Obsah (13)
§ 9§ 55Art. 133Artikel 2§ 3§§ 4§ 8Art. 3§ 58§ 57§ 10§ 52§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2023 GeschäftszahlI408 2204366-1 SpruchI408 2204366-1/27EI408 2204363-1/27E, I408 2204366-1/27E, I408 2204363-1/27E IM NAMEN DER RE
§ 9
BFA-VG eine Rückkehrentscheidung unzulässig ist.römisch zwei.) In Stattgabe der Beschwerden werden die übrigen Spruchpunkte behoben und festgestellt, dass
Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung unzulässig ist. III.)
§ 55Asyl
G wird XXXX und XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch drei.)
Paragraph 55, AsylG wird römisch 40 und römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer eines Jahres erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und seine Ehefrau, die Zweitbeschwerdeführerin (BF2), stellten am 28.10.2015 gemeinsam mit Ihrer Tochter XXXX , geb. am XXXX , und deren Verlobten einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend gaben sie dazu in ihren Erstbefragungen am 30.10.2015 und ihren Einvernahmen am 06.06.2017 im Wesentlichen an, im Irak von Milizen bedroht zu werden. Im Jahr 2003 sei eine ihrer Töchter getötet worden, woraufhin sie mit ihren Kindern nach Syrien geflüchtet wären. 2012 seien in den Irak zurückgekehrt und hätten im Sommer 2015 erneut flüchten müssen, weil ihr Schwiegersohn, der aus Syrien stammte, bedroht wurde.
- Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und seine Ehefrau, die Zweitbeschwerdeführerin (BF2), stellten am 28.10.2015 gemeinsam mit Ihrer Tochter römisch 40 , geb. am römisch 40 , und deren Verlobten einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend gaben sie dazu in ihren Erstbefragungen am 30.10.2015 und ihren Einvernahmen am 06.06.2017 im Wesentlichen an, im Irak von Milizen bedroht zu werden. Im Jahr 2003 sei eine ihrer Töchter getötet worden, woraufhin sie mit ihren Kindern nach Syrien geflüchtet wären. 2012 seien in den Irak zurückgekehrt und hätten im Sommer 2015 erneut flüchten müssen, weil ihr Schwiegersohn, der aus Syrien stammte, bedroht wurde.
- Mit den angefochtenen Bescheiden vom 26.07.2018 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
- Mit den angefochtenen Bescheiden vom 26.07.2018 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Diese Bescheide wurden mit der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 23.08.2018 vollinhaltlich bekämpft.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.01.2022 wurde die Rechtssache dem erkennenden Richter neu zugewiesen.
- Am 25.04.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der beiden Beschwerdeführer und ihrer Rechtsvertreterin statt.
- Am 06.05.2022 übermittelten die Beschwerdeführer Schreiben ihrer Töchter zum Beweis eines regelmäßigen familiären Kontaktes.
- Am 14.12.2022 folgte eine ausführliche Stellungnahme über die RV der Beschwerdeführer zum Privat- und Familienleben der beiden Beschwerdeführer in Österreich.
- Am 14.12.2022 folgte eine ausführliche Stellungnahme über die Regierungsvorlage der Beschwerdeführer zum Privat- und Familienleben der beiden Beschwerdeführer in Österreich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführer: Der 56-jährige BF1 und die 59-jährige BF2 sind verheiratet, Staatsangehörige des Irak, gehören der Volksgruppe der Araber an und stammen aus Bagdad. Sie sind Sunniten und 2019 in Österreich der Glaubensgemeinschaft der Baha`i beigetreten. Ihre Identität ergibt sich aus den beim BFA vorgelegten Dokumenten. Strafgerichtlich sind beide unbescholten. Beide Beschwerdeführer entstammen gut situierten Familien und haben in Bagdad gelebt. BF1 hat bis 1998 im Büro des Präsidenten als Zivilist gearbeitet und war als einfacher Mitarbeiter zuständig für den Schutz des Weges zum Flughafen. Danach hat er wieder privat gearbeitet. 2003 haben die Beschwerdeführer mit ihren beiden Töchtern den Irak verlassen und in Syrien gelebt, wo sie ab Oktober 2006 bei UNHCR als Flüchtlinge registriert waren. In Syrien wurden sie von Angehörigen ihrer Familien unterstützt und BF1 hat in einer Plastikfabrik gearbeitet. Die ältere Tochter hat dort einen syrischen Staatsbürger kennengelernt und ihn geheiratet. 2013 kehrte die gesamte Familie und dem Ehemann der ältesten Tochter in den Irak zurück und bauten sich in Bagdad eine neue Existenz auf. BF1 war dort erfolgreich als Autohandler tätig und sie konnten davon alle gut leben. 2015 begaben sich zunächst die ältere Tochter und ihr syrischer Ehemann nach Europa und kurze Zeit später folgten ihnen die beiden Beschwerdeführer mit der jüngeren Tochter und deren Verlobten. Die Ausreise haben sie über Erspartes und den Verkauf von Vermögenswerten finanziert. Die ältere Tochter und ihre Kinder erhielten über ihren Ehemann 2017 Asyl zuerkannt und die jüngere mit ihrem damaligen Verlobten und nunmehrigen Ehemann und der in Österreich geborenen Tochter erhielten 2018 subsidiären Schutz. Die Familie der älteren Tochter lebt in Graz, die der jüngeren in Wien. Zwischenzeitlich haben die Beschwerdeführer vier Enkelkinder hier in Österreich. Mit beiden Familien ihrer Töchter stehen sie im engen Kontakt und verbringen viel Zeit mit ihren Enkelkindern. Beide Beschwerdeführer sind in Wien in einer Asylunterkunft untergebracht und werden von ihren Kindern und Enkelkindern regelmäßig besucht. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich war geprägt durch die im Mai 2019 durchgeführte Herzklappenoperation bei BF
- Keiner der beiden Beschwerdeführer hat daher ein Deutschzertifikat erlangt und sprechen nicht bzw. kaum Deutsch. Seit 2021 besuchen sie wieder Alphabetisierungskurse. Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach und bestreiten ihren Aufenthalt über die staatliche Grundversorgung. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten haben sie immer wieder anstehende Arbeiten in den zugewiesenen Flüchtlingsunterkünften übernommen und sie finden Kontakte über die Zusammenkünfte in der Glaubensgemeinschaft der Baha’i. Zudem haben sie sowohl im Irak als auch in Syrien gezeigt, dass sie mit Unterstützung des Familienverbandes in der Lage und bereit sind, eigenständig ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Beschwerdeführer halten über ihren achtjährigen Aufenthalt in Österreich im Umfeld ihrer unmittelbaren Angehörigen, Kinder und Enkelkinder, in Österreich eine neue Heimat gefunden. 1.
- Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer: BF1 hat Bluthochdruck, erhöhtem Cholesterin und Magenprobleme und nimmt dagegen regelmäßig Tabletten ein. BF2 leidet an nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ II sowie an Herzproblemen. 2019 wurde ihr operativ eine Herzklappe ersetzt. Sie nimmt regelmäßig Medikamente ein und unterzieht sich monatlich kardiologischen Kontrollen. BF2 leidet an nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ römisch zwei sowie an Herzproblemen. 2019 wurde ihr operativ eine Herzklappe ersetzt. Sie nimmt regelmäßig Medikamente ein und unterzieht sich monatlich kardiologischen Kontrollen. Die Erkrankungen der Beschwerdeführer sind nicht lebensbedrohlich und eine grundlegende Behandlungsmöglichkeit ist im Irak, insbesondere in Bagdad gegeben. BF1 ist arbeitsfähig, BF2 mit Einschränkungen, sich wenig zu belasten und eine maximale Tragelast von fünf Kilogramm nicht zu überschreiten. 1.
