RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2023 GeschäftszahlW163 2249946-2 Spruch, W163 2249946-2/7Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.
- Verfahrensgangrömisch eins.
- Verfahrensgang
- Der Wiederaufnahmewerber (im Folgenden: WA), ein syrischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.04.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 28.04.2021 fand die Erstbefragung des WA vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
- Am 27.07.2021 wurde der WA vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
- Mit Bescheid des BFA vom 24.11.2021, Zahl XXXX , wurde der Antrag des WA auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.)
- Mit Bescheid des BFA vom 24.11.2021, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag des WA auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.)
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der WA im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht am 21.12.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhob der WA im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht am 21.12.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
- Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 27.12.2021 vom BFA vorgelegt.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2022, GZ W144 2249946-1/2E, zugestellt am 02.06.2022 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des BFA vom 24.11.2021 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2022, GZ W144 2249946-1/2E, zugestellt am 02.06.2022 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids des BFA vom 24.11.2021 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.
- Gegen das Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2022 wurde am 27.09.2022 eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben (Ra 2022/20/0187).
- Mit Schriftsatz vom 14.07.2022 stellte der WA vor dem BVwG einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit im Spruch angeführten Erkenntnis des BVwG abgeschlossenen Asylverfahrens und legte einen syrischen Strafregisterauszug, ausgestellt am 21.06.2022, vor.
- Die vom BVwG veranlasste Übersetzung des Dokuments langte am 16.09.2022 beim BVwG ein.
- Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschlusses vom 06.12.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der der Gerichtsabteilung W163 am 12.12.2022 neu zugewiesen. I.
- Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) römisch eins.
- Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
- Der WA ist Staatsangehöriger Syriens und führt die im Spruch angefochtenen Personalien; seine Identität steht nicht fest.
- Mit Bescheid des BFA vom 24.11.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des WA vom 27.04.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt. Eine gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhobene Beschwerde des WA wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2022 abgewiesen. Das Erkenntnis des BVwG erwuchs am 03.06.2022 in Rechtskraft und wurde das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz demnach rechtswirksam abgeschlossen.
- Mit Bescheid des BFA vom 24.11.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des WA vom 27.04.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt. Eine gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhobene Beschwerde des WA wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2022 abgewiesen. Das Erkenntnis des BVwG erwuchs am 03.06.2022 in Rechtskraft und wurde das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz demnach rechtswirksam abgeschlossen.
- Hinsichtlich des Erkenntnisses vom 01.06.2022, GZ W144 2249946-1/2E, stellte der WA den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 32 VwGVG. Er legte dabei einen syrischen Strafregisterauszug, ausgestellt am 21.06.2022 vor, der erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens hervorgekommen ist und ohne Verschulden des WA im bereits abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnte. Dieser ist grundsätzlich dazu geeignet, zu einer anderslautenden Beurteilung seines Asylantrags zu führen.
- Hinsichtlich des Erkenntnisses vom 01.06.2022, GZ W144 2249946-1/2E, stellte der WA den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 32, VwGVG. Er legte dabei einen syrischen Strafregisterauszug, ausgestellt am 21.06.2022 vor, der erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens hervorgekommen ist und ohne Verschulden des WA im bereits abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnte. Dieser ist grundsätzlich dazu geeignet, zu einer anderslautenden Beurteilung seines Asylantrags zu führen. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde: II.
- Zum Verfahrensgangrömisch zwei.
- Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes des BVwG. II.
- Zum Vorbringen des Wiederaufnahmewerbersrömisch zwei.
- Zum Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers
- Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des WA gründen sich auf die von ihm im Verfahren gleichbleibend getätigten Angaben. Der WA hat bisher keine unbedenklichen identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt, weshalb die Feststellungen zur Identität ausschließlich für seine Identifizierung im gegenständlichen Verfahren gelten.
- Es ist aktenkundig, dass das Verfahren hinsichtlich des Antrags des WA auf internationalen Schutz vom 27.04.2021 mit Erkenntnis des BVwG 01.06.2022, GZ W144 2249946-1/2E, zugestellt am 02.06.2022, abgeschlossen wurde und am 03.06.2022 in Rechtskraft erwuchs.
