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{'item': 'W140 2185436-3'}

Obsah (17)§ 22a§ 35§ 76§ 12a§ 127§ 229§§ 164§§ 146§§ 15§ 278bArt. 130§ 13§ 43§ 21§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2023 GeschäftszahlW140 2185436-3 Spruch, W140 2185436-3/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 22aBFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm § 76 Abs. 6 FPG idF BGBl I. Nr. 70/2015 stattgegeben und die Anhaltung des BF in Schubhaft von 18.10.2017 bis 13.02.2018, XXXX , für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 70 aus 2015, stattgegeben und die Anhaltung des BF in Schubhaft von 18.10.2017 bis 13.02.2018, römisch 40 , für rechtswidrig erklärt. II.

§ 35Vw

GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsVO iVm § 2 Abs. 1 BuLVwG-EingabengebührenV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsVO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EingabengebührenV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Dem Beschwerdeführer (BF), XXXX , einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation und Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, wurde in Österreich im Jahr 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Dem Beschwerdeführer (BF), römisch 40 , einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation und Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, wurde in Österreich im Jahr 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. In weiterer Folge wurde der BF in Österreich wiederholt straffällig, sodass ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.05.2017, Zl.: XXXX der zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt sowie unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 08.06.2017, XXXX wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.09.2017, Zl.: XXXX wurde die Revision betreffend das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2017 zurückgewiesen.In weiterer Folge wurde der BF in Österreich wiederholt straffällig, sodass ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.05.2017, Zl.: römisch 40 der zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt sowie unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 08.06.2017, römisch 40 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.09.2017, Zl.: römisch 40 wurde die Revision betreffend das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2017 zurückgewiesen. Am 21.09.2017 wurde der BF durch das BFA in einer Justizanstalt zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Hierbei gab er an, er befinde sich seit 2004 in Österreich, sei in der Vergangenheit Asylberechtigter gewesen und habe an der Universität Wien studiert. Wohnsitzlich gemeldet sei er nicht, die Familie des BF (Ehefrau, drei Kinder, Tanten und Onkeln) würden in Wien leben. In Russland bzw. Tschetschenien habe er keine Familienangehörigen. Nach Russland abgeschoben werden wolle er nicht, sondern freiwillig in die Ukraine ausreisen. Er sei gesund. Der BF verweigerte die Unterschrift auf dem Einvernahmeprotokoll. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2017 wurde betreffend den Beschwerdeführer

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG 2005 id

F BGBl. I Nr. 70/2015 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei festgehalten wurde, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides erst nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft eintreten würden. Die belangte Behörde führte begründend insbesondere aus, aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers – gemeint seine mehrfache Straffälligkeit im Bundesgebiet – sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Gekoppelt mit der Wohn- und Familiensituation sowie der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich bestehe daher ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, wobei auch die Schutzwürdigkeit des Familienlebens (der Beschwerdeführer sei auch nicht durch die in Österreich mit ihm nach traditionellem Ritus verheiratete Frau, seine drei minderjährigen Kinder sowie Großcousinen und Tanten, von der Begehung von Straftaten und insbesondere besonders schweren Verbrechen abgehalten worden) iSd Art. 8 EMRK keinesfalls gegeben und die Schubhaft notwendig, erforderlich und verhältnismäßig sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2017 wurde betreffend den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei festgehalten wurde, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides erst nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft eintreten würden. Die belangte Behörde führte begründend insbesondere aus, aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers – gemeint seine mehrfache Straffälligkeit im Bundesgebiet – sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Gekoppelt mit der Wohn- und Familiensituation sowie der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich bestehe daher ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, wobei auch die Schutzwürdigkeit des Familienlebens (der Beschwerdeführer sei auch nicht durch die in Österreich mit ihm nach traditionellem Ritus verheiratete Frau, seine drei minderjährigen Kinder sowie Großcousinen und Tanten, von der Begehung von Straftaten und insbesondere besonders schweren Verbrechen abgehalten worden) iSd Artikel 8, EMRK keinesfalls gegeben und die Schubhaft notwendig, erforderlich und verhältnismäßig sei. Am 16.10.2017 wurde der BF, nach seiner Entlassung aus der Strafhaft, festgenommen und befand sich ab diesem Tag in Schubhaft. Am 17.10.2017 stellte er im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 06.11.2017, Zl.: XXXX wurde

§ 12aAbs. 2 i

Vm § 22 Abs. 10 AsylG der faktische Abschiebeschutz betreffend den Beschwerdeführer aufgehoben. Mit Beschluss vom 10.11.2017, GZ: XXXX bestätigte das BVwG die in Bezug auf das neuerliche vom Beschwerdeführer am 17.10.2017 gestellte Asylbegehren getroffene verwaltungsbehördliche Entscheidung vom 06.11.2017 und erklärte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 i

Vm § 22 Abs. 10 AsylG und § 22 BFA-VG für rechtmäßig. Der Beschluss des BVwG wurde dem gewillkürten Vertreter des BF am 13.11.2017 um 13:44 Uhr zugestellt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.01.2018, Zl.: XXXX wurde ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2017 wegen offenbarer Aussichtlosigkeit der Rechtsverfolgung abgelehnt.Am 16.10.2017 wurde der BF, nach seiner Entlassung aus der Strafhaft, festgenommen und befand sich ab diesem Tag in Schubhaft. Am 17.10.2017 stellte er im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 06.11.2017, Zl.: römisch 40 wurde

Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG der faktische Abschiebeschutz betreffend den Beschwerdeführer aufgehoben. Mit Beschluss vom 10.11.2017, GZ: römisch 40 bestätigte das BVwG die in Bezug auf das neuerliche vom Beschwerdeführer am 17.10.2017 gestellte Asylbegehren getroffene verwaltungsbehördliche Entscheidung vom 06.11.2017 und erklärte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 22, BFA-VG für rechtmäßig. Der Beschluss des BVwG wurde dem gewillkürten Vertreter des BF am 13.11.2017 um 13:44 Uhr zugestellt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.01.2018, Zl.: römisch 40 wurde ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2017 wegen offenbarer Aussichtlosigkeit der Rechtsverfolgung abgelehnt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 13.02.2018, zur Zahl XXXX wurde

§ 22aAbs.

