Obsah (9)
§ 42Art. 133§ 29b§ 45§ 40§ 6§ 28Art. 130§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2023 GeschäftszahlW201 2264417-1 Spruch, W2012264417-1/4EW2012264417-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 42
und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie den fachkundigen Laienrichter , Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 18.11.2022, OB römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung " in den Behindertenpass liegen nicht vor. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin stellte einlangend am 25.05.0222 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bder Straßenverkehrsordnung (St
VO), welcher auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gilt, sofern die antragstellende Partei nicht bereits im Besitz eines solchen ist.1. Die Beschwerdeführerin stellte einlangend am 25.05.0222 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung (StVO), welcher auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gilt, sofern die antragstellende Partei nicht bereits im Besitz eines solchen ist. 1.1 Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.09.2022 eingeholt, in welchem zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes festgehalten wurde.1.1 Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.09.2022 eingeholt, in welchem zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes festgehalten wurde. „Klinischer Status- Fachstatus: Allgemeinzustand: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. 1 Gehstock. Aus- und Ankleiden langsam im Stehen und Sitzen, ohne Fremdhilfe. Guter AZ und EZ. Rechtshändig. Kopf, Brustkorb, Bauch unauffällig. Haut normal durchblutet. Operationsnarbe beide Hüftgelenke, beide Knie, LWS L4-S
- Wirbelsäule gesamt: Im Lot, Becken-, Schultergeradstand, Krümmung normal, Streckhaltung LWS, keine Skoliose. seitengleiche Taillendreiecke, symmetrische, mittelkräftige, seitengleiche Muskulatur. HWS S 35-0-10, R 50-0-50, F 20-0-
- BWS R 10-0-
- LWS FBA + 30 cm Reklination 0, Seitneigen 10-0-10, R 10-0-10, Plateaubildung L4-S1 mit segmentalem Druckschmerz. SI-Gelenke nicht druckschmerzhaft. Grob neurologisch: Hirnnerven frei. OE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich. UE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilitätsverminderung ab Knie bis zu den Füßen beider Seiten, Kraft seitengleich. Keine Pyramidenzeichen. Obere Extremität: Allgemein: Rechtshändig, Achsen normal, Gelenkkonturen im Bereich der Langfinger plump, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Handgelenkspulse gut tastbar. Gebrauchsspuren seitengleich. Schulter bds: S 40-0-160, F 160-0-30, R(F0) 60-0-60, (F90) 80-0-
- Kein schmerzhafter Bogen. Ellbogen bds: S 0-0-125, R 80-0-80, bandstabil. Handgelenk bds: S 50-0-50, Radial-, Ulnarabspreizung je
- Beugedefizit beider Daumen, Mittel und Endgelenke der Langfinger 2-4 rechts und 4-5 links verbreitert, Langfingergelenke nicht bewegungseingeschränkt. Nackengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich. Schürzengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich. Kraft seitengleich, Faustschluss komplett, seitengleich, Fingerfertigkeit seitengleich. Spitz-, Oppositions- Zangen- Schlüsselgriff möglich. Untere Extremität: Allgemein: Keine Beinlängendifferenz, Beinachse normal, Gelenkkonturen rechts plump links schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Fußpulse rechts gut tastbar. Gebrauchsspuren seitengleich. Hüfte bds: S 0-0-100, R 20-0-20, F 20-0-20, kein Kapselmuster. Knie rechts: S 0-5-140, bandstabil, leichter Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ. Knie links: S 0-0-150, bandstabil, kein Erguss, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ. SG bds: S 10-0-20, bandfest, kein Erguss. Fuß bds: Rückfuß gerade mäßiger Spreizfuß. Zehen uneingeschränkt beweglich. Keine Achsabweichung. Gesamtmobilität – Gangbild: Mittelschrittig, langsam, leichtes Hinken rechts, Zehen-Fersenstand möglich, etwas unsicher, Einbeinstand möglich, etwas unsicher, Hocke möglich. Transfer auf die Untersuchungsliege selbständig, rasch. Wendebewegungen rasch. Status Psychicus: Orientiert, freundlich, kooperativ Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Mehrsegmentaler abnützungsbedingter Bandscheiben-schaden, Z.n. Dekompression L4/
- Oberer Rahmensatz, da belastungsabhängige Schmerzen, mittelgradige Funktionsbehinderungen ohne neurologisches Defizit. 02.01.02 40 vH 02 Hüfttotalendoprothese beidseits, Z.n. Pfannenwechsel rechts Unterer Rahmensatz, berücksichtigt den Weichteilreizzustand bei insgesamt guter Beweglichkeit. 02.05.08 30 vH 03 Knietotalendoprothese links, Z.n. Quadrizepssehnenriss rechts Oberer Rahmensatz, zufriedenstellende Beweglichkeit bei belastungsstabilen Verhältnissen. 02.05.19 30 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 - es besteht eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung - um eine Stufe erhöht. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar. Der Bewegungsumfang der großen Gelenke, die Rumpfstabilität, Kraft und Koordination erlauben die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke (300 - 400m), das Überwinden von Niveauunterschieden, das Aus- und Einsteigen und den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel. Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Keine.“ 1.
