Obsah (14)
Art. 133§ 6§ 45§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 47§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2023 GeschäftszahlW173 2260320-1 Spruch, W173 2260320-1/5EW173 2260320-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX , geb. am XXXX , österreichischer Staatsbürger (in der Folge Beschwerdeführer, BF), ist seit 2018 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“. Ab 01.06.2021 beträgt der Gesamtgrad der Behinderung 60%. 1. Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , österreichischer Staatsbürger (in der Folge Beschwerdeführer, BF), ist seit 2018 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“. Ab 01.06.2021 beträgt der Gesamtgrad der Behinderung 60%. 2. Am 03.02.2022 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass. Als Gesundheitsschädigung gab er eine Arthroskopie des linken Kniegelenks und eine Operation an der Prostata an. Er legte dazu medizinische Befunde vor. 3. Zur Überprüfung des Antrags auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein.3. Zur Überprüfung des Antrags auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. 3.1. Der beauftragte Sachverständige, Dr. XXXX , führte in seinem Sachverständigengutachten vom 28.04.2022, das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basiert, Folgendes aus: 3.1. Der beauftragte Sachverständige, Dr. römisch 40 , führte in seinem Sachverständigengutachten vom 28.04.2022, das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basiert, Folgendes aus: „…………………… Anamnese: Auf die Vorgutachten - 1) Bösartige Neubildung der Schilddrüse, Zustand nach Entfernung der Schilddrüse 05/2021, regionäre tumorbefallene Lymphknoten (50%) - Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da Zustand nach Entfernung der Schilddrüse und Neck Dissection innerhalb der Heilbewährung 1) Bösartige Neubildung der Schilddrüse, Zustand nach Entfernung der Schilddrüse 05 aus 2021,, regionäre tumorbefallene Lymphknoten (50%) - Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da Zustand nach Entfernung der Schilddrüse und Neck Dissection innerhalb der Heilbewährung 2) Organisches Psychosyndrom, Cephalea, Depressio (40%) - Oberer Rahmensatz, da Cephalea und Depressio 3) Mittel- bis höhergradige Einschränkung des Hörvermögens mit Hörgeräteversorgung beidseits (40%) - Tab 3/3 - Oberer Rahmensatz, da mittel- bis höhergradige Hörstörung beidseits 4) Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus (30%) - Oberer Rahmensatz, da orale Medikation 5) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (20%) - Oberer Rahmensatz, da Chondropathie und Osteochondrose. Skoliose ist in dieser Position miterfasst 6) Degenerative Veränderungen beider Kniegelenke (20%) - Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkung beidseits 7) Karpaltunnelsyndrom beidseits (20%) - Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da Zustand nach Operation 8) Restzustand nach Covid-19 Erkrankung (10%) - Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da Atemnot bei Belastung 9) Refluxösophagitis (10%) - Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da kombinierte leichte Entzündung der Speiseröhre und des Magens 10) Immer wiederkehrende Bindehautentzündung bei Sicca-Syndrom (10%) - Unterer Rahmensatz, da gut therapierbar 11) Beinverkürzung unter 3 cm (10%) - fixer Richtsatz - degenerative Veränderungen der Hüftgelenke ist in dieser Position miterfasst 12) Hypertonie (10%) 13) Gutartige Vergrößerung der Prostata (10%) - Unterer Rahmensatz, da geringgradige Blasenentleerungsstörung 14) Brillenkorrektur bei Visus cc. 0,8 beide Augen (0%) - fixer Richtsatz - mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60% - wird eingangs verwiesen. Zwischenanamnese: ASK linkes Kniegelenk. Ab 21.4.2022 ist eine Prostata-OP vorgesehen, ab 2.5.2022 wieder Bestrahlungsbehandlungen der SD geplant, ev. ist auch noch eine ASK des rechten Kniegelenkes vorgesehen. 3x Corona geimpft + 3x an Corona erkrankt. Derzeitige Beschwerden: WS (HWS- und LWS) und Gelenks-(Kniegelenke, Schultergelenke)beschwerden, Beckenschiefstand, Miktionsprobleme - Prostata-OP vorgesehen, Atembeschwerden nach den Coronainfektionen, Schlafstörungen, Magenbeschwerden, trockene Augen, Hörprobleme. 4x Kur - 1x XXXX , 2x XXXX , 1x in XXXX . 4x Kur - 1x römisch 40 , 2x römisch 40 , 1x in römisch 40 . Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Durotiv/Pantoloc, Atorvastatin, Trittico retard, Synjardy, Mefenam/Seractil/Voltaren, Trajenta, Inkontan, Escitalopram, Saroten, Thyrex, Dominal forte. Sozialanamnese: Krankenstand, verheiratet, 2 Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund Sanatorium XXXX - 8.3.2022: ASK linkes Kniegelenk - Teilmeniscectomie, Plicaresektion, Synovektomie, Knorpelglättung - mediale Meniskushinterhornläsion + Synovitis + Chondropathie Grad II - III medial + Plica intercondylaris linkes Kniegelenk. Befund Sanatorium römisch 40 - 8.3.2022: ASK linkes Kniegelenk - Teilmeniscectomie, Plicaresektion, Synovektomie, Knorpelglättung - mediale Meniskushinterhornläsion + Synovitis + Chondropathie Grad römisch zwei - römisch drei medial + Plica intercondylaris linkes Kniegelenk. Neurologischer Befund - Dr. XXXX - 28.1.2022: Durchschlafstörung, rezidivierende depressive Episoden, Z. n. Schilddrüsen CA mit Lymphknotenmetastasen, reaktive Depressio, Z. n. Covid-Infektion vor Monaten. Neurologischer Befund - Dr. römisch 40 - 28.1.2022: Durchschlafstörung, rezidivierende depressive Episoden, Z. n. Schilddrüsen CA mit Lymphknotenmetastasen, reaktive Depressio, Z. n. Covid-Infektion vor Monaten. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Normal. Ernährungszustand: Sehr gut. Größe: 171,00 cm Gewicht: 100,00 kg Blutdruck: 154/85 Klinischer Status – Fachstatus: Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus und Gehör (Z. n. OP und mit beidseits getragenen HG) altersentsprechend unauffällig, Z. n. TE, Narbe nach SD-OP. Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, Nichtraucher, keine Atemauffälligkeiten. Abdomen: über TN, unauffällige Organgrenzen, Narbe nach AE + HID, Z. n. Hämorrhoiden-OP, keine Druckempfindlichkeit. Extremitäten: altersentsprechend frei beweglich, Z. n. CTS-OP bds., Z. n. ASK linkes Kniegelenk, kein Tremor, keine Ödeme, keine sensomotorischen Defizite. Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, frei bewegliche HWS/BWS/LWS - FBA im Stehen: 10 cm. Gesamtmobilität – Gangbild: frei, sicher, unauffällig. Status Psychicus: orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Bösartige Neubildung der Schilddrüse, Zustand nach Entfernung der Schilddrüse 05/2021, regionäre tumorbefallene Lymphknoten Bösartige Neubildung der Schilddrüse, Zustand nach Entfernung der Schilddrüse 05 aus 2021,, regionäre tumorbefallene Lymphknoten Unterer Rahmensatz, da Zustand nach Entfernung der Schilddrüse und Neck Dissection innerhalb der Heilbewährung - bis dato keine Progression bekannt. 