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{'item': 'W139 2258032-1'}

Obsah (10)§ 38Art. 133§ 57§ 17§ 24§ 30§ 7§ 18Art. 267§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2023 GeschäftszahlW139 2258032-1 Spruch, W139 2258032-1/15Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M

§ 38AVG i

Vm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, unter Punkt 2. vorgelegte Frage ausgesetzt. Das Verfahren über die Beschwerde wird

Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache , C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, unter Punkt 2. vorgelegte Frage ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1 Verfahrensgang und Feststellungen:

  1. XXXX , geb. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer), afghanischer Staatsbürger, reiste erstmals im Jahr 2009 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde letztlich durch Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.11.2012, C9 416656-1/2010/12E, vollinhaltlich abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Afghanistan ausgewiesen.
  2. römisch 40 , geb. römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführer), afghanischer Staatsbürger, reiste erstmals im Jahr 2009 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde letztlich durch Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.11.2012, C9 416656-1/2010/12E, vollinhaltlich abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Afghanistan ausgewiesen.
  3. Nachdem dem Beschwerdeführer zwischenzeitig verschiedene Aufenthaltstitel vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und den NAG Behörden erteilt worden waren, erteilte das BFA dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12.02.2019 keinen Aufenthaltstitel, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, erließ ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot, gewährte keine Frist zur freiwilligen Ausreise und erkannte die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ab.
  4. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Teilerkenntnis vom 26.03.2019, W140 1416656-2/2E, wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Im Übrigen ist die Beschwerde nach wie vor unerledigt.
  5. Am 13.03.2019 wurde der Beschwerdeführer nach Afghanistan abgeschoben.
  6. In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt wieder in Österreich ein und wurde strafrechtlich verurteilt.
  7. Am 13.01.2022 stellte der Beschwerdeführer nach zwischenzeitiger Flucht aus der Strafhaft den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
  8. Am 17.01.2022 wurde der Beschwerdeführer dazu erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe Probleme mit der Mentalität in Afghanistan. Er müsste sich verstecken und sofort ins Gefängnis. Er würde gesucht und von den Taliban getötet werden.
  9. Die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA fand am 12.04.2022 statt. Der Beschwerdeführer wurde zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die ihn bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab er an, er sei Dolmetscher bei den US-Amerikanern gewesen und sei sowohl vor seiner ersten Ausreise als auch nach seiner Abschiebung deswegen von den Taliban bedroht worden. Auch die anderen Familienmitglieder seien bedroht worden, da sein Vater Kommandant und sein Bruder Richter gewesen sei.
  10. Die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA fand am 12.04.2022 statt. , Der Beschwerdeführer wurde zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die ihn bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab er an, er sei Dolmetscher bei den US-Amerikanern gewesen und sei sowohl vor seiner ersten Ausreise als auch nach seiner Abschiebung deswegen von den Taliban bedroht worden. Auch die anderen Familienmitglieder seien bedroht worden, da sein Vater Kommandant und sein Bruder Richter gewesen sei.
  11. Am 03.05.2022 legte der Beschwerdeführer mehrere Unterlagen vor.
  12. Mit Bescheid vom 22.06.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.).
  13. Mit Bescheid vom 22.06.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.). Dazu führte die belangte Behörde mit näherer Begründung aus, der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen nicht glaubhaft machen können. Es sei ihm auch eine Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar. Sein Antrag auf internationalen Schutz sei daher abzuweisen.

§ 57Asyl

G 2005 sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Die öffentlichen Interessen würden die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen, weswegen auch die Rückkehrentscheidung zulässig sei. Das Einreiseverbot sei aufgrund der Straffälligkeit und des Ignorierens des ersten Einreiseverbots zu erlassen gewesen. Dazu führte die belangte Behörde mit näherer Begründung aus, der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen nicht glaubhaft machen können. Es sei ihm auch eine Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar. Sein Antrag auf internationalen Schutz sei daher abzuweisen.

Paragraph 57, AsylG 2005 sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Die öffentlichen Interessen würden die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen, weswegen auch die Rückkehrentscheidung zulässig sei. Das Einreiseverbot sei aufgrund der Straffälligkeit und des Ignorierens des ersten Einreiseverbots zu erlassen gewesen.

