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{'item': 'W113 2255910-1'}

Obsah (8)Art. 133Art. 131§ 1Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2023 GeschäftszahlW113 2255910-1 Spruch, W113 2255910-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2021 einen Mehrfachantrag-Flächen, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Gleichzeitig beantragte sie die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve und gab an, neuer Betriebsinhaber zu sein und in den fünf Jahren vor Bewirtschaftungsbeginn keine landwirtschaftliche Tätigkeit auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausgeübt zu haben.
  2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) vom 10.01.2022 wurden Direktzahlungen in Höhe von EUR 211,34 gewährt. Der Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve wurde mit Hinweis auf Art. 28 Z 4 VO (EU) 639/2014 abgewiesen, da die beschwerdeführende Partei bereits vor 2019 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe.
  3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs römisch zwei der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) vom 10.01.2022 wurden Direktzahlungen in Höhe von EUR 211,34 gewährt. Der Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve wurde mit Hinweis auf Artikel 28, Ziffer 4, VO (EU) 639 aus 2014, abgewiesen, da die beschwerdeführende Partei bereits vor 2019 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe.
  4. In der dagegen binnen offener Frist erhobenen Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass der landwirtschaftliche Betrieb 2018 gekauft worden sei und 2019 weitere Flächen dazugekommen seien. Diese seien jedoch bis 2021 nicht vom Betrieb bewirtschaftet worden, es seien somit auch keine Versicherungsbeiträge geleistet worden. Der Beschwerde angeschlossen waren ein Kaufvertrag über den landwirtschaftlichen Betrieb vom 30.05.2018 und ein Versicherungsdatenauszug für die beschwerdeführende Partei.
  5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die beschwerdeführende Partei bereits seit 1995 bei der belangten Behörde als Bewirtschafter des gegenständlichen Betriebs gemeldet sei. Die vorgelegten Unterlagen würden aus Sicht der belangten Behörde nicht belegen, dass die beschwerdeführende Partei vor 2019 nicht landwirtschaftlich tätig gewesen sei.
  6. Nach diesbezüglicher Aufforderung durch das Gericht teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 30.09.2022 mit, dass die beschwerdeführende Partei seit 07.05.1995 bei der belangten Behörde als Bewirtschafter des gegenständlichen Betriebs gemeldet und als solcher im AMA-System angelegt sei. Unterlagen aus dieser Zeit würden der belangten Behörde jedoch nicht mehr vorliegen.
  7. Auf entsprechende Anfrage durch das Gericht gab die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) mit Schreiben vom 20.10.2022 bekannt, dass die beschwerdeführende Partei ab 01.01.2000 bis laufend als Betriebsführer nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Sparte Unfallversicherung, versichert sei.
  8. Mit hg. Schriftsatz vom 25.10.2022 wurde der beschwerdeführenden Partei zu obigem Schreiben der SVS rechtliches Gehör gewährt. Weiters wurde sie um Angaben ersucht, seit wann sie bereits landwirtschaftliche Betriebe bewirtschaftet. Dieses Schreiben wurde am 31.10.2022 jener Person nach § 16 Zustellgesetz ersatzzugestellt, die auch zur Einreichung von Mehrfachanträgen-Flächen bevollmächtigt ist. Die im Schreiben gewährte zehntägige Frist zur Stellungnahme bzw. Beantwortung der Frage des Gerichts ist in der Folge fruchtlos verstrichen, eine Stellungnahme ist beim BVwG nicht eingelangt, auch wurde die an die beschwerdeführende Partei gestellte Frage nicht beantwortet.
  9. Mit hg. Schriftsatz vom 25.10.2022 wurde der beschwerdeführenden Partei zu obigem Schreiben der SVS rechtliches Gehör gewährt. Weiters wurde sie um Angaben ersucht, seit wann sie bereits landwirtschaftliche Betriebe bewirtschaftet. Dieses Schreiben wurde am 31.10.2022 jener Person nach Paragraph 16, Zustellgesetz ersatzzugestellt, die auch zur Einreichung von Mehrfachanträgen-Flächen bevollmächtigt ist. Die im Schreiben gewährte zehntägige Frist zur Stellungnahme bzw. Beantwortung der Frage des Gerichts ist in der Folge fruchtlos verstrichen, eine Stellungnahme ist beim BVwG nicht eingelangt, auch wurde die an die beschwerdeführende Partei gestellte Frage nicht beantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei ist seit 01.01.2000 landwirtschaftlich tätig und bewirtschaftete im Antragsjahr 2021 einen landwirtschaftlichen Betrieb.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Antragsjahr ergibt sich aus dem Mehrfachantrag-Flächen. Die Feststellung zur Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit seit mindestens 01.01.2000 ergibt sich aus den folgenden Überlegungen: Erstens brachte die belangte Behörde vor, dass die beschwerdeführende Partei den gegenständlichen Betrieb seit 1995 bewirtschaftet, auf Grund des Zeitverlaufs konnten dafür keine Belege in Vorlage gebracht werden. Weiters holte das Gericht bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen eine Auskunft zu den Versicherungszeiten ein. Aus diesem Auszug geht klar hervor, dass die beschwerdeführende Partei ab 01.01.2000 bis laufend als Betriebsführer nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Sparte Unfallversicherung, versichert ist. Mit dem o.e. Ergebnis des Ermittlungsverfahrens konfrontiert, verweigerte die beschwerdeführende Partei die weitere Mitwirkung an der Wahrheitsfindung und die Beantwortung der Frage des Gerichts, seit wann sie landwirtschaftlich tätig sei. Das Gericht geht somit davon aus, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens korrekt sind und die beschwerdeführende Partei zumindest seit 01.01.2000 landwirtschaftlich tätig ist. Die Behauptung der belangten Behörde einer landwirtschaftlichen Tätigkeit seit 1995 konnte letztlich nicht belegt werden, ist aber für den vorliegenden Fall auch nicht von Relevanz.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl.