- Der WA stellte unstrittig am 14.07.2022 einen Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, im Zuge dessen er einen syrischen Strafregisterauszug vorlegte. Anhand der vom Dolmetscher am 16.09.2022 eingebrachten Übersetzung ist ersichtlich, dass die Strafregisterbescheinigung am 21.06.2022, also nach Erlass der Entscheidung des BVwG vom 01.06.2022, ausgestellt wurde. Zudem brachte der WA in seinem Antrag auf Wiederaufnahme vor, er habe vom Inhalt des Strafregisterauszuges erst am 01.07.2022 erfahren, nachdem er seinen Freunden in Syrien vom negativen Ausgang seines Asylverfahrens erzählt habe. Demnach war festzustellen, dass die Strafregisterbescheinigung als Beweismittel erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens hervorgekommen ist. Zu den weiteren Feststellungen hinsichtlich des vom WA neu vorgelegten Beweismittels wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in III.
- verwiesen.
- Der WA stellte unstrittig am 14.07.2022 einen Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, im Zuge dessen er einen syrischen Strafregisterauszug vorlegte. Anhand der vom Dolmetscher am 16.09.2022 eingebrachten Übersetzung ist ersichtlich, dass die Strafregisterbescheinigung am 21.06.2022, also nach Erlass der Entscheidung des BVwG vom 01.06.2022, ausgestellt wurde. Zudem brachte der WA in seinem Antrag auf Wiederaufnahme vor, er habe vom Inhalt des Strafregisterauszuges erst am 01.07.2022 erfahren, nachdem er seinen Freunden in Syrien vom negativen Ausgang seines Asylverfahrens erzählt habe. Demnach war festzustellen, dass die Strafregisterbescheinigung als Beweismittel erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens hervorgekommen ist. Zu den weiteren Feststellungen hinsichtlich des vom WA neu vorgelegten Beweismittels wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in römisch drei.
- verwiesen. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A)
- Der mit "Wiederaufnahme des Verfahrens" betitelte § 32 VwGVG lautet:
- Der mit "Wiederaufnahme des Verfahrens" betitelte Paragraph 32, VwGVG lautet: "§ 32.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
- eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten,
- oder das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- oder das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."
- In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 Blg NR, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherige Judikatur zu § 69 AVG herangezogen werden kann.
- In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 Blg NR, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins bis 3 VwGVG mit Paragraph 69, AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherige Judikatur zu Paragraph 69, AVG herangezogen werden kann. In diesem Sinne sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Beschluss vom 30.04.2019, Ra 2018/10/0064, aus, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden kann. In diesem Sinne sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Beschluss vom 30.04.2019, Ra 2018/10/0064, aus, dass die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden kann. Voraussetzung für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages ist gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren (vgl. VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0095; ferner Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 32 VwGVG Anm. 4, Stand 1.10.2018, rdb.at). Zudem setzt ein Wiederaufnahmeantrag ein durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenes Verfahren voraus (vgl. VwGH 28.04.2015, Ro 2015/18/0001) und muss aus dem Antrag auch hervorgehen, dass die Wiederaufnahme eines näher bezeichneten Verfahrens begehrt wird. Zumindest muss aus dem Inhalt der Eingabe hervorgehen, auf welches abgeschlossene Verfahren sich der Antrag auf Wiederaufnahme bezieht (vgl. zu § 69 AVG VwGH 18.03.1993, 92/09/0212). Voraussetzung für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages ist gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren vergleiche VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0095; ferner Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 32, VwGVG Anmerkung 4, Stand 1.10.2018, rdb.at). Zudem setzt ein Wiederaufnahmeantrag ein durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenes Verfahren voraus vergleiche VwGH 28.04.2015, Ro 2015/18/0001) und muss aus dem Antrag auch hervorgehen, dass die Wiederaufnahme eines näher bezeichneten Verfahrens begehrt wird. Zumindest muss aus dem Inhalt der Eingabe hervorgehen, auf welches abgeschlossene Verfahren sich der Antrag auf Wiederaufnahme bezieht vergleiche zu Paragraph 69, AVG VwGH 18.03.1993, 92/09/0212). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. VwGH vom
- September 2015, Ra 2014/18/0089, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen vergleiche VwGH vom