- Zu den Fluchtmotiven und der Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer waren im Irak nach ihrer Rückkehr 2013 keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt und haben 2015 den Irak auf legalem Weg wieder verlassen und sind mit ihrer jüngeren Tochter und deren irakischen Verloben ihrer ältesten Tochter, die mit ihrem Ehemann schon zuvor nach Europa gegangen war, gefolgt. Nur aufgrund der Teilnahme der Beschwerdeführer an Veranstaltungen der Glaubensgemeinschaft der Bahai in Österreich, der sie im Juli 2018 beigetreten sind, droht ihnen im Irak keine unmittelbare Verfolgung. Über diese Veranstaltungen haben Sie Kontakte mit anderen Menschen gefunden. Es ist davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführern aufgrund ihrer Berufs- und Lebenserfahrungen im Irak, Syrien und Österreich und der Unterstützung durch ihre Angehörigen, die schon in der Vergangenheit gegeben war, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine existentielle Notlage zu erwarten haben. Eine Behandlungsmöglichkeit ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist in Bagdad vorhanden. Es besteht aktuell keine unmittelbare Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
- Zur Lage im Irak: Im gegebenen Zusammenhang sind die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 3.3.2021). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 25.10.2021, S.9). Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig (AA 25.10.2021, S.9). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 25.10.2021, S.15). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 25.10.2021, S.15). Im Jänner 2022 wurden im Gouvernement Bagdad 22 sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und 13 Verletzten verzeichnet. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Es kam zu Zwischenfällen in Tarmiya und Taji, sowie zu einem Bombenanschlag im südlichen Madain. Für 16 Vorfälle werden pro-iranische Milizen verantwortlich gemacht. Dazu zählten sechs IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, eine weitere IED konnte entschärft werden (Wing 7.2.2022). Mehrere Raketen und Drohnenangriffe im Lauf des Monats werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben: Am 3.1.2022 wurden bewaffnete Drohnen nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad abgeschossen (AAA 3.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Am 5.1.2022 wurde die US-Basis Camp Victory nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad von Raketen getroffen (AAA 5.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Am 28.1.2022 schlugen Raketen am Internationalen Flughafen Bagdad ein (Al Monitor 28.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Des Weiteren wurden bei Raketenbeschuss der Green Zone, neben dem Gelände der US-Botschaft auch eine Schule getroffen, wobei eine Frau und zwei Kinder verletzt wurden (AN 15.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022).Im Jänner 2022 wurden im Gouvernement Bagdad 22 sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und 13 Verletzten verzeichnet. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Es kam zu Zwischenfällen in Tarmiya und Taji, sowie zu einem Bombenanschlag im südlichen Madain. Für 16 Vorfälle werden pro-iranische Milizen verantwortlich gemacht. Dazu zählten sechs IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, eine weitere IED konnte entschärft werden (Wing 7.2.2022). Mehrere Raketen und Drohnenangriffe im Lauf des Monats werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben: Am 3.1.2022 wurden bewaffnete Drohnen nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad abgeschossen (AAA 3.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Am 5.1.2022 wurde die US-Basis Camp Victory nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad von Raketen getroffen (AAA 5.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Am 28.1.2022 schlugen Raketen am Internationalen Flughafen Bagdad ein (Al Monitor 28.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Des Weiteren wurden bei Raketenbeschuss der Green Zone, neben dem Gelände der US-Botschaft auch eine Schule getroffen, wobei eine Frau und zwei Kinder verletzt wurden (AN 15.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Es kam auch zu mehreren Vorfällen politischer Gewalt durch pro-iranische Gruppen. Es wird angenommen, dass diese so Druck auf Muqtada as-Sadr und seine Verbündeten ausüben, damit der sogenannte Koordinationsrahmen (CF), dem alle wichtigen [pro-iranischen] schiitischen Parteien außer der as-Sadrs angehören, in die neue Regierung aufgenommen werden (Wing 7.2.2022). Es kam zu einem Bombenanschlag auf das Büro der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) in Bagdad (Bas News 13.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022), zu einem Angriff mit einem Molotow-Cocktail auf ein Gebäude von as-Sadrs Partei (Wing 7.2.2022), zu einem Mordanschlag auf einen KDP-Funktionär (Bas News 14.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022), sowie zu Granatenangriffen auf Gebäude der sunnitischen Parteien Taqqadum und Azm in Bagdad (AN 15.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Schließlich wurden auch zwei kurdische Banken in der Hauptstadt bombardiert (Wing 7.2.2022). Proteste, von denen im Jänner 2021 in Bagdad sieben verzeichnet wurden, blieben friedlich (ACLED 2022).Es kam auch zu mehreren Vorfällen politischer Gewalt durch pro-iranische Gruppen. Es wird angenommen, dass diese so Druck auf Muqtada as-Sadr und seine Verbündeten ausüben, damit der sogenannte Koordinationsrahmen (CF), dem alle wichtigen [pro-iranischen] schiitischen Parteien außer der as-Sadrs angehören, in die neue Regierung aufgenommen werden (Wing 7.2.2022). Es kam zu einem Bombenanschlag auf das Büro der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) in Bagdad (Bas News 13.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022), zu einem Angriff mit einem Molotow-Cocktail auf ein Gebäude von as-Sadrs Partei (Wing 7.2.2022), zu einem Mordanschlag auf einen KDP-Funktionär (Bas News 14.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022), sowie zu Granatenangriffen auf Gebäude der sunnitischen Parteien Taqqadum und Azm in Bagdad (AN 15.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Schließlich wurden auch zwei kurdische Banken in der Hauptstadt bombardiert (Wing 7.2.2022). Proteste, von denen im Jänner 2021 in Bagdad sieben verzeichnet wurden, blieben friedlich (ACLED 2022). Die Verfassung des Iraks erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an (AA 25.10.2021, S.11; vgl. FH 3.3.2021).
Artikel 2
Absatz 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.11; vgl. GIZ 1.2021a). Es darf kein Gesetz erlassen werden, das den "erwiesenen Bestimmungen des Islams" widerspricht (RoI 15.10.2005; vgl. USDOS 12.5.2021). In Absatz 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert (AA 25.10.2021, S.11). Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen oder Atheisten (RoI 15.10.2005; vgl. USDOS 12.5.2021).Die Verfassung des Iraks erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an (AA 25.10.2021, S.11; vergleiche FH 3.3.2021).
