Obsah (11)
§§ 8§ 53Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 27§ 21RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2023 GeschäftszahlL504 2208737-1 Spruch, L504 2208737-1/62E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§§ 8Abs 3a, 9 Abs 2 Z2 Asyl
G wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Irak abgewiesen.römisch zwei.
Paragraphen 8, Absatz 3 a, 9, Absatz 2, Z2 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Irak abgewiesen. V. Es wird gem. §§ 52 Abs 9, 46 FPG, §§ 8 Abs 3a AsylG festgestellt, dass Ihre Abschiebung in den Irak unzulässig ist.römisch fünf. Es wird gem. Paragraphen 52, Absatz 9, 46, FPG, Paragraphen 8, Absatz 3 a, AsylG festgestellt, dass Ihre Abschiebung in den Irak unzulässig ist. IX.
§ 53Abs 1 u.
Abs 3 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch neun.
Paragraph 53, Absatz eins, u. Absatz 3, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei [kurz: bP] stellte am 17.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um einen Mann, der seinen Angaben nach Staatsangehöriger des Irak mit sunnitischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Araber angehört und aus Mosul stammt. In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.10.2015 durchgeführten Erstbefragung gab die bP zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift): „(…) Meine ganze Familie ist von der IS verschleppt worden. Ich weiß nicht, ob sie noch leben. Auch ich war ein Jahr in der Gefangenschaft der IS. Ich konnte flüchten, habe jetzt aber Angst um mein Leben und daher musste ich das Land verlassen. (…)“ Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie eine neuerliche Verschleppung durch den IS und die Tötung. Gefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde und ob sie bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte sie dies. In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen, die sie im Falle der Rückkehr erwarte, am 13.02.2018 im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift): „(…) Warum stellen sie einen Asylantrag? Nennen sie alle Ihre Fluchtgründe? Schildern Sie bitte detailliert und lebensnah! Ich wurde von der Terrormiliz IS am
- Oktober 2014 inhaftiert. Am
- September 2015 wurde ich aus der Haft entlassen. Ich wurde wegen meines Berufes als Nachtwache in der Stadtverwaltung in Mosul verhaftet. Zwei meiner Kollegen wurden erschossen. Ich und ein weiterer Kollege wurden verhaftet. Nach meiner Entlassung habe ich mich entschieden das Land sofort zu verlassen. Ich habe einen Schlepper gesucht und ihm € 1000 bezahlt. Er brachte mich dann in die Türkei. Der zweite Grund ist, dass ich bei der Mosul Stadtverwaltung beschäftigt war. Nach dem Fall Mosuls hat mein Chef eine militante Miliz aus der Stadtverwaltung gegründet, mit dem Ziel gegen den IS zu kämpfen. Er schrieb meinen Namen auf die Liste der Abwesenden und übergab diese den irakischen Streitkräften, er vermutete, dass ich auf der Seite des IS kämpfen würde. Diese militanten Milizen wurden in Erbil gegründet. Ich war zu dieser Zeit in Gefangenschaft beim IS und konnte mich deshalb den Milizen nicht anschließen. Der dritte Grund ist mein Schwager. Er arbeitet als XXXX in der irakischen Armee. Wir verstehen uns nicht gut. Ich habe Probleme mit ihm. Seit 2009 habe ich immer wieder Probleme mit ihm. Sein Vater wurde von IS ermordet. Seitdem verbreitete er auf seinem Facebook Profil Lügengeschichten über mich, weil er mich hasst.Der dritte Grund ist mein Schwager. Er arbeitet als römisch 40 in der irakischen Armee. Wir verstehen uns nicht gut. Ich habe Probleme mit ihm. Seit 2009 habe ich immer wieder Probleme mit ihm. Sein Vater wurde von IS ermordet. Seitdem verbreitete er auf seinem Facebook Profil Lügengeschichten über mich, weil er mich hasst. Sind das alle Ihre Fluchtgründe? Ja Hat sie ihr Schwager jemals persönlich bedroht? Ja Wann hat er sie bedroht? Im Jahr
- Befragt gebe ich an, dass er mich seitdem nie wieder bedroht hat. Woher wissen sie, dass Ihr ehemaliger Chef von der Mosul Stadtverwaltung ihren Namen auf irgendeine Liste gesetzt und diese Liste den irakischen Streitkräften übergeben hat? Ich habe das in den Nachrichten erfahren. Wann konkret haben sie das erfahren? Das habe ich nach meiner Einreise nach Österreich erfahren. Ich habe immer die Nachrichten verfolgt. In welchen Nachrichten haben sie das erfahren? Ich habe das von der Livesendung AlMosul-TV im Internet erfahren. Ich werde auch von den irakischen Polizisten gesucht. Wie genau wurden sie in diesen Nachrichten erwähnt? Jede Person welche nicht gegen den IS gekämpft hat muss vor Gericht gestellt werden. Wie kann eine unbeteiligte Person, die sie nicht kennt, wissen, dass diese Aussage auf sie zutrifft? Mein Bruder XXXX , der in der irakischen Polizei beschäftigt ist, wurde wegen mir einvernommen. Sie wollten wissen wo ich mich aufhalten.Mein Bruder römisch 40 , der in der irakischen Polizei beschäftigt ist, wurde wegen mir einvernommen. Sie wollten wissen wo ich mich aufhalten. Was hat ihr Bruder dazu gesagt? Er sagte, dass ich vom IS verhaftet wurde. Sie haben ihm nicht geglaubt. Sie teilten ihm mit, mir mitzuteilen, dass ich nach Erbil fahren und mich den Milizen anschließen soll. Wann genau wurde ihr Bruder von den irakischen Streitkräften einvernommen? Das genaue Datum fällt mir jetzt nicht ein. Es war entweder im Jänner oder Februar
- Sie behaupten keinen Kontakt zu ihrer Familie im Irak zu haben. Woher wissen sie das alles so genau? Mein Bruder hat mir ein Video geschickt von Erbil aus. Er hat mir alles erzählt. Er war alleine in Erbil. Wann war das? Wann hatte ihnen dieses Video geschickt? Das war vor ca. acht Monaten Haben sie dieses Video noch? Ja, ich habe es in meinem Telefon. Anmerkung: Zeigt Fotos vom Flüchtlingslager wo seine Familie untergebracht ist. Haben sie dieses Video in dem ihnen ihr Bruder erzählte was alles passiert ist, wie er einvernommen wurde und wie nach ihnen gesucht wird? Nein. Er hat mir das nicht per Video mitgeteilt, sondern am Telefon. Er hat mich angerufen. Wo hat er ihre Telefonnummer her? Ich weiß es nicht. (…)“ Am 25.04.2018 erfolgte beim Bundesamt eine ergänzende Einvernahme. Auszug aus der Niederschrift zum Fluchtvorbringen: „(…) Warum stellen sie einen Asylantrag? Nennen sie alle Ihre Fluchtgründe? Schildern sie bitte detailliert und lebensnah! ich wurde vom IS am
- Oktober 2014 entführt. Bis
- September 2015 wurde ich gefangen gehalten an diesen Tag haben sie mich wieder gehen lassen. Sie haben mich entführt, wie ich als Security gearbeitet habe. Sie haben zwei andere Security umgebracht. Ich bin mit einem anderen Arbeitskollegen inhaftiert gewesen. Mein Arbeitgeber hat eine Miliz gegründet, damit sie gegen den IS kämpfen. Danach hat er eine Liste mit allen Vermissten Mitarbeiter gemacht und diese Liste der Polizei gegeben, weil er geglaubt hat, dass wir mit dem IS mitgekämpft haben. Mein Schwager ist ein Arzthelfer beim Militär im Irak. Seit 2009 haben wir Probleme miteinander. Er hat mich 2009 entführt, weil er geglaubt hat, dass sich beim IS mitmache. Deswegen bin ich auch im Gefängnis gewesen. Ab 2010 hatte mich in Ruhe gelassen und hat keine Probleme mehr gemacht 2014 wurde sein Vater vom IS getötet. Er glaubte, dass ich seinen Vater getötet habe. Als mich mein Bruder vor zwei Wochen angerufen hat, hat er mir mitgeteilt, dass der Schwager und das Militär auf der Suche nach mir wären. Mein Bruder Mohamed bekommt sehr viele Probleme, weil ich nicht mehr dort bin. Sie wollten ihn auch entführen. Mein anderer Bruder daher wurde auch verhaftet und ca. eine Woche lang festgehalten und dabei befragt wo ich bin. Im Jänner oder Februar 2017 haben die Polizisten Mohamed wieder befragt und sie haben ihn einen Zettel unterschreiben lassen, dass, falls sich zurückkommen sollte, ich mich bei den Milizen melden soll. Sind das alle Ihre Fluchtgründe? Ja Gibt es keine weiteren Fluchtgründe? Nein (…)“ Am 19.09.2018 wurde die bP ein weiteres Mal beim Bundesamt einvernommen (Auszug aus der NS): „(…) Wie haben Sie den Irak verlassen? Schildern Sie ab dem Zeitpunkt als Sie vom IS weggingen. Ich werde wegen der Freilassung verfolgt. Man versteht nicht, warum zwei umgebracht wurden und ich nicht. Daher heißt es, ich sei Daesh Anhänger. Ich habe jetzt mehr Probleme. Sie wollen das ich für sie arbeitete. Wir würden auch Lohn bekommen. Die irakische Regierung würde uns sowieso verfolgen. Bitte antworten Sie auf die Frage Mehrere wurden entlassen. Auch mein Freund. Alle zehn Tage kam ein Richter von denen. Er sprach mit uns über Religion über Islam, dass wir dazu gehören. Er sagte uns er sei aus Mosul. Man müsse entweder kämpfen oder sterben. Schildern sie bitte die Freilassung ich und 200 andere Personen erfuhren, dass wir entlassen werden. Man fragte uns, was wir machen würden. Uns wurde erklärt, dass wir rasch umgebracht werden würden, weil wir im Mosul verblieben waren. Jeder der im Mosul bleibt wird als Tisch bezeichnet. Daher dachten wir nach, nach Syrien zu flüchten, dann Türkei. Der Bruder meines Freundes ist der Schlepper gewesen. Meine Brüder haben mich noch schnell hergerichtet, Bad rasiert etc. (…)“ Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (I.). Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (römisch eins.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (II.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt (III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (römisch drei.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak
§ 46
FPG zulässig ist (V.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig ist (römisch fünf.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (V.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. § 18 Abs 1 Z2 u. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (VI.).Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Z2 u. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (römisch sechs.). Gem. § 55 Abs 1a FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise (VII.).Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise (römisch sieben.). Gem. § 13 Abs 2 Z 3 AsylG hat die bP ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 03.09.2018 verloren (VIII.).Gem. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hat die bP ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 03.09.2018 verloren (römisch acht.). Gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG wurde ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (IX.).Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (römisch neun.). Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde eine Rückkehrentscheidung ohne Frist für die freiwillige Ausreise verfügt. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde aberkannt, weil die bP insbes. eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Diesfalls bestehe ex lege keine Frist für die freiwillige Ausreise. Sie habe das Aufenthaltsrecht in Österreich verloren, weil über sie die Untersuchungshaft verhängt worden sei. Ihr bisheriges Verhalten stelle eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar und begründe dies die Erforderlichkeit eines Einreiseverbotes. Mit Erkenntnis vom 19.03.2019 hat das BVwG erstmal die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss vom
- Mai 2019 hat der Verwaltungsgerichtshof die dagegen erhobene ao Revision zurückgewiesen. Anher hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- September 2019 das Erkenntnis aufgehoben. Am 21.12.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP sowie im Beisein ihrer bevollmächtigten Vertretung eine Verhandlung durch. Die bP wurde dazu durch Organe der Justizanstalt vorgeführt. Das Bundesamt blieb entschuldigt fern. Die Verhandlung gestaltete sich zur Frage der aktuellen Gefährdungslage im Wesentlichen wie folgt (Auszug aus der Verhandlungsschrift): „(…) Zum Zeitpunkt der Verhandlung von der beschwerdeführenden Partei persönlich erwartete Rückkehrprobleme im Herkunftsstaat Erwarten Sie aktuell bei einer Rückkehr in Ihre Herkunftsregion im Herkunftsstaat noch Probleme? Wenn ja, geben Sie bitte detailliert und vollständig alle Probleme an, die Sie persönlich für sich derzeit bei einer Rückkehr erwarten würden. Der erste Punkt ist wegen der Miliz Al-Hashad Al-Shaabi, da ich verweigert habe mit ihnen zu kämpfen, obwohl sie mich aufgefordert haben. Punkt Nummer 2 ist wegen meinem Schwager, weil durch ihn wurde ich verhaftet, das war im Jahr
- Ich habe auch ein Dokument, wo bestätigt wurde, dass ich in Haft war. (Ende der freien Rede) Vorhalte / Fragen: Sie haben beim Bundesamt angegeben, dass Sie vor der Ausreise in Gefangenschaft des IS waren. Zu welchem Zeitpunkt wurden Sie von der Miliz Al-Hashad Al-Shaabi aufgefordert mit ihnen zu kämpfen? Genau kann ich mich nicht mehr erinnern aber es war ca. 20 Tage oder ein Monat vor der Gefangenschaft beim IS. Nachgefragt: Telefonisch wurde ich von der Miliz kontaktiert, von meinem Chef, ich habe damals als Security gearbeitet, er hat aber alle meine Arbeitskollegen kontaktiert und er hat gesagt, ich soll nach Erbil kommen, da wir eine Gruppe machen werden, damit wir gegen den IS kämpfen und Mosul befreien. Da ich nicht gegangen bin, ich konnte nicht gehen, weil ich gefangen war und ich konnte Mosul nicht verlassen. Dadurch habe ich auch Probleme bekommen, weil ich nicht erschienen bin. , Woher wollen Sie wissen, dass Sie deshalb im Falle der Rückkehr noch Probleme bekommen sollten? Mein Freund und zugleich Arbeitskollege, mit dem ich immer in Kontakt war vor meiner Haft hier in Österreich, habe ich erfahren, dass er in Mosul ist und dann habe ich erfahren, dass er inhaftiert wurde. Das Urteil war 20 Jahre Haft. Nachgefragt: Erfahren habe ich es durch seinen Bruder. Warum und weshalb weiß ich nicht, ich weiß nur, damals ist er auch nicht hingegangen um mit zu arbeiten bei der Miliz. Wurden Sie damals aus der Gefangenschaft des IS einfach freigelassen oder konnten Sie aus der Gefangenschaft flüchten? Nein, ich bin nicht weggelaufen, sondern ich wurde entlassen. Warum wurden Sie damals nach Ihrer fast einjährigen Gefangenschaft vom IS wieder freigelassen? Wegen den Beweisen. Sie haben nicht genug Beweise gegen mich gehabt. Die Vorwürfe gegen mich haben nicht gestimmt. Ich war ein normaler Nachtdienst Security. Nur weil ich ein privates Problem mit meinen Nachbarn gehabt habe, der eine ganz hohe Position gehabt hatte, war das, vermute ich, dass er es mir vorgeworfen hat. Was haben die Angehörigen des IS bei Ihrer Freilassung zu Ihnen gesagt? Als sie mich entlassen haben, bin ich direkt zu unserem Familienhaus gegangen, zu dieser Zeit war meine Mutter noch am Leben, sie sagte mir, ich soll Mosul so schnell wie möglich verlassen, weil sie werden mich nicht in Ruhe lassen. Beim medizinischen Gutachter haben Sie 2021 noch angegeben, dass Sie der IS noch immer suchen würde. Heute haben Sie nichts mehr dergleichen erwähnt. Warum das? Zu der Zeit gab es keinen Dolmetscher. Ich habe keinen Namen erwähnt. Ich habe gesagt eine Miliz. Ich habe selbst auf Deutsch geredet.(…)“Zu der Zeit gab es keinen Dolmetscher. Ich habe keinen Namen erwähnt. Ich habe gesagt eine Miliz. Ich habe selbst auf Deutsch geredet., (…)“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.
