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{'item': 'W128 2260135-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2023 GeschäftszahlW128 2260135-1 Spruch, W128 2260135-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

Art. 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 29.06.2022 zeigten die Erstbeschwerdeführer bei der belangten Behörde an, dass der Zweitbeschwerdeführer, ihr Sohn XXXX (Kind), im Schuljahr 2022/2023 am häuslichen Unterricht teilnehmen werde.
  2. Am 29.06.2022 zeigten die Erstbeschwerdeführer bei der belangten Behörde an, dass der Zweitbeschwerdeführer, ihr Sohn römisch 40 (Kind), im Schuljahr 2022 aus 2023, am häuslichen Unterricht teilnehmen werde.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde den angezeigten häuslichen Unterricht und ordnete an, dass das Kind seine Schulpflicht im Schuljahr 2022/2023 an einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. Begründend wurde im Wesentlichen jeweils ausgeführt, dass das Kind bereits im Schuljahr 2021/2022 am häuslichen Unterricht teilgenommen, jedoch keinen Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht habe.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde den angezeigten häuslichen Unterricht und ordnete an, dass das Kind seine Schulpflicht im Schuljahr 2022 aus 2023, an einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. Begründend wurde im Wesentlichen jeweils ausgeführt, dass das Kind bereits im Schuljahr 2021 aus 2022, am häuslichen Unterricht teilgenommen, jedoch keinen Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht habe. Der Bescheid wurde am 02.09.2022 zugestellt.
  5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit 08.09.2022 Beschwerde, welche mit 09.09.2022 (Datum Postaufgabe) eingebracht wurde und bei der belangten Behörde am 12.09.2022 einlangte. In der Beschwerde monierten die Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Inhalts dieses Bescheides und begründeten dies zusammengefasst mit einer Reihe von verfassungsrechtlichen Bedenken. Darüber hinaus würde der Bescheid auch angefochten, da die Behörde die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts nicht ordnungsgemäß festgestellt habe, indem sie die unterjährigen Leistungen des Kindes unberücksichtigt gelassen habe. Der Gesetzgeber habe die Bestimmungen über den häuslichen unterjährig zu einem Zeitpunkt geändert, als der häusliche Unterricht bereits angezeigt und nicht untersagt worden sei. Darüber hinaus sei die Prüfungskommission von der Behörde zugewiesen worden und habe diese nicht frei gewählt werden können. Die Bestimmungen des § 11 Abs 2, 4, 5 und 6 Schulpflichtgesetz griffen in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht ein. Der Gleichheitsgrundsatz sei dadurch verletzt, als Schüler in den ordentlichen Schulen nur von Lehrpersonen geprüft würde, die sie auch unterrichtet haben und darüber hinaus würden dort auch alle im gesamten Schuljahr erbrachten Leistungen berücksichtigt. Um Ihr Kind zu schützen – das Kindeswohl sei in Gefahr gewesen – hätten die Erstbeschwerdeführer davon Abstand genommen, ihr Kind an der Externistenprüfung teilnehmen zu lassen, sondern für einen „alternativen Gleichwertigkeitsnachweis“ gesorgt.In der Beschwerde monierten die Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Inhalts dieses Bescheides und begründeten dies zusammengefasst mit einer Reihe von verfassungsrechtlichen Bedenken. Darüber hinaus würde der Bescheid auch angefochten, da die Behörde die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts nicht ordnungsgemäß festgestellt habe, indem sie die unterjährigen Leistungen des Kindes unberücksichtigt gelassen habe. Der Gesetzgeber habe die Bestimmungen über den häuslichen unterjährig zu einem Zeitpunkt geändert, als der häusliche Unterricht bereits angezeigt und nicht untersagt worden sei. Darüber hinaus sei die Prüfungskommission von der Behörde zugewiesen worden und habe diese nicht frei gewählt werden können. Die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, 4, 5 und 6 Schulpflichtgesetz griffen in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht ein. Der Gleichheitsgrundsatz sei dadurch verletzt, als Schüler in den ordentlichen Schulen nur von Lehrpersonen geprüft würde, die sie auch unterrichtet haben und darüber hinaus würden dort auch alle im gesamten Schuljahr erbrachten Leistungen berücksichtigt. Um Ihr Kind zu schützen – das Kindeswohl sei in Gefahr gewesen – hätten die Erstbeschwerdeführer davon Abstand genommen, ihr Kind an der Externistenprüfung teilnehmen zu lassen, sondern für einen „alternativen Gleichwertigkeitsnachweis“ gesorgt.
