4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.03.2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 27.11.2019 mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Dem Bescheid legte die belangte Behörde ein Aktengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie zu Grunde, worin die Funktionseinschränkungen „Zustand nach massivem Beckentrauma“ mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 v.H. unter der Positionsnummer (Pos.Nr.) 02.02.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (EVO) und „Posttraumatische Belastungsstörung mit Depression“ mit einem GdB von 30 v.H. unter der Pos.Nr. 03.05.04 der Anlage zur EVO eingestuft wurde. Eine Nachuntersuchung für 03/2022 wegen möglicher Besserung von Leiden 1 wurde empfohlen.Dem Bescheid legte die belangte Behörde ein Aktengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie zu Grunde, worin die Funktionseinschränkungen „Zustand nach massivem Beckentrauma“ mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 v.H. unter der Positionsnummer (Pos.Nr.) 02.02.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (EVO) und „Posttraumatische Belastungsstörung mit Depression“ mit einem GdB von 30 v.H. unter der Pos.Nr. 03.05.04 der Anlage zur EVO eingestuft wurde. Eine Nachuntersuchung für 03 aus 2022, wegen möglicher Besserung von Leiden 1 wurde empfohlen. Im Rahmen eines Nachuntersuchungsverfahrens wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 06.06.2022, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, eingeholt in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde: „Anamnese: Vorgutachten 3/2020 aktenmäßig 70%; Röntgen 12/2021.Vorgutachten 3 aus 2020, aktenmäßig 70%; Röntgen 12 aus 2021,. Derzeitige Beschwerden: Ich habe Schmerzen im Becken, bei Belastung verstärkt. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Ibuprofen Sozialanamnese: verheiratet, ein Kind; Hilfsarbeiter. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorgutachten 3/2020; Röntgen Dr. XXXX 12/2021: Ergebnis: Streckhaltung der HWS. Geringe linkskonvexe Skoliose der BWS undVorgutachten 3 aus 2020,; Röntgen Dr. römisch 40 12/2021: Ergebnis: Streckhaltung der HWS. Geringe linkskonvexe Skoliose der BWS und Abflachung der Lendenlordose. NB: Offensichtlich Z.n. Osteosynthese nach komplexer Beckenringfraktur. Mitgebracht Dr. XXXX 10.5.2022: Z.n. Beckenringfraktur mit Mehrfachverplattungen, Pseudarthrose like Beckenschaufel, nicht frischer Plattenbruch li oberer Schambeinast ohne Dislokation, geringe degen. Veränderungen beide HüftgelenkeMitgebracht Dr. römisch 40 10.5.2022: Z.n. Beckenringfraktur mit Mehrfachverplattungen, Pseudarthrose like Beckenschaufel, nicht frischer Plattenbruch li oberer Schambeinast ohne Dislokation, geringe degen. Veränderungen beide Hüftgelenke Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: sehr gut Größe: 172,00 cm Gewicht: 105,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput unauffällig, Collum o.B., WS im Lot, HWS in R 50-0-50, F 15-0-15, KJA 0cm, Reklination 16 cm. BWS-drehung 35-0-35, normale Lendenlordose, FKBA 0 cm, Seitneigung bis Patella. Kein Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schultern in S 40-0-180, F 180-0-50, R bei F90 80-0-80, Ellbögen 0-0-135, Handgelenke 60-0-70, Faustschluss beidseits frei. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-105, F 30-0-20 zu links 25-0-15, R 30-0-10 zu links 25-0-5, Kniegelenke beidseits 0-0-130, Sprunggelenke 10-0-
G. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde und mit dem Bescheid übermittelt worden sei, zu entnehmen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.07.2022 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Der Beschwerdeführer gehöre mit Ablauf des auf die Zustellung dieses Bescheides folgenden Monats nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren durchgeführte ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe. Es sei insofern in den Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten eine maßgebende Änderung eingetreten. Es bestehe somit ein Ausschließungsgrund
Paragraph 2, BEinstG. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde und mit dem Bescheid übermittelt worden sei, zu entnehmen. Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sein körperlicher Zustand seit seinem Arbeitsunfall am 18.09.2018 keinesfalls besser geworden sei. Er habe einen schweren und komplizierten Beckenbruch erlitten und es sei ihm ein Implantat eingesetzt worden. Sein Zustand habe sich massiv verschlechtert, weil dieses Implantat im Schambeinast gebrochen sei. Seither habe er große Schwellungen im Bereich der linken Hüfte. Er habe Druckschmerzen bzw. Leistendruckschmerzen bei jeglicher Belastung. Ohne Schmerztabletten könne er seinen Alltag nicht verrichten. Im Zuge seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer den bereits vorgelegten Befund eines Facharztes für Radiologie vom 10.05.2022, eine Bestätigung über eine ambulante Krankenhausbehandlung und einen Behandlungsschein einer chirurgischen Ambulanz, beide vom 07.06.2022, einen Behandlungsausweis vom 05.07.2022 sowie eine Überweisung eines Allgemeinmediziners vor. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 02.08.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein nur das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
Paragraph 8, BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen. (…)
1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012 (Einschätzungsverordnung) bedarf es für die Feststellung von Art und Ausmaß der Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen ärztlicher Sachverständigengutachten (vgl. auch VwGH 11.11.2015, Ra 2014/11/0109). Die Prüfung eines solchen Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit obliegt der Behörde, welche nötigenfalls – bei Fehlen einer dieser Eigenschaften – weitere Gutachten einzuholen hat (vgl. etwa VwGH 31.07.2009, 2009/09/0097).
Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung) bedarf es für die Feststellung von Art und Ausmaß der Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen ärztlicher Sachverständigengutachten vergleiche auch VwGH 11.11.2015, Ra 2014/11/0109). Die Prüfung eines solchen Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit obliegt der Behörde, welche nötigenfalls – bei Fehlen einer dieser Eigenschaften – weitere Gutachten einzuholen hat vergleiche etwa VwGH 31.07.2009, 2009/09/0097). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 25.03.2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 27.11.2019 mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Grundlage dafür war ein ärztliches Aktengutachten vom 17.03.2020 in welchem die Funktionseinschränkungen „Zustand nach massivem Beckentrauma, inkludiert auch die chronischen Schmerzen“ mit einem GdB von 60 v.H. unter der Pos.Nr. 02.02.03 der Anlage zur EVO und „Posttraumatische Belastungsstörung mit Depression“ mit einem GdB von 30 v.H. unter der Pos.Nr. 03.05.04 der Anlage zur EVO eingestuft wurden. Eine Nachuntersuchung für 03/2022 wegen möglicher Besserung von Leiden 1 wurde empfohlen.Eine Nachuntersuchung für 03 aus 2022, wegen möglicher Besserung von Leiden 1 wurde empfohlen. Im gegenständlichen Nachuntersuchungsverfahren wurden ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 06.06.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.06.2022, sowie eine ergänzende Stellungnahme des beigezogenen Facharztes vom 30.06.2022, bezugnehmend auf Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs, eingeholt. In diesem Gutachten wurde nunmehr das Leiden „Zustand nach schwerem Beckentrauma mit Mehrfachverplattung, da knöcherne Heilung; Wahl der Position, da teilweise störendes Osteosynthesematerial, Pseudoarthrose linke Beckenschaufel und Einschränkung linkes Hüftgelenk“ mit einem GdB von 30 v.H. unter der Pos.Nr. 02.04.03 der Anlage zur EVO eingeschätzt. Zur Begründung der Besserung des GdB um vier Stufen wurde lediglich angegeben: „Besserung durch knöcherne Konsolidierung und Wegfall der Posttraumatischen Belastungsstörung.“ Für den erkennenden Senat ist nicht nachvollziehbar, worin konkret die Besserung des Leidens und Herabstufung des GdB um vier Stufen im Vergleich zum Vorgutachten besteht insbesondere auch im Zusammenhang damit, dass bei der Einschätzung des Leidens zusätzlich ein teilweise störendes Osteosynthesematerial, eine Pseudoarthrose linke Beckenschaufel und eine Einschränkung des linken Hüftgelenks angeführt wurden. Überdies hat der Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Untersuchung am 03.06.2022 nach wie vor das Vorhandensein von Schmerzen im Beckenbereich angegeben und wurden im Sachverständigengutachten vom 17.03.2020 unter Leiden 1 chronische Schmerzen berücksichtigt. Nunmehr wurden weder im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 06.06.2022 noch in der fachärztlichen Stellungnahme vom 30.06.2022 chronische Schmerzzustände angeführt und kann daher nicht nachvollzogen werden, ob diese vom Gutachter in der Einschätzung berücksichtigt wurden. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten, ergänzt durch die Stellungnahme des Gutachters, wird somit den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens in Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren entscheidungserheblichen Fragen nicht gerecht: Die Ausführungen des Sachverständigen zur Frage, inwiefern sich das Leiden des Beschwerdeführers zum Vorgutachten verbessert hat, sind nicht ausreichend und bieten keine nachvollziehbare Begründung für die nunmehrige Herabstufung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers um vier Stufen. Angesichts dessen hätte die belangte Behörde weitere Ermittlungen, etwa die Ergänzung des eingeholten Gutachtens oder allenfalls die Einholung eines weiteren Gutachtens einholen müssen. Zusammenfassend fehlt es an einer nachvollziehbaren und schlüssigen Begründung für die Annahme der belangten Behörde, das Leiden des Beschwerdeführers sei nunmehr gebessert und der daraus resultierende Grad der Behinderung um vier Stufen zu vermindern. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeerhebung diverse medizinische Unterlagen vorgelegt hat, worin insbesondere auch auf die Schmerzzustände eingegangen wird und der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nochmals auf seine körperlichen Beschwerden, Schmerzen und die regelmäßige Einnahme von Schmerzmedikamenten hingewiesen hat. Dennoch machte die belangte Behörde angesichts des nachgereichten medizinischen Beweismittels von der ihr
GVG eingeräumten Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, welche auch eine nachträgliche Ergänzung wesentliche Sachverhalts- oder auch Begründungselemente bei gleichem Ergebnis ermöglicht hätte, auch keinen Gebrauch und legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.Dennoch machte die belangte Behörde angesichts des nachgereichten medizinischen Beweismittels von der ihr
Paragraph 14, VwGVG eingeräumten Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, welche auch eine nachträgliche Ergänzung wesentliche Sachverhalts- oder auch Begründungselemente bei gleichem Ergebnis ermöglicht hätte, auch keinen Gebrauch und legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein weiteres fachärztliches Sachverständigengutachten, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten sowie noch nicht zu Grunde gelegten medizinischen Beweismittel bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Dass aus ärztlicher Sicht eine „Posttraumatische Belastungsstörung mit Depressionen“ nicht mehr als Funktionseinschränkung eingeschätzt werden konnte ist aus Sicht des erkennenden Senates nachvollziehbar, da im gesamten Verfahren keinerlei diesbezügliche fachärztliche Befunde bzw. Beweismittel über die Inanspruchnahme von psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung vorgelegt wurden und auch kein derartiges Vorbringen vom Beschwerdeführer erstattet wurde. Im gegenständlichen Fall ist sohin jedenfalls davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den maßgeblichen Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Bundesverwaltungsgericht delegiert hat. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W166.2257774.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.