- Feststellungen (Sachverhalt) 1.
- Identität und Herkunftsstaat: Als Name und Geburtsdatum stehen lt. Bundesamt mit XXXX fest. Bei der Erstbefragung gab sie XXXX als Namen an. Als Name und Geburtsdatum stehen lt. Bundesamt mit römisch 40 fest. Bei der Erstbefragung gab sie römisch 40 als Namen an. Die bP ist der Volksgruppe der Araber und dem sunnitischen Glauben zugehörig. Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist der Irak. Sie ist in Ninewa bzw. Mosul aufgewachsen und dort registriert. Sie verfügt über heimatstaatliche, ihre Identität und Herkunft nachweisende Dokumente. 1.
- Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise: Die bP ist in XXXX im Irak geboren und absolvierte in Mosul ihre Schulbildung. Sie ist ledig und hat keine Kinder. Die bP ist in römisch 40 im Irak geboren und absolvierte in Mosul ihre Schulbildung. Sie ist ledig und hat keine Kinder. Sie wohnte vor ihrer Ausreise in Mosul im Haus der Eltern. Sie war im Irak in Mosul erwerbstätig und wurde dort sozialisiert. 1.
- Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat: Die Eltern sind nach der Ausreise der bP verstorben. 4 Brüder und zwei Schwestern leben in Mosul. Ein Bruder pendelt zwischen der Türkei und Dohuk. Sie hatte bis zur Inhaftierung laufend tel. Kontakt mit Geschwistern die in Mosul leben. Seit der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher kann sie sich die Telefonate nicht mehr leisten. 1.
- Ausreisemodalitäten: Sie verließ im September 2015 den Irak und kam am 17.10.2015 in Österreich an. Sie durchreiste auf ihrem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte sie nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass ihr dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten. 1.
- Aktueller Gesundheitszustand: Die bP befindet sich derzeit in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Diagnostiziert wurden zuletzt Paranoide Schizophrenie F20.0, Posttraumatische Belastungsstörung F43.1, schädlicher Gebrauch von multiplen Substanzen (Alkohol, Cannabis, Kokain, derzeit abstinent in beschützender Umgebung F19.
- Die bP wurde auf neuroleptische Medikation eingestellt. Auf Grund des hochstrukturierten Settings – in Zusammenhang mit der Medikation – in der JA Asten besteht aktuell ein Zustandsbild ohne vordergründigem Hinweis auf Selbst- bzw. Fremdgefährdung. Aus fachärztlicher Sicht (in der JA) sind jedoch weiterhin klare Symptome der psychotischen Grunderkrankung feststellbar. Derzeit befindet sich die bP in umfangreicher Rehabilitation (Psychiatrische, psychologische und soziotherapeutischer Behandlung in Form von Einzel- und Gruppensitzungen in der JA). Im Strafverfahren stellte der med. Sachverständige fest, dass bei der bP aufgrund des Schuldwahnes eine suizidale Einengung besteht, wobei konkrete Suizidabsichten der Selbstverbrennung vorliegen. Sie ist aufgrund ihrer kognitiven Situation nicht in der Lage die zwangsläufig mit dieser Form des Selbstmordes verbundenen Gefährdungen anderer einzuschätzen. Weiters liegt auch eine Persönlichkeitsstörung vor, die die Fähigkeit ihre Impulse zu kontrollieren deutlich herabsetzen. Im Rahmen dieser Persönlichkeitsstörung finden sich auch frühere Verhaltensauffälligkeiten, das überwiegen unreife Abwehrmechanismen, die nur rudimentär ausgebildet und Copingstrategien, zudem fehlt auch völlig ein sozialer Empfangsraum. Es ist daher ein Überwiegen der prognostischen negativen Faktoren feststellbar es muss mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass der Beschuldigte weitere Straftaten mit schweren Folgen im Sinne einer Brandstiftung begehen wird. Zum Tatzeitpunkt lagen bei der beschwerdeführenden Partei aus medizinischer Sicht die Voraussetzungen des § elf StGB vor. Die bP wird aus sachverständiger Einschätzung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit weitere Brandstiftungen begehen.Im Strafverfahren stellte der med. Sachverständige fest, dass bei der bP aufgrund des Schuldwahnes eine suizidale Einengung besteht, wobei konkrete Suizidabsichten der Selbstverbrennung vorliegen. Sie ist aufgrund ihrer kognitiven Situation nicht in der Lage die zwangsläufig mit dieser Form des Selbstmordes verbundenen Gefährdungen anderer einzuschätzen. Weiters liegt auch eine Persönlichkeitsstörung vor, die die Fähigkeit ihre Impulse zu kontrollieren deutlich herabsetzen. Im Rahmen dieser Persönlichkeitsstörung finden sich auch frühere Verhaltensauffälligkeiten, das überwiegen unreife Abwehrmechanismen, die nur rudimentär ausgebildet und Copingstrategien, zudem fehlt auch völlig ein sozialer Empfangsraum. Es ist daher ein Überwiegen der prognostischen negativen Faktoren feststellbar es muss mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass der Beschuldigte weitere Straftaten mit schweren Folgen im Sinne einer Brandstiftung begehen wird. Zum Tatzeitpunkt lagen bei der beschwerdeführenden Partei aus medizinischer Sicht die Voraussetzungen des Paragraph elf StGB vor. Die bP wird aus sachverständiger Einschätzung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit weitere Brandstiftungen begehen. Seitens des zuständigen Strafgerichtes wurde bis dato keine Aufhebung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. , 1.
- Privatleben / Familienleben in Österreich: Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes Die bP begab sich ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels in das Bundesgebiet. Mit der erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte die bP eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG, die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich Die bP hat in Österreich keine als Familienleben zu wertenden Umstände dargelegt. Grad der Integration Die bP hat während ihres Aufenthaltes in Österreich in der Praxis alltagstaugliche Deutschkenntnisse erlangt und kann sich verbal gut verständigen. Sie war kurzfristig ehrenamtlich beim Samariterbund tätig. Sie hat als Asylwerber delinquentes Verhalten gezeigt. Teilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an auch für Asylwerber real möglicher und gesetzlich erlaubter Erwerbstätigkeit (ds. mit Beschäftigungsbewilligung, Werkvertrag, Arbeiten im Rahmen des Grundversorgungsgesetzes, Dienstleistungen über Dienstleistungsscheck)(Quelle: https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wie-koennen-asylwerber-innen-beschaeftigt-werden) oder Abhängigkeit von staatlichen LeistungenTeilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an auch für Asylwerber real möglicher und gesetzlich erlaubter Erwerbstätigkeit (ds. mit Beschäftigungsbewilligung, Werkvertrag, Arbeiten im Rahmen des Grundversorgungsgesetzes, Dienstleistungen über Dienstleistungsscheck), (Quelle: https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wie-koennen-asylwerber-innen-beschaeftigt-werden) oder Abhängigkeit von staatlichen Leistungen Die bP ist seit Einreise wirtschaftlich von staatlichen Versorgungsleistungen abhängig. Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienlebens; die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Die bP hat diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war. Bindungen zum Herkunftsstaat Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie wurde somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch noch insbes. Familienangehörige. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen
- Die beschwerdeführende Partei wurde vom Landesgericht am
- Oktober 2018 für schuldig befunden, dass sie gemeinsam mit einer anderen Person am
- September 2018 in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, beinhaltend die Wirkstoffe THC A und Delta-9-THC in Straßenqualität auf einer öffentlichen Verkehrsfläche und an einem allgemein zugänglichen Ort einer anderen Person ein Portionssäckchen mit insgesamt 1 g brutto und 0,7 g netto loses Marihuana gegen ein Entgelt von insgesamt € 20, wobei die Tat von zumindest zehn Personen wahrgenommen werden konnte und somit öffentlich begangen wurde, zu überlassen versucht und zwar die beschwerdeführende Partei zwei Portionssäckchen mit insgesamt 1,9 g brutto Cannabiskraut. Es wurde dadurch begangen das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
§ 27Abs. 2 a zweiter Fall SMG, das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 15 St
GB, § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall SMG. Die beschwerdeführende Partei wurde zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die erlittene Vorhaft vom
- September 2018 bis
- Oktober 2018 wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet. Erschwerend war das Zusammentreffen von zwei Vergehen.
- Die beschwerdeführende Partei wurde vom Landesgericht am
- Oktober 2018 für schuldig befunden, dass sie gemeinsam mit einer anderen Person am
- September 2018 in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, beinhaltend die Wirkstoffe THC A und Delta-9-THC in Straßenqualität auf einer öffentlichen Verkehrsfläche und an einem allgemein zugänglichen Ort einer anderen Person ein Portionssäckchen mit insgesamt 1 g brutto und 0,7 g netto loses Marihuana gegen ein Entgelt von insgesamt € 20, wobei die Tat von zumindest zehn Personen wahrgenommen werden konnte und somit öffentlich begangen wurde, zu überlassen versucht und zwar die beschwerdeführende Partei zwei Portionssäckchen mit insgesamt 1,9 g brutto Cannabiskraut. Es wurde dadurch begangen das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
Paragraph 27, Absatz 2, a zweiter Fall SMG, das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG. Die beschwerdeführende Partei wurde zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die erlittene Vorhaft vom
- September 2018 bis
- Oktober 2018 wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet. Erschwerend war das Zusammentreffen von zwei Vergehen.
- mit Urteil des Landesgerichtes vom
- November 2021 wurde über den gestellten Antrag auf Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
§ 21Abs. 1 St
GB zu Recht erkannt, dass die beschwerdeführende Partei am
- August 2021 in Wien unter dem Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Geisteskrankheit, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, die auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, versucht an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen, indem sie in ihrem Schlafzimmer im Wohnheim in Wien Benzin aus brachte und dieses mit einem Feuerzeug entzündete, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil die Bauweise des Gebäudes eine weitere Ausbreitung verhinderte und das Brandgeschehen von der Feuerwehr rechtzeitig bekämpft werden konnte. Die bP hat hierdurch eine Tat begangen, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und die ihm, wäre sie zurechnungsfähig gewesen, als das Verbrechen der Brandstiftung nach § 15, § 169 Abs. 1 StGB zuzurechnen wäre.
