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{'item': 'W198 2261559-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 2§ 35§ 6§ 182§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 7§ 23c§ 23§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2023 GeschäftszahlW198 2261559-1 Spruch, W198 2261559-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 02.08.2022, Zl.: XXXX , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (in der Folge: SVS) festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer)

§ 2Abs.

1 Z 1 und Abs. 2, § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 6, § 7 und § 23 BSVG vom 01.01.2021 bis 30.04.2022 in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei. 1. Mit Bescheid vom 02.08.2022, Zl.: römisch 40 , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (in der Folge: SVS) festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer)

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 6,, Paragraph 7 und , Paragraph 23, BSVG vom 01.01.2021 bis 30.04.2022 in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2021 bis 30.04.2022 auf alleinige Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von 1,6774 ha und einem Einheitswert in Höhe von € 1.660,37 geführt habe. Im Zeitraum von 01.05.2022 bis 30.06.2022 habe er land(forst)wirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 0,1619 ha mit einem Einheitswert in Höhe von € 34,63 bewirtschaftet und seit 01.07.2022 bewirtschafte er land(forst)wirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 0,1771 ha mit einem Einheitswert in Höhe von € 90,

  1. Seit 01.05.2022 verpachte der Beschwerdeführer land(forst)wirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 2,4860 ha an XXXX sowie land(forst)wirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 2,1695 ha an XXXX . Für sozialversicherungsrechtliche Zwecke sei ausnahmslos der zuletzt festgestellte Einheitswertbescheid heranzuziehen. Der Einheitswert sei die bindende Grundlage für die darauf basierenden Berechnungen nach dem BSVG. Im gegenständlichen Fall sei der Einheitswertbescheid vom 16.12.2020 heranzuziehen. Dieser weise einen Zuschlag für öffentliche Gelder in Höhe von € 416,72 aus. Aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers vom 18.06.2022, mit welchem er bekanntgab, ab dem Zeitpunkt der wesentlichen Betriebsverringerung keine öffentlichen Gelder mehr zu beantragen, sowie der wesentlichen Betriebsverringerung, sei der Zuschlag für öffentliche Gelder ab 01.05.2022 nicht mehr zu berücksichtigen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2021 bis 30.04.2022 auf alleinige Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von 1,6774 ha und einem Einheitswert in Höhe von € 1.660,37 geführt habe. Im Zeitraum von 01.05.2022 bis 30.06.2022 habe er land(forst)wirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 0,1619 ha mit einem Einheitswert in Höhe von € 34,63 bewirtschaftet und seit 01.07.2022 bewirtschafte er land(forst)wirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 0,1771 ha mit einem Einheitswert in Höhe von € 90,
  2. Seit 01.05.2022 verpachte der Beschwerdeführer land(forst)wirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 2,4860 ha an römisch 40 sowie land(forst)wirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 2,1695 ha an römisch 40 . Für sozialversicherungsrechtliche Zwecke sei ausnahmslos der zuletzt festgestellte Einheitswertbescheid heranzuziehen. Der Einheitswert sei die bindende Grundlage für die darauf basierenden Berechnungen nach dem BSVG. Im gegenständlichen Fall sei der Einheitswertbescheid vom 16.12.2020 heranzuziehen. Dieser weise einen Zuschlag für öffentliche Gelder in Höhe von € 416,72 aus. Aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers vom 18.06.2022, mit welchem er bekanntgab, ab dem Zeitpunkt der wesentlichen Betriebsverringerung keine öffentlichen Gelder mehr zu beantragen, sowie der wesentlichen Betriebsverringerung, sei der Zuschlag für öffentliche Gelder ab 01.05.2022 nicht mehr zu berücksichtigen.