← Österreich

{'item': 'W166 2262457-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 6§ 45§ 28§ 31§ 46§ 26§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2023 GeschäftszahlW166 2262457-1 Spruch, W166 2262457-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carm

Art. 133Abs. 9 i

Vm 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit 4 B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 01.03.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich. Die belangte Behörde holte in der Folge Sachverständigengutachten eines HNO Facharztes vom 05.04.2022, einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.08.2022 sowie eine ärztliche Gesamtbeurteilung vom 17.08.2022 ein und wurde ein beim Beschwerdeführer vorliegender Gesamtgrad der Behinderung (GdB) im Ausmaß von 70 v.H. festgestellt. Der nunmehr in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses angefochtene Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer am 23.09.2022 übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine mit 13.11.2022 datierte Beschwerde welche am 14.11.2022 bei der belangten Behörde einlangte. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 16.11.2022 vorgelegt. Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2022, dem Beschwerdeführer nachweislich am 01.12.2022 zugestellt, wurde der Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs mit näherer Begründung davon in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach derzeitiger Aktenlage von der verspäteten Einbringung der Beschwerde ausgeht. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abgegeben werden könne. Der Beschwerdeführer brachte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der im Zuge der Antragstellung des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergangene Bescheid wurde von der belangten Behörde am 23.09.2022 an das Zustellorgan übergeben. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete am 09.11.
  2. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde am 14.11.2022 bei der belangten Behörde eingebracht. Mit Schreiben vom 28.11.2022 hielt das erkennende Gericht dem Beschwerdeführer die Verspätung seines Rechtsmittels vor. Der Beschwerdeführer brachte keine Stellungnahme ein.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung des Beschwerdeführers, zum Zeitpunkt der Übergabe des Bescheids an das Zustellorgan und zum Ende der Beschwerdefrist beruhen auf dem vorliegenden unbedenklichen Akteninhalt und werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass die Beschwerde am 14.11.2022 bei der belangten Behörde eingebracht wurde, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Beschwerde. Der Vorhalt der Verspätung durch das erkennende Gericht und der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Verspätungsvorhalt reagierte und keine Stellungnahme einbrachte, ergeben sich aus dem Akteninhalt.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A)

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht eine Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht eine Erkenntnis zu fällen ist. Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wird, ist die Rechtssache durch Beschluss zu erledigen.

§ 46

BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.

Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen.

§ 26Abs. 2 Zustellgesetz (Zust

G) gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustG) gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Der Bescheid der belangten Behörde wurde am 23.09.2022 abgefertigt und an das Zustellorgan übergeben. Im Sinne des § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung ohne Zustellnachweis demnach als am 28.09.2022 bewirkt. Ausgehend davon endete die sechswöchige Beschwerdefrist (§ 10 BEinstG) mit Ablauf des 09.11.

  1. Die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde langte am 14.11.2022 bei der belangten Behörde ein und hat der Beschwerdeführer demnach die Frist für die Einbringung einer Beschwerde versäumt. Der Bescheid der belangten Behörde wurde am 23.09.2022 abgefertigt und an das Zustellorgan übergeben. Im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, ZustG gilt die Zustellung ohne Zustellnachweis demnach als am 28.09.2022 bewirkt. Ausgehend davon endete die sechswöchige Beschwerdefrist (Paragraph 10, BEinstG) mit Ablauf des 09.11.
  2. Die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde langte am 14.11.2022 bei der belangten Behörde ein und hat der Beschwerdeführer demnach die Frist für die Einbringung einer Beschwerde versäumt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde vor der Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist - wenn Umstände auf einen solchen hinweisen - oder dem Berufungswerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. VwGH 10.01.2008, 2005/01/0600). Dieser für die Behörde höchstgerichtlich festgelegter Ablauf muss, in Anbetracht des gleich gelagerten Falles, auch für das erkennende Gericht gelten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde vor der Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist - wenn Umstände auf einen solchen hinweisen - oder dem Berufungswerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten vergleiche VwGH 10.01.2008, 2005/01/0600). Dieser für die Behörde höchstgerichtlich festgelegter Ablauf muss, in Anbetracht des gleich gelagerten Falles, auch für das erkennende Gericht gelten. Das erkennende Gericht hielt dem Beschwerdeführer die Verspätung vor, worauf dieser nicht reagierte und keine Stellungnahme einbrachte. Die Beschwerde erweist sich als nicht fristgerecht eingebracht. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Die Beschwerde war als verspätet zurückzuweisen. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W166.2262457.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.