Obsah (21)
§ 35§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 53§ 17§ 45§ 67§§ 52a§ 77§ 51§ 40§ 22aArt. 130§ 13§ 76RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2023 GeschäftszahlW150 2265263-1 Spruch, W150 2265263-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 35Vw
GVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
§ 35Vw
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. V. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch: „BF“) stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 26.10.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
- Am gleichen Tage wurde er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Dabei gab er an, irakischer Staatsbürger, arabischer Abstammung und moslemisch (sunnitischer) Religionszugehörigkeit zu sein. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass er wegen des Krieges sein Land verlassen habe. Dort kämpfe die irakische Regierung gegen die islamischen Extremisten (IS). Einmal sei ein Auto neben ihm explodiert und der Beschwerdeführer habe Verletzungen (keine sichtbaren) erlitten. Der Beschwerdeführer fürchte sich vor den schiitischen Milizen.
- Am 21.02.2018 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass eines Tages seine Freunde und er von der bewaffneten Miliz „Hashd al Shabi“ mitgenommen worden seien, um ihre Daten abzugeben. Sie seien über Nacht geblieben und hätten am nächsten Tag erfahren, dass sie für die Miliz kämpfen sollten. Sie hätten einen Termin bekommen, an welchem sie sich stellen sollten. Des Weiteren habe der BF eine Liebesbeziehung mit einem Arbeitskollegen gehabt. Eines Tages habe der Beschwerdeführer in der Mittagspause mit seinem Freund in der Tischlerei seines Vaters geschlafen, als plötzlich die Tür aufgegangen sei und Soldaten reingekommen seien. Der BF sei durch die Hintertür rausgelaufen und zu einem Freund nach Al Azimeya geflohen, wo er für zwei oder drei Tage geblieben sei. Der Bruder des Beschwerdeführers habe ihm Geld und seinen Pass gebracht. Sein Vater habe ihn angerufen und dem BF gesagt, dass man nach ihm gefragt habe und was er getan habe. Sein Vater habe gesagt, dass wenn nicht sie ihn umbringen werden, dann würde es die Familie tun.
- Mit Bescheid des BFA vom 09.04.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.10.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak
§ 46
FPG zulässig ist.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.4. Mit Bescheid des BFA vom 09.04.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.10.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht im Wegen seiner rechtsfreundlichen Vertreterin Verein Menschenrechte Österreich, ZVR-Zahl 460937540, am 03.05.2018 Beschwerde.
- Am 15.02.2019 übermittelte der BF im Wege seiner neuen rechtsfreundlichen Vertretung „Queer Base. Welcome and Support for LGBTIQ Refugees- Anlaufstelle und Unterstützung für queere_lesBischwule_trans*inter*Gender Flüchtlinge“, ZVR-Zahl 785753514, eine ergänzende Stellungnahme.
- Am 18.03.2020 verständigte die Staatsanwaltschaft Graz die belangte Behörde über die Anklageerhebung gegen den BF wegen §§ 207a Abs. 1 Z 2, 207a Abs. 4 Z 3 lit. b StGB, §§ 207a Abs. 3
- Fall, 207a Abs. 4 Z 3 lit. a
- Fall StGB, §§ 207a Abs. 3
- Fall, 207a Abs. 4 Z 3 lit. b StGB (Weitergabe pornographischer Darstellungen Minderjähriger).
- Am 18.03.2020 verständigte die Staatsanwaltschaft Graz die belangte Behörde über die Anklageerhebung gegen den BF wegen Paragraphen 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, 207 a, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, StGB, Paragraphen 207 a, Absatz 3,
- Fall, 207a Absatz 4, Ziffer 3, Litera a,
- Fall StGB, Paragraphen 207 a, Absatz 3,
- Fall, 207a Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, StGB (Weitergabe pornographischer Darstellungen Minderjähriger).
- Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 25.08.2020, Zl. 151 Hv 1920i, wurde das Strafverfahren gegen den BF gem. § 201 Abs. 5 iVm § 199 StPO (Erbringung gemeinnütziger Leistungen und allfälligem Tatfolgenausgleich) endgültig eingestellt.
- Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 25.08.2020, Zl. 151 Hv 1920i, wurde das Strafverfahren gegen den BF gem. Paragraph 201, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 199, StPO (Erbringung gemeinnütziger Leistungen und allfälligem Tatfolgenausgleich) endgültig eingestellt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge auch: „BVwG“) vom 21.09.2020, Zl. G309 2194612-1/17E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 09.04.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.07.2020 als unbegründet abgewiesen.
- Die dagegen erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss des VwGH vom 22.02.2021, Zl. Ra 2021/18/0038-6, zurückgewiesen.
- Am 08.07.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag.
- Dazu wurde er am 08.07.2021 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er hinsichtlich der Gründe seiner neuerlichen Antragstellung ausführte, dass er seine alten Fluchtgründe (Homosexualität und dadurch Verfolgung im Heimatland) aufrecht halte. Neue Gründe habe er nicht. Im Falle der Rückkehr in den Irak befürchte er, getötet zu werden. Der Freund des Beschwerdeführers sei im Irak wegen Homosexualität getötet worden.
- Am 22.07.2021 wurde vom BFA dem BF gegenüber Verfahrensanordnungen erlassen denen zufolge er sich alle 2 Tage beginnend mit 23.07.2021 bei der PI Traun zu melden hat und ihm ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch aufgetragen.
- Am 23.07.2021 meldete sich der BF telefonisch bei der PI Traun und teilte mit, dass er nicht mehr in Traun wohnhaft sei, sondern sich jetzt in Graz aufhalten würde.
- Am 29.07.2021 wurde der BF vom BFA zu einer Einvernahme für den 05.08.2021 geladen. Diese Ladung konnte dem BF seitens der PI Traun nicht zugestellt werden, da er nicht mehr in Traun aufhältig war.
- Am 05.08.2021 wurde der BF vom BFA zu einer Einvernahme für den 10.08.2021 geladen. Diese Ladung konnte von der LPDion Steiermark nach deren Bericht vom 12.08.2021 dem BF an seiner neuen Adresse in Graz, an der er seit 02.08.2021 gemeldet war, nicht zugestellt werden, da er dort nicht anzutreffen war und auf die hinterlassene Verständigung nicht reagiert hatte.
- Am 08.09.2021 wurde der BF vom BFA zu einer Einvernahme für den 14.09.2021 geladen. Diese Ladung wurde nach Zustellversuch am 10.09.2021 durch Hinterlegung zugetsellt und in weiterer Folge durch den BF nicht behoben.
- Am 15.09.2021 wurde zur Zl. VStV/ XXXX von der LPDion NÖ eine Strafverfügung gegen den BF erlassen, weil er am 13.07.2021 in 4050 Traun, XXXX einen Wohnsitz begründet hat, obwohl sein Aufenthalt auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde Bezirkshauptmannschaft Baden beschränkt war und er dadurch auch eine Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG 2005 missachtet hat.
- Am 15.09.2021 wurde zur Zl. VStV/ römisch 40 von der LPDion NÖ eine Strafverfügung gegen den BF erlassen, weil er am 13.07.2021 in 4050 Traun, römisch 40 einen Wohnsitz begründet hat, obwohl sein Aufenthalt auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde Bezirkshauptmannschaft Baden beschränkt war und er dadurch auch eine Wohnsitzbeschränkung nach Paragraph 15 c, AsylG 2005 missachtet hat.
- Mit Bescheid des BFA vom 05.10.2021, Zl. XXXX , wurde der Folgeantrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberichtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde der Antrag des BF hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und es wurde
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46
FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) bestehe.
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).19. Mit Bescheid des BFA vom 05.10.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Folgeantrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberichtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde der Antrag des BF hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) bestehe.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen nach Rechtskraft des Erstverfahrens neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens in Österreich wurde festgehalten, dass sich seit der Entscheidung des BVwG vom 21.09.2020 keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten und auch aus der zu berücksichtigenden Ländersituation kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen sei. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen könne.
- Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.10.2021 ordnungsgemäß zugestellt und vom BF dagegen am 18.10.2021 im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen der bisherige Verfahrensablauf wiederholt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung angegeben habe, dass sein Freund im Irak wegen ihrer Homosexualität getötet worden sei. Damit habe der Beschwerdeführer Umstände geltend gemacht, die eine aktuelle konkrete Bedrohung für Homosexuelle darstelle. Es sei amtsbekannt, dass homosexuelle Muslime in jedem arabischen Staat verfolgt und getötet werden würden. Es lägen somit neue Umstände, die nachträglich entstanden seien und sich auf den früheren Sachverhalt beziehen vor und habe sich der maßgebliche Sachverhalt dadurch verändert (nova producta). Diese Umstände könnten zu einer neuen Entscheidung führen, zumal sie der Beschwerdeführer erst jetzt davon erfahren habe. Zum Länderbericht wurde angemerkt, dass darin nichts zur Behandlung von Homosexuellen enthalten sei und es daher nicht nachvollziehbar sei, wie das BFA zu der Feststellung gelangte, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Es hätten sich daher wesentliche Entscheidungskriterien geändert, zumal die Verfolgung des Beschwerdeführers als Sunnit und Homosexueller konkret und aktuell sei und er generell aufgrund seiner sexuellen Ausrichtung im muslimischen Kulturkreis geächtet sei. Dies zeige sich insbesondere durch die Tötung seines Freundes im Irak. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass es keinerlei Gründe zur Annahme der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers gebe und sich deshalb mit illegalen Mitteln Unterhalt verschaffe und bestehe durch die Weigerung auszureisen auch keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es werde durch die Abschiebung in den Irak in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen, weil im Irak die Gefahr bestehe aufgrund der Homosexualität getötet zu werden. Als Homosexueller könne der Beschwerdeführer auch nicht für seinen Lebensunterhalt sorgen. Das BFA habe es auch unterlassen Nachforschungen auf dem Behördenweg vorzunehmen. Es hätte die Authentizität der Angaben des Beschwerdeführers abklären müssen und diese nicht einfach als im ersten Verfahrensgang bereits vorhanden behandeln dürfen.
- Mit Beschluss des BVwG vom 03.11.2021, Zl. L507 2194612-2/8Z, wurde der Beschwerde
§ 17BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.21. Mit Beschluss des BVw
G vom 03.11.2021, Zl. L507 2194612-2/8Z, wurde der Beschwerde
Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.12.2021, L507 2194612-2/10E wurde die oben unter Punkt
- angeführte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid erwuchs daher mit 22.12.2021 in Rechtskraft.
- Mit Bescheid vom 19.
- 2022 trug das BFA dem BF die Mitwirkung im HRZ-Verfahren für den 25.08.2022 bei gleichzeitiger Androhung einer Festnahme bei einer Nicht-Folgeleistung auf.
- Mit Bescheid vom 16.09.2022 trug das BFA dem BF die Mitwirkung im HRZ-Verfahren für den 23.09.2022 bei gleichzeitiger Androhung einer Festnahme bei einer Nicht-Folgeleistung auf.
- Am 25.10.2022 wurde seitens der Irakischen Botschaft ein HRZ in der Dauer von 6 Monaten ausgestellt.
- Am 15.12.2022 um 20:10 Uhr erfolgte die Festnahme des BF.
- Am 16.12.2022 wurde der BF ins PAZ Wien überstellt.
- Am 18.12.2022 wurde der BF zur Abschiebung über den Luftweg zum Flughafen Wien Schwechat (Terminal 240) überstellt. Die geplante Abschiebung wurde aufgrund des Verhaltens des BF abgebrochen, da sich der Flugkapitän weigerte, ihn an Bord mitzunehmen.
- Am 18.12.2022 wurde vom BFA über den BF mittels Mandatsbescheid die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
- Am XXXX ersuchte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung, dass im Polizeianhaltezentrum am XXXX seine für diesen Tag geplante Trauung durchgeführt werden könne. Dem wurde seitens der PAZ-Leitung mit Hinweis vor allem auf die 10-tägige Zugangsquarantäne (ab XXXX ) und den Trauungsort Graz nicht entsprochen.
- Am römisch 40 ersuchte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung, dass im Polizeianhaltezentrum am römisch 40 seine für diesen Tag geplante Trauung durchgeführt werden könne. Dem wurde seitens der PAZ-Leitung mit Hinweis vor allem auf die 10-tägige Zugangsquarantäne (ab römisch 40 ) und den Trauungsort Graz nicht entsprochen.
- Am 09.01.20223 erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 18.12.
- Darin führte der BF nach Darstellung des Verfahrensganges aus, dass er nach wie vor eine Wohnmöglichkeit bei seiner Lebensgefährtin habe, welche ihn auch finanziell unterstützen könnte. Er sei zudem unbescholten. Bis dato sei auch keine Einvernahme zur Schubhaftverhängung erfolgt. Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft, da diese Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Es sei nicht ersichtlich und nachvollziehbar auf welche Protokolle als Beweismittel sich die Behörde beziehe. Weiters handle es sich bei den Feststellungen der Behörde, der BF verfüge über keine sozialen oder familiären Bindungen zu Österreich, er habe nicht ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren um unrichtige Feststellungen. Im gegenständlichen Fall lägen weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit vor. Jedenfalls reichten die von der belangten Behörde dargelegten Umstände nicht aus, um im Fall des Beschwerdeführers eine Fluchtgefahr zu begründen. Das BFA argumentiert, dass die Z 1 und Z 9 im Fall des BF für Fluchtgefahr sprechen würden. Diese Tatbestände seien jedoch nicht erfüllt:Das BFA argumentiert, dass die Ziffer eins und Ziffer 9, im Fall des BF für Fluchtgefahr sprechen würden. Diese Tatbestände seien jedoch nicht erfüllt: Die belangte Behörde führt aus, der BF wäre im Bundesgebiet weder beruflich und sozial verankert noch hätte er ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung und sei auch in keinster Weise integriert. Der BF verfügt jedoch über ein intensives Familienleben in Österreich; er lebte im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin, mit der er bereits seit 2 Jahren eine Beziehung führt und die er heiraten möchte. Die Lebensgefährtin ist rumänische Staatsangehörige unterstützt den BF zudem finanziell. Abseits dessen spricht der BF ausgezeichnet Deutsch und ist jedenfalls sehr gut in Österreich integriert. Die belangte Behörde führt auch aus, dass es seit dem Erkenntnis vom BVwG vom 21.09.2020 keine entscheidungswesentliche Änderung gegeben habe. Dies sei jedoch nicht richtig, da es damals noch keine bevorstehende Hochzeit gegeben hat. Der Beschwerdeführer könnte daher im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft jederzeit bei seiner Lebensgefährtin wohnen. Zum Beweis dafür wurde ihre zeugenschaftliche Vernehmung beantragt: Der BF würde sich nach seiner Entlassung umgehend an der genannten Adresse melden. Außerdem führt die belangte Behörde an, dass der BF strafrechtlich verurteilt wurde vom LG Klagenfurt wegen § 107
(1)und § 105
(1)StGB. Der BF gibt an, dass er niemals Probleme mit der Polizei hatte und sich auch noch nie in Klagenfurt aufgehalten habe. Zum Zeitpunkt der Verurteilung habe der BF in der Steiermark im Altenheim gearbeitet. Der BF sei unbescholten.Außerdem führt die belangte Behörde an, dass der BF strafrechtlich verurteilt wurde vom LG Klagenfurt wegen Paragraph 107,
(1)und Paragraph 105,
(1)StGB. Der BF gibt an, dass er niemals Probleme mit der Polizei hatte und sich auch noch nie in Klagenfurt aufgehalten habe. Zum Zeitpunkt der Verurteilung habe der BF in der Steiermark im Altenheim gearbeitet. Der BF sei unbescholten. Zudem führt die belangte Behörde an, dass er nicht die Möglichkeit hätte, seinen Aufenthalt nach dem NAG zu legalisieren. Wäre der BF nicht in Schubhaft gekommen und hätte der BF seinen Hochzeitstermin am 21.12.2022 wahrnehmen können, dann wäre er nun begünstigter Drittstaatsangehöriger und somit legal im Bundesgebiet. All diese Tatsachen sprächen gegen eine Fluchtgefahr. Es gelte der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH 03.10.2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Die belangte Behörde hat sich – in für die nachfolgende Rechtsverfolgung erkennbarer Art und Weise – mit der Frage, ob gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens ausreichen – auseinanderzusetzen (vgl VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0229). Ein bloßer Verweis auf die Begründung zur Fluchtgefahr sei dafür nicht ausreichend.Es gelte der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH 03.10.2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Die belangte Behörde hat sich – in für die nachfolgende Rechtsverfolgung erkennbarer Art und Weise – mit der Frage, ob gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens ausreichen – auseinanderzusetzen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0229). Ein bloßer Verweis auf die Begründung zur Fluchtgefahr sei dafür nicht ausreichend. Diesen Anforderungen werde die Begründung im angefochtenen Bescheid nicht gerecht. So wäre im Falle des BF etwa das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung naheliegend. Alternativ wäre im Falle des BF neben einer periodischen Meldeverpflichtung auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gem. § 77 Abs. 9 FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben.Diesen Anforderungen werde die Begründung im angefochtenen Bescheid nicht gerecht. So wäre im Falle des BF etwa das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung naheliegend. Alternativ wäre im Falle des BF neben einer periodischen Meldeverpflichtung auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gem. Paragraph 77, Absatz 9, FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben. Neben den genannten Umständen spreche auch die Rückkehrwilligkeit des BF dafür, dass gelindere Mittel zur Zielerreichung jedenfalls ausreichend wären. Der BF sei bereit mit Behörden zu kooperieren und würde jedem gelinderen Mittel Folge leisten. Wie bereits erwähnt, könnte er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin wohnen und daher habe er kein Interesse daran unterzutauchen. Es wäre daher jedenfalls die Anwendung eines gelinderen Mittels ausreichend. Die mangelhafte Prüfung gelinderer Mittel stellte ebenfalls einen wesentlichen Begründungsmangel dar. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, der Ersatz der Aufwendungen gem. § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 VwGVG dh sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe. Dies umfasse auch den Ersatz der Eingabengebühr iHv 30,00 Euro.Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, der Ersatz der Aufwendungen gem. Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG dh sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe. Dies umfasse auch den Ersatz der Eingabengebühr iHv 30,00 Euro.