Artikel 2
Absatz 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.11; vergleiche GIZ 1.2021a). Es darf kein Gesetz erlassen werden, das den "erwiesenen Bestimmungen des Islams" widerspricht (RoI 15.10.2005; vergleiche USDOS 12.5.2021). In Absatz 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert (AA 25.10.2021, S.11). Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen oder Atheisten (RoI 15.10.2005; vergleiche USDOS 12.5.2021). Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Religiöse Minderheiten können aber im Alltag gesellschaftliche Diskriminierung erfahren und Übergriffe werden selten strafrechtlich geahndet. Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Kurdischen Region im Irak (KRI), oft benachteiligt. Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten im Zentralirak faktisch unter weitreichender Diskriminierung. Der irakische Staat, unter der Verwaltung von Bagdad, kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen (AA 25.10.2021). Mitglieder bestimmter ethnischer oder religiöser Gruppen erleiden in Gebieten, in denen sie eine Minderheit darstellen, häufig Diskriminierung oder Verfolgung, was viele dazu veranlasst, Sicherheit in anderen Stadtteilen oder Gouvernements zu suchen (FH 3.3.2021). Es gibt Berichte über rechtswidrige Verhaftungen, Erpressung und Entführung von Angehörigen von Minderheiten, wie Kurden, Turkmenen, Christen und anderen, durch Volksmobilisierungskräfte (PMF), in den umstrittenen Gebieten, insbesondere im westlichen Ninewa und in der Ninewa-Ebene (USDOS 30.3.2021). Die Anzahl der Bahai im Irak wird auf etwa 1.000 Gläubige (DFAT 17.8.2020), bzw. auf unter 2.000 Gläubige geschätzt, wovon 500 in der Kurdischen Region im Irak (KRI) leben (USDOS 12.5.2021). Per Gesetz sind einige Religionen verboten, darunter der Bahai-Glaube (USDOS 30.3.2021). Die Ba'ath Partei hat den Bahai-Glauben per Gesetz
(1970)verboten (Kirkuk Now 2.1.2021; vgl. DFAT 17.8.2020). Mit Verordnung 358
(1975)wurde ein Verbot einer Registrierung als Bahai im staatlichen Bevölkerungsregister verfügt. Damit konnten Bahai keine Ausweispapiere, Geburts-, Sterbe- und Heiratsurkunden erhalten (DFAT 17.8.2020; vgl. Kirkuk Now 2.1.2021, EASO 1.2021). Ihnen wurde auch der Zugang zu mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Rechten und Dienstleistungen, wie Zugang zu Bildung und Eigentum vorenthalten (Kirkuk Now 2.1.2021; vgl. EASO 1.2021). Ebenso der Zugang zu medizinischer Versorgung (EASO 1.2021). In Folge wurden Bahai enteignet, manche auch inhaftiert (Kirkuk Now 2.1.2021). Per Gesetz sind einige Religionen verboten, darunter der Bahai-Glaube (USDOS 30.3.2021). Die Ba'ath Partei hat den Bahai-Glauben per Gesetz
(1970)verboten (Kirkuk Now 2.1.2021; vergleiche DFAT 17.8.2020). Mit Verordnung 358
(1975)wurde ein Verbot einer Registrierung als Bahai im staatlichen Bevölkerungsregister verfügt. Damit konnten Bahai keine Ausweispapiere, Geburts-, Sterbe- und Heiratsurkunden erhalten (DFAT 17.8.2020; vergleiche Kirkuk Now 2.1.2021, EASO 1.2021). Ihnen wurde auch der Zugang zu mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Rechten und Dienstleistungen, wie Zugang zu Bildung und Eigentum vorenthalten (Kirkuk Now 2.1.2021; vergleiche EASO 1.2021). Ebenso der Zugang zu medizinischer Versorgung (EASO 1.2021). In Folge wurden Bahai enteignet, manche auch inhaftiert (Kirkuk Now 2.1.2021). Im April 2008 wurde vom Innenministerium die Verordnung 358
(1975)aufgehoben (OHCHR 9.1.2017; vgl. DFAT 17.8.2020). Dennoch berichten Bahai weiterhin von Schwierigkeiten bei der Änderung ihrer Dokumente (OHCHR 9.1.2017). Das Gesetz 105
(1970)hinsichtlich des Verbots ist weiterhin in Kraft. Im Dezember 2018 brachte der stellvertretende Justizminister die Verpflichtung der Regierung zum Ausdruck, das Gesetz Nr. 105 beizubehalten (DFAT 17.8.2020). Im April 2008 wurde vom Innenministerium die Verordnung 358
(1975)aufgehoben (OHCHR 9.1.2017; vergleiche DFAT 17.8.2020). Dennoch berichten Bahai weiterhin von Schwierigkeiten bei der Änderung ihrer Dokumente (OHCHR 9.1.2017). Das Gesetz 105
(1970)hinsichtlich des Verbots ist weiterhin in Kraft. Im Dezember 2018 brachte der stellvertretende Justizminister die Verpflichtung der Regierung zum Ausdruck, das Gesetz Nr. 105 beizubehalten (DFAT 17.8.2020). Per Gesetz sind für jeden, der den Bahai-Glauben praktiziert, zehn Jahre Haft vorgesehen. Das Gesetz wird generell nicht durchgesetzt (USDOS 30.3.2021). Manche Bahai registrieren sich daher als Angehörige anderer Religionsgemeinschaften (Kirkuk Now 2.1.2021). Da Bahai-Ehen nicht registriert werden können, erhalten Kinder aus solchen Ehen keine Identitätspapiere (EASO 1.2021). Die Bahai-Minderheit ist von Staatenlosigkeit bedroht (USDOS 30.3.2021). NGOs arbeiten für das Aufheben des Verbots der Bahai (USDOS 12.5.2021). Einige der in der Verfassung nicht erwähnten ethno-konfessionellen Gruppen, darunter auch die Bahai, streben eine Verfassungsänderung an, die sie auch beim Namen nennen würde (EASO 11.9.2020). Bagdad ist das Zentrum des irakischen Wirtschafts-, Handels-, Banken- und Finanzsektors. Bagdad ist ebenso ein wichtiges Zentrum für die Erdölindustrie (NCCI 12.2015; vgl. EASO 9.2020). Bis auf die Schwerindustrie ist ein großer Teil der irakischen Produktion in Bagdad angesiedelt. Die Regierung ist dabei der wichtigste Arbeitgeber in der Stadt (EASO 9.2020). Einige Sektoren waren besonders betroffen von Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, darunter das Transportwesen, das Baugewerbe, die Lebensmittelindustrie, das Bildungswesen, der Tourismus, die Geflügel- und Fischzucht, sowie der Einzelhandel, insbesondere für Bekleidung. Die meisten Frauen sind in den Bereichen Nähen, Friseurhandwerk, Unterricht und Einzelhandel tätig, die alle von Auswirkungen der COVID-19- Pandemie negativ beeinflusst wurden (IOM 9.2021a). Bagdad ist das Zentrum des irakischen Wirtschafts-, Handels-, Banken- und Finanzsektors. Bagdad ist ebenso ein wichtiges Zentrum für die Erdölindustrie (NCCI 12.2015; vergleiche EASO 9.2020). Bis auf die Schwerindustrie ist ein großer Teil der irakischen Produktion in Bagdad angesiedelt. Die Regierung ist dabei der wichtigste Arbeitgeber in der Stadt (EASO 9.2020). Einige Sektoren waren besonders betroffen von Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, darunter das Transportwesen, das Baugewerbe, die Lebensmittelindustrie, das Bildungswesen, der Tourismus, die Geflügel- und Fischzucht, sowie der Einzelhandel, insbesondere für Bekleidung. Die meisten Frauen sind in den Bereichen Nähen, Friseurhandwerk, Unterricht und Einzelhandel tätig, die alle von Auswirkungen der COVID-19- Pandemie negativ beeinflusst wurden (IOM 9.2021a). Laut einer Befragung im Distrikt Mahmoudiya vom Februar 2021 liegen die derzeitigen Durchschnittsgehälter für Fachkräfte bei 264 USD (~385.813 IQD) und reichen von 170 bis 540 USD (~248.440 bis 789.160 IQD). Etwa die Hälfte der befragten Arbeitgeber gab jedoch an, keine Fachkräfte zu beschäftigen, obwohl dies in der Vergangenheit der Fall war, und zahlten ihnen ein Durchschnittsgehalt von 291 USD (~425.270 IQD) (IOM 9.2021a). Im Jahr 2016 lag die Arbeitslosenquote in Bagdad zwischen 6% und 10%. Für 2017 betrug sie 9,3%. Unter jungen Menschen im Alter von 15 bis 24 Jahren wird die Arbeitslosigkeit im Jahr 2016 mit 18,6 % und für 2017 mit 5-7% beziffert (EASO 9.2020). Im Jahr 2018 