4 BFA-VG, § 76 Abs. 6 FPG, § 76 Abs. 3 Z. 1, Z. 9 FPG, § 76 Abs. 2a FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF wurde ein weiteres Mal mit Erkenntnis des BVwG vom 08.03.2018, zur Zahl XXXX , bestätigt.Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 13.02.2018, zur Zahl römisch 40 wurde

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG, Paragraph 76, Absatz 6, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 9, FPG, Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF wurde ein weiteres Mal mit Erkenntnis des BVwG vom 08.03.2018, zur Zahl römisch 40 , bestätigt. Gegenständlich erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 09.03.2018 Beschwerde gegen die Anhaltung des BF von 18.10.2017 bis 13.02.2018, XXXX (Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses zu XXXX und führte aus, das BFA habe nach der erfolgten Antragstellung des BF auf internationalen Schutz am 17.10.2018 keinen Aktenvermerk nach § 76 Abs. 6 FPG angefertigt und dem BF seien auch die Gründe für seine weitere Anhaltung nicht zur Kenntnis gebracht worden. Nach der Judikatur des VwGH sei Schubhaft gegenüber Asylwerbern, denen noch ein faktischer Abschiebeschutz zukomme, nur im Anwendungsbereich der Dublin-III-VO sowie im Fall des § 76 Abs. 6 FPG zulässig. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Ausspruch, dass die Anhaltung des BF im Zeitraum von 18.10.2017 bis 13.02.2018, XXXX , rechtswidrig gewesen sei sowie Kostenersatz. Gegenständlich erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 09.03.2018 Beschwerde gegen die Anhaltung des BF von 18.10.2017 bis 13.02.2018, römisch 40 (Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses zu römisch 40 und führte aus, das BFA habe nach der erfolgten Antragstellung des BF auf internationalen Schutz am 17.10.2018 keinen Aktenvermerk nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG angefertigt und dem BF seien auch die Gründe für seine weitere Anhaltung nicht zur Kenntnis gebracht worden. Nach der Judikatur des VwGH sei Schubhaft gegenüber Asylwerbern, denen noch ein faktischer Abschiebeschutz zukomme, nur im Anwendungsbereich der Dublin-III-VO sowie im Fall des Paragraph 76, Absatz 6, FPG zulässig. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Ausspruch, dass die Anhaltung des BF im Zeitraum von 18.10.2017 bis 13.02.2018, römisch 40 , rechtswidrig gewesen sei sowie Kostenersatz. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.03.2018 wurde dem BFA die Beschwerde vom 09.03.2018 zum Parteiengehör übersandt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Die Vertretung des BF verzichtete mit Mitteilung vom 23.05.2018 auf weiteres Vorbringen. Mit Mitteilung vom 28.01.2021 – auf Nachfrage des BVwG – führte das BFA aus, für den BF sei kein Aktenvermerk nach § 76 Abs. 6 FPG erstellt worden, da über den BF die Schubhaft ohnehin nach § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG verhängt worden sei. Weiteres Vorbringen oder ein Antrag auf Kostenersatz wurden nicht erstattet. Mit Mitteilung vom 28.01.2021 – auf Nachfrage des BVwG – führte das BFA aus, für den BF sei kein Aktenvermerk nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG erstellt worden, da über den BF die Schubhaft ohnehin nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG verhängt worden sei. Weiteres Vorbringen oder ein Antrag auf Kostenersatz wurden nicht erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: A. Feststellungen: 1. Zur Person des Beschwerdeführers und zum Verfahren: 1.1. Der BF, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte in Österreich zunächst im Jahr 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde positiv beschieden und dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. 1.2. In weiterer Folge wurde der BF in Österreich wiederholt straffällig, sodass ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2017, Zl.: XXXX der zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt wurde. Zudem wurden unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen und einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 08.06.2017, XXXX wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.09.2017, Zl.: XXXX wurde die Revision betreffend das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2017 zurückgewiesen.1.2. In weiterer Folge wurde der BF in Österreich wiederholt straffällig, sodass ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2017, Zl.: römisch 40 der zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt wurde. Zudem wurden unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen und einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 08.06.2017, römisch 40 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.09.2017, Zl.: römisch 40 wurde die Revision betreffend das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2017 zurückgewiesen. 1.3. Der BF weist im österreichischen Bundesgebiet folgende rechtskräftige Verurteilungen auf: , 1.3. Der BF weist im österreichischen Bundesgebiet folgende rechtskräftige Verurteilungen auf: 1) Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX .2007 wurde der BF als junger Erwachsener wegen der Vergehen des Diebstahls

§ 127St

GB sowie der Urkundenunterdrückung

§ 229Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Monat verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit im Ausmaß von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1) Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom römisch 40 .2007 wurde der BF als junger Erwachsener wegen der Vergehen des Diebstahls

Paragraph 127, StGB sowie der Urkundenunterdrückung

Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Monat verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit im Ausmaß von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 2) Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2007 wurde der BF als junger Erwachsener wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls

§§ 127, 129 Z. 1 erster Fall St

GB zu einer Zusatzstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit im Ausmaß von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.2) Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 2007 wurde der BF als junger Erwachsener wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls

Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, erster Fall StGB zu einer Zusatzstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit im Ausmaß von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 3) Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .2007 wurde der BF als junger Erwachsener wegen des Vergehens der Hehlerei

§§ 164Abs. 1 und Abs. 2 St

GB sowie wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges

§§ 146, 148 erster Fall St

GB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten verurteilt, wovon ein Teil von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit im Ausmaß von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.3) Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .2007 wurde der BF als junger Erwachsener wegen des Vergehens der Hehlerei

Paragraphen 164, Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges

Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten verurteilt, wovon ein Teil von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit im Ausmaß von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 4) Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2008 wurde der BF als junger Erwachsener wegen des Verbrechens der schweren Hehlerei

§ 164Abs. 1 und Abs. 3 St

GB, des Verbrechens des schweren sowie gewerbsmäßigen Betruges

§§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Z 2, 148 St

GB sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung

§ 229Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten verurteilt, wovon ein Teil von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit im Ausmaß von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.4) Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 2008 wurde der BF als junger Erwachsener wegen des Verbrechens der schweren Hehlerei

Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 3, StGB, des Verbrechens des schweren sowie gewerbsmäßigen Betruges

Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 148, StGB sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung

Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten verurteilt, wovon ein Teil von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit im Ausmaß von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 5) Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls

§§ 15, 127, 130 erster Fall St

GB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünfzehn Monaten verurteilt, wovon ein Teil von zehn Monaten unter Setzung einer Probezeit im Ausmaß von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.5) Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls

Paragraphen 15, 127, 130, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünfzehn Monaten verurteilt, wovon ein Teil von zehn Monaten unter Setzung einer Probezeit im Ausmaß von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 6) Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung

§ 278bAbs 2 St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 33 Monaten verurteilt.6) Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung

Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 33 Monaten verurteilt.

  1. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 10.10.2017 wurde betreffend den Beschwerdeführer

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG 2005 id

F BGBl. I Nr. 70/2015 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei festgehalten wurde, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides erst nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft eintreten würden. 2.1. Mit Bescheid des BFA vom 10.10.2017 wurde betreffend den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei festgehalten wurde, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides erst nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft eintreten würden. 2.