- Am 10.01.2023 erteilte das BVwG der belangten Behörde u.a. den Auftrag, die bezughabenden Verwaltungsakten per E-Mail in Form eines durchnummerierten Scans, sowie zusätzlich im WORD-Format den Schubhaftbescheid, den Bescheid der bezughabenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit Einvernahmeprotokollen und Stellungnahmen zu übermitteln
- Am 10.01.2023 legte die belangte Behörde den bezughabenden Akt und verschiedene elektronische Dateien unter Abgabe einer Stellungnahme dem BVwG vor.
- Am 12.01.2023 übermittelte das BFA auf Anforderung des BVwG vom 20.10.2022 ein amtsärztliches Gutachten vom gleichen Tage, demzufolge der BF haft- und vernehmungsfähig sei.
- Am 12.01.2023 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung unter Beisein des BF und seiner gewillkürten Rechtsvertreterin, eines Vertreters der belangten Behörde und eines allgemein gerichtlich beeideten Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Zu Beginn der Verhandlung nahm die rechtsfreundliche Vertreterin des BF Akteneinsicht. Danach gab der BF nach Bestätigung, die Beschwerde aufrecht zu erhalten und verhandlungsfähig zu sein und nach allgemeiner Belehrung, insbesondere bezüglich § 51 AVG, folgendes an:
- Am 12.01.2023 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung unter Beisein des BF und seiner gewillkürten Rechtsvertreterin, eines Vertreters der belangten Behörde und eines allgemein gerichtlich beeideten Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Zu Beginn der Verhandlung nahm die rechtsfreundliche Vertreterin des BF Akteneinsicht. Danach gab der BF nach Bestätigung, die Beschwerde aufrecht zu erhalten und verhandlungsfähig zu sein und nach allgemeiner Belehrung, insbesondere bezüglich Paragraph 51, AVG, folgendes an: „RI: Führen Sie Ihren Namen seit Ihrer Geburt? BF: XXXX . BF: römisch 40 . RI: Wo sind Sie geboren? BF: Bagdad. RI: Sind Sie in Ihrem Heimatland Irak unter anderen Namen, Spitznamen, Kampfnamen, Rufnamen bekannt? BF: Nein, das ist mein Name im Reisepass. RI: Sind Sie in anderen Ländern dieser Erde, einschließlich Österreich, unter anderen Namen bzw. Identitäten in Erscheinung getreten? BF: Vor 8 Jahren habe ich hier nur in Österreich meine Fingerabdrücke abgegeben. Nicht in einem anderen Land. RI wiederholt die Frage. BF: Nein. RI: Haben Sie irgendwelche neue Dokumente (Ausweise, Bestätigungen, Zeugnisse, Briefe, Fotos, etc.) bei sich oder alte Dokumente, die Sie nachträglich erhalten haben, die sie mir heute vorlegen wollen? BF: Meinen Sie Kopien? Ich habe den Reisepass schon vorgelegt. RV: Nein. Regierungsvorlage, Nein. RI: Haben Sie mittlerweile gültige Reisedokumente erlangt? BF: Ungültigen Reisepass habe ich. RI: Warum haben Sie sich bis dato nicht darum bemüht, ein gültiges Reisedokument zu erlangen? BF: Ich habe seit 8 Jahren keinen Aufenthaltstitel. Kann überhaupt keinen neuen Reisepass beantragen. RI: Waren Sie bei Ihrer Botschaft diesbezüglich? BF: Bei der irakischen Botschaft meinen Sie? RI: Ja. BF: Ich habe keine Dokumente, deshalb kann ich keinen neuen Reisepass ausstellen lassen. RI: Sie haben doch vorhin gesagt, dass Sie einen alten ungültigen Reisepass haben. BF: Ja. RI: Haben Sie es damit versucht bei den irakischen Behörden? BF: Den neuen Reisepass muss ich in Deutschland beantragen. Nicht in Österreich. Weil ich über keine Dokumente in Österreich verfüge. RI: Warum haben Sie es nicht in Deutschland beantragt? BF: Ich darf nicht ausreisen. RI: Haben Sie schon Rückkehrberatung in Anspruch genommen? BF: In der BBU meinen Sie? RI: Zum Beispiel. BF: Sie haben mich diesbezüglich beraten. Sie haben mich gefragt, ob ich nach Irak freiwillig zurückkehren will oder nicht. Ich habe mitgeteilt, dass ich nach Irak nicht zurückkehren kann. Ich würde getötet werden im Falle meiner Rückkehr nach Irak. RI: Gehören Sie einer Kirche oder Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher? Wenn nein, haben Sie ein religiöses Bekenntnis? BF: Ich bin Moslem, aber ich gehe mit meiner Lebensgefährtin in die Kirche als Begleitung. RI: Welcher Glaubensrichtung gehören Sie an? BF: Ich gehöre zu keiner bestimmten Sekte im Islam. Ich bin einfacher Muslim. RI: Was verstehen Sie unter einfacher Muslim? Gehören Sie der Sunnah an? BF: Ja, ich halte die Sunnah ein. RI: Ist Ihnen bekannt, dass im Irak auch Schiiten wohnen? BF: Ja, es gibt Sunniten und Schiiten. RI: Den Schiiten gehören Sie nicht an? Habe ich das richtig verstanden? BF: Ja. RI: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? BF: Ich gehöre zu dem Familienstamm XXXX und ich bin Sunnit. BF: Ich gehöre zu dem Familienstamm römisch 40 und ich bin Sunnit. RI: Sind die XXXX Araber? RI: Sind die römisch 40 Araber? BF: Ja. RI: Schildern Sie konkret wo Sie im Irak zuletzt gelebt haben. Genaue Angaben der Stadt, Provinz, Distrikt. BF: Vor meiner Ausreise meinen Sie? RI wiederholt die Frage. BF: Meine letzte Adresse im Irak XXXX . BF: Meine letzte Adresse im Irak römisch 40 . RI: Haben Sie Fotos von Ihrem Heimatort, die Sie mir zeigen können? BF: Nein, ich habe keine Fotos. RI: Haben Sie noch Verwandte (z.B. Eltern, Kinder, Geschwister, Ehegattin) in Ihrer Heimat Irak? Bitte benennen Sie diese mit ihren Namen und führen Sie bei allfälligen Geschwistern auch deren Alter an. BF: Meinen Sie meine Familie oder meine entfernten Verwandten? RI: Fangen Sie mit den nächsten Angehörigen an. BF: Im Irak leben meine Geschwister nämlich mein Bruder XXXX , er ist XXXX Jahre alt, mein Bruder XXXX , er ist XXXX Jahre alt, mein Bruder XXXX ist XXXX Jahre alt, mein Bruder XXXX ist XXXX Jahre alt und meine Schwester XXXX ist ungefähr XXXX Jahre alt.BF: Im Irak leben meine Geschwister nämlich mein Bruder römisch 40 , er ist römisch 40 Jahre alt, mein Bruder römisch 40 , er ist römisch 40 Jahre alt, mein Bruder römisch 40 ist römisch 40 Jahre alt, mein Bruder römisch 40 ist römisch 40 Jahre alt und meine Schwester römisch 40 ist ungefähr römisch 40 Jahre alt. RI: Was ist mit Ihren Eltern? BF: Meine Mutter lebt in Bagdad. Sie ist krank und mein Vater ist verstorben. RI: Haben Sie noch Verwandte in Österreich oder anderen Ländern dieser Erde? BF: Nein. RI: Sind Sie ledig, verheiratet, verwitwet, geschieden, in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer Lebensgemeinschaft? BF: Seit 2 Jahren bin ich in einer Beziehung mit meiner Freundin und wir planen die Ehe. RI: Haben Sie Kinder? BF: Nein. RI: Sie wissen, dass Sie für eine Eheschließung gültige Dokumente benötigen? BF: Ja, ich habe ja die erforderlichen Dokumente vorgelegt. RI: Warum sind Sie dann noch nicht verheiratet? BF: Doch, ich habe einen Eheschließungstermin. Das Problem, ich lebe in Österreich seit 8 Jahren und nur erst jetzt vor 3 Tagen vor meinem Eheschließungstermin hat die Polizei mich festgenommen und in die Schubhaft verlegt. RI: Sie wohnen seit 2 Jahren mit Ihrer Freundin zusammen. Habe ich das richtig verstanden? BF: Ja. RI: Wo haben Sie da gewohnt? BF: In Graz, in der Steiermark. RI: Graz ist eine große Stadt. Können Sie das näher definieren? BF: Die Adresse bei meiner Frau meinen Sie? RI: Ich meine die Adresse, an der Sie in Graz gewohnt haben. BF (nennt eine Adresse) D: Ich habe das akustisch nicht verstanden. RI ersucht den BF nochmals die Adresse zu nennen und zu diesem Zweck die FFP2 Maske abzunehmen. BF: XXXX . Ich habe meine Freundin dort in diesem Ort kennengelernt. BF: römisch 40 . Ich habe meine Freundin dort in diesem Ort kennengelernt. RI: Haben Sie in Graz noch an anderen Adressen gewohnt? BF: Ja. XXXX . Das ist die Adresse, in der die Polizei mich festgenommen hat. BF: Ja. römisch 40 . Das ist die Adresse, in der die Polizei mich festgenommen hat. RI: Haben Sie an diesen Adressen gleichzeitig gewohnt oder nacheinander? BF: Ich bin eigentlich von der alten Adresse in die neue umgezogen mit meiner Freundin. RI: Verstehe ich Sie richtig, dass die XXXX die alte Adresse war und der XXXX die neue? RI: Verstehe ich Sie richtig, dass die römisch 40 die alte Adresse war und der römisch 40 die neue? BF: Ja. RI: Wann war diese Übersiedlung ungefähr? BF: In