I 1992/376 i.V.m. § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, BGBl. römisch eins 1992/376 in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. römisch eins 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A) 3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates, ABl L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307/2013) lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,) lautet auszugsweise: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
  1. a)"Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
  2. b)"Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
  3. c)"landwirtschaftliche Tätigkeit“
  4. i)die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
  5. ii)die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden; […]
  6. e)"landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird; […]“ „Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung

Artikel 20

Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven

Artikel 30

oder durch Übertragung

Artikel 34erhalten […]

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. […]“ „Artikel 30 Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven

(1)Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor. […]
(4)Die Mitgliedstaaten weisen Zahlungsansprüche aus ihren nationalen oder regionalen Reserven nach objektiven Kriterien und unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen zu.
(5)Zahlungsansprüche

Absatz 4 werden nur Betriebsinhabern zugewiesen, die

Artikel 9zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind.

(6)Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen. […]
(11)Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen: […]
  1. b)"Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(
  2. n)Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.“ Die Delegierte Verordnung (EU) 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl L 2014/181, 1 (im Folgenden VO (EU) 639/2014) lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) 639 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs römisch zehn der genannten Verordnung, Amtsblatt L 2014/181, 1 (im Folgenden VO (EU) 639 aus 2014,) lautet auszugsweise: „Artikel 28 Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve

Artikel 30Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013

  1. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter), so gilt für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dass er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen erhält, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung auf Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen verfügt (eigene oder gepachtete).
  2. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter), so gilt für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, dass er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen erhält, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgesetzten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung auf Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen verfügt (eigene oder gepachtete). […]
  3. Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, sind für die Zwecke dieses Artikels ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen.“ Die Verordnung über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl II 2009/491, lautet auszugsweise:Die Verordnung über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl römisch zwei 2009/491, lautet auszugsweise: „Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve § 6.

(1)Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.Paragraph 6,
(1)Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen. […]
(4)Die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche entspricht dem Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, das über der Anzahl an verfügbaren Zahlungsansprüchen liegt. Zur Bestimmung der freien Fläche ist bei für Alm- und Hutweideflächen bereits zugewiesenen Zahlungsansprüchen auf den angewendeten Verringerungskoeffizienten (§ 8a Abs. 2 MOG 2007) Bedacht zu nehmen. Weiters werden die verfügbaren Zahlungsansprüche erst dann auf die Alm- und Hutweideflächen gelegt, nachdem die restliche beihilfefähige Fläche des Betriebs mit Zahlungsansprüchen belegt ist.“
(4)Die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche entspricht dem Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, das über der Anzahl an verfügbaren Zahlungsansprüchen liegt. Zur Bestimmung der freien Fläche ist bei für Alm- und Hutweideflächen bereits zugewiesenen Zahlungsansprüchen auf den angewendeten Verringerungskoeffizienten (Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG 2007) Bedacht zu nehmen. Weiters werden die verfügbaren Zahlungsansprüche erst dann auf die Alm- und Hutweideflächen gelegt, nachdem die restliche beihilfefähige Fläche des Betriebs mit Zahlungsansprüchen belegt ist.“ 3.3. Rechtliche Würdigung Die Gewährung der Basisprämie setzt die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie wurden im Wesentlichen Antragstellern zugewiesen, die im Jahr 2013 landwirtschaftlich tätig waren. Darüber hinaus konnte und kann die Zuweisung von (zusätzlichen) Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve beantragt werden.

Art. 30Abs.

6 VO (EU) 1307/2013 verwenden die Mitgliedstaaten ihre Nationalen oder Regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen. Die Gewährung der Basisprämie setzt die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie wurden im Wesentlichen Antragstellern zugewiesen, die im Jahr 2013 landwirtschaftlich tätig waren. Darüber hinaus konnte und kann die Zuweisung von (zusätzlichen) Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve beantragt werden.

Artikel 30

, Absatz 6, VO (EU) 1307 aus 2013, verwenden die Mitgliedstaaten ihre Nationalen oder Regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen. Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, sind

Art. 30Abs.

11 lit. b VO (EU) 1307/2013 natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Für den Zweck der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve bestimmt Art. 28 Z 4 VO (EU) 639/2014, dass „Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen“, ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber sind, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen.Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, sind

Artikel 30

, Absatz 11, Litera b, VO (EU) 1307 aus 2013, natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Für den Zweck der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve bestimmt Artikel 28, Ziffer 4, VO (EU) 639 aus 2014,, dass „Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen“, ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber sind, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen. Das Ermittlungsergebnis hat ergeben, dass die beschwerdeführende Partei seit dem Jahr 2000 landwirtschaftlich tätig ist, weshalb die Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve nicht erfüllt sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523

(534). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). Der Entscheidung der belangten Behörde war somit nicht entgegenzutreten und war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W113.2255910.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.