Obsah (5)
§ 42Art. 133§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2023 GeschäftszahlW207 2264044-1 Spruch, W207 2264044-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 42Abs.
1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist seit 09.07.2019 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Im Jahr 2021 wurde zudem die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ – befristet bis 31.01.2022 – in den Behindertenpass der Beschwerdeführerin aufgenommen. Aufgrund des nahenden Ablaufes der Befristung stellte die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 einen Antrag auf neuerliche Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet). Ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wurde damit nicht verbunden. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 22.04.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.03.2022, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: Letzte Begutachtung 18.12.2020 1 Mehrsegmentaler Bandscheibenschaden, Z. n. Fusion L3/4 mit neurologischer Defizitsymptomatik. 2 Depression. Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar Nachuntersuchung 01/2022 - da nach entsprechender Rehabilitation eine maßgebliche Verbesserung der Belastbarkeit des Bewegungsapparates zu erwarten ist.Nachuntersuchung 01 aus 2022, - da nach entsprechender Rehabilitation eine maßgebliche Verbesserung der Belastbarkeit des Bewegungsapparates zu erwarten ist. Zwischenanamnese seit 12/2020: keine Operation, ambulante Physiotherapie SCS Elektrodenimplantation 7.10.2021, Aggregatimplantation 21.10.2021 Derzeitige Beschwerden: „Beschwerden habe ich vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule, die Schmerzbehandlung mittels SCS Sonde hat am Anfang geholfen, jetzt ist es wieder wie vorher. Gefühlsstörungen habe ich im linken Bein, das linke Bein ist schwächer, vor allem der linke Fuß. Hergekommen bin ich mit dem Auto, die Tochter fährt.“ Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Hydal 4 mg zweimal 1, Hydal 1,3 mg bis viermal täglich, Novalgin bis dreimal täglich bei Bedarf, Neurontin, Duloxetin, Pantoloc, Dulcolax bei Bedarf Allergie: 0 Nikotin: 0 Hilfsmittel: Rollator Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXX, XXXLaufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 30 , römisch 30 Sozialanamnese: Verheiratet, 3 Kinder, lebt in Wohnung im 1. Stockwerk ohne Lift. Berufsanamnese: Kindergartenassistentin, zuletzt gearbeitet 2014, derzeit Reha Geld Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Parkausweis für Behinderte befristet bis 30.4.2022 Bericht Schmerzambulanz 20.10.2021 (Postlaminotomie Syndrom, PLIF 2020 SCS Elektrodenimplantation 7.10.2021, Aggregatimplantation 21.10.2021. Hydal 4 mg zweimal 1, Hydal 1,3 mg bis viermal täglich, Novalgin bis dreimal täglich bei Bedarf, Neurontin, Duloxetin) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 39a Ernährungszustand: gut Größe: 170,00 cm Gewicht: 78,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Hocken ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse: Bandmaß Oberschenkel beidseits 57 cm, Unterschenkel beidseits 37 cm. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich des linken Beins innenseitig als gestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 80 ° bei KG 5 möglich. Kraft proximal und distal KG 5/5 Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann im Bereich der Nackenmuskulatur und massiv paralumbal. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Narben im Bereich der LWS median Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt BWS/LWS: FBA: 10 cm über den Kniegelenken, Rotation und Seitneigen der BWS 20°, der LWS 10° Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Rollator, das Gangbild ist mit Anhalten hinkfrei, kleinschrittig, verlangsamt. Die Schuhe werden von der Tochter angezogen. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerativer Bandscheibenschaden der Lendenwirbelsäule bei Z. n. Dekompression L3/4 links, Z. n. Fusion L3/4 mit chronischer Schmerzhaftigkeit und ausgeprägter pseudoradiculärer Symptomatik. Unterer Rahmensatz, da chronische Schmerzen und höhergradige Einschränkung der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule ohne objektivierbares neurologisches Defizit. 02.01.03 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. […] Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Ein neurologisches Defizit ist nicht mehr objektivierbar, daher Neubeurteilung erforderlich. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Keine Änderung des Gesangsgrades der Behinderung Dauerzustand Xrömisch zehn Nachuntersuchung 4/2024 – Besserung nach Ausschöpfung sämtlicher rehabilitativer Maßnahmen möglichNachuntersuchung 4 aus 2024, – Besserung nach Ausschöpfung sämtlicher rehabilitativer Maßnahmen möglich Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Die/Der Untersuchte Xrömisch zehn ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten, es besteht kein ausgeprägt eingeschränktes Gangbild. Es sind belastungsabhängige Probleme im Bereich der Wirbelsäule im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m können jedoch allein, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zurückgelegt werden. Die dauerhafte behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung eines Rollators ist nicht ausreichend begründbar, ein neurologisches Defizit Ist nicht objektivierbar. Insbesondere konnte keine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit objektiviert werden. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten keine Funktionseinschränkungen aufweisen, der sichere Transport ist nicht erheblich erschwert. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar, sodass, auch unter Berücksichtigung aller aufliegenden Befunde, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein.“ Mit Schreiben vom 25.04.2022 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zum eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.04.2022 Parteiengehör ein. Am 03.05.2022 stellte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen bis 31.07.2024 befristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ aus. Mit E-Mail vom 08.05.2022 brachte die Beschwerdeführerin eine mit 02.05.2022 datierte, als „Rechtsmittel der Beschwerde“ bezeichnete Stellungnahme ein. Darin wird – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „Gegen den Bescheid des Sozialministeriums vom 25. April 2022 […], erhebe ich Fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und erläutere: Bekannte Diagnosen laut Atteste: ● Postlaminektomiesyndrom ● SCS- Elektrodenimimplantation (07.10.2021) ● SCS-Aggregat Implantation (21.10.2021) ● st.p.op (November 2018) Microchirugische Sequesterexstrpation L3/L4 ● st.p. op (Oktober 2020) Plif L3/L4 ● Chronischer unbeeinflussbarer Schmerz ● Chronischer neurogene Schädigung im M. Vastus Lateralis bds. (r.-L) ● Spondylosis deformans L2/L3 ● Mittelgradige Depressionen Mein Krankheitsverlauf verschlechtert sich zunehmend, es folgen immer mehr operative Eingriffe. Des Weiteren bin ich auf zahlreiche Gehhilfen und starken Schmerztherapien angewiesen. Dazu all die Erschwernisse, die durch die operativ implantierte Apparatur, wie Schmerzgeneratoren und Akkupacks, innerlich zu schmerzhaften Spann- und Druckschmerzen führen. Durch das induktive Aufladen der Implantate entstehen unangenehme Schmerzen und zeitweise leide ich an furchtbaren Schmerzen, wenn sich die Implantate stellenweise Erhitzen. Die Nervenschädigungen haben zur Folge, das ich meine Beine nicht vernünftig einsetzen kann. Kraftlosigkeit, Taubheit und Gefühlslosigkeit in den Beinen prägen meinen Alltag und machen mich von Gehhilfen und fremder Unterstützung abhängig. In aller Deutlichkeit betone ich, das ich keinen einzigen Schritt machen kann. Es wurden mehrere operative Eingriffe durchgeführt, jedoch blieben signifikanten Erfolge in der Schmerzintensität aus. Alldem Leid und Elend zur Folge, verursachen postoperative Folgen zusätzliche Schmerzintensitäten. Deswegen bin ich medikamentös auf besonders starke Opiate und Psychopharmaka eingestellt. Bitte endlich um Verständnis, das ein Mensch, dessen Wirbelsäule verschraubt, die Nerven mit Dioden verkabelt sind, Aggregate und Batterien implantiert hat, nicht mehr in der Lage [ist], aus eigener Kraft zu gehen. Der Entfall der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit stellt mich vor massiven Mobilitätsproblemen, die mich auch bei meinen therapeutischen Maßnahmen stark einschränken. Hoffe sehr, dass diese Quälerei endlich aufhört und Sie mir den Behindertenausweis inklusive Zusatzeintragung auf Dauer anerkennen. Mit freundlichen Grüßen Name der Beschwerdeführerin“ Da die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Antragstellung auf neuerliche Ausstellung eines Behindertenpasses nicht zugleich auch die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass beantragt hatte, wertete die belangte Behörde diese mit 02.05.2022 datierte, als „Rechtsmittel der Beschwerde“ bezeichnete Stellungnahme der Beschwerdeführerin, eingelangt bei der belangten Behörde am 08.05.2022, als verfahrenseinleitenden Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin - im nunmehr eingeleiteten Verfahren betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Behindertenpass - das Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.05.2022 nunmehr unter dem Aspekt der beantragten Zusatzeintragung zur Kenntnis gebracht. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 22.04.2022 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben abermals übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Auf weiteres Ersuchen der belangten Behörde legte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 22.05.2022 schließlich ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Aufgrund der neu vorgelegten Befunde holte die belangte Behörde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten jener Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, welche bereits das Gutachten vom 22.04.2022 erstattet hatte, vom 05.08.2022 ein. In diesem auf der Aktenlage basierenden Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Letzte Begutachtung am 04.03.2022 1 Degenerativer Bandscheibenschaden der Lendenwirbelsäule bei Z. n. Dekompression L3/4 links, Z. n. Fusion L3/4 mit chronischer Schmerzhaftigkeit und ausgeprägter pseudoradiculärer Symptomatik. 50% Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. ÖVM zumutbar Nachuntersuchung 4/2024 - Besserung nach Ausschöpfung sämtlicher rehabilitativer Maßnahmen möglich.Nachuntersuchung 4 aus 2024, - Besserung nach Ausschöpfung sämtlicher rehabilitativer Maßnahmen möglich. Der Antragsteller erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 04.03.2022 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 2.5.2022 und 22.5.2022 vor, dass er Befunde vorlege und die Verlängerung der Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM beantragt habe. Bekannte Diagnosen laut Atteste: Postlaminektomiesyndrom SCS - Elektrodenimplantation (07.10.2021) SCS -Aggregat Implantation (21.10.2021) st.p.OP (November 2018) Mikrochirugische Sequesterexstirpation L3/L4 st.p. OP (Oktober 2020) PLIF L3/L4 Chronischer unbeeinflussbarer Schmerz Chronischer neurogene Schädigung im M. Vastus Lateralis bds. Spondylosis deformans L2/L3 Mittelgradige Depressionen „Mein Krankheitsverlauf verschlechtert sich zunehmend, es folgen immer mehr operative Eingriffe. Des weiteren bin ich auf zahlreiche Gehhilfen und starken Schmerztherapien angewiesen. Dazu all die Erschwernisse, die durch die operativ implantierte Apparatur, wie Schmerzgeneratoren und Akkupacks, innerlich zu schmerzhaften Spann- und Druckschmerzen führen. Durch das induktive Aufladen der Implantate entstehen unangenehme Schmerzen und zeitweise leide ich an furchtbaren Schmerzen, wenn sich die Implantate stellenweise Erhitzen. Die Nervenschädigungen haben zur Folge, dass ich meine Beine nicht vernünftig Einsetzen kann. Kraftlosigkeit, Taubheit und Gefühlslosigkeit in den Beinen prägen meinen Alltag...