war über 1% der Bevölkerung von akuter Armut betroffen und 4% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020; vgl. EASO 9.2020). Einer Umfrage von 2021 zufolge gehen 28% der Befragten einer Vollbeschäftigung nach, während 17% angeben arbeitslos zu sein (BFA, IRFAD 2021).Im Jahr 2016 lag die Arbeitslosenquote in Bagdad zwischen 6% und 10%. Für 2017 betrug sie 9,3%. Unter jungen Menschen im Alter von 15 bis 24 Jahren wird die Arbeitslosigkeit im Jahr 2016 mit 18,6 % und für 2017 mit 5-7% beziffert (EASO 9.2020). Im Jahr 2018 war über 1% der Bevölkerung von akuter Armut betroffen und 4% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020; vergleiche EASO 9.2020). Einer Umfrage von 2021 zufolge gehen 28% der Befragten einer Vollbeschäftigung nach, während 17% angeben arbeitslos zu sein (BFA, IRFAD 2021). Etwa 6,39% der Bevölkerung Bagdads (rund 456.500 Personen) sind unzureichend ernährt. Für rund 0,46% (rund 32.600 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Bagdad im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020). Der Gesundheitssektor im Irak hat unter den Kriegen, den Sanktionen, der Korruption und den mangelnden Investitionen gelitten. Mithilfe der Vereinten Nationen und ausländischer Hilfsorganisationen kann meist nur das Nötigste gesichert werden (GIZ 1.2021b). Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor (IOM 1.4.2019). Öffentliche Krankenhäuser berechnen niedrigere Kosten für Untersuchungen und Medikamente als der private Sektor. Allerdings sind nicht alle medizinischen Leistungen in öffentlichen Einrichtungen verfügbar und von geringerer Qualität als jene im privaten Sektor. Vor allem in größeren Städten und für spezialisierte Behandlungen kann es zu langen Wartezeiten kommen. Die Qualität der Gesundheitsversorgung hängt stark davon ab, ob die Gesundheitsinfrastruktur seit dem jüngsten bewaffneten Konflikt wiederhergestellt wurde, und ob Ärzte und Krankenschwestern zurückgekehrt sind (IOM 18.6.2021). Eine Umfrage deutet darauf hin, dass im Jahr 2020, infolge der COVID-Krise, die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20% ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, stark auf 38% gestiegen ist (gegenüber 7% im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 1.2021d). Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD Anmerkung, ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 1.2021d). Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021). Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 25.10.2021). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustregel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 1.2021d). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 25.10.2021). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.). Es gibt im Irak 1.146 primäre Gesundheitszentren, die von Mitarbeitern der mittleren Ebene geleitet werden und 1.185, die von Ärzten geleitet werden. Des Weiteren gibt es im Irak 229 allgemeine und spezialisierte Krankenhäuser, darunter 61 Lehrkrankenhäuser (WHO o.D.). Im Zuge der COVID-19 Krise hat die Regierung einen spürbaren Bedarf an medizinischer Ausrüstung festgestellt. Die Regierung hat Initiativen ergriffen, um die Verfügbarkeit von Gesichtsmasken und Handdesinfektionsmitteln zu erhöhen sowie Krankenhäuser mit mehr Sauerstofftanks und Notaufnahmen auszustatten. Im April 2021 hat die Regierung eine COVID-19-Unterstützung für abgelegene Gebiete initiiert, die Arztbesuche in abgelegenen Orten, die Verteilung von Medikamenten und die Bereitstellung kostenloser medizinischer Beratung umfasst. Daten über konkrete Initiativen und die Wirksamkeit der Maßnahmen sind jedoch nicht verfügbar (IOM 18.6.2021). In einer Umfrage im Jahr 2021, in den Städten Bagdad, Basra und Mossul, geben 33% der Befragten an, immer Zugang zu einem Arzt (Allgemeinmediziner) zu haben, während 58% einen begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang haben. 53% der Befragten in Mossul haben nur eingeschränkten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem Allgemeinmediziner, ebenso wie 60% in Basra und 59% in Bagdad. 50% der Kurden gegenüber 30% der Araber geben an, immer Zugang zu einem Arzt zu haben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so haben 46% der schiitischen Muslime immer Zugang zu einem Arzt, während dies nur 28% der sunnitischen Muslime und 25% der Christen tun. Bei den Einkommensverhältnissen ist ein erheblicher Unterschied festzustellen: 91% derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu einem Allgemeinmediziner, während nur 20% derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, Zugang haben (BFA, IRFAD 2021). Insgesamt haben 29% immer und 57% eingeschränkt oder stark eingeschränkt Zugang zu einem Facharzt (z.B. Gynäkologe, Kinderarzt usw.), wenn dieser benötigt wird. 59% der Frauen und 57% der Männer haben einen begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem Facharzt. In Mossul geben 40% an, immer Zugang zu einem Facharzt zu haben, während dies nur 20% in Basra und 28% in Bagdad tun. Von den Kurden haben 43% immer Zugang zu einem Facharzt, gegenüber 26% der Araber. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so geben 38% der schiitischen Muslime an, immer Zugang zu einem Facharzt zu haben, während dies 27% der sunnitischen Muslime und 25% der Christen tun. 70% derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu einem Facharzt. Bei Wenigerverdiener sind es nur 20% (BFA, IRFAD 2021). In allen untersuchten Städten haben 30% der Befragten immer Zugang zu Krankenhäusern, um sich bei Bedarf behandeln oder operieren zu lassen, 54% haben einen eingeschränkten oder stark eingeschränkten Zugang und 13% keinen Zugang. Von den männlichen Befragten haben 32% immer Zugang, während 17% überhaupt keinen Zugang haben; von den weiblichen Befragten haben 27% immer Zugang, während 10% überhaupt keinen Zugang haben. 53% der Einwohner von Mossul, 63% von Basra und 49% von Bagdad haben nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu Krankenhäusern. 45% der Kurden haben immer Zugang zu Krankenhäusern, während 20% überhaupt keinen Zugang haben. Von den Arabern haben 26% immer Zugang, während 14% keinen Zugang haben. Von den sunnitischen Muslimen geben 30% an, immer Zugang zu Krankenhäusern zu haben (16% haben keinen Zugang), ebenso wie 38% der schiitischen Muslime (13% haben keinen Zugang) und 21% der Christen (16% haben keinen Zugang). In der Einkommensgruppe über 700.000 IQD haben 68% immer Zugang zu Krankenhäusern, während von denjenigen, die weniger verdienen, nur 20% Zugang haben (und 16% haben keinen Zugang) (BFA, IRFAD 2021). 44% der Befragten geben an, dass sie immer Zugang zu Impfungen haben, während 51% nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu Impfungen im Allgemeinen haben. Zu den COVID-19-Impfungen haben 55% der Befragten immer Zugang, während 40% nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang haben. Auf regionaler Ebene haben 35% der Befragten in Bagdad, 55% in Basra und 52% in Mossul immer Zugang zu Impfungen, während 59% in Mossul, 61% in Basra und 51% in Bagdad angeben, vollen Zugang zu COVID-19-Impfungen zu haben. 