13.01.03 50 2 Mittel- bis höhergradige Einschränkung des Hörvermögens mit Hörgeräteversorgung beidseits Tabelle, Zeile 3, Kolonne 3 - Oberer Rahmensatz, da mittel- bis höhergradige Hörstörung beidseits; Zustand nach Trommelfell-OP rechts 1993 in dieser Beurteilung mitberücksichtigt. 12.02.01 40 3 Organisches Psychosyndrom, Cephalea, Depressio Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da Depressio und Durchschlafstörung ohne Hinweise auf beginnende Zeichen sozialer Deintegration. 03.05.01 30 4 Diabetes mellitus Typ II - orale Medikation Diabetes mellitus Typ römisch zwei - orale Medikation Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da relevante Folgeerkrankungen nicht dokumentiert sind. 09.02.01 20 5 Degenerative und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan Oberer Rahmensatz, da nachvollziehbare belastungsabhängige Beschwerden, beweisende Befunde und geringe Funktionseinschränkungen vorliegen. 02.02.01 20 6 Hypertonie 05.01.01 10 7 Gutartige Vergrößerung der Prostata Unterer Rahmensatz, da geringgradige Blasenentleerungsstörung vorliegt. 08.01.06 10 8 Brillenkorrektur bei Visus cc. 0,8 beide Augen Tabelle, Zeile 1, Kolonne 1 11.02.01 0 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch das Sinnesorganleiden unter Punkt 2 wegen funktioneller Zusatzrelevanz um eine weitere Stufe erhöht. Keine Erhöhung durch die Leiden 3 - 8 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: // Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 5, 6, 7 und 11 des Vorgutachtens sind im neuen Leiden 5 mitberücksichtigt. Leiden 8, 9 und 10 des Vorgutachtens entfallen, da dazu rezente einschätzungsrelevante Befunde nicht vorgelegt wurden. Leiden 4 des Vorgutachtens wurde von 30% auf 20% - entsprechend den Vorgaben der EVO - siehe Rahmensatzbegründung - nach persönlicher Untersuchung - reduziert. Leiden 2 des Vorgutachtens wurde von 40% auf 30% - entsprechend dem neuen nachgereichten Facharztbefund - und nach persönlicher Untersuchung - reduziert. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Es ist keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung eingetreten. X Nachuntersuchung 05/2026 - weil Leiden 1 mit rezenten Befunden neu zu evaluieren ist.römisch zehn Nachuntersuchung 05 aus 2026, - weil Leiden 1 mit rezenten Befunden neu zu evaluieren ist. (…) Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: 20 v.H. Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 10 v.H. ……………………“ 4. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der Beschwerdeführer legte am 28.04.2022 weitere medizinische Befunde vor. 5. Die belangte Behörde ersuchte in Folge die Sachverständige, Dr.in XXXX , um die sofortige Beantwortung von Fragen bezüglich des Antrags auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Dabei führte sie am 10.06.2022 Folgendes aus:5. Die belangte Behörde ersuchte in Folge die Sachverständige, Dr.in römisch 40 , um die sofortige Beantwortung von Fragen bezüglich des Antrags auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Dabei führte sie am 10.06.2022 Folgendes aus: „………………… Frage(n): . Welche Funktionsbeeinträchtigung(
- en)liegt bzw. liegen vor? . Welchem Richtsatz bzw. welchen Richtsätzen ist oder sind diese
der EVO zuzuordnen? . Welche (Einzel – und Gesamt)einschätzung ergibt sich unter Berücksichtigung der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung(en)? . Könnte der Gesamtgrad der Behinderung kleiner als 50% werden? Wenn "ja": welcher Nachuntersuchungstermin? . Welche funktionellen Einschränkungen sind besserungsfähig? . Ist im Befund der bisher festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen eine maßgebliche Änderung eingetreten? Wenn ja, welche? . Wird durch die vorgelegten medizinischen Beweismittel eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes geltend gemacht? (ja/nein) . Stellungnahme zu Vorgutachten . Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist auf den überwiegenden Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen (ja/nein) . Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist blind (ja/nein) . Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist hochgradig sehbehindert im Sinne des Pflegegeldgesetzes (ja/nein) . Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist gehörlos (ja/nein) . Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist schwer hörbehindert (ja/nein) . Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist taubblind (ja/nein) . Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist Epileptikerin/Epileptiker (ja/nein) . Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist Trägerin oder Träger eines Cochlea – Implantates (ja/nein) . Die Antragstellerin oder der Antragsteller bedarf einer Begleitperson (ja/nein). Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial (ja/nein) Falls "ja", welches? . Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist Orthesen-/ProthesenträgerIn (ja/nein) Falls "ja", welche? . Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar (ja/nein) . Welche Funktionsbeeinträchtigung(
- en)im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegt/liegen vor? . Welcher GdB wird für die Funktionsbeeinträchtigung im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung festgestellt? Antwort(en): Die neu vorgelegten Befunde bewirken keine Änderung des vorhandenen Gutachtens von 4/22. …………………“ 6. Mit Bescheid vom 10.06.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ab. Mit einem Grad der Behinderung von 60% sei keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996“ würden vorliegen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte Gutachten des beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 28.04.2022, und auf die eingeholte Stellungnahme der Sachverständigen Dr.in XXXX vom 10.06.2022, die einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilden würden.6. Mit Bescheid vom 10.06.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ab. Mit einem Grad der Behinderung von 60% sei keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996“ würden vorliegen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte Gutachten des beauftragten Sachverständigen Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 28.04.2022, und auf die eingeholte Stellungnahme der Sachverständigen Dr.in römisch 40 vom 10.06.2022, die einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilden würden. 