RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2023 GeschäftszahlW194 2259604-1 Spruch, W194 2259604-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Dan
Art. 133Abs. 9 i
Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Für XXXX (im Folgenden: Antragsteller) wurde bei der belangten Behörde mit Schreiben vom 25.04.2022 die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beantragt.
- Für römisch 40 (im Folgenden: Antragsteller) wurde bei der belangten Behörde mit Schreiben vom 25.04.2022 die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beantragt.
- Das Schreiben zum „Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 25.05.2022 wurde an XXXX “ (im Folgenden: Einschreiterin) adressiert.
- Das Schreiben zum „Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 25.05.2022 wurde an römisch 40 “ (im Folgenden: Einschreiterin) adressiert.
- Hierauf langten keine Unterlagen betreffend das vorliegende Verfahren bei der belangten Behörde ein.
- Mit dem angefochtenen und an „ XXXX , Erwachsenenvertretung“ adressierten Bescheid vom 27.07.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Antrag geprüft und festgestellt worden sei, dass das Haushaltseinkommen des Antragstellers die für die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige.
- Mit dem angefochtenen und an „ römisch 40 , Erwachsenenvertretung“ adressierten Bescheid vom 27.07.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Antrag geprüft und festgestellt worden sei, dass das Haushaltseinkommen des Antragstellers die für die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit einem von der Einschreiterin unterfertigten und mit dem 04.08.2022 datierten Schreiben Beschwerde erhoben. In diesem Schreiben wird ua. festgehalten: „Es besteht keinerlei Erwachsenvertretung oder Ähnliches.“
- Mit hg. am 14.09.2022 eingelangtem Schreiben übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2022 wurde die Einschreiterin aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht nähere Informationen zu einem allfälligen Vertretungsverhältnis in Bezug auf den Antragsteller bekanntzugeben und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
- Mit hg. am 12.12.2022 eingelangtem Schreiben teilte die Einschreiterin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie bereits in mehrfachen Schreiben und Telefonaten der belangten Behörde „klar gemacht habe“, kein Vertretungsverhältnis eingegangen zu seien, weil sie den Antragsteller nicht bevormunden wolle. Sie könne sich nicht erklären, aus welchem Grund sie als Erwachsenenvertreterin von der belangten Behörde bezeichnet worden sei. Folglich bestehe „kein wie immer geartetes Vollmachtsverhältnis“ und die Einschreiterin wolle auch in Zukunft keines eingehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Für den Antragsteller wurde bei der belangten Behörde mit Schreiben vom 25.04.2022 die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beantragt. Mit dem angefochtenen und an „ XXXX , Erwachsenenvertretung“ adressierten Bescheid vom 27.07.2022 wies die belangte Behörde diesen Antrag ab.Mit dem angefochtenen und an „ römisch 40 , Erwachsenenvertretung“ adressierten Bescheid vom 27.07.2022 wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Bei der belangten Behörde langte am 05.08.2022 gegen diesen Bescheid eine Beschwerde der Einschreiterin ein. Vor dem Hintergrund, dass dem Bundesverwaltungsgericht kein Nachweis hinsichtlich der Vertretungsbefugnis der Einschreiterin in Bezug auf den Antragsteller vorliegt, wurde die Einschreiterin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2022, zugestellt durch Hinterlegung – Beginn der Abholfrist am 06.12.2022, aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht 1.) bekanntzugeben, a) ob und b) seit welchem Zeitpunkt ein Vertretungsverhältnis in Bezug auf den Antragsteller vorliegt und um c) welche Art von Vertretungsverhältnis für den Antragsteller es sich im gegenständlichen Verfahren handelt sowie – wenn vorhanden – 2.) die entsprechende Vollmacht vorzulegen. Hierauf teilte die Einschreiterin dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 12.12.2022 eingelangtem Schreiben mit, dass „kein wie immer geartetes Vollmachtsverhältnis“ bestehe und die Einschreiterin auch in Zukunft keines eingehen wolle.