  1. Der BF war gesund und hafttauglich. 2.
  2. Es war von der Möglichkeit einer Abschiebung des BF innerhalb einer zumutbaren und gesetzmäßigen Zeitspanne auszugehen. Das BFA führte ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zügig. Am 06.02.2018 langte die schriftliche Zustimmung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die russische Botschaft ein. Die Abschiebung des BF wurde durch das BFA vorbereitet. Es war von einer Verwirklichung des Schubhaftzweckes, der Sicherung der Abschiebung, innerhalb der maximal zulässigen Schubhaftdauer auszugehen. 2.
  3. Am 16.10.2017 wurde der BF, nach seiner Entlassung aus der Strafhaft, festgenommen und befand sich ab diesem Tag in Schubhaft. Am 17.10.2017 stellte er im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Er erstattete kein neues Vorbringen und stellte diesen Antrag um seine Abschiebung zu umgehen bzw. zu verzögern. Mit Bescheid des BFA vom 06.11.2017, Zl.: XXXX wurde

§ 12aAbs. 2 i

Vm § 22 Abs. 10 AsylG der faktische Abschiebeschutz betreffend den Beschwerdeführer aufgehoben. Mit Beschluss vom 10.11.2017, GZ: XXXX bestätigte das BVwG die in Bezug auf das neuerliche vom Beschwerdeführer am 17.10.2017 gestellte Asylbegehren getroffene verwaltungsbehördliche Entscheidung vom 06.11.2017 und erklärte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 i

Vm § 22 Abs. 10 AsylG und § 22 BFA-VG für rechtmäßig. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.01.2018, Zl.: XXXX wurde der gestellte Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2017 wegen offenbarer Aussichtlosigkeit der Rechtsverfolgung abgelehnt.2.4. Am 16.10.2017 wurde der BF, nach seiner Entlassung aus der Strafhaft, festgenommen und befand sich ab diesem Tag in Schubhaft. Am 17.10.2017 stellte er im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Er erstattete kein neues Vorbringen und stellte diesen Antrag um seine Abschiebung zu umgehen bzw. zu verzögern. Mit Bescheid des BFA vom 06.11.2017, Zl.: römisch 40 wurde

Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG der faktische Abschiebeschutz betreffend den Beschwerdeführer aufgehoben. Mit Beschluss vom 10.11.2017, GZ: römisch 40 bestätigte das BVwG die in Bezug auf das neuerliche vom Beschwerdeführer am 17.10.2017 gestellte Asylbegehren getroffene verwaltungsbehördliche Entscheidung vom 06.11.2017 und erklärte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 22, BFA-VG für rechtmäßig. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.01.2018, Zl.: römisch 40 wurde der gestellte Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2017 wegen offenbarer Aussichtlosigkeit der Rechtsverfolgung abgelehnt. 2.

