RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2023 GeschäftszahlI412 2265273-1 Spruch, I412 2265273-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabr
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
- Mit Schriftsatz vom 27.12.2022 wurde von der sich auf die erteilte Vollmacht berufenden rechtlichen Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid erhoben, welche mit Schriftsatz des gleichen Tages zurückgezogen wurde. Zudem erfolgte die Mitteilung, der „Beschwerdeführer ersuche, die Abschiebung möglichst bald durchzuführen“.
- Mit Schreiben vom 11.01.2023 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die nunmehr einschreitende Rechtsvertretung mit der weiteren rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe, das frühere Vertretungsverhältnis sei beendet. In Ergänzung der Beschwerde vom 27.12.2022 wurde weiteres Vorbringen erstattet.
- Mit Email vom 13.01.2023 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Bekanntgabe der aufrechten Vollmacht des ursprünglich einschreitenden Rechtsanwalts sowie einen Bescheid vom 12.01.2023, mit dem der gegenständliche Bescheid vom 29.11.2022 gemäß § 68 Abs. 2 AVG amtswegig behoben wurde.
- Mit Email vom 13.01.2023 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Bekanntgabe der aufrechten Vollmacht des ursprünglich einschreitenden Rechtsanwalts sowie einen Bescheid vom 12.01.2023, mit dem der gegenständliche Bescheid vom 29.11.2022 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG amtswegig behoben wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen basieren auf den aktenkundigen Eingaben. Dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 27.12.2022 zurückgezogen hat folgt eindeutig aus dem entsprechenden Schriftsatz.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchteil A): Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Beim Berufungsverzicht und der Berufungszurückziehung handelt es sich um von der Partei vorzunehmende Prozesshandlungen, die bewirken, dass eine von der Partei (nachträglich dennoch oder bereits) eingebrachte Berufung einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf (VwGH
- 1980, 324/80;
- 2004, 2004/02/0230;
- 2005, 2005/02/0049). Die Berufungsbehörde verliert – sofern der Verzicht oder die Zurücknahme noch vor Erlassung ihres Bescheides erfolgt – die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung (VfGH 27.
- 2006, B 299/06). Mit dem Einlangen des Verzichts bzw der Zurückziehung bei der Behörde – sie sind empfangs-, aber nicht annahmebedürftig (Raschauer2 Rz 1206) – erwächst der (angefochtene) Bescheid in formelle Rechtskraft (VwGH
- 1986, 85/11/0272; vgl auch Hengstschläger3 Rz 558), und zwar endgültig (VwGH
- 1991, 91/01/0011;10.
- 1994, 94/19/0601). Ein einmal wirksam ausgesprochener Verzicht – das Gleiche gilt für die Zurückziehung – ist als Prozesshandlung unwiderruflich (VwGH
- 1996, 95/05/0320;
- 2003, 2001/11/0202) und kann daher nicht mehr zurückgenommen werden (VfSlg 4462/1963; VwGH
- 2004, 2004/02/0230; 12.5.2005, 2005/02/0049; Hellbling 383), weshalb sein Vorliegen besonders streng zu prüfen ist (VwGH
- 2006, 2003/21/0037) – siehe: Hengstschläger/Leeb, AVG §63, Stand 01.07.2007, rdb.at.Beim Berufungsverzicht und der Berufungszurückziehung handelt es sich um von der Partei vorzunehmende Prozesshandlungen, die bewirken, dass eine von der Partei (nachträglich dennoch oder bereits) eingebrachte Berufung einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf (VwGH
- 1980, 324/80;
- 2004, 2004/02/0230;
- 2005, 2005/02/0049). Die Berufungsbehörde verliert – sofern der Verzicht oder die Zurücknahme noch vor Erlassung ihres Bescheides erfolgt – die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung (VfGH 27.
- 2006, B 299/06). Mit dem Einlangen des Verzichts bzw der Zurückziehung bei der Behörde – sie sind empfangs-, aber nicht annahmebedürftig (Raschauer2 Rz 1206) – erwächst der (angefochtene) Bescheid in formelle Rechtskraft (VwGH
- 1986, 85/11/0272; vergleiche auch Hengstschläger3 Rz 558), und zwar endgültig (VwGH
- 1991, 91/01/0011;10.
- 1994, 94/19/0601). Ein einmal wirksam ausgesprochener Verzicht – das Gleiche gilt für die Zurückziehung – ist als Prozesshandlung unwiderruflich (VwGH
- 1996, 95/05/0320;
- 2003, 2001/11/0202) und kann daher nicht mehr zurückgenommen werden (VfSlg 4462 aus 1963,; VwGH
- 2004, 2004/02/0230; 12.5.2005, 2005/02/0049; Hellbling 383), weshalb sein Vorliegen besonders streng zu prüfen ist (VwGH
- 2006, 2003/21/0037) – siehe: Hengstschläger/Leeb, AVG §63, Stand 01.07.2007, rdb.at. Eine eindeutige Erklärung über die Zurückziehung der Beschwerde liegt im vorliegenden Fall vor, da der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.12.2022 durch seine Rechtsvertretung dies unmissverständlich formuliert hat und zudem um eine „möglichst baldige Abschiebung“ ersuchte. Die vom Beschwerdeführer einmal abgegebene Erklärung der Zurückziehung der Beschwerde kann somit auch nachträglich nicht zurückgenommen werden. In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Da der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren einzustellen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I412.2265273.1.01