Obsah (14)
Art. 133§ 24Art 135Art 267§ 34§ 47§ 50§ 2§ 11§ 51§ 4§ 13§ 3§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2023 GeschäftszahlW194 2263715-1 Spruch, W194 2263715-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer beantragte mit am 11.05.2022 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezug von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ an. Er gab an, dass keine weitere Person mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe. Zudem vermerkte der Beschwerdeführer, dass die beantragte Zuschussleistung bei „ XXXX “ eingelöst werden soll.Zudem vermerkte der Beschwerdeführer, dass die beantragte Zuschussleistung bei , „ römisch 40 “ eingelöst werden soll. Dem Antrag schloss der Beschwerdeführer ua. folgende Unterlagen an: einen Meldezettel, eine Privathaushaltsbestätigung, einen ausgefüllten und an die Bezirksverwaltungsbehörde adressierten Antrag auf Gewährung von Unterstützung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs, einen an den Beschwerdeführer adressierten Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde über die Abweisung des Antrags zur Gewährung von Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes sowie zur Befriedigung des Wohnbedarfs sowie eine an das Landesverwaltungsgericht XXXX adressierte Bescheidbeschwerde. eine an das Landesverwaltungsgericht römisch 40 adressierte Bescheidbeschwerde. In einer ergänzenden Stellungnahme wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sein Antrag auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde abgewiesen worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde liege zurzeit dem XXXX Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.In einer ergänzenden Stellungnahme wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sein Antrag auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde abgewiesen worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde liege zurzeit dem römisch 40 Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Am 15.06.2022 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel „ANTRAG AUF BEFREIUNG – NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN“ folgendes Schreiben: „[…] danke für Ihren Antrag […] auf ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen ● Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen: ● Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). ● Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie: ● bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid ● bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge ● bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen ● bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung) ● bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide ● sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. […] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“
- Hierauf übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde keine weiteren Unterlagen; er wies ergänzend darauf hin, dass er „um Aufschub der Bescheid-Erstellung bis zur Entscheidung des XXXX . Landesverwaltungsgerichtes im anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend Gewährung einer Leistung der Sozialhilfe“ ersuche. Die Ladung zur Verhandlung am 23.06.2022 liege bei.
- Hierauf übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde keine weiteren Unterlagen; er wies ergänzend darauf hin, dass er „um Aufschub der Bescheid-Erstellung bis zur Entscheidung des römisch 40 . Landesverwaltungsgerichtes im anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend Gewährung einer Leistung der Sozialhilfe“ ersuche. Die Ladung zur Verhandlung am 23.06.2022 liege bei.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.08.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung insbesondere damit, dass von dem Beschwerdeführer keine Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und das gesamte Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers vorgelegt bzw. nachgereicht worden seien. Insbesondere wurde festgehalten: „Aktuelles Einkommen und gesetzlicher Anspruch (Bescheid der Mindestsicherung/AMS-Taggeldbestätigung/Lohn mit Rezeptgebührenbefreiung/etc.) [vom Beschwerdeführer] fehlt.“
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 24.08.2022, in welcher im Wesentlichen festgehalten wird, dass die belangte Behörde verkenne, dass die „sachlichen Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe gegeben“ seien und „darauf ein Rechtsanspruch“ bestehe. Der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde verletze „verfassungs- und europarechtlich verankerte Bürger- und Menschenrechte wie die Absicherung des absoluten Existenzminimums“. „Die Verknüpfung der Rundfunkgebührenbefreiung mit der Sozialhilfe und der Krankenversicherung steht ebenfalls im Widerspruch zu verfassungsrechtlichen Normen.“ Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge, „das zuständige Verwaltungsgericht wolle 1) den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt vom 11.05.2022 stattgegeben werde; 2) in eventu, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen; 3) von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs 5 Vw
GVG zur Wahrung von Persönlichkeitsrechten absehen.“3) von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG zur Wahrung von Persönlichkeitsrechten absehen.“ Zudem rege der Beschwerdeführer Folgendes an: „Anregung das zuständige Verwaltungsgericht möge
Art 135Abs 4 B-VG i
Vm Art 89 Abs 2 B-VG und Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG beim VfGH den Antrag auf Prüfung des präjudiziellen § 19 Oö SOHAG [Oö Sozialhilfeausführungsgesetz, LGBI 107/2019, 6/2020, und Aufhebung folgender Textteile in Absatz 4 wegen Verfassungswidrigkeit stellen: Leistungen der Sozialhilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, können im Einzelfall über Abs. 1 hinaus gekürzt oder von vornherein nicht gewährt werden.das zuständige Verwaltungsgericht möge