- mit Urteil des Landesgerichtes vom
- November 2021 wurde über den gestellten Antrag auf Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
Paragraph 21, Absatz eins, StGB zu Recht erkannt, dass die beschwerdeführende Partei am 5. August 2021 in Wien unter dem Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Geisteskrankheit, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, die auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, versucht an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen, indem sie in ihrem Schlafzimmer im Wohnheim in Wien Benzin aus brachte und dieses mit einem Feuerzeug entzündete, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil die Bauweise des Gebäudes eine weitere Ausbreitung verhinderte und das Brandgeschehen von der Feuerwehr rechtzeitig bekämpft werden konnte. Die bP hat hierdurch eine Tat begangen, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und die ihm, wäre sie zurechnungsfähig gewesen, als das Verbrechen der Brandstiftung nach Paragraph 15,, Paragraph 169, Absatz eins, StGB zuzurechnen wäre. Da nach Person und Zustand sowie nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass sie sonst unter den Einfluss ihrer geistigen und seelischen Abartigkeit in Zukunft eine weitere mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde, wurde sie in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Demnach hat die IP am 5. August 2021 in ihrem Zustand beschlossen, ihrem Leben endgültig ein Ende zu setzen und besorgte sich bei der Tankstelle 2 l Benzin. Von ihrem ursprünglichen Vorhaben, sich nahe der Tankstelle mittels des gekauften Benzins anzuzünden, nahm sie Abstand, da sie dort zwei Polizeiautos wahrnahm. Stattdessen begab sie sich in ihr Zimmer im Caritaswohnheim, wobei sie das Zubettgehen ihrer Mitbewohner abwartete. In weiterer Folge brachte sie ca. 1 l des zuvor gekauften Benzins an mehreren Stellen in ihrem Schlafzimmer aus, legte sich einen zu einer Schlinge gebundenen Gürtel um den Hals und entzündete das Benzin mit einem Feuerzeug. Dadurch entstand sofort eine Stichflamme und das Feuer breitete sich im Schlafzimmer, aufgrund dessen geriet der Betroffene und verließ im Panik das Gebäude. Infolge der intensiven Rauchentwicklung mussten aus den oberen Stockwerken zahlreiche Heimbewohner von Polizeikräften aus dem Haus evakuiert werden. Durch das Einschreiten der Feuerwehr konnte letztlich eine Ausbreitung des Feuers auf andere Räume oder Zimmer des Wohnhauses verhindert werden. Dies lag im Wesentlichen jedoch einzig und allein daran, dass die rasch eintreffende Feuerwehr den Brand mit massiven Löschmitteln bekämpfen konnte und die Bauweise der Wände des Schlafzimmers Schlimmeres verhinderten. Ohne diese Umstände wäre es zu einer nicht mehr oder nur mehr äußerst schwer einzuräumenden Brand Ausbreitung gekommen. Aufgrund der im Zuge der vorläufigen Anhaltung erfolgten Therapie konnte beim Betroffenen eine Krankheit-und Behandlung Einsicht erreicht und eine Depotmedikation etabliert werden. Die schwerwiegende Geisteskrankheit macht auch zukünftig eine enge psychiatrische und psychotherapeutische Therapie beim Betroffenen notwendig. Um die Gefährlichkeit hintanzuhalten, bedarf es trotz Compliance bezüglich der psychopharmakologische Therapie eines entsprechenden sozialen empfangen Raumes im Sinne einer eines betreuten Wohnplatzes samt Tagesstruktur in einer geeigneten Betreuungseinrichtung. Ohne einen solchen Wohnplatz ist zum Urteilszeitpunkt trotz allfälliger weiterer Weisungen (zur regelmäßigen psychiatrischen Behandlung, Fortführung der psychopharmakologischen Therapie, Gewährleistung der Drogen und alkoholabstinenzsamt regelmäßigen Kontrollen, Bewährungshilfe), aufgrund der bestehenden Erkrankung im Zusammenhang halt mit der Person des Betroffenen, seinem Zustand und der Art der Anlasstat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er unter dem Einfluss dieser Erkrankung weitere strafbare Handlungen mit schweren Folgen, insbesondere Brandstiftungen begehen wird. Die Gefährlichkeitsprognose ist ungünstig, d. h. dass mit hoher Wahrscheinlichkeit befürchtet werden muss, dass die beschwerdeführende Partei unter dessen Einfluss geistige oder seelische Abartigkeit höheren Grades in Zukunft weitere Delikte mit schwerer schweren Folgen begehen wird. Die Voraussetzungen für eine bedingte Einweisung im Sinne des §§ 45 Abs. 1 StGB sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der Betroffene zwar Krankheits-und Deliktseinsicht aufweist, zur Hintanhaltung seiner Gefährlichkeit jedoch ein Wohnplatz in einer betreuten Wohneinrichtung zwingend geboten ist, welche aktuell nicht zur Verfügung steht, weshalb die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher unbedingt auszusprechen war.Die Gefährlichkeitsprognose ist ungünstig, d. h. dass mit hoher Wahrscheinlichkeit befürchtet werden muss, dass die beschwerdeführende Partei unter dessen Einfluss geistige oder seelische Abartigkeit höheren Grades in Zukunft weitere Delikte mit schwerer schweren Folgen begehen wird. Die Voraussetzungen für eine bedingte Einweisung im Sinne des Paragraphen 45, Absatz eins, StGB sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der Betroffene zwar Krankheits-und Deliktseinsicht aufweist, zur Hintanhaltung seiner Gefährlichkeit jedoch ein Wohnplatz in einer betreuten Wohneinrichtung zwingend geboten ist, welche aktuell nicht zur Verfügung steht, weshalb die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher unbedingt auszusprechen war. , Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Sie hat ihre Mitwirkungsverpflichtung im Hinblick auf die Verpflichtung nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen in zentralen Punkten verletzt und versuchte dadurch die entscheidenden staatlichen Instanzen zur Erlangung von internationalen Schutz zu täuschen. , Verfahrensdauer Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 17.10.2015 gestellt und erging der Bescheid vom Bundesamt am 02.10.2018. Mit Erkenntnis vom 19.03.2019 hat das BVwG erstmal die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss vom 28. Mai 2019 hat der Verwaltungsgerichtshof die dagegen erhobene Revision zurückgewiesen. In weiterer Folge hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. September 2019 das Erkenntnis aufgehoben. Nach eingebrachter Beschwerde erging nach durchgeführter Verhandlung mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren. 1.7. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der bP vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet:
- a)Betreffend ihrer persönlichen Sicherheit / Verfolgung im Herkunftsstaat: Die im Verfahren vorgebrachte aktuelle Verfolgungsgefahr durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure (siehe insb. Verfahrensgang) wurde nicht glaubhaft gemacht. Aus der derzeitigen Lage ergibt sich im Herkunftsstaat, insbesondere in der Herkunftsregion der bP, unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der bP als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht.
- b)Betreffend ihrer Sicherung der existentiellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat: Auf Grund ihres aktuellen Gesundheitszustandes und dem Fehlen einer für den konkreten Fall der bP hinreichenden und notwendigen med. Versorgung im Herkunftsstaat ergibt sich im Falle der Rückkehr derzeit die reale Gefahr, dass sie in eine aussichtslose Lage geraten würde. 1.8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Aus nachfolgend genannten Quellen (einschließlich darin zitierter Berichte) ergeben sich nachfolgende Feststellungen über die relevante Lage: Länderinformation der Staatendokumentation, Irak aus dem COI-CMS,Staatendokumentation, Irak aus dem COI-CMS,, Sicherheitslage Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 3.3.2021). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 25.10.2021, S.9). Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig (AA 25.10.2021, S.9). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 25.10.2021, S.15). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 25.10.2021, S.15). [Siehe hierzu Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi] Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak. Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), eine Terrorgruppe mit Sitz in den Bergen des Nordiraks, verübte ebenfalls mehrere Anschläge in der Kurdistan Region Irak (KRI), bei denen auch mehrere Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte getötet wurden. Auch gewisse mit dem Iran verbündete Milizen stellen eine terroristische Bedrohung dar (USDOS 16.12.2021). Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS (UNSC 30.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter PMF sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021).Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS (UNSC 30.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter PMF sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kataib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA sind im Irak an der Tagesordnung. Es wird häufig über Anschläge in der südlichen Region des Landes berichtet, darunter in den Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Qadisiyyah und Muthanna. Aber auch aus den zentralen Gouvernements Bagdad, Anbar und Salah ad-Din wurden Anschläge gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Die Zahl der Angriffe pro-iranischer Milizen hat ihren bisherigen monatlichen Höhepunkt mit 26 im April 2021 erreicht und ist seitdem zurückgegangen. Diese Gruppen versuchen, die US-Präsenz im Irak einzuschränken, was ihr auch gelungen ist, da sich die Amerikaner nun auf den Schutz ihrer Truppen konzentrieren, anstatt mit den irakischen Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten (Wing 2.8.2021). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 25.10.2021, S.16). Im Nordirak führt die Türkei zum Teil massive militärische Interventionen durch, die laut Ankara gegen die PKK gerichtet sind. Außerdem unterhält die Türkei dort temporäre Militärstützpunkte (GIZ 1.2021a), über 40 davon in der KRI sowie eine Militärbabsis in Bashiqa bei Mossul (BS 23.2.2022). Die Errichtung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters 18.6.2020). Die Türkei hat im Rahmen ihrer gemeinsamen Operationen Claw-Eagle und Claw-Tiger gegen die PKK im Qandil-Gebirge, in Sinjar und Makhmur (beide in Ninewa) irakischen Boden bombardiert. Auch der Iran hat das Qandil-Gebirge bombardiert, ein Angriff, der vermutlich mit der Türkei koordiniert wurde (BS 23.2.2022). Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vgl. Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere „Gemeinsame Koordinationszentren“ eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Jene Sicherheitslücken werden vom IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021).Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vergleiche Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere „Gemeinsame Koordinationszentren“ eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Jene Sicherheitslücken werden vom IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021). Quellen:AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/ file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieb ungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file /local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 17.6.2022DIIS - Danish Institute for international Studies (23.6.2021): Security provision and external actors in Iraq, https://www.diis.dk/en/research/security-provision-and-external-actors-in-iraq, Zugriff 25.8.2021FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/docu ment/2046520.html, Zugriff 3.3.2021Garda World (15.7.2021): Iraq: Improvised explosive device targets convoy carrying military supplies in Dhi Qar Governorate July 15, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/502161/iraq-impro vised-explosive-device-targets-convoy-carrying-military-supplies-in-dhi-qar-governorate-july-15, Zugriff 25.8.2021GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Geschichte & Staat,http s://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]Reuters (18.6.2020): Turkey plans more military bases in north Iraq after offensive: official,https: //www.reuters.com/article/us-turkey-security-iraq/turkey-plans-more-military-bases-in-north-ira q-after-offensive-official-idUSKBN23P12U, Zugriff 16.3.2021Rudaw (21.6.2021): Coalition ‘very happy’ with Peshmerga reform, Kurdish-Iraqi coordination: colonel, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/210620212, Zugriff 21.6.2021Rudaw (25.5.2021): In Makhmour, Iraqi and Kurdish forces collaborate against common enemy ISIS, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/25052021, Zugriff 21.6.2021Rudaw (14.5.2021): Erbil, Baghdad agree on joint deployment to combat ISIS threat: Peshmerga ministry, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/14052021, Zugriff 21.6.2021UNSC - United Nations Security Council (30.3.2021): Conflict-related sexual violence; Report of theQuellen:, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/ file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieb ungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021, BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file /local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 17.6.2022, DIIS - Danish Institute for international Studies (23.6.2021): Security provision and external actors in Iraq, https://www.diis.dk/en/research/security-provision-and-external-actors-in-iraq, Zugriff 25.8.2021, FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/docu ment/2046520.html, Zugriff 3.3.2021, Garda World (15.7.2021): Iraq: Improvised explosive device targets convoy carrying military supplies in Dhi Qar Governorate July 15, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/502161/iraq-impro vised-explosive-device-targets-convoy-carrying-military-supplies-in-dhi-qar-governorate-july-15, Zugriff 25.8.2021, GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Geschichte & Staat,http s://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.], Reuters (18.6.2020): Turkey plans more military bases in north Iraq after offensive: official,https: //www.reuters.com/article/us-turkey-security-iraq/turkey-plans-more-military-bases-in-north-ira q-after-offensive-official-idUSKBN23P12U, Zugriff 16.3.2021, Rudaw (21.6.2021): Coalition ‘very happy’ with Peshmerga reform, Kurdish-Iraqi coordination: colonel, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/210620212, Zugriff 21.6.2021, Rudaw (25.5.2021): In Makhmour, Iraqi and Kurdish forces collaborate against common enemy ISIS, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/25052021, Zugriff 21.6.2021, Rudaw (14.5.2021): Erbil, Baghdad agree on joint deployment to combat ISIS threat: Peshmerga ministry, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/14052021, Zugriff 21.6.2021, UNSC - United Nations Security Council (30.3.2021): Conflict-related sexual violence; Report of the Secretary-General [S/2021/312], https://www.ecoi.net/en/file/local/2049397/S_2021_312_E.pdf, Zugriff 1.4.2021USDOS - US Department of State [USA] (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2065356.html, Zugriff 22.2.2022USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human RightsSecretary-General [S/2021/312], https://www.ecoi.net/en/file/local/2049397/S_2021_312_E.pdf, Zugriff 1.4.2021, USDOS - US Department of State [USA] (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2065356.html, Zugriff 22.2.2022, USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2021): Violence Picks Up Again In Iraq In July 2021, http://musi ngsoniraq.blogspot.com/2021/08/violence-picks-up-again-in-iraq-in-july.html, Zugriff 25.8.2021Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021, Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2021): Violence Picks Up Again In Iraq In July 2021, http://musi ngsoniraq.blogspot.com/2021/08/violence-picks-up-again-in-iraq-in-july.html, Zugriff 25.8.2021 Islamischer Staat (IS) Im Dezember 2017 erklärte der Irak offiziell den Sieg über den Islamischen Staat (IS), nachdem im Monat zuvor mit Rawa im westlichen Anbar, das letzte urbane Zentrum des IS im Irak zurückerobert worden war (Al Monitor 11.7.2021). Der IS stellt nach wie vor eine Bedrohung dar (DIIS 23.6.2021; vgl. MEE 4.2.2021, Garda 15.4.2021, USDOS 16.12.2021). Er ist als klandestine Terrorgruppe aktiv, deren Fähigkeit zu operieren dadurch verringert ist, dass er weder Territorium noch Zivilbevölkerung beherrscht (FH 3.3.2021). Der IS versucht jedoch vor allem in jenen Gebieten Fuß zu fassen, deren Kontrolle zwischen der kurdischen Regionalregierung und der föderalen Regierung umstritten ist (USDOS 16.12.2021).Laut irakischen Kommandanten ist der IS nicht mehr in der Lage Territorien zu halten (MEE 4.2.2021).23.6.2021; vergleiche MEE 4.2.2021, Garda 15.4.2021, USDOS 16.12.2021). Er ist als klandestine Terrorgruppe aktiv, deren Fähigkeit zu operieren dadurch verringert ist, dass er weder Territorium noch Zivilbevölkerung beherrscht (FH 3.3.2021). Der IS versucht jedoch vor allem in jenen Gebieten Fuß zu fassen, deren Kontrolle zwischen der kurdischen Regionalregierung und der föderalen Regierung umstritten ist (USDOS 16.12.2021).Laut irakischen Kommandanten ist der IS nicht mehr in der Lage Territorien zu halten (MEE 4.2.2021). Nur eine Minderheit der IS-Kräfte ist aktiv in Kämpfe verwickelt, besonders in einigen Gebieten im Nord- und Zentralirak. In Gebieten mit sunnitischer Bevölkerungsmehrheit konzentriert sich der IS auf die Doppelstrategie der Einschüchterung und Versöhnung mit den lokalen Gemeinschaften, während er auf ein erneutes Chaos oder den Abzug der internationalen Anti-Terrortruppen wartet (NI 19.5.2020). Der IS unterhält im gesamten West- und Nordirak Zellen, die gut ausgerüstet und äußerst mobil sind. Es wird angenommen, dass sie die Unterstützung aus den marginalisierten sunnitischen Gemeinschaften in der Region erhalten (Garda 15.4.2021). Schätzungen über die Stärke des IS gehen von 2.000 bis zu 10.000 IS-Kämpfer im Irak, dürften aber zu hoch gegriffen sein und sich zur Hälfte aus Unterstützern und Schläfern zusammensetzen (NI 18.5.2021). Auch die Vereinten Nationen schätzen die Stärke des IS im Irak und in Syrien auf etwa 10.000 Kämpfer, wobei es sich dabei um eine Schätzung handelt und die Zahl tatsächlich geringer ausfällt (Wilson Center 10.12.2021). Eine grundlegende geografische Verteilung der IS-Kämpfer lässt sich aus deren Operationen ableiten, die sie gegen die Sicherheitskräfte und die PMF durchführen. Diese betreffen hauptsächlich Anbar, Bagdad, Babil, Kirkuk, Salah ad-Din, Ninewa und Diyala (NI 18.5.2021). Nach der territorialen Niederlage im Jahr 2017 haben sich Zellen des IS weitgehend im Gebietsdreieck zwischen den Gouvernements Salah ad-Din, Diyala und Kirkuk, einschließlich des Hamrin-Gebirges, im Nordirak neu gruppiert. Das Gebiet liegt zwischen den Zuständigkeiten der irakischen Sicherheitskräfte und denen der Kurdischen Regionalregierung (KRG), den Peshmerga (MEE 4.2.2021). Um die 2.000 der Kämpfer sollen sich in diversen Dreiecksgebieten konzentrieren: Das Gebiet zwischen Nord, West und Süd Bagdad, das Gebiet zwischen den nördlichen Hamreenbergen, Südkirkuk und dem Osten von Salah-ad-Din, das Gebiet zwischen Makhmour, Shirqat und den Khanoukenbergen im nördlichen Salah ad-Din, das Gebiet zwischen Baaj in Ninewa, Rawa im nördlichen Anbar und dem Tharthar See, das Gebiet zwischen Wadi Hauran, Wadi al-Qathf und Wadi al-Abyad in Anbar (NI 19.5.2020). Auch Informationen irakischer Sicherheitsbeamter deuten darauf hin, dass der IS auf abgelegene Stützpunkte tief in der Wüste in Anbar, Ninewa, in Gebirgszügen, Tälern und Obstplantagen in Bagdad, Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala zurückgreift, um seine Kämpfer unterzubringen und Überwachungs- und Kontrollpunkte zur Sicherung der Nachschubwege einzurichten. Er nutzt diese Stützpunkte auch, um Kommandozentren und kleine Ausbildungslager einzurichten. In urbanen Gebieten hat der IS seine Kämpfer in kleinen mobilen Untergruppen reorganisiert und seine Aktivitäten in Gebieten in denen er noch Einfluss hat verstärkt, indem er die internen Probleme des Iraks ausnutzt und sich vertrautes geografisches Gebiet zunutze macht (NI 18.5.2021). Im Jänner 2022 erklärte der Leiter der irakischen Sicherheitsmedienzelle, Generalmajor Sa’ad Ma’an, dass der IS weiterhin in den Qarachokh-Bergen, in der Gegend südlich von Makhmur und in Teilen der Gouvernements Kirkuk, Diyala und Salah ad-Din präsent sei (NRT 4.2.2022). Der verstärkte Einsatz von mobilen IS-Gruppen, die in verschiedenen Gebieten operieren, oft weit entfernt von ihren Stützpunkten oder von Unterkünften wie den Madafat (Anm.: Grundausbildungslager), die sich in unwegsamem Gelände, Felsenhöhlen oder unterirdischen Tunneln befinden, bedeutet, dass die tatsächliche Präsenz der Gruppe nicht anhand ihrer territorialenDer verstärkte Einsatz von mobilen IS-Gruppen, die in verschiedenen Gebieten operieren, oft weit entfernt von ihren Stützpunkten oder von Unterkünften wie den Madafat Anmerkung, Grundausbildungslager), die sich in unwegsamem Gelände, Felsenhöhlen oder unterirdischen Tunneln befinden, bedeutet, dass die tatsächliche Präsenz der Gruppe nicht anhand ihrer territorialen Ansprüche oder von Ankündigungen irakischer Behörden beurteilt werden kann (NI 18.5.2021). Der IS verlässt sich bei der Planung und Ausführung seiner Aktivitäten auf geografisches Terrain. Obwohl die Gruppe nicht mehr als Staat agiert, wie es in den Jahren des Kalifats von 2014 bis 2018 der Fall war, beziehen sich ihre Kommuniqués, in denen sie sich zu Anschlägen bekennt, immer noch auf das Wilayat als Teil ihrer PR-Strategie (NI 18.5.2021). Der IS wählt seine Einsatzgebiete nach strategischen Faktoren aus: Ein Faktor ist die Generierung von Finanzmitteln, an den Handelsrouten zum Iran, zu Syrien und zwischen den irakischen Gouvernements, durch Steuern bzw. Schutzgelder, die Transportunternehmen auferlegt werden, sowie aus dem Schmuggel von Medikamenten, Waffen, Zigaretten, Öl, illegalen Substanzen und Lebensmitteln. Ein anderer Faktor ist die Schaffung strategischer Tiefe und sicherer Häfen. So konzentriert sich der IS auf die Ansiedlung in verlassenen Dörfern im Nord- und Zentralirak, wo natürliche geographische Barrieren und Gelände, wie Täler, Berge, Wüsten und ländliche Gebiete, konventionelle Militäroperationen zu einer Herausforderung machen. Hier nutzt der IS Höhlen, Tunnel und Lager zu Ausbildungszwecken, auch um sich Überwachung, Spionage und feindlichen Operationen zu entziehen. Ein weiterer Faktor ist die direkte Nähe zum Ziel. Der IS konzentriert sich beispielsweise auf Randgebiete um Städte und große Dörfer, die eine große Präsenz von einerseits Stammesmilizen oder lokalen Streitkräften und andererseits von nicht-lokalen loyalistischen PMF-Milizen aufweisen, sowie auf niederrangige Beamte, die mit der Regierung für die Vertreibung des IS zusammengearbeitet haben. Solche Gebiete sind häufig instabil aufgrund von Friktionen zwischen den verschiedenen Kräften. Einheimische, vor allem solche, die durch die anwesenden Kräfte geschädigt wurden, können dem IS gegenüber aufgeschlossener sein (CPG 5.5.2020). Der IS hat die jüngsten Entwicklungen im Irak, wie die weitreichenden öffentlichen Proteste, den Rücktritt der Regierung und die daraus resultierende politische Stagnation, die Machtkämpfe um die Ermordung des Führers der PMF, Abu Mahdi al-Muhandis, durch die USA und den Abzug von US-Streitkräften aus dem Irak, operativ genutzt und in eher kleinen Gruppen von neun bis elf Männern Anschläge in Diyala, Salah ad-Din, Ninewa, Kirkuk und im Norden Bagdads verübt (CPG 5.5.2020). Der IS begeht zumeist Angriffe mit Kleinwaffen, Hinterhalte und Bombenanschläge am Straßenrand (IEDs) (Wilson Center 10.12.2021; vgl. USDOS 16.12.2021). Er greift jedoch auch auf Selbstmordattentate, Attentate, Entführungen und Sabotageakte zurück. Dabei sind Angriffe im kleinen Ausmaß heute am weitesten verbreitet. Die Ziele sind je nach Gebiet unterschiedlich, aber im Allgemeinen handelt es sich um die Sicherheitskräfte der verschiedenen Gebiete, ihre vermeintlichen Unterstützer/Kollaborateure und die breitere Bevölkerung schiitischer und anderer nicht-sunnitischer Muslime, die alle als Ungläubige und Abtrünnige gelten (Wilson Center 10.12.2021).Der IS begeht zumeist Angriffe mit Kleinwaffen, Hinterhalte und Bombenanschläge am Straßenrand (IEDs) (Wilson Center 10.12.2021; vergleiche USDOS 16.12.2021). Er greift jedoch auch auf Selbstmordattentate, Attentate, Entführungen und Sabotageakte zurück. Dabei sind Angriffe im kleinen Ausmaß heute am weitesten verbreitet. Die Ziele sind je nach Gebiet unterschiedlich, aber im Allgemeinen handelt es sich um die Sicherheitskräfte der verschiedenen Gebiete, ihre vermeintlichen Unterstützer/Kollaborateure und die breitere Bevölkerung schiitischer und anderer nicht-sunnitischer Muslime, die alle als Ungläubige und Abtrünnige gelten (Wilson Center 10.12.2021). Seit Sommer 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben (AN 14.8.2021). Der IS hat sich zu Dutzenden solcher Anschläge bekannt und bedroht auch andere lebenswichtige Infrastruktur. Es wird angenommen, dass der IS versucht, Panik zu verbreiten, indem er das Elektrizitätsnetz angreift (Rudaw 8.8.2021). Nach der Tötung des „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi wurde Abu Ibrahim al-Hashimi al-Qurashi 2019 der neue Anführer des IS. Dieser wurde als Ameer Muhammed Sa’id al-Salbi al-Mawla identifiziert, ein langjähriger Anführer des IS aus Tal’afar im Nordirak (NI 19.5.2020; vgl. CISAC 2021). Am 4.2.2022 kam al-Qurashi bei einer Militäroperation der USA in Nordsyrien ums Leben (Al Jazeera 4.2.2022; vgl. Reuters 9.2.2022, GS 11.3.2022). Im März 2022 wurde verkündet, dass Abu al-Hassan al-Hashimi al-Qurayshi die Nachfolge angetreten hat. Hinter diesem nom de guerre verbirgt sich laut irakischen und westlichen Geheimdienstquellen Juma Awad al-Badri, ein Bruder des ersten „Kalifen“ (GS 11.3.2022).Nach der Tötung des „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi wurde Abu Ibrahim al-Hashimi al-Qurashi 2019 der neue Anführer des IS. Dieser wurde als Ameer Muhammed Sa’id al-Salbi al-Mawla identifiziert, ein langjähriger Anführer des IS aus Tal’afar im Nordirak (NI 19.5.2020; vergleiche CISAC 2021). Am 4.2.2022 kam al-Qurashi bei einer Militäroperation der USA in Nordsyrien ums Leben (Al Jazeera 4.2.2022; vergleiche Reuters 9.2.2022, GS 11.3.2022). Im März 2022 wurde verkündet, dass Abu al-Hassan al-Hashimi al-Qurayshi die Nachfolge angetreten hat. Hinter diesem nom de guerre verbirgt sich laut irakischen und westlichen Geheimdienstquellen Juma Awad al-Badri, ein Bruder des ersten „Kalifen“ (GS 11.3.2022). Dem „Kalifen“ sind zwei fünfköpfige Ausschüsse unterstellt: ein Shura (Beratungs-) Rat und ein Delegiertenausschuss. Jedes Mitglied des Letzteren ist für ein Ressort zuständig (Sicherheit, sichere Unterkünfte, religiöse Angelegenheiten, Medien und Finanzierung). Die verschiedenen Sektoren des IS arbeiten auf lokaler Ebene dezentralisiert, halbautonom und sind finanziell autark (NI 19.5.2020). Quellen:Al Jazeera (4.2.2022): Profile: Who was Abu Ibrahim al-Qurayshi?, https://www.aljazeera.com/ne ws/2022/2/4/abu-ibrahim-al-qurayshi-who-was-isil-killed-in-us-raid, Zugriff 18.2.2022Al Monitor (11.7.2021): Islamic State uses hit-and-run tactics in Iraq, https://www.al-monitor.com/o riginals/2021/07/islamic-state-uses-hit-and-run-tactics-iraq, Zugriff 25.8.2021AN - Arab News (14.8.2021): West Baghdad without water after ‘attack’ on power grid, https: //www.arabnews.com/node/1911056/middle-east, Zugriff 25.8.2021CISAC - Center for International Security and Cooperation