  6. Mit Schreiben vom 22.09.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
  7. Mit Schreiben vom 28.09.2022, Zl. W128 2260135-1/2Z, zugestellt am 03.10.2022, wurde den Beschwerdeführern vorgehalten, dass die Frist zur Einbringung einer Beschwerde bereits mit Ablauf des 07.09.2022 geendet hätte. Den Beschwerdeführern wurde eine Frist von 5 Tagen eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.
  8. Die Beschwerdeführer führten in ihrer Eingabe vom 07.10.2022 dazu aus, dass nach ihren „Informationen […] die Frist nach Werktagen gezählt wird, somit Samstag und Sonntag nicht mitgerechnet werden [… und ihnen…] Schreiben dieser Art sehr viel Zeit kosten“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der unter I angeführte Verfahrensgang wird festgestellt und dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde gelegt.Der unter römisch eins angeführte Verfahrensgang wird festgestellt und dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde gelegt. Der bekämpfte Bescheid wurde den Beschwerdeführern nachweislich am 02.09.2022 zugestellt.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.
  13. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde 3.
  14. Zurückweisung wegen Verspätung Den angefochtenen Bescheid bekämpften die Erstbeschwerdeführer mit Beschwerde u.a. gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht. Die gesetzlich vorgesehene Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt gemäß § 27 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 iVm § 11 Abs 3 leg.cit. fünf Tage.Den angefochtenen Bescheid bekämpften die Erstbeschwerdeführer mit Beschwerde u.a. gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht. Die gesetzlich vorgesehene Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Schulpflichtgesetz 1985 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, leg.cit. fünf Tage. Der Bescheid wurde den Beschwerdeführern nachweislich am 02.09.2022 zugestellt. Die Frist wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides korrekt wiedergegeben. Ausgehend von der Zustellung am 02.09.2020 endete die fünftägige Rechtsmittelfrist gemäß § 27 Abs 2 iVm § 11 Abs 3 SchPflG am 07.09.2020.Der Bescheid wurde den Beschwerdeführern nachweislich am 02.09.2022 zugestellt. Die Frist wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides korrekt wiedergegeben. Ausgehend von der Zustellung am 02.09.2020 endete die fünftägige Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG am 07.09.
  15. Auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumte Parteiengehör mittels Verspätungsvorhalt replizierten die Beschwerdeführer, dass nach ihren „Informationen […] die Frist nach Werktagen gezählt wird, somit Samstag und Sonntag nicht mitgerechnet werden [… und ihnen…] Schreiben dieser Art sehr viel Zeit kosten“. Bei der Frage nach der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage, die von der Rechtsmittelinstanz aufgrund der von ihr von Amts wegen und nach Gewährung von Parteiengehör festgestellten Tatsachen zu entscheiden ist (VwGH vom 18.02.2015, Zl. 2012/10/0229). § 33 Abs 1 AVG idgF BGBl. I Nr. 58/2018 lautet:Paragraph 33, Absatz eins, AVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, lautet: „§ 33.

(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.“ Demnach sieht § 33 Abs 1 AVG vor, dass verfahrensrechtliche Fristen ungehemmt und ununterbrochen laufen. Der Beginn und der (Fort)Lauf einer Frist werden danach nicht (einmal) durch einen Sonn- oder gesetzlichen Feiertag „behindert“ (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 33 Rz 1, mwN).Demnach sieht Paragraph 33, Absatz eins, AVG vor, dass verfahrensrechtliche Fristen ungehemmt und ununterbrochen laufen. Der Beginn und der (Fort)Lauf einer Frist werden danach nicht (einmal) durch einen Sonn- oder gesetzlichen Feiertag „behindert“ vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 33, Rz 1, mwN). Die Zustellung des Bescheides ist am 02.09.2022 rechtswirksam erfolgt und wurde nicht bestritten. Ausgehend von der Zustellung am 02.09.2022 endete die fünftägige Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 07.09.
  1. Daher ist die am 09.09.2022 eingebrachte Beschwerde verspätet, weshalb sie bereits aus diesem Grund zurückgewiesen wird. Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (vgl in diesem Sinn auch VwGH vom 16.11.2005, Zl. 2004/08/0117).Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist vergleiche in diesem Sinn auch VwGH vom 16.11.2005, Zl. 2004/08/0117). 3.
  2. Entfall der mündlichen Verhandlung Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig ist und die Lösung der Rechtssache nur von einer Rechtsfrage abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  3. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig ist und die Lösung der Rechtssache nur von einer Rechtsfrage abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  4. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W128.2260135.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.