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 14.06.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid fehlerhafterweise nicht berücksichtigt worden sei, dass im Betrieb selbst mit dem Ableben der Mutter des Beschwerdeführers eine wesentliche Änderung durch Übernahme der Pachtflächen stattgefunden habe. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass ab dem Jahr 2021 bis laufend keinerlei Fördergelder vom Beschwerdeführer vereinnahmt wurden. In der Kontonachricht der belangten Behörde vom 13.01.2021 sei dem Beschwerdeführer irreführend mitgeteilt worden, dass ab Jänner 2021 in der Versicherung kein Beitrag zu leisten sei. Seit November 2020 seien 2/3 der Objekte an XXXX verpachtet; seit Mai 2022 seien die gesamten relevanten Bewirtschaftungsobjekte an XXXX sowie an XXXX zur Verpachtung gelangt. Im angefochtenen Bescheid hätte keineswegs der Zuschlag berücksichtigt werden dürfen. Weder habe der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum Fördergelder bezogen noch sei der hier herangezogene Einheitswertbescheid tatsächlich relevant gewesen, da zwischenzeitig besagte wesentliche Änderungen eingetreten seien, die zu berücksichtigen gewesen wären.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 14.06.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid fehlerhafterweise nicht berücksichtigt worden sei, dass im Betrieb selbst mit dem Ableben der Mutter des Beschwerdeführers eine wesentliche Änderung durch Übernahme der Pachtflächen stattgefunden habe. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass ab dem Jahr 2021 bis laufend keinerlei Fördergelder vom Beschwerdeführer vereinnahmt wurden. In der Kontonachricht der belangten Behörde vom 13.01.2021 sei dem Beschwerdeführer irreführend mitgeteilt worden, dass ab Jänner 2021 in der Versicherung kein Beitrag zu leisten sei. Seit November 2020 seien 2/3 der Objekte an römisch 40 verpachtet; seit Mai 2022 seien die gesamten relevanten Bewirtschaftungsobjekte an römisch 40 sowie an römisch 40 zur Verpachtung gelangt. Im angefochtenen Bescheid hätte keineswegs der Zuschlag berücksichtigt werden dürfen. Weder habe der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum Fördergelder bezogen noch sei der hier herangezogene Einheitswertbescheid tatsächlich relevant gewesen, da zwischenzeitig besagte wesentliche Änderungen eingetreten seien, die zu berücksichtigen gewesen wären.
  5. Am 28.10.2022 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 25.11.2022 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde vom 28.10.2022 übermittelt.
  7. Am 09.12.2022 langte eine mit 06.12.2022 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 12.12.2022 der belangten Behörde die Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 06.12.2022 übermittelt. Es erging die Aufforderung, darauf zu replizieren, sowie den genannten Einheitswertbescheid vom 16.12.2020 vorzulegen.
  9. Am 05.01.2023 langte eine mit 22.12.2022 datierte Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist laut Einheitswertbescheid vom 16.12.2020, sozialversicherungsrechtlich wirksam ab 01.01.2021, Eigentümer von landwirtschaftlich genutzten Flächen im Ausmaß von 4,7487 ha mit einem Einheitswert in Höhe von € 3.840,75, sowie Eigentümer von forstwirtschaftlich genutzten Flächen im Ausmaß von 0,0687 ha mit einem Einheitswert in Höhe von € 7,56, somit von insgesamt 4,8174 ha mit einem Einheitswert in Höhe von € 3.848,31 bzw. 4.265,03 (inklusive Summe öffentlicher Gelder

§ 35Bew

G in Höhe von € 416,72). Der Beschwerdeführer ist laut Einheitswertbescheid vom 16.12.2020, sozialversicherungsrechtlich wirksam ab 01.01.2021, Eigentümer von landwirtschaftlich genutzten Flächen im Ausmaß von 4,7487 ha mit einem Einheitswert in Höhe von , € 3.840,75, sowie Eigentümer von forstwirtschaftlich genutzten Flächen im Ausmaß von 0,0687 ha mit einem Einheitswert in Höhe von € 7,56, somit von insgesamt 4,8174 ha mit einem Einheitswert in Höhe von € 3.848,31 bzw. 4.265,03 (inklusive Summe öffentlicher Gelder