(2021): The Islamic State, https://cisac. fsi.stanford.edu/mappingmilitants/profiles/islamic-state#highlight_text_12400, Zugriff 25.8.2021CPG - Center for Global Policy (5.5.2020): ISIS in Iraq: From Abandoned Villages to the Cities, https://cgpolicy.org/articles/isis-in-iraq-from-abandoned-villages-to-the-cities/, Zugriff 4.6.2020DIIS - Danish Institute for international Studies (23.6.2021): Security provision and external actors in Iraq, https://www.diis.dk/en/research/security-provision-and-external-actors-in-iraq, Zugriff 25.8.2021FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/docu ment/2046520.html, Zugriff 3.3.2021Garda World (15.4.2021): Iraq: At least five people killed, 21 injured in car bomb explosion in Baghdad April 15 /update 1, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/467636/iraq-at-lea st-five-people-killed-21-injured-in-car-bomb-explosion-in-baghdad-april-15-update-1, Zugriff 25.8.2021GS - Global Security (11.3.2022): Abu al-Hassan al-Hashimi al-Qurayshi, https://www.globalsecuri ty.org/military/world/para/abu-al-hassan-al-hashimi.htm, Zugriff 6.7.2022MEE - Middle East Eye (4.2.2021): Islamic State regrouping in northern Iraq and relying on women operatives, https://www.middleeasteye.net/news/iraq-islamic-state-regrouping-northern-women-o peratives, Zugriff 10.4.2021NI - Newlines Institute (18.5.2021): ISIS in Iraq: Weakened but Agile, https://newlinesinstitute.org/ iraq/isis-in-iraq-weakened-but-agile/?ref=nl, Zugriff 20.5.2021NI - Newlines Institute (19.5.2020): ISIS 2020: New Structures and Leaders in Iraq Revealed, https://newlinesinstitute.org/isis/isis-2020-new-structures-and-leaders-in-iraq-revealed/, Zugriff 4.6.2021NRT - Nalia Media Corporation (4.2.2022): Three Peshmerga wounded in ISIS attack in Qarachokh Mountains, http://nrttv.com/En/detail6/2461, Zugriff 9.6.2022USDOS - US Department of State [USA] (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065356.html, Zugriff 22.2.2022)Reuters (9.2.2022): Islamic State likely to pick battle-hardened Iraqi as next leader - officials, analysts, https://www.reuters.com/world/middle-east/islamic-state-likely-pick-battle-hardened-ira qi-next-leader-officials-analysts-2022-02-09/, Zugriff 18.2.2022Rudaw (8.8.2021): More than 18 attacks on electricity towers thwarted in Iraq in two weeks: military spox, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/080820212, Zugriff 25.8.2021Wilson Center (10.12.2021): Explainer: The Islamic State in 2021, https://www.wilsoncenter.org/a rticle/explainer-islamic-state-2021, Zugriff 18.2.2021Quellen:, Al Jazeera (4.2.2022): Profile: Who was Abu Ibrahim al-Qurayshi?, https://www.aljazeera.com/ne ws/2022/2/4/abu-ibrahim-al-qurayshi-who-was-isil-killed-in-us-raid, Zugriff 18.2.2022, Al Monitor (11.7.2021): Islamic State uses hit-and-run tactics in Iraq, https://www.al-monitor.com/o riginals/2021/07/islamic-state-uses-hit-and-run-tactics-iraq, Zugriff 25.8.2021, AN - Arab News (14.8.2021): West Baghdad without water after ‘attack’ on power grid, https: //www.arabnews.com/node/1911056/middle-east, Zugriff 25.8.2021, CISAC - Center for International Security and Cooperation
(2021): The Islamic State, https://cisac. fsi.stanford.edu/mappingmilitants/profiles/islamic-state#highlight_text_12400, Zugriff 25.8.2021, CPG - Center for Global Policy (5.5.2020): ISIS in Iraq: From Abandoned Villages to the Cities, https://cgpolicy.org/articles/isis-in-iraq-from-abandoned-villages-to-the-cities/, Zugriff 4.6.2020, DIIS - Danish Institute for international Studies (23.6.2021): Security provision and external actors in Iraq, https://www.diis.dk/en/research/security-provision-and-external-actors-in-iraq, Zugriff 25.8.2021, FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/docu ment/2046520.html, Zugriff 3.3.2021, Garda World (15.4.2021): Iraq: At least five people killed, 21 injured in car bomb explosion in Baghdad April 15 /update 1, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/467636/iraq-at-lea st-five-people-killed-21-injured-in-car-bomb-explosion-in-baghdad-april-15-update-1, Zugriff 25.8.2021, GS - Global Security (11.3.2022): Abu al-Hassan al-Hashimi al-Qurayshi, https://www.globalsecuri ty.org/military/world/para/abu-al-hassan-al-hashimi.htm, Zugriff 6.7.2022, MEE - Middle East Eye (4.2.2021): Islamic State regrouping in northern Iraq and relying on women operatives, https://www.middleeasteye.net/news/iraq-islamic-state-regrouping-northern-women-o peratives, Zugriff 10.4.2021, NI - Newlines Institute (18.5.2021): ISIS in Iraq: Weakened but Agile, https://newlinesinstitute.org/ iraq/isis-in-iraq-weakened-but-agile/?ref=nl, Zugriff 20.5.2021, NI - Newlines Institute (19.5.2020): ISIS 2020: New Structures and Leaders in Iraq Revealed, https://newlinesinstitute.org/isis/isis-2020-new-structures-and-leaders-in-iraq-revealed/, Zugriff 4.6.2021, NRT - Nalia Media Corporation (4.2.2022): Three Peshmerga wounded in ISIS attack in Qarachokh Mountains, http://nrttv.com/En/detail6/2461, Zugriff 9.6.2022, USDOS - US Department of State [USA] (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065356.html, Zugriff 22.2.2022), Reuters (9.2.2022): Islamic State likely to pick battle-hardened Iraqi as next leader - officials, analysts, https://www.reuters.com/world/middle-east/islamic-state-likely-pick-battle-hardened-ira qi-next-leader-officials-analysts-2022-02-09/, Zugriff 18.2.2022, Rudaw (8.8.2021): More than 18 attacks on electricity towers thwarted in Iraq in two weeks: military spox, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/080820212, Zugriff 25.8.2021, Wilson Center (10.12.2021): Explainer: The Islamic State in 2021, https://www.wilsoncenter.org/a rticle/explainer-islamic-state-2021, Zugriff 18.2.2021 Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen Vom Irak-Experten Joel Wing wurden für den gesamten Irak im Lauf des Monats Jänner 2021 77 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 92 Toten (46 Zivilisten) und 176 Verwundeten (125 Zivilisten) verzeichnet. 64 dieser Vorfälle werden dem Islamischen Staat (IS) zugeschrieben und 13 proiranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 145, gefolgt von 36 in Diyala, 28 in Ninewa und 26 in Salah ad-Din (Wing 4.2.2021). Im Februar 2021 waren es 63 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 39 Toten (elf Zivilisten) und 77 Verwundeten (elf Zivilisten). 47 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 16 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Diyala mit 38, gefolgt von 26 in Kirkuk und 21 in Anbar (Wing 8.3.2021). Im März 2021 waren es 79 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 39 Toten (16 Zivilisten) und 44 Verwundeten (14 Zivilisten). 59 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 20 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Salah ad-Din mit 22, gefolgt von 19 in Diyala und 18 in Kirkuk (Wing 5.4.2021). Im April 2021 waren es 107 Vorfälle mit 54 Toten (19 Zivilisten) und 132 Verwundeten (52 Zivilisten). 80 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 27 pro-iranischen Milizen. Diyala hatte mit 62 die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von 39 in Kirkuk, 30 in Bagdad, 24 in Salah ad-Din und 22 in Ninewa (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 waren es 113 Vorfälle mit 59 Toten (elf Zivilisten) und 100 Verwundeten (24 Zivilisten). 89 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 24 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Kirkuk mit 53, gefolgt von 31 in Salah ad-Din, 26 in Diyala und 19 in Anbar (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden 83 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Dabei wurden 36 Menschen (16 Zivilisten) getötet und 87 verwundet (50 Zivilisten). 62 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 pro-iranischen Milizen. Vier weitere Vorfälle konnten nicht zugewiesen werden. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 47, gefolgt von 31 in Diyala und 23 in Kirkuk (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 waren es 107 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 106 Toten (76 Zivilisten) und 164 (114 Zivilisten) Verwundeten. 90 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Bagdad, wo ein Bombenanschlag 101 Opfer forderte, gefolgt von 65 in Salah ad-Din, 33 in Anbar, 25 in Diyala, 21 in Kirkuk und 20 in Ninewa (Wing 2.8.2021). Im August 2021 wurden schließlich 103 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 54 Toten (15 Zivilisten) und 82 Verwundeten (34 Zivilisten) verzeichnet. 73 der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 30 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Salah ad-Din mit 48, gefolgt von 23 in Kirkuk, 19 in Bagdad und 18 in Diyala (Wing 6.9.2021). Im Januar 2022 wurden im Irak insgesamt 84 sicherheitsrelevante Vorfälle gemeldet. Dies ist ein Anstieg gegenüber 78 im Dezember 2021 und 67 im November 2021. Dieser Anstieg ist auf Aktivitäten von mit dem Iran verbundenen Volksmobilisierungskräfte (PMF) zurückzuführen. So gab es im Jänner 2022 31 erfolgreicheAngriffe pro-iranischer Gruppen und neun weitere Vorfälle. Dies ist ein Anstieg gegenüber 21 im Dezember 2021 und die höchste PMF zugeschriebene Vorfallszahl seit Beginn ihrer jüngsten Operationen. Wie üblich konzentrieren sie sich auf IEDAngriffe gegen Versorgungskonvois, die für die USA tätig sind (Wing 7.2.2022). Es kam auch zu politischer Gewalt durch diese Gruppierungen, um Moqtada as-Sadr und dessen Verbündete unter Druck zu setzen, damit diese den sog. „Koordinationsrahmen“ - ein Bündnis aller wichtigen pro-iranischen schiitischen Parteien - in die neue Regierung aufnehmen. Es kam z.B. auch zu Bombenanschlägen auf die Büros der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) in Bagdad und auf das Büro des stellvertretenden Sprechers in Kirkuk, zu Raketenangriffen auf das Haus des Sprechers Mohammed al-Halbousi in Anbar, zu einem Anschlag mit einem Molotow-Cocktail, der auf ein Sadr-Gebäude in Bagdad geworfen wurde, zu einem Mordanschlag auf einen KDP-Funktionär in der Hauptstadt sowie zu Granaten-Anschlägen auf Gebäude der sunnitischen Bündnisse Taqadum und Azm in Bagdad. Auch zwei kurdische Banken in Bagdad wurden bombardiert (Wing 7.2.2022). Die Zahl der vom IS verübten Anschläge ist in den letzten fünf Monaten zurückgegangen. Im Januar 2022 waren es 46 gegenüber je 55 im Dezember und November 2021, 65 im Oktober 2021 und 70 im September 2021. Es war die niedrigste Zahl von Anschlägen im Irak seit 2003 (Wing 7.2.2022). Die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 bis Juli 2022 dar (pro Monat jeweils ein Balken) (IBC 8.2022). Quelle: IBC 8.2022 Die zweite Tabelle gibt die Zahlen selbst an. Laut Tabelle dokumentierte IBC im Jahr 2021 669 zivile Todesopfer. Im Jahr 2022 wurden bis Juli bisher 371 zivile Todesopfer verzeichnet (IBC 8.2022). Quelle: IBC 8.2022 Auch laut den vom IS in seinem wöchentlichen Newsletter al Naba veröffentlichten Zahlen ist die Zahl der Anschläge im Irak gesunken. Im Jahr 2020 beanspruchte der IS im Irak durchschnittlich 110 Anschläge und 207 Tote pro Monat. Im Jahr 2021 waren es (Mit Stand Dezember 2021) durchschnittlich 87 Anschläge und 149 Tote pro Monat (Wilson Center 10.12.2021). Laut ACLED wurden im Jahr 2021 im gesamten Irak 1.187 Vorfälle mit mindestens einem Opfer (tot oder verletzt) verzeichnet. Im Jahr 2022 waren es bis Juni 712 derartige Vorfälle (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. underreporting kommen kann; die Zahl der Opfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt. Des weiteren weist ACLED auch einige Unschärfen auf, da auch Morde ohne terroristischen Hintergrund inkludiert sind) (ACLED 2022). Quellen:ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