- Im Rahmen des
§ 45Abs.
3 AVG am 30.09.2022 erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben.1.2. Im Rahmen des
Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 30.09.2022 erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben. 1.3. Am 18.11.2022 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen unbefristeten Behindertenpass
§ 40, § 41 und § 45 BBG ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 v
H eingetragen und die Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin einer Prothese“, vorgenommen.1.3. Am 18.11.2022 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen unbefristeten Behindertenpass
Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen und die Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin einer Prothese“, vorgenommen. Gegen die Ausstellung des Behindertenpasses wurde keine Beschwerde erhoben. 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.11.2022 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Die Abweisung wurde mit dem Ergebnis der fachärztlichen Untersuchung begründet. Als Beilage zum Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX übermittelt.Die Abweisung wurde mit dem Ergebnis der fachärztlichen Untersuchung begründet. Als Beilage zum Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 übermittelt. Ergänzend wurde angemerkt, dass ein Ausweis gem. § 29b StVO nicht ausgestellt werden könne, da die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorlägen.Ergänzend wurde angemerkt, dass ein Ausweis gem. Paragraph 29 b, StVO nicht ausgestellt werden könne, da die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorlägen.
- Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin ohne Vorlage von Beweismitteln fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie von ihrer Wohnung im dritten Stock ohne Lift einen Fußweg von 800m zur nächsten öffentlichen Anbindung habe, den sie nicht bewältigen könne. Im Umkreis von 300 bis 400 m – wie im Bescheid angeführt – habe sie keine Nahversorgung und sei daher auf ihren PKW angewiesen, wobei es von grundlegender Bedeutung seie auf Behindertenparkplätzen oder in der Nähe von U-Bahn oder Straßenbahnstationen parken zu können. 2.
- Mit Schreiben vom 20.12.2022 hat die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde und den Verwaltungsakt vorgelegt, welcher am 21.12.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen. 1.
- Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses. 1.
- Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ist am 25.05.2022 bei der belangten Behörde eingelangt. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 21.12.2022 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt. 1.
- Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 01 Mehrsegmentaler abnützungsbedingter Bandscheibenschaden, Z.n. Dekompression L4/5 02 Hüfttotalendoprothese beidseits, Z.n. Pfannenwechsel rechts 03 Knietotalendoprothese links, Z.n. Quadrizepssehnenriss rechts 1.
- Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 300 m - 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne maßgebende Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung allenfalls erforderlicher Behelfe die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt. Es liegen weder erhebliche dauerhafte Einschränkungen der unteren oder der oberen Extremitäten vor. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sind ausreichend. Bei genügender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, genügend möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Kraft, Koordination und Bewegungsumfang der Gelenke sind ausreichend, um Niveauunterschiede zu überwinden und somit das Einsteigen und das Verlassen eines öffentlichen Verkehrsmittels zu ermöglichen. An der oberen Extremität finden sich keine maßgeblichen funktionellen Einschränkungen, Kraft und Fingerfertigkeit sind seitengleich, somit ist die Verwendung von Aufstiegshilfen möglich. Eine erhöhte Gefahr für den Transport in öffentliche Verkehrsmittel ergibt sich nicht. Es liegen keine erheblichen dauerhaften Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit in einem Ausmaß vor, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht. Bei der Beschwerdeführerin liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch im Gesamtbild – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. 1.
- Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
- Beweiswürdigung:,
- Beweiswürdigung: Zu 1.
- und 1.2.) Die Feststellungen zu den Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem - diesbezüglich widerspruchsfreien - Akteninhalten. Zu 1.