- RI: Welcher Monat? BF: Ich glaube im Jänner. RI: War es Winter? BF: Ja. RI: Haben Sie in diesem Zeitraum in den letzten 2 Jahren auch noch an anderen Adressen gewohnt? BF: Nein. RI: Welche Schul- bzw. Berufsausbildungen haben Sie? BF: Im Irak meinen Sie? RI: Egal wo Sie diese Ausbildung erhalten haben. BF: In Österreich habe ich den Deutschkurs A2 abgeschlossen. Ich konnte im Irak nicht lernen wegen des Krieges in
- Nachdem das Regime von Saddam gestürzt wurde. RI: Das heißt, Sie haben gar keine Berufsausbildung? BF: Ich habe eine Ausbildung als Tischler gemacht. Auch ehrenamtliche Arbeit in einem Pflegeheim für fast 4 Jahre. RI: Wo haben Sie die Ausbildung zum Tischler gemacht und mit welcher Prüfung abgeschlossen? BF: Den Beruf habe ich von meinen Brüdern erlernt, die als Tischler gearbeitet haben. RI: Wann sind Sie das erste Mal nach Österreich gekommen? BF: Am 26.10.2015 bin ich in Österreich erstmals angereist. RI: Wovon haben Sie die letzten sieben Jahre gelebt? BF: Zuerst habe ich Leistungen von der Caritas bezogen und dann wurde die Leistung gestoppt. Nachdem habe ich in einem Pflegeheim für 5 €/Stunde gearbeitet. Nachdem ich auch diese Arbeit verlassen habe. RI: Sind Sie sonst keinem Erwerb nachgegangen? BF: Nur bei dem Pflegeheim habe ich gearbeitet und ungefähr 400 € habe ich monatlich bekommen. RI: Sie haben in Österreich einen Asylantrag gestellt. Habe ich das richtig im Akt? BF: Ja. RI: Wie ist das ausgegangen? BF: Meinen Sie den Folgeantrag? Den zweiten Antrag? RI: Sprechen wir mal vom ersten. BF: Nach zwei Interviews wurde mein Antrag auf Asyl abgewiesen. RI: Was haben Sie dann gemacht? BF: Habe ich dann nachher einen Folgeantrag gestellt, in dem ich auch weiter meiner Arbeit im Pflegeheim nachgegangen bin. RI: Der Folgeantrag wurde auch rechtskräftig abgelehnt? Verstehe ich das richtig? BF: Ja. RI: Verstehe ich das richtig, dass Sie seit 2015 durchgehend in Österreich waren? BF: Ja. RI: Haben Sie im Irak oder einem anderen Staat dieser Erde einer Miliz oder bewaffneten Gruppe angehört oder eine Kampfausbildung erhalten? BF: Nein. RI: Was genau befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland? RI ersucht den BF langsam und deutlich auf Arabisch zu reden. BF: Die Schiiten regieren derzeit Irak. Sie sind an der Macht und im Falle meiner Rückkehr nach Irak würde ich von denen entweder inhaftiert werden oder getötet werden. RI: Warum haben Sie dann erst nachdenken müssen, welcher Glaubensrichtung des Islams Sie angehören, wenn die Schiiten doch Ihre Feinde sind? BF: Ich habe gemeint, im Fall Irak regieren derzeit die Milizen und diese Milizen halten keine Menschenrechte ein. Sie können alles machen ohne zur Rechenschaft gezogen zu werden. RI: Gibt es noch weitere Dinge, die Sie im Falle einer Rückkehr befürchten? BF: Ich kann nach Irak nicht zurückkehren auch aus einem anderen Grund. Es gibt in meinem Fall Namensverwechslungen. Das heißt, im Falle meiner Rückkehr würde ich auch irrtümlicherweise wegen dieser Namensverwechslung inhaftiert werden. RI: Erklären Sie mir das mit der Namensverwechslung bitte genauer. BF: Ich habe damit gemeint, im Falle meiner Rückkehr nach Irak würde ich inhaftiert werden und würde auch der tatsächliche Beschuldigte freigelassen werden, der den gleichen Namen hat und stattdessen würde ich ja inhaftiert werden. RI: Wurden Sie im Irak wegen Straftaten verurteilt? BF: Ich habe keine Ahnung. RI: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen Staat dieser Erde wegen Straftaten verurteilt? BF: Nein. RI: Das BFA ist der Ansicht, dass bei Ihnen Fluchtgefahr vorliegt. Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe die Frage nicht verstanden. RI wiederholt die Frage. BF: Wäre ich eigentlich in diesen letzten 8 Jahren untergetaucht gewesen. RI: Sie haben Deutsch A2 gelernt. Probieren wir ein paar Worte auf Deutsch. RI (auf Deutsch und nimmt zu diesem Zweck kurz die MNS-Maske ab): Beschreiben Sie mir bitte, wie das Haus in Ihrem Heimatort aussah, in dem Sie gewohnt haben (zB Farbe, Größe, Form)?: Bagdad? In XXXX . RI (auf Deutsch und nimmt zu diesem Zweck kurz die MNS-Maske ab): Beschreiben Sie mir bitte, wie das Haus in Ihrem Heimatort aussah, in dem Sie gewohnt haben (zB Farbe, Größe, Form)?: Bagdad? In römisch 40 . RI: Beschreiben Sie bitte das Haus Ihrer Eltern in XXXX . RI: Beschreiben Sie bitte das Haus Ihrer Eltern in römisch 40 . BF (auf Deutsch): In XXXX . Meine Eltern. BF (auf Deutsch): In römisch 40 . Meine Eltern. RI wiederholt die Frage. BF (auf Deutsch): Das Haus? BF blickt zu D und spricht auf Arabisch: Ich weiß nicht, was Sie meinen. RI an RV und BehV: Haben Sie Fragen an den BF oder möchten Sie eine Stellungnahme abgeben? RI an Regierungsvorlage und BehV: Haben Sie Fragen an den BF oder möchten Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: Wenn Sie aus der Schubhaft entlassen werden würden, wo würden Sie wohnen? Regierungsvorlage, Wenn Sie aus der Schubhaft entlassen werden würden, wo würden Sie wohnen? BF: Bei meiner Frau. RV: Würden Sie sich einen Meldezettel machen lassen? Regierungsvorlage, Würden Sie sich einen Meldezettel machen lassen? BF: Ja. RV fragt auf Deutsch: Der RI hat Sie vorhin gefragt, wie gut Sie Deutsch können und wie das Haus Ihrer Eltern ausgehen hat. Farbe, wie auch immer. Regierungsvorlage fragt auf Deutsch: Der RI hat Sie vorhin gefragt, wie gut Sie Deutsch können und wie das Haus Ihrer Eltern ausgehen hat. Farbe, wie auch immer. BF (auf Deutsch): Die Farbe? Weiß. RV: Wie groß war das Haus? Regierungsvorlage, Wie groß war das Haus? BF (auf Deutsch): Ich glaube 8 cm. RV: Wie viele Stöcke hatte das Haus? Regierungsvorlage, Wie viele Stöcke hatte das Haus? BF (auf Deutsch): Das unten. RV: Können Sie sonst etwas erzählen über das Haus? Regierungsvorlage, Können Sie sonst etwas erzählen über das Haus? BF (auf Deutsch): Zwei Zimmer, Wohnzimmer und eine Toilette. RV: Haben mehrere Personen in dem Haus gewohnt? Regierungsvorlage, Haben mehrere Personen in dem Haus gewohnt? BF (auf Deutsch): Nein. Meine Familie. RV: Der Bruder lebt nicht mehr dort? Regierungsvorlage, Der Bruder lebt nicht mehr dort? BF (auf Deutsch): Nein. RV: Keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. BehV: Im Rahmen der richterlichen Befragung hat der BF gesagt, dass er seit ca. 2 Jahren bereits in Graz wohnhaft ist. Warum haben Sie sich dort nicht gemeldet, wenn das offensichtlich jetzt möglich wäre? BF: Ich habe Meldezettel