4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
3 HSG 2014 bekannt sei. Es habe jedoch Probleme bei der Erstellung des Jahresabschlusses mit einem früheren Steuerberater gegeben, weswegen ein Wechsel des Steuerberaters vorgenommen wurde, um eine fristgerechte Übermittlung des Jahresabschlusses sicherzustellen. Erst im Sommer 2019 hätte er – nach Einholung dreier Angebote – einen Beschluss der Hochschulvertretung einholen können, am 12.09.2019 habe der neue Steuerberater den Auftrag angenommen. Der Jahresabschluss liege nunmehr zur Prüfung bei einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft. Der Wirtschaftsprüfer habe einige fachliche Fehler des Steuerberaters moniert, dies könne jedoch dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden.Dabei gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, dass ihm die Frist für die Übermittlung des Jahresabschlusses
Paragraph 40, Absatz 3, HSG 2014 bekannt sei. Es habe jedoch Probleme bei der Erstellung des Jahresabschlusses mit einem früheren Steuerberater gegeben, weswegen ein Wechsel des Steuerberaters vorgenommen wurde, um eine fristgerechte Übermittlung des Jahresabschlusses sicherzustellen. Erst im Sommer 2019 hätte er – nach Einholung dreier Angebote – einen Beschluss der Hochschulvertretung einholen können, am 12.09.2019 habe der neue Steuerberater den Auftrag angenommen. Der Jahresabschluss liege nunmehr zur Prüfung bei einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft. Der Wirtschaftsprüfer habe einige fachliche Fehler des Steuerberaters moniert, dies könne jedoch dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden. 3. Mit Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.02.2021, GZ.: 2021-0.126.195 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch die nicht rechtzeitige Übermittlung des Jahresabschlusses zum 30.06.2019 gegen § 16 Abs. 1 erster Satz HS-WV iVm § 40 Abs. 3 erster Satz iVm § 35 Abs. 6 HSG 2014 verstoßen und somit
4 und 6 HSG 2014 rechtswidrig gehandelt habe. 3. Mit Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.02.2021, GZ.: 2021-0.126.195 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch die nicht rechtzeitige Übermittlung des Jahresabschlusses zum 30.06.2019 gegen Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz HS-WV in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 3, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 6, HSG 2014 verstoßen und somit
Paragraph 63, Absatz 4 und 6 HSG 2014 rechtswidrig gehandelt habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus den Aktenlage und der Befragung vom 06.10.2020 eindeutig ergebe, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, den Jahresabschluss fristgerecht bis 31.12.2019 der Kontrollkommission vorzulegen, dadurch habe dieser gegen § 16 Abs. 1 HS-WV iVm § 40 Abs. 3 und § 35 Abs. 6 HSG 2014 verstoßen.Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus den Aktenlage und der Befragung vom 06.10.2020 eindeutig ergebe, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, den Jahresabschluss fristgerecht bis 31.12.2019 der Kontrollkommission vorzulegen, dadurch habe dieser gegen Paragraph 16, Absatz eins, HS-WV in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 3 und Paragraph 35, Absatz 6, HSG 2014 verstoßen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2.
F, hat die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent
3 HSG 2014 einen schriftlichen Jahresabschluss zu erstellen und nach der Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden bis spätestens 31. Dezember jedes Jahres den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren und der Kontrollkommission schriftlich und in elektronischer Form zuzustellen.3.2.
Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung (HS-WV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2017,, idgF, hat die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent
Paragraph 40, Absatz 3, HSG 2014 einen schriftlichen Jahresabschluss zu erstellen und nach der Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden bis spätestens 31. Dezember jedes Jahres den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren und der Kontrollkommission schriftlich und in elektronischer Form zuzustellen.
F, führen die Vorsitzenden der Hochschulvertretungen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit einem die Bildungseinrichtung kennzeichnenden Zusatz und vertreten diese nach außen.
Paragraph 34, Absatz 2, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014), Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 2014,, idgF, führen die Vorsitzenden der Hochschulvertretungen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit einem die Bildungseinrichtung kennzeichnenden Zusatz und vertreten diese nach außen.
1 erster Satz HSG 2014 hat die oder der Vorsitzende für die Durchführung der Beschlüsse des jeweiligen Organs bzw. der Vertretung und für die Erledigung der laufenden Geschäfte zu sorgen.
Paragraph 35, Absatz eins, erster Satz HSG 2014 hat die oder der Vorsitzende für die Durchführung der Beschlüsse des jeweiligen Organs bzw. der Vertretung und für die Erledigung der laufenden Geschäfte zu sorgen.
Abs. 6 leg.cit. haben die Vorsitzenden und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter die Gesetze, Verordnungen, Satzungen, Geschäftsordnungen und Beschlüsse zu beachten und sind den Organen für ihre Tätigkeit verantwortlich.
Absatz 6, leg.cit. haben die Vorsitzenden und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter die Gesetze, Verordnungen, Satzungen, Geschäftsordnungen und Beschlüsse zu beachten und sind den Organen für ihre Tätigkeit verantwortlich.