- und 1.4.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich –in freier Beweiswürdigung –in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel: Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurden zu den Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Das genannte Sachverständigengutachten wird daher der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen.Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ist schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurden zu den Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Das genannte Sachverständigengutachten wird daher der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen. Im Gutachten Dris. XXXX wird vor dem Hintergrund des klinischen Untersuchungsbefundes nachvollziehbar dargestellt, dass der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Bewegungsumfang der großen Gelenke, die Rumpfstabilität sowie die Kraft und Koordination die Bewältigung einer Wegstrecke von 300-400m, das Überwinden von Niveauunterschieden, das Ein- und Aussteigen bei öffentlichen Verkehrsmitteln, sowie den sicheren Transport in diesen ermöglichen. Es zeigte sich im Rahmen der Untersuchung keine maßgebliche Einschränkung der oberen Extremitäten, Nacken- und Schürzengriff waren durchführbar, die Kraft seitengleich vorhanden und der Faustschluss komplett. Auch an den unteren Extremitäten fanden sich keine maßgeblichen Einschränkungen. So konnte im Rahmen der klinischen Untersuchung objektiviert werden, dass ein mittelschrittiges, rechts lediglich leicht hinkendes Gangbild vorliegt und kam die Beschwerdeführerin selbständig gehend in Konfektionsschuhen mit einem Gehstock als Hilfsmittel zur Untersuchung. Der Einbeinstand und der Zehenstand waren zwar unsicher aber durchführbar und war die Hocke möglich. Auch der Transfer auf die Untersuchungsliege und die erforderlichen Wendungen erfolgten rasch und selbständig. Den im Gutachten ausgewiesenen Status bzw. den angeführten Bewegungsumfängen ist die Beschwerdeführerin auch nicht entgegengetreten, sondern bringt die Beschwerdeführerin selbst vor, im
- Stock ohne Lift zu wohnen.Im Gutachten Dris. römisch 40 wird vor dem Hintergrund des klinischen Untersuchungsbefundes nachvollziehbar dargestellt, dass der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Bewegungsumfang der großen Gelenke, die Rumpfstabilität sowie die Kraft und Koordination die Bewältigung einer Wegstrecke von 300-400m, das Überwinden von Niveauunterschieden, das Ein- und Aussteigen bei öffentlichen Verkehrsmitteln, sowie den sicheren Transport in diesen ermöglichen. Es zeigte sich im Rahmen der Untersuchung keine maßgebliche Einschränkung der oberen Extremitäten, Nacken- und Schürzengriff waren durchführbar, die Kraft seitengleich vorhanden und der Faustschluss komplett. Auch an den unteren Extremitäten fanden sich keine maßgeblichen Einschränkungen. So konnte im Rahmen der klinischen Untersuchung objektiviert werden, dass ein mittelschrittiges, rechts lediglich leicht hinkendes Gangbild vorliegt und kam die Beschwerdeführerin selbständig gehend in Konfektionsschuhen mit einem Gehstock als Hilfsmittel zur Untersuchung. Der Einbeinstand und der Zehenstand waren zwar unsicher aber durchführbar und war die Hocke möglich. Auch der Transfer auf die Untersuchungsliege und die erforderlichen Wendungen erfolgten rasch und selbständig. Den im Gutachten ausgewiesenen Status bzw. den angeführten Bewegungsumfängen ist die Beschwerdeführerin auch nicht entgegengetreten, sondern bringt die Beschwerdeführerin selbst vor, im
- Stock ohne Lift zu wohnen. Auch die im Gutachten angeführten Beurteilung, dass es der Beschwerdeführerin möglich ist eine Wegstrecke von 300 bis 400m zurückzulegen, wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, sondern bringt sie lediglich vor, dass sich in diesem Umkreis von 300-400m keine Nahversorgung bzw. kein öffentliches Verkehrsmittel befindet. Da es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, ist das Vorbringen betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit von Nahversorgern, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel) oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden. (VwGH 2001/11/0258 vom 22.10.2002) Hinzuzufügen ist, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunde die Implantation einer Knie Totalendoprothese links, die OP eines Pfannenwechsels H-TEP rechts, die Implantation der Hüft-Totalendoprothese rechts, die Implantation einer Hüft-Totalendoprothese links und eine erfolgte Bandscheibenoperation bei allseits komplikationslosem Verlauf dokumentieren und diese bei der Beurteilung berücksichtigt wurden. Das durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Dem Beschwerdevorbringen wurde insofern entsprochen, als das Bundesverwaltungsgericht das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Überprüfung unterzogen hat. Das Beschwerdevorbringen war jedoch nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, zu entkräften. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache - Abweisung der Beschwerde Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 46 BBG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015) Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (Paragraph 46, BBG auszugsweise in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,) § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit
- Juli 2015 in Kraft. (§ 54 Abs. 18 BBG)Paragraph 46, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, tritt mit
- Juli 2015 in Kraft. (Paragraph 54, Absatz 18, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Auf den Beschwerdefall bezogen: Wie unter Punkt II.
- ausgeführt, war den Sachverständigen zu folgen, dass weder erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. des sonstigen Stütz- und Bewegungsapparates noch erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Zum Vorbringen wird angemerkt, dass sowohl die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin als auch deren kardiopulmonale Belastbarkeit ausreichend sind. Eine maßgebliche erhöhte Sturzgefahr und Schmerzen konnten nicht in einem Ausmaß objektiviert werden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden.Wie unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, war den Sachverständigen zu folgen, dass weder erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. des sonstigen Stütz- und Bewegungsapparates noch erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Zum Vorbringen wird angemerkt, dass sowohl die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin als auch deren kardiopulmonale Belastbarkeit ausreichend sind. Eine maßgebliche erhöhte Sturzgefahr und Schmerzen konnten nicht in einem Ausmaß objektiviert werden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden. Bei der Beschwerdeführerin konnten auch keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es besteht auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems. Die dauernden Gesundheitsschädigungen sich nicht maßgebend negativ auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und den sicheren und gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel auswirken, ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde durch die belangte Behörde ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die Beschwerdeführerin hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde durch die belangte Behörde ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die Beschwerdeführerin hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin wurde persönlich fachärztlich untersucht. Die erstinstanzlich vorgelegten Beweismittel wurden bei der Gutachtenerstellung berücksichtigt. Durch diese Befunde wird die gutachterliche Beurteilung bestätigt und stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Im Rahmen der Beschwerde wurden keine Beweismittel in Vorlage gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das auf persönlicher Untersuchung basierende Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen ist, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH 09.06.2017, E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt.In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W201.2264417.1.00