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{'item': 'W101 2218962-2'}

Obsah (17)§ 28Art. 133§ 1§ 30Art. 2Art. 130§ 6§ 27§ 24§ 58§ 17§ 31Artikel 89Artikel 9Artikel 10§ 73§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2023 GeschäftszahlW101 2218962-2 Spruch, W101 2218962-2/33E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 22.08.2018 brachte XXXX (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen den Herrn XXXX als Geschäftsführer der XXXX GmbH (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) ein, weil er in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen: Am 22.08.2018 brachte römisch 40 (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen den Herrn römisch 40 als Geschäftsführer der römisch 40 GmbH (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) ein, weil er in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen: Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit in einem Scheidungsverfahren und zur Berechnung des Unterhaltes habe seine (Noch-)Ehefrau die mitbeteiligte Partei mit der Erstellung eines entsprechenden Gutachtens beauftragt. Dabei habe sie in diesem Gutachten u.a. ausgeführt, ihre Berechnungen würden auf zahlreichen öffentlich zugänglichen Informationen beruhen. Allerdings sei diese Aussage objektiv unrichtig, da die Daten, die die mitbeteiligte Partei verwendet habe, z.B. Jahresergebnisse von Stiftungen oder Buchwerte betreffen würden, die in keiner öffentlichen Informationsquelle abgebildet oder abzulesen seien. Daher sei es offensichtlich, dass sie diese Daten auf rechtswidrige Weise erhalten, recherchiert und/oder verarbeitet habe. Die mitbeteiligte Partei habe wirtschaftliche Kennzahlen der XXXX Privatstiftung und das dem Beschwerdeführer aus dieser zufließende Einkommen einer dritten Person mitgeteilt und dadurch den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG verletzt. Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit in einem Scheidungsverfahren und zur Berechnung des Unterhaltes habe seine (Noch-)Ehefrau die mitbeteiligte Partei mit der Erstellung eines entsprechenden Gutachtens beauftragt. Dabei habe sie in diesem Gutachten u.a. ausgeführt, ihre Berechnungen würden auf zahlreichen öffentlich zugänglichen Informationen beruhen. Allerdings sei diese Aussage objektiv unrichtig, da die Daten, die die mitbeteiligte Partei verwendet habe, z.B. Jahresergebnisse von Stiftungen oder Buchwerte betreffen würden, die in keiner öffentlichen Informationsquelle abgebildet oder abzulesen seien. Daher sei es offensichtlich, dass sie diese Daten auf rechtswidrige Weise erhalten, recherchiert und/oder verarbeitet habe. Die mitbeteiligte Partei habe wirtschaftliche Kennzahlen der römisch 40 Privatstiftung und das dem Beschwerdeführer aus dieser zufließende Einkommen einer dritten Person mitgeteilt und dadurch den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt. Mit Stellungnahme vom 05.11.2018 führte die mitbeteiligte Partei zur Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers im Wesentlichen Folgendes aus: Da die (Noch-)Ehefrau und die gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers Begünstigte der Stiftung seien, halte sie die Datenschutzbeschwerde iSd Art. 6 Abs. 1 lit. a, b, c und f DSGVO und ein Löschungsbegehren als verfehlt und wenig zielführend. Der Stellungnahme war ein Schreiben des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei an die Datenschutzbehörde vom 28.08.2017 angeschlossen, in dem ausgeführt worden war, dass das gegenständliche Gutachten anhand von Unterlagen, welche die (Noch-)Ehefrau des Beschwerdeführers vom Beschwerdeführer erhalten habe, erstellt worden sei. Da die (Noch-)Ehefrau und die gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers Begünstigte der Stiftung seien, halte sie die Datenschutzbeschwerde iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera a, b, c und f DSGVO und ein Löschungsbegehren als verfehlt und wenig zielführend. Der Stellungnahme war ein Schreiben des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei an die Datenschutzbehörde vom 28.08.2017 angeschlossen, in dem ausgeführt worden war, dass das gegenständliche Gutachten anhand von Unterlagen, welche die (Noch-)Ehefrau des Beschwerdeführers vom Beschwerdeführer erhalten habe, erstellt worden sei. Mit Stellungnahme vom 07.03.2019 bestritt der Beschwerdeführer, seiner (Noch-)Ehefrau jemals Unterlagen betreffend die Stiftung übergeben zu haben. Mit Spruchteil 1. des Bescheides vom 10.04.2019, GZ. DSB-D123.357/0001-DSB/2019, wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde vom 22.08.2018 teilweise (hinsichtlich der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung) ab. Hinsichtlich des Spruchteils 1. des o.a. Bescheides traf die Datenschutzbehörde im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen: Der Beschwerdeführer befinde sich mit seiner Ehefrau in einem Scheidungsverfahren. Sie habe die mitbeteiligte Partei mit der Erstellung eines Gutachtens zu ihrem Unterhalt und zur nachehelichen Vermögensaufteilung beauftragt. Die mitbeteiligte Partei sei Wirtschaftsprüferin und allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige sowie Geschäftsführerin der XXXX GmbH. Die mitbeteiligte Partei sei Wirtschaftsprüferin und allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige sowie Geschäftsführerin der römisch 40 GmbH. Es könne nicht festgestellt werden, wie die mitbeteiligte Partei an die im gegenständlichen Gutachten verarbeitete Daten des Beschwerdeführers – mit Ausnahme der öffentlich zugänglichen Daten –, nämlich die wirtschaftlichen Kennzahlen der XXXX Privatstiftung wie etwa das dem Beschwerdeführer daraus zufließenden Einkommen, Buchwerte von Liegenschaften der XXXX Privatstiftung und die Jahresergebnisse der XXXX Privatstiftung, gelangt sei. Es könne nicht festgestellt werden, wie die mitbeteiligte Partei an die im gegenständlichen Gutachten verarbeitete Daten des Beschwerdeführers – mit Ausnahme der öffentlich zugänglichen Daten –, nämlich die wirtschaftlichen Kennzahlen der römisch 40 Privatstiftung wie etwa das dem Beschwerdeführer daraus zufließenden Einkommen, Buchwerte von Liegenschaften der römisch 40 Privatstiftung und die Jahresergebnisse der römisch 40 Privatstiftung, gelangt sei. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei Begünstigte der XXXX Privatstiftung. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei Begünstigte der römisch 40 Privatstiftung. Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen folgerte die Datenschutzbehörde in rechtlicher Hinsicht gegenständlich im Wesentlichen Folgendes:

§ 1Abs.

1 DSG 2000 habe jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran bestehe. Das Bestehen eines solchen Interesses sei ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sei.

Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 habe jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran bestehe. Das Bestehen eines solchen Interesses sei ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sei. Der Beschwerdeführer bringe vor, dass die Erhebung, Speicherung, Übermittlung, Veröffentlichung und das Zur-Verfügung-Stellen seiner personenbezogenen Daten – nämlich die wirtschaftlichen Kennzahlen der XXXX Stiftung wie etwa das dem Beschwerdeführer daraus zufließende Einkommen, Buchwerte von Liegenschaften der XXXX Privatstiftung und die Jahresergebnisse der XXXX Privatstiftung – an Dritte betreffend das gegenständliche Gutachten ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei und deshalb den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe.Der Beschwerdeführer bringe vor, dass die Erhebung, Speicherung, Übermittlung, Veröffentlichung und das Zur-Verfügung-Stellen seiner personenbezogenen Daten – nämlich die wirtschaftlichen Kennzahlen der römisch 40 Stiftung wie etwa das dem Beschwerdeführer daraus zufließende Einkommen, Buchwerte von Liegenschaften der römisch 40 Privatstiftung und die Jahresergebnisse der römisch 40 Privatstiftung – an Dritte betreffend das gegenständliche Gutachten ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei und deshalb den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe. Da nicht festgestellt werden habe können, wie die mitbeteiligte Partei an die wirtschaftlichen personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers – nämlich die wirtschaftlichen Kennzahlen der XXXX Stiftung wie etwa das dem Beschwerdeführer daraus zufließende Einkommen, Buchwerte von Liegenschaften der XXXX Privatstiftung und die Jahresergebnisse der XXXX Privatstiftung – gelangt sei, sei die Datenschutzbeschwerde wegen einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wegen Erhebung von wirtschaftlichen personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen. Da nicht festgestellt werden habe können, wie die mitbeteiligte Partei an die wirtschaftlichen personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers – nämlich die wirtschaftlichen Kennzahlen der römisch 40 Stiftung wie etwa das dem Beschwerdeführer daraus zufließende Einkommen, Buchwerte von Liegenschaften der römisch 40 Privatstiftung und die Jahresergebnisse der römisch 40 Privatstiftung – gelangt sei, sei die Datenschutzbeschwerde wegen einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wegen Erhebung von wirtschaftlichen personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen. Ganz grundsätzlich sei ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse an den genannten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers zu bejahen, da es sich bei den wirtschaftlichen Kennzahlen der XXXX Privatstiftung und das dem Beschwerdeführer daraus zufließende Einkommen um Daten des Beschwerdeführers handle, die nicht allgemein verfügbar seien. Beschränkungen dieses Geheimhaltungsanspruches seien nur unter den in § 1 Abs. 2 DSG genannten Voraussetzungen zulässig; im vorliegenden Fall sei die Verarbeitung jedenfalls nicht im lebenswichtigen Interesse des Beschwerdeführers erfolgt und liege zweifelsfrei keine Einwilligung zu der Verarbeitung im Rahmen des gegenständlichen Gutachtens vor. Daher sei zu überprüfen, ob überwiegende berechtigte Interessen der mitbeteiligten Partei oder eines anderen, also insbesondere der Ehefrau des Beschwerdeführers, die Verarbeitung durch die mitbeteiligte Partei rechtfertigen würden. Bei einer

§ 1Abs.