(2022): 2021-01-01-2022-06-30-Middle_East-Iraq, Zugriff 6.7.2022IBC - Iraq Bodycount (8.2022): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www. iraqbodycount.org/database/, Zugriff 3.8.2022Wilson Center (10.12.2021): Explainer: The Islamic State in 2021, https://www.wilsoncenter.org/a rticle/explainer-islamic-state-2021, Zugriff 18.2.2021Wing, Joel, Musings on Iraq (7.2.2022): IS Attacks On 5 Month Decline In Iraq, http://musingsoniraQuellen:, ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
(2022): 2021-01-01-2022-06-30-Middle_East-Iraq, Zugriff 6.7.2022, IBC - Iraq Bodycount (8.2022): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www. iraqbodycount.org/database/, Zugriff 3.8.2022, Wilson Center (10.12.2021): Explainer: The Islamic State in 2021, https://www.wilsoncenter.org/a rticle/explainer-islamic-state-2021, Zugriff 18.2.2021, Wing, Joel, Musings on Iraq (7.2.2022): IS Attacks On 5 Month Decline In Iraq, http://musingsonira q.blogspot.com/2022/02/is-attacks-on-5-month-decline-in-iraq.html, Zugriff 9.2.2022Wing, Joel, Musings on Iraq (6.9.2021): Islamic State’s Summer Offensive In Iraq Ends In August, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/09/islamic-states-summer-offensive-in-iraq.html, Zugriff 7.9.2021Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2021): Violence Picks Up Again In Iraq In July 2021, http://musi ngsoniraq.blogspot.com/2021/08/violence-picks-up-again-in-iraq-in-july.html, Zugriff 25.8.2021Wing, Joel, Musings on Iraq (6.7.2021): Security In Iraq June 2021, http://musingsoniraq.blogspot .com/2021/07/security-in-iraq-june-2021.html, Zugriff 25.8.2021Wing, Joel, Musings on Iraq (7.6.2021): Islamic State’s Offensive Appears Over While Pro-Iran Groups Maintain Campaign In May 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/06/islamic-sta tes-offensive-appears-over.html, Zugriff 25.8.2021Wing, Joel, Musings on Iraq (3.5.2021): Islamic State Ramadan Offensive Begins, Pro-Iran Groups Increase Attacks In April 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/05/islamic-state-ramadan -offensive-begins.html,Zugriff 25.8.2021Wing, Joel, Musings on Iraq (5.4.2021): Violence In Iraq, March 2021, http://musingsoniraq.blogsp ot.com/2021/04/violence-in-iraq-march-2021.html,Zugriff 25.8.2021Wing, Joel, Musings on Iraq (8.3.2021): IS Winter Break Continues In Feb While Pro-Iran Groups Picking Up Attacks, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/03/is-winter-break-continues-in-feb -while.html, Zugriff 25.8.2021Wing, Joel, Musings on Iraq (4.2.2021): Violence Continues To Decline In Iraq Winter 2020-21, https://musingsoniraq.blogspot.com/2021/02/violence-continues-to-decline-in-iraq.html,Zugriffq.blogspot.com/2022/02/is-attacks-on-5-month-decline-in-iraq.html, Zugriff 9.2.2022, Wing, Joel, Musings on Iraq (6.9.2021): Islamic State’s Summer Offensive In Iraq Ends In August, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/09/islamic-states-summer-offensive-in-iraq.html, Zugriff 7.9.2021, Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2021): Violence Picks Up Again In Iraq In July 2021, http://musi ngsoniraq.blogspot.com/2021/08/violence-picks-up-again-in-iraq-in-july.html, Zugriff 25.8.2021, Wing, Joel, Musings on Iraq (6.7.2021): Security In Iraq June 2021, http://musingsoniraq.blogspot .com/2021/07/security-in-iraq-june-2021.html, Zugriff 25.8.2021, Wing, Joel, Musings on Iraq (7.6.2021): Islamic State’s Offensive Appears Over While Pro-Iran Groups Maintain Campaign In May 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/06/islamic-sta tes-offensive-appears-over.html, Zugriff 25.8.2021, Wing, Joel, Musings on Iraq (3.5.2021): Islamic State Ramadan Offensive Begins, Pro-Iran Groups Increase Attacks In April 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/05/islamic-state-ramadan -offensive-begins.html,Zugriff 25.8.2021, Wing, Joel, Musings on Iraq (5.4.2021): Violence In Iraq, March 2021, http://musingsoniraq.blogsp ot.com/2021/04/violence-in-iraq-march-2021.html,Zugriff 25.8.2021, Wing, Joel, Musings on Iraq (8.3.2021): IS Winter Break Continues In Feb While Pro-Iran Groups Picking Up Attacks, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/03/is-winter-break-continues-in-feb -while.html, Zugriff 25.8.2021, Wing, Joel, Musings on Iraq (4.2.2021): Violence Continues To Decline In Iraq Winter 2020-21, https://musingsoniraq.blogspot.com/2021/02/violence-continues-to-decline-in-iraq.html,Zugriff 25.8.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Rechtsschutz / Justizwesen in der Kurdistan Region Irak (KRI) Auch in der Kurdistan Region Irak (KRI) gibt es Defizite der rechtsstaatlichen Praxis, wenngleich das Justizsystem grundsätzlich funktional ist (AA 25.10.2021, S.12). Der Kurdische Justizrat ist rechtlich, finanziell und administrativ unabhängig vom Justizministerium der Kurdischen Regionalregierung (KRG), die Exekutive beeinflusst jedoch politisch sensible Fälle. Ebenso nehmen die regional stärksten Parteien Einfluss auf Ernennungen von Richtern und auf Urteile (USDOS 12.4.2022). Beamte der KRI berichten, dass Staatsanwälte und Verteidiger bei der Durchführung ihrer Arbeit häufig auf Hindernisse stoßen, und dass Prozesse aus administrativen Gründen unnötig verzögert werden (USDOS 12.4.2022). COVID-19-Präventivmaßnahmen und Schließungen stellten im Jahr 2020 zusätzliche Hindernisse für die Abwicklung von Gerichtsverfahren dar (USDOS 30.3.2021). Nach Angaben der Unabhängigen Menschenrechtskommission der KRI (IHRCKR) bleiben Häftlinge auch nach gerichtlicher Anordnung ihrer Freilassung für längere Zeit in den Einrichtungen des internen Sicherheitsdienstes der KRI (USDOS 12.4.2022). Es gibt Berichte darüber, dass Männern und Buben, insbesondere solchen, denen vorgeworfen wurde mit dem Islamischen Staat (IS) in Verbindung zu stehen, ihr Recht auf eine angemessene Verteidigung verweigert wurde. Personen, die des Kurdischen nicht mächtig sind, wurde kein Dolmetscherdienst zur Verfügung gestellt, bereitgestellte Anwälte sprachen erst am Tag der Verhandlung mit ihren Mandanten, und Gerichtsverhandlungen wurden in Schnellverfahren geführt, wobei keine Untersuchungen über Behauptungen von Folter und anderen Misshandlungen eingeleitet wurden (AI 11.2020). In der KRI können Kinder ab dem Alter von elf Jahren strafrechtlich verfolgt werden, was gegen internationale Standards verstößt (HRW 13.1.2022). Quellen:AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/ file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieb ungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021AI - Amnesty International (11.2020): Marked for Life - Displaced Iraqis in Cycle of Abuse and Stigmatization [MDE 14/3318/2020], https://www.ecoi.net/en/file/local/2041230/MDE1433182020 ENGLISH.pdf,Zugriff 2.2.2021HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2066472.html, Zugriff 21.1.2022USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human RightsQuellen:, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/ file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieb ungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021, AI - Amnesty International (11.2020): Marked for Life - Displaced Iraqis in Cycle of Abuse and Stigmatization [MDE 14/3318/2020], https://www.ecoi.net/en/file/local/2041230/MDE1433182020 ENGLISH.pdf,Zugriff 2.2.2021, HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2066472.html, Zugriff 21.1.2022, USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 7.6.2022USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human RightsPractices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 7.6.2022, USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021 Sicherheitskräfte und Milizen Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die Koalitions- Übergangsverwaltung das irakische Militär und schickte dessen Personal nach Hause. Statt des Bisherigen warein politisch neutrales Militär vorgesehen. Das aufgelöste Militär bildete einen großen Pool für Aufständische (Fanack 8.7.2020). Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS). Militäreinheiten verschiedener Zweige der irakischen Sicherheitskräfte und der Volksmobilisierungskräfte (PMF), einschließlich Stammeseinheiten, aus mehreren Provinzen, nehmen gemeinsam an Sicherheitsoperationen gegen den sog IS teil, unterstützt durch Luftstreitkräfte der irakischen Armee und der internationalen Koalition (NI 18.5.2021). Seit Anfang 2021 gibt es ein Koordinationsabkommen zwischen den ISF und den Peschmerga der Kurdischen Regionalregierung (KRG). Die Zusammenarbeit soll sich auf die Koordinierung und das Sammeln von Informationen zur Bekämpfung des IS in den sogenannten „umstrittenen Gebieten“ beschränken und die Lücken zwischen den Sicherheitskräften schließen, die bisher vom IS ausgenutzt werden konnten. Es gibt auch Stimmen, die für die Bildung einer gemeinsamen Truppe einstehen (Rudaw 23.5.2021). Neben den staatlichen Sicherheitskräften gibt es das Volksmobilisierungskomitee, eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, der etwa 60 Milizen angehören, die als Volksmobilisierungskräfte (PMF) bekannt sind. PMF operieren im ganzen Land. Obwohl sie Teil der irakischen Sicherheitskräfte sind und Mittel aus dem Verteidigungshaushalt der Regierung erhalten, operieren sie oft außerhalb der Kontrolle der Regierung und in Opposition zur Regierungspolitik (USDOS 12.4.2022). Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022), insbesondere über bestimmte, mit dem Iran verbündete Einheiten der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und das Popular Mobilization Committee (USDOS 12.4.2022). Außerdem wird die staatliche Kontrolle über das gesamte irakische Territorium durch die Dominanz der PMF, durch verbliebene IS-Kämpfer, durch dieArbeiterpartei Kurdistans (PKK), eine Reihe von Stämmen, Clans und andere Milizen und schließlich durch die militärischen Interventionen regionaler Mächte, insbesondere des Iran, Israels und der Türkei, beeinträchtigt (BS 23.2.2022).Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 23.2.2022), insbesondere über bestimmte, mit dem Iran verbündete Einheiten der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und das Popular Mobilization Committee (USDOS 12.4.2022). Außerdem wird die staatliche Kontrolle über das gesamte irakische Territorium durch die Dominanz der PMF, durch verbliebene IS-Kämpfer, durch dieArbeiterpartei Kurdistans (PKK), eine Reihe von Stämmen, Clans und andere Milizen und schließlich durch die militärischen Interventionen regionaler Mächte, insbesondere des Iran, Israels und der Türkei, beeinträchtigt (BS 23.2.2022). Quellen:BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file /local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 17.6.2022Fanack (8.7.2020): Governance & Politics of Iraq,https://fanack.com/iraq/governance-and-politic s-of-iraq/, Zugriff 28.1.2021NI - Newlines Institute (18.5.2021): ISIS in Iraq: Weakened but Agile, https://newlinesinstitute.org/ iraq/isis-in-iraq-weakened-but-agile/?ref=nl, Zugriff 20.5.2021Rudaw (23.5.2021): Peshmerga-Iraq cooperation will ‘close that gap,’ cut off ISIS: Coalition, https: //www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/230520212, Zugriff 3.6.2021USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human RightsQuellen:, BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file /local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 17.6.2022, Fanack (8.7.2020): Governance & Politics of Iraq,https://fanack.com/iraq/governance-and-politic s-of-iraq/, Zugriff 28.1.2021, NI - Newlines Institute (18.5.2021): ISIS in Iraq: Weakened but Agile, https://newlinesinstitute.org/ iraq/isis-in-iraq-weakened-but-agile/?ref=nl, Zugriff 20.5.2021, Rudaw (23.5.2021): Peshmerga-Iraq cooperation will ‘close that gap,’ cut off ISIS: Coalition, https: //www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/230520212, Zugriff 3.6.2021, USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 7.6.2022 Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (arab: al-Hashd ash-Sha‘bi, engl.: Popular Mobilization Forces - PMF oder auch Popular Mobilization Units - PMU) bezeichnet eine Dachorganisation, ein loses Bündnis von etwa 40 bis 70 Milizen (USDOS 12.4.2022; vgl. FPRI 19.8.2019, Clingendael 6.2018, S.1f, Wilson Center 27.4.2018), die, je nach Quelle, zwischen 45.000 und 142.000 Kämpfer umfassen (ICG 30.7.2018). Die PMF formierten sich 2014 infolge eines Rechtsgutachtens, einer sogenannten Fatwa, durch Ayatollah Ali as-Sistani, welcher darin zum Kampf gegen den vorrückenden Islamischen Staat (IS) aufrief (SWP 8.2016, S.2-4; vgl. TCF 5.3.20218, S.2, EPIC 5.2020). Die irakische Regierung bemühte sich hernach, die Kontrolle über diese zu bewahren, indem sie am 15.6.2014 eine Kommission (auch Komitee genannt) der Volksmobilisierung bildete, das formal dem Ministerpräsidenten untersteht (SWP 8.2016, S.4). Alle PMF sind offiziell dem Vorsitzenden des Ausschusses für Volksmobilisierung und somit letztlich dem Premierminister unterstellt. In der Praxis unterstehen mehrere Einheiten auch dem Iran und seinem Korps der Islamischen Revolutionsgarden (USDOS 12.4.2022).Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (arab: al-Hashd ash-Sha‘bi, engl.: Popular Mobilization Forces - PMF oder auch Popular Mobilization Units - PMU) bezeichnet eine Dachorganisation, ein loses Bündnis von etwa 40 bis 70 Milizen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FPRI 19.8.2019, Clingendael 6.2018, S.1f, Wilson Center 27.4.2018), die, je nach Quelle, zwischen 45.000 und 142.000 Kämpfer umfassen (ICG 30.7.2018). Die PMF formierten sich 2014 infolge eines Rechtsgutachtens, einer sogenannten Fatwa, durch Ayatollah Ali as-Sistani, welcher darin zum Kampf gegen den vorrückenden Islamischen Staat (IS) aufrief (SWP 8.2016, S.2-4; vergleiche TCF 5.3.20218, S.2, EPIC 5.2020). Die irakische Regierung bemühte sich hernach, die Kontrolle über diese zu bewahren, indem sie am 15.6.2014 eine Kommission (auch Komitee genannt) der Volksmobilisierung bildete, das formal dem Ministerpräsidenten untersteht (SWP 8.2016, S.4). Alle PMF sind offiziell dem Vorsitzenden des Ausschusses für Volksmobilisierung und somit letztlich dem Premierminister unterstellt. In der Praxis unterstehen mehrere Einheiten auch dem Iran und seinem Korps der Islamischen Revolutionsgarden (USDOS 12.4.2022). Die PMF sind keine einheitliche Organisation, sondern bestehen aus einer Reihe von Netzwerken, die sich in ihrer Struktur und ihren Verbindungen zueinander und zu anderen Akteuren im Staat unterscheiden (CH 2.2021, S.9). Sie haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat (Clingendael 6.2018, S.3f). Die PMF weisen ein breites Spektrum auf, sowohl organisatorisch und ideologisch als auch in Bezug auf die religiöse Zusammensetzung der einzelnen Formationen. Die PMF bestehen aus Einheiten mit unterschiedlicher Geschichte, Zugehörigkeit und Loyalität (TCF 5.3.2018, S.3). Die PMF haben nach dem erfolgreichen Kampf gegen den IS, der israelisch-iranischen Eskalation und dem Rückzug der USA aus dem Gemeinsamen Umfassenden Aktionsplan (JCPOA, „Atomabkommen“) mit dem Iran im Jahr 2018 enorm an Einfluss gewonnen (BS 23.2.2022, S. 7). Die PMF werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Erstens die pro-iranischen schiitischen Milizen und zweitens die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen. Letztere nehmen eine positivere Haltung gegenüber der irakischen Regierung ein und sprechen sich für die Auflösung der PMF und die Eingliederung ihrer Mitglieder in die irakische Armee bzw. Polizei aus. Und drittens gibt es die heterogene Gruppe der nicht-schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu Letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen „Sinjar Widerstandseinheiten“. Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien (Clingendael 6.2018, S.3f). Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist somit schiitisch, was auch die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere „Minderheiten-Einheiten“ der PMF sind im Allgemeinen in oder in der Nähe ihrer Heimatregionen tätig (USDOS 12.4.2022). Die PMF wurden im Dezember 2016 (erstmals) formell in die irakischen Streitkräfte integriert (AA 22.1.2021, S.16; vgl. FPRI 19.8.2019). Allerdings hat die gewählte offizielle Formulierung, welche die PMF als Teil der Sicherheitskräfte des Landes bezeichnet und sie gleichzeitig als „unabhängig“ definiert, viel Raum für Interpretationen gelassen (ICSR 1.11.2018, S.5). Seit 2017 unterstehen die PMF formell dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 25.10.2021, S.15; vgl. FPRI 19.8.2019). Am 8.3.2018 brachte der damalige irakische Ministerpräsident Haider al-Abadi eine Proklamation ein, mit der die Mitglieder der PMF in die irakischen Sicherheitskräfte eingegliedert wurden, wobei sie dasselbe Gehalt wie die Angehörigen des Militärs erhalten, denselben Gesetzen unterworfen werden und Zugang zu Militärschulen und Militärinstituten erhalten sollten (EPIC 5.2020). Am 1.7.2018 folgte ein dementsprechendes Dekret, wonach der Regierungschef als Oberkommandierender der PMF deren Vorsitzenden ernennt. Bewaffneten Gruppen, die offen oder verdeckt außerhalb der Bestimmungen des Dekrets arbeiten, gelten demnach als illegal und werden entsprechend verfolgt (1000 IT 11.7.2019). Trotz dieser und weiterer Versuche der Regierung, die PMF zu regulieren und zu kontrollieren, operieren viele der mächtigsten Gruppierungen der PMF weiterhin außerhalb der formalen Befehlskette und führen illegale, politische, wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Aktivitäten durch (EPIC 5.2020). Verschiedene PMF-Einheiten haben sogar Militärindustrien im Irak aufgebaut, von simpler Ausrüstung und Munition bis mutmaßlich zur Produktion von Artilleriegranaten (WI 23.3.2020, S.70f). Die begrenzten Einflussmöglichkeiten des Premierministers haben es den PMF erlaubt,Die PMF wurden im Dezember 2016 (erstmals) formell in die irakischen Streitkräfte integriert (AA 22.1.2021, S.16; vergleiche FPRI 19.8.2019). Allerdings hat die gewählte offizielle Formulierung, welche die PMF als Teil der Sicherheitskräfte des Landes bezeichnet und sie gleichzeitig als „unabhängig“ definiert, viel Raum für Interpretationen gelassen (ICSR 1.11.2018, S.5). Seit 2017 unterstehen die PMF formell dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 25.10.2021, S.15; vergleiche FPRI 19.8.2019). Am 8.3.2018 brachte der damalige irakische Ministerpräsident Haider al-Abadi eine Proklamation ein, mit der die Mitglieder der PMF in die irakischen Sicherheitskräfte eingegliedert wurden, wobei sie dasselbe Gehalt wie die Angehörigen des Militärs erhalten, denselben Gesetzen unterworfen werden und Zugang zu Militärschulen und Militärinstituten erhalten sollten (EPIC 5.2020). Am 1.7.2018 folgte ein dementsprechendes Dekret, wonach der Regierungschef als Oberkommandierender der PMF deren Vorsitzenden ernennt. Bewaffneten Gruppen, die offen oder verdeckt außerhalb der Bestimmungen des Dekrets arbeiten, gelten demnach als illegal und werden entsprechend verfolgt (1000 IT 11.7.2019). Trotz dieser und weiterer Versuche der Regierung, die PMF zu regulieren und zu kontrollieren, operieren viele der mächtigsten Gruppierungen der PMF weiterhin außerhalb der formalen Befehlskette und führen illegale, politische, wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Aktivitäten durch (EPIC 5.2020). Verschiedene PMF-Einheiten haben sogar Militärindustrien im Irak aufgebaut, von simpler Ausrüstung und Munition bis mutmaßlich zur Produktion von Artilleriegranaten (WI 23.3.2020, S.70f). Die begrenzten Einflussmöglichkeiten des Premierministers haben es den PMF erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen (AA 25.10.2021, S.16). Die PMF-Netzwerke stehen in einer symbiotischen Beziehung zu den irakischen Sicherheitsdiensten, den politischen Parteien und der Wirtschaft. Zu ihren Mitgliedern gehören nicht nur Kämpfer, sondern auch Parlamentarier, Kabinettsminister, lokale Gouverneure, Mitglieder von Provinzräten, Geschäftsleute in öffentlichen und privaten Unternehmen, hohe Beamte, humanitäre Organisationen und Zivilisten. Politische Entscheidungsträger, die die PMF reformieren oder einschränken wollen, haben sich auf eine Reihe von Optionen verlassen: die einzelnen Gruppen gegeneinander ausspielen, alternative Sicherheitsinstitutionen aufbauen, Sanktionen gegen Einzelpersonen verhängen oder mit militärischer Gewalt vorgehen. Diese Optionen haben jedoch weder zu einer Reform der PMF-Netzwerke noch zu einer Reform des irakischen Staates geführt (CH 2.2021, S.2). Viele PMF-Brigaden nehmen Befehle von bestimmten Parteien oder konkurrierenden Regierungsbeamten entgegen (FPRI 19.8.2019). In diesem Zusammenhang kommt vor allem der Badr-Organisation eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von der Badr-Organisation dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann (Süß 21.8.2017). Die Kontrolle der Badr-Organisation über das Innenministerium verstärkte deren Einfluss auf die Zuteilung der staatlichen Mittel und deren Weitergabe an die einzelnen PMF-Milizen (Clingendael 6.2018, S.6). Insbesondere mit dem Iran verbündete Einheiten operieren im ganzen Land oft außerhalb der Kontrolle der Regierung oder gar in Opposition zur Regierungspolitik (USDOS 12.4.2022). Selbiges gilt auch für die (offizielle) PMF-Kommission (USDOS 12.4.2022), welche wiederum tendenziell pro-iranische Gruppen bevorzugt hat (ICG 30.7.2018). In der Praxis sind etliche Einheiten auch dem Iran und dessen Korps der Islamischen Revolutionsgarden unterstellt (USDOS 12.4.2022). Überdies haben einige bewaffnete Gruppen, wie die der pro-iranischen Asa’ib Ahl al-Haqq, Kata’ib Hezbollah und Harakat Hezbollah an-Nujaba sowohl Kämpfer innerhalb als auch außerhalb der PMF. Diejenigen, die sich außerhalb der Truppe befinden, beteiligen sich an Aktivitäten, wie zum Beispiel Kämpfen in Syrien, die nicht zum Auftrag der Volksmobilisierungskräfte gehören (WoR 11.11.2019), denn das Wirken der PMF ist laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teile der PMF sind (USDOS 13.3.2019). Die Präsenz pro-iranischer PMF-Milizen, namentlich der Kata’ib Hezbollah und der Kata’ib Sayyid ash-Shuhada, in Syrien nahe oder an der Grenze zum Irak belegen Berichte über Angriffe auf Einrichtungen der US-Armee und Vergeltungsmaßnahmen seitens der US-Streitkräfte im Verlaufe des Jahres 2021 (RFE/RL 27.6.2021; vlg. BBC 28.6.2021). Die PMF sind vor allem Sicherheitsakteure. Ihr Beitrag im Kampf gegen den IS und beim Halten von Gebieten nach der Vertreibung des IS sind wichtige Faktoren für ihren aktuellen, mächtigen Status. Als staatlich anerkannte Sicherheitskräfte kontrollieren ihre Mitglieder ein bedeutendes Territorium und strategische Gebiete im Irak, größtenteils in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Sicherheitsbehörden. Manchmal nützen die PMF jedoch ihre Position bei der Kontrolle lokaler Gebiete aus, um ihre eigenen Interessen, auch in finanzieller Hinsicht, durchzusetzen. Sie agieren als Lückenbüßer, wenn sich die staatlichen Stellen als unzureichend in ihrem Handeln im Bereich der Sicherheit erweisen. In einigen Gebieten sind die PMF der wichtigste Sicherheitsakteur, an den sich die Einheimischen wenden, wenn sie Schutz oder einen Fürsprecher bei Streitigkeiten oder bei der Strafverfolgung benötigen (CH 2.2021, S. 18f). Die wirtschaftliche/finanzielle Macht der einzelnen PMF-Gruppen setzt sich zusammen aus: ihrem Anteil an staatlich zugewiesenen Mitteln, autonomen einkommengenerierenden Aktivitäten und externer Finanzierung (vor allem durch den Iran). Autonome einkommenschaffende Aktivitäten erfolgen in der Regel in Form von religiösen Steuern, Einnahmen aus Heiligtümern und Unterstützung durch religiöse Wohltätigkeitsorganisationen. Diese Mittel sind jedoch relativ bescheiden (Clingendael 6.2018, S.7f). Den Löwenanteil machen die offiziellen Zuwendungen aus. 2020 betrugen die Budgetmittel der PMF-Kommission 2,6 Mrd. US-Dollar (CH 2.2021, S.19). - Darüberhinaus aquirieren PMF-Milizen Einnahmen aus halb-legalen Quellen und in krimineller Weise (FPRI 19.8.2019). Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem großangelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen sind und waren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, dessen hauptsächliche Opfer zahlungsfähige Iraker sind (Posch 8.2017). Neben diesen illegalen Methoden erwerben die PMF beispielsweise im ganzen Land Grundstücke, was ihnen ermöglicht, Unternehmen anzusiedeln und von diesen dann Abgaben zu lukrieren. Einnahmen werden, auch in Kooperation mit anderen Sicherheitskräften, an Grenzübergängen und Checkpoints an wichtigen Verkehrsverbindungen generiert (CH 2.2021, S.29-31). Außer durch die Finanzierung durch den irakischen sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf – mithilfe der Organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem so hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der Organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizentum vereinen – oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat (Posch 8.2017). Trotz des Schutzes, den die PMF bieten, sind sie aufgrund ihrer strategischen Kontrolle und ihrer sich wandelnden Rolle weiterhin eine Quelle lokaler Auseinandersetzungen und Polarisierungen. Es wurden in den letzten Jahren mehrere Berichte vonAnwohnern, Menschenrechtsbeobachtern und internationalen Organisationen über das Fehlverhalten der PMF laut (Clingendael 5.2021, S.17). So klagten nach der Rückkehr der Zentralregierung nach Kirkuk Ende 2017 mehrere Gemeinschaften ethnischer und religiöser Minderheiten über Diskriminierung, Vertreibung und gelegentliche Gewalt durch PMF-Gruppen (DFAT 17.8.2020, S.20). Einige PMF gehen auch gegen ethnische und religiöse Minderheiten vor (USDOS 12.4.2022). Die Medien meldeten zahlreiche Vorfälle, bei denen schiitische PMF in die Häuser ethnischer und religiöser Minderheiten im gesamten Gouvernement Kirkuk eindrangen, sie plünderten und niederbrannten (DFAT 17.8.2020, S.20, 26, 32). In Ninewa, beispielsweise, nahmen mit dem Iran verbündete PMF willkürlich bzw. unrechtmäßig Kurden, Turkmenen, Christen und Angehörige anderer Minderheiten fest. Es gab zahlreiche Berichte über die Beteiligung der 30. und 50. PMF-Brigaden an Erpressungen, illegalen Verhaftungen, Entführungen und Festnahmen von Personen ohne Haftbefehl. Glaubwürdige Informationen der Strafverfolgungsbehörden wiesen darauf hin, dass die 30. PMF-Brigade an mehreren Orten in der Provinz Ninewa geheime Gefängnisse unterhielt, in denen 1.000 Gefangene untergebracht