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{'item': 'I421 2132960-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2023 GeschäftszahlI421 2132960-2 Spruch, I421 2132960-2/6Z TEILERKENNTNIS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe 1. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Behördenakt und wird auf diesen verwiesen. Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines marokkanischen Staatsangehörigen (im Folgenden: BF) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) vom 10.11.2022, Zl. XXXX . In ihrer Entscheidung erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters erließ sie gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), gewährte dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines marokkanischen Staatsangehörigen (im Folgenden: BF) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) vom 10.11.2022, Zl. römisch 40 . In ihrer Entscheidung erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters erließ sie gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), gewährte dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom 05.12.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am selbigen Tag, Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass seine Lebensgefährtin und sein Sohn und seine Tochter in Österreich leben würden, er somit über ein geschütztes Privat- und Familienleben in Österreich verfüge, es die Behörde aber unterlassen habe, ausreichende Ermittlungen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens anzustellen und habe sie die Entscheidung ohne persönliche Einvernahme des BF erlassen. Weiters brachte er vor, dass die Behörde keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen habe und die vermeintlich vom BF ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft habe. Der BF bereue seine Taten und sei sich seiner Fehler bewusst und stehe ein unbefristetes Einreiseverbot nicht im Verhältnis zur verhängten Freiheitsstrafe und sei die Ausschöpfung der Höchstdauer unverhältnismäßig. Unter anderem wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom 05.07.2022, rechtskräftig seit 09.07.2022, wegen §§ 28a

(1)5. Fall, 28a
(4)Z 1, 28a
(4)Z 3 SMG, §§ 28a
(1)7. Fall, 28a
(2)Z 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Er ist in der Justizanstalt XXXX aufhältig, sein errechnetes Strafende ist der 02.08.2027. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom 05.07.2022, rechtskräftig seit 09.07.2022, wegen Paragraphen 28 a,
(1)5. Fall, 28a
(4)Ziffer eins, 28 a,
(4)Ziffer 3, SMG, Paragraphen 28 a,
(1)7. Fall, 28a
(2)Ziffer 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Er ist in der Justizanstalt römisch 40 aufhältig, sein errechnetes Strafende ist der 02.08.
  1. Die belangte Behörde hat mit Beschwerdevorlage vom 04.01.2023, beim Bundesverwaltungsgericht in der Außenstelle Innsbruck am 10.01.2023 eingelangt, die Beschwerde samt Behördenakt vorgelegt und beantragt, es möge die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Fremdenregister (IZR) und der Haftauskunft. Da die Beweisergebnisse keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufweisen, erübrigt sich eine eingehendere Beweiswürdigung.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.Mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z 2) oder Fluchtgefahr besteht (Z 3).Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Ziffer eins,), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Ziffer 2,) oder Fluchtgefahr besteht (Ziffer 3,). Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Im Administrativverfahren erfolgte keine Einvernahme des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bringt bereits in seiner Stellungnahme vom 24.09.2022 vor, eine 10-jährige Tochter zu haben, die in Österreich lebe, und er nach seiner Entlassung mit der Tochter zusammenwohnen möchte. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer weiters vor, dass er in Österreich zwei Kinder habe und hier über ein entsprechendes Privat- und Familienleben verfüge, weshalb bei der Prüfung des Vorbringens im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur zu Artikel 8 EMRK in Verbindung mit Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot ein besonderer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist. Aus der Aktenlage ist nicht hinreichend geklärt, ob und in welcher Intensität die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner minderjährigen Tochter aufrecht ist und ob er über ein weiteres Kind in Österreich verfügt. Es kann nach derzeitiger Aktenlage innerhalb der gesetzlichen Frist nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, inwieweit die vom Beschwerdeführer behaupteten Umstände eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen können und erachtet es der erkennende Richter für erforderlich, sich einen persönlichen unmittelbaren Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen. Aus der Aktenlage ist nicht hinreichend geklärt, ob und in welcher Intensität die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner minderjährigen Tochter aufrecht ist und ob er über ein weiteres Kind in Österreich verfügt. Es kann nach derzeitiger Aktenlage innerhalb der gesetzlichen Frist nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, inwieweit die vom Beschwerdeführer behaupteten Umstände eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen können und erachtet es der erkennende Richter für erforderlich, sich einen persönlichen unmittelbaren Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen. Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids zu beheben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I421.2132960.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.