7. Ein neuer Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60% und einer Befristung bis 30.08.2026 wurde dem Beschwerdeführer am 20.06.2022 übermittelt. 8. Mit Schreiben vom 27.06.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht gegen den Bescheid vom 10.06.2022 Beschwerde. Sein Grad der Behinderung betrage ca. 65 bis 70%. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, an einer insulinpflichtigen Diabetes mellitus-Erkrankung und aufgrund seiner Beinkürzung an ständigen Rückenschmerzen zu leiden. Er werde nochmals eine Radiotherapie in den kommenden zwei Wochen absolvieren. Er sei aufgrund seiner neun Operationen gesundheitlich und psychisch erschöpft. Zusätzlich habe er auch drei Mal eine COVID-19 Infektion in Verbindung mit einer Lungenerkrankung durchgemacht. Seit sechs Monaten sei er im Krankenstand. Ihm würde der Toilettengang, das Hören und Sehen schwerfallen. Er legte weitere medizinische Unterlagen vor. 9. Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde vom 27.06.2022 und der vorgelegten neuen medizinischen Befunde, holte die belangte Behörde zwei weitere Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, und von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ein.9. Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde vom 27.06.2022 und der vorgelegten neuen medizinischen Befunde, holte die belangte Behörde zwei weitere Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, und von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ein. 9.1. Die beauftragte Sachverständige, Frau Dr.in XXXX , führte in ihrem Sachverständigengutachten vom 19.08.2022, das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basiert, Folgendes aus: 9.1. Die beauftragte Sachverständige, Frau Dr.in römisch 40 , führte in ihrem Sachverständigengutachten vom 19.08.2022, das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basiert, Folgendes aus: „………………… Anamnese: Letztes Gutachten vom 31.3.2022: GdB 60vH wegen Schilddrüsen Ca, Hörbehinderung, OPS, Diabetes mellitus, deg Veränderungen an Stütz- und Bewegungsapparat, Prostatahyperplasie, Visus Stellungnahme: Diabetes ist insulinpflichtig, höherer GdB gefordert Derzeitige Beschwerden: ‚Ich spritze einmal in der Woche etwas gegen den Blutzucker. Das letzte HbA1c war 8,2%. Der Blutzucker ist jetzt besser, dann höre ich wieder auf. Ich habe Rückenschmerzen. Die Lunge ist beim Gehen schlecht. Ich bin schwer krank. Ich möchte Dauerzustand, was soll sich verbessern?‘ Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Euthyrox, Synjardy, Atorvastatin, Pantoprazol, Oleovit (
- b)‚Ich nehme noch mehr Tabletten, einmal in der Woche spritze ich gegen den Blutzucker, eine Tablette für die Lunge, mein Hausarzt ist krank, die Namen der Medikamente weiß ich nicht.‘ Sozialanamnese: Straßenkehrer, im Krankenstand, Pensionsantrag gestellt Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): CT Abdomen 18.1.2022: Steatosis hepatis, einzelne simple Nierenzysten, vereinzelt kleine Divertikeln, unauffälliger Gefäßstatus, keine Atherosklerose, sehr geringfügige deg Veränderungen am Achsenskelett Sanatorium XXXX 10.1.2022: Diabetes Therapie: Synjardy, Trajenta (kein Insulin) Sanatorium römisch 40 10.1.2022: Diabetes Therapie: Synjardy, Trajenta (kein Insulin) Sanatorium XXXX 7.3.2022: Meniskusläsion OP Sanatorium römisch 40 7.3.2022: Meniskusläsion OP , ambulante Polygraphie 3.1.2022: unauffällig Klinik XXXX vom 25.2.2022: Ganzkörperjodszintigraphie Klinik römisch 40 vom 25.2.2022: Ganzkörperjodszintigraphie Arztbrief Klinik XXXX 18.7.-23.7.2022: Radiojodtherapie, HbA1c 7,9% Arztbrief Klinik römisch 40 18.7.-23.7.2022: Radiojodtherapie, HbA1c 7,9% Befund Dr. XXXX Pulmologie vom 14.9.2021: obstruktive Ventilationsstörung nach Inhalation eines Kloreinigers Befund Dr. römisch 40 Pulmologie vom 14.9.2021: obstruktive Ventilationsstörung nach Inhalation eines Kloreinigers OP Bericht Sanatorium XXXX 27.10.2020 und 30.1.2019: CTS links und rechts OP Bericht Sanatorium römisch 40 27.10.2020 und 30.1.2019: CTS links und rechts Arztbrief Sanatorium XXXX 21.4.-27.4.2022: BPH mit Miktionsbeschwerden, OP, Miktion bei E gut und Restharnfrei Arztbrief Sanatorium römisch 40 21.4.-27.4.2022: BPH mit Miktionsbeschwerden, OP, Miktion bei E gut und Restharnfrei Rö Knie 13.4.2022: unverändert Strukturalteration, keine deg Veränderungen Sono Hals und Schluckakt vom 14.4.2022: unauffällig Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: adipös Größe: 175,00 cm, Gewicht: 101,00 kg, Blutdruck: 120/80 Klinischer Status – Fachstatus: HNAP frei Hals: Narbe bland, keine pathologischen Lymphknoten palpabel Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: diffuse Scherzäußerungen, Leber und Milz nicht palpabel, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel, Einbeinstand mit Anhalten, Anheben und Abwinkeln beider Kniegelenke ausreichend möglich Faustschluss: möglich, NSG: möglich mit Schmerzen, FBA: n.v. Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen Gesamtmobilität – Gangbild: keine Hilfsmittel, Gangbild unauffällig, trägt orthop. Schuhe, Ulnarisschiene rechts, Genutrain links, Bauchgurt (wegen Ws Schmerzen) Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 bösartige Neubildung der Schilddrüse unterer Rahmensatz, da ohne Hinweis auf Absiedlungen 13.01.03 50 2 Mittel- bis höhergradige Einschränkung des Hörvermögens mit Hörgeräteversorgung beidseits Tabelle, Zeile 3, Kolonne 3 - wird aus dem Vorgutachten übernommen, da eine Besserung wenig wahrscheinlich ist 12.02.01 40 3 Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig mittlerer Rahmensatz, da unter angeführter Therapie stabilisiert 09.02.01 20 4 degenerative Veränderungen an Stütz- und Bewegungsapparat oberer Rahmensatz, da mäßige funktionelle Beeinträchtigung 02.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, die Leiden 3 und 4 erhöhen den GdB nicht weiter, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Leiden 3: siehe fachärztliches Gutachten ein anhaltendes Lungenleiden ist nicht belegt: kein GdB Z.n. CTS OP, Meniskus-OP: kein GdB, da saniertes Leiden Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 6 und 7: ohne weiterführender Therapie, zuletzt normgroße Prostata beschrieben, kein Restharn: entfallen Leiden 8: kein GdB, entfälltLeiden 8: kein GdB, entfällt, Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe Gesamtgutachten X Nachuntersuchung 07/2027 - da neuerliche Radiojodtherapie 07/2022, geänderte Heilungsbewährungsphaserömisch zehn Nachuntersuchung 07 aus 2027, - da neuerliche Radiojodtherapie 07 aus 2022,, geänderte Heilungsbewährungsphase ………………. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: 20 v.H. Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. ……………………“ 9.2. Die beauftragte Sachverständige, Frau Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, führte in ihrem Sachverständigengutachten vom 15.09.2022, das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basiert, Folgendes aus:9.2. Die beauftragte Sachverständige, Frau Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, führte in ihrem Sachverständigengutachten vom 15.09.2022, das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basiert, Folgendes aus: „…………………… Anamnese: VORLIEGENDE VORGUTACHTEN: aktenmäßiges ärztliches Sachverständigengutachten BASB, BBG 04 07 2021: 1 bösartige Neubildung der Schilddrüse, Zustand nach Entfernung der Schilddrüse 05/2021, regionäre tumorbefallene Lymphknoten GdB 50% 1 bösartige Neubildung der Schilddrüse, Zustand nach Entfernung der Schilddrüse 05 aus 2021,, regionäre tumorbefallene Lymphknoten GdB 50% 2 organisches Psychosyndrom, Cephalea, Depressio GdB 40% 3 mittel- bis höhergradige Einschränkung des Hörvermögens mit Hörgeräteversorgung beidseits GdB 40% 4 nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus GdB 30% 5 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule GdB 20% 6 degenerative Veränderungen beider Kniegelenke GdB 20% 7 Karpaltunnelsyndrom beidseits GdB 20% 8 Restzustand nach Covid-19 Erkrankung GdB 10% 9 Refluxösophagitis GdB 10% 10 immer wiederkehrende Bindehautentzündung bei Sicca-Syndrom GdB 10% 11 Beinverkürzung unter 3 cm GdB 10% 12 Hypertonie GdB 10% 13 gutartige Vergrößerung der Prostata GdB 10% 14 Brillenkorrektur bei Visus cc. 0,8 beide Augen GdB 0% Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Dauerzustand keine ZE Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung 02 02 2022: angeführte Gesundheitsschädigungen: Meniskus linke Knie, Prostata angeführte Gesundheitsschädigungen: Meniskus linke Knie, Prostata , ärztliches Sachverständigengutachten BASB, BBG 31 03 2022 1 Bösartige Neubildung der Schilddrüse, Zustand nach Entfernung der Schilddrüse 05/2021, regionäre tumorbefallene Lymphknoten GdB 50% 1 Bösartige Neubildung der Schilddrüse, Zustand nach Entfernung der Schilddrüse 05 aus 2021,, regionäre tumorbefallene Lymphknoten GdB 50% 2 Mittel- bis höhergradige Einschränkung des Hörvermögens mit Hörgeräteversorgung beidseits GdB 40% 3 Organisches Psychosyndrom, Cephalea, Depressio GdB 30% 4 Diabetes mellitus Typ II - orale Medikation GdB 20% 4 Diabetes mellitus Typ römisch zwei - orale Medikation GdB 20% 5 Degenerative und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan GdB 20% 6 Hypertonie GdB 10% 7 Gutartige Vergrößerung der Prostata GdB 10% 8 Brillenkorrektur bei Visus cc. 0,8 beide Augen GdB 0% Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. NU 5/2026 NU 5 aus 2026, sofortige Beantwortung BASB, BBG 10 06 2022: Die neu vorgelegten Befunde bewirken keine Änderung des vorhandenen Gutachtens von 4/22. AKTUELL: Beschwerdevorentscheidung-Beschwerdeschreiben 27 06 2022 ANAMNESE: 1993 Unfall (AU) mit Verletzung am Kopf (Eisenplatte fiel auf den Kopf) er sie ambulant behandelt worden. AU- keine Rente von AUVA. 6 Monate später hörte er rechts schlecht und Sekretion- habe dann eine Ohroperation gehabt. mittel- bis hochgradige Schwerhörigkeit bds., Hörgeräte 1998 AE 5/2021 Z.n. totale Thyreoidektomie, zentrale Lymphadenektomie bds., Neck Dissection rechts bei papilläres Karzinom Schilddrüse rechts, Jodtherapie 5 aus 2021, Z.n. totale Thyreoidektomie, zentrale Lymphadenektomie bds., Neck Dissection rechts bei papilläres Karzinom Schilddrüse rechts, Jodtherapie 10/2020 CTS OP links 10 aus 2020, CTS OP links 2021 CTS OP rechts Gonarthrose bds., 2022 Arthroskopie links 4/22 Prostataoperation wegen Vergrößerung Z.n. Covid 19 Erkrankung 3x, 4/2020 Spitalsaufenthalt für 1 Woche. Letzte Covid Erkrankung 3/22, keine weiteren Spitalsaufenthalte Z.n. Covid 19 Erkrankung 3x, 4 aus 2020, Spitalsaufenthalt für 1 Woche. Letzte Covid Erkrankung 3/22, keine weiteren Spitalsaufenthalte Diabetes mellitus seit 2016 Hämorrhoiden (kons. beh. bisher) Beinverkürzung links anamn. 2cm. WS Beschwerden Luftnot seit Corona 2019 wurde eine Neurologin wegen Schlafstörungen aufgesucht Derzeitige Beschwerden: Er habe Angst vor dem Sterben und im Dunkeln. Er könne nicht durchschlafen. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Euthyrox 1x1 Synjardy Atorvastatin 0-0-1 Pantoprazol 1-2x/Tag Oleovit Quetiapin 25 0-0-1 einmal in der Woche Spritze gegen den Blutzucker, eine Tablette für die Lunge Augentropfen Handgelenksschiene rechts, Kniestrumpf links, Keilausgleich rechter Schuh 2 cm, Bauchgurt Hörgeräte bds. fallweise nervenfachärztliche Kontrolle (2x/Jahr) Sozialanamnese: Aus der Türkei stammend, 5 Jahre Schule in der Türkei, arbeitet in der Krankenpflege Seit 1992 in Österreich arbeitete als Kraftfahrer und seit 2009 XXXX Straßenreinigung- Vollzeit arbeitete als Kraftfahrer und seit 2009 römisch 40 Straßenreinigung- Vollzeit Seit 9 Monaten in Krankenstand Schon 2x Anträge für krankheitsbedingte Pension seien abgelehnt worden. verheiratet, 2 erw. Kinder Führerschein: ja, fahre auch selbst Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Keine neuen nervenfachärztlichen Befunde seit dem Vorgutachten vorliegend Befund Neurologin Dr. XXXX 28 01 2022: Befund Neurologin Dr. römisch 40 28 01 2022: war bereits beim Vorgutachten vorliegend Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 57-Jähriger in gutem AZ, Ernährungszustand: Adipositas, BMI 34,8 Größe: 172,00 cm, Gewicht: 103,00 kg, Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch unauffällig Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung Visus: trägt keine Brille Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit Sensibilität: unauffällig Hörvermögen anamnestisch reduziert, Hörgeräte, Unterhaltung gut möglich Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig OE: Rechtshänder Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar Pinzettengriff: bds. möglich Feinmotorik: ungestört MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Eudiadochokinese AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig UE: Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: nicht eingeschränkt PSR: seitengleich mittellebhaft ASR: seitengleich schwach Pyramidenbahnzeichen: negativ Laseque: negativ Beinvorhalteversuch: kein Absinken Knie- Hacke- Versuch: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig Stand und Gang: unauffällig Romberg: unauffällig Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz Zehen- und Fersenstand: unauffällig Sprache und Sprechen: unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: kommt freigehend alleine zur Untersuchung trägt Handgelenksschiene, Bauchgurt, Kniestrumpf rechts, kommt mit eigenem PKW An/Auskleiden Schuhe ohne Hilfe Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Schlafstörung, rezidivierende depressive ängstliche Störung, Kopfschmerzen 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da affektive und somatische Störungen vorliegend 03.05.