50% der Kurden und 43% der Araber haben immer Zugang zu Impfungen, während 80% der Kurden und 51% der Araber immer Zugang zu COVID-19-Impfungen haben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so haben 55% der schiitischen Muslime, 37% der sunnitischen Muslime und 39% der Christen uneingeschränkten Zugang zu Impfungen; uneingeschränkter Zugang zu COVID-19-Impfungen wird von 70% der schiitischen Muslime, 46% der sunnitischen Muslime und 55% der Christen angegeben. Das Einkommensniveau ist ausschlaggebend für den kontinuierlichen Zugang zu Impfungen: Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben 86% immer Zugang zu Impfungen und 91% zu COVID-19-Impfungen, während von denjenigen, die weniger verdienen, nur 34% immer Zugang zu Impfungen und 52% zu COVID-19-Impfungen haben (BFA, IRFAD 2021). Anfang des Jahres 2020, mit Beginn der COVID-19-Pandemie stellten die medizinischen Fakultäten und Gesundheitseinrichtungen die meisten ihrer zur Verfügung gestellten Dienste ein und verlagerten sich auf die Untersuchung des Virus und seiner Auswirkungen auf die Gesellschaft. Im September 2020 nahm der öffentliche Gesundheitssektor seine Arbeit und Dienstleistungen wieder auf, mit neuen Regelungen, wie dem Zugang zu Krankenhäusern nur nach Terminvereinbarung, Rotationsschichten des medizinischen Personals, längeren erforderlichen Wartezeiten und strengeren Hygienemaßnahmen. Im Jahr 2021 bieten sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor ihre Arbeit beinahe wieder normal an, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19, wie vom irakischen Gesundheitsministerium (MoH) angewiesen (IOM 18.6.2021). Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten, auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 25.10.2021). Einer Studie von 2021 zufolge sind soziale Netzwerke wichtige Erleichterer oder Hemmer einer Wiedereingliederung. Die meisten Studienteilnehmer waren sich darin einig, dass ein starkes soziales Netz ein Schlüsselfaktor für eine erfolgreiche Wiedereingliederung ist und berichteten von einem positiven Einfluss der Netzwerke nach ihrer Rückkehr, es gab jedoch auch Berichte von eher negativen Empfängen (FIS, ERRIN 2021). Während die Forschungsteilnehmer nur wenige Probleme beim formalen Zugang zu Bildung und Gesundheitsfürsorge meldeten, beeinträchtigen Anpassungsschwierigkeiten und Qualitätsbarrieren ihre Fähigkeit, diese Dienste in Anspruch zu nehmen (FIS, ERRIN 2021). Eine Untersuchung von 2020, zu der fast 7.000 Binnenvertriebene und 2.700 Rückkehrer befragt wurden, hat ergeben, dass die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20% ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, im Jahr 2020 stark, auf 38% gestiegen ist (im Vergleich zu 7% im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021). Einer Studie von 2021 zufolge, sehen sich Rückkehrer nach ihrer Rückkehr mit Barrieren für den Lebensunterhalt konfrontiert, die zwar nicht unbedingt ein Hindernis für die Wiedereingliederung darstellen, aber eine Ursache für eine erneute Abwanderung sind (FIS, ERRIN 2021). Hinsichtlich der Beschäftigung berichteten etwa 12% der befragten Rückkehrerhaushalte von vorübergehender und 1% von dauerhafter COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) waren mehrere Distrikte im Gouvernement Erbil besonders von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 71% der IDP- und Rückkehrerhaushalte im Distrikt Rawanduz meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19, im Distrkt Shaqlawa waren es 56%. Im Gouvernement Sulaymaniyah war der Distrikt Dokan mit 52% am stärksten betroffen. Im föderalen Irak war der Distrikt Al-Kut im Gouvernement Wassit am stärksten von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 56% seiner IDP- und Rückkehrerhaushalte meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19 (IOM 18.6.2021). Im Jahr 2020 hatten 59% der Rückkehrer ein durchschnittliches Monatseinkommen von weniger als 480.000 Irakischen Dinar (IQD) (~267,90 EUR) (im Vergleich zu 55% im Jahr 2019 und 71% im Jahr 2018). Bei Rückkehrerhaushalten, die von alleinstehenden Frauen geführten wurden, lag der Anteil sogar bei 79%. In der KRI waren die Haushaltseinkommen von Binnenvertriebenen- und Rückkehrerhaushalten im Jahr 2020 besonders niedrig: In den Bezirken Chamchamal, Halabcha, Rania und Dokan im Gouvernement Sulaymaniyah und im Bezirk Koysinjag im Gouvernement Erbil hatten im Berichtszeitraum der MCNA-VIII-Erhebung (Juli - September 2021) zwischen 92% und 93% der Rückkehrerhaushalte ein Monatseinkommen von weniger als 480.000 IQD (IOM 18.6.2021). Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussein sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 1.2021d). Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, finanziert das UNDP die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Darüber hinaus führte das Programm der Vereinten Nationen für Won- und Siedlungswesen (UN-Habitat) Schnellbewertungen von zerstörten Häusern in Gebieten von Ninewa durch und unterstützte 2.190 Familien, deren Häuser zerstört wurden, bei der Registrierung von Entschädigungsansprüchen. UN-Habitat stellte weiterhin Wohnberechtigungsscheine für jesidische Rückkehrer in Sinjar aus (UNSC 3.8.2021). Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsche Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten. Beispielsweise Bright Future Institution in Erbil, die Al-Thiqa Bank, CHF International/Vitas Iraq, die National Bank of Iraq, die Al-Rasheed Bank und die Byblos Bank (IOM 18.6.2021). Zudem kann den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 25.02.2022 (zu Herzproblemen), 17.02.2022 (zu BGOs die finanzielle Hilfe zu Medikamentenkosten, Kosten für Behandlung und Therapien leisten) und 20.10.2021 (zu Diabetes und Bluthochdruck) entnommen werden, dass eine Behandlungsmöglichkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer auch im Irak gegeben ist.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich zunächst aus dem Inhalt des Behörden- und Gerichtsaktes, insbesondere aus den Angaben der Beschwerdeführer bei ihren Einvernahmen im Zuge des Verwaltungsverfahrens und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.04.
- Hinzu kommen die von ihnen vorgelegten Unterlagen sowie Abfragen aus ZMR, AJ-Web, IZR und Strafregister. 2.
- Zu den persönlichen Umständen der Beschwerdeführer: Ihre Identität ergibt sich aus den dazu vorgelegten Identitätsdokumenten. Diesen ist auch zweifelsfrei zu entnehmen, dass sie sich jahrelang in Syrien aufgehalten haben und dort seit Oktober 2006 als Flüchtling bei UNHCR registriert waren. Die Feststellungen zu den Lebensumständen, zur Herkunft und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer beruhen auf ihren gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren. Ihr Beitritt zur Glaubensgemeinschaft der Bahai ist durch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bestätigungen belegt, die Teilnahme an den regelmäßig stattfindenden Treffen und die Wertschätzung und Unterstützung, die sie dort erhalten, ergeben sich aus den dazu vorliegenden Schreiben (Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, OZ 21). Dass die Beschwerdeführer aus der muslimischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten wären bzw. sich nur mehr mit dem Bahai`-Glauben identifizieren, wurde weder behauptet noch vorgebracht ebenso nicht eine vollkommene Abwendung vom Islam. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ist aus den eingeholten Strafregisterauszügen ersichtlich. Dass die Beschwerdeführer aus wohlhabenden Familien stammen führen sowohl BF1 als auch BF2 übereinstimmend an, ebenso die finanzielle Unterstützung durch ihre Angehörigen während ihres Aufenthaltes in Syrien. Auch nach ihrer Rückkehr nach Bagdad waren sie aufgrund des Vorhandenseins von dort lebenden Angehörigen nicht auf sich alleine gestellt. So erwähnen beide Beschwerdeführer in ihren Einvernahmen dort lebende Angehörige (Mutter, Geschwister, Onkel und Tanten). Das Vorbingen in der mündlichen Verhandlung, es wären praktisch keine Verwandten in Bagdad mehr vorhanden, weil verstorben, getötet oder ausgereist, wird nur als Schutzbehauptung angesehen, um den Eindruck einer vollkommenen Schutzlosigkeit bei einer Rückkehr zu erwecken. So gab BF1 in der Ersteinvernahme am 30.10.2015 noch an, dass seine Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern im Irak leben würden (AS 5), vor der belangten Behörde sprach er 2017 dann nur mehr von zwei Schwestern (AS 53) und vor dem Bundesverwaltungsgericht 2022 nur mehr von seiner Mutter und einem Bruder, welche allerdings ausgereist wären. BF2 erwähnte in der Ersteinvernahme eine Schwester (AS 5) und vor der belangten Behörde sprach sie von zwei Tanten (AS 47 und 51). Ohne dazu nähere Ausführungen zu machen führte BF2 dann vor dem Bundesverwaltungsgericht an, niemanden mehr im Irak zu haben und dass manche Verwandten getötet worden und manche verstorben wären. Der zweimalige Aufbau einer Lebensgrundlage in Syrien und nochmals noch ihrer kurzfristigen Rückkehr in den Irak zeigen, dass sie in der Lage und bereit sind für sich selbst zu sorgen. Die enge Beziehung zu den in Österreich lebenden und rechtmäßig aufhältigen Familien ihrer beiden Töchter, insbesondere zu den vier Enkelkindern ist hinreichend über die Angaben der Beschwerdeführer und den dazu in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Beilage zum Verhandlungsprotokoll, OZ 21) sowie die dazu eingeforderten Stellungnahmen ihrer Töchter (OZ 22) und zuletzt über ihre Rechtsvertretung (OZ 26) dokumentiert. Die Feststellung, dass der älteren Tochter und ihrer Familie 2017 Asyl gewährt wurde und der jüngeren mit ihrer Familie 2018 subsidiären Schutz ist über die eingeholten Fremdenregisterauszüge belegt. Beide Beschwerdeführer führten in der mündlichen Verhandlung an, nicht Deutsch zu sprechen, wenn der BF1 auch dahingehend relativierte, dass er ein paar Worte verstehe (Verhandlungsprotokoll, S. 8). Der Besuch von Alphabetisierungskursen ab Herbst 2021, ist durch die vorgelegten Bestätigungen ersichtlich. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer war und ist erkennbar geprägt von der an BF2 vorgenommenen Herzklappenoperation und der damit verbundenen Behandlung. Trotzdem bringen sich beide über Freiwilligenarbeiten in ihren Asylunterkünften ein, ein Umstand, der schon bei der Einvernahme beim BFA 2017 Erwähnung fand (AS 87). Aus den eingeholten Sozialversicherungsauszügen und ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer in Österreich bisher keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Außerhalb des Asylheimes oder ihre Familie nehmen die Beschwerdeführer an Veranstaltungen der Bahai`s teil. Da auch von ihrer Seite in der mündlichen Verhandlung keinerlei Anhaltspunkte für eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Glaubensgrundsätzen der Bahai`s kamen oder bei der Befragung aktiv angesprochen wurden, ist nicht davon auszugehen, dass dieser Glaube zu einer Abkehr vom Islam oder einer lebensbestimmenden Änderung in ihrer Glaubensausübung geführt hat. Unstrittig ist, dass sie dort Wertschätzung und eine Form von Heimat finden. Aus den Angaben der Beschwerdeführer und den dazu vorliegenden Dokumenten ist klar erkennbar, dass die beiden Beschwerdeführer mit ihren beiden Töchtern 2003 den Irak verlassen haben und in den letzten zwanzig Jahren nur zwischen 2013 und 2015 wieder im Irak gelebt haben. Aus all diesen Umständen resultiert die Feststellung, dass beide Beschwerdeführer hier in Österreich mit ihren Kindern und Enkelkindern eine neue Heimat gefunden haben. 2.
- Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer: Dass der BF1 an Bluthochdruck, erhöhtem Cholesterin und Magenproblemen leidet und dagegen Tabletten einnimmt, ist aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ersichtlich und wurde von ihm auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dabei handelt es sich per se um keine lebensbedrohlichen Erkrankungen und er gab auch in der mündlichen Verhandlung auch an „ich würde jede Arbeit annehmen“ (Verhandlungsprotokoll, S. 5), sodass auch seine Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Dass die BF2 an nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ II sowie an Herzproblemen leidet und ihr im Jahr 2019 operativ eine Herzklappe ersetzt wurde, ergibt sich aus den bereits 2019 vorgelegten Unterlagen (OZ 8) und der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten umfangreichen medizinischen Dokumentation. Ebenso steht der Bedarf nach Medikamenten und regelmäßigen kardiologischen Kontrolluntersuchungen aufgrund der vorliegenden fachlichen Äußerungen ihrer behandelnden Ärzte (Beilage F), zuletzt Ende April 2022, außer Zweifel. Dass die BF2 an nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ römisch zwei sowie an Herzproblemen leidet und ihr im Jahr 2019 operativ eine Herzklappe ersetzt wurde, ergibt sich aus den bereits 2019 vorgelegten Unterlagen (OZ 8) und der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten umfangreichen medizinischen Dokumentation. Ebenso steht der Bedarf nach Medikamenten und regelmäßigen kardiologischen Kontrolluntersuchungen aufgrund der vorliegenden fachlichen Äußerungen ihrer behandelnden Ärzte (Beilage F), zuletzt Ende April 2022, außer Zweifel. Dass die Erkrankungen der BF2 akut lebensbedrohlich wären, wurde weder behauptet noch vorgebracht und es haben sich auch sonst keinerlei Hinweise darauf ergeben. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei BF2 entspricht den in Vorlage gebrachten Ausführungen ihres behandelnden Internisten (Beilage F des Verhandlungsprotokolls). Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass eine grundlegende Behandlungsmöglichkeit aller Leiden der Beschwerdeführer in Bagdad sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor verfügbar ist und alle erforderlichen Medikamente erhältlich sind. Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.02.2022 über NGOs, die finanzielle Hilfe zu Medikamentenkosten, Kosten für Behandlungen und Therapien leisten ist zudem zu entnehmen, dass finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten über dort agierenden NGOs möglich sind. 2.
