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{'item': 'I413 2261140-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2023 GeschäftszahlI413 2261140-1 Spruch, I413 2261140-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 25.03.2022 die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO.
  2. Die Beschwerdeführerin beantragte am 25.03.2022 die Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO.
  3. Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde diesen als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass umgedeuteten Antrag vom 25.03.2022 ab, da aufgrund des eingeholten Gutachtens die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen.
  4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
  5. Mit Schriftsatz vom 19.10.2022 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht nahm durch den Amtssachverständigen Dr. XXXX ein medizinisches Gutachten auf, das zusammengefasst zum Schluss kam, dass die festgestellten Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin diese nicht am Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, am Ein- und Aussteigen in bzw aus einem öffentlichen Verkehrsmittel und am sicheren Transport in einem solchen hindern. Dieses Gutachten übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien zur Kenntnis mit der Möglichkeit hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht nahm durch den Amtssachverständigen Dr. römisch 40 ein medizinisches Gutachten auf, das zusammengefasst zum Schluss kam, dass die festgestellten Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin diese nicht am Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, am Ein- und Aussteigen in bzw aus einem öffentlichen Verkehrsmittel und am sicheren Transport in einem solchen hindern. Dieses Gutachten übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien zur Kenntnis mit der Möglichkeit hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
  8. Am 07.12.2022 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerde zurückgezogen wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Am 07.12.2022 teilte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerde vom 06.10.2022 zurückgezogen wird und die mündliche Verhandlung am 13.01.2023 abberaumt werden könne.
  10. Beweiswürdigung: Im Schreiben vom 07.12.2022 äußerte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin zweifelsfrei den Willen der Beschwerdeführerin, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm 5).In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer erklärte in seinem Schreiben vom 22.05.2018 an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und zweifelsfrei, seine Beschwerde zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I413.2261140.1.00

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