dort. BehV: Warum müssen Sie sich dann jetzt erst anmelden? BF: Ich habe damit gemeint, ich kann erst bei ihr mich anmelden, weil sie die Adresse geändert hat und jetzt wohnt in der XXXX . BF: Ich habe damit gemeint, ich kann erst bei ihr mich anmelden, weil sie die Adresse geändert hat und jetzt wohnt in der römisch 40 . RI: Das heißt, Sie haben auch in der XXXX gewohnt? RI: Das heißt, Sie haben auch in der römisch 40 gewohnt? BF: Nein. Ich war mit ihr im XXXX in einem gemeinsamen Haushalt. BF: Nein. Ich war mit ihr im römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt. RI: Warum wohnt Sie jetzt wo anders? BF: Weil die Wohnung zu klein für sie war und jetzt hat sie eine größere Wohnung gefunden. RI: Wann ist sie umgezogen? BF: Vor einem Monat. BehV: Am 18.12.2022 hat der BF sich seiner Abschiebung in den Irak widersetzt durch aktive Gegenwehr. Meine Frage ist, warum haben Sie sich gegen die Abschiebung zur Wehr gesetzt? BF: Es gab überhaupt keine Abschiebung. RI: Der BehV hat Sie gefragt: Am 18.12.2022 haben Sie sich Ihrer Abschiebung in den Irak widersetzt. Warum haben Sie sich gegen diese Abschiebung zur Wehr gesetzt? BF: Das irakische Konsul hat mir mitgeteilt, dass ich hier in Österreich keine gesetzlichen Probleme habe. Deshalb gibt es gegen mich keine Abschiebung oder ist keine Abschiebung gegen mich erfolgt. BehV: Keine weiteren Fragen. RI befragt die Vertreter bezüglich des Zeithorizontes ob eine allfällige Überziehung der geplanten Verhandlungsdauer ein Problem für sie darstellt. RV und BehV: Nein, kein Problem. Regierungsvorlage und BehV: Nein, kein Problem. RI: Sie wohnen mit Ihrer Freundin zusammen und beabsichtigen die Heirat. Habe ich Sie da richtig verstanden? BF: Ja stimmt und wir haben einen Eheschließungstermin. RI: Sind Sie geschlechtlich heterosexuell orientiert oder sind Sie anders orientiert? BF: Ich habe eine sexuelle Neigung zu Männern. RI: Und warum wollen Sie dann eine Frau ehelichen? BF: Weil ich sie liebe. Sie hat mir viel geholfen und ich liebe sie. RI: Gibt es noch Fragen an den BF? RV: Keine Fragen. Regierungsvorlage, Keine Fragen. BehV: Keine Fragen.“ Die Lebensgefährtin des BF gab zeugenschaftlich einvernommen nach Belehrung, insbesondere gem. §§ 48 bis 50 AVG an:Die Lebensgefährtin des BF gab zeugenschaftlich einvernommen nach Belehrung, insbesondere gem. Paragraphen 48 bis 50 AVG an: „RI: Sie sind am XXXX .1971 geboren. Ist das richtig? „RI: Sie sind am römisch 40 .1971 geboren. Ist das richtig? Z: Ja. RI: Wo wohnen Sie? Z: In Graz, XXXX . Z: In Graz, römisch 40 . RI: Seit wann wohnen Sie dort? Z: Ich habe eine größere Wohnung genommen. Seit 01.
- RI: Wo haben Sie davor gewohnt? Z: In der XXXX . Z: In der römisch 40 . RI: Haben Sie dort schon länger gewohnt oder auch nur kurz? Z: 6,5 Jahre. RI: Seit wann kennen Sie den BF? Z: Seit 2 Jahren knapp. RI: Wie haben Sie ihn kennengelernt? Z: Auf einer Geburtstagsfeier. RI: Seit wann beabsichtigen Sie mit ihm die Ehe zu schließen? Z: Wir haben einen Termin am XXXX gehabt. XXXX Tage vor der Eheschließung haben sie ihn mitgenommen. Z: Wir haben einen Termin am römisch 40 gehabt. römisch 40 Tage vor der Eheschließung haben sie ihn mitgenommen. RI: Das war nicht ganz meine Frage. Seit wann beabsichtigen Sie die Ehe zu schließen? Z: Seit dem Sommer haben wir das geplant. Es hat etwas länger gedauert, bis wir alle Unterlagen zusammen hatten. RI: Wie lange wohnen Sie schon zusammen? Z: Seit vorigem Jahr. Ich habe einen Hauptwohnsitz in der XXXX gehabt und einen Nebenwohnsitz im XXXX gehabt. Jetzt habe ich eine größere Wohnung gefunden, weil ich wollte eine größere Wohnung, damit wir zusammenleben können. Z: Seit vorigem Jahr. Ich habe einen Hauptwohnsitz in der römisch 40 gehabt und einen Nebenwohnsitz im römisch 40 gehabt. Jetzt habe ich eine größere Wohnung gefunden, weil ich wollte eine größere Wohnung, damit wir zusammenleben können. RI wiederholt die Frage. Z: Seit ca. 9 Monaten. RI: An welcher Adresse? Z: XXXX . Z: römisch 40 . RI: Wie groß ist die neue Wohnung jetzt? Z: 81 m². RI: Wie groß waren die Wohnungen XXXX RI: Wie groß waren die Wohnungen römisch 40 Z: XXXX war 25 m² und XXXX weiß ich nicht. Sie war aber größer als XXXX . Z: römisch 40 war 25 m² und römisch 40 weiß ich nicht. Sie war aber größer als römisch 40 . RI: Warum haben Sie dann nicht in der XXXX gewohnt? RI: Warum haben Sie dann nicht in der römisch 40 gewohnt? Z: Ich wollte eine größere Wohnung. Meine Mutter ist auch öfter zu Besuch. RI: Wenn Sie eine größere Wohnung möchten, warum haben Sie dann längere Zeit auf 25 m² mit dem BF gewohnt, wenn Sie doch eine größere Wohnmöglichkeit in der XXXX gehabt hätten? RI: Wenn Sie eine größere Wohnung möchten, warum haben Sie dann längere Zeit auf 25 m² mit dem BF gewohnt, wenn Sie doch eine größere Wohnmöglichkeit in der römisch 40 gehabt hätten? Z: Das war auch nicht so gut eingeteilt und meine Mama war auch dabei. RI: Kennt Ihre Mutter den BF? Z: Ja. RI: Was sagt Sie dazu, dass Sie ihn heiraten möchten? Z: Sie sagt, dass es meine Entscheidung ist. Sie hat nichts dagegen. RI: Schwiegermütter sind manchmal sehr wählerisch. Hat sie nichts über die Altersdifferenz gesagt? Z: Am Anfang schon, aber dann haben sie sich besser kennengelernt. RI: Was machen Sie beruflich? Z: Ich bin beim XXXX als Pflegeassistentin. Z: Ich bin beim römisch 40 als Pflegeassistentin. RI: Wollen Sie mir sonst noch etwas über den BF erzählen? Z: Ich finde es sehr traurig, dass sie ihn vor der Eheschließung mitgenommen haben. Er hat das wirklich nicht verdient. Er hat nicht einmal eine Busstrafe in seinem Leben bekommen. Er wollte nur ein besseres Leben aufbauen und dann vier Tage vor der Eheschließung haben sie ihn mitgenommen. Ich finde das hat er überhaupt nicht verdient. RI: Wie viel verdienen Sie monatlich? Z: Ca. 2.000-2.300 netto. RI: Gibt es Fragen an die Z? RV: Könnten Sie auch für Ihren Lebensgefährten finanziell sorgen? Regierungsvorlage, Könnten Sie auch für Ihren Lebensgefährten finanziell sorgen? Z: Ja sicher. Ich habe ihm schon mal geholfen. Er hat wenig Möglichkeiten gehabt. Er hat in einem Pflegeheim vier Stunden täglich gearbeitet. Gesetzlich hat er nicht mehr Möglichkeiten bekommen. RV: Sie Sind die Hauptmieterin der Wohnung? Regierungsvorlage, Sie Sind die Hauptmieterin der Wohnung? Z: Ja. RV: In welcher Sprache unterhalten Sie sich? Regierungsvorlage, In welcher Sprache unterhalten Sie sich? Z: Auf Deutsch. RV: Wie funktioniert das? Regierungsvorlage, Wie funktioniert das? Z: Sehr gut, wir können uns schon verständigen. Ich kann ihn manchmal ausbessern. RV: Keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. BehV: Im Rahmen der richterlichen Befragung hat Ihr zukünftiger Ehemann angegeben, sich sexuell zu Männern hingezogen zu fühlen. Wissen Sie was davon? Z: Er hat mir seine Vorgeschichte aus seinem Heimatland erzählt, aber jetzt spüre ich sowas nicht. Seit 2 Jahren. Er hat gesagt, das war ein großer Fehler und deshalb ist er weggelaufen und er hat getrunken. Ich weiß die ganze Geschichte von Anfang an. BehV: Gemeldet sind Sie noch nicht an der neuen Adresse? Z: Doch schon. In der XXXX bin ich angemeldet. Z: Doch schon. In der römisch 40 bin ich angemeldet. RI weist darauf hin, dass eine Meldung vorliegt. BehV: Das ist ganz frisch. Auf meinem Auszug von 06:07 Uhr in der Früh war das noch nicht aufscheinend. BehV: Keine weiteren Fragen.