  1. Der BF befand sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (18.10.2017 bis 13.02.2018, XXXX ) auf Basis des Bescheides des BFA vom 10.10.2017 in Schubhaft.2.
  2. Der BF befand sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (18.10.2017 bis 13.02.2018, römisch 40 ) auf Basis des Bescheides des BFA vom 10.10.2017 in Schubhaft. 2.
  3. Das BFA fertigte nach der Antragstellung des BF auf internationalen Schutz vom 17.10.2017 keinen Aktenvermerk nach § 76 Abs. 6 FPG an und brachte dem BF die Gründe für seine weitere Anhaltung auch anderweitig nicht zur Kenntnis.2.
  4. Das BFA fertigte nach der Antragstellung des BF auf internationalen Schutz vom 17.10.2017 keinen Aktenvermerk nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG an und brachte dem BF die Gründe für seine weitere Anhaltung auch anderweitig nicht zur Kenntnis.
  5. Zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 3.
  6. Gegen den BF bestand eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. 3.
  7. Der BF war gesund. 3.
  8. Der BF war im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat nicht ausreisewillig. 3.4 Der BF befand sich seit 2004 im Bundesgebiet, er sprach deutsch. Der BF hatte Familie (nach traditionellem Ritus verheiratete Ehefrau, drei Kinder sowie Tanten, Onkeln und Großcousins) im Bundesgebiet. Eine besonders enge Bindung und ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden nicht. Der BF befand sich von 20.08.2014 bis zu seiner Inschubhaftnahme am 16.10.2017 durchgehend in Strafhaft. Das familiäre Netz hätte den BF nicht an einem Untertauchen gehindert. 3.
  9. Der BF war in der Vergangenheit unsteten Aufenthalts. Insgesamt knapp drei Jahre lang wies er keine amtliche Wohnsitzmeldung auf. Seine letzte Wohnsitzmeldung außerhalb von Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren bestand von 06.08.2010 bis 05.10.
  10. Danach war der BF bis zum Antritt seiner Strafhaft im Jahr 2014 entweder nicht oder lediglich als obdachlos gemeldet. Eine gesicherte Unterkunft im Bundesgebiet konnte er auch im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht vorweisen. 3.
  11. Der BF war nicht kooperationswillig und verweigerte die Unterschrift auf seinem Einvernahmeprotokoll vom 21.09.
  12. B. Beweiswürdigung:
  13. Zur Person des Beschwerdeführers und zum Verfahren: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den Gerichtsakten des BVwG, insbesondere liegen der Bescheid des BFA vom 10.10.2017 und die Mitteilung des BFA vom 28.01.2021 vor, welche lautet: „Für den Herrn XXXX wurde kein Aktenvermerk nach § 76 Abs. 6 FPG erstellt, da über Herrn XXXX ohnehin die Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 verhängt wurde."Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den Gerichtsakten des BVwG, insbesondere liegen der Bescheid des BFA vom 10.10.2017 und die Mitteilung des BFA vom 28.01.2021 vor, welche lautet: „Für den Herrn römisch 40 wurde kein Aktenvermerk nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG erstellt, da über Herrn römisch 40 ohnehin die Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, verhängt wurde." Einsicht genommen wurde zudem in das Zentrale Melde-, das Fremden- und das Strafregister. 1.
  14. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und dem bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem Zentralen Fremdenregister. 1.
  15. Der fremdenrechtliche Status des BF im verfahrensrelevanten Zeitraum – rechtskräftige Rückkehrentscheidung – ergibt sich aus der Aktenlage. Das Erkenntnis des BVwG vom 31.07.2018, Zl. XXXX , in welchem über den Bescheid des BFA vom 09.05.2017 (Asylaberkennung) entschieden wurde, ist vorliegend. Zudem ist der Status aus dem Zentralen Fremdenregister ersichtlich. In die Entscheidung des VwGH zu XXXX wurde Einsicht genommen. 1.
  16. Der fremdenrechtliche Status des BF im verfahrensrelevanten Zeitraum – rechtskräftige Rückkehrentscheidung – ergibt sich aus der Aktenlage. Das Erkenntnis des BVwG vom 31.07.2018, Zl. römisch 40 , in welchem über den Bescheid des BFA vom 09.05.2017 (Asylaberkennung) entschieden wurde, ist vorliegend. Zudem ist der Status aus dem Zentralen Fremdenregister ersichtlich. In die Entscheidung des VwGH zu römisch 40 wurde Einsicht genommen. 1.
  17. Die Verurteilungen des BF ergeben sich aus einem Strafregisterauszug.
  18. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
  19. Der Bescheid des BFA vom 10.10.2017 liegt im Akt ein. 2.
  20. Im gesamten Verfahren haben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF ergeben, es wurde auch kein entsprechendes Vorbringen erstattet. Der BF selbst gab am 21.09.2017 vor dem BFA an, er sei gesund. 2.
  21. Die Bemühungen des BFA hinsichtlich der Erlangung eines HRZ ergeben sich aus dem Erkenntnis des BVwG zur Zahl XXXX . Hier wurde ausgeführt, dass das BFA unmittelbar nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft und des Beginns der Anhaltung in Schubhaft, am 17.10.2017, ein Ansuchen an die russische Botschaft stellte. Ergänzend ist auszuführen, dass – wie sich aus dem Zentralen Fremdenregister ergibt – am 06.02.2018 auch tatsächlich die Zustimmung der russischen Botschaft zur Ausstellung eines HRZ erteilt wurde. 2.
  22. Die Bemühungen des BFA hinsichtlich der Erlangung eines HRZ ergeben sich aus dem Erkenntnis des BVwG zur Zahl römisch 40 . Hier wurde ausgeführt, dass das BFA unmittelbar nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft und des Beginns der Anhaltung in Schubhaft, am 17.10.2017, ein Ansuchen an die russische Botschaft stellte. Ergänzend ist auszuführen, dass – wie sich aus dem Zentralen Fremdenregister ergibt – am 06.02.2018 auch tatsächlich die Zustimmung der russischen Botschaft zur Ausstellung eines HRZ erteilt wurde. 2.
  23. Die Inschubhaftnahme am 16.10.2017 ergibt sich aus der Anhaltedatei. Der Folgeantrag auf internationalen Schutz am 17.10.2017 ergibt sich aus dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen sowie den Vorakten des BVwG zu XXXX . In den Beschluss des BVwG vom 10.11.2017, XXXX , wurde Einsicht genommen. 2.
  24. Die Inschubhaftnahme am 16.10.2017 ergibt sich aus der Anhaltedatei. Der Folgeantrag auf internationalen Schutz am 17.10.2017 ergibt sich aus dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen sowie den Vorakten des BVwG zu römisch 40 . In den Beschluss des BVwG vom 10.11.2017, römisch 40 , wurde Einsicht genommen. 2.
  25. Die Anhaltung des BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geht aus dem Zentralen Melderegister hervor, aus welchem sich eine Anhaltung des BF in einem Polizeianhaltezentrum von 16.10.2017 bis 22.03.2018 ergibt. Zudem liegt das Verhandlungsprotokoll zu dem am 13.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG zur Zahl XXXX , vor. 2.
  26. Die Anhaltung des BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geht aus dem Zentralen Melderegister hervor, aus welchem sich eine Anhaltung des BF in einem Polizeianhaltezentrum von 16.10.2017 bis 22.03.2018 ergibt. Zudem liegt das Verhandlungsprotokoll zu dem am 13.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG zur Zahl römisch 40 , vor. 2.
  27. Dass kein Aktenvermerk nach § 76 Abs. 6 FPG angefertigt wurde, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen in Zusammenschau mit der oben zitierten Mitteilung des BFA vom 28.01.2021.2.
  28. Dass kein Aktenvermerk nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG angefertigt wurde, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen in Zusammenschau mit der oben zitierten Mitteilung des BFA vom 28.01.
  29. Zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: ,
  30. Zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 3.
