RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2023 GeschäftszahlW169 2256549-2 Spruch, W169 2256549-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), vom 09.11.2022 auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2022, Zl. W169 2256549-1/6E, eingestellten Verfahrens:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), vom 09.11.2022 auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2022, Zl. W169 2256549-1/6E, eingestellten Verfahrens: A) Der Antrag wird gemäß § 32 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.A) Der Antrag wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Antragsteller stellte am 25.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2022, Zl. 1292057301-212006269, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.Der Antragsteller stellte am 25.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2022, Zl. 1292057301-212006269, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des Asylberechtigten erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27.06.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2022, Zl. W169 2256549-1/6E, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, was damit begründet wurde, dass für eine hinreichende Klärung des Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich sei, jedoch der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers mangels Wohnsitzmeldung und einer Abmeldung aus der staatlichen Grundversorgung weder bekannt noch leicht feststellbar sei.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2022, Zl. W169 2256549-1/6E, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt, was damit begründet wurde, dass für eine hinreichende Klärung des Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich sei, jedoch der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers mangels Wohnsitzmeldung und einer Abmeldung aus der staatlichen Grundversorgung weder bekannt noch leicht feststellbar sei. Mit Schriftsatz vom 09.11.2022 stellte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens gemäß § 32 VwGVG und begründete dies damit, dass er bereits seit 25.10.2022 über eine neue Meldeadresse verfügt habe und zudem seitens des Gerichts keine Anfrage bei seiner Rechtsvertretung über seinen Aufenthaltsort erfolgt sei. Es sei somit nicht richtig, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erlassung des Einstellungsbeschlusses weder bekannt noch leicht feststellbar gewesen sei.Mit Schriftsatz vom 09.11.2022 stellte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens gemäß Paragraph 32, VwGVG und begründete dies damit, dass er bereits seit 25.10.2022 über eine neue Meldeadresse verfügt habe und zudem seitens des Gerichts keine Anfrage bei seiner Rechtsvertretung über seinen Aufenthaltsort erfolgt sei. Es sei somit nicht richtig, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erlassung des Einstellungsbeschlusses weder bekannt noch leicht feststellbar gewesen sei.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt beruht auf dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2022 zur festgestellten Zahl, der Beschwerde vom 27.06.2022, dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2022 zur festgestellten Zahl und dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag vom 09.11.
- Rechtliche Beurteilung: Zum Spruchteil A) Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages: § 32 VwGVG regelt die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss des Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens. Nach § 32 Abs. 5 VwGVG ist diese Bestimmung ausdrücklich nicht auf verfahrensleitende Beschlüsse anzuwenden.Paragraph 32, VwGVG regelt die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss des Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens. Nach Paragraph 32, Absatz 5, VwGVG ist diese Bestimmung ausdrücklich nicht auf verfahrensleitende Beschlüsse anzuwenden. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die nach § 24 AsylG 2005 erfolgte Einstellung des Asylverfahrens zwar Rechtsfolgen zeitigt, jedoch als rechtlich nicht bindend und demnach als bloß verfahrensleitend anzusehen ist (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020, Rn. 30; mit dem Hinweis, dass ein derartiger Beschluss damit auch keine Auswirkungen auf die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts hat und somit allenfalls mithilfe eines Fristsetzungsantrags an den Verwaltungsgerichtshof eine verfahrensbeendende Entscheidung herbeigeführt werden kann).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die nach Paragraph 24, AsylG 2005 erfolgte Einstellung des Asylverfahrens zwar Rechtsfolgen zeitigt, jedoch als rechtlich nicht bindend und demnach als bloß verfahrensleitend anzusehen ist (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020, Rn. 30; mit dem Hinweis, dass ein derartiger Beschluss damit auch keine Auswirkungen auf die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts hat und somit allenfalls mithilfe eines Fristsetzungsantrags an den Verwaltungsgerichtshof eine verfahrensbeendende Entscheidung herbeigeführt werden kann). Da somit mit dem auf § 24 AsylG 2005 gründenden Einstellungsbeschluss vom 27.10.2022 in casu kein verfahrensbeendender, sondern ein bloß verfahrensleitender Beschluss vorliegt, sind die Prozessvoraussetzungen für den Wiederaufnahmeantrag nicht gegeben und ist dieser daher als unzulässig zurückzuweisen.Da somit mit dem auf Paragraph 24, AsylG 2005 gründenden Einstellungsbeschluss vom 27.10.2022 in casu kein verfahrensbeendender, sondern ein bloß verfahrensleitender Beschluss vorliegt, sind die Prozessvoraussetzungen für den Wiederaufnahmeantrag nicht gegeben und ist dieser daher als unzulässig zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller selbst richtig ausführt, dass ein nach § 24 AsylG 2005 eingestelltes Verfahren amtswegig fortzusetzen ist, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Das ist gegenständlich der Fall.Der Vollständigkeit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller selbst richtig ausführt, dass ein nach Paragraph 24, AsylG 2005 eingestelltes Verfahren amtswegig fortzusetzen ist, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Das ist gegenständlich der Fall. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die maßgebliche Rechtsfrage wurde, wie oben ausgeführt, bereits vom Verwaltungsgerichtshof geklärt. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die maßgebliche Rechtsfrage wurde, wie oben ausgeführt, bereits vom Verwaltungsgerichtshof geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W169.2256549.2.00