“ Der BF korrigierte nach richterlichem Nachfragen noch seine ehemalige Wohnadresse von „ XXXX “ auf „ XXXX “, die RV gab keine Stellungnahme ab, der BehV gab an:Der BF korrigierte nach richterlichem Nachfragen noch seine ehemalige Wohnadresse von „ römisch 40 “ auf „ römisch 40 “, die Regierungsvorlage gab keine Stellungnahme ab, der BehV gab an: „BehV: Der in Beschwerde gezogene Bescheid mittels dessen die Schubhaft angeordnet wurde, ist zweifellos als etwas lückenhaft zu bezeichnen, bewegt sich aber nach dafür halten der belangten Behörde im Rahmen der Judikatur des VwGH hinsichtlich der möglichen Nachsicht von Verfassungsfehlern im Rahmen eines Mandatsverfahrens. Der BF verhinderte am 18.12.2022 durch aktive Gegenwehr die für diesen Tag terminisierte begleitete Abschiebung in den Irak. Dabei war seine Gegenwehr derart heftig, dass durch die begleitenden Exekutivbeamten Schlingen zur behelfsmäßigen Fixierung des BF eingesetzt werden mussten. Unabhängig von der Frage, ob der BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft bei der Z wohnhaft sein könnte, ist festzuhalten, dass bereits am 17.01.2023 ein weiterer Abschiebeversuch mit Polizeibegleitung terminisiert ist. Dies bedeutet, dass sich so kurz vor der Abschiebung ein jedenfalls vorhandener Sicherungsbedarf noch weiter zum Nachteil des BF gewichtet, sodass zumindest aus heutiger Sicht zweifellos vom Vorliegen einer ultima ratio Situation auszugehen ist. Auch die Antwort des BF, der Konsul hätte ihm mitgeteilt, es gäbe keine Abschiebung in den Irak, ist mit der bereits erfolgten HRZ Ausstellung durch das irakische Konsulat nicht in Einklang zu bringen und kann demnach nicht der wahren Begebenheit entsprechen. Es ist dem BF im Rahmen der ausführlichen richterlichen Befragung nicht gelungen, einen solchen Eindruck zu erwecken, dass er ein mit der geltenden Rechtsordnung verbundener Mensch sei; er negiert auch weiterhin seine bestehende Ausreiseverpflichtung und kann bei objektiver Betrachtung nicht davon ausgegangen werden, der BF stünde auf andere Art und Weise als in Schubhaft für die Effektivierung der Außerlandesbringung zur Verfügung. Es wird daher beantragt, die Anordnung der Schubhaft für recht- und verhältnismäßig zu erkennen sowie die weitere Anhaltung als zulässig zu erklären. Im Falle des Obsiegens der belangten Behörde wird der Verhandlungsaufwandersatz begehrt. RI: Wie oft haben Sie versucht, die Abschiebung zu effektuieren? BehV: Einmal. RI: Warum glauben Sie, dass Sie es bei einem neuerlichen Versuch erfolgreich durchführen können, wenn die letzte fehlgeschlagen ist? BehV: Es ist davon auszugehen, dass der BF im Rahmen des noch ausständigen Kontaktgespräches mit den eskortierenden Polizeibeamten das Unrecht seines Verhaltens einsieht und sich letztlich der behördlichen Maßnahme fügen wird. Nach geltender Rechtslage sollte die beharrliche Verweigerung einer Außerlandesbringung nicht dazu führen, dass die Behörde davon ablässt, respektive gelindere Mittel im fremdenpolizeilichen Vollzug zur Anwendung gelangen. RI: Der BF ist strafrechtlich unbescholten? BehV: Ja. RI: Ich habe im Akt einen Abschlussbericht aus Dezember
- Da kam es zu keiner Verurteilung oder Anklage? BehV: Eine diesbezügliche Anklage ist mir nicht bekannt. Wie im Rahmen der behördlichen Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde durch den zuständigen Sachbearbeiter berichtigt wurde, führt der BF bis dato keine rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen.“
- Am Ende der oben angeführten Verhandlung wurde dem BVwG durch das PAZ noch ein Schriftverkehr zwischen der rechtsfreundlichen Vertreterin des BFund dem PAZ bezüglich des Ersuchens, dort die Trauung durchführen zu lassen und der abschlägigen Antwort dazu übermittelt und in der Verhandlung zur Kenntnis gebracht.
- Am 13.01.2023 gab das LG für Strafsachen Graz, auf Anfrage hin mit, dass das Strafverfahren gegen Herrn XXXX [wegen §§ 207a Abs. 1 Z 2, 207a Abs. 4 Z 3 lit. b StGB, §§ 207a Abs. 3
- Fall, 207a Abs. 4 Z 3 lit. a
- Fall StGB, §§ 207a Abs. 3
- Fall, 207a Abs. 4 Z 3 lit. b StGB], z.Zl. 151 Hv 1920i, mit Beschluss vom 25.08.2020, gem. § 201 Abs. 5 iVm § 199 StPO [Erbringung gemeinnütziger Leistungen und allfälligem Tatfolgenausgleich] endgültig eingestellt wurde.
- Am 13.01.2023 gab das LG für Strafsachen Graz, auf Anfrage hin mit, dass das Strafverfahren gegen Herrn römisch 40 [wegen Paragraphen 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, 207 a, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, StGB, Paragraphen 207 a, Absatz 3,
- Fall, 207a Absatz 4, Ziffer 3, Litera a,
- Fall StGB, Paragraphen 207 a, Absatz 3,
- Fall, 207a Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, StGB], z.Zl. 151 Hv 1920i, mit Beschluss vom 25.08.2020, gem. Paragraph 201, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 199, StPO [Erbringung gemeinnütziger Leistungen und allfälligem Tatfolgenausgleich] endgültig eingestellt wurde.
- Das oben genannte Ermittlungsergebnis wurde noch am gleichen Tage den Parteien
§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG zur Kenntnis gebracht und dazu Parteiengehör eingeräumt. Als Frist für eine Stellungnahme wurde ihm dazu der 16.01.2023, 11:00 Uhr, Einlagen beim BVwG, gesetzt. Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.38. Das oben genannte Ermittlungsergebnis wurde noch am gleichen Tage den Parteien
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Kenntnis gebracht und dazu Parteiengehör eingeräumt. Als Frist für eine Stellungnahme wurde ihm dazu der 16.01.2023, 11:00 Uhr, Einlagen beim BVwG, gesetzt. Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben. 1.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
- Die Identität und Verwandtschaftsverhältnisse des BF stehen fest. 1.2.
- Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist irakischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
- Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung sowie ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot. 1.2.
- Der BF wird seit 18.12.2022 durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.2.
- Der BF ist haft- und prozessfähig. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
- Der BF hielt in der Vergangenheit einige Male die Meldeverpflichtungen im Asylverfahren bzw. die meldebehördlichen Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Vor seiner Inschubhaftnahme hatte der BF eine aufrechte Meldeadresse und war für die Behörde greifbar. 1.3.
- Der BF missachtete seine ihm bekannte Ausreiseverpflichtung. Der BF ist nicht rückkehrwillig, sondern will in Österreich bleiben. 1.3.
- Der BF hat in Österreich eine Lebensgefährtin, mit der er seit jedenfalls neun Monaten zusammenwohnt. Der BF verfügt über keine ausreichenden eigenen Mittel zur Existenzsicherung und weist keine stark ausgeprägten Integrationsmerkmale auf; er beherrscht nach achtjährigem Aufenthalt in Österreich Deutsch lediglich maximal auf A2-Niveau. Der BF verfügt über einen gesicherten Wohnsitz in Österreich. 1.3.
- Der BF erweist sich zum Entscheidungszeitpunkt strafgerichtlich als unbescholten. 1.3.
