RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2023 GeschäftszahlW189 2259719-1 Spruch, W189 2259719-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art 133Abs.
4 B-VG zulässig.B) Die Revision zu Spruchpunkt römisch eins.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
II. A) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung unmittelbar auf Grund des Unionsrechtes wird zurückgewiesen.römisch zwei. A) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung unmittelbar auf Grund des Unionsrechtes wird zurückgewiesen. B) Die Revision zu Spruchpunkt II.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision zu Spruchpunkt römisch zwei.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein ukrainischer Staatsangehöriger, reiste am 05.01.2022 aus Georgien kommend in das Bundesgebiet ein. Am 06.04.2022 ließ sich der BF zwecks Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene registrieren. Im Rahmen der Datenerfassung führte der BF an, ukrainischer Staatsangehöriger zu sein. Sein Wohnsitz würde sich in Kiew befinden und sei er am 05.01.2022 aus der Ukraine ausgereist. Datiert mit 14.07.2022 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom Ergebnis der Beweisaufnahme unter Anführung der rechtlichen Grundlagen verständigt. In der Stellungnahme vom 21.07.2022 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er am 05.01.2022 aus der Ukraine ausgereist sei, um in Sri Lanka einen Urlaub zu verbringen sowie dort den Krieg abzuwarten. Infolge des Kriegsausbruchs habe der BF nicht mehr in die Ukraine zurückkehren können, weshalb er am 06.04.2022 nach Österreich einreiste. Nach Zitierung des Durchführungsbeschlusses 2022/382 verwies der BF darauf, dass eine Ausreise aus der Ukraine vor dem 24.02.2022 dem Erwägungsgrund 14 bei richtlinienkonformer Interpretation nicht schade. Da er vor dem bzw. bis zum 24.02.2022 in der Ukraine niedergelassen war und dort seinen Wohnsitz hatte, seit Kriegsausbruch und seither aus der der Ukraine vertrieben sei und dorthin nicht mehr zurückkehren könne, gelange für den BF die Vertriebenen-VO zur Anwendung. Gleichzeitig mit der Stellungnahme beantragte der BF festzustellen, dass ihm das Aufenthaltsrecht als Vertriebener zukomme sowie die Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.08.2022 wurde festgestellt, dass dem BF gemäß § 62 Abs.1 AsylG iVm. Vertriebenen-VO kein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Vertriebener zukommt (Spruchpunkt I.) und wurde mit Spruchpunkt II. der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene gemäß § 62 Abs.4 AsylG zurückgewiesen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.08.2022 wurde festgestellt, dass dem BF gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Vertriebenen-VO kein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Vertriebener zukommt (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde mit Spruchpunkt römisch zwei. der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AsylG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass der BF zwar Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Ukraine sei, dieser die Ukraine - entgegen dem Wortlaut der Verordnung - nicht ab dem 24.02.2022 verlassen habe, zumal der BF bereits am 05.01.2022 aus der Ukraine in Richtung Sri Lanka ausgereist sei. Da der BF auch am 24.02.2022 über kein Visum oder Aufenthaltstitel in Österreich verfügt habe, komme im Ergebnis die Vertriebenen-VO für den BF nicht zur Anwendung.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schreiben innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, wobei diese unvollständig blieb und als solche auch vom BFA mit 14.09.2022 an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
- Mit Verfahrensanordnung vom 27.10.2022 wurde dem BF die Verbesserung dieses Formgebrechens aufgetragen, welchem der BF mit Schriftsatz vom 18.11.2022 nachkam. Im Wesentlichen bemängelte der BF in der nun vollständig vorgelegten Beschwerde die von der belangten Behörde vorgenommene fehlerhafte Interpretation des §1 Z 1 der VertriebenenVO bzw. der weiteren unionsrechtlichen Grundlagen. Gleichzeitig stellte der BF einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung unmittelbar auf Grund des Unionsrechts. Im Wesentlichen wurde dazu vorgebracht, dass der BF durch die Vorenthaltung des Ausweises für Vertriebene unwiederbringliche Nachteile habe, da sein Aufenthalt ungeregelt sei, er allfällige Auslandstermine für seine Berufstätigkeit nicht oder nur eingeschränkt wahrnehmen könne, er auch Gefahr laufe, mit Verwaltungsstrafsachen, Rückkehrentscheidungsverfahren oder Schubhaft belegt zu werden. Überdies habe er selbst für die Krankenversicherung aufzukommen, könne weder ein Konto eröffnen noch einen Mietvertrag unterschreiben.
