. Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so sind
Abs 4 GGG jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so sind
Paragraph 4, Absatz 4, GGG jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten.
Abs 5 Z 1 GGG sind die Pauschalgebühren nach TP 2 GGG von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten, und zwar auch dann, wenn die Instanz von demselben Rechtsmittelwerber mehrfach angerufen wird (siehe Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 3 GGG Anm 16). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs trifft, wenn mehrere (Haupt-)Parteien mit jeweils gesondertem Schriftsatz Berufung erheben, auch jeden Rechtsmittelwerber die Pflicht zur Entrichtung der vollen Pauschalgebühr nach TP 2 GGG (vgl. VwGH 22.12.2016, Ra 2016/16/0095).
Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins, GGG sind die Pauschalgebühren nach TP 2 GGG von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten, und zwar auch dann, wenn die Instanz von demselben Rechtsmittelwerber mehrfach angerufen wird (siehe Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 Paragraph 3, GGG Anmerkung 16). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs trifft, wenn mehrere (Haupt-)Parteien mit jeweils gesondertem Schriftsatz Berufung erheben, auch jeden Rechtsmittelwerber die Pflicht zur Entrichtung der vollen Pauschalgebühr nach TP 2 GGG vergleiche VwGH 22.12.2016, Ra 2016/16/0095). Wer als Nebenintervenient von seiner Rechtsmittelbefugnis Gebrauch macht, ist Rechtsmittelwerber iSd § 7 Abs 1 Z 1 GGG und daher zahlungspflichtig für die Pauschalgebühr im Rechtsmittelverfahren (siehe VwGH 26.02.2015, 2013/16/0233). Die noch im Erkenntnis vom 26.02.2015, 2013/16/0233, obiter zum Ausdruck gebrachte Differenzierung zwischen Rechtsmitteln von (Haupt-)Partei einerseits und Nebenintervenient andererseits hielt der Verwaltungsgerichtshof zuletzt ausdrücklich nicht mehr aufrecht (siehe VwGH 22.12.2016, Ra 2016/16/0095). Wer als Nebenintervenient von seiner Rechtsmittelbefugnis Gebrauch macht, ist Rechtsmittelwerber iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG und daher zahlungspflichtig für die Pauschalgebühr im Rechtsmittelverfahren (siehe VwGH 26.02.2015, 2013/16/0233). Die noch im Erkenntnis vom 26.02.2015, 2013/16/0233, obiter zum Ausdruck gebrachte Differenzierung zwischen Rechtsmitteln von (Haupt-)Partei einerseits und Nebenintervenient andererseits hielt der Verwaltungsgerichtshof zuletzt ausdrücklich nicht mehr aufrecht (siehe VwGH 22.12.2016, Ra 2016/16/0095).
GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.
Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.
Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.
Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Der BF muss als Rechtsmittelwerber iSd § 7 Abs 1 Z 1 GGG für seine beiden Berufungen im Verfahren XXXX des Landesgerichts XXXX einmal die volle Pauschalgebühr nach TP 2 GGG entrichten. Diese betrug bei einem Berufungsinteresse von EUR 437.866 (gerundet
Abs 2 GGG) zur Zeit der Einbringung der ersten Berufung des BF am XXXX EUR 12.908,60. Da er diese Gebühr für die im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Berufung durch Abbuchung und Einziehung hätte entrichten müssen, ist auch die Vorschreibung der Einhebungsgebühr
Abs 1 GEG nicht zu beanstanden, zumal die Pauschalgebühr entgegen § 4 Abs 4 GGG nicht sogleich entrichtet wurde. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Der BF muss als Rechtsmittelwerber iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG für seine beiden Berufungen im Verfahren römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 einmal die volle Pauschalgebühr nach TP 2 GGG entrichten. Diese betrug bei einem Berufungsinteresse von EUR 437.866 (gerundet
Paragraph 6, Absatz 2, GGG) zur Zeit der Einbringung der ersten Berufung des BF am römisch 40 EUR 12.908,60. Da er diese Gebühr für die im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Berufung durch Abbuchung und Einziehung hätte entrichten müssen, ist auch die Vorschreibung der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG nicht zu beanstanden, zumal die Pauschalgebühr entgegen Paragraph 4, Absatz 4, GGG nicht sogleich entrichtet wurde. Die von der auf der Seite der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenientin für ihre Berufung entrichtete Pauschalgebühr führt nicht dazu, dass für die Berufungen des beklagten BF keine Gebühr anfallen würde, zumal zwei Rechtsmittelwerber Berufungen eingebracht haben und jeder von ihnen die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG entrichten muss. Die Bestimmung des § 3 Abs 5 GGG ist nicht dahin auszulegen, dass die Entrichtung der Pauschalgebühr durch eine Partei oder einen auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten die andere Partei, die eine weitere gesonderte Berufung erhebt, von der Entrichtung der Pauschalgebühr entbindet. Lediglich bei neuerlicher Anrufung der zweiten Instanz durch den BF fällt (bei identem Streitgegenstand) keine weitere Pauschalgebühr an. Eine Pauschalgebühr für die XXXX erhobene Berufung wurde dem BF aber ohnedies nicht vorgeschrieben.Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 5, GGG ist nicht dahin auszulegen, dass die Entrichtung der Pauschalgebühr durch eine Partei oder einen auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten die andere Partei, die eine weitere gesonderte Berufung erhebt, von der Entrichtung der Pauschalgebühr entbindet. Lediglich bei neuerlicher Anrufung der zweiten Instanz durch den BF fällt (bei identem Streitgegenstand) keine weitere Pauschalgebühr an. Eine Pauschalgebühr für die römisch 40 erhobene Berufung wurde dem BF aber ohnedies nicht vorgeschrieben. Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid daher rechtskonform, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Die Durchführung einer (ohnehin nicht beantragten) Beschwerdeverhandlung unterbleibt
GVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.Die Durchführung einer (ohnehin nicht beantragten) Beschwerdeverhandlung unterbleibt
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2260038.1.00
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