2 DSG vorzunehmenden Interessenabwägung würden hier die Interessen der mitbeteiligten Partei, nämlich ihre Pflicht an der mangelfreien Vertragserfüllung gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführers, den Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers überwiegen. Noch schwerer als die Interessen der mitbeteiligten Partei würden aber die Interessen der Ehefrau des Beschwerdeführers ins Gewicht fallen, weil sie sich mit dem Beschwerdeführer in einem Scheidungsverfahren befinde. Im Ergebnis sei die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers durch das Vorliegen überwiegender berechtigter Interessen der mitbeteiligten Partei sowie der Ehefrau des Beschwerdeführers rechtmäßig gewesen. Es liege daher keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vor. An dieser Stelle sei außerdem darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers als Begünstigte der XXXX Privatstiftung einen Auskunftsanspruch gegen diese habe. So lege § 30 Abs. 1 Privatstiftungsgesetz (PSG) fest, dass ein Begünstigter von der Privatstiftung auch die Erteilung von Auskünften über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie die Einsichtnahme in den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Prüfungsbericht, die Bücher, in die Stiftungsurkunde und in die Stiftungszusatzurkunde verlangen könne. Daraus ergebe sich also, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers

§ 30

PSG einen Rechtsanspruch darauf habe, die wirtschaftlichen Kennzahlen der XXXX Privatstiftung zu erfahren. Ganz grundsätzlich sei ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse an den genannten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers zu bejahen, da es sich bei den wirtschaftlichen Kennzahlen der römisch 40 Privatstiftung und das dem Beschwerdeführer daraus zufließende Einkommen um Daten des Beschwerdeführers handle, die nicht allgemein verfügbar seien. Beschränkungen dieses Geheimhaltungsanspruches seien nur unter den in Paragraph eins, Absatz 2, DSG genannten Voraussetzungen zulässig; im vorliegenden Fall sei die Verarbeitung jedenfalls nicht im lebenswichtigen Interesse des Beschwerdeführers erfolgt und liege zweifelsfrei keine Einwilligung zu der Verarbeitung im Rahmen des gegenständlichen Gutachtens vor. Daher sei zu überprüfen, ob überwiegende berechtigte Interessen der mitbeteiligten Partei oder eines anderen, also insbesondere der Ehefrau des Beschwerdeführers, die Verarbeitung durch die mitbeteiligte Partei rechtfertigen würden. Bei einer

Paragraph eins, Absatz 2, DSG vorzunehmenden Interessenabwägung würden hier die Interessen der mitbeteiligten Partei, nämlich ihre Pflicht an der mangelfreien Vertragserfüllung gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführers, den Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers überwiegen. Noch schwerer als die Interessen der mitbeteiligten Partei würden aber die Interessen der Ehefrau des Beschwerdeführers ins Gewicht fallen, weil sie sich mit dem Beschwerdeführer in einem Scheidungsverfahren befinde. Im Ergebnis sei die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers durch das Vorliegen überwiegender berechtigter Interessen der mitbeteiligten Partei sowie der Ehefrau des Beschwerdeführers rechtmäßig gewesen. Es liege daher keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vor. An dieser Stelle sei außerdem darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers als Begünstigte der römisch 40 Privatstiftung einen Auskunftsanspruch gegen diese habe. So lege Paragraph 30, Absatz eins, Privatstiftungsgesetz (PSG) fest, dass ein Begünstigter von der Privatstiftung auch die Erteilung von Auskünften über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie die Einsichtnahme in den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Prüfungsbericht, die Bücher, in die Stiftungsurkunde und in die Stiftungszusatzurkunde verlangen könne. Daraus ergebe sich also, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers

Paragraph 30, PSG einen Rechtsanspruch darauf habe, die wirtschaftlichen Kennzahlen der römisch 40 Privatstiftung zu erfahren. In der gegen den Spruchteil