  31. Das Bestehen einer rechtskräftigen aufenthaltsbeenden Maßnahme ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister. Das Erkenntnis des BVwG vom 31.07.2018, Zl. XXXX in welchem über den Bescheid des BFA vom 09.05.2017 (Asylaberkennung) entschieden wurde, ist vorliegend. Zudem ist der Status aus dem Zentralen Fremdenregister ersichtlich. In die Entscheidung des VwGH zu XXXX wurde Einsicht genommen. 3.
  32. Das Bestehen einer rechtskräftigen aufenthaltsbeenden Maßnahme ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister. Das Erkenntnis des BVwG vom 31.07.2018, Zl. römisch 40 in welchem über den Bescheid des BFA vom 09.05.2017 (Asylaberkennung) entschieden wurde, ist vorliegend. Zudem ist der Status aus dem Zentralen Fremdenregister ersichtlich. In die Entscheidung des VwGH zu römisch 40 wurde Einsicht genommen. Zu 3.
  33. der Feststellungen kann auf die Ausführungen in 2.
  34. der Beweiswürdigung verwiesen werden. 3.
  35. Dass der BF nicht ausreisewillig war ergibt sich aus seiner im Bescheid vom 10.10.2017 wiedergegebenen niederschriftlichen Einvernahme vom 21.09.2017, in welcher der BF selbst ausführte, er wolle nicht nach Russland, sondern lieber freiwillig in die Ukraine ausreisen. 3.
  36. Die familiären Bande des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen eigenen Angaben vor der Behörde. In weiterer Folge wurde zudem die traditionell verheiratete Ehefrau des BF vor dem BVwG in der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2018 einvernommen. Hierbei gab sie an, drei Kinder mit dem BF zu haben und seit 2012 teilweise mit ihm zusammen zu sein und ihn seit 2011 zu kennen. Sie halte in der Haft mit ihm Kontakt und habe ihn in unregelmäßigen Abständen besucht. Zumal der BF seit 2014 durchgehend in Haft war, konnte er jedoch bereits seit mehreren Jahren keinen gemeinsamen Haushalt mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern führen. Ein besonders enges Familienleben war daher zu verneinen, jedoch konnte der Kontakt über Besuche auch in der Schubhaft aufrechterhalten werden. Dass der BF weitere Familie in Österreich hatte, gab er selbst an und ergibt sich auch aus den Vorakten des BVwG. Dass das familiäre Netz den BF an einem Untertauchen nicht gehindert hätte, ergibt sich daraus, dass der BF auch, nachdem er seine Frau kennengelernt hatte – was laut der Ehefrau des BF im Jahr 2011 geschah – wiederholt keine amtliche Wohnsitzmeldung aufwies oder lediglich als obdachlos gemeldet und somit für die Behörden nicht greifbar war. Selbst wenn man nunmehr davon ausgehen wollte, dass der BF im Fall einer Entlassung aus der Strafhaft bei seiner Kernfamilie Unterkunft nehmen hätte können, so war aufgrund des Vorverhaltens des BF nicht davon auszugehen, dass er sein bewährtes Verhalten geändert hätte. Dies ist umso mehr wahrscheinlich, als die Abschiebung des BF im konkreten Fall unmittelbar bevorstand. 3.
  37. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister in Zusammenschau mit den Angaben des BF in der Einvernahme am 21.09.2017, in welcher er angab, er habe in Österreich keine amtliche Wohnsitzmeldung. 3.
  38. Dass der BF nicht kooperationswillig war ergibt sich insbesondere daraus, dass er zunächst im Rahmen der Einvernahme am 21.09.2017 gar keine Angaben machen wollte und in weiterer Folge die Unterschrift auf dem Einvernahmeprotokoll verweigerte. Dies ergibt sich einerseits aus dem Bescheid des BFA vom 10.10.2017 und andererseits aus dem Verhandlungsprotokoll des BVwG vom 13.02.2018 S.
  39. C. Rechtliche Beurteilung 3.
  40. Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), idF BGBl I. Nr. 70/2015, lautete auszugsweise:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 70 aus 2015,, lautete auszugsweise: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn,
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (…)
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ 3.
  1. Judikatur: Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Beschluss vom
  2. Juli 2017, Ro 2017/21/0009-3, fest, dass § 76 Abs. 2 Z 1 FPG nicht als Umsetzung eines Schubhaftgrundes nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (im Folgenden: Aufnahme-RL) gedeutet werden kann, weshalb eine auf die Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützte Schubhaft in Bezug auf der Aufnahme-RL unterfallende Asylwerber rechtswidrig ist.Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Beschluss vom
  4. Juli 2017, Ro 2017/21/0009-3, fest, dass Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG nicht als Umsetzung eines Schubhaftgrundes nach Artikel 8, Absatz 3, der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (im Folgenden: Aufnahme-RL) gedeutet werden kann, weshalb eine auf die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützte Schubhaft in Bezug auf der Aufnahme-RL unterfallende Asylwerber rechtswidrig ist. In weiterer Folge stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.10.2017 (Ro 2017/21/0009) Folgendes fest: "Jedenfalls vor dem aufgezeigten unionsrechtlichen Hintergrund kommt aber die Verhängung von Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG, der - wie erwähnt - ohne entsprechende Deckung in der Aufnahme-RL nur auf Fluchtgefahr als Haftgrund abstellt, gegenüber einem Asylwerber, der wie der Revisionswerber zunächst faktischen Abschiebeschutz genießt und dem gegenüber dann die Fristen des § 16 Abs. 4 zweiter Satz BFA-VG noch nicht abgelaufen sind, nicht in Betracht. Das macht die gegenständliche, auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützte Schubhaft rechtswidrig. Zwar mag das Vorliegen von Fluchtgefahr im Sinn des § 76 Abs. 3 FPG beim Revisionswerber zu bejahen sein. Darauf kommt es im Rahmen des hier gegenständlichen Revisionsverfahrens aber nach dem Gesagten angesichts der keinen Zweifel offenlassenden klaren unionsrechtlichen Regelungen und deren Konsequenzen - insbesondere auch in Anbetracht der Urteile "Arslan‘ und "J. N." - nicht an"."Jedenfalls vor dem aufgezeigten unionsrechtlichen Hintergrund kommt aber die Verhängung von Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, der - wie erwähnt - ohne entsprechende Deckung in der Aufnahme-RL nur auf Fluchtgefahr als Haftgrund abstellt, gegenüber einem Asylwerber, der wie der Revisionswerber zunächst faktischen Abschiebeschutz genießt und dem gegenüber dann die Fristen des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz BFA-VG noch nicht abgelaufen sind, nicht in Betracht. Das macht die gegenständliche, auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützte Schubhaft rechtswidrig. Zwar mag das Vorliegen von Fluchtgefahr im Sinn des Paragraph 76, Absatz 3, FPG beim Revisionswerber zu bejahen sein. Darauf kommt es im Rahmen des hier gegenständlichen Revisionsverfahrens aber nach dem Gesagten angesichts der keinen Zweifel offenlassenden klaren unionsrechtlichen Regelungen und deren Konsequenzen - insbesondere auch in Anbetracht der Urteile "Arslan‘ und "J. N." - nicht an". Mit Erkenntnis vom 14.11.2017 (Ra2016/21/0219-14) stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass für den BF zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung die RL 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 ("Aufnahmerichtlinie") galt: "In der Begründung seiner Entscheidung stellte das BVwG insbesondere fest, dass sich der vom Revisionswerber vor der Verhängung der Schubhaft gestellte Asylfolgeantrag "in Bearbeitung" befinde. ( ) Der Revisionswerber war nämlich nach den Annahmen im angefochtenen Erkenntnis zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft und auch noch bei Erlassung des Fortsetzungsausspruches (mit Zustellung am
  6. Juni 2016) ein Fremder bzw. Asylwerber mit faktischem Abschiebeschutz; dass ihm aufgrund seines Folgeantrages