- Der BF hat sich bis dato nicht bemüht, eigene Reisedokumente zu beschaffen, er hat Identitätsdokumente beschafft, um eine Ehe schließen zu können. Die Behörden seines Heimatstaates haben am 25.10.2022 ein HRZ für ihn ausgestellt. Wann die belangte Behörde das HRZ-Verfahren gestartet hat, ist unbekannt. Eine zeitnahe Abschiebung des BF erscheint dzt. grundsätzlich als möglich. Wenngleich eine Reisewarnung besteht, ist der Reiseverkehr mit dem Irak aufrecht. Ein Impfnachweis oder ein PCR-Test bezüglich COVID-19 ist nicht erforderlich. 1.3.
- Der von der belangten Behörde dem BVwG übermittelte Akt ist unvollständig, insbesondere sind die von der belangten Behörde zwischen dem 22.12.2021 und dem 17.12.2022 gesetzten Verfahrensschritte nicht nachvollziehbar.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vom BFA vorgelegten Akt sowie zusätzlich vorgelegte elektronische Dateien, die hg. Akten, die Asylverfahren des BF betreffend G309 2194612-1 und L507 2194612-2, das amtsärztliche Gutachten, die Einvernahme des BF und dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlungen gewonnenen persönlichen Eindruck, dem Zeugenbeweis, sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem, in das Sozialversicherungsregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
- Zum Verfahrensgang: 2.1.
- Der unter Pkt. 1.
- zur Feststellung erhobene Verfahrensgang ergibt sich aus den zuvor genannten hg. Akten, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der bloß 32 Seiten umfassende Akt, der vom BFA vorgelegt wurde, ist nicht geeignet, den Verfahrensgang zu dokumentieren. In diesem Akt sind wesentliche Informationen (zB die Rückkehrentscheidung, Angaben zur Einleitung eines HRZ-Verfahrens, ZMR-Auszüge, dem BF gegenüber allem Anschein nach erlassene Mitwirkungsbescheide, das HRZ, der Festnahmebericht, der Schriftverkehr zwischen der rechtsfreundlichen Vertreterin des BF mit dem PAZ mit dem um die Vornahme der Trauung ersucht wird) nicht enthalten. Insoweit jene Sachverhaltselemente (nämlich: dem BF gegenüber erlassene Mitwirkungsbescheide, die Festnahme und die Überstellung des BF in das PAZ) dem Verfahrensgang zugrunde gelegt wurden, die seitens der belangten Behörde lediglich in ihrer Stellungnahme behauptet wurden und sonst nirgends aufscheinen, ist anzumerken, dass diese im Gesamtzusammenhang behördlicher Tätigkeit plausibel erscheinen und seitens des BF auch nicht bestritten wurden. Das Vorliegen eines HRZ erscheint aufgrund der Vorlage einer farbigen Bilddatei durch das BFA als gesichert. 2.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.3.
- Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt der hg. Gerichtsakten, den Angaben des BF und dem HRZ. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da sein Verfahren auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde, handelt es sich beim BF gegenwärtig weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. 2.3.
- Die Feststellungen zum Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gründen auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie der Einsichtnahme in die eingangs genannten hg. Akten. 2.3.
- Dass der BF seit 18.12.2022 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.3.
- Die Feststellungen zur Haftfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 12.01.2023, den Eintragungen in der Anhaltedatei und dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung durch den erkennenden Richter gewonnen persönlichen Eindruck vom BF. Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigung oder gar eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist im Übrigen unzweifelhaft. 2.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.4.
- Sowohl die Feststellung zur früheren Nichteinhaltung der Meldevorschriften als auch die jetzige korrekten Meldedaten ergeben sich unmittelbar aus der Einsicht in die ZMR-Auszüge des BF sowie aus dem Inhalt der hg. Gerichtsakten und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung. Daraus geht auch hervor, dass der BF über eine gesicherte Wohnmöglichkeit bei seiner Verlobten verfügt 2.4.
- Es ist aufgrund der bis dato unwidersprochenen Aussagen des BF davon auszugehen, dass sich die Mitglieder seiner Kernfamilie im Irak aufhalten. Dass die Lebensgefährtin des BF EU-Bürgerin (rumänische Staatsangehörige) ist, schon seit vielen Jahren ist Österreich lebt, ergibt sich aus dem ZMR und ihren diesbezüglich widerspruchsfreien Aussagen. Dass sie mit dem BF zusammenlebt, den BF auch finanziell unterstützt, über ein gesichertes unselbständiges Einkommen verfügt und beabsichtigt, den BF zu ehelichen ergibt sich einerseits aus den diesbezüglich widerspruchsfreien Aussagen der Zeugin und des BF, dem ZMR und dem Schriftverkehr zwischen der rechtsfreundlichen Vertreterin des BF und dem PAZ, aus dem hervorgeht, dass die Trauung der beiden am 20.01.2023 hätte stattfinden sollen. Gegenteiliges ist dem Akt der belangten Behörde nicht zu entnehmen, in dem der oben erwähnte Schriftverkehr übrigens überhaupt nicht aufscheint. Wäre der dem BVwG vorgelegte Akt diesbezüglich vollständig, stellten sich die Feststellungen der belangten Behörde im verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid zum Privat- und Familienleben als aktenwidrig dar. Hinsichtlich der Feststellung des gesicherten Wohnsitzes des BF ist auf das ZMR zu verweisen und auf den Umstand, dass die Zeugin erst kürzlich eine andere, offensichtlich für das gemeinsame Zusammenleben günstigere größere Wohnung bezogen hat, in der auch der BF wohnen soll, sobald er sich wieder auf freiem Fuß befindet. 2.4.
- Dass der BF bis dato im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus seiner diesbezüglich glaubhaften Aussage. Allerdings war der BF in einer Pflegeeinrichtung ehrenamtlich tätig, dies ergibt sich aus den diesbezüglich widerspruchsfreien Aussagen der Zeugin und des BF. Dass der BF Deutsch maximal auf A2-Niveau beherrscht ergibt sich aufgrund des persönlichen Eindruckes, den der BF dem erkennenden Richter gegenüber erwecken konnte; er vermochte offene Fragen des Richters kaum zu verstehen, auf geschlossene Fragen seiner rechtsfreundlichen Vertreterin konnte er Antworten zT unterschiedlich guter Qualität geben (zB „Wie groß war das Haus?“ – „Ich glaube acht Zentimeter.“, „Wie viele Stöcke hatte das Haus?“ – „Das unten.“, „Haben mehrere Personen in dem Haus gewohnt?“ – „Nein. Meine Familie.“, „Können Sie sonst etwas erzählen über das Haus?“ – „Zwei Zimmer, Wohnzimmer und eine Toilette.“) 2.4.
- Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergeben sich aus dem rezenten Auszug aus dem Strafregister. 2.4.
- Die Feststellungen zum Vorliegen eines HRZ ergeben sich aus dem Vorliegen der diesbezüglichen Bilddatei, außerdem kam im Verfahren diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges hervor. 2.5.
- Wie einer Flugsuche im Internet (https://www.checkfelix.com/flights/VIE-BGW/2023-01-17/2023-01-17?sort=bestflight_a) zu entnehmen ist, finden Flüge von Wien nach Baghdad statt und sind derzeit von keinen COVID-19 bedingten Restriktion betroffen. Dies erweist sich auch aus den jedermann im Internet zugänglichen Auslandsinformationen des BMEIA (https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/irak/ , Abfrage am 16.01.2023). Das BFA hat eine Flugbuchung für den BF für den 17.01.2023 bekanntgegeben.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Der § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) regelt die Anwendung gelinderer Mittel wie folgt:Der Paragraph 77, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) regelt die Anwendung gelinderer Mittel wie folgt:
§ 77Abs.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
§ 77Abs.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
§ 77Abs.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
§ 77Abs.
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
§ 77Abs.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
§ 77Abs.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
§ 77Abs.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
§ 77Abs.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
§ 77Abs.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (§ 80 FPG)Dauer der Schubhaft (Paragraph 80, FPG) „
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
§ 40Abs.
5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:„§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennDer mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:, „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.
- Zur Judikatur Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.3.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich gewesen wäre. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.3.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich gewesen wäre. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.3.
- Zum Sicherungszweck: Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs iSd § 76 Abs. 2 FPG. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaftverhängung mit Bescheid vom 20.09.2021 auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG gestützt und über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs iSd Paragraph 76, Absatz 2, FPG. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaftverhängung mit Bescheid vom 20.09.2021 auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG gestützt und über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Schubhaft eine durchsetzbare und rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form des Bescheides des BFA, gerichtlich bestätigt durch das BVwG. 3.3.
- Zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: Aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG nahm das Bundesamt im angefochtenen Bescheid Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf an. Aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG nahm das Bundesamt im angefochtenen Bescheid Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf an. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
§ 76Abs.