  1. dieses Bescheides fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor: Völlig verfehlt sei die Ansicht der Datenschutzbehörde, dass das Interesse an der Erfüllung eines Werkvertrages (Auftrag der Ehefrau des Beschwerdeführers an die mitbeteiligte Partei, das gegenständliche Gutachten zu erstellen,) das Interesse auf Geheimhaltung überwiege. Das Recht auf Datenschutz stelle ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht dar, während das Interesse an der korrekten Erfüllung eines Werkvertrages ausschließlich ein rein wirtschaftliches Interesse betreffe. Ein derartiges Interesse könne ein Grundrecht niemals überwiegen. Zudem liege auch kein Interesse der Auftraggeberin der mitbeteiligten Partei (= Ehefrau des Beschwerdeführers) vor, das das Interesse des Beschwerdeführers überwiegen würde. Es möge nämlich zutreffen, dass die Auftraggeberin der mitbeteiligten Partei Interesse daran habe, gewisse Kennzahlen zur Bezifferung ihres Anspruches zu erhalten. Dies könne jedoch nicht dazu führen, dass diese unter Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts erlangt werden würde. Die mitbeteiligte Partei habe nicht einmal behauptet, dass ihre Auftraggeberin diese Daten auf rechtmäßigem Weg erlangt habe. Ihre Auftraggeberin hätte somit den „offiziellen Weg“ gehen und bei der XXXX Privatstiftung um die entsprechenden Kennzahlen anfragen müssen. Da sie dies offensichtlich nicht getan habe, bestehe kein Grund, die entsprechenden Daten unter Ausschaltung des Rechts auf Geheimhaltung rechtswidrig zu erhalten und verarbeiten zu lassen. Ihr könne somit kein Interesse zukommen, dass die Daten verarbeitet werden würden, wenn sie diese auch auf rechtlich korrektem Weg erlangen würde. Zudem liege auch kein Interesse der Auftraggeberin der mitbeteiligten Partei (= Ehefrau des Beschwerdeführers) vor, das das Interesse des Beschwerdeführers überwiegen würde. Es möge nämlich zutreffen, dass die Auftraggeberin der mitbeteiligten Partei Interesse daran habe, gewisse Kennzahlen zur Bezifferung ihres Anspruches zu erhalten. Dies könne jedoch nicht dazu führen, dass diese unter Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts erlangt werden würde. Die mitbeteiligte Partei habe nicht einmal behauptet, dass ihre Auftraggeberin diese Daten auf rechtmäßigem Weg erlangt habe. Ihre Auftraggeberin hätte somit den „offiziellen Weg“ gehen und bei der römisch 40 Privatstiftung um die entsprechenden Kennzahlen anfragen müssen. Da sie dies offensichtlich nicht getan habe, bestehe kein Grund, die entsprechenden Daten unter Ausschaltung des Rechts auf Geheimhaltung rechtswidrig zu erhalten und verarbeiten zu lassen. Ihr könne somit kein Interesse zukommen, dass die Daten verarbeitet werden würden, wenn sie diese auch auf rechtlich korrektem Weg erlangen würde. Schließlich stelle ein Privatgutachten nach ständiger Rechtsprechung der Zivilgerichte lediglich eine Privaturkunde dar, die ausschließlich die Meinung ihres Verfassers, sohin der mitbeteiligten Partei, wiedergebe. Diese Urkunde stelle somit im Scheidungsverfahren kein taugliches Beweismittel zur Bezifferung allfälliger Ansprüche dar. Der Beschwerdeführer stellte sohin die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge
  2. seiner Beschwerde Folge geben und den Spruchteil
  3. des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass in Stattgebung der Beschwerde festgestellt werde, dass die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Datenschutz verletzt habe; und
  4. in eventu den Spruchteil
  5. des angefochtenen Bescheides beheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Datenschutzbehörde zurückverweisen. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 21.05.2019 war die Beschwerde gegen Spruchteil
  6. des angefochtenen Bescheides samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden. Am 27.04.2022 fand sodann eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der alle beteiligten Parteien des Beschwerdeverfahrens teilnahmen und in der die (Noch)Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen worden war. Mit Erkenntnis vom 27.06.2022, Zl. W101 2218962-2/19E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Spruchteil
  7. des o.a. Bescheides statt und stellte fest, dass die mitbeteiligte Partei als Verantwortliche den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie dessen schutzwürdige personenbezogene Daten im (Privat)Gutachten vom 16.05.2018 verarbeitet habe. Gegen dieses Erkenntnis erhob die mitbeteiligte Partei eine Erkenntnisbeschwerde, wobei sie im Wesentlichen Folgendes angab: Das angefochtene Erkenntnis verletze die mitbeteiligte Partei wegen denkunmöglicher Anwendung der Regelungen des § 1 Abs. 1 und 2 DSG, des Art. 4 Z 7 DSGVO und des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sowie wegen Willkür in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Freiheit der Erwerbsbetätigung sowie auf freie Meinungsäußerung. Vor allem bestehe nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes kein schutzwürdiges Interesse eines Ehegatten auf Geheimhaltung seines Einkommens gegenüber seiner Ehegattin, um sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht zu entziehen (vgl. RS0107203). Ein Ehegatte, der dem anderen Ehegatten Bestandteile seines Einkommens verschweige, handle rechts- und pflichtwidrig und dies könne kein schutzwürdiges Interesse begründen. Nach der Vornahme einer Interessensabwägung hätte das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass das Interesse der (Noch)Ehefrau des Beschwerdeführers an einer Geltendmachung von zustehenden laufenden wie künftigen gesetzlichen Unterhaltsansprüchen dem Wunsch nach Geheimhaltung des Beschwerdeführers überwiege. Somit liege gegenständlich eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 2 StGG sowie Art. 7 B-VG vor.Das angefochtene Erkenntnis verletze die mitbeteiligte Partei wegen denkunmöglicher Anwendung der Regelungen des Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG, des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO und des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO sowie wegen Willkür in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Freiheit der Erwerbsbetätigung sowie auf freie Meinungsäußerung. Vor allem bestehe nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes kein schutzwürdiges Interesse eines Ehegatten auf Geheimhaltung seines Einkommens gegenüber seiner Ehegattin, um sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht zu entziehen vergleiche RS0107203). Ein Ehegatte, der dem anderen Ehegatten Bestandteile seines Einkommens verschweige, handle rechts- und pflichtwidrig und dies könne kein schutzwürdiges Interesse begründen. Nach der Vornahme einer Interessensabwägung hätte das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass das Interesse der (Noch)Ehefrau des Beschwerdeführers an einer Geltendmachung von zustehenden laufenden wie künftigen gesetzlichen Unterhaltsansprüchen dem Wunsch nach Geheimhaltung des Beschwerdeführers überwiege. Somit liege gegenständlich eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Artikel 2, StGG sowie Artikel 7, B-VG vor. Mit Erkenntnis vom 22.09.2022, Zl. E 2078/2022, hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis vom 27.06.2022 wegen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz

Art. 2St

GG und Art. 7 B-VG auf, weil der Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation kein Recht auf Geheimhaltung seiner Einkommensdaten hat. Mit Erkenntnis vom 22.09.2022, Zl. E 2078 aus 2022,, hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis vom 27.06.2022 wegen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz

Artikel 2, St

GG und Artikel 7, B-VG auf, weil der Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation kein Recht auf Geheimhaltung seiner Einkommensdaten hat. Aufgrund der Aufhebung des Erkenntnisses vom 27.06.2022 hat das Bundesverwaltungsgericht nun eine Ersatzentscheidung zu treffen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist im April 2015 aus der ehelichen Wohnung, XXXX ausgezogen.Der Beschwerdeführer ist im April 2015 aus der ehelichen Wohnung, römisch 40 ausgezogen. Auf Ersuchen der (Noch)Ehefrau hat die mitbeteiligte Partei als Wirtschaftstreuhänder ein Gutachten vom 16.05.2018 über allfällige Unterhaltsansprüche dieser gegenüber dem Beschwerdeführer erstellt. Darin kommt die mitbeteiligte Partei zu den Ergebnissen, dass sich die Bemessungsgrundlage für den Unterhaltsanspruch der (Noch)Ehefrau auf XXXX Mio. EUR jährlich beläuft und dass deren Anspruch auf anteilige eheliche Ersparnisse nach Auflösung der Ehe sich auf XXXX bis XXXX Mio. EUR belaufen. Auf der Grundlage dieser Bemessungsgrundlage gelangt die mitbeteiligte Partei zu einem monatlichen Unterhaltsanspruch iHv EUR XXXX für die (Noch)Ehefrau.Auf Ersuchen der (Noch)Ehefrau hat die mitbeteiligte Partei als Wirtschaftstreuhänder ein Gutachten vom 16.05.2018 über allfällige Unterhaltsansprüche dieser gegenüber dem Beschwerdeführer erstellt. Darin kommt die mitbeteiligte Partei zu den Ergebnissen, dass sich die Bemessungsgrundlage für den Unterhaltsanspruch der (Noch)Ehefrau auf römisch 40 Mio. EUR jährlich beläuft und dass deren Anspruch auf anteilige eheliche Ersparnisse nach Auflösung der Ehe sich auf römisch 40 bis römisch 40 Mio. EUR belaufen. Auf der Grundlage dieser Bemessungsgrundlage gelangt die mitbeteiligte Partei zu einem monatlichen Unterhaltsanspruch iHv EUR römisch 40 für die (Noch)Ehefrau. Der Beschwerdeführer hat sodann in seiner Datenschutzbeschwerde vom 22.08.2018 geltend gemacht, er sei von der mitbeteiligten Partei durch die Verarbeitung seiner schützenswerten personenbezogenen Daten im Gutachten vom 16.05.2018 in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden. In diesem Gutachten sind von der mitbeteiligten Partei personenbezogene Daten des Beschwerdeführers verarbeitet worden, die zu einem geringen Teil öffentlich zugänglich gewesen, aber zum größten Teil von der (Noch)Ehefrau übergeben worden sind. Die (Noch)Ehefrau konnte an die gegenständlichen Unterlagen ihres (Noch)Ehemannes bzw. des Beschwerdeführers gelangen, da sie nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft noch einen Zugang zum E-Mail-Verkehr des Beschwerdeführers gehabt hat. Der (Noch)Ehemann bzw. der Beschwerdeführer hat sein Vermögen sowie seine Einkünfte gegenüber seiner (Noch)Ehefrau nach Äußerung seines Wunsches nach einer Scheidung nicht offengelegt, obwohl sie als Unterhaltsberechtigte ihm gegenüber einen Rechtsanspruch auf Auskunft und Rechnungslegung hat. Diese Interessenabwägung zu Gunsten der (Noch)Ehefrau schlägt auf die von ihr beauftragte mitbeteiligte Partei durch. Als maßgeblich ist folglich festzustellen, dass die mitbeteiligte Partei als Verantwortliche durch die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Gutachten vom 16.05.2018 den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt hat.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich insbesondere aus der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2022 und beruhen auf folgenden Erwägungen: Bereits während des ehelichen Zusammenlebens in der Wohnung an der angegebenen Adresse hatte die (Noch)Ehefrau Zugang zum Computer des Beschwerdeführers und sie hatte auch des Öfteren auf dessen Anweisung von der E-Mail Adresse XXXX E-Mails versendet. Nach dem Auszug aus der Wohnung hat der Beschwerdeführer sich nicht darum gekümmert, dass seiner (Noch)Ehefrau dieser Zugang gesperrt wird. Nachdem der Computer kaputt war und in weiterer Folge von einem Kanzleimitarbeiter abgeholt worden war, hatte die (Noch)Ehefrau über ein I-Pad, dass ihr zur Verfügung gestellt worden war, immer noch Zugang zum E-Mail Verkehr des Beschwerdeführers unter der genannten E-Mail Adresse. Bereits während des ehelichen Zusammenlebens in der Wohnung an der angegebenen Adresse hatte die (Noch)Ehefrau Zugang zum Computer des Beschwerdeführers und sie hatte auch des Öfteren auf dessen Anweisung von der E-Mail Adresse römisch 40 E-Mails versendet. Nach dem Auszug aus der Wohnung hat der