Artikel 135
, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG und Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG beim VfGH den Antrag auf Prüfung des präjudiziellen Paragraph 19, Oö SOHAG [Oö Sozialhilfeausführungsgesetz, LGBI 107 aus 2019,, 6 aus 2020,, und Aufhebung folgender Textteile in Absatz 4 wegen Verfassungswidrigkeit stellen: Leistungen der Sozialhilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, können im Einzelfall über Absatz eins, hinaus gekürzt oder von vornherein nicht gewährt werden. […] Anregung das zuständige Verwaltungsgericht möge
Art 267
AEUV einen Antrag auf Vorabentscheidung der Frage über soziale Sicherheit und soziale Unterstützung
§ 34Abs. 3 der Europäischen Grundrechtecharta an den Gerichtshof der Europäischen Union (Eu
GH) stellen, nach der die Union das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung achtet, die allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen.“das zuständige Verwaltungsgericht möge
Artikel 267
, AEUV einen Antrag auf Vorabentscheidung der Frage über soziale Sicherheit und soziale Unterstützung
Paragraph 34, Absatz 3, der Europäischen Grundrechtecharta an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) stellen, nach der die Union das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung achtet, die allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen.“ Der Beschwerde beigelegt waren weitere Unterlagen.
- Mit Schreiben vom 27.08.2022 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde „den Antrag auf Aufschub der Rundfunkgebührenbefreiung-Vorschreibung“.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.10.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass von der belangten Behörde ein „Mahn- und Fakturierungsstopp gesetzt“ worden sei.
- Mit Schreiben vom 19.10.2022 stellte der Beschwerdeführer den „zusätzlichen Antrag, das zuständige Bundesverwaltungsgericht wolle prüfen, ob die GIS Ankündigung einer Rückforderung der aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ausgesetzten Entgelte im Falle einer negativen Entscheidung rechtens sei.“
- Mit hg. am 05.12.2022 eingelangtem Schreiben übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I., welche hiermit festgestellt werden.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter römisch eins., welche hiermit festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: Diese Ausführungen gründen sich auf die erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
- Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt: 3.1.
- §§ 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG):3.1.
- Paragraphen 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG): „Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich […]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.[…],
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Verfahren, Verfahren § 6
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.,
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. […]“ 3.1.
- §§ 47ff der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO):3.1.
- Paragraphen 47 f, f, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO): „§ 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG) zu befreien:– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien:7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.,
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Blindenheime, Blindenvereine,
- b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
- b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) […] § 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen
§ 47Abs.
2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen
Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die
§ 50erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die
Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. […]“ 3.1.
- Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG): „Anwendungsbereich §
- Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.Paragraph eins, Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen. Begriffsbestimmungen § 2.
(1)‚Fernsprechentgelte‘ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.Paragraph 2,
(1)‚Fernsprechentgelte‘ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt. […] Anspruchsberechtigter Personenkreis § 3.
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3,
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:
- Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
- der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
- der Antragsteller muss volljährig sein.
(2)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
(2)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen
§ 2Abs.
2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen
Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.
(3)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist. Verfahren § 4.
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den
§ 11vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.Paragraph 4,
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den
Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(3)Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.
(4)Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.
(4)Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, zu umfassen.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […]“ 3.
- Zusammengefasst enthalten die FGO bzw. das FeZG die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Befreiungs- bzw. Zuschussgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 FGO bzw. § 3 Abs. 2 FeZG genannten Leistungen nachzuweisen:3.