Paragraph 35, BewG in Höhe von € 416,72). Von diesen Flächen hatte der Beschwerdeführer im Zeitraum von Dezember 2020 bis April 2022 Flächen im Ausmaß von 3,14 ha an Herrn XXXX verpachtet.Von diesen Flächen hatte der Beschwerdeführer im Zeitraum von Dezember 2020 bis April 2022 Flächen im Ausmaß von 3,14 ha an Herrn römisch 40 verpachtet. Der Beschwerdeführer hat sohin im verfahrensrelevanten Zeitraum 01.01.2021 bis 30.04.2022 land(forst)wirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 1,6774 ha und einem Einheitswert in Höhe von € 1.660,37 bewirtschaftet. Bei diesen Flächen im Ausmaß von 1,6774 ha handelte es sich um die nicht verpachtete Restfläche (4,8174 ha minus 3,14 ha). Ab 01.05.2022 verpachtete der Beschwerdeführer land(forst)wirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 2,4860 ha an XXXX sowie land(forst)wirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 2,1695 an XXXX . Ab 01.05.2022 verpachtete der Beschwerdeführer land(forst)wirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 2,4860 ha an römisch 40 sowie land(forst)wirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 2,1695 an römisch 40 . Mit Schreiben vom 18.06.2022 gab der Beschwerdeführer der SVS bekannt, dass ab dem Zeitpunkt der wesentlichen Betriebsverringerung keine öffentlichen Gelder mehr beantragt werden. Bis zum 31.12.2020 betrug der Einheitswert der vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Flächen weniger als € 1.

  1. Die Überschreitung der relevanten Versicherungsgrenze ab 01.01.2021 ergab sich durch den oben genannten, geänderten Einheitswertbescheid vom 16.12.2020, sozialversicherungsrechtlich wirksam ab 01.01.
  2. Da zu diesem Zeitpunkt keine wesentliche Betriebsverringerung stattgefunden hat, war der im Einheitswertbescheid ausgewiesene Zuschlag für öffentliche Gelder nicht abzurechnen. Erst durch die Verpachtung von land(forst)wirtschaftlichen Flächen an Herrn XXXX und Herrn XXXX ab 01.05.2022 und das Schreiben des Beschwerdeführers vom 18.06.2022 konnte im Rahmen der wesentlichen Betriebsverringerung der Zuschlag für öffentliche Gelder abgerechnet werden. Im Einheitswertbescheid vom 08.04.2022, sozialversicherungsrechtlich wirksam ab 01.07.2022, ist kein Zuschlag für öffentliche Gelder mehr enthalten. Da zu diesem Zeitpunkt keine wesentliche Betriebsverringerung stattgefunden hat, war der im Einheitswertbescheid ausgewiesene Zuschlag für öffentliche Gelder nicht abzurechnen. Erst durch die Verpachtung von land(forst)wirtschaftlichen Flächen an Herrn römisch 40 und Herrn römisch 40 ab 01.05.2022 und das Schreiben des Beschwerdeführers vom 18.06.2022 konnte im Rahmen der wesentlichen Betriebsverringerung der Zuschlag für öffentliche Gelder abgerechnet werden. Im Einheitswertbescheid vom 08.04.2022, sozialversicherungsrechtlich wirksam ab 01.07.2022, ist kein Zuschlag für öffentliche Gelder mehr enthalten.
  3. Beweiswürdigung: Der Einheitswertbescheid vom 16.12.2020 liegt im Akt ein. Die Verpachtung von Flächen im Ausmaß von 3,14 ha an Herrn XXXX von Dezember 2020 bis April 2022 ist nicht strittig. Die Verpachtung von Flächen im Ausmaß von 3,14 ha an Herrn römisch 40 von Dezember 2020 bis April 2022 ist nicht strittig. Die Verpachtungen ab 01.05.2022 ergeben sich aus dem Pachtvertrag vom 24.05.2022 (Anhang 9 des vorgelegten Verwaltungsaktes), der Änderungsmeldung vom 07.06.2022 (Anhang 6 des vorgelegten Verwaltungsaktes) in Verbindung mit der Nachreichung zur Änderungsmeldung vom 10.06.2020 (gemeint offensichtlich: 10.06.2022; Anhang 13 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 18.06.2022 liegt im Akt ein (Anhang 25 und 31 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Der Einheitswertbescheid vom 08.04.2022 liegt ebenfalls im Akt ein. Zu den weiteren Feststellungen betreffend den Einheitswertbescheid ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach in der Kontonachricht der belangten Behörde vom 13.01.2021 dem Beschwerdeführer irreführend mitgeteilt worden wäre, dass ab Jänner 2021 in der Versicherung kein Beitrag zu leisten sei, ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mit dieser Mitteilung mitgeteilt wurde, dass seit 01.01.2021 eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung bestehe, die Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung jedoch vorläufig mit € 0,00 festgestellt wurden. Der verfahrensgegenständliche Bescheid betrifft ausschließlich die Feststellung der Pflichtversicherung; die Vorschreibung von Beiträgen ist nicht Verfahrensgegenstand, sodass sämtliche Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Beitragspflicht ins Leere gehen.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 182

Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage, den zusätzlichen Ermittlungen des Gerichts, hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage, den zusätzlichen Ermittlungen des Gerichts, hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 2Abs.

1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 BSVG besteht für natürliche Personen eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287/1984, führen oder auf ihre Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird und wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von EUR 1.500,-- in der Kranken- und Pensionsversicherung erreicht oder übersteigt sowie in der Unfallversicherung den Betrag von EUR 150,-- erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sowie Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, BSVG besteht für natürliche Personen eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, führen oder auf ihre Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird und wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von EUR 1.500,-- in der Kranken- und Pensionsversicherung erreicht oder übersteigt sowie in der Unfallversicherung den Betrag von EUR 150,-- erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des Paragraph 25, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.

§ 6Abs.

1 BSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei den

§ 2Abs.

1 pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung eintreten.

Paragraph 6, Absatz eins, BSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei den

Paragraph 2, Absatz eins, pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung eintreten.

§ 6Abs.

3 BSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich zum 15. dieses Monates eintreten, sonst mit dem folgenden Monatsersten.

Paragraph 6, Absatz 3, BSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich zum 15. dieses Monates eintreten, sonst mit dem folgenden Monatsersten.

§ 6Abs.

4 BSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.

Paragraph 6, Absatz 4, BSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.

§ 7Abs.

1 BSVG endet die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei den

S 2 Abs. 1 pflichtversicherten Personen mit dem Tag des Wegfalles der Voraussetzungen.

Paragraph 7, Absatz eins, BSVG endet die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei den

S 2 Absatz eins, pflichtversicherten Personen mit dem Tag des Wegfalles der Voraussetzungen.

§ 7Abs.

3 BSVG endet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. dieses Monates wegfallen, sonst mit dem folgenden Monatsersten.

Paragraph 7, Absatz 3, BSVG endet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. dieses Monates wegfallen, sonst mit dem folgenden Monatsersten.

§ 7Abs.

4 BSVG endet die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung mit dem Ende der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit.

Paragraph 7, Absatz 4, BSVG endet die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung mit dem Ende der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit.

§ 23cAbs.

1 BSVG sind bei Bildung des Versicherungswertes nach § 23 Abs. 2 und 3 in einem Einheitswertbescheid bewertete Zuschläge für öffentliche Gelder nach § 35 BewG 1955, Zu- und Abschläge nach § 40 BewG 1955 sowie Zuschläge nach § 48 Abs. 4 Z 3 BewG

  1. bei der Person/den Personen zu berücksichtigen, für die der Einheitswertbescheid ausgestellt wurde, und werden bei Verpachtung der bewerteten Flächen nicht mitübertragen;
  2. beim Rechtsnachfolger/der Rechtsnachfolgerin zu berücksichtigen, wenn das Eigentum an einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zur Gänze übertragen wird (§ 191 Abs. 4 BAO);
  3. nicht zu berücksichtigen, wenn keine land(forst)wirtschaftlichen Flächen auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet werden;
  4. nicht zu berücksichtigen, wenn zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder einer wesentlichen Betriebsverringerung die Versicherungsgrenze nach § 2 Abs. 2 oder nach § 3 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder die für einen Anspruch auf Alterspensionen maßgebliche Grenze nach § 4 Abs. 6 Z 2 APG ausschließlich auf Grund der Anrechnung derartiger Zuschläge erreicht oder überschritten würde.