- Beweiswürdigung: Diese Ausführungen gründen sich auf die erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
- § 28 Abs. 1 VwGVG („Erkenntnisse“) lautet wie folgt:3.
- Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG („Erkenntnisse“) lautet wie folgt: „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ § 31 Abs. 1 VwGVG („Beschlüsse“) ordnet Folgendes an:Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG („Beschlüsse“) ordnet Folgendes an: „§ 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. […]“ 3.
- Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.
- Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. § 10 Abs. 1 und 2 AVG lautet folgendermaßen:Paragraph 10, Absatz eins und 2 AVG lautet folgendermaßen: „§ 10.
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.“
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.“ 3.3. Die vorliegende Beschwerde wurde von der Einschreiterin erhoben, ohne eine vom Antragsteller ausgestellte Vollmacht oder einen sonstigen Beleg für ein Vertretungsverhältnis vorzulegen. Einschreiter in einem Verfahren ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen (vgl. VwGH 10.01.1985, 83/05/0073).Einschreiter in einem Verfahren ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen vergleiche VwGH 10.01.1985, 83/05/0073). Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.01.2008, 2005/05/0252) ergibt sich, dass das Bestehen bzw. zumindest die gleichzeitige Begründung eines dem Bürgerlichen Recht entsprechenden Vollmachtverhältnisses unabdingbare, wenn auch nicht hinreichende, Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung vor der Behörde ist. Es wird nämlich erst dann nach außen wirksam, wenn es in der gemäß § 10 AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird.Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 29.01.2008, 2005/05/0252) ergibt sich, dass das Bestehen bzw. zumindest die gleichzeitige Begründung eines dem Bürgerlichen Recht entsprechenden Vollmachtverhältnisses unabdingbare, wenn auch nicht hinreichende, Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung vor der Behörde ist. Es wird nämlich erst dann nach außen wirksam, wenn es in der gemäß Paragraph 10, AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird. Eine Eingabe ist – bis zum Nachweis der Bevollmächtigung – nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen, wobei bei dessen Nichterfüllung (= bei Nichtvorlage der entsprechenden Vollmacht) die Eingabe mangels Parteistellung zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336).Eine Eingabe ist – bis zum Nachweis der Bevollmächtigung – nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen, wobei bei dessen Nichterfüllung (= bei Nichtvorlage der entsprechenden Vollmacht) die Eingabe mangels Parteistellung zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336). 3.4. Im vorliegenden Schreiben der Einschreiterin vom 05.08.2022, mit welchem sich diese gegen den angefochtenen Bescheid wendet, hielt diese ua. Folgendes fest: „Es besteht keinerlei Erwachsenvertretung oder Ähnliches.“ Eine Vollmacht war diesem Schreiben ebenfalls nicht beigelegt. Vor diesem Hintergrund wurde die Einschreiterin vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht 1.) bekanntzugeben,
- a)ob und
- b)seit welchem Zeitpunkt ein Vertretungsverhältnis in Bezug auf den Antragsteller vorliegt und um
- c)welche Art von Vertretungsverhältnis für den Antragsteller es sich im gegenständlichen Verfahren handelt sowie – wenn vorhanden – 2.) die entsprechende Vollmacht vorzulegen. Die Einschreiterin teilte dem Bundesverwaltungsgericht hierauf mit, dass „kein wie immer geartetes Vollmachtsverhältnis“ bestehe, weshalb die vorliegende Beschwerde vor dem Hintergrund der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur zurückzuweisen ist. 3.5. Abgesehen davon ist Folgendes festzuhalten: Eine Berufung bzw. Beschwerde kann sich nur gegen einen Bescheid richten und nur von jener Person erhoben werden, der gegenüber der Bescheid wirksam erlassen wurde und für die er auch