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{'item': 'W164 2237757-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 38§ 10§§ 33Art. 130§ 17§ 31§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2023 GeschäftszahlW164 2237757-1 Spruch, W164 2237757-1/15E TEILENTSCHEIDUNG: BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die

§ 28Abs. 1, § 31 Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 01.04.2020 hat das Arbeitsmarktservice (im Folgenden AMS) gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden BF) eine Ausschlussfrist

§ 38i

Vm § 10 AlVG für den Zeitraum von 27.02.2020 bis 22.04.2020 ausgesprochen, da er nicht bereit gewesen sei, eine Beschäftigung beim sozialökonomischen Betrieb XXXX anzunehmen. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Bescheid vom 01.04.2020 hat das Arbeitsmarktservice (im Folgenden AMS) gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden BF) eine Ausschlussfrist

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 27.02.2020 bis 22.04.2020 ausgesprochen, da er nicht bereit gewesen sei, eine Beschäftigung beim sozialökonomischen Betrieb römisch 40 anzunehmen. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Mit Bescheid vom 16.06.2020 hat das AMS gegen den BF eine Ausschlussfrist

§ 38i

Vm § 10 AlVG für den Zeitraum von 25.05.2020 bis 19.07.2020 ausgesprochen, da er nicht bereit gewesen sei, eine Beschäftigung beim sozialökonomischen Betrieb XXXX anzunehmen. Auch dieser Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Bescheid vom 16.06.2020 hat das AMS gegen den BF eine Ausschlussfrist

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 25.05.2020 bis 19.07.2020 ausgesprochen, da er nicht bereit gewesen sei, eine Beschäftigung beim sozialökonomischen Betrieb römisch 40 anzunehmen. Auch dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Am 03.06.2020 informierte das AMS den BF im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme darüber, dass bei einer weiteren Sanktion

§ 10Al

VG wegen Nichtannahme/Vereitelung einer Beschäftigung die Einstellung des Leistungsbezuges mangels Arbeitswilligkeit erfolgen würde.Am 03.06.2020 informierte das AMS den BF im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme darüber, dass bei einer weiteren Sanktion

Paragraph 10, AlVG wegen Nichtannahme/Vereitelung einer Beschäftigung die Einstellung des Leistungsbezuges mangels Arbeitswilligkeit erfolgen würde. Am 04.08.2020 wies das AMS dem BF eine Stelle im sozialökonomischen Betrieb XXXX (möglicher Arbeitsantritt 10.08.2020) zu. Der BF hat sich auf die gegenständliche Stellenzuweisung nicht beworben und ist auch nicht zum angegebenen Termin am 10.08.2020 erschienen.Am 04.08.2020 wies das AMS dem BF eine Stelle im sozialökonomischen Betrieb römisch 40 (möglicher Arbeitsantritt 10.08.2020) zu. Der BF hat sich auf die gegenständliche Stellenzuweisung nicht beworben und ist auch nicht zum angegebenen Termin am 10.08.2020 erschienen. Mit dem nun gegenständlichen Bescheid vom 18.08.2020 sprach das AMS aus, dass die dem BF gewährte Notstandshilfe

§§ 33Abs 2 i

Vm 38 , 24 Abs 1 und 9 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 ab 10.08.2020 eingestellt werde.Mit dem nun gegenständlichen Bescheid vom 18.08.2020 sprach das AMS aus, dass die dem BF gewährte Notstandshilfe

Paragraphen 33, Absatz 2, in Verbindung mit 38 , 24 Absatz eins und 9 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, ab 10.08.2020 eingestellt werde. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung 4.11.2020, GZ WF 2020-0566-1-000238, Spruchpunkt I., wies das AMS die Beschwerde ab.Mit Beschwerdevorentscheidung 4.11.2020, GZ WF 2020-0566-1-000238, Spruchpunkt römisch eins., wies das AMS die Beschwerde ab. Mit Spruchpunkt II. dieser Entscheidung schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus. Die dagegen erhobene Beschwerde bildete bereits den Gegenstand des Erkenntnisses W164 2237757-1/5Z vom 26.01.2021 und wird hier nicht behandelt.Mit Spruchpunkt römisch zwei. dieser Entscheidung schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus. Die dagegen erhobene Beschwerde bildete bereits den Gegenstand des Erkenntnisses W164 2237757-1/5Z vom 26.01.2021 und wird hier nicht behandelt. Der BF brachte gegen die hier gegenständliche Beschwerdevorentscheidung (Spruchpunkt I.) fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Das AMS legte daraufhin den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.Der BF brachte gegen die hier gegenständliche Beschwerdevorentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.) fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Das AMS legte daraufhin den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in der Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung für 12.01.2023 anberaumt, zu der auch der BF mit der GZ. W164 2237757-1/8Z geladen wurde. Mit Schreiben vom 04.01.2023 gab der BF dem Bundesverwaltungsgericht folgendes bekannt: „Geschäftszahl W164 2237757-1/8Z; Hiermit möchte ich meine Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Oberpullendorf vom 18.08.2020 zurückziehen. Der Bescheid lautet wie folgt:

§ 33Abs 2 in Verbindung mit den §§ 38, 24 Abs1, 7 und 9 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung wird die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab dem nachstehend angeführten Tag eingestellt.“„Geschäftszahl W164 2237757-1/8Z; Hiermit möchte ich meine Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Oberpullendorf vom 18.08.2020 zurückziehen. Der Bescheid lautet wie folgt:

Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 38, 24, Abs1, 7 und 9 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung wird die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab dem nachstehend angeführten Tag eingestellt.“ Die geplante Verhandlung wurde am 04.01.2023 vom Bundesverwaltungsgericht abberaumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe, eingelangt am 04.01.2023, die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und den Vorlageantrag zurück.
  2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem Inhalt der schriftlichen Eingabe vom 04.01.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.

  1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
  2. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens: 3.3.

§ 7Abs. 2 Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). 3.3.

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.Dasselbe folgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche Erklärung lag im gegenständlichen Fall vor, da die vom BF abgegebenene schriftliche Erklärung vom 04.01.2023 eindeutig auf die Zurückziehung der hier gegenständlichen Beschwerde gerichtet ist. Im vorliegenden Fall war somit keine Sachentscheidung zu treffen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss einzustellen. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht mehr geboten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W164.2237757.1.00

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