- Zu den Fluchtgründen und einer Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführer: Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Das Vorbringen eines Asylwerbers ist auch nicht hinreichend substantiiert, wenn Sachverhalte nur sehr vage geschildert werden und er nicht in der Lage ist, detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Die Beschwerdeführer hatten insgesamt dreimal die Gelegenheit, ihre Fluchtgründe zu schildern. Dabei waren sie nicht in der Lage, die persönlich erlittene Verfolgung, welche zu ihrem (neuerlichen) Verlassen ihres Herkunftsstaates führte, konsistent und plausibel darzulegen. Daher erachtet das Bundesverwaltungsgericht das gesamte Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer als äußerst unglaubwürdig, wie im Folgenden näher erläutert wird: So gab BF1 zunächst nach 2015 zum Fluchtvorbingen seiner Familie an, dass er bedroht wurde. Vermummte und schwarze Kleidung tragende Angehörige von Milizen haben ihn bedroht, sie haben eine Tochter getötet und sie aus dem Haus vertrieben (AS 9). 2017 beim BFA näher befragt, sprach er, dass 2003 Badr-Milizen jede Person verfolgt haben, die für den irakischen Staat gearbeitet hat. Mitglieder dieser Miliz wären in ihr Haus eingedrungen und hätten eine Tochter mit einem Kopfschuss ermordet, worauf sie den Irak verlassen haben. 2015 hätten dann Mitglieder von Milizen nach seinem syrischen Schwiegersohn gesucht und es haben mehrere Hausdurchsuchungen stattgefunden. Einer Verhaftung wäre sein Schwiegersohn nur durch gutes Zureden der Nachbarn entgangen und dieser habe unmittelbar danach den Irak verlassen. Auch nach seiner Ausreise seine si von Milizionären mehrmals kontrolliert worden und seit diese seinen Ausweis kontrolliert haben, sei jeden zweiten Tag ein Auto vor ihrem Haus gestanden und habe sie beobachtet. Darauf haben auch sie sich entschlossen, den Irak zu verlassen und haben nur mehr zugewartet, bis ihr Schwiegersohn in Europa in Sicherheit war. Er selbst sei in dieser Zeit persönlich nie bedroht worden. (AS 61 sowie 65). BF2 gab an, dass sie zu Hause von Milizen angegriffen wurden. Sie haben 2003 eine Tochter getötet und aus diesem Grund haben sie alle das Land verlassen (AS 9). Dazu 2017 näher befragt, verwies sie auf die Fluchtgründe ihres Mannes und führte nur aus, dass sie bei der Erstürmung ihres Hauses 2003 auch geschlagen worden sei (AS 55). In der mündlichen Verhandlung am 25.04.2022 wiederholten Sie im Wesentlichen ihr bisher Vorgebrachtes. BF1 sprach beim Angriff auf ihr Haus 2003, dass eine Patrone seine Tochter tödlich getroffen habe, als auf das Haus geschossen wurde. Zwei, drei Tage nach dem Begräbnis seiner Tochter habe man ihnen gesagt, dass auch seine zweite Tochter getötet werde, wenn sie nicht die Ortschaft verlassen. Auf Nachfrage wiederholte er, dass er selbst keiner Verfolgung bzw. Bedrohung ausgesetzt war. BF2 gab an, dass 2015 ihr Schwiegersohn bedroht worden sei, weil er syrischer Staatsbürger war, und sie daher alle in Angst gelebt haben. Als danach die Grenzen geöffnet waren, sind sie ausgereist, zuerst ihr Schwiegersohn und dann alle anderen (Verhandlungsprotokoll OZ 21). Aus diesen Vorbringen lässt sich keine Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführer ableiten. BF1 war, wie er und seine Ehefrau es selbst einräumen, nach ihrer Rückkehr aus Syrien keinen Bedrohungen wegen seiner früheren Tätigkeit unter Saddam Hussein ausgesetzt. Hinzu kommt, dass er dabei keine exponierte Stellung einnahm und nur untergeordnete Aufgaben ausführte. Aus der schlechte Behandlung ihres Schwiegersohnes in Bagdad ist ebenfalls kein Bedrohungsszenario für die Beschwerdeführer gegeben. Der Beitritt zur Glaubensgemeinschaft der Bahai und die Teilnahme an deren Veranstaltungen und Treffen lassen, wie schon ausgeführt, auch keinen völligen Abfall vom Islam erkennen. So haben die Beschwerdeführer weder von sich aus noch über ihre Rechtsvertretung behauptet, dass sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft zur Glaubensgemeinschaft der Bahai eine Verfolgung im Irak befürchten. Auch wenn die offene Ausübung des Bahai-Glaubens im Irak nicht toleriert wird, haben die Beschwerdeführer bei ihrer gemeinsamen Einvernahme in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht nicht den Eindruck vermittelt, dass ihnen der Bahai-Glauben lebendbestimmend geworden wäre. Über die Mitgliedschaft bei der Bahai-Gemeinschaft in Österreich haben sie soziale Kontakte gefunden und dort auch Wertschätzung ihrer Person erfahren. Die belangte Behörde hatte die verfahrensgegenständlichen Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht geht ebenfalls davon aus, dass die Beschwerdeführer in ihrer Heimatstadt Bagdad, wo sie den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben und sich die Situation im Einklang mit der allgemeinen Verbesserung der Sicherheitslage im Land in den letzten Jahren weitestgehend stabilisiert hat und zumindest BF1, als arbeitsfähiger Mann und umfassender Berufserfahrung durchaus in der Lage sein wird, sich im Irak wie schon von 2013 bis 2015 wieder eine Lebensgrundlage zu schaffen. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführer im Falle einer gemeinsamen Rückkehr nach Bagdad, wo sie nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte einer gutsituierten Großfamilie verfügen, nicht ihren Lebensunterhalt bestreiten können sollten. Eine grundlegende medizinische Versorgung ist im Irak verfügbar und auch aus der aktuellen Covid-Lage ergibt sich keine unmittelbare Gefährdung für die 56- bzw. 59-jährigen Beschwerdeführer, die aufgrund ihres Alters oder der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zweifelsohne einer Risikogruppe zuzurechnen sind. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Irak vom 02.03.2022 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen und iVm den aktuelleren Berichten von EASO oder EUAA, die in der mündlichen Verhandlung mit den Beschwerdeführern und Ihrer Rechtsvertretung erörtert wurden. Die medizinischen Betreuungsmöglichkeiten für die 56 bzw. 59-jährigen Beschwerdeführer wurden zusätzlich über die unter Pkt. 1.3, letzter Absatz, angeführten Anfragebeantwortungen, die in anderen Verfahren seitens des BVwG eingeholt wurden, verifiziert. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Irak vom 02.03.2022 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen und in Verbindung mit den aktuelleren Berichten von EASO oder EUAA, die in der mündlichen Verhandlung mit den Beschwerdeführern und Ihrer Rechtsvertretung erörtert wurden. Die medizinischen Betreuungsmöglichkeiten für die 56 bzw. 59-jährigen Beschwerdeführer wurden zusätzlich über die unter Pkt. 1.3, letzter Absatz, angeführten Anfragebeantwortungen, die in anderen Verfahren seitens des BVwG eingeholt wurden, verifiziert. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Aus all diesen Unterlagen, auch aus den laufend vom BVwG eingeholten Anfragebeantwortungen zur medizinischen Infrastruktur in Bezug auf klinische Kapazitäten, Fachärzte und Medikamente ist zu entnehmen, dass eine medizinische Grundversorgung der dort lebenden Bevölkerung existiert und, wenn auch mit Kosten, in Anspruch genommen werden kann. Auch wenn die Verhältnisse im Irak nicht mit dem europäischen Niveau, insbesondere jenem in Österreich zu vergleichbar sind, haben die Beschwerdeführer von 2013 bis zu ihrer Ausreise 2015 bewiesen, dass für sie dort der Wiederaufbau einer beruflichen wie sozialen Existenz möglich war und ist, wobei sie sowohl im Irak wie auch in Österreich Unterstützung ihrer Angehörigen benötigen. Aktuell sind sie auch in Österreich auf sich alleine gestellt und es ist davon auszugehen, dass Angehörige ihrer Familien, die weiterhin im Irak in guten wirtschaftlichen Verhältnisse leben, sie wieder, wie auch die auswertigen Angehörigen, unterstützen. Das völlige Verschwinden jeglicher Angehöriger seit der Einvernahme beim BFA im Mai 2017 ist in diesem Ausmaß, wie schon ausgeführt, nicht glaubhaft und nachvollziehbar.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide):
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.
cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Absch. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Die Beschwerdeführer konnten – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – keine Gründe glaubhaft machen, die auf eine persönliche Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG 2005 für ein (fluchtartiges) Verlassen ihres Herkunftsstaates schließen lassen. Insbesondere wurde keine aktuelle persönliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung dargelegt. Allein aus der für die Beschwerdeführer unbefriedigenden Situation im Irak zum Ausreisezeitpunkt lässt sich keine persönliche Verfolgung ableiten.Die Beschwerdeführer konnten – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – keine Gründe glaubhaft machen, die auf eine persönliche Verfolgung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 für ein (fluchtartiges) Verlassen ihres Herkunftsstaates schließen lassen. Insbesondere wurde keine aktuelle persönliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung dargelegt. Allein aus der für die Beschwerdeführer unbefriedigenden Situation im Irak zum Ausreisezeitpunkt lässt sich keine persönliche Verfolgung ableiten. 3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide):
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - „real risk“ einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - „real risk“ einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Den Beschwerdeführern droht im Irak wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Die Beschwerdeführer sind volljährig, (eingeschränkt) arbeitsfähig und leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Zwar ergibt sich aus den Feststellungen, dass das Land sich immer noch von den Folgen des IS-Terrors erholt und die Arbeitslosigkeit hoch ist, andererseits trifft die irakische Regierung Maßnahmen zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau der Wirtschaft, welche intensiv vom United Nations Development Programm (UNDP) unterstützt werden. Aufgrund seiner Arbeits- und Lebenserfahrung im Irak und in Syrien sollte der BF1 aller Wahrscheinlichkeit nach in der Lage sein, eine Anstellung zu finden, welche ihm eine zumindest einfache Lebensführung ermöglicht, zumal die Beschwerdeführer in der Vergangenheit von ihren im Irak oder in anderen Ländern lebenden Angehörigen, sei es in Syrien oder nach ihrer Rückkehr in den Irak immer unterstützt wurden. Es spricht nichts dagegen, dass den Beschwerdeführern ein Neuaufbau, wie 2013, gelingt. Auch dafür, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Die Beschwerdeführer sind volljährig, (eingeschränkt) arbeitsfähig und leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Zwar ergibt sich aus den Feststellungen, dass das Land sich immer noch von den Folgen des IS-Terrors erholt und die Arbeitslosigkeit hoch ist, andererseits trifft die irakische Regierung Maßnahmen zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau der Wirtschaft, welche intensiv vom United Nations Development Programm (UNDP) unterstützt werden. Aufgrund seiner Arbeits- und Lebenserfahrung im Irak und in Syrien sollte der BF1 aller Wahrscheinlichkeit nach in der Lage sein, eine Anstellung zu finden, welche ihm eine zumindest einfache Lebensführung ermöglicht, zumal die Beschwerdeführer in der Vergangenheit von ihren im Irak oder in anderen Ländern lebenden Angehörigen, sei es in Syrien oder nach ihrer Rückkehr in den Irak immer unterstützt wurden. Es spricht nichts dagegen, dass den Beschwerdeführern ein Neuaufbau, wie 2013, gelingt. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH 06.03.2008, B 2400/07). Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH 06.03.2008, B 2400/07). In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sind keine außergewöhnlichen Umstände zu entnehmen, die eine Rückkehr in den Herkunftsstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Fallbezogen erreicht die sich aus den Bescheinigungsmitteln ergebende Gesundheitsbeeinträchtigung der BF2 auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird. Zwar handelte es sich bei ihrer Herzerkrankung zweifellos um ein schweres Leiden, dieses wurde allerdings durch eine erfolgreiche Operation im Jahr 2019 entscheidend gelindert. Regelmäßige kardiologische Kontrollen sowie die benötigte Medikation werden ihr bei lebensnaher Betrachtungsweise auch in Bagdad zur Verfügung stehen, zumal sie aus einer äußerst wohlhabenden Familie stammt.In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sind keine außergewöhnlichen Umstände zu entnehmen, die eine Rückkehr in den Herkunftsstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK zu begründen. Fallbezogen erreicht die sich aus den Bescheinigungsmitteln ergebende Gesundheitsbeeinträchtigung der BF2 auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird. Zwar handelte es sich bei ihrer Herzerkrankung zweifellos um ein schweres Leiden, dieses wurde allerdings durch eine erfolgreiche Operation im Jahr 2019 entscheidend gelindert. Regelmäßige kardiologische Kontrollen sowie die benötigte Medikation werden ihr bei lebensnaher Betrachtungsweise auch in Bagdad zur Verfügung stehen, zumal sie aus einer äußerst wohlhabenden Familie stammt. Aufgrund der aktuellen Situation ist zudem festzuhalten, dass auch die Ausbreitung der Covid-19 Infektion einer Rückkehr nicht entgegensteht. So sind die Beschwerdeführer 56 bzw. 59 Jahre alt und hätten ob des notorisch bekannten Impffortschritts in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt nunmehr jedenfalls die Möglichkeit einer Schutzimpfung gehabt. Damit sind die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak nicht in ihrem Recht
Art. 3
EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass die Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation im Irak bessergestellt sind, genügt nicht für die Annahme, sie würden dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht decken können. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit sind die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak nicht in ihrem Recht
Artikel 3
, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass die Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation im Irak bessergestellt sind, genügt nicht für die Annahme, sie würden dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht decken können. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Ganz allgemein besteht im Irak derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre.Ganz allgemein besteht im Irak derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide):
§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war den Beschwerdeführern daher nicht zuzuerkennen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war den Beschwerdeführern daher nicht zuzuerkennen. 3.4. Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung bzw. zur Behebung der übrigen Spruchpunkte der bekämpften Bescheide:
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
§ 9Abs.
1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Beide Beschwerdeführer hatten von Anbeginn an gesundheitliche Probleme, insbesondere BF2, die an Diabetes mellitus Typ II leidet und sich 2019 einer Herzklappenoperation unterziehen musste. Auch wenn beide ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen zwischenzeitlich im Griff haben, führte der damit verbundene Pflegeaufwand, dass das Erlernen der deutschen Sprache und sonstige Integrationsbemühungen in den Hintergrund gerieten bzw. vernachlässigt wurden. Hinzu kommt das Alter beider Beschwerdeführer, welches solche Aktivitäten erschweren. Seit 2021 haben aber beide Beschwerdeführer wieder begonnen Deutsch zu lernen. Es ist auch davon auszugehen, dass ihre aufenthaltsberechtigten Kinder, die nach der Zuerkennung von internationalen Schutz begonnen haben, wirtschaftlich und beruflich auf eigenen Beinen stehen, sie in der Zukunft bei ihrer Integration weiter unterstützen werden. Wenn die Beschwerdeführer das ihre dazu beitragen, kann mit der Unterstützung ihrer Kinder, aber auch von Angehörigen, die ihnen bereits in Syrien und 2013 bis 2015 in Bagdad geholfen haben, erwartet werden, dass sie auch in Österreich ohne staatliche Unterstützung leben können, zumal von BF1 in der mündlichen Verhandlung seine Bereitschaft zu arbeiten und so zu seinem Lebensunterhalt beizutragen, klar und eindeutig vorgebracht wurde. Zudem haben die Beschwerdeführer zur langen Verfahrensdauer nichts beigetragen haben. Beide Beschwerdeführer hatten von Anbeginn an gesundheitliche Probleme, insbesondere BF2, die an Diabetes mellitus Typ römisch zwei leidet und sich 2019 einer Herzklappenoperation unterziehen musste. Auch wenn beide ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen zwischenzeitlich im Griff haben, führte der damit verbundene Pflegeaufwand, dass das Erlernen der deutschen Sprache und sonstige Integrationsbemühungen in den Hintergrund gerieten bzw. vernachlässigt wurden. Hinzu kommt das Alter beider Beschwerdeführer, welches solche Aktivitäten erschweren. Seit 2021 haben aber beide Beschwerdeführer wieder begonnen Deutsch zu lernen. Es ist auch davon auszugehen, dass ihre aufenthaltsberechtigten Kinder, die nach der Zuerkennung von internationalen Schutz begonnen haben, wirtschaftlich und beruflich auf eigenen Beinen stehen, sie in der Zukunft bei ihrer Integration weiter unterstützen werden. Wenn die Beschwerdeführer das ihre dazu beitragen, kann mit der Unterstützung ihrer Kinder, aber auch von Angehörigen, die ihnen bereits in Syrien und 2013 bis 2015 in Bagdad geholfen haben, erwartet werden, dass sie auch in Österreich ohne staatliche Unterstützung leben können, zumal von BF1 in der mündlichen Verhandlung seine Bereitschaft zu arbeiten und so zu seinem Lebensunterhalt beizutragen, klar und eindeutig vorgebracht wurde. Zudem haben die Beschwerdeführer zur langen Verfahrensdauer nichts beigetragen haben. Im Irak sind zwischenzeitlich die Eltern der Beschwerdeführer verstorben und an Familienangehörige haben sie dort nur mehr Geschwister und deren Kinder. Die eigenen Kinder und Enkelkinder leben in Österreich und sind hier aufenthaltsberechtigt. In den letzten zwanzig Jahren haben die Beschwerdeführer nur drei Jahre wieder im Irak gelebt, sodass nur mehr schwach ausgeprägten Bindungen zum Herkunftsstaat vorhanden sind. Aus diesen Gründen überwiegt das Privatleben der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich den berechtigten Interessen des Staates an der Effektuierung des Asyl- und Fremdenrechtes. Es wird aber Aufgabe der Beschwerdeführer sein, alles zu unternehmen und Vorsorge zu treffen, in Österreich über eigene Aktivtäten ohne staatliche Unterstützung leben zu können. Es erweist sich damit eine Rückkehrentscheidung als nicht zulässig und damit waren auch die übrigen Spruchpunkte der Bescheide der belangten Behörde zu beheben. Die zuerkannte Aufenthaltsberechtigung entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I408.2204366.1.00