waren, die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen aus konfessionellen Gründen festgenommen wurden. Die Anführer der 30. PMF-Brigade sollen die Familien der Inhaftierten gezwungen haben, im Gegenzug für die Freilassung ihrer Angehörigen hohe Geldbeträge zu zahlen (USDOS 12.4.2022). Jesiden und Christen sowie lokale und internationale NGOs berichteten von anhaltenden verbalen und körperlichen Übergriffen durch Mitglieder der PMF, welche auch für etliche Angriffe auf, und Vertreibungen von Sunniten, angeblich aus Rache für Verbrechen seitens des IS an Schiiten, verantwortlich gemacht werden (USDOS 2.6.2022). Einige PMF-Einheiten in den südlichen Gouvernements Najaf und al-Qadisiya sollen Kinder rekrutiert und militärische Ausbildungslager für Schüler unter 18 Jahren gesponsert haben. Einige mit dem Iran verbündete PMF-Gruppen, insbesondere Asa’ib Ahl al-Haqq (AAH) und Harakat Hizbollah an-Nujaba (HHN), rekrutierten weiterhin Burschen unter 18 Jahren für den Kampf in Syrien und im Jemen (DFAT 17.8.2020, S.47). Mehrere Quellen geben an, dass zu den PMF gehörende Kräfte, oft von Iran unterstützte Milizen, 2019 für viele der tödlichen Angriffe auf Demonstranten, auch durch Scharfschützen, verantwortlich waren (EASO 10.2020, S.31; vgl. WI 23.3.2020, S.91), namentlich die pro-iranischenSarayaMehrere Quellen geben an, dass zu den PMF gehörende Kräfte, oft von Iran unterstützte Milizen, 2019 für viele der tödlichen Angriffe auf Demonstranten, auch durch Scharfschützen, verantwortlich waren (EASO 10.2020, S.31; vergleiche WI 23.3.2020, S.91), namentlich die pro-iranischenSaraya Talia al-Khorasani, Kata’ib Sayyid ash-Shuhada, Asa’ib Ahl al-Haqq und die Badr-Organisation. Die PMF wurden international auch für illegale Massenverhaftungen und Folter, Einschüchterungsversuche gegen Demonstranten und Journalisten, Attentate, Bombenanschläge und Plünderungen von Fernsehsendern kritisiert. Nach Angaben des irakischen Hochkommissariats für Menschenrechte wurden über 500 Menschen getötet und über 23.500 verwundet (Stand März 2020). Im Januar 2020 waren auch Kämpfer von Saraya as-Salam an Angriffen auf Demonstranten und an der Erstürmung von Proteststätten durch die Badr-Milizen beteiligt, die die Zeltlager der Demonstranten niederbrannten (WI 23.3.2020, S.91). Im Laufe des Jahres 2020 haben Mitglieder der PMF Aktivisten ermordet oder entführt und mindestens 30 Menschen in Bagdad, Nasriyah und Basra getötet. Auf mehr als 30 weitere wurden Mordanschläge verübt, sie kamen mit Verletzungen davon. Bis zum Ende des Jahres wurden 56 Aktivisten gewaltsam zum Verschwinden gebracht. Diejenigen, die während der Proteste 2019 gewaltsam verschwunden sind, werden weiterhin vermisst (AI 7.4.2021). Anfang Jänner 2021 belegten die USA den Vorsitzenden der PMF-Kommission, Faleh al-Fayyadh, mit Sanktionen, da dieser für die Anordnung und Ausführung der Ermordung friedlicher Demonstranten und der Durchführung einer gewaltsamen Aktion gegen die irakische Demokratie verantwortlich sei (Al Monitor 8.1.2021). Die PMF sollen, aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten, die Fähigkeit haben, jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Politische und wirtschaftliche Gegner werden unabhängig von ihrem konfessionellen oder ethnischen Hintergrund ins Visier genommen. Es wird als unwahrscheinlich angesehen, dass die PMF über die Fähigkeit verfügen, in der Kurdistan Region Irak (KRI) zu operieren. Dementsprechend gehen sie nicht gegen Personen in der KRI vor (DIS/Landinfo 5.11.2018, S.23). Anlässlich der sozialen Proteste zeigten die PMF ihre Fähigkeit, Kritiker zu verfolgen. Beispielsweise können kritische Kommentare in sozialen Medien zur Verfolgung seitens Asa‘ib Ahl al-Haqq, Kata’ib Hezbollah oder der Saraya as-Salam führen, welche im Stande sind, die Personen ausfindig zu machen und sie anschließend zu bedrohen und zu attackieren. Namentlich Kata’ib Hizbollah kann jeden ins Visier nehmen und kennt etwa die Namen aller, die über den internationalen Flughafen einreisen (AQ1 27.5.2021). Präsident der PMF-Kommission ist - auf dem Papier - Faleh al-Fayyadh. Er hat jedoch keinen großen Mitarbeiterstab und unterliegt häufig den Anweisungen der Mittelsmänner im weiteren Netzwerk der PMF (CH 2.2021, S.7). Inoffizieller Spiritus Rector und strategische Kopf der Volksmobilisierung war Jamal Ebrahimi alias Abu Mahdi al-Muhandis, Vize-Kommandeur der PMF (Zenith 3.1.2020) und zugleich Begründer sowie Anführer der pro-iranischen Kata’ib Hizbollah, welche von den USA als Terrororganisation eingestuft ist (Guardian 3.1.2020; vgl. Wilson Center 27.4.2018). Abu Mahdi Al-Muhandis galt als rechte Hand des iranischen Generalmajors der Revolutionsgarden, Qassem Soleimani. Beide wurden am 3.1.2020 bei einem US-Drohnenangriff in Bagdad getötet (Al Monitor 21.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Infolge dessen kam es innerhalb der PMF zu einem Machtkampf zwischen den Fraktionen, die einerseits dem iranischen Obersten Führer Ayatollah Ali Khamenei, andererseits dem irakischen Großayatollah Ali as-Sistani nahestehen (MEE 16.2.2020). Der iranische Oberste Führer Ayatollah Ali Khamenei ernannte Brigadegeneral Esmail Ghaani als Nachfolger von Soleimani (Al Monitor 21.2.2020). Am 20.2.2020 wurde Abu Fadak Al-Mohammedawi, Kommandeur der Kata’ib Hizbollah, zum neuen stellvertretenden Kommandeur der PMF ernannt (Al Monitor 21.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Die Ernennung erfolgte einseitig durch die Vertreter des inneren Zirkels innerhalb der Hashd ash-Sha’bi, deren fünf (pro-iranische) Milizen dem sogenannten „Muhandis-Kern“ zugeordnet werden (Warsaw Institute 9.7.2020). Die vier PMF-Fraktionen, die dem schiitischen Kleriker Ayatollah Ali as-Sistani nahestehen, haben sich gegen die Ernennung Mohammadawis ausgesprochen und alle PMF-Fraktionen aufgefordert, sich in die irakischen Streitkräfte unter dem Oberbefehl des Premierministers zu integrieren (Al Monitor 21.2.2020).Präsident der PMF-Kommission ist - auf dem Papier - Faleh al-Fayyadh. Er hat jedoch keinen großen Mitarbeiterstab und unterliegt häufig den Anweisungen der Mittelsmänner im weiteren Netzwerk der PMF (CH 2.2021, S.7). Inoffizieller Spiritus Rector und strategische Kopf der Volksmobilisierung war Jamal Ebrahimi alias Abu Mahdi al-Muhandis, Vize-Kommandeur der PMF (Zenith 3.1.2020) und zugleich Begründer sowie Anführer der pro-iranischen Kata’ib Hizbollah, welche von den USA als Terrororganisation eingestuft ist (Guardian 3.1.2020; vergleiche Wilson Center 27.4.2018). Abu Mahdi Al-Muhandis galt als rechte Hand des iranischen Generalmajors der Revolutionsgarden, Qassem Soleimani. Beide wurden am 3.1.2020 bei einem US-Drohnenangriff in Bagdad getötet (Al Monitor 21.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020). Infolge dessen kam es innerhalb der PMF zu einem Machtkampf zwischen den Fraktionen, die einerseits dem iranischen Obersten Führer Ayatollah Ali Khamenei, andererseits dem irakischen Großayatollah Ali as-Sistani nahestehen (MEE 16.2.2020). Der iranische Oberste Führer Ayatollah Ali Khamenei ernannte Brigadegeneral Esmail Ghaani als Nachfolger von Soleimani (Al Monitor 21.2.2020). Am 20.2.2020 wurde Abu Fadak Al-Mohammedawi, Kommandeur der Kata’ib Hizbollah, zum neuen stellvertretenden Kommandeur der PMF ernannt (Al Monitor 21.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020). Die Ernennung erfolgte einseitig durch die Vertreter des inneren Zirkels innerhalb der Hashd ash-Sha’bi, deren fünf (pro-iranische) Milizen dem sogenannten „Muhandis-Kern“ zugeordnet werden (Warsaw Institute 9.7.2020). Die vier PMF-Fraktionen, die dem schiitischen Kleriker Ayatollah Ali as-Sistani nahestehen, haben sich gegen die Ernennung Mohammadawis ausgesprochen und alle PMF-Fraktionen aufgefordert, sich in die irakischen Streitkräfte unter dem Oberbefehl des Premierministers zu integrieren (Al Monitor 21.2.2020). Formal wurde der Loslösungsprozess der vier Atabat- bzw. Schrein-Milizen mit einer Entscheidung des scheidenden Regierungschefs Mahdi am 22.4.2020 eingeleitet, wonach diese Einheiten vom PMF-Kommando getrennt werden und von nun an direkt dem Premierminister verantwortlich sind (Warsaw Institute 9.7.2020; vgl. AAA 23.4.2020, Al Monitor 29.4.2020). Laut Aussagen aus dem Kreis der Schrein-Milizen auf einer Koordinierungskonferenz im Dezember 2020 wollten diese die irakische Regierung unterstützen, sich von Fraktionen und politische Parteien zu trennen, welche die Interessen eines anderen Staates, gemeint ist der Iran, verfolgen (Al Monitor 4.12.2020; vgl. Diyaruna 22.2.2021). Erklärtes Ziel der vier Schrein-Milizen sei auch die Eingrenzung und Isolation der pro-iranischen PMF (Diyaruna 22.2.2021).Formal wurde der Loslösungsprozess der vier Atabat- bzw. Schrein-Milizen mit einer Entscheidung des scheidenden Regierungschefs Mahdi am 22.4.2020 eingeleitet, wonach diese Einheiten vom PMF-Kommando getrennt werden und von nun an direkt dem Premierminister verantwortlich sind (Warsaw Institute 9.7.2020; vergleiche AAA 23.4.2020, Al Monitor 29.4.2020). Laut Aussagen aus dem Kreis der Schrein-Milizen auf einer Koordinierungskonferenz im Dezember 2020 wollten diese die irakische Regierung unterstützen, sich von Fraktionen und politische Parteien zu trennen, welche die Interessen eines anderen Staates, gemeint ist der Iran, verfolgen (Al Monitor 4.12.2020; vergleiche Diyaruna 22.2.2021). Erklärtes Ziel der vier Schrein-Milizen sei auch die Eingrenzung und Isolation der pro-iranischen PMF (Diyaruna 22.2.2021). Diese fortschreitende Zersplitterung der PMU lässt sich auf viele Faktoren zurückführen. Einer der Hauptgründe ist das Fehlen eines einheitlichen Ziels, das zuvor der Sieg über den IS darstellte. Ein weiterer Katalysator war der Tod von Abu Mahdi al Muhandis, der in der Lage war, die unterschiedlichen Fraktionen zu einen (AIIA 12.1.2021). Und obwohl der Nachfolger Muhandis, Abu Fadak Al-Mohammedawi, enge Beziehungen zu Iran unterhält, gibt es eine breite Opposition gegen seine Führung in seiner eigenen Miliz, Kata’ib Hizbollah, die ihn als den unrechtmäßigen Chef der PMF betrachtet (Manara 10.3.2021). Die neueste Erscheinung, welche als Zeichen einer weiteren Aufsplitterung der PMF gewertet wird, ist das Auftreten mehrerer kleinerer Splittergruppen im Verlaufe des Jahres 2020, die mit größeren, vom Iran unterstützten Gruppierungen verbunden sind, die sich sowohl durch Gewalt gegen Zivilisten als auch gegen Einrichtungen der US-geführten Militärallianz hervortun (AIIA 12.1.2021). Innerhalb der schiitischen PMF gibt es Formationen, die mit den religiösen Lehrstätten im Irak bzw. den schiitischen religiösen Autoritäten (Marji’iya) verbunden sind (TCF 5.3.2018, S.4), und deshalb auch gelegentlich als Hashd al-Marji’i bezeichnet werden (TCF 5.3.2018, S.4; vgl. ICSR 1.11.2018, S.24). Geläufiger sind die Termini „Schrein“-Milizen bzw. Saraya al-’AtabatInnerhalb der schiitischen PMF gibt es Formationen, die mit den religiösen Lehrstätten im Irak bzw. den schiitischen religiösen Autoritäten (Marji’iya) verbunden sind (TCF 5.3.2018, S.4), und deshalb auch gelegentlich als Hashd al-Marji’i bezeichnet werden (TCF 5.3.2018, S.4; vergleiche ICSR 1.11.2018, S.24). Geläufiger sind die Termini „Schrein“-Milizen bzw. Saraya al-’Atabat (kurz: Atabat) (WI 5.2.2021; vgl. ICSR 1.11.2018, S.24). Prominenter und umstrittener sind die mit dem Iran verbündeten Formationen, die oft als Hashd al-Wala’i bezeichnet werden -(kurz: Atabat) (WI 5.2.2021; vergleiche ICSR 1.11.2018, S.24). Prominenter und umstrittener sind die mit dem Iran verbündeten Formationen, die oft als Hashd al-Wala’i bezeichnet werden - wala’ ist das arabische Wort für Loyalität - eine Anspielung auf die Loyalität dieser Formationen gegenüber dem iranischen Obersten Führer Ali Khamenei. Die erstgenannten Gruppen sind in der Regel kleiner und wurden nach dem Fall von Mossul im Jahr 2014 als direkte Reaktion auf Sistanis Aufruf zur Massenmobilisierung gegen die Bedrohung durch den IS gebildet. Bei den letztgenannten, stärker auf Iran ausgerichteten Formationen handelt es sich eher um erfahrenere Gruppen mit einer längeren Geschichte paramilitärischer Aktivitäten im Irak und in einigen Fällen auch in Syrien (TCF 5.3.2018, S.3f). Quellen:AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/ file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieb ungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021AA–AuswärtigesAmt [Deutschland] (22.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021),Quellen:, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/ file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieb ungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021, AA–AuswärtigesAmt [Deutschland] (22.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Beric ht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand _Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 20.8.2021AAA - Asharq Al-Awsat (23.4.2021): Iraq: Four Brigades Break Away from PMF Command, https:_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 20.8.2021, AAA - Asharq Al-Awsat (23.4.2021): Iraq: Four Brigades Break Away from PMF Command, https: //english.aawsat.com/home/article/2248386/iraq-four-brigades-break-away-pmf-c