- September 2015, Ra 2014/18/0089, mwN). Voraussetzung für die Stattgabe des Wiederaufnahmeantrags nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist insbesondere, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel ohne Verschulden der Partei nicht schon im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht werden konnten (vgl. VwGH 10.11.2020, Ra 2020/01/0195). Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH 1.7.2020, Ra 2017/06/0102; 24.6.2015, 2012/10/0243). Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 36 ff). Der Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ermöglicht jedenfalls nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können (vgl. VwGH 30.4.2019, Ra 2018/10/0064).Voraussetzung für die Stattgabe des Wiederaufnahmeantrags nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist insbesondere, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel ohne Verschulden der Partei nicht schon im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht werden konnten vergleiche VwGH 10.11.2020, Ra 2020/01/0195). Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH 1.7.2020, Ra 2017/06/0102; 24.6.2015, 2012/10/0243). Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 36 ff). Der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ermöglicht jedenfalls nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können vergleiche VwGH 30.4.2019, Ra 2018/10/0064). Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: eine anders lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 42 ff.). Es müssen Tatsachen vorgebracht werden, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten (VwGH 22.10.2020; Ra 2018/11/0126). Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: eine anders lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 42 ff.). Es müssen Tatsachen vorgebracht werden, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten (VwGH 22.10.2020; Ra 2018/11/0126). Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260). Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 55).Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die Paragraphen 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des Paragraph 69, Absatz 2, AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 55).
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: 3.
- Der WA hatte als Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteistellung, sodass er grundsätzlich einen Wiederaufnahmeantrag stellen kann. Sein in der Eingabe vom 14.07.2022 gestelltes Begehren auf Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens zielt unmissverständlich auf die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2022, GZ W144 2249946-1, abgeschlossenen Verfahrens ab. 3.
- Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag stützt sich auf den Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG und wurde damit begründet, dass nunmehr eine syrische Strafregisterbescheinigung vorliege, derzufolge der WA im Herkunftsstaat wegen des Verbrechens des Rückstandes vom Pflichtwehrdienst gesucht werde. Diese wurde am 21.06.2022, also nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens, ausgestellt und sei dem WA seinem Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag zufolge am 01.07.2022 in PDF Form aus Syrien übermittelt worden. Da der Antrag auf Wiederaufnahme am 14.07.2022, somit binnen zwei Wochen ab Bekanntwerden des neuen Beweismittels beim BVwG eingebracht wurde, erfolgte dieser iSd § 32 Abs. 2 VwGVG rechtzeitig. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass als Zeitpunkt des Bekanntwerdens nur jener gelten kann, zu dem der WA die Möglichkeit hatte, das Beweismittel selbst wahrzunehmen. Somit war zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der 01.07.2022 heranzuziehen. 3.
- Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag stützt sich auf den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG und wurde damit begründet, dass nunmehr eine syrische Strafregisterbescheinigung vorliege, derzufolge der WA im Herkunftsstaat wegen des Verbrechens des Rückstandes vom Pflichtwehrdienst gesucht werde. Diese wurde am 21.06.2022, also nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens, ausgestellt und sei dem WA seinem Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag zufolge am 01.07.2022 in PDF Form aus Syrien übermittelt worden. Da der Antrag auf Wiederaufnahme am 14.07.2022, somit binnen zwei Wochen ab Bekanntwerden des neuen Beweismittels beim BVwG eingebracht wurde, erfolgte dieser iSd Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG rechtzeitig. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass als Zeitpunkt des Bekanntwerdens nur jener gelten kann, zu dem der WA die Möglichkeit hatte, das Beweismittel selbst wahrzunehmen. Somit war zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der 01.07.2022 heranzuziehen. 3.