Beschwerdeführer sich nicht darum gekümmert, dass seiner (Noch)Ehefrau dieser Zugang gesperrt wird. Nachdem der Computer kaputt war und in weiterer Folge von einem Kanzleimitarbeiter abgeholt worden war, hatte die (Noch)Ehefrau über ein I-Pad, dass ihr zur Verfügung gestellt worden war, immer noch Zugang zum E-Mail Verkehr des Beschwerdeführers unter der genannten E-Mail Adresse. Sowohl aus den Aussagen der (Noch)Ehefrau, welche in der Verhandlung als Zeugin einvernommen worden war, und jenen des Beschwerdeführers selbst in der Verhandlung war zu folgern, dass die (Noch)Ehefrau aufgrund des zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Zugangs zum E-Mail-Konto des Beschwerdeführers in den Besitz der Unterlagen gelangt ist, die sie sodann an die mitbeteiligte Partei übermittelt hat. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sein Vermögen sowie seine Einkünfte gegenüber seiner (Noch)Ehefrau nicht offengelegt hat, ergibt sich aus jener Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, in der er angab, dass er zu einer Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in diesen Unterlagen keine Einwilligung erteilt (hat) und dass er bis zum Jänner 2018 nicht gewusst hat, dass seine (Noch)Ehefrau weiterhin in der Wohnung an genannter Adresse einen Zugang zu seinem E-Mail-Verkehr unter der genannten E-Mail-Adresse hat. Er hat dafür in der Verhandlung einen E-Mail-Verkehr zwischen seinem (ehemaligen) Kanzleipartner und der zuständigen Steuerberaterin für die Kanzlei vorgelegt (= Beilage Nr. 1 des Verhandlungsprotokolls). Auch die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den diversen Aussagen der anwesenden Parteien und der Zeugin in der Verhandlung. Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter in der Verhandlung als Konvolut mehrere Entscheidungen der Zivilgerichte (bis zum OGH) in Vorlage gebracht hat, wonach der (Noch)Ehefrau keine „Begünstigten“-Stellung in der XXXX Privatstiftung zukommt. Da der zuständige Senat gegenständlich den maßgebenden Sachverhalt nach obigen Feststellungen festgelegt hat, kommt diesem Beweismittel im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Bedeutung zu. Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter in der Verhandlung als Konvolut mehrere Entscheidungen der Zivilgerichte (bis zum OGH) in Vorlage gebracht hat, wonach der (Noch)Ehefrau keine „Begünstigten“-Stellung in der römisch 40 Privatstiftung zukommt. Da der zuständige Senat gegenständlich den maßgebenden Sachverhalt nach obigen Feststellungen festgelegt hat, kommt diesem Beweismittel im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Bedeutung zu.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Abs.

1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

§ 27Abs.

2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7, leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zu A) 3.3.
  2. Anzuwendende Rechtslage 3.3.1.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO Artikel 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
  4. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;
  5. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe in Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; 3.-
  6. (…)
  7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so können der Verantwortliche beziehungsweise die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; 8.-
  8. (…)
  9. „Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten;
  10. „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist; 12.-
  11. (…) Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)Personenbezogene Daten müssen
  1. a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
  2. b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt

Artikel 89

Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

  1. c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
  2. d)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
  3. e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke

Artikel 89

Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“). Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:a) die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:,
  1. a)die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
  2. b)die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
  3. c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
  4. d)die Verarbeitung ist erforderliche, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
  5. e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
  6. f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2)Die Mitgliedstatten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel IX

.
(2)Die Mitgliedstatten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel römisch neun.