- Zusammengefasst enthalten die FGO bzw. das FeZG die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Befreiungs- bzw. Zuschussgrundes durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, FGO bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG genannten Leistungen nachzuweisen:
§ 51Abs.
1 FGO sind dem Antrag die
§ 50
FGO erforderlichen Nachweise anzuschließen.
§ 50Abs.
1 Z 1 FGO ist das Vorliegen des Befreiungsgrundes vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: in den Fällen des § 47 Abs. 1 FGO durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen.
§ 4Abs. 2 Fe
ZG ist das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 FeZG vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 FeZG durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen zu erfolgen.
Paragraph 51, Absatz eins, FGO sind dem Antrag die
Paragraph 50, FGO erforderlichen Nachweise anzuschließen.
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, FGO ist das Vorliegen des Befreiungsgrundes vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, FGO durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen.
Paragraph 4, Absatz 2, FeZG ist das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 FeZG vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, FeZG durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen zu erfolgen.
§ 4Abs. 4 Fe
ZG sind die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 FeZG zu umfassen.
Paragraph 4, Absatz 4, FeZG sind die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, FeZG zu umfassen.
§ 50Abs. 4 FGO bzw. § 4 Abs. 5 Fe
ZG ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
Paragraph 50, Absatz 4, FGO bzw. Paragraph 4, Absatz 5, FeZG ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. 3.
- Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall den Antrag des Beschwerdeführers ua. unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Zu einer solchen Konstellation ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes (VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004): 3.
- Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall den Antrag des Beschwerdeführers ua. unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Zu einer solchen Konstellation ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes (VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004): „Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag
§ 13Abs.
3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055 mwN). Im Revisionsfall war daher durch das BVwG allein zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrags des Revisionswerbers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert wurde, und nicht, ob die fragliche Befreiung auch inhaltlich tatsächlich zustand.“„Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055 mwN). Im Revisionsfall war daher durch das BVwG allein zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrags des Revisionswerbers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert wurde, und nicht, ob die fragliche Befreiung auch inhaltlich tatsächlich zustand.“ Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte. 3.4. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde „die sachliche Behandlung des Antrags […] mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert wurde“ (siehe VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004) und angesichts dessen der Antrag des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen wurde.
§ 13Abs.
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Ein Verbesserungsauftrag muss konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind (vgl. zB VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011).Ein Verbesserungsauftrag muss konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind vergleiche zB VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011). Konkret ist bei einem Vorgehen der Behörde auf dieser Grundlage zu prüfen, ob erstens, der verfahrensgegenständliche Antrag mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag der Behörde erforderlich war (vgl. VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205, konkret zur Nichtvorlage des Bezugs einer Leistung
§ 3Abs. 2 Fe
ZG); zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprach; sowie drittens, ob der Verbesserungsauftrag nicht befolgt wurde. Wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig.Konkret ist bei einem Vorgehen der Behörde auf dieser Grundlage zu prüfen, ob erstens, der verfahrensgegenständliche Antrag mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag der Behörde erforderlich war vergleiche VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205, konkret zur Nichtvorlage des Bezugs einer Leistung
Paragraph 3, Absatz 2, FeZG); zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprach; sowie drittens, ob der Verbesserungsauftrag nicht befolgt wurde. Wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig. 3.
- Die vorliegende Beschwerde ist aus den folgenden Gründen nicht berechtigt: 3.5.
- Wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde ersichtlich ist, legte der Beschwerdeführer im Zuge der Antragstellung vor der belangten Behörde am 11.05.2022 keine Nachweise über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand vor. An dieser Stelle ist der Beschwerdeführer grundsätzlich auf Folgendes hinzuweisen: Die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt setzt ua. den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des § 47 Abs. 1 FGO bzw. § 3 Abs. 2 FeZG voraus; eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein kann daher nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw. einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt führen (vgl. zB BVwG 05.05.2021, W194 2240244-1; 18.07.2019, W120 2220143-1; 25.07.2017, W219 2159681-1).Die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt setzt ua. den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, FGO bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG voraus; eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein kann daher nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw. einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt führen vergleiche zB BVwG 05.05.2021, W194 2240244-1; 18.07.2019, W120 2220143-1; 25.07.2017, W219 2159681-1). Bezüglich der im Zuge der Antragstellung vorgelegten Unterlagen, insbesondere bezüglich des ausgefüllten und an die Bezirksverwaltungsbehörde adressierten Antrags auf Gewährung von Unterstützung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs, des an den Beschwerdeführer adressierten Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde über die Abweisung des Antrags zur Gewährung von Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes sowie zur Sicherung des Wohnbedarfs sowie der an das Landesverwaltungsgericht XXXX adressierten Bescheidbeschwerde, ist festzuhalten, dass diesen Unterlagen kein Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand entnommen werden kann.Bezüglich der im Zuge der Antragstellung vorgelegten Unterlagen, insbesondere bezüglich des ausgefüllten und an die Bezirksverwaltungsbehörde adressierten Antrags auf Gewährung von Unterstützung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs, des an den Beschwerdeführer adressierten Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde über die Abweisung des Antrags zur Gewährung von Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes sowie zur Sicherung des Wohnbedarfs sowie der an das Landesverwaltungsgericht römisch 40 adressierten Bescheidbeschwerde, ist festzuhalten, dass diesen Unterlagen kein Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand entnommen werden kann. Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 15.06.2022 (vgl. I.2.), mit welchem diese den Beschwerdeführer ua. zur Vorlage von Nachweisen über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufforderte, war somit erforderlich.Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 15.06.2022 vergleiche römisch eins.2.), mit welchem diese den Beschwerdeführer ua. zur Vorlage von Nachweisen über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufforderte, war somit erforderlich. Der Auftrag war hinreichend konkret formuliert und die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen bzw. Nachweise war angemessen (siehe zB VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, wonach die gesetzte Frist zur Vorlage und nicht zur Beschaffung der fehlenden Belege angemessen sein muss). Hierauf langten bei der belangten Behörde keine Unterlagen des Beschwerdeführers ein; in einer Stellungnahme des Beschwerdeführers ersuchte dieser „um Aufschub der Bescheid-Erstellung bis zur Entscheidung des XXXX . Landesverwaltungsgerichtes im anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend Gewährung einer Leistung der Sozialhilfe“. Auch in weiterer Folge langten trotz Zuwartens der belangten Behörde keine Unterlagen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein.Hierauf langten bei der belangten Behörde keine Unterlagen des Beschwerdeführers ein; in einer Stellungnahme des Beschwerdeführers ersuchte dieser „um Aufschub der Bescheid-Erstellung bis zur Entscheidung des römisch 40 . Landesverwaltungsgerichtes im anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend Gewährung einer Leistung der Sozialhilfe“. Auch in weiterer Folge langten trotz Zuwartens der belangten Behörde keine Unterlagen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer erfüllte den Auftrag damit nicht und kam zugleich seiner Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren nicht nach. Folglich kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese (ca. zwei Monate nach Erteilung des Verbesserungsauftrags) den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die vorliegende Beschwerde verweist darauf, dass die „sachlichen Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe gegeben“ seien, „darauf ein Rechtsanspruch“ bestehe und die „Verknüpfung der Rundfunkgebührenbefreiung mit der Sozialhilfe und der Krankenversicherung“ „im Widerspruch zu verfassungsrechtlichen Normen“ stehe. Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass die hier anzuwendenden materiellen Rechtsvorschriften darauf abstellen, dass das Bestehen eines Anspruchs zum Antragszeitpunkt nachgewiesen wird (vgl.§ 50 Abs. 1 FGO, demzufolge „[d]as Vorliegen des Befreiungsgrundes […] vom Antragsteller nachzuweisen“ ist). Einen solchen Nachweis hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde jedoch gerade nicht erbracht. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen auch gar nicht geltend, Nachweise über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt zu haben.Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass die hier anzuwendenden materiellen Rechtsvorschriften darauf abstellen, dass das Bestehen eines Anspruchs zum Antragszeitpunkt nachgewiesen wird (vgl.Paragraph 50, Absatz eins, FGO, demzufolge „[d]as Vorliegen des Befreiungsgrundes […] vom Antragsteller nachzuweisen“ ist). Einen solchen Nachweis hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde jedoch gerade nicht erbracht. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen auch gar nicht geltend, Nachweise über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt zu haben. Die belangte Behörde wies den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers vom 11.05.2022 daher mangels Vorlage von Nachweisen über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand durch den Beschwerdeführer zu Recht zurück. 3.5.
