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{'item': 'W218 1422722-2'}

Obsah (14)§ 88Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 9§ 57§ 52§ 58§ 55§ 21§ 24Art. 47§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2023 GeschäftszahlW218 1422722-2 Spruch, W218 1422722-2/3EIM NAMEN DER REPUBLIK!W218 1422722-2/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bunde

§ 88Abs.

1 FPG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. TAURER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 06.10.2022, Zl. römisch 40 , wegen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid vom 05.11.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid vom 05.11.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2011 wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid in vollem Umfang angefochten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2014, GZ: W127 1422722-1/15E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen. Zu Spruchpunkt II. wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.06.2015 erteilt.
  2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2011 wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid in vollem Umfang angefochten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2014, GZ: W127 1422722-1/15E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.06.2015 erteilt.
  3. Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer jeweils nach Antragstellung bis zum 23.06.2019 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verlängert. 4. Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde dem Beschwerdeführer jeweils nach Antragstellung bis zum 23.06.2019 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verlängert. 5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G von Amts wegen aberkannt und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 9Abs. 4 Asyl

G entzogen. Der Antrag auf Verlängerung

§ 8Abs. 4 Asyl

G wurde abgewiesen und es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G erteilt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52FPG in Bezug auf § 9 Abs.

2 und 3 BFA-VG wurde auf Dauer als unzulässig erklärt, daher wurde dem Beschwerdeführer

§ 58Abs. 2 und 3 Asyl

G iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus

§ 55Abs. 1 Asyl

G mit der Gültigkeit bis zum 30.03.2022 erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Der Antrag auf Verlängerung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde abgewiesen und es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG erteilt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in Bezug auf Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG wurde auf Dauer als unzulässig erklärt, daher wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG mit der Gültigkeit bis zum 30.03.2022 erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 6. Am 10.03.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich

§ 88Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars. Der Beschwerdeführer machte über die genaue Ziffer, zu der er den Fremdenpass beantrage, keine Angaben. 6. Am 10.03.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich

Paragraph 88, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars. Der Beschwerdeführer machte über die genaue Ziffer, zu der er den Fremdenpass beantrage, keine Angaben.

  1. Am 31.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer vom Amt der steiermärkischen Landesregierung unter der GZ: XXXX der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ mit der Gültigkeit bis zum 30.03.2023 erteilt.
  2. Am 31.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer vom Amt der steiermärkischen Landesregierung unter der GZ: römisch 40 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ mit der Gültigkeit bis zum 30.03.2023 erteilt.
  3. Am 01.08.2022 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher er zusammengefasst ausführte, dass er mehrmals bei der afghanischen Botschaft nach einem Reisepass angefragt habe, dessen Erteilung jedoch aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer lebe seit 2011 ununterbrochen in Österreich und arbeite derzeit bei der Firma XXXX . Der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurde vom Beschwerdeführer dahingehend begründet, dass er gerne verreisen wolle, um seine Frau zu sehen.
  4. Am 01.08.2022 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher er zusammengefasst ausführte, dass er mehrmals bei der afghanischen Botschaft nach einem Reisepass angefragt habe, dessen Erteilung jedoch aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer lebe seit 2011 ununterbrochen in Österreich und arbeite derzeit bei der Firma römisch 40 . Der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurde vom Beschwerdeführer dahingehend begründet, dass er gerne verreisen wolle, um seine Frau zu sehen.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.10.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 Z 3 FPG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die wesentliche Voraussetzung des öffentlichen Interesses der Republik Österreich nicht vorliege. 9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.10.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die wesentliche Voraussetzung des öffentlichen Interesses der Republik Österreich nicht vorliege.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.10.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte er aus, dass es ihm – aufgrund der derzeitigen Situation in Afghanistan – gänzlich unmöglich sei, einen afghanischen Reisepass zu erhalten. Er benötige ein Reisedokument, um sich bei der Arbeit und bei der österreichischen Behörde auszuweisen. Das Interesse der Republik begründe der Beschwerdeführer damit, dass er seit 2011 in Österreich wohne, seit längerer Zeit bei der Firma XXXX arbeite, den Führerschein besitze und Deutschkenntnisse auf B1 Niveau habe. Er sei in Österreich daher sehr gut integriert.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.10.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte er aus, dass es ihm – aufgrund der derzeitigen Situation in Afghanistan – gänzlich unmöglich sei, einen afghanischen Reisepass zu erhalten. Er benötige ein Reisedokument, um sich bei der Arbeit und