“ Neuerliche Begutachtung erfolgt im Rahmen des Parteiengehörs. Vorgelegte Befunde: CT der LWS 15.02.2022 (Ergebnis: 1.Im Segment L3/L4 Status post dorsaler Stabilisierung. Die Pedikelschrauben sind intakt. Keine Lockerungszeichen. Kein Materialbruch. Discus-Spacer in situ, keine ossäre Spinalkanalstenose oder Neuroforamenstenose. 2. Geringe Spondylosis deformans L2/L3. 3 Im Segment L4/L5 mäßige Osteochondrose und Spondylosis deformans. Subligamentäres Discusbulging mit oberflächlicher Duralsackalteration und Nahebezug zur absteigenden Nervenwurzel L5 rechts mehr als links. Geringe Intervertebralarthrose beidseits. Keine ossäre Spinalkanalstenose oder Neuroforamenstenose. 4. Im Segment L5/S1 beginnende Intervertebralarthrose beidseits. 5. Im Segment L1/L2 und L2/L3 keine signifikanten Auffälligkeiten. 6. Insgesamt keine ossäre Spinalkanalstenose oder Neuroforamenstenose. Keine Wirbelkörperfraktur.) XXX 8.10.2021 (Implantation von zwei epiduralen SCS-Stimulationselektroden zur Probestimulation am 07.10.2021römisch 30 8.10.2021 (Implantation von zwei epiduralen SCS-Stimulationselektroden zur Probestimulation am 07.10.2021 Diagnosen bei Entlassung: Chronischer unbeeinflussbarer Schmerz Postlaminektomie- Syndrom. Durchgeführte Maßnahmen: Spinale epidurale Octrode links Programmierung SCS-Aggregat Frühere Erkrankungen: Z.n. microchirurgischer Sequesterexstirpation L3/L4 11/2018 PLIF 10/2020)Frühere Erkrankungen: Z.n. microchirurgischer Sequesterexstirpation L3/L4 11 aus 2018, PLIF 10 aus 2020,) XXX 22.10.2022 (SCS-Aggregat)römisch 30 22.10.2022 (SCS-Aggregat) NLG 2020-09-01 (Elektroneurographisch derzeit kein Hinweis auf eine Läsion des N. tibialis links in dieser Untersuchungsmodalität.) Elektromyographie 2020-05-25 (Elektromyographisch finden sich Zeichen einer chronisch neurogenen Schädigung im M. vastus lateralis bds. (rechts>links). Keine Zeichen einer floriden Denervierung in allen untersuchten Muskeln.) Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Neurontin - 300 mg 3-4-3 Duloxetin - 30 mg - 2-1-0 steigend Hydal - 4 mg - 1- 0-1 Hydal-1,3 mg- 4x täglich Pantoloc - 40 mg - 1-0-0 Novalgin - 500 mg 2-2-2 Oleovit D3 Tropfen – 50 Tropfen wöchentlich, regelmäßig Schmerzinfusionen Calciduran Vit D3 - 500 mg - 2-0-0 Voltaren Emulgel - bei Bedarf Deflamat Gel - 2% bei Bedarf Kortison Sirdalud 4 mg- 0-0-1 Hilfsmittel: Rollator Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Degenerativer Bandscheibenschaden der Lendenwirbelsäule bei Z. n. Dekompression L3/4 links, Z. n. Fusion L3/4 mit chronischer Schmerzhaftigkeit und ausgeprägter pseudoradiculärer Symptomatik ohne objektivierbares neurologisches Defizit. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderung Depressio: keine belegenden Befunde, daher nicht behinderungsrelevant Dauerzustand Xrömisch zehn Nachuntersuchung 4/2024 – weil Besserung nach Ausschöpfung sämtlicher rehabilitativer Maßnahmen möglich, siehe Vorgutachten Nachuntersuchung 4 aus 2024, – weil Besserung nach Ausschöpfung sämtlicher rehabilitativer Maßnahmen möglich, siehe Vorgutachten 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten, es besteht kein ausgeprägt eingeschränktes Gangbild. Es sind belastungsabhängige Probleme im Bereich der Wirbelsäule im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m können jedoch allein, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zurückgelegt werden. Die dauerhafte behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung eines Rollators ist nicht ausreichend begründbar, ein neurologisches Defizit Ist nicht objektivierbar. Insbesondere konnte keine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit objektiviert werden. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten keine Funktionseinschränkungen aufweisen, der sichere Transport ist nicht erheblich erschwert. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar, sodass, auch unter Berücksichtigung aller aufliegenden Befunde, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein. Gutachterliche Stellungnahme: Maßgeblich für die Beurteilung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Die bei der Begutachtung am 04.03.2022 anhand einer gründlichen orthopädischen Untersuchung festgestellten Defizite im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, insbesondere der Wirbelsäule, wurden in der Beurteilung hinsichtlich beantragter Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in vollem Umfang berücksichtigt, wobei jedoch die festgestellten Funktionsdefizite eine maßgebliche Einschränkung der Gehstrecke nicht ausreichend begründen können. Die analgetische Behandlung mittels Elektrodenstimulation seit 10/2022 war zum Zeitpunkt der Begutachtung schon bekannt und führt zu keiner Änderung der Beurteilung. Insbesondere konnte keine ausgeprägte Gangbildbeeinträchtigung objektiviert werden.“Die analgetische Behandlung mittels Elektrodenstimulation seit 10 aus 2022, war zum Zeitpunkt der Begutachtung schon bekannt und führt zu keiner Änderung der Beurteilung. Insbesondere konnte keine ausgeprägte Gangbildbeeinträchtigung objektiviert werden.“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.08.2022 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Aktengutachten vom 05.08.2022 wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit E-Mail vom 03.09.2022 brachte die Beschwerdeführerin – ohne Vorlage neuer Beweismittel – eine mit 01.09.2022 datierte, als „Beschwerde/Einwandschreiben/Vorlageantrag“ bezeichnete Stellungnahme ein, in der – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt wurde: „[…] Sehr geehrte Damen und Herren! Fristgerecht stelle ich, XXX, hiermit den Antrag, dass meine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.Fristgerecht stelle ich, römisch 30 , hiermit den Antrag, dass meine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Den maßgeblichen Sachverhalt habe ich in meiner Beschwerde/Einwandschreiben vom 02.05.2022 dem Sozialministerium ausführlich geschildert, mit der Bitte um Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel sowie Invalidität als Dauerzustand. Im