- Mit Verfahrensanordnung vom 27.10.2022 wurde dem BF die Verbesserung dieses Formgebrechens aufgetragen, welchem der BF mit Schriftsatz vom 18.11.2022 nachkam. Im Wesentlichen bemängelte der BF in der nun vollständig vorgelegten Beschwerde die von der belangten Behörde vorgenommene fehlerhafte Interpretation des §1 Ziffer eins, der VertriebenenVO bzw. der weiteren unionsrechtlichen Grundlagen. Gleichzeitig stellte der BF einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung unmittelbar auf Grund des Unionsrechts. Im Wesentlichen wurde dazu vorgebracht, dass der BF durch die Vorenthaltung des Ausweises für Vertriebene unwiederbringliche Nachteile habe, da sein Aufenthalt ungeregelt sei, er allfällige Auslandstermine für seine Berufstätigkeit nicht oder nur eingeschränkt wahrnehmen könne, er auch Gefahr laufe, mit Verwaltungsstrafsachen, Rückkehrentscheidungsverfahren oder Schubhaft belegt zu werden. Überdies habe er selbst für die Krankenversicherung aufzukommen, könne weder ein Konto eröffnen noch einen Mietvertrag unterschreiben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Der BF ist ukrainischer Staatsangehöriger. Der BF ist im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses und steht seine Identität fest. Der BF ist am 05.01.2022 aus der Ukraine ausgereist und am 05.04.2022 in das Bundesgebiet eingereist. Der BF war am 24.02.2022 weder im Besitz von gültigen oder abgelaufenen Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder Visums.
- Beweiswürdigung 2.
- Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage in Verbindung mit der Stellungnahme und dem Beschwerdeschreiben des BF fest und ist das hg. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, Ausreise aus der Ukraine, Aufenthaltsstatus) ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus den nicht widerlegten Angaben des BF sowie den amtlich zur Verfügung stehenden Informationen, wie Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA), sowie das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil I. A) Abweisung der Beschwerde:3.
- Zu Spruchteil römisch eins. A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.
- Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 v
- 2022 wurde erstmals ein Massenzustrom von Vertriebenen in die Union festgestellt und damit die MassenzustromRL 2001/55/EG für Personen, "die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten", aktiviert. Diese Richtlinien bilden die unionsrechtlichen Rahmenakte für die am 11.3.2022 mit BGBl II 92/2022 kundgemachte „Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung - VertriebenenVO)“, deren gesetzliche Grundlage §62 AsylG bildet.Diese Richtlinien bilden die unionsrechtlichen Rahmenakte für die am 11.3.2022 mit Bundesgesetzblatt Teil 2, 92 aus 2022, kundgemachte „Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung - VertriebenenVO)“, deren gesetzliche Grundlage §62 AsylG bildet. Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses lautet:
(1)Dieser Beschluss gilt für die folgenden Gruppen von Personen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden:
- a)ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, …
- c)Familienangehörige der unter den Buchstaben
- a)und
- b)genannten Personen […] , Für das Bundesgebiet wurde dieser Ratsbeschluss durch die VertriebenenVO umgesetzt und lauten die relevanten Bestimmungen dazu wie folgt: § 1. Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:Paragraph eins, Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet: 1. Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden, … 3. Familienangehörige gemäß § 2,3. Familienangehörige gemäß Paragraph 2,, […] Vor diesem Hintergrund ergibt sich bereits aus Art.2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382, wonach „Personen und Personengruppen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine vertrieben wurden“, somit grundsätzlich nur Personen, die zu diesem Stichtag in der Ukraine anwesend waren, vom Schutzumfang umfasst sind. Vor diesem Hintergrund ergibt sich bereits aus Artikel 2, des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382, wonach „Personen und Personengruppen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine vertrieben wurden“, somit grundsätzlich nur Personen, die zu diesem