inhaltlich bestimmt ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG [2007] § 63 Rz 63 mit Verweis auf VwGH 12.08.1994, 92/14/0063). Für die Berufungs- bzw. Beschwerdelegitimation ist daher ua. maßgeblich, dass der Bescheid an den Rechtsmittelwerber (seinen Vertreter) wirksam zugestellt, ausgefolgt oder ihm gegenüber mündlich verkündet wurde. Berufungs- bzw. beschwerdelegitimiert ist (abgesehen von übergangenen Parteien) jene Person, an die der Bescheid wirksam ergangen ist, dh der er zugestellt, ausgefolgt oder mündlich verkündet wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG [2007] § 63 Rz 65 mit Verweis auf VwGH 11.04.1991, 90/06/0199). Ist ein Bescheid nicht an jene Person ergangen, für die er seinem Inhalt nach gedacht war, sondern einer anderen Person zugestellt worden, kommt dieser das Recht zur Einbringung der Berufung bzw. Beschwerde zu, wenn sie durch den Bescheid möglicherweise in ihren (verfahrens- oder materiellrechtlichen) Rechten verletzt sein kann. Trifft dies nicht zu, hat sie keine Parteistellung und auch kein Berufungs- bzw. Beschwerderechtrecht, weil durch die bloße Zustellung des Bescheides die Parteistellung und damit das Recht auf Einbringung einer Berufung bzw. Beschwerde nicht begründet wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG [2007] § 63 Rz 65 VwGH 12.05.2005, 2003/02/0096).Eine Berufung bzw. Beschwerde kann sich nur gegen einen Bescheid richten und nur von jener Person erhoben werden, der gegenüber der Bescheid wirksam erlassen wurde und für die er auch inhaltlich bestimmt ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG [2007] Paragraph 63, Rz 63 mit Verweis auf VwGH 12.08.1994, 92/14/0063). Für die Berufungs- bzw. Beschwerdelegitimation ist daher ua. maßgeblich, dass der Bescheid an den Rechtsmittelwerber (seinen Vertreter) wirksam zugestellt, ausgefolgt oder ihm gegenüber mündlich verkündet wurde. Berufungs- bzw. beschwerdelegitimiert ist (abgesehen von übergangenen Parteien) jene Person, an die der Bescheid wirksam ergangen ist, dh der er zugestellt, ausgefolgt oder mündlich verkündet wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG [2007] Paragraph 63, Rz 65 mit Verweis auf VwGH 11.04.1991, 90/06/0199). Ist ein Bescheid nicht an jene Person ergangen, für die er seinem Inhalt nach gedacht war, sondern einer anderen Person zugestellt worden, kommt dieser das Recht zur Einbringung der Berufung bzw. Beschwerde zu, wenn sie durch den Bescheid möglicherweise in ihren (verfahrens- oder materiellrechtlichen) Rechten verletzt sein kann. Trifft dies nicht zu, hat sie keine Parteistellung und auch kein Berufungs- bzw. Beschwerderechtrecht, weil durch die bloße Zustellung des Bescheides die Parteistellung und damit das Recht auf Einbringung einer Berufung bzw. Beschwerde nicht begründet wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG [2007] Paragraph 63, Rz 65 VwGH 12.05.2005, 2003/02/0096). Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid der Einschreiterin, die keine Vertretungsbefugnis für den Antragsteller innehat, zugestellt. Da im vorliegenden Fall auch keine Hinweise auf eine Heilung eines allfälligen Zustellmangels hervorvorkamen, wurde der angefochtene Bescheid gegenüber dem Antragsteller rechtlich nicht wirksam erlassen, weshalb die verfahrensgegenständliche Beschwerde bereits deshalb als unzulässig zurückzuweisen wäre. Vor dem Hintergrund, dass mit dem angefochtenen Bescheid über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt abgesprochen wurde, besteht auch keine Möglichkeit der Verletzung von Verfahrensrechten oder in Materiengesetzen normierten Rechten der Einschreiterin, weshalb auch die Einschreiterin selbst nicht zur Erhebung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde legitimiert sein kann. 3.6. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.3.6. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).
Art. 133Abs. 9 i
Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
Artikel 133
, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W194.2259604.1.00