Ermittlungsverfahren - ohne Begutachtung - durch Fr. Dr. XXX (Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie) wurden wesentliche Punkte der Erkrankungen und dadurch verbundenen Umstände und Erschwernisse außer acht gelassen. Meiner Meinung nach unterliegen meine Erkrankungen dem Fachgebiet der Orthopädie und der Neurochirurgie. Darum bitte ich Sie um erneute Begutachtung durch einen Facharzt für Orthopädie.Im Ermittlungsverfahren - ohne Begutachtung - durch Fr. Dr. römisch 30 (Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie) wurden wesentliche Punkte der Erkrankungen und dadurch verbundenen Umstände und Erschwernisse außer acht gelassen. Meiner Meinung nach unterliegen meine Erkrankungen dem Fachgebiet der Orthopädie und der Neurochirurgie. Darum bitte ich Sie um erneute Begutachtung durch einen Facharzt für Orthopädie. Dies bestätigt auch das Gutachten (OB: XXX) von Hr. Dr. XXX (Facharzt für Orthopädie) vom 15.01.2021 aus dem hervorgeht, dass aufgrund der Beinlähmung und der eingeschränkten Rumpfkontrolle die Benützung ÖVM nicht zumutbar ist. Diese wird sich noch für unmittelbare Zeit nach erfolgter Rehabilitation ausdehnen. Behinderung Dauerzustand!!!Dies bestätigt auch das Gutachten (OB: römisch 30 ) von Hr. Dr. römisch 30 (Facharzt für Orthopädie) vom 15.01.2021 aus dem hervorgeht, dass aufgrund der Beinlähmung und der eingeschränkten Rumpfkontrolle die Benützung ÖVM nicht zumutbar ist. Diese wird sich noch für unmittelbare Zeit nach erfolgter Rehabilitation ausdehnen. Behinderung Dauerzustand!!! Wie bekannt ist leide ich an degenerativer Wirbelsäule mit chronisch neurogener Schädigung. Des weiteren andauernder Lähmung im linken Bein. Meine Wirbelsäule ist verschraubt und versteift, Bandscheiben durch Implantate ersetzt. Eine komplexe operativ implantierte Elektronikapparatur befindet sich in der LWS, wie Schmerzgeneratoren und Elektroden sowie Akkupacks mit induktiver Aufladung im Gesäß. Schmerztherapeutisch bin ich auf Opioide nach dem Betäubungsmittel- bzw. Suchtgift-Rezept eingestellt. Zudem plagen mich psychische Beschwerden mit starken Depressionen. Im Alltag bin ich immer auf Begleitpersonen, Gehhilfen und Krankentransporte angewiesen. Die Benutzung ÖVM ist mir definitiv unmöglich!!! Bitte um dauerhafte Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel.“ Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten, nunmehr eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 13.11.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.11.2022, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: VGA 3/2022 und Stellungnahme 50%; nach Sturz neue Untersuchungen inkl. Spiral-CT.VGA 3 aus 2022, und Stellungnahme 50%; nach Sturz neue Untersuchungen inkl. Spiral-CT. Derzeitige Beschwerden: "Die Wirbelsäule schmerzt den ganzen Tag, manchmal strahlt er in die Oberschenkel aus.Das linke Bein ist taub, das Bein gibt manchmal nach, deswegen bin ich zuletzt gestürzt." Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Mirtazepin, Duloxetin, Hydal 4mg 2x1 plus 1,3/2,6 0-6x tgl., Neurontin, Duloxetin, Novalgin, Sozialanamnese: Rehageld, Kindergartenassistentin,verheiratet, 3 Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorgutachten 3/2022 und Stellungnahme; Mehrschicht CT XXX 2/2022:Im Segment L3/L4 Status post dorsaler Stabilisierung. Die Pedikelsehrauben sind intakt.Vorgutachten 3 aus 2022, und Stellungnahme; Mehrschicht CT römisch 30 2/2022:Im Segment L3/L4 Status post dorsaler Stabilisierung. Die Pedikelsehrauben sind intakt. Keine Lockerungszeichen. Kein Materialbruch. Discus-Spacer in situ, keine ossäre Spinaikanalstenose oder Neuroforamenstenose. 2. Geringe Spondylosis deformans L2/L3. 3 Im Segment L4/L5 mäßige Osteochondrose und Spondylosis deformans. Subligamentäres Discusbulging mit oberflächlicher Duraisackaiteration und Nahebezug zur absteigenden Nervenwurzel L5 rechts mehr als links. Geringe Intervertebralarthrose beidseits. Keine ossäre Spinaikanalstenose oder Neuroforamenstenose. 4. Im Segment L5/S1 beginnende Intervertebralarthrose beidseits. 5. Im Segment L1/L2 und L2/L3 keine signifikanten Auffälligkeiten. 6. Insgesamt keine ossäre Spinaikanalstenose oder Neuroforamenstenose. Keine Wirbelkörperfraktur. Bericht XXX 10/2021: R52,1 Chronischer unbeeinflussbarer SchmerzBericht römisch 30 10/2021: R52,1 Chronischer unbeeinflussbarer Schmerz [Postlaminektomie-Syndrom, anderenorts nicht klassifiziert Programmierung SCS-Aggregat Implantation eines Kinetra Neurostimulators Bei entlassung konnten unter Stimulation der Elektroden die Schmerzen reduziert werden. mitgebracht: Bericht Dr. XXX 12.10.2022: depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige EpisodeBei entlassung konnten unter Stimulation der Elektroden die Schmerzen reduziert werden. mitgebracht: Bericht Dr. römisch 30 12.10.2022: depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mitgebracht Spiral-CT XXX 10/2022: unverändert zu 15.2.2022.mitgebracht Spiral-CT römisch 30 10/2022: unverändert zu 15.2.2022. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: befriedigend Ernährungszustand: gutgut, Größe: 170,00 cm Gewicht: 78,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput unauffällig,Collum o.B., HWS in R 45-0-45, KJA 1 cm, Reklination 12 cm. BWSdrehung 25-0-25, normale Lendenlordose, FKBA und Seitneigung schmerzüberlagert nicht gezeigt Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schultern in S 40-0-160, F 150-0-50, R bei F90 70-0-70, Ellbögen 0-0-125, Handgelenke 50-0-50, Faustschluß beidseits möglich. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-100, R 25-0-15, Kniegelenke beidseits 0-0-125, Sprunggelenke 15-0-45. Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Strassenschuhen mit 2 Krücken, aber auch ohne Gehbehelfe frei möglich,schmerzüberlagert. Status Psychicus: Normale Vigilanz, regulärer Ductus. Gedrückte Stimmungslage. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Degenerativer Bandscheibenschaden der Lendenwirbelsäule bei Z. n. Dekompression L3/4 links, Z. n. Fusion L3/4 mit chronischer Schmerzhaftigkeit und ausgeprägter pseudoradiculärer Symptomatik. 