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 der faktische Abschiebeschutz aberkannt worden sei, hat das BVwG nicht festgestellt. Jedenfalls ausgehend davon galt für ihn die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung vom Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), sodass die Verhängung von Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gegen ihn nicht in Betracht kam. Dazu wird des Näheren

§ 43Abs. 2 Vw

GG auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009, verwiesen (vgl. insbesondere zusammenfassend Rn. 29 und Rn. 31; die in Rn. 14 in Bezug auf Folgeanträge gemachte Einschränkung wird in der vorliegenden Konstellation jedenfalls nicht schlagend).Der Revisionswerber war nämlich nach den Annahmen im angefochtenen Erkenntnis zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft und auch noch bei Erlassung des Fortsetzungsausspruches (mit Zustellung am 22. Juni 2016) ein Fremder bzw. Asylwerber mit faktischem Abschiebeschutz; dass ihm aufgrund seines Folgeantrages

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aberkannt worden sei, hat das BVwG nicht festgestellt. Jedenfalls ausgehend davon galt für ihn die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung vom Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), sodass die Verhängung von Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gegen ihn nicht in Betracht kam. Dazu wird des Näheren

Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die , Entscheidungsgründe des Erkenntnisses VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009, verwiesen vergleiche insbesondere zusammenfassend Rn. 29 und Rn. 31; die in Rn. 14 in Bezug auf Folgeanträge gemachte Einschränkung wird in der vorliegenden Konstellation jedenfalls nicht schlagend). Im Übrigen ist noch anzumerken, dass im vorliegenden Fall auch § 76 Abs. 6 FPG nicht als Rechtsgrundlage für die Verhängung von Schubhaft in Frage gekommen wäre, weil diese Bestimmung schon nach ihrem Wortlaut ("während einer Anhaltung in Schubhaft") eine vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz bereits in Vollzug befindliche Schubhaft voraussetzt, die dann (ohne Erlassung eines Bescheides - vgl. § 76 Abs. 6 zweiter Satz) aufrechterhalten werden kann (vgl. nochmals VwGH 5.10.2017,Ro 2017/21/0009, Rn. 30; siehe in diesem Sinn auch schon VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, Rn. 20)".Im Übrigen ist noch anzumerken, dass im vorliegenden Fall auch Paragraph 76, Absatz 6, FPG nicht als Rechtsgrundlage für die Verhängung von Schubhaft in Frage gekommen wäre, weil diese Bestimmung schon nach ihrem Wortlaut ("während einer Anhaltung in Schubhaft") eine vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz bereits in Vollzug befindliche Schubhaft voraussetzt, die dann (ohne Erlassung eines Bescheides - vergleiche Paragraph 76, Absatz 6, zweiter Satz) aufrechterhalten werden kann vergleiche nochmals VwGH 5.10.2017,Ro 2017/21/0009, Rn. 30; siehe in diesem Sinn auch schon VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, Rn. 20)". Die Bestimmung des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 dient der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Schubhaft gegenüber einem (nunmehrigen) Asylwerber; insoweit wird Art. 8 Abs. 3 lit. d der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) abgebildet (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009; VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 00013).Die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 dient der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Schubhaft gegenüber einem (nunmehrigen) Asylwerber; insoweit wird Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) abgebildet vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009; VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 00013). Bei einer auf § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 gestützten Anhaltung steht die Sicherung des "Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme", somit die Verfahrenssicherung, im Vordergrund (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204).Bei einer auf Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 gestützten Anhaltung steht die Sicherung des "Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme", somit die Verfahrenssicherung, im Vordergrund vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204). In seiner Entscheidung vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0009, führte der VwGH aus: , In seiner Entscheidung vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0009, führte der VwGH aus: § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 regelt die Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug gesetzten Schubhaft - insoweit wird Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL abgebildet. Eine Fortsetzung von Schubhaft gegenüber Asylwerbern nach Maßgabe der in § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 näher normierten Voraussetzungen erscheint daher grundsätzlich auch im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL unbedenklich. Umgekehrt legt die Bindung der Aufrechterhaltung einer Schubhaft bei nachträglicher Asylantragstellung an die in § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 im Wesentlichen in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL normierten weiteren Voraussetzungen (insbesondere das Vorliegen einer Umgehungsabsicht) schon innerstaatlich die Deutung nahe, dass Fluchtgefahr als solche, ohne Hinzutreten weiterer Gesichtspunkte, Schubhaft gegenüber Asylwerbern (außerhalb von "Dublin-Konstellationen"; vgl. VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013) nicht zu rechtfertigen vermag.Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 regelt die Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug gesetzten Schubhaft - insoweit wird Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL abgebildet. Eine Fortsetzung von Schubhaft gegenüber Asylwerbern nach Maßgabe der in Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 näher normierten Voraussetzungen erscheint daher grundsätzlich auch im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL unbedenklich. Umgekehrt legt die Bindung der Aufrechterhaltung einer Schubhaft bei nachträglicher Asylantragstellung an die in Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 im Wesentlichen in Übereinstimmung mit Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL normierten weiteren Voraussetzungen (insbesondere das Vorliegen einer Umgehungsabsicht) schon innerstaatlich die Deutung nahe, dass Fluchtgefahr als solche, ohne Hinzutreten weiterer Gesichtspunkte, Schubhaft gegenüber Asylwerbern (außerhalb von "Dublin-Konstellationen"; vergleiche VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013) nicht zu rechtfertigen vermag. In seiner Entscheidung vom 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, führte der VwGH unter anderem aus: In Art. 8 Abs. 1 der Aufnahme-RL wird zunächst der Grundsatz normiert, dass ein Fremder nicht allein deshalb in Haft genommen werden darf, weil er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. In diesem Sinn ordnet auch Art. 28 Abs. 1 der Dublin III-VO an, dass die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Asylwerber, die in den Anwendungsbereich der Aufnahme-RL fallen, dürfen vielmehr nur unter den in Art. 8 Abs. 3 genannten Voraussetzungen in Haft genommen werden, wobei die Haftgründe nach dem letzten Satz dieser Bestimmung einer Ausgestaltung im nationalen Recht bedürfen. Dem wird § 76 FPG insoweit gerecht, als einerseits mit dem die "Dublin-Konstellationen" erfassenden Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 2 Z 2 (iVm Abs. 3) FPG der Haftgrund des Art. 8 Abs. 3 lit. f der Aufnahme-RL und andererseits mit § 76 Abs. 6 FPG im Wesentlichen der Haftgrund des Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL umgesetzt wird. (…) Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL gilt nur für den Fall, dass sich der Fremde im Rahmen eines Verfahrens im Sinne der Rückführungs-RL in Schubhaft befindet (siehe in diesem Zusammenhang auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom

  1. Mai 2013, C-534/11, Rs "Arslan"). (…) Demzufolge ist auch § 76 Abs. 6 FPG - mag dessen Wortlaut generell jeden Fall der Stellung eine Antrags auf internationalen Schutz während der Anhaltung in Schubhaft erfassen - richtlinienkonform in diesem (eingeschränkten) Sinn zu verstehen, zumal kein Anhaltspunkt ersichtlich ist, dass der österreichische Gesetzgeber von den unionsrechtlichen Vorgaben abweichen wollte. In Artikel 8, Absatz eins, der Aufnahme-RL wird zunächst der Grundsatz normiert, dass ein Fremder nicht allein deshalb in Haft genommen werden darf, weil er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. In diesem Sinn ordnet auch Artikel 28, Absatz eins, der Dublin III-VO an, dass die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Asylwerber, die in den Anwendungsbereich der Aufnahme-RL fallen, dürfen vielmehr nur unter den in Artikel 8, Absatz 3, genannten Voraussetzungen in Haft genommen werden, wobei die Haftgründe nach dem letzten Satz dieser Bestimmung einer Ausgestaltung im nationalen Recht bedürfen. Dem wird Paragraph 76, FPG insoweit gerecht, als einerseits mit dem die "Dublin-Konstellationen" erfassenden Schubhafttatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3,) FPG der Haftgrund des Artikel 8, Absatz 3, Litera f, der Aufnahme-RL und andererseits mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG im Wesentlichen der Haftgrund des Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL umgesetzt wird. (…) Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL gilt nur für den Fall, dass sich der Fremde im Rahmen eines Verfahrens im Sinne der Rückführungs-RL in Schubhaft befindet (siehe in diesem Zusammenhang auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom
  2. Mai 2013, C-534/11, Rs "Arslan"). (…) Demzufolge ist auch Paragraph 76, Absatz 6, FPG - mag dessen Wortlaut generell jeden Fall der Stellung eine Antrags auf internationalen Schutz während der Anhaltung in Schubhaft erfassen - richtlinienkonform in diesem (eingeschränkten) Sinn zu verstehen, zumal kein Anhaltspunkt ersichtlich ist, dass der österreichische Gesetzgeber von den unionsrechtlichen Vorgaben abweichen wollte. Nach § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag - ausschließlich (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) - zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk "festzuhalten", der dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist, in einer ihm verständlichen Sprache die Mitteilung über die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Grunde des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 zu enthalten hat und überdies nachvollziehbar zu begründen ist. Im Hintergrund bildet weiterhin der Schubhaftbescheid als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage, ergibt sich doch daraus unverändert neben dem Sicherungszweck vor allem das Vorliegen von Fluchtgefahr (vgl. VwGH vom 08.02.2021, Ra 2021/21/0025).Nach Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag - ausschließlich vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) - zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk "festzuhalten", der dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist, in einer ihm verständlichen Sprache die Mitteilung über die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Grunde des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 zu enthalten hat und überdies nachvollziehbar zu begründen ist. Im Hintergrund bildet weiterhin der Schubhaftbescheid als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage, ergibt sich doch daraus unverändert neben dem Sicherungszweck vor allem das Vorliegen von Fluchtgefahr vergleiche VwGH vom 08.02.2021, Ra 2021/21/0025). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass bei einer Anhaltung in Schubhaft auf der Grundlage des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Verfahrenssicherung im Vordergrund stehe. Das sei insbesondere im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten, wobei auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden "Bleiberechts" einzubeziehen sei (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, Rn. 17, mwN). Das gilt sinngemäß auch für eine (weitere) Anhaltung in Schubhaft auf Basis des § 76 Abs. 6 FPG, bei der ebenfalls die Sicherung des "Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" im Vordergrund steht und bei der - mag dies auch (anders als in § 76 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG) nicht ausdrücklich in den Wortlaut dieser Bestimmung aufgenommen worden sein - ebenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist. Nach der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art. 1 Abs. 3 PersFrG ist Schubhaft nämlich (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht (vgl. dazu mit Hinweisen auf seine Vorjudikatur VfGH 3.10.2012, G 140/11 ua., VfSlg. 19.675, Punkte III.2.1.
  3. und III.2.1.
  4. der Entscheidungsgründe; siehe dazu auch VwGH 26.8.2010, 2010/21/0234, Punkt 3.
  5. der Entscheidungsgründe, und darauf Bezug nehmend Punkt 2.2.
  6. in VwGH 2.8.2013, 2013/21/0008). [vgl. VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204]Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass bei einer Anhaltung in Schubhaft auf der Grundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Verfahrenssicherung im Vordergrund stehe. Das sei insbesondere im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten, wobei auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden "Bleiberechts" einzubeziehen sei vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, Rn. 17, mwN). Das gilt sinngemäß auch für eine (weitere) Anhaltung in Schubhaft auf Basis des Paragraph 76, Absatz 6, FPG, bei der ebenfalls die Sicherung des "Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" im Vordergrund steht und bei der - mag dies auch (anders als in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und 2 FPG) nicht ausdrücklich in den Wortlaut dieser Bestimmung aufgenommen worden sein - ebenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist. Nach der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Artikel eins, Absatz 3, PersFrG ist Schubhaft nämlich (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht vergleiche dazu mit Hinweisen auf seine Vorjudikatur VfGH 3.10.2012, G 140/11 ua., VfSlg. 19.675, Punkte römisch drei.2.1.
  7. und römisch drei.2.1.
  8. der Entscheidungsgründe; siehe dazu auch VwGH 26.8.2010, 2010/21/0234, Punkt 3.
  9. der Entscheidungsgründe, und darauf Bezug nehmend Punkt 2.2.
  10. in VwGH 2.8.2013, 2013/21/0008). [vgl. VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204] Der VwGH hat unter dem Gesichtspunkt eines ausreichenden Rechtsschutzes keine Bedenken gegen die in § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 vorgesehene verfahrensrechtliche Vorgangsweise (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204). Da es nämlich (nur) um die Fortsetzung einer schon angeordneten Schubhaft geht, muss kein neuer Bescheid erlassen werden, sondern es genügt, dass dem Fremden in verständlicher und nachvollziehbarer Weise zur Kenntnis gebracht wird, dass nunmehr vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG ausgegangen wird. Dafür reicht - wie gesetzlich vorgesehen - ein entsprechender, diese Annahme dokumentierender und insoweit auch übersetzter, dem Schubhäftling auszuhändigender Aktenvermerk, der überdies nachvollziehbar zu begründen ist (vgl. zum Bestehen einer diesbezüglichen Begründungspflicht die Einleitung in Rn 15 in VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, „ ... bei der gebotenen Begründung für die Annahme, die weitere Anhaltung in Schubhaft sei nach § 76 Abs. 6 FPG gerechtfertigt, ...“). Im Hintergrund bildet weiterhin der Schubhaftbescheid als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage, ergibt sich doch daraus unverändert neben dem Sicherungszweck vor allem das Vorliegen von Fluchtgefahr. [vgl. VwGH vom 18.02.2021, Ra 2021/21/0025] Der VwGH hat unter dem Gesichtspunkt eines ausreichenden Rechtsschutzes keine Bedenken gegen die in Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 vorgesehene verfahrensrechtliche Vorgangsweise vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204). Da es nämlich (nur) um die Fortsetzung einer schon angeordneten Schubhaft geht, muss kein neuer Bescheid erlassen werden, sondern es genügt, dass dem Fremden in verständlicher und nachvollziehbarer Weise zur Kenntnis gebracht wird, dass nunmehr vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 6, FPG ausgegangen wird. Dafür reicht - wie gesetzlich vorgesehen - ein entsprechender, diese Annahme dokumentierender und insoweit auch übersetzter, dem Schubhäftling auszuhändigender Aktenvermerk, der überdies nachvollziehbar zu begründen ist vergleiche zum Bestehen einer diesbezüglichen Begründungspflicht die Einleitung in Rn 15 in VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, „ ... bei der gebotenen Begründung für die Annahme, die weitere Anhaltung in Schubhaft sei nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG gerechtfertigt, ...