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Leiden 1,2,4,5,6 des Vorgutachtens 3/22: siehe internistisches Gutachten Z.n. CTS OP bds., da keine sensomotorischen Ausfälle vorliegend Leiden 7 des Vorgutachtens 3/22 entfällt, da Zustand nach Entfernung der Prostata 4/22 bei gutartiger Vergrößerung. Nach Operation Miktion als gut beschrieben, kein Restharn. Leiden 8 des Vorgutachtens entfällt, da GdB 0%, keine zwischenzeitlichen aktuellen Befunde vorliegend Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1: keine Änderung zum Vorgutachten 3/22 Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe Gesamtgutachten X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand …………………. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. ……………………“ 9.3. Die Sachverständige Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, erstellte am 16.09.2022 eine Gesamtbeurteilung der beiden Sachverständigengutachten vom 15.09.2022 und vom 19.08.2022, in der Folgendes ausgeführt wird:9.3. Die Sachverständige Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, erstellte am 16.09.2022 eine Gesamtbeurteilung der beiden Sachverständigengutachten vom 15.09.2022 und vom 19.08.2022, in der Folgendes ausgeführt wird: „…………………… Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 bösartige Neubildung der Schilddrüse unterer Rahmensatz, da ohne Hinweis auf Absiedlungen 13.01.03 50 2 Mittel- bis höhergradige Einschränkung des Hörvermögens mit Hörgeräteversorgung beidseits Tabelle, Zeile 3, Kolonne 3 - wird aus dem Vorgutachten übernommen, da eine Besserung wenig wahrscheinlich ist 12.02.01 40 3 Schlafstörung, rezidivierende depressive ängstliche Störung, Kopfschmerzen 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da affektive und somatische Störungen vorliegend 03.05.01 30 4 Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig mittlerer Rahmensatz, da unter angeführter Therapie stabilisiert 09.02.01 20 5 Degenerative Veränderungen an Stütz- und Bewegungsapparat Oberer Rahmensatz, da mäßige funktionelle Beeinträchtigung 02.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, die Leiden 3-5 erhöhen den GdB nicht weiter, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind.das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, die Leiden 3-5 erhöhen den GdB nicht weiter, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind., Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Ein anhaltendes Lungenleiden ist nicht belegt: kein gdB Z.n. CTS OP, Meniskus-OP: kein GdB, da saniertes Leiden Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 6 und 7: ohne weiterführender Therapie, zuletzt normgroße Prostata beschrieben, kein Restharn: entfallen Leiden 8: kein GdB, entfällt Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe oben, insgesamt keine Änderung des GdB X Nachuntersuchung 07/2027 - da neuerliche Radiojodtherapie 07/2022, geänderte Heilungsbewährungsphaserömisch zehn Nachuntersuchung 07 aus 2027, - da neuerliche Radiojodtherapie 07 aus 2022,, geänderte Heilungsbewährungsphase ……………….. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: 20 v.H. Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. ……………………“ 10. Am 29.09.2022 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 11. Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, vom 19.8.2022 und Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 15.9.2022 sowie die Gesamtbeurteilung von Dr.in XXXX , vom 16.9.2022 wurden vom Bundesverwaltungsgericht dem Parteiengehör unterzogen. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab. 11. Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, vom 19.8.2022 und Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 15.9.2022 sowie die Gesamtbeurteilung von Dr.in römisch 40 , vom 16.9.2022 wurden vom Bundesverwaltungsgericht dem Parteiengehör unterzogen. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer ist seit 2018 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“. Ab 01.06.2021 beträgt der Gesamtgrad der Behinderung 60%. Am 03.02.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass. Er ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz im Inland.1.1. Der Beschwerdeführer ist seit 2018 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“. Ab 01.06.2021 beträgt der Gesamtgrad der Behinderung 60%. Am 03.02.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass. Er ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.2. Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 bösartige Neubildung der Schilddrüse unterer Rahmensatz, da ohne Hinweis auf Absiedlungen 13.01.03 50 2 Mittel- bis höhergradige Einschränkung des Hörvermögens mit Hörgeräteversorgung beidseits Tabelle, Zeile 3, Kolonne 3 - wird aus dem Vorgutachten übernommen, da eine Besserung wenig wahrscheinlich ist 12.02.01 40 3 Schlafstörung, rezidivierende depressive ängstliche Störung, Kopfschmerzen 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da affektive und somatische Störungen vorliegend 03.05.01 30 4 Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig mittlerer Rahmensatz, da unter angeführter Therapie stabilisiert 09.02.01 20 5 Degenerative Veränderungen an Stütz- und Bewegungsapparat Oberer Rahmensatz, da mäßige funktionelle Beeinträchtigung 02.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. 1.3. Die medizinischen Sachverständigen Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, und Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, vorgenommen. 1.3. Die medizinischen Sachverständigen Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, und Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, vorgenommen. 