2 mittelgradige depressive Episode Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: unverändert Dauerzustand Xrömisch zehn Nachuntersuchung 04/2024 – weil Besserung nach Ausschöpfung sämtlicher rehabilitativer Maßnahmen möglichNachuntersuchung 04 aus 2024, – weil Besserung nach Ausschöpfung sämtlicher rehabilitativer Maßnahmen möglich 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine wesentliche Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein. Gutachterliche Stellungnahme: Im Vordergrund stehen belastungsabhängige Wirbelsäulenbeschwerden, die die Mobilität einschränken. Die Gesamtmobilität ist aber ausreichend, um kurze Wegstrecken, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zu bewältigen.Kraft und Koordination sind ausreichend.Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Ein Aktionsradius von 10 Minuten ist ihr möglich.“ Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.05.2022 (richtig: 08.05.2022) auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren Gutachten eingeholt worden seien. Nach diesen Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige ärztliche Überprüfung durchgeführt worden, diese seien jedoch nicht dazu geeignet gewesen, eine Änderung der ursprünglichen Einschätzung zu bewirken. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die medizinischen Sachverständigengutachten vom 05.08.2022 und vom 13.11.2022 wurden der Beschwerdeführerin als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt. Mit E-Mail vom 08.12.2022 brachte die Beschwerdeführerin unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.11.2022 folgenden Inhalts – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – ein: „[…] Gegen den Bescheid vom Sozialministeriumservice […] vom 14.11.2022, wegen Bewilligung der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund Behinderung, zugestellt am 18.11.2022 erhebe ich innerhalb offener Frist Beschwerde an die nächste Instanz an das Bundesverwaltungsgericht. Begründung Ich bin leider sehr wohl krankheitsbedingt stark Mobilitätseingeschränkt und empfinde Ihre Gutachten einfach nur diskriminierend und erniedrigend. Als Beweismittel lege ich aktuelle Notaufnahme-Befunde, die Krankheitsverlauf und Leidensweg in geringster Form belegen und dokumentieren. Das Ausmaß der Schmerzen, die ich ertragen muss, ist unerträglich. Zudem ist mein linkes Bein nicht belastbar, da kraftlos, gefühllos, nicht koordinierbar, komplett Taub, eben wie gelähmt. Deswegen falle ich ständig!!! In letzter Zeit kommt es vermehrt zu Lähmungen, oft sogar beider Beine!! Freundliche Grüße Name der Beschwerdeführerin“ Die belangte Behörde legte am 13.12.2022 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war Inhaberin eines bis 31.01.2022 befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. und der (befristeten) Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. In Folge des aufgrund des nahenden Ablaufes ihres Behindertenpasses eingebrachten Antrages der Beschwerdeführerin auf neuerliche Ausstellung eines Behindertenpasses stellte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am 03.05.2022 einen bis 31.07.2024 befristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von abermals 50 v.H. aus. Die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ wurden hingegen nicht aufgenommen. Am 08.05.2022 (datiert mit 02.05.2022) stellte die Beschwerdeführerin den – von der belangten Behörde als solchen gewerteten, von der Beschwerdeführerin als „Rechtsmittel der Beschwerde“ bezeichneten – verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in ihrem Behindertenpass. Mit der gegenständlichen Beschwerde vom 08.12.2022 richtet sich die Beschwerdeführerin gegen die mit Bescheid vom 14.11.2022 ergangene Abweisung ihres Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Die Beschwerdeführerin leidet aktuell unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen: 1. Degenerativer Bandscheibenschaden der Lendenwirbelsäule bei Zustand nach Dekompression L3/4 links, Zustand nach Fusion L3/4 mit chronischer Schmerzhaftigkeit und ausgeprägter pseudoradiculärer Symptomatik; 2. mittelgradige depressive Episode. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin aktuell zumutbar. Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2021, das die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (befristet) für nicht zumutbar, aber eine Verbesserung für möglich erachtete, ist nunmehr eine entscheidungserhebliche Verbesserung der Gesamtmobilität der Beschwerdeführerin eingetreten. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 13.11.2022, welches im Ergebnis auch die Beurteilungen in den Vorgutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.04.2022 und vom 05.08.2022 vollinhaltlich bestätigt, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Vorliegen eines befristeten Behindertenpasses, zur gegenständlichen Antragstellung, zur Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie zum Gegenstand der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus dem unzweifelhaften Erklärungswert des Inhaltes der Beschwerde. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 13.11.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 03.11.2022, welches im Ergebnis auch die Beurteilungen in den Vorgutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.04.2022 und vom 05.08.