Paragraph 23 c, Absatz eins, BSVG sind bei Bildung des Versicherungswertes nach Paragraph 23, Absatz 2 und 3 in einem Einheitswertbescheid bewertete Zuschläge für öffentliche Gelder nach Paragraph 35, BewG 1955, Zu- und Abschläge nach Paragraph 40, BewG 1955 sowie Zuschläge nach Paragraph 48, Absatz 4, Ziffer 3, BewG 1955,

  1. bei der Person/den Personen zu berücksichtigen, für die der Einheitswertbescheid ausgestellt wurde, und werden bei Verpachtung der bewerteten Flächen nicht mitübertragen;,
  2. beim Rechtsnachfolger/der Rechtsnachfolgerin zu berücksichtigen, wenn das Eigentum an einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zur Gänze übertragen wird (Paragraph 191, Absatz 4, BAO);,
  3. nicht zu berücksichtigen, wenn keine land(forst)wirtschaftlichen Flächen auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet werden;,
  4. nicht zu berücksichtigen, wenn zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder einer wesentlichen Betriebsverringerung die Versicherungsgrenze nach Paragraph 2, Absatz 2, oder nach Paragraph 3, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes oder die für einen Anspruch auf Alterspensionen maßgebliche Grenze nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, APG ausschließlich auf Grund der Anrechnung derartiger Zuschläge erreicht oder überschritten würde.

§ 23cAbs.

3 BSVG hat die Berücksichtigung der Zuschläge bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 4 ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder der wesentlichen Betriebsverringerung längstens bis zur Erlassung eines Einheitswertbescheides mit einem finanzrechtlichen Stichtag nach der Betriebsaufgabe oder wesentlichen Betriebsverringerung zu unterbleiben, wenn ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder der wesentlichen Betriebsverringerung keine Antragstellung bei der „Agrarmarkt-Austria“ bzw. keine von den regelmäßigen Verhältnissen abweichende Bewirtschaftung nach § 40 BewG 1955 oder nach § 48 Abs. 4 Z 3 BewG 1955 erfolgt. Die betriebsführende Person hat diese Sachverhaltsänderung (Betriebsaufgabe oder wesentliche Betriebsverringerung) dem Versicherungsträger zu melden.

Paragraph 23 c, Absatz 3, BSVG hat die Berücksichtigung der Zuschläge bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 4, ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder der wesentlichen Betriebsverringerung längstens bis zur Erlassung eines Einheitswertbescheides mit einem finanzrechtlichen Stichtag nach der Betriebsaufgabe oder wesentlichen Betriebsverringerung zu unterbleiben, wenn ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder der wesentlichen Betriebsverringerung keine Antragstellung bei der „Agrarmarkt-Austria“ bzw. keine von den regelmäßigen Verhältnissen abweichende Bewirtschaftung nach Paragraph 40, BewG 1955 oder nach Paragraph 48, Absatz 4, Ziffer 3, BewG 1955 erfolgt. Die betriebsführende Person hat diese Sachverhaltsänderung (Betriebsaufgabe oder wesentliche Betriebsverringerung) dem Versicherungsträger zu melden. Die Sozialversicherungsanstalt ist an den Einheitswertbescheid gebunden. Für sozialversicherungsrechtliche Zwecke ist ausnahmslos der zuletzt festgestellte Einheitswertbescheid heranzuziehen, soweit ein solcher Bescheid vorliegt. (vgl. VwGH vom 13.04.1999, 97/08/0031, wonach beim Kauf einer Teilfläche der Einheitswert der Gesamtfläche des Verkäufers samt Zuschlag für überdurchschnittliche Tierhaltung

dem den Einheitswert samt Zuschlag feststellenden Einheitswertbescheid zu Grunde zu legen ist, selbst wenn im Zeitpunkt der Neubemessung der Beitragsgrundlage

§ 23Abs.