(3)Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung

Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

  1. a)Unionsrecht oder
  2. b)das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung

Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welche Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel IX

. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung

Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welche Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.

(4)Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche – um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist – unter anderem
  1. a)jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,
  2. b)den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,
  3. c)die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogen Daten

Artikel 9

verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten

Artikel 10

verarbeitet werden,

  1. d)die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,
  2. e)das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann. 3.3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des DSG Art. 7Bedingungen für die EinwilligungArtikel 7,, Bedingungen für die Einwilligung

(1)Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.
(2)Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. Teile der Erklärung sind dann nicht verbindlich, wenn sie einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen.
(3)Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.
(4)Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind. Artikel 1 (Verfassungsbestimmung) Grundrecht auf Datenschutz § 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. (…) Beschwerde an die Datenschutzbehörde § 24.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Paragraph 24,
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
  2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
  3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
  4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
  6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3)Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
(4)Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(7)Der Beschwerdeführer wird von der Datenschutzbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde über den Stand und das Ergebnis der Ermittlung unterrichtet.
(8)Jede betroffene Person kann das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
(9)Die Datenschutzbehörde kann – soweit erforderlich – Amtssachverständige im Verfahren beiziehen.
(10)In die Entscheidungsfrist

§ 73AVG werden nicht eingerechnet:

(10)In die Entscheidungsfrist

Paragraph 73, AVG werden nicht eingerechnet:

  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO.
  3. die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60 und 63 DSGVO. 3.3.
  4. Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran besteht. Unter schutzwürdigen personenbezogenen Daten sind in diesem Zusammenhang nicht nur unschwer als personenbezogene erkennbare Angaben, wie etwa Name, Geschlecht, Adresse oder der Wohnort einer Person zu verstehen, sondern beispielsweise Werturteile und damit schlechthin personenbezogene Informationen. Sämtliche personenbezogene Daten – d.h. sowohl automationsunterstützt als auch manuell verarbeitete Daten – sind, sofern ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, geheim zu halten bzw. ist eine Verarbeitung dieser Daten unzulässig.3.3.
  5. Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran besteht. Unter schutzwürdigen personenbezogenen Daten sind in diesem Zusammenhang nicht nur unschwer als personenbezogene erkennbare Angaben, wie etwa Name, Geschlecht, Adresse oder der Wohnort einer Person zu verstehen, sondern beispielsweise Werturteile und damit schlechthin personenbezogene Informationen. Sämtliche personenbezogene Daten – d.h. sowohl automationsunterstützt als auch manuell verarbeitete Daten – sind, sofern ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, geheim zu halten bzw. ist eine Verarbeitung dieser Daten unzulässig. Der zentrale Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch

§ 1Abs.

1 DSG überhaupt besteht, ist das Vorliegen von „schutzwürdigen“ Interessen. Bei deren Prüfung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier gilt es insbesondere den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Rechtmäßigkeit zu berücksichtigen. Der zentrale Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch

Paragraph eins, Absatz eins, DSG überhaupt besteht, ist das Vorliegen von „schutzwürdigen“ Interessen. Bei deren Prüfung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier gilt es insbesondere den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Rechtmäßigkeit zu berücksichtigen. Die mitbeteiligte Partei hat als Verantwortliche iSd Art. 4 Z 7 DSGVO für seine Mandantin – die (Noch)Ehefrau des Beschwerdeführers – ein (Privat)Gutachten vom 16.05.2018 erstellt, um deren möglichen zukünftigen Unterhaltsansprüche gegenüber dem Beschwerdeführer zu dokumentieren. Die mitbeteiligte Partei hat als Verantwortliche iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für seine Mandantin – die (Noch)Ehefrau des Beschwerdeführers – ein (Privat)Gutachten vom 16.05.2018 erstellt, um deren möglichen zukünftigen Unterhaltsansprüche gegenüber dem Beschwerdeführer zu dokumentieren. Die (Noch)Ehefrau als Übermittlerin der allermeisten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers, die dann von der mitbeteiligten Partei im Gutachten verarbeiteten wurden, ist in der gegebenen Fallkonstellation eine „Dritte“ iSd Art. 4 Z 10 DSGVO. Die (Noch)Ehefrau als Übermittlerin der allermeisten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers, die dann von der mitbeteiligten Partei im Gutachten verarbeiteten wurden, ist in der gegebenen Fallkonstellation eine „Dritte“ iSd Artikel 4, Ziffer 10, DSGVO. Im o.a. Erkenntnis vom 22.09.2022 führte der Verfassungsgerichtshof zum gegenständlichen Fall insbesondere aus: „