- Die Strafregisterbescheinigung wurde am 21.06.2022 ausgestellt und stellt deswegen kein neu hervorgekommenes Beweismittel, das bereits zur Zeit des abgeschlossenen Verfahrens bestanden hat aber erst später bekannt wurde, dar, da es erst nach dem 03.06.2022, zu welchem Zeitpunkt der Asylantrag des WA rechtskräftig abgewiesen wurde, entstanden ist. Das vom WA vorgebrachte Beweismittel ist demnach zwar neu entstanden, bezieht sich jedoch, wie sogleich erläutert, auf „alte“, d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene – Tatsachen und ist geeignet, die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen zu lassen, weshalb es iSd oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs als Wiederaufnahmegrund iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG infrage kommt.3.
- Die Strafregisterbescheinigung wurde am 21.06.2022 ausgestellt und stellt deswegen kein neu hervorgekommenes Beweismittel, das bereits zur Zeit des abgeschlossenen Verfahrens bestanden hat aber erst später bekannt wurde, dar, da es erst nach dem 03.06.2022, zu welchem Zeitpunkt der Asylantrag des WA rechtskräftig abgewiesen wurde, entstanden ist. Das vom WA vorgebrachte Beweismittel ist demnach zwar neu entstanden, bezieht sich jedoch, wie sogleich erläutert, auf „alte“, d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene – Tatsachen und ist geeignet, die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen zu lassen, weshalb es iSd oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs als Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG infrage kommt. Der WA brachte im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 27.07.2021 vor, er habe Syrien wegen dem Bürgerkrieg sowie aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise in die Türkei im Heimatstaat nicht verfolgt worden. Erst 2018 habe er von seiner Familie, die sich nach wie vor in Syrien aufhalte, erfahren, dass Mitglieder der humanitären Organisation, die seiner Familie Lebensmittel vorbeibringe, nach ihm gefragt hätten. Er habe zwar nie persönlich einen Einberufungsbefehl erhalten oder Kontakt zum syrischen Militär gehabt, könne jedoch nicht zurückkehren, da er nicht in der Armee kämpfen wolle. In seiner Beschwerde vom 21.12.2021 führte er darüber hinaus zusammengefasst aus, dass er bei einer Rückkehr zum Wehrdienst herangezogen würde und weil er dies ablehne, eine Verfolgung befürchte. Es sei sowohl im Falle der Absolvierung des Militärdienstes bei der syrischen Armee, in der der WA zu menschenrechtswidrigen Handlungen gezwungen würde, als auch im Falle einer Wehrdienstverweigerung, infolge derer er mit Haftstrafen unter unmenschlichen Haftbedingungen zu rechnen hätte, mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen. Im Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2022 wurde die fehlende Asylrelevanz des Fluchtvorbringens des WA im Wesentlichen damit begründet, dass der WA im Falle seiner Rückkehr nach Syrien nicht als politisch missliebige Person seitens des syrischen Regimes betrachtet werden würde, zumal er keinen Einberufungsbefehl erhalten und nicht vorgebracht habe, jemals ins Blickfeld des syrischen Regimes oder deren Verbündeter geraten zu sein. Da er keinen Einberufungsbefehl erhalten habe, habe er einen solchen auch nicht missachten und seinen Wehrdienst verweigern können. Weiters habe laut seinen Angaben nicht die Polizei oder das Militär nach ihm gefragt, sondern eine humanitäre Organisation, die Lebensmittel vorbeigebracht habe. Es würden sohin keine Anhaltspunkte bestehen, dass der WA im Falle einer Rückkehr als Wehrdienstverweigerer betrachtet würde, auch wenn er durch seine Ausreise sowie den Verbleib im Ausland faktisch nicht zur Verfügung gestanden sei. Es erscheine nicht wahrscheinlich, dass ihm deswegen in Syrien eine politisch oppositionelle Haltung unterstellt werden würde, zumal keine gefahrenerhöhenden Aspekte hervorgekommen seien, und würden auch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die syrischen Behörden sämtliche aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegssituation ins Ausland geflohene Staatsbürger als Regimegegner ansehen würden. Er wäre jedoch, da es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handle, bei einer Rückkehr jedenfalls wehrpflichtig. Der vorgelegte Strafregisterauszug vom 21.06.2022 bezieht sich zweifelsfrei auf bereits im abgeschlossenen Verfahren vorgebrachte Tatsachen, da der WA seinen Asylantrag im Wesentlichen damit begründete, dass er bei einer Rückkehr befürchte, seinen Wehrdienst absolvieren zu müssen bzw. bei einer Weigerung in Syrien einem Strafverfahren und in weiterer Folge einer Inhaftierung ausgesetzt zu sein. Zudem vollendete der WA bereits vor Abschluss des Asylverfahrens, nämlich im Jänner 2018, sein achtzehntes Lebensjahr, weshalb die Tatsache, dass der WA wehrpflichtig ist, bereits vor Beendigung des wiederaufzunehmenden Verfahrens, gegeben war. Bei der Strafregisterbescheinigung wegen des Rückstandes vom Pflichtwehrdienst handelt es sich also nicht um eine Sachverhaltsänderung, die nach der Entscheidung eingetreten ist und die Stellung eines neuen Asylantrags rechtfertigen würde, sondern um ein neu entstandenes Beweismittel, dass sich auf „alte“ Tatsachen bezieht. 3.