1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 60 v.H. Der Grad der Behinderung von Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen maßgeblicher, ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Die Leiden 3 bis 5 erhöhen den Grad der Behinderung nicht weiter, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung, zum Wohnsitz des Beschwerdeführers sowie zu seiner Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers stützen sich auf die oben in Teilen wiedergegebenen, von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, vom 19.08.2022, und von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 15.09.2022 und auf die Gesamtbeurteilung der beiden Sachverständigengutachten vom 16.09.2022. Die von der belangten Behörde beauftragten Sachverständigen gehen ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ein. Die getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen basieren, das Vorgutachten des Sachverständigen Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 28.04.2022 und die Stellungnahme von der Sachverständigen Dr.in XXXX vom 10.06.2022 mitberücksichtigend, auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen. Sie entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers stützen sich auf die oben in Teilen wiedergegebenen, von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, vom 19.08.2022, und von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 15.09.2022 und auf die Gesamtbeurteilung der beiden Sachverständigengutachten vom 16.09.2022. Die von der belangten Behörde beauftragten Sachverständigen gehen ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ein. Die getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen basieren, das Vorgutachten des Sachverständigen Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 28.04.2022 und die Stellungnahme von der Sachverständigen Dr.in römisch 40 vom 10.06.2022 mitberücksichtigend, auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen. Sie entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die beigezogenen Sachverständigen Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, und Dr.in XXXX Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG) verankert. Die Beurteilung, um welchen Grad der Störung es sich handelt und welcher Rahmensatz heranzuziehen ist, erfolgte anhand der Tabelle in der Einschätzungsverordnung.Die beigezogenen Sachverständigen Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, und Dr.in römisch 40 Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) verankert. Die Beurteilung, um welchen Grad der Störung es sich handelt und welcher Rahmensatz heranzuziehen ist, erfolgte anhand der Tabelle in der Einschätzungsverordnung. Die Sachverständige Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, subsumierte in ihrem Gutachten vom 19.08.2022 die bösartige Neubildung der Schilddrüse als führendes Leiden 1 unter die Positionsnummer 13.01.03 mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 50%. Diese Einordnung ist schlüssig, da es sich um ein entferntes Malignom mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung handelt. Im Hinblick darauf, dass kein Hinweis auf Absiedlungen vorliegt, scheidet eine höhere Einstufung des Leidens aus. Die Sachverständige Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, subsumierte in ihrem Gutachten vom 19.08.2022 die bösartige Neubildung der Schilddrüse als führendes Leiden 1 unter die Positionsnummer 13.01.03 mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 50%. Diese Einordnung ist schlüssig, da es sich um ein entferntes Malignom mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung handelt. Im Hinblick darauf, dass kein Hinweis auf Absiedlungen vorliegt, scheidet eine höhere Einstufung des Leidens aus. Bei der Einschränkung des Hörvermögens mit Hörgeräteversorgung beidseits handelt es sich um Leiden 2. Dabei liegt eine mittel- bis höhergradige beidseitige Einschränkung des Hörvermögens mit Hörgeräteversorgung vor, die mit der Positionsnummer 12.02.01 der Tabelle, Zeile 3, Kolonne 3 mit einem Grad der Behinderung von 40% einzustufen ist. Die Sachverständige Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, stützte sich dabei auf die Einstufung des Leidens aus dem Vorgutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 28.04.2022, der auch die Operation des Trommelfells rechts im Jahr 1993 berücksichtigte. Schlüssig führte die Sachverständige Dr.in XXXX aus, dass eine Besserung wenig wahrscheinlich ist. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch die genannte Sachverständige war eine Unterhaltung mit dem Beschwerdeführer gut möglich. Der Beschwerdeführer hat auch im Rahmen des Parteiengehörs, das vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführt wurde, keine Einwendung gegen die Einstufung von Leiden 2 vorgebracht. Bei der Einschränkung des Hörvermögens mit Hörgeräteversorgung beidseits handelt es sich um Leiden 2. Dabei liegt eine mittel- bis höhergradige beidseitige Einschränkung des Hörvermögens mit Hörgeräteversorgung vor, die mit der Positionsnummer 12.02.01 der Tabelle, Zeile 3, Kolonne 3 mit einem Grad der Behinderung von 40% einzustufen ist. Die Sachverständige Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, stützte sich dabei auf die Einstufung des Leidens aus dem Vorgutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 28.04.2022, der auch die Operation des Trommelfells rechts im Jahr 1993 berücksichtigte. Schlüssig führte die Sachverständige Dr.in römisch 40 aus, dass eine Besserung wenig wahrscheinlich ist. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch die genannte Sachverständige war eine Unterhaltung mit dem Beschwerdeführer gut möglich. Der Beschwerdeführer hat auch im Rahmen des Parteiengehörs, das vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführt wurde, keine Einwendung gegen die Einstufung von Leiden 2 vorgebracht. Die Schlafstörung, rezidivierende depressive ängstliche Störung und die Kopfschmerzen des Beschwerdeführers werden als Leiden 3 in der Gesamtbeurteilung vom 16.9.2022 geführt. Die Sachverständige Dr.in XXXX Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ordnete dieses Leiden schlüssig unter die Positionsnummer 03.05.01 zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 30% ein, zumal es sich um affektive und somatische Störungen handelt. Für diese Einstufung spricht auch der psychische Zustand des Beschwerdeführers bei der persönlichen Untersuchung durch die Sachverständige Dr.in XXXX . Der Beschwerdeführer ist kooperativ, freundlich, gut auskunftsfähig, bewusstseinsklar, voll orientiert und ohne kognitiv-mnetisches Defizit. Sein Gedankenductus ist geordnet und kohärent. Seine Konzentration und sein Antrieb sind unauffällig bei einer ausgeglichenen, stabilen und affizierbaren Stimmungslage. Seine Affekte sind angepasst und ohne produktive Symptomatik. Der Beschwerdeführer unterzeiht sich nach eigenen Angaben auch nur fallweise zweimal jährlich einer nervenfachärztlichen Kontrolle. Die Schlafstörung, rezidivierende depressive ängstliche Störung und die Kopfschmerzen des Beschwerdeführers werden als Leiden 3 in der Gesamtbeurteilung vom 16.9.2022 geführt. Die Sachverständige Dr.in römisch 40 Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ordnete dieses Leiden schlüssig unter die Positionsnummer 03.05.01 zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 30% ein, zumal es sich um affektive und somatische Störungen handelt. Für diese Einstufung spricht auch der