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 04.03.2022, vollinhaltlich bestätigt. Unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin wurde von den beigezogenen medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen übereinstimmend festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zumutbar ist. Der im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie gelangte unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass die Mobilität der Beschwerdeführerin aufgrund der im Vordergrund stehenden belastungsabhängigen Wirbelsäulenbeschwerden zwar eingeschränkt ist, jedoch keine wesentliche Mobilitätseinschränkung besteht. Die Gesamtmobilität ist ausreichend, um kurze Wegstrecken, entsprechend einem Aktionsradius von 10 Minuten, – allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe – zu bewältigen. Die Kraft und Koordination sind ausreichend und es bestehen weder dauerhafte erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport sind ebenfalls gewährleistet. Diese Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden Bestätigung in seinen Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.11.2022 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Allgemeinzustand: befriedigend […] Klinischer Status – Fachstatus: Caput unauffällig, Collum o.B., HWS in R 45-0-45, KJA 1 cm, Reklination 12 cm. BWSdrehung 25-0-25, normale Lendenlordose, FKBA und Seitneigung schmerzüberlagert nicht gezeigt Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schultern in S 40-0-160, F 150-0-50, R bei F90 70-0-70, Ellbögen 0-0-125, Handgelenke 50-0-50, Faustschluß beidseits möglich. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-100, R 25-0-15, Kniegelenke beidseits 0-0-125, Sprunggelenke 15-0-45. Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Strassenschuhen mit 2 Krücken, aber auch ohne Gehbehelfe frei möglich, schmerzüberlagert.“). Daraus ergibt sich, auch bestätigt durch die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass bei der Beschwerdeführerin zwar durchaus nicht unbeträchtliche – schmerzüberlagerte – Funktionseinschränkungen (vorrangig) im Bereich der Wirbelsäule bestehen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, diese konnten jedoch nicht im von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundenen Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder neurologischer Funktionen nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden.Diese Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden Bestätigung in seinen Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.11.2022 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Allgemeinzustand: befriedigend […] Klinischer Status – Fachstatus: Caput unauffällig, Collum o.B., HWS in R 45-0-45, KJA 1 cm, Reklination 12 cm. BWSdrehung 25-0-25, normale Lendenlordose, FKBA und Seitneigung schmerzüberlagert nicht gezeigt Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schultern in S 40-0-160, F 150-0-50, R bei F90 70-0-70, Ellbögen 0-0-125, Handgelenke 50-0-50, Faustschluß beidseits möglich. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-100, R 25-0-15, Kniegelenke beidseits 0-0-125, Sprunggelenke 15-0-45. Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Strassenschuhen mit 2 Krücken, aber auch ohne Gehbehelfe frei möglich, schmerzüberlagert.“). Daraus ergibt sich, auch bestätigt durch die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass bei der Beschwerdeführerin zwar durchaus nicht unbeträchtliche – schmerzüberlagerte – Funktionseinschränkungen (vorrangig) im Bereich der Wirbelsäule bestehen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, diese konnten jedoch nicht im von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundenen Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder neurologischer Funktionen nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden. Insbesondere konnten die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule ausstrahlend in die Oberschenkel sowie die (vorwiegend) im Bereich des linken Beines auftretenden Taubheiten bzw. Lähmungserscheinungen im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.11.2022 nicht in einem solchen Ausmaß objektiviert werden, dass der Beschwerdeführerin dadurch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Zwar zeigten sich im Rahmen der aktuellen persönlichen Untersuchung durch den beigezogenen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie unter anderem schmerzüberlagerte Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule, doch sind anhand des erhobenen Gangbildes, welches sich auch ohne Gehbehelfe – wenn auch schmerzüberlagert – als frei möglich darstellte, keine derart maßgeblichen Funktionseinschränkungen im Bereich der unteren Extremitäten oder der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin feststellbar, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne einer Unzumutbarkeit verunmöglichen würden. Überdies sind auch den Aufzeichnungen zur persönlichen (Vor)Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.03.2022 – diese vorgenommen durch die Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin - keine Hinweise für das Vorliegen von höhergradigen Schmerzzuständen oder wesentlichen Lähmungserscheinungen zu entnehmen. So konnten im Zuge der (Vor)Untersuchung zwar Beweglichkeitseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule sowie Sensibilitätsstörungen im Bereich des linken Beines innenseitig objektiviert werden, doch zeigte die Beschwerdeführerin – ausgehend von den Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung – mit Anhalten ein hinkfreies, wenn auch kleinschrittiges und verlangsamtes Gangbild bei insgesamt nicht eingeschränkten Bewegungsabläufen; ein neurologisches Defizit war ebenfalls nicht feststellbar. Zusammengefasst konnte sohin im Rahmen der aktuellen persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin eine maßgebliche Verbesserung der Gesamtmobilität gegenüber dem Vorgutachten aus dem Jahr 2021 festgestellt werden (vgl. das Vorgutachten vom 20.01.2021: „Gesamtmobilität – Gangbild: Mit Rollmobil Mittelschrittig, langsam, Zehen-Fersenstand nicht prüfbar Transfer auf die Untersuchungsliege selbständig, langsam. Wendebewegungen langsam.“).