Stichtag in der Ukraine anwesend waren, vom Schutzumfang umfasst sind. Noch deutlicher wird dies in den „Ermutigungen“ an die Mitgliedstaaten in Erwägungsgrund 14 des Durchführungsbeschlusses, welcher lautet: „In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten ermutigt werden, die Ausdehnung des vorübergehenden Schutzes auf Personen in Erwägung zu ziehen, die nicht lange vor dem 24. Februar 2022, als die Spannungen zunahmen, aus der Ukraine geflohen sind oder die sich kurz vor diesem Zeitpunkt (z. B. im Urlaub oder zur Arbeit) im Gebiet der Union befunden haben und die infolge des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren können.“ Nachdem der Durchführungsbeschluss nur Mindestnormen und Rahmenbedingungen vorsieht, lässt er den Mitgliedstaaten dennoch Raum, für bestimmte Personengruppen anderweitige Regelungen autonom zu treffen. Gemäß Artikel 2 Abs.3 des Durchführungsbeschlusses können die Mitgliedsstaaten – auf Grundlage des Artikel 7 der Richtlinie 2001/55/EG (MassenzustromRL) - diesen Beschluss auch auf andere Personen, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Gemäß Artikel 2 Absatz 3, des Durchführungsbeschlusses können die Mitgliedsstaaten – auf Grundlage des Artikel 7 der Richtlinie 2001/55/EG (MassenzustromRL) - diesen Beschluss auch auf andere Personen, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Innerstaatlich wurde dies in § 3 VertriebenenVO umgesetzt. Innerstaatlich wurde dies in Paragraph 3, VertriebenenVO umgesetzt. So haben Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. 2. 2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem NAG oder gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe iSd Art 28 Abs 1 MassenzustromRL vorliegen (§ 3 Abs 1 VertriebenenVO).So haben Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. 2. 2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem NAG oder gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe iSd Artikel 28, Absatz eins, MassenzustromRL vorliegen (Paragraph 3, Absatz eins, VertriebenenVO). Auch haben Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. 2. 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe iSd Art 28 Abs 1 MassenzustromRL vorliegen (§ 3 Abs 2 VertriebenenVO). Auch haben Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. 2. 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe iSd Artikel 28, Absatz eins, MassenzustromRL vorliegen (Paragraph 3, Absatz 2, VertriebenenVO). Hinsichtlich der in Erwägungsgrund 14 festgehaltenen „Ermutigungen“ an die Mitgliedsstaaten, den Schutzumfang auch auf Personen mit Wohnsitz in der Ukraine auszudehnen, die vor dem 24.2.2022 aus der Ukraine vertrieben wurden oder sich außerhalb der Ukraine - u.a. auch wegen Urlaubsreisen befanden, hat der Verordnungsgeber bislang keinen Gebrauch gemacht und die VertriebenenVO lediglich auf den in § 3 der VertriebenenVO genannten Personenkreis erweitert.Hinsichtlich der in Erwägungsgrund 14 festgehaltenen „Ermutigungen“ an die Mitgliedsstaaten, den Schutzumfang auch auf Personen mit Wohnsitz in der Ukraine auszudehnen, die vor dem 24.2.2022 aus der Ukraine vertrieben wurden oder sich außerhalb der Ukraine - u.a. auch wegen Urlaubsreisen befanden, hat der Verordnungsgeber bislang keinen Gebrauch gemacht und die VertriebenenVO lediglich auf den in Paragraph 3, der VertriebenenVO genannten Personenkreis erweitert. Nachdem in der VertriebenenVO (anders etwa in der BRD) der Kreis der Schutzberechtigten trotz der Möglichkeit der Ausdehnung auch auf diese – beschwerdegegenständliche - Personengruppen nicht in jenen Ausmaß ausgeweitet wurde, ist es auch der belangten Behörde verwehrt ohne Rechtsgrundlage den Personenkreis zu erweitern. Dem BF kommt daher weder ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht auf Grundlage der Vertriebenen-VO zu, noch kann diesem auf Grundlage dieser Verordnung der begehrte Ausweis gemäß § 62 Abs.4 AsylG ausgestellt werden.Dem BF kommt daher weder ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht auf Grundlage der Vertriebenen-VO zu, noch kann diesem auf Grundlage dieser Verordnung der begehrte Ausweis gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AsylG ausgestellt werden. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass es dem BF unbenommen bleibt im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, wobei innerhalb dieses Verfahrens ebenso eine Prüfung über die Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechtes erfolgt. 3.2. Zu Spruchteil I. B) Zulässigkeit der Revision:3.2. Zu Spruchteil römisch eins. B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig im Hinblick auf die Frage, ob die am 11.3.2022 mit BGBl II 92/2022 kundgemachte „Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung - VertriebenenVO)“ auch auf ukrainische Staatsangehörige, die bereits vor dem 24.02.2022 die Ukraine verlassen haben, anzuwenden ist. Zu dieser Frage liegt – schon aufgrund seiner Aktualität – bislang noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor und sie erweist sich nicht als hinreichend klar, um von einer eindeutigen Rechtslage iSd Rechtsprechung des VwGH ausgehen zu können.Die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig im Hinblick auf die Frage, ob die am 11.3.2022 mit Bundesgesetzblatt Teil 2, 92 aus 2022, kundgemachte „Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung - VertriebenenVO)“ auch auf ukrainische Staatsangehörige, die bereits vor dem 24.02.2022 die Ukraine verlassen haben, anzuwenden ist. Zu dieser Frage liegt – schon aufgrund seiner Aktualität – bislang noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor und sie erweist sich nicht als hinreichend klar, um von einer eindeutigen Rechtslage iSd Rechtsprechung des VwGH ausgehen zu können. 3.
- Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung unmittelbar auf Grund des Unionsrechts (Spruchteil II. A):3.
- Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung unmittelbar auf Grund des Unionsrechts (Spruchteil römisch zwei. A): 3.3.
- Rechtliche Beurteilung: Die Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht kann mangels einer innerstaatlichen Vorschrift nur in unmittelbarer Anwendung von Unionsrecht erfolgen. So hat der Verwaltungsgerichtshof – der Rechtsprechung des EuGH folgend – bereits mehrmals ausgesprochen, es sei nicht ausgeschlossen, auf Grundlage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht – über die im kassatorischen System der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgegebene Möglichkeit, der gegen einen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid im Falle seiner Rechtswidrigkeit aufzuheben, hinaus – einstweilige Anordnungen mit der Wirkung zu treffen, dem Antragsteller eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen, deren Einräumung mit dem angefochtenen Bescheid auf der Grundlage einer (möglicherweise dem Unionsrecht widersprechenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert wurde (VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069; 13.10.2010, 2010/12/0169). Nach der Rechtsprechung des EuGH können die nationalen Gerichte einstweilige Anordnungen nur unter den Voraussetzungen treffen, die für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Gerichtshof gelten. Zu diesen Voraussetzungen gehören die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Erlassung der einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (fumus boni iuris), das Feststehen der Dringlichkeit im Sinne der Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens beim Antragsteller und gegebenenfalls die Abwägung aller bestehenden Interessen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt (VwGH 13.10.2010, 2010/12/0169). Auch nationale Gerichte sind für den Erlass einstweiliger Anordnungen zuständig. Sie können vorläufig die Vollziehung eines nationalen Verwaltungsaktes aussetzen, der Unionsrecht vollzieht. Da dadurch gleichzeitig indirekt auch das zugrundeliegende Unionsrecht ausgesetzt wird, ist der Erlass einer einstweiligen Maßnahme nur dann zulässig, wenn das nationale Gericht erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Unionsrechtsaktes hat und ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV einleitet. Weiters muss die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes dringlich sein und dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden drohen. Schließlich müssen das Interesse der Union am Vollzug des Unionsrechts und die Rechtsprechung des EuGH angemessen berücksichtigt werden. Die Kriterien stimmen weitgehend mit den Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch den EuGH überein und sollen eine einheitliche Anwendung des Unionsrechts sichern (Lengauer/Richter in: Mayer/Stöger, EUV/AEUV, Art. 279 AEUV Rz 11 mN aus der Rsp des EuGH).Auch nationale Gerichte sind für den Erlass einstweiliger Anordnungen zuständig. Sie können vorläufig die Vollziehung eines nationalen Verwaltungsaktes aussetzen, der Unionsrecht vollzieht. Da dadurch gleichzeitig indirekt auch das zugrundeliegende Unionsrecht ausgesetzt wird, ist der Erlass einer einstweiligen Maßnahme nur dann zulässig, wenn das nationale Gericht erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Unionsrechtsaktes hat und ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Artikel 267, AEUV einleitet. Weiters muss die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes dringlich sein und dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden drohen. Schließlich müssen das Interesse der Union am Vollzug des Unionsrechts und die Rechtsprechung des EuGH angemessen berücksichtigt werden. Die Kriterien stimmen weitgehend mit den Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch den EuGH überein und sollen eine einheitliche Anwendung des Unionsrechts sichern (Lengauer/Richter in: Mayer/Stöger, EUV/AEUV, Artikel 279, AEUV Rz 11 mN aus der Rsp des EuGH). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung unzulässig: Wesentliche Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht ist unter anderem das Feststehen der Dringlichkeit im Sinne der Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens beim Antragsteller. Der Eintritt eines derartigen Schadens wird im vorliegenden Antrag nicht geltend gemacht. Der Antragsteller führt einerseits aus, dass er durch die Verweigerung der Zuerkennung des Vertriebenenstatus Gefahr laufe, dass gegen ihn aufenthaltsbeendende behördliche Maßnahmen ergriffen werden würden. Dazu ist auszuführen, dass mit der bekämpften Entscheidung des BFA weder aufenthaltsbeendende Maßnahmen verfügt noch in irgendeiner Weise eingeleitet wurden. Wenn der BF weiters vorbringt, dass er durch die Vorenthaltung des Ausweises für Vertriebene unwiderbringliche Nachteile habe, da sein Aufenthalt ungeregelt sei, er deshalb auch Auslandstermine für seine Berufstätigkeit nur eingeschränkt wahrnehmen könne, er selbst für die Krankenversicherung aufkommen müsse und weder ein Konto eröffnen noch einen Mietvertrag unterschreiben könne, so legt er damit den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachen Schadens jedoch nicht dar. Vielmehr hätte der BF es selbst in der Hand bspw. durch Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, insbesondere im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten, die von ihm angestrebte Rechtsposition ebenso zu erlangen, worauf er bereits auch im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren hingewiesen wurde. Zum Entscheidungszeitpunkt sind daher keine Gründe erkennbar, welche das Feststehen der Dringlichkeit im Sinne der Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens bei dem Antragsteller nahelegen. Bereits auf Grund des Nichtvorliegens dieser Voraussetzung ist der Antrag nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil II.B):Zu B) Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil römisch zwei.B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/20/0309;
- 2021, Ra 2021/19/0007, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des ersten Satzes des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 20.11.2020, Ra 2020/20/0309;
- 2021, Ra 2021/19/0007, mwN). Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten bestätigt. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein neues (zulässiges) Tatsachenvorbringen und es wird den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Da die Behörde den für die gegenständliche Beurteilung erforderlichen Sachverhalt bereits im Rahmen des angefochtenen Bescheides vollständig festgestellt hat, waren seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse heranzuziehen, weshalb die Abweisung der Beschwerde keiner weiteren mündlichen Erörterung bedurfte, wenngleich in der Beschwerde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche dazu auch Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W189.2259719.1.00