- Wie der oben zitierten Judikatur zu entnehmen ist, setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens weiters voraus, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sind, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens, voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeizuführen. Gegenständlich ist die Vorlage der Strafregisterbescheinigung des Bürgerservicezentrums in Damaskus vom 21.06.2022 jedenfalls abstrakt dazu geeignet, die im vorherigen Abschnitt dargestellten Feststellungen bzw. die beweiswürdigenden Erwägungen, auf die das BVwG die abweisende Entscheidung vom 01.06.2022 gestützt hat, in Zweifel zu ziehen. Beim Strafregisterauszug, demzufolge der WA in Syrien wegen des Verbrechens des Rückstandes vom Pflichtwehrdienst gesucht werde, könnte es sich jedenfalls um einen solchen gefahrenerhöhenden Aspekt handeln, der Anhaltspunkte liefert, anhand derer eine Verfolgungsgefahr aufgrund einer Wehrdienstverweigerung begründet werden könnte. Bei der von der Strafregisterauskunft betroffenen Person handelt es sich auch zweifelsfrei um den WA, zumal die dort ersichtlichen Daten wie sein Name, der Geburtsort und die Namen seiner Eltern mit den von ihm im gesamten Verfahren getätigten Angaben übereinstimmen. Im Lichte dieser Ausführungen und unter Berücksichtigung der oben zitierten Judikatur kann davon ausgegangen werden, dass der vom WA vorgelegte Strafregisterauszug geeignet wäre, eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung des BVwG herbeizuführen. Anhand des Akteninhaltes ist auch nicht davon auszugehen, dass der WA das neue Beweismittel verschuldet nicht bereits früher ins Verfahren eingebracht hat, zumal er in seinem Wiederaufnahmeantrag nachvollziehbar darlegte, dass er erst davon erfahren habe, als er einem Freund in Syrien über den negativen Ausgang seines Asylverfahrens berichtet habe. Daraufhin habe er einen Anwalt in Damaskus dazu bevollmächtigt, ihm einen Strafregisterauszug ausstellen zu lassen. Aufgrund der Tatsache, dass die Strafregisterbescheinigung erst am 01.07.2022 übermittelt wurde, ist davon auszugehen, dass er unverschuldet erst ab diesem Zeitpunkt Kenntnis davon erlangt hat. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit, dass der WA vor Abschluss seines Verfahrens keine Kenntnis vom syrischen Strafregisterauszug gehabt habe, ist weiters hinzuzufügen, dass kein Grund ersichtlich ist, warum der WA ein Beweismittel, dass die von ihm vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen stützt, zurückhalten würde. Da sämtliche Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG erfüllt sind, war dem Antrag auf Wiederaufnahme stattzugeben und das mit Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2022, GZ W144 2249946-1/2E, abgeschlossene Verfahren wiederaufzunehmen.Da sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG erfüllt sind, war dem Antrag auf Wiederaufnahme stattzugeben und das mit Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2022, GZ W144 2249946-1/2E, abgeschlossene Verfahren wiederaufzunehmen. Zu Spruchteil B) Zulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom BVwG im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom BVwG im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Artikel 8, EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W163.2249946.2.00