  1. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in seiner Entscheidung, dass der (Noch-)Ehemann in der vorliegenden Konstellation kein Recht auf Geheimhaltung seiner Einkommensdaten hat. 3.
  2. Ein unterhaltsberechtigter Ehegatte hat nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung. Es kann dem Unterhaltsberechtigten nämlich nicht zugemutet werden, gewissermaßen "ins Blaue zu klagen", sohin irgendeine Einkommenshöhe, die am wahrscheinlichsten erscheine, zu behaupten und dem Unterhaltsbegehren zugrunde zu legen. Die wechselseitigen ehelichen Informationspflichten wirken auch nach der Eheauflösung fort. 3.
  3. Vor diesem Hintergrund kommt eine Verletzung des (Noch-)Ehemannes in seinem Recht auf Geheimhaltung von vornherein nicht in Betracht. Wo nämlich ein Rechtsanspruch auf Auskunft und Rechnungslegung besteht, kann es kein Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten geben. Diese Interessenabwägung zu Gunsten der (Noch-)Ehefrau schlägt auf den von ihr beauftragten Beschwerdeführer durch.
  4. Doch selbst wenn man von einem Recht auf Geheimhaltung der Einkommensdaten des (Noch-)Ehemannes ausginge, überwöge das berechtigte Interesse der (Noch-)Ehefrau an der Verarbeitung der Daten durch den Beschwerdeführer. Das Interesse der (Noch-)Ehefrau an der Ermittlung der ihr allenfalls zustehenden (Unterhalts-)Ansprüche ist jedenfalls als berechtigtes Interesse iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO anzuerkennen. Zudem besteht kein schutzwürdiges Interesse des Unterhaltspflichtigen an der Geheimhaltung seines Einkommens gegenüber seinem Ehegatten, um sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht zu entziehen. Ebenso wenig besteht ein schutzwürdiges Interesse einer Privatstiftung an der Geheimhaltung ihres Vermögens oder Einkommens, das ihr der Unterhaltsschuldner zugewendet hat, gegenüber der Unterhaltsberechtigten, um die Prüfung eines allfälligen Unterhaltsanspruches unmöglich zu machen.“Das Interesse der (Noch-)Ehefrau an der Ermittlung der ihr allenfalls zustehenden (Unterhalts-)Ansprüche ist jedenfalls als berechtigtes Interesse iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO anzuerkennen. Zudem besteht kein schutzwürdiges Interesse des Unterhaltspflichtigen an der Geheimhaltung seines Einkommens gegenüber seinem Ehegatten, um sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht zu entziehen. Ebenso wenig besteht ein schutzwürdiges Interesse einer Privatstiftung an der Geheimhaltung ihres Vermögens oder Einkommens, das ihr der Unterhaltsschuldner zugewendet hat, gegenüber der Unterhaltsberechtigten, um die Prüfung eines allfälligen Unterhaltsanspruches unmöglich zu machen.“ Zu der Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO heißt es im Erwägungsgrund

(47)im Besonderen: Zu der Bestimmung des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO heißt es im Erwägungsgrund
(47)im Besonderen: „Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung kann durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen, auch eines Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, oder eines Dritten begründet sein, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen; dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen. Ein berechtigtes Interesse könnte beispielsweise vorliegen, wenn eine maßgebliche und angemessene Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht, (…) Auf jeden Fall wäre das Bestehen eines berechtigten Interesses besonders sorgfältig abzuwägen, wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird. (…)“ (vgl. dazu auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 6 DSGVO, Rz 79 [Stand 1.12.2020, rdb.at]; Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art
  1. DSGVO, Rz 49 bis 55 [Stand 7.5.2020, rdb.at]).„Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung kann durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen, auch eines Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, oder eines Dritten begründet sein, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen; dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen. Ein berechtigtes Interesse könnte beispielsweise vorliegen, wenn eine maßgebliche und angemessene Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht, (…) Auf jeden Fall wäre das Bestehen eines berechtigten Interesses besonders sorgfältig abzuwägen, wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird. (…)“ vergleiche dazu auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 6, DSGVO, Rz 79 [Stand 1.12.2020, rdb.at]; Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO, Rz 49 bis 55 [Stand 7.5.2020, rdb.at]). Somit hätte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall im Zuge eines Scheidungsprozesses sein Vermögen sowie seine Einkünfte gegenüber seiner (Noch)Ehefrau als Unterhaltsberechtigte offenlegen müssen. Der zuständige Senat gelangt folglich aus den dargelegten Gründen zu dem maßgebenden Ergebnis, dass der Beschwerdeführer von der mitbeteiligten Partei als Verantwortliche durch die Verarbeitung seiner schutzwürdiger personenbezogenen Daten im Gutachten vom 16.05.2018 mit personenbezogenen Daten in seinem Recht auf Geheimhaltung nicht verletzt wurde. Da dem angefochtenen Spruchteil
  2. des o.a. Bescheides aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF abzuweisen. Da dem angefochtenen Spruchteil 1. des o.a. Bescheides aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF abzuweisen. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W101.2218962.2.00

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