- Darüber hinaus ist Folgendes anzumerken: Eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides ist in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen (vgl. VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, mit Verweis auf VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080).3.5.
- Darüber hinaus ist Folgendes anzumerken: Eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides ist in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen vergleiche VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, mit Verweis auf VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080). Schon aus diesem Grund können die von dem Beschwerdeführer nach Bescheiderlassung im Zuge der Beschwerdeerhebung erneut und ergänzend vorgelegten Unterlagen nicht in die Beurteilung des Beschwerdefalls miteinbezogen werden, wobei – wie bereits ausgeführt – festzuhalten ist, dass diesen Unterlagen kein aufrechter Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand des Beschwerdeführers entnommen werden kann. Die Beschwerde ist aus alledem als unbegründet abzuweisen. Betreffend die in der Beschwerde erfolgten Anregungen der „Prüfung des präjudiziellen § 19 Oö SOHAG [Oö Sozialhilfeausführungsgesetz, LGBI 107/2019, 6/2020“ und der „Vorabentscheidung der Frage über soziale Sicherheit und soziale Unterstützung
§ 34Abs. 3 der Europäischen Grundrechtecharta an den Gerichtshof der Europäischen Union (Eu
GH)“ ist festzuhalten, dass das Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt betrifft und in diesem Zusammenhang die vom Beschwerdeführer zur Prüfung angeregten Bestimmungen nicht einschlägig sind, weshalb den Anregungen des Beschwerdeführers bereits deshalb nicht nachzukommen ist.Betreffend die in der Beschwerde erfolgten Anregungen der „Prüfung des präjudiziellen Paragraph 19, Oö SOHAG [Oö Sozialhilfeausführungsgesetz, LGBI 107 aus 2019,, 6/2020“ und der „Vorabentscheidung der Frage über soziale Sicherheit und soziale Unterstützung
Paragraph 34, Absatz 3, der Europäischen Grundrechtecharta an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)“ ist festzuhalten, dass das Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt betrifft und in diesem Zusammenhang die vom Beschwerdeführer zur Prüfung angeregten Bestimmungen nicht einschlägig sind, weshalb den Anregungen des Beschwerdeführers bereits deshalb nicht nachzukommen ist. Zum weiteren Antrag des Beschwerdeführers („das zuständige Bundesverwaltungsgericht wolle prüfen, ob die GIS Ankündigung einer Rückforderung der aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ausgesetzten Entgelte im Falle einer negativen Entscheidung rechtens sei“) ist neuerlich darauf hinzuweisen (siehe bereits II.3.3.), dass – wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag
§ 13Abs.
3 AVG zurückgewiesen hat – Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist.Zum weiteren Antrag des Beschwerdeführers („das zuständige Bundesverwaltungsgericht wolle prüfen, ob die GIS Ankündigung einer Rückforderung der aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ausgesetzten Entgelte im Falle einer negativen Entscheidung rechtens sei“) ist neuerlich darauf hinzuweisen (siehe bereits römisch zwei.3.3.), dass – wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen hat – Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist. 3.5.
- Die Beschwerde ist aus alledem als unbegründet abzuweisen. 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall (auch mangels eines Parteienantrags)
§ 24Abs. 1 und 4 Vw
GVG abgesehen werden.3.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall (auch mangels eines Parteienantrags)
Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. 3.7. Hinweis: Die vorliegende abschlägige Entscheidung steht einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und der Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.
Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W194.2263715.1.00