RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2023 GeschäftszahlW170 2264992-1 Spruch, W170 2264992-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Im Rahmen einer am 03.01.2013 durchgeführten Stellung wurde XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) für tauglich befunden.Im Rahmen einer am 03.01.2013 durchgeführten Stellung wurde römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) für tauglich befunden. Der Beschwerdeführer gab am 19.06.2013 eine Zivildiensterklärung ab und wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 04.07.2013, 397567/1/ZD/13, die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.07.2013 zugestellt, gegen den Bescheid wurde ein Rechtsmittel nicht ergriffen. Mit Bescheid vom 18.10.2022 wurde der Beschwerdeführer einer näher bezeichneten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum 01.02.2023 bis 31.10.2023 zugewiesen. Mit am 17.11.2022 eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes, er sei 2013 für tauglich befunden worden und habe daraufhin eine Zivildiensterklärung abgegeben, seither aber bis zum Erhalt des Zuweisungsbescheides nichts von der Zivildienstserviceagentur gehört. Er sei verheiratet und habe einen achtjährigen Sohn, zur Abdeckung der Lebensbedürfnisse seiner Familie sei er beträchtliche Schulden eingegangen. Seine Frau müsse regelmäßig zwischen vier und fünf Uhr morgens sowie samstags ihren Dienst antreten und übernehme er in der Zeit die Betreuung des Kindes. Außerdem sei er selbst berufstätig und würde er durch die Zuweisung zum Zivildienst seine Anstellung verlieren, weshalb besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche und familiäre Interessen vorlägen. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 29.11.2022, 397567/17/ZD/1122, wurde der Antrag auf Aufschub abgewiesen, der Beschwerdeführer hätte seine persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände so einrichten müssen, dass vorhersehbare Schwierigkeiten bei Leistung des Zivildienstes hätte vermieden werden können. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wonach er aufgrund Auskunft der Behörde davon ausging, vom Zivildienst befreit zu sein, durch die Zuweisung wäre die wirtschaftliche Existenz seiner Familie gefährdet und wäre die Betreuung seines Sohnes nicht mehr gesichert, auch habe er sich an die Behörde zwecks Zuweisung gewendet. Zum Nachweis übermittelte er eine am 10.06.2013 versandte E-Mail.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und hat der Beschwerdeführer die diesen zu Grunde legenden Angaben entweder selbst getätigt oder wurden diese im Bescheid vorgehalten, ohne, dass der Beschwerdeführer diesen widersprochen hat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 13 Abs. 1 ZDG sind Zivildienstpflichtige von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe – erfordern (Z 1) oder wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern (Z 2).Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ZDG sind Zivildienstpflichtige von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe – erfordern (Ziffer eins,) oder wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern (Ziffer 2,). Gründe die für das Vorliegen öffentlicher Interessen sprechen wurden von Seiten des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und sind auch nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer führte jedoch das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher und familiärer Interessen ins Treffen. Konkret brachte er vor durch die Zuweisung wäre die wirtschaftliche Existenz seiner Familie gefährdet und wäre die Betreuung seines Sohnes nicht mehr gesichert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG hat ein Zivildienstpflichtiger die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht und zum Zivildienst, VwGH 18.05.2010, 2008/11/0172).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG hat ein Zivildienstpflichtiger die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht und zum Zivildienst, VwGH 18.05.2010, 2008/11/0172). Das gilt auch für Zivildienstpflichtige die ihre berufliche Existenz bereits vor Antritt des Zivildienstes zu verwirklichen begonnen haben und wenn es sich bei der aufgenommenen Tätigkeit um eine besonders günstige berufliche Chance gehandelt hat (VwGH 19.03.1997, 97/11/0012). Im konkreten Fall können die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten wirtschaftlichen Nachteile vor dem Hintergrund der Rechtsprechung nicht als besonders berücksichtigungswürdig angesehen werden. Wie die belangte Behörde bereits richtig festgestellt hat, weiß der Beschwerdeführer seit der Feststellung seiner Tauglichkeit bzw. seit Annahme seiner Zivildiensterklärung, dass er den Zivildienst leisten wird müssen. Dass der Beschwerdeführer davon ausging, befreit zu sein, weil er lange Zeit keine Zuweisung erhalten hat, ist nicht nachvollziehbar, weder brachte er vor, bereits einen Befreiungsantrag gestellt zu haben noch, dass er einen Bescheid oder sonstige Mitteilung über eine Befreiung erhalten habe. Der Beschwerdeführer hat durch die Aufnahme von Verbindlichkeiten die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, denen er sich jetzt ausgesetzt sieht, erst geschaffen und gegen seine Harmonisierungspflicht verstoßen. Hat ein Zivildienstpflichtiger bereits vor Erfüllung der ihn treffenden Zivildienstleistungspflicht seine berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen, so können die durch die Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit infolge der zivildienstbedingten Abwesenheit verursachten wirtschaftlichen Rückschläge nicht die besondere Rücksichtswürdigkeit geltend gemachter wirtschaftlicher Interessen begründen (VwGH 23.