3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Es wird in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass sich der BF in der Vergangenheit einige Male nicht an Meldepflichten bzw. die meldegesetzlichen Vorschriften gehalten hat. Gleichwohl hat er jedoch aus eigenem oder aufgrund von Benachrichtigungen immer wieder mit der Behörde Kontakt aufgenommen und war daher für die Behörde zumeist erreichbar. Ob der BF den ihm durch Mitwirkungsbescheide auferlegten Verpflichtungen nachgekommen ist, erscheint zwar aufgrund des Verfahrensganges und des sehr rasch vom Irak ausgestellten HRZ indiziert, jedoch hat dazu die belangte Behörde dazu keine Aktenbestandteile vorgelegt, die dies verifizieren oder falsifizieren könnten, bzw. hat es die belangte Behörde unterlassen insoferne einer ordnungsgemäßen Aktenführung nachzukommen und hat schon alleine dadurch ihren Bescheid durch dieses aktenwidrige Vorgehen durch Rechtswidrigkeit belastet. Noch schwerer wiegt das Versäumnis, im Akt Informationen über das Bestehen – oder Nichtbestehen – einer Lebensgemeinschaft des BF mit der Zeugin aufgenommen gehabt zu haben, obwohl der belangten Behörde hiezu Informationen vorgelegen sein müssen, da sie in ihren Feststellungen in der Beziehung des BF zu seiner „Lebenspartnerin“bzw. der „Liaison“ kein für diese Entscheidung relevantes Familienleben zumaß und von keinen keine entscheidungswesentlichen Änderungen seit dem 21.09.2020 ausging. Dies ist jedenfalls nicht in Einklang mit dem Meldestatus des BF und der Zeugin zu bringen, doch fehlt es auch hier im vorgelegten Akt an Anhaltspunkten, ob die Behörde dazu jemals Ermittlungen angestellt hat. Letztendlich muss der Behörde jedenfalls der polizeiliche Bericht über die – fehlgeschlagene - Abschiebung des BF bekannt gewesen sein, in dem der BF im Kontaktgespräch mit den eskortierenden Beamten an diesem Tage ausgeführt hatte: „Ich habe außerdem eine Freundin in Graz, die ich nächste Woche heiraten will. Es ist diesbezüglich schon alles vereinbart und ausgemacht.“ Wenn man davon ausgeht, dass dieser Bericht der belangten Behörde vorlag, ohne jedoch im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aktenführung Eingang in den vorgelegten Akt gefunden zu haben, so hat die belangte Behörde infolge ihrer aktenwidrigen Feststellungen willkürlich gehandelt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Es wird in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass sich der BF in der Vergangenheit einige Male nicht an Meldepflichten bzw. die meldegesetzlichen Vorschriften gehalten hat. Gleichwohl hat er jedoch aus eigenem oder aufgrund von Benachrichtigungen immer wieder mit der Behörde Kontakt aufgenommen und war daher für die Behörde zumeist erreichbar. Ob der BF den ihm durch Mitwirkungsbescheide auferlegten Verpflichtungen nachgekommen ist, erscheint zwar aufgrund des Verfahrensganges und des sehr rasch vom Irak ausgestellten HRZ indiziert, jedoch hat dazu die belangte Behörde dazu keine Aktenbestandteile vorgelegt, die dies verifizieren oder falsifizieren könnten, bzw. hat es die belangte Behörde unterlassen insoferne einer ordnungsgemäßen Aktenführung nachzukommen und hat schon alleine dadurch ihren Bescheid durch dieses aktenwidrige Vorgehen durch Rechtswidrigkeit belastet. Noch schwerer wiegt das Versäumnis, im Akt Informationen über das Bestehen – oder Nichtbestehen – einer Lebensgemeinschaft des BF mit der Zeugin aufgenommen gehabt zu haben, obwohl der belangten Behörde hiezu Informationen vorgelegen sein müssen, da sie in ihren Feststellungen in der Beziehung des BF zu seiner „Lebenspartnerin“bzw. der „Liaison“ kein für diese Entscheidung relevantes Familienleben zumaß und von keinen keine entscheidungswesentlichen Änderungen seit dem 21.09.2020 ausging. Dies ist jedenfalls nicht in Einklang mit dem Meldestatus des BF und der Zeugin zu bringen, doch fehlt es auch hier im vorgelegten Akt an Anhaltspunkten, ob die Behörde dazu jemals Ermittlungen angestellt hat. Letztendlich muss der Behörde jedenfalls der polizeiliche Bericht über die – fehlgeschlagene - Abschiebung des BF bekannt gewesen sein, in dem der BF im Kontaktgespräch mit den eskortierenden Beamten an diesem Tage ausgeführt hatte: „Ich habe außerdem eine Freundin in Graz, die ich nächste Woche heiraten will. Es ist diesbezüglich schon alles vereinbart und ausgemacht.“ Wenn man davon ausgeht, dass dieser Bericht der belangten Behörde vorlag, ohne jedoch im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aktenführung Eingang in den vorgelegten Akt gefunden zu haben, so hat die belangte Behörde infolge ihrer aktenwidrigen Feststellungen willkürlich gehandelt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Es war aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ein stark ausgeprägtes Familienleben des BF mit seiner Lebensgefährtin festzustellen, was sich im – lediglich durch die Inschubhaftnahme – misslungenen Trauung manifestiert. Es ist daher insgesamt auch unter Berücksichtigung der in §76 Abs. 3 Z 9 FPG genannten Kriterien nicht vom Vorliegen von Fluchtgefahr in einem Maße auszugehen, das in Ansehung der durchzuführenden Güterabwägung als verhältnismäßig zu betrachten wäre.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Es war aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ein stark ausgeprägtes Familienleben des BF mit seiner Lebensgefährtin festzustellen, was sich im – lediglich durch die Inschubhaftnahme – misslungenen Trauung manifestiert. Es ist daher insgesamt auch unter Berücksichtigung der in §76 Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien nicht vom Vorliegen von Fluchtgefahr in einem Maße auszugehen, das in Ansehung der durchzuführenden Güterabwägung als verhältnismäßig zu betrachten wäre. In Anbetracht des Umstandes, dass sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt als unbescholten erweist, mangelte es auch hier noch zusätzlich an der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. In diesem Sinne war daher die Schubhaft jedenfalls aufzuheben. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass den vorgelegten Verwaltungsakten nicht entnommen werden konnte, wie das Verfahren zwischen dem 22.12.2021 und dem 17.12.2022 verlaufen ist. Damit fehlt es aber zumindest an einer im Sinne einer ordnungsgemäßen Aktenführung dokumentierenden Beurkundung der Ereignisse und Ermittlungsergebnisse, welche das BVwG in die Lage versetzen würde, seiner Kontrollaufgabe
auch das rechtmäßige Zustandekommen des in Beschwerde gezogenen Bescheides zu überprüfen. Auch aus diesem Umstand hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Da aber ein gewisser Sicherungsbedarf besteht, regt der zuständige Einzelrichter die Anwendung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung an seinem neuen Wohnort an und ist dem BF dringend geraten, sich seine nachfolgende Ausreise beim Grenzübertritt bescheinigen zu lassen. 3.3.4. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 14.04.2022 war daher rechtswidrig. 3.4. Zu Spruchteil A) –– Kostenentscheidung:
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl die BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben wurde, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher der Kostenersatz im Ausmaß der zitierten gesetzlichen Bestimmungen.Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl die BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben wurde, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher der Kostenersatz im Ausmaß der zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Dem BFA gebührt als unterlegene Partei
§ 35Abs. 1 Vw
GVG kein Kostenersatz.Dem BFA gebührt als unterlegene Partei
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. Zur beantragten Verfahrenshilfe im Ausmaß der Eingabengebühr: § 8a VwGVG hat nachstehenden, auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut:Paragraph 8 a, VwGVG hat nachstehenden, auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut: „§ 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.“„§ 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.“ § 35 VwGVG hat nachstehenden, auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut:Paragraph 35, VwGVG hat nachstehenden, auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut: „§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a)§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ Wenn der BF sein Begehren auf Ersatz der Eingabengebühr unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG begründet und dies mit Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes untermauert (VwGH vom 28.05.2020, 2019/21/0336), so ist dem schon alleine aus dem Umstand heraus kein Erfolg bestimmt, da die beschwerdeführende Partei im Verfahren eben nicht obsiegte.Wenn der BF sein Begehren auf Ersatz der Eingabengebühr unter Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG begründet und dies mit Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes untermauert (VwGH vom 28.05.2020, 2019/21/0336), so ist dem schon alleine aus dem Umstand heraus kein Erfolg bestimmt, da die beschwerdeführende Partei im Verfahren eben nicht obsiegte. Im Übrigen ist über diese Begründung des BF hinaus einerseits zu prüfen, ob die die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese für die Bewilligung der Verfahrenshilfe erforderlichen Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, was zur Folge hat, dass Verfahrenshilfe nicht schon dann zu bewilligen ist, wenn der notwendige Unterhalt einer Partei durch die Ko