  1. Mit Verfahrensanordnung vom 22.06.2022 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
  2. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.07.2022 fristgerecht Beschwerde gegen alle Spruchpunkte und beantragte, eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, ihm den Status des Asylberechtigten in eventu den des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, ihm einen Aufenthaltstitel zu erteilen und das Einreiseverbot aufzuheben, in eventu das Einreiseverbot zu verkürzen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen. Außerdem wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Wesentlichen wird begründend das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und darauf verwiesen, dass die aktuelle Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Afghanistan eine Rückkehr nicht zulasse. Zum Einreiseverbot wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Strafhaft mittlerweile verbüßt habe. Er habe eine Anti-Drogen Therapie erfolgreich absolviert und bereue seine Straftaten.
  3. Am 09.08.2022 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Die Richterin der Gerichtsabteilung W158, der die Rechtssache

der Geschäftsverteilung zugeteilt wurde, erstattete am 16.08.2022, dem letzten Tag der Frist, eine Unzuständigkeitsanzeige

§ 17

der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes und führte aus, dass es sich um ein Annex-Verfahren zu W140 1416656-3 handle, da noch kein verfahrensabschließendes Erkenntnis erlassen worden sei. 14. Die Richterin der Gerichtsabteilung W158, der die Rechtssache

der Geschäftsverteilung zugeteilt wurde, erstattete am 16.08.2022, dem letzten Tag der Frist, eine Unzuständigkeitsanzeige

Paragraph 17, der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes und führte aus, dass es sich um ein Annex-Verfahren zu W140 1416656-3 handle, da noch kein verfahrensabschließendes Erkenntnis erlassen worden sei.

  1. Daraufhin wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W140 zugewiesen. Die Richterin der Gerichtsabteilung W140 erstattete ebenfalls am 16.08.2022 eine Unzuständigkeitsanzeige und führte aus, dass sie zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zuteilung im Urlaub gewesen sei.
  2. Am 17.08.2022 entschied der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes

§ 17Abs. 5 GO-BVw

G endgültig über die Zuständigkeit. Es wurde ausgeführt, dass die Unzuständigkeitseinrede der Richterin der Gerichtsabteilung W158 zu Recht erfolgt sei, da

§ 24Abs.

3 Z 1 GV 2022 im gegenständlichen Fall Annexität vorliege.

§ 30Abs.

1 GV 2022 können im Falle einer Verhinderung, wobei die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes ebenfalls als Verhinderung

§ 7Abs.

1 Z 2 und 3 GV 2022 zähle, der betreffenden Richterin keine Eilsachen zugewiesen werden, sodass die Unzuständigkeitseinrede der Richterin der Gerichtsabteilung W140 ebenfalls zu Recht erfolgte. Die Rechtssache sei daher

der Geschäftsverteilung an die nächstfolgende für die Zuweisungsgruppe AFR-W1 zuständige Gerichtsabteilung zuzuweisen. 16. Am 17.08.2022 entschied der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes

Paragraph 17, Absatz 5, GO-BVwG endgültig über die Zuständigkeit. Es wurde ausgeführt, dass die Unzuständigkeitseinrede der Richterin der Gerichtsabteilung W158 zu Recht erfolgt sei, da

Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, GV 2022 im gegenständlichen Fall Annexität vorliege.

Paragraph 30, Absatz eins, GV 2022 können im Falle einer Verhinderung, wobei die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes ebenfalls als Verhinderung

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 GV 2022 zähle, der betreffenden Richterin keine Eilsachen zugewiesen werden, sodass die Unzuständigkeitseinrede der Richterin der Gerichtsabteilung W140 ebenfalls zu Recht erfolgte. Die Rechtssache sei daher

der Geschäftsverteilung an die nächstfolgende für die Zuweisungsgruppe AFR-W1 zuständige Gerichtsabteilung zuzuweisen.

  1. Die Rechtssache wurde am 17.08.2022 der Gerichtsabteilung W139 zugewiesen.
  2. Mit Teilerkenntnis vom 18.08.2022, W139 2258032-1/8E, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

§ 18Abs.

5 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 18. Mit Teilerkenntnis vom 18.08.2022, W139 2258032-1/8E, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 2 Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt. 3 Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zu Spruchpunkt A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens:

§ 38

AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Paragraph 38, AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Union von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Union von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union

Art. 267

AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union

Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: „1.

Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen – gegenüberzustellen sind? „
  2. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen – gegenüberzustellen sind?
  4. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
  6. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“ Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan mit Bescheid des BFA abgewiesen. Im Falle der Bestätigung der Entscheidung würde in weiterer Folge die Prüfung der übrigen Spruchpunkte, insbesondere betreffend die Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte, erforderlich werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof jüngst in seinem Erkenntnis vom 09.05.2022, Zl. Ra 2021/18/0390, ausführte, ist der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens sowohl für die Frage der Rückkehrentscheidung, für die Entscheidung über einen allfälligen Aufenthaltstitel und die Frist für die freiwillige Ausreise, aber insbesondere auch für das Einreiseverbot von Bedeutung. Daher kommt der Beantwortung der zitierten Vorlagefragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Beschwerdeverfahren wesentliche Bedeutung zu. Somit liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung vor (siehe BVwG 26.07.2022, W159 2205079-2, ähnlich auch BVwG 13.04.2022, W248 2206254-1). 3.2 Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

, Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und es sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W139.2258032.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.