- 1996, 95/11/0399; VwGH 10.11.1998, 97/11/0293). Soweit der Beschwerdeführer seine Rückzahlungsverpflichtungen ins Treffen führt, ist ihm zu entgegnen, dass er in Kenntnis seiner Zivildienstpflicht, nicht angeführt hat, dass er versucht hätte, eine Aussetzung seiner Rückzahlungsverpflichtungen oder eine Reduzierung derselben für die Dauer der Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu erwirken. Er behauptet auch nicht, dass er eine Aussetzung oder Reduzierung nicht hätte erwirkt werden können. Es ist aus dem Vorbringen nicht zu erkennen, dass der Antritt des ordentlichen Zivildienstes für den Beschwerdeführer eine nur durch eine befristete Befreiung abwendbare Existenzgefährdung bewirken würde. Von Interesse ist im Beschwerdefall auch das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz
- Gemäß dessen § 4 leg.cit. bleibt durch die Zuweisung zum Zivildienst das Arbeitsverhältnis unberührt. Während der Zeit des Zivildienstes ruhen die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, soweit nicht anderes bestimmt ist. § 12 Abs. 1 leg. cit. sieht ein Kündigungs- und Entlassungsverbot ab Zustellung des Zuweisungsbescheides vor (VwGH 22.04.2008 2008/11/0005). Von einem drohenden Verlust des Arbeitsplatzes kann daher nicht die Rede sein.Von Interesse ist im Beschwerdefall auch das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz
- Gemäß dessen Paragraph 4, leg.cit. bleibt durch die Zuweisung zum Zivildienst das Arbeitsverhältnis unberührt. Während der Zeit des Zivildienstes ruhen die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, soweit nicht anderes bestimmt ist. Paragraph 12, Absatz eins, leg. cit. sieht ein Kündigungs- und Entlassungsverbot ab Zustellung des Zuweisungsbescheides vor (VwGH 22.04.2008 2008/11/0005). Von einem drohenden Verlust des Arbeitsplatzes kann daher nicht die Rede sein. Von einem familiären Interesse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG kann – unabhängig von der besonderen Rücksichtswürdigkeit – nur dann gesprochen werden, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Zivildienstpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes nicht gewähren könnte; als besonders rücksichtswürdig im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle ist dieses Interesse nur dann zu werten, wenn durch die Nichtunterstützung des Angehörigen durch den Zivildienstpflichtigen während der Zeit seines ordentlichen Zivildienstes eine Gefährdung der Gesundheit des Angehörigen oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist. Die besondere Rücksichtswürdigkeit familiärer Interessen ist dann anzunehmen, wenn durch die fehlende Unterstützung der Angehörigen eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen, wie z.B. der Verlust der Existenzgrundlage, zu befürchten ist. Zur Unterstützung der Angehörigen ist in diesem Zusammenhang aber nicht nur der Wehrpflichtige, sondern die ganze Familie berufen. Jene Familienangehörigen, deren Unterstützungsbedürftigkeit der Wehrpflichtige geltend macht, haben überdies ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht des wehrpflichtigen Angehörigen einzurichten (VwGH 13.12.2005, 2005/11/0167).Von einem familiären Interesse im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG kann – unabhängig von der besonderen Rücksichtswürdigkeit – nur dann gesprochen werden, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Zivildienstpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes nicht gewähren könnte; als besonders rücksichtswürdig im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle ist dieses Interesse nur dann zu werten, wenn durch die Nichtunterstützung des Angehörigen durch den Zivildienstpflichtigen während der Zeit seines ordentlichen Zivildienstes eine Gefährdung der Gesundheit des Angehörigen oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist. Die besondere Rücksichtswürdigkeit familiärer Interessen ist dann anzunehmen, wenn durch die fehlende Unterstützung der Angehörigen eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen, wie z.B. der Verlust der Existenzgrundlage, zu befürchten ist. Zur Unterstützung der Angehörigen ist in diesem Zusammenhang aber nicht nur der Wehrpflichtige, sondern die ganze Familie berufen. Jene Familienangehörigen, deren Unterstützungsbedürftigkeit der Wehrpflichtige geltend macht, haben überdies ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht des wehrpflichtigen Angehörigen einzurichten (VwGH 13.12.2005, 2005/11/0167). Der Beschwerdeführer brachte vor, seinen Sohn betreuen zu müssen, wenn seine Frau frühmorgens und samstags arbeite. Zumal der Beschwerdeführer als Berufstätiger dieser Betreuungsfunktion nachkommen kann, ist nicht zu sehen weshalb die Ableistung des Zivildienstes es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würde seinen Betreuungspflichten nachzukommen bzw. wurde dies in keiner Art und Weise dargelegt. Der Behörde ist daher Recht zu geben, wenn sie mangels Vorliegen besonders rücksichtswürdiger Interessen im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG den Antrag des Beschwerde-führers mit Bescheid abwies. Der Behörde ist daher Recht zu geben, wenn sie mangels Vorliegen besonders rücksichtswürdiger Interessen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG den Antrag des Beschwerde-führers mit Bescheid abwies. Sofern dem Beschwerdeführer durch die verspätete Zuweisung ein Schaden erwächst oder erwachsen ist, ist er auf die Möglichkeit einer Amtshaftungsklage im Zivilrechtsweg zu verweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte, einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. Diese wurde der Entscheidung unterstellt und ist daher keine offene Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2264992.1.01