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{'item': 'L519 2264618-1'}

Obsah (4)§ 22a§ 35Art 133§ 29

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2023 GeschäftszahlL519 2264618-1 Spruch, L519 2264618-1/10E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 29.12.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNIS

§ 22aAbs. 1 Z.3, Abs. 2 und 3 BFA-VG idg

F iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2 und 3 BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg

F iVm. § 76 Abs. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF iVm § 76 Abs. 2a FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nach wie vor vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nach wie vor vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung idgF hat der der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) als obsiegender Partei Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung idgF hat der der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) als obsiegender Partei Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen., B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

§ 29Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.12.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht

§ 29Abs. 5 Vw

GVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

§ 29Abs. 4 Vw

GVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.12.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht

Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L519.2264618.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.