psychische Zustand des Beschwerdeführers bei der persönlichen Untersuchung durch die Sachverständige Dr.in römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist kooperativ, freundlich, gut auskunftsfähig, bewusstseinsklar, voll orientiert und ohne kognitiv-mnetisches Defizit. Sein Gedankenductus ist geordnet und kohärent. Seine Konzentration und sein Antrieb sind unauffällig bei einer ausgeglichenen, stabilen und affizierbaren Stimmungslage. Seine Affekte sind angepasst und ohne produktive Symptomatik. Der Beschwerdeführer unterzeiht sich nach eigenen Angaben auch nur fallweise zweimal jährlich einer nervenfachärztlichen Kontrolle. Die Diabetes mellitus–Erkrankung des Beschwerdeführers, die als Leiden 4 in der Gesamtbeurteilung vom 16.9.2022 angeführt wird, ist nicht insulinpflichtig. Sowohl die Sachverständigen Dr.in XXXX (Gutachten vom 19.8.2022) als auch der Sachverständige Dr. XXXX (Gutachten vom 28.4.2022) ordneten dieses Leiden der Positionsnummer 09.02.01 mit dem mittleren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 20% zu. Die nicht insulinpflichtige Diabetes mellitus-Erkrankung ist auch unter der angeführten Therapie stabil. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbrachte, an einer insulinpflichtigen Diabetes mellitus-Erkrankung zu leiden, übersieht der Beschwerdeführer, bei der persönlichen Untersuchung durch die Sachverständige Dr.in XXXX selbst angegeben zu haben, einmal pro Woche etwas gegen den Blutzucker zu spritzen, einen HbA1c Wert von 8,3% und einen besseren Blutzuckerspiegel zu haben. Für eine höhere Einschätzung eines insulinpflichtigen Leidens unter die Positionsnummer 09.02.02 wäre eine geringe zweimalige Insulindosis erforderlich. Eine Einschätzung des Leidens 4 mit einem höheren Grad der Behinderung kommt somit nicht in Betracht. Die Diabetes mellitus–Erkrankung des Beschwerdeführers, die als Leiden 4 in der Gesamtbeurteilung vom 16.9.2022 angeführt wird, ist nicht insulinpflichtig. Sowohl die Sachverständigen Dr.in römisch 40 (Gutachten vom 19.8.2022) als auch der Sachverständige Dr. römisch 40 (Gutachten vom 28.4.2022) ordneten dieses Leiden der Positionsnummer 09.02.01 mit dem mittleren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 20% zu. Die nicht insulinpflichtige Diabetes mellitus-Erkrankung ist auch unter der angeführten Therapie stabil. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbrachte, an einer insulinpflichtigen Diabetes mellitus-Erkrankung zu leiden, übersieht der Beschwerdeführer, bei der persönlichen Untersuchung durch die Sachverständige Dr.in römisch 40 selbst angegeben zu haben, einmal pro Woche etwas gegen den Blutzucker zu spritzen, einen HbA1c Wert von 8,3% und einen besseren Blutzuckerspiegel zu haben. Für eine höhere Einschätzung eines insulinpflichtigen Leidens unter die Positionsnummer 09.02.02 wäre eine geringe zweimalige Insulindosis erforderlich. Eine Einschätzung des Leidens 4 mit einem höheren Grad der Behinderung kommt somit nicht in Betracht. Die degenerativen Veränderungen an Stütz- und Bewegungsapparat des Beschwerdeführers als Leiden 5 in der Gesamtbeurteilung vom 16.9.2022 sind unter die Positionsnummer 02.02.01 mit dem oberen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 20% zu subsumieren. Es handelt sich um funktionelle Auswirkungen geringen Grades mit leichten Beschwerden und geringen Bewegungs- und Belastungseinschränkung. Diese Einschätzung durch die Sachverständige Dr.in XXXX im Gutachten vom 19.8.2022 ist schlüssig und steht im Einklang mit den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch die genannte Sachverständige. Der Beschwerdeführer hat keine Ödeme und kann den Einbeinstand mit Anhalten und das Anheben und Abwinkeln beider Kniegelenke sowie den Faustschluss ausreichend durchführen. Er kann ohne Hilfsmittel gehen, wobei sein Gangbild unauffällig ist. Er trägt orthopädische Schuhe, rechts eine Ulnarisschiene und links eine Kniebandage sowie einen Bauchgurt wegen Schmerzen an der Wirbelsäule. Für eine höhere Einschätzung unter die Positionsnummer 02.02.02 (Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades) wären mäßige Funktionseinschränkungen und eine geringe Krankheitsaktivität erforderlich, was sich aus den Befunden und aus der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers nicht ableiten lässt. Die Einschätzung des Leidens mit einem höheren Grad der Behinderung ist damit nicht gerechtfertigt. Die degenerativen Veränderungen an Stütz- und Bewegungsapparat des Beschwerdeführers als Leiden 5 in der Gesamtbeurteilung vom 16.9.2022 sind unter die Positionsnummer 02.02.01 mit dem oberen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 20% zu subsumieren. Es handelt sich um funktionelle Auswirkungen geringen Grades mit leichten Beschwerden und geringen Bewegungs- und Belastungseinschränkung. Diese Einschätzung durch die Sachverständige Dr.in römisch 40 im Gutachten vom 19.8.2022 ist schlüssig und steht im Einklang mit den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch die genannte Sachverständige. Der Beschwerdeführer hat keine Ödeme und kann den Einbeinstand mit Anhalten und das Anheben und Abwinkeln beider Kniegelenke sowie den Faustschluss ausreichend durchführen. Er kann ohne Hilfsmittel gehen, wobei sein Gangbild unauffällig ist. Er trägt orthopädische Schuhe, rechts eine Ulnarisschiene und links eine Kniebandage sowie einen Bauchgurt wegen Schmerzen an der Wirbelsäule. Für eine höhere Einschätzung unter die Positionsnummer 02.02.02 (Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades) wären mäßige Funktionseinschränkungen und eine geringe Krankheitsaktivität erforderlich, was sich aus den Befunden und aus der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers nicht ableiten lässt. Die Einschätzung des Leidens mit einem höheren Grad der Behinderung ist damit nicht gerechtfertigt. Die Sachverständigen Dr.in XXXX führt in der Gesamtbeurteilung vom 16.9.2022 nachvollziehbar aus, dass sich insgesamt im Vergleich zum Vorgutachten des Sachverständigen Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 28.04.2022 keine Änderung am Gesamtgrades der Behinderung von 60% ergibt. Schlüssig legt die Sachverständige Dr.in XXXX dar, dass der Grad der Behinderung von Leiden 1 durch Leiden 2 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird, während die Leiden 3 bis 5 den Grad der Behinderung nicht erhöhen, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind. Die Sachverständigen Dr.in römisch 40 führt in der Gesamtbeurteilung vom 16.9.2022 nachvollziehbar aus, dass sich insgesamt im Vergleich zum Vorgutachten des Sachverständigen Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 28.04.2022 keine