3 erster Satz HSG 2014 hat die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent einen schriftlichen Jahresabschluss zu verfassen und nach der Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden spätestens Ende Dezember jedes Jahres den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren und der Kontrollkommission schriftlich und in elektronischer Form zuzustellen.
Paragraph 40, Absatz 3, erster Satz HSG 2014 hat die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent einen schriftlichen Jahresabschluss zu verfassen und nach der Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden spätestens Ende Dezember jedes Jahres den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren und der Kontrollkommission schriftlich und in elektronischer Form zuzustellen.
1 zweiter Satz HSG 2014 haben die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen die Protokolle über die von ihnen gefassten Beschlüsse binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung der Bundesministerin oder dem Bundesminister, alle anderen Organe der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges unaufgefordert vorzulegen.
Paragraph 63, Absatz eins, zweiter Satz HSG 2014 haben die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen die Protokolle über die von ihnen gefassten Beschlüsse binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung der Bundesministerin oder dem Bundesminister, alle anderen Organe der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges unaufgefordert vorzulegen.
Abs. 4 leg.cit. hat die Bundesministerin oder der Bundesminister in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechtes durch Bescheid die Rechtswidrigkeit der Handlung einer oder eines Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters festzustellen, wenn die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter in Ausübung ihrer oder seiner Funktion eine Handlung vorgenommen oder unterlassen hat, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht.
Absatz 4, leg.cit. hat die Bundesministerin oder der Bundesminister in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechtes durch Bescheid die Rechtswidrigkeit der Handlung einer oder eines Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters festzustellen, wenn die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter in Ausübung ihrer oder seiner Funktion eine Handlung vorgenommen oder unterlassen hat, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht. 3.
2 oder 3 – somit u.a. auch der Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage des Jahresabschlusses – schuldhaft nicht nachkommt, die Möglichkeit vor, den betreffenden Organwalter durch aufsichtsbehördlichen Bescheid seiner Funktion zu entheben. Zu prüfen bleibt, wem dieses rechtswidrige Verhalten zuzurechnen ist. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sowohl Paragraph 40, Absatz 3, erster Satz HSG 2014 als auch Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz HS-WV dezidiert „die Wirtschaftsreferentin oder den Wirtschaftsreferenten“ als jenes Organ benennen, welches den Jahresabschluss zu erstellen und – nach Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden – auch der Kontrollkommission zuzustellen hat. Das HSG 2014 sieht für den Fall, dass ein Organwalter seinen Informationspflichten
Paragraph 40, Absatz 2, oder 3 – somit u.a. auch der Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage des Jahresabschlusses – schuldhaft nicht nachkommt, die Möglichkeit vor, den betreffenden Organwalter durch aufsichtsbehördlichen Bescheid seiner Funktion zu entheben. Sofern die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid u.a. auch § 35 Abs. 6 HSG 2014 zitiert, dem zu Folge die Vorsitzenden und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter die Gesetze, Verordnungen, Satzungen, Geschäftsordnungen und Beschlüsse zu beachten haben und den Organen für ihre Tätigkeit verantwortlich sind, und daraus offenbar ableitet, dass für jedwede Verletzung einer sich aus dem HSG 2014 für eine Hochschulvertretung ergebenden Verpflichtung die oder der Vorsitzende verantwortlich sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:Sofern die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid u.a. auch Paragraph 35, Absatz 6, HSG 2014 zitiert, dem zu Folge die Vorsitzenden und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter die Gesetze, Verordnungen, Satzungen, Geschäftsordnungen und Beschlüsse zu beachten haben und den Organen für ihre Tätigkeit verantwortlich sind, und daraus offenbar ableitet, dass für jedwede Verletzung einer sich aus dem HSG 2014 für eine Hochschulvertretung ergebenden Verpflichtung die oder der Vorsitzende verantwortlich sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Zum einen legt das HSG 2014 zwar fest, dass die oder der Vorsitzende die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft nach außen vertritt (vgl. § 34 Abs. 1) und die einschlägigen Rechtsnormen und Beschlüsse zu beachten hat und „den Organen für ihre Tätigkeit verantwortlich“ ist (vgl. § 35 Abs. 6), nach Ansicht des erkennenden Gerichts lässt sich daraus aber keine generelle und ausschließlich die Vorsitzende oder den Vorsitzenden treffende Verpflichtung ableiten. Die zitierten Bestimmungen des HSG 2014 lassen zwar tatsächlich eine generelle und weitreichende Verantwortlichkeit der oder des Vorsitzenden erkennen, die jedoch nur soweit gegeben ist, als keine Sonderregelungen bestehen. Gerade eine solche Sonderregelung sieht das HSG 2014 aber für die Verpflichtung der Wirtschaftsreferentin oder des Wirtschaftsreferenten u.a. zur Zustellung des Jahresabschlusses vor, sodass hier die generelle Verantwortlichkeit der oder des Vorsitzenden nicht zum Tragen kommt. An der diese oder diesen treffenden Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage des Jahresabschlusses kann auch der Umstand, dass dies erst nach Gegenzeichnung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu erfolgen hat, nichts ändern.Zum einen legt das HSG 2014 zwar fest, dass die oder der Vorsitzende die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft nach außen vertritt vergleiche Paragraph 34, Absatz eins,) und die einschlägigen Rechtsnormen und Beschlüsse zu beachten hat und „den Organen für ihre Tätigkeit verantwortlich“ ist vergleiche Paragraph 35, Absatz 6,), nach Ansicht des erkennenden Gerichts lässt sich daraus aber keine generelle und ausschließlich die Vorsitzende oder den Vorsitzenden treffende Verpflichtung ableiten. Die zitierten Bestimmungen des HSG 2014 lassen zwar tatsächlich eine generelle und weitreichende Verantwortlichkeit der oder des Vorsitzenden erkennen, die jedoch nur soweit gegeben ist, als keine Sonderregelungen bestehen. Gerade eine solche Sonderregelung sieht das HSG 2014 aber für die Verpflichtung der Wirtschaftsreferentin oder des Wirtschaftsreferenten u.a. zur Zustellung des Jahresabschlusses vor, sodass hier die generelle Verantwortlichkeit der oder des Vorsitzenden nicht zum Tragen kommt. An der diese oder diesen treffenden Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage des Jahresabschlusses kann auch der Umstand, dass dies erst nach Gegenzeichnung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu erfolgen hat, nichts ändern. Zum anderen hat die belangte Behörde die Rechtswidrigkeit im Verhalten des Beschwerdeführers nicht etwa darin erblickt, dass er nicht dafür gesorgt habe, dass sonstige Organwalter oder Angehörige der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der er vorsitzt, ihren Verpflichtungen nachkommen oder festgestellt, dass diese an der nicht rechtzeitigen Vorlage insofern eine Mitschuld treffe, als er den Jahresabschluss nicht oder nicht rechtzeitig gegengezeichnet habe, sondern wurde die Rechtswidrigkeit einzig und allein damit begründet, dass der Vorsitzende seiner ihn – und nicht den Wirtschaftsreferenten – treffenden Verpflichtung zur Vorlage des Jahresabschlusses nicht rechtzeitig nachgekommen sei. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die nicht rechtzeitig erfolgte Vorlage des Jahresabschlusses durch den Wirtschaftsreferenten kein dem Beschwerdeführer zuzurechnendes rechtswidriges Verhalten darstellt und die im angefochtenen Bescheid getroffene diesbezügliche Feststellung der belangten Behörde somit zu Unrecht erfolgte. Somit können weitere Überlegungen hintangestellt bleiben, ob sich die Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 63 Abs 4 HSG auf den objektiven Tatbestand zu beschränken oder auch die subjektive Tatseite zu berücksichtigen hat bzw. ob somit gegebenenfalls der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte rechtswidrige Verhalten überhaupt schuldhaft gesetzt hat.Somit können weitere Überlegungen hintangestellt bleiben, ob sich die Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Paragraph 63, Absatz 4, HSG auf den objektiven Tatbestand zu beschränken oder auch die subjektive Tatseite zu berücksichtigen hat bzw. ob somit gegebenenfalls der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte rechtswidrige Verhalten überhaupt schuldhaft gesetzt hat. 3.3.2. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen hat, dass der Beschwerdeführer durch die nicht rechtzeitige Vorlage des Jahresabschlusses rechtswidrig gehandelt hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). 3.3.3. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.4. Zu Spruchpunkt B) 3.4.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.4.2. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung insbesondere der folgenden Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:3.4.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung insbesondere der folgenden Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: „Lässt sich aus der Systematik des HSG 2014 – insbesondere dessen § 34 Abs. 1 erster Satz und § 35 Abs. 6 – eine generelle und alleinige Verantwortlichkeit der oder des Vorsitzenden hinsichtlich der sich aus dem HSG 2014 ergebenden Verpflichtungen ableiten, oder trifft diese Verantwortlichkeit im Falle von bestehenden Sonderregelungen wie z.B. des § 40 Abs. 3 HSG 2014 gegebenenfalls auch andere Organwalter oder Angehörige der Hochschulvertretung?“„Lässt sich aus der Systematik des HSG 2014 – insbesondere dessen Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 35, Absatz 6, – eine generelle und alleinige Verantwortlichkeit der oder des Vorsitzenden hinsichtlich der sich aus dem HSG 2014 ergebenden Verpflichtungen ableiten, oder trifft diese Verantwortlichkeit im Falle von bestehenden Sonderregelungen wie z.B. des Paragraph 40, Absatz 3, HSG 2014 gegebenenfalls auch andere Organwalter oder Angehörige der Hochschulvertretung?“ Da es zu dieser Frage an einer einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung mangelt und da sich die hier anzuwendenden Regelungen des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes auch nicht als so klar und eindeutig erweisen (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90), dass sich daraus die vorgenommenen Ableitungen zwingend ergeben würden, ist die Revision zuzulassen. Da es zu dieser Frage an einer einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung mangelt und da sich die hier anzuwendenden Regelungen des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes auch nicht als so klar und eindeutig erweisen vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90), dass sich daraus die vorgenommenen Ableitungen zwingend ergeben würden, ist die Revision zuzulassen. 3.4.3. Es war daher
Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W129.2242224.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.