“). Im Hintergrund bildet weiterhin der Schubhaftbescheid als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage, ergibt sich doch daraus unverändert neben dem Sicherungszweck vor allem das Vorliegen von Fluchtgefahr. [vgl. VwGH vom 18.02.2021, Ra 2021/21/0025] Bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive des Fremden für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0234). Es ist insoweit eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Das umfasst auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, wobei es naheliegend ist, diesbezüglich Erkundigungen beim zuständigen Entscheidungsorgan einzuholen. Der Schubhaftzweck wird nämlich nur dann verwirklicht, wenn das zu sichernde Verfahren letztlich auch in eine Abschiebung münden kann (vgl. VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004).Bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive des Fremden für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0234). Es ist insoweit eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Das umfasst auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, wobei es naheliegend ist, diesbezüglich Erkundigungen beim zuständigen Entscheidungsorgan einzuholen. Der Schubhaftzweck wird nämlich nur dann verwirklicht, wenn das zu sichernde Verfahren letztlich auch in eine Abschiebung münden kann vergleiche VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004). 3.
  11. Für den Fall folgt daraus: , 3.
  12. Für den Fall folgt daraus: Zu Spruchpunkt A.I.): Die Behörde stützte den Schubhaftbescheid vom 10.10.2017 auf § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG in der Fassung BGBl I. Nr. 70/2015 zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Gegen den BF bestand zu diesem Zeitpunkt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, der BF unterlag zu diesem Zeitpunkt der Rückführungsrichtlinie. Am 17.10.2017 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, sodass in weiterer Folge die Aufnahmerichtlinie auf ihn Anwendung fand. Am 28.01.2021 teilte das BFA Folgendes mit: „Für den Herrn XXXX wurde kein Aktenvermerk nach § 76 Abs. 6 FPG erstellt, da über Herrn XXXX ohnehin die Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 verhängt wurde."Die Behörde stützte den Schubhaftbescheid vom 10.10.2017 auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 70 aus 2015, zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Gegen den BF bestand zu diesem Zeitpunkt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, der BF unterlag zu diesem Zeitpunkt der Rückführungsrichtlinie. Am 17.10.2017 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, sodass in weiterer Folge die Aufnahmerichtlinie auf ihn Anwendung fand. Am 28.01.2021 teilte das BFA Folgendes mit: „Für den Herrn römisch 40 wurde kein Aktenvermerk nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG erstellt, da über Herrn römisch 40 ohnehin die Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, verhängt wurde." Die Bestimmung des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 dient der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Schubhaft gegenüber einem (nunmehrigen) Asylwerber; insoweit wird Art. 8 Abs. 3 lit. d der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) abgebildet (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009; VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 00013).Die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 dient der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Schubhaft gegenüber einem (nunmehrigen) Asylwerber; insoweit wird Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) abgebildet vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009; VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 00013). Bei einer auf § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 gestützten Anhaltung steht die Sicherung des "Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme", somit die Verfahrenssicherung, im Vordergrund (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204).Bei einer auf Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 gestützten Anhaltung steht die Sicherung des "Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme", somit die Verfahrenssicherung, im Vordergrund vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204). Nach § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag - ausschließlich (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) - zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk "festzuhalten", der dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist, in einer ihm verständlichen Sprache die Mitteilung über die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Grunde des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 zu enthalten hat und überdies nachvollziehbar zu begründen ist. Im Hintergrund bildet weiterhin der Schubhaftbescheid als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage, ergibt sich doch daraus unverändert neben dem Sicherungszweck vor allem das Vorliegen von Fluchtgefahr (vgl. VwGH vom 08.02.2021, Ra 2021/21/0025).Nach Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag - ausschließlich vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) - zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk "festzuhalten", der dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist, in einer ihm verständlichen Sprache die Mitteilung über die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Grunde des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 zu enthalten hat und überdies nachvollziehbar zu begründen ist. Im Hintergrund bildet weiterhin der Schubhaftbescheid als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage, ergibt sich doch daraus unverändert neben dem Sicherungszweck vor allem das Vorliegen von Fluchtgefahr vergleiche VwGH vom 08.02.2021, Ra 2021/21/0025). Im Lichte der dargestellten Judikatur wäre die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nach der Antragstellung des BF auf internationalen Schutz - allenfalls unter etwaiger angemessener Vorbereitungszeit - nur unter den in § 76 Abs. 6 FPG normierten Voraussetzungen möglich gewesen. Die Behörde stützte die Schubhaft jedoch weiterhin auf § 76 Abs. 2 Z 1 (wie in der Mitteilung ausgeführt). In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. § 76 Abs. 6 FPG bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz. Aus dem Fehlen des Aktenvermerks ist ersichtlich, dass die Behörde die ausschließliche Missbrauchsabsicht nicht prüfte. Es sind im Verfahren auch keine weiteren Anhaltspunkte hierfür hervorgekommen., Im Lichte der dargestellten Judikatur wäre die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nach der Antragstellung des BF auf internationalen Schutz - allenfalls unter etwaiger angemessener Vorbereitungszeit - nur unter den in Paragraph 76, Absatz 6, FPG normierten Voraussetzungen möglich gewesen. Die Behörde stützte die Schubhaft jedoch weiterhin auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, (wie in der Mitteilung ausgeführt). In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FPG bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz. Aus dem Fehlen des Aktenvermerks ist ersichtlich, dass die Behörde die ausschließliche Missbrauchsabsicht nicht prüfte. Es sind im Verfahren auch keine weiteren Anhaltspunkte hierfür hervorgekommen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  13. Zu Spruchpunkt A.II. Kostenersatz:

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Der BF beantragte den Ersatz der Kosten im gesetzlichen Ausmaß. Zumal er vollständig obsiegte, war diesem Begehren stattzugeben. Das BFA stellte keinen Antrag auf Kostenersatz. 3.5. Absehen von einer mündlichen Verhandlung, 3.5. Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die zu klärenden Fragen – insbesondere hinsichtlich des § 76 Abs. 6 FPG – bedurften keiner rechtlichen Erörterung in einer mündlichen Verhandlung, auch eine weitere sachliche Erörterung war nicht notwendig. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die zu klärenden Fragen – insbesondere hinsichtlich des Paragraph 76, Absatz 6, FPG – bedurften keiner rechtlichen Erörterung in einer mündlichen Verhandlung, auch eine weitere sachliche Erörterung war nicht notwendig. Zu Spruchteil B) Revision, Zu Spruchteil B) Revision

§ 25aAbs.

1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W140.2185436.3.00

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