Änderung am Gesamtgrades der Behinderung von 60% ergibt. Schlüssig legt die Sachverständige Dr.in römisch 40 dar, dass der Grad der Behinderung von Leiden 1 durch Leiden 2 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird, während die Leiden 3 bis 5 den Grad der Behinderung nicht erhöhen, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind. Aufgrund der zuletzt vorgelegten medizinischen Unterlagen stellt die Sachverständige Dr.in XXXX nachvollziehbar fest, dass die Leiden 6 (Hypertonie) und 7 (gutartige Vergrößerung der Prostata) des Vorgutachtens von Dr. XXXX vom 28.4.2022 entfallen, da keine weiterführende Therapie angeordnet ist. Die Prostata wurde zuletzt als normgroß beschrieben, wobei kein Restharn mehr vorlag. Dies ergibt sich aus dem Arztbrief des Sanatoriums XXXX zum Aufenthalt des BF vom 21.4. bis 27.4.2022 anlässlich der Prostataoperation des Beschwerdeführers. Das Leiden 8 des Vorgutachtens (Brillenkorrektur), entfällt, da kein Grad der Behinderung vorliegt, und zwischenzeitlich auch keine aktuellen Befunde vorliegen. Angemerkt wird, dass im Vorgutachten die Brillenkorrektur zwar als Leiden 8 eingestuft, aber kein Grad der Behinderung festgestellt wurde.Aufgrund der zuletzt vorgelegten medizinischen Unterlagen stellt die Sachverständige Dr.in römisch 40 nachvollziehbar fest, dass die Leiden 6 (Hypertonie) und 7 (gutartige Vergrößerung der Prostata) des Vorgutachtens von Dr. römisch 40 vom 28.4.2022 entfallen, da keine weiterführende Therapie angeordnet ist. Die Prostata wurde zuletzt als normgroß beschrieben, wobei kein Restharn mehr vorlag. Dies ergibt sich aus dem Arztbrief des Sanatoriums römisch 40 zum Aufenthalt des BF vom 21.4. bis 27.4.2022 anlässlich der Prostataoperation des Beschwerdeführers. Das Leiden 8 des Vorgutachtens (Brillenkorrektur), entfällt, da kein Grad der Behinderung vorliegt, und zwischenzeitlich auch keine aktuellen Befunde vorliegen. Angemerkt wird, dass im Vorgutachten die Brillenkorrektur zwar als Leiden 8 eingestuft, aber kein Grad der Behinderung festgestellt wurde. Die Sachverständige Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, hielt nachvollziehbar fest, dass ein langanhaltendes Lungenleiden durch Befunde nicht belegt ist und daher kein Grad der Behinderung vorliegt. Infolge der CTS und Meniskus-Operation stellen die Knieleiden des BF ein saniertes Leiden dar und erreichen keinen Grad der Behinderung mehr. Die Sachverständige Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, hielt nachvollziehbar fest, dass ein langanhaltendes Lungenleiden durch Befunde nicht belegt ist und daher kein Grad der Behinderung vorliegt. Infolge der CTS und Meniskus-Operation stellen die Knieleiden des BF ein saniertes Leiden dar und erreichen keinen Grad der Behinderung mehr. Der Beschwerdeführer ist den abschließenden Ausführungen der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, vom 19.8.2022 und Dr.in XXXX Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 15.9.2022, und dem Gesamtgutachten von Dr.in XXXX vom 16.9.2022 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Vielmehr hat er im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Parteiengehörs von einer Stellungnahme abgesehen. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden.Der Beschwerdeführer ist den abschließenden Ausführungen der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, vom 19.8.2022 und Dr.in römisch 40 Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 15.9.2022, und dem Gesamtgutachten von Dr.in römisch 40 vom 16.9.2022 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Vielmehr hat er im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Parteiengehörs von einer Stellungnahme abgesehen. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden. Auf Grund der obigen Ausführung war den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, vom 19.08.2022, und von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 15.09.2022 und der Gesamtbeurteilung vom 16.09.2022 zu folgen. Diese waren als nachvollziehbar und schlüssig zu werten und stehen auch nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch. Es war auch nicht die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Sämtliche im laufenden Verfahren vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunde wurden in die Beurteilungen der Sachverständigen aufgenommen.Auf Grund der obigen Ausführung war den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, vom 19.08.2022, und von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 15.09.2022 und der Gesamtbeurteilung vom 16.09.2022 zu folgen. Diese waren als nachvollziehbar und schlüssig zu werten und stehen auch nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch. Es war auch nicht die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Sämtliche im laufenden Verfahren vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunde wurden in die Beurteilungen der Sachverständigen aufgenommen. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A
§ 1Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idg
F (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen. § 4 der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.Paragraph 4, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen. Da festgestellt wurde, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers ein Ausmaß von 60% erreichen, liegt somit weiterhin ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag
§ 24Abs. 3 Vw
GVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, welches Ausmaß die dauernden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers erreichen und welcher Gesamtgrad der Behinderung für den Beschwerdeführer daraus resultiert. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt, die wie oben ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurden. Der Beschwerdeführer ist auch diesen Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX und Dr.in XXXX und der Gesamtbeurteilung durch Dr. in XXXX nicht mehr entgegengetreten. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, welches Ausmaß die dauernden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers erreichen und welcher Gesamtgrad der Behinderung für den Beschwerdeführer daraus resultiert. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt, die wie oben ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurden. Der Beschwerdeführer ist auch diesen Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 und Dr.in römisch 40 und der Gesamtbeurteilung durch Dr. in römisch 40 nicht mehr entgegengetreten. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. 3.
- Zu Spruchpunkt B
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W173.2260320.1.00