Überdies sind auch den Aufzeichnungen zur persönlichen (Vor)Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.03.2022 – diese vorgenommen durch die Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin - keine Hinweise für das Vorliegen von höhergradigen Schmerzzuständen oder wesentlichen Lähmungserscheinungen zu entnehmen. So konnten im Zuge der (Vor)Untersuchung zwar Beweglichkeitseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule sowie Sensibilitätsstörungen im Bereich des linken Beines innenseitig objektiviert werden, doch zeigte die Beschwerdeführerin – ausgehend von den Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung – mit Anhalten ein hinkfreies, wenn auch kleinschrittiges und verlangsamtes Gangbild bei insgesamt nicht eingeschränkten Bewegungsabläufen; ein neurologisches Defizit war ebenfalls nicht feststellbar. Zusammengefasst konnte sohin im Rahmen der aktuellen persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin eine maßgebliche Verbesserung der Gesamtmobilität gegenüber dem Vorgutachten aus dem Jahr 2021 festgestellt werden vergleiche das Vorgutachten vom 20.01.2021: „Gesamtmobilität – Gangbild: Mit Rollmobil Mittelschrittig, langsam, Zehen-Fersenstand nicht prüfbar Transfer auf die Untersuchungsliege selbständig, langsam. Wendebewegungen langsam.“). Schließlich ist das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht ausreichend objektiviert. Insbesondere sind die im Rahmen der Beschwerde in Vorlage gebrachten Ambulanzbefunde eines näher genannten Krankenhauses vom 02.12.2022 und vom 05.12.2022 nicht dazu geeignet, eine geänderte Beurteilung herbeizuführen. So legen die angeführten Ambulanzbefunde zwar insofern eine - wellenförmig verlaufende - Erhöhung des Schmerzempfindens der Beschwerdeführerin nahe, als - anamnestisch - in Bezug auf die Schmerzen und die Taubheit eine Zunahme der Intensität – mit Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Oberschenkel sowie mit Hypästhesien im Bereich der linken unteren Extremität in die Zehen und Fußsohlen ziehend – beschrieben wird. Zudem ist anhand des im Rahmen des Ambulanzbesuches vom 02.12.2022 erhobenen neurologischen Fachstatus ein schmerzbedingtes Kraftdefizit vor allem im Bereich der linken unteren Extremität beschrieben (vgl. den Befund vom 02.12.2022: „UE: Trophik, Tonus oB, bei Schmerzen PV re langsames Absinken li nur Aufstellen, Hüftflexion re KG4 li KG2-3 Kniegelenksextension re KG4 li KG4 –flexion re KG 5 li KG3, Vorfußheber reKG 4-5 li KG3, -senker re KG5 li KG4. Lasegue bds. pos.“). Jedoch sehen diese der Beschwerde beigelegten Befunde zugleich eine Erhöhung der Schmerztherapie und damit eine gegebene Therapieoption vor. In diesem Zusammenhang war nach Verabreichung einer entsprechenden Schmerzmedikation im Rahmen des Ambulanzbesuches vom 02.12.2022 eine Besserung der Beschwerden – vor allem des Kraftdefizites im Bereich der unteren Extremitäten – zu verzeichnen (vgl. den Befund vom 02.12.2022: „Weiterer Verlauf: mäßige Besserung nach Hydal 1,3mg klinisch UE weiterhin bei Schmerzen links Hüftflexion KG3-4, Kniegelenksextension KG 4, -flexion KG4, Vorfußheber und -senker KG5.“). Schließlich ist das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht ausreichend objektiviert. Insbesondere sind die im Rahmen der Beschwerde in Vorlage gebrachten Ambulanzbefunde eines näher genannten Krankenhauses vom 02.12.2022 und vom 05.12.2022 nicht dazu geeignet, eine geänderte Beurteilung herbeizuführen. So legen die angeführten Ambulanzbefunde zwar insofern eine - wellenförmig verlaufende - Erhöhung des Schmerzempfindens der Beschwerdeführerin nahe, als - anamnestisch - in Bezug auf die Schmerzen und die Taubheit eine Zunahme der Intensität – mit Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Oberschenkel sowie mit Hypästhesien im Bereich der linken unteren Extremität in die Zehen und Fußsohlen ziehend – beschrieben wird. Zudem ist anhand des im Rahmen des Ambulanzbesuches vom 02.12.2022 erhobenen neurologischen Fachstatus ein schmerzbedingtes Kraftdefizit vor allem im Bereich der linken unteren Extremität beschrieben vergleiche den Befund vom 02.12.2022: „UE: Trophik, Tonus oB, bei Schmerzen PV re langsames Absinken li nur Aufstellen, Hüftflexion re KG4 li KG2-3 Kniegelenksextension re KG4 li KG4 –flexion re KG 5 li KG3, Vorfußheber reKG 4-5 li KG3, -senker re KG5 li KG4. Lasegue bds. pos.“). Jedoch sehen diese der Beschwerde beigelegten Befunde zugleich eine Erhöhung der Schmerztherapie und damit eine gegebene Therapieoption vor. In diesem Zusammenhang war nach Verabreichung einer entsprechenden Schmerzmedikation im Rahmen des Ambulanzbesuches vom 02.12.2022 eine Besserung der Beschwerden – vor allem des Kraftdefizites im Bereich der unteren Extremitäten – zu verzeichnen vergleiche den Befund vom 02.12.2022: „Weiterer Verlauf: mäßige Besserung nach Hydal 1,3mg klinisch UE weiterhin bei Schmerzen links Hüftflexion KG3-4, Kniegelenksextension KG 4, -flexion KG4, Vorfußheber und -senker KG5.“). Eine Ausschöpfung aller zumutbaren und möglichen Therapieoptionen ist sohin in Anbetracht der vorliegenden Befunde vom 02.12.2022 und vom 05.12.2022, welche als Therapieform eine Steigerung der Schmerzmedikation vorsehen, nicht gegeben. Zudem ist aber auch darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen des Ambulanzbesuches vom 02.12.2022 empfohlene Steigerung der Dauerschmerzmedikation von Seiten der Beschwerdeführerin am 05.12.2022 noch nicht umgesetzt wurde, wie sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Ambulanzbefund vom 05.12.2022 ergibt. Schon vor dem Hintergrund dieses Umstandes erscheint das Vorliegen von „unerträglichen“ Schmerzzuständen, wie von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde vorgebracht, nicht ausreichend nachvollziehbar. Dem Begutachtungsergebnis entgegenstehende Befunde wurden im Zuge des gesamten Verfahrens nicht vorgelegt. Insbesondere sind weder die von der Beschwerdeführerin behaupteten Sturzereignisse noch die vorgebrachten Schmerzen im Zusammenhang mit den „implantierten Apparaturen zur Schmerztherapie“ durch entsprechende medizinische Befunde belegt. Insoweit die Beschwerdeführerin schließlich im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 03.09.2022 offenkundig auf das im Vorverfahren eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 20.01.2021 und die darin getroffenen Ausführungen, wonach ihr aufgrund der Beinlähmung und der eingeschränkten Rumpfkontrolle die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, verweist, so ist darauf