3 BSVG keine überdurchschnittliche Tierhaltung mehr erfolgte; dieser Umstand hat erst im Falle eines neuen Einheitswertbescheides, der den Zuschlag nicht mehr vorsieht, berücksichtigt zu werden). Der Einheitswert ist die bindende Grundlage für die darauf basierenden Berechnungen nach dem BSVG (vgl. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2012/08/0063). Dieser Bindung widerspricht eine bei Bildung des Versicherungswertes

§ 23Abs. 3 BSVG vorgenommene Verminderung des festgestellten (Gesamt)

Einheitswertes um einen im Einheitswertbescheid ausgewiesenen Zuschlag; die Reduktion entspräche einer - unzulässigen - Neufestsetzung des Einheitswertes (vgl. VwGH 99/08/0139).Die Sozialversicherungsanstalt ist an den Einheitswertbescheid gebunden. Für sozialversicherungsrechtliche Zwecke ist ausnahmslos der zuletzt festgestellte Einheitswertbescheid heranzuziehen, soweit ein solcher Bescheid vorliegt. vergleiche VwGH vom 13.04.1999, 97/08/0031, wonach beim Kauf einer Teilfläche der Einheitswert der Gesamtfläche des Verkäufers samt Zuschlag für überdurchschnittliche Tierhaltung

dem den Einheitswert samt Zuschlag feststellenden Einheitswertbescheid zu Grunde zu legen ist, selbst wenn im Zeitpunkt der Neubemessung der Beitragsgrundlage

Paragraph 23, Absatz 3, BSVG keine überdurchschnittliche Tierhaltung mehr erfolgte; dieser Umstand hat erst im Falle eines neuen Einheitswertbescheides, der den Zuschlag nicht mehr vorsieht, berücksichtigt zu werden). Der Einheitswert ist die bindende Grundlage für die darauf basierenden Berechnungen nach dem BSVG vergleiche VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2012/08/0063). Dieser Bindung widerspricht eine bei Bildung des Versicherungswertes

Paragraph 23, Absatz 3, BSVG vorgenommene Verminderung des festgestellten (Gesamt)Einheitswertes um einen im Einheitswertbescheid ausgewiesenen Zuschlag; die Reduktion entspräche einer - unzulässigen - Neufestsetzung des Einheitswertes vergleiche VwGH 99/08/0139). Im gegenständlichen Fall war für die Ermittlung des Einheitswertes der Einheitswertbescheid vom 16.12.2020, sozialversicherungsrechtlich wirksam ab 01.01.2021, heranzuziehen. Dieser weist einen Zuschlag für öffentliche Gelder in Höhe von € 416,72 aus. Aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers vom 18.06.2022, sowie der wesentlichen Betriebsverringerung, war der Zuschlag für öffentliche Gelder ab 01.05.2022 nicht mehr zu berücksichtigen. Der geänderte Einheitswertbescheid vom 08.04.2022, sozialversicherungsrechtlich wirksam ab 01.07.2022, enthält – wie festgestellt - keine Zuschläge nach § 35 BewG. Im gegenständlichen Fall war für die Ermittlung des Einheitswertes der Einheitswertbescheid vom 16.12.2020, sozialversicherungsrechtlich wirksam ab 01.01.2021, heranzuziehen. Dieser weist einen Zuschlag für öffentliche Gelder in Höhe von € 416,72 aus. Aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers vom 18.06.2022, sowie der wesentlichen Betriebsverringerung, war der Zuschlag für öffentliche Gelder ab 01.05.2022 nicht mehr zu berücksichtigen. Der geänderte Einheitswertbescheid vom 08.04.2022, sozialversicherungsrechtlich wirksam ab 01.07.2022, enthält – wie festgestellt - keine Zuschläge nach Paragraph 35, BewG. Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 01.01.2021 bis 30.04.2022 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern unterlag. Abschließend ist zum Antrag in der Beschwerde, wonach dem Beschwerdeführer die tariflichen Kosten der rechtsanwaltlichen Vertretung zu ersetzen seien, festzuhalten, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Kostenersatz vorgesehen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W198.2261559.1.00

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