hinzuweisen, dass – wie oben bereits eingehend dargelegt – zwischenzeitig eine entscheidungserhebliche Verbesserung der Gesamtmobilität der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Eine maßgebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel konnte vor dem Hintergrund der nachvollziehbaren Ausführungen der seitens der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen, welche – im Einklang mit den jeweils erhobenen Fachstatus – übereinstimmend zu dem Schluss gelangten, dass bei der Beschwerdeführerin aktuell keine wesentliche Mobilitätseinschränkung besteht, sohin aktuell nicht mehr objektiviert werden. Das bei der Beschwerdeführerin vorliegende Beschwerdebild wurde im Rahmen der gegenständlichen Gutachtenserstattungen ausreichend berücksichtigt, die anhand der persönlichen Untersuchungen und der vorliegenden medizinischen Unterlagen objektivierten Funktionseinschränkungen waren jedoch nicht dazu geeignet, das aktuelle Vorliegen einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen. Insoweit die Beschwerdeführerin – im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 01.09.2022– weiters ausführt, im Alltag auf fremde Unterstützung bzw. auf eine Begleitperson angewiesen zu sein, und somit in inhaltlicher Hinsicht auf die Frage der Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (dieser wird von der Beschwerdeführerin mit Datum und Verfahrenszahl konkret als Anfechtungsgegenstand bezeichnet) nicht über die Vornahme dieser genannten Zusatzeintragung im Behindertenpass, sondern ausschließlich über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abzusprechen hatte und auch nur über diesen Antrag abgesprochen hat. Die Klärung der Frage der Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass ist daher auch nicht Gegenstand des gegenständlich geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin geht daher ins Leere und vermag nicht zum Erfolg zu führen. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; die Beschwerdeführerin legte – wie oben ausgeführt – der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der unteren Extremitäten oder neurologischer Funktionen im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; die Beschwerdeführerin legte – wie oben ausgeführt – der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der unteren Extremitäten oder neurologischer Funktionen im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Beschwerdeführerin ist dem seitens der belangten Behörde aktuell eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 13.11.2022 daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist dem seitens der belangten Behörde aktuell eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 13.11.2022 daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 13.11.2022, welches im Ergebnis auch die Beurteilungen in den Vorgutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.04.2022 und vom 05.08.2022 vollinhaltlich bestätigt. Diese Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 1. Zur Abweisung der Beschwerde Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise: „§ 1 …
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a)… b)… …
- …
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:„§ 1 Abs. 2 Z 3:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:, „§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.11.2022 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
§§ 42und 45 BBG abgewiesen wurde.
Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung oder die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme etwaiger anderer Zusatzeintragungen in den Behindertenpass, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.11.2022 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung oder die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme etwaiger anderer Zusatzeintragungen in den Behindertenpass, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 13.11.2022, auch bestätigt durch die Ausführungen in den Vorgutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.04.2022 und vom 05.08.2022, nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 13.11.2022, auch bestätigt durch die Ausführungen in den Vorgutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.04.2022 und vom 05.08.2022, nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin im Vordergrund stehenden belastungsabhängigen Wirbelsäulenbeschwerden wurde im Sachverständigengutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, entsprechend einem Aktionsradius von ca. 10 Minuten, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen dennoch möglich sind. Insbesondere ist aber im Fall der Beschwerdeführerin auch eine Ausschöpfung der zumutbaren Therapieoptionen iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen in Bezug auf die geltend gemachten Funktionseinschränkungen nicht gegeben, zumal die vorgelegten aktuellen medizinischen Ambulanzbefunde vom 02.12.2022 und vom 05.12.2022 eine Steigerung der Schmerzmedikation und damit weitere Therapieoptionen vorsehen.Insbesondere ist aber im Fall der Beschwerdeführerin auch eine Ausschöpfung der zumutbaren Therapieoptionen iSd Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen in Bezug auf die geltend gemachten Funktionseinschränkungen nicht gegeben, zumal die vorgelegten aktuellen medizinischen Ambulanzbefunde vom 02.12.2022 und vom 05.12.2022 eine Steigerung der Schmerzmedikation und damit weitere Therapieoptionen vorsehen. Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 13.11.2022, welches auch die Ausführungen in den Vorgutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.04.2022 und vom 05.08.2022 bestätigt, geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weiters auch weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 13.11.2022, welches auch die Ausführungen in den Vorgutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.04.2022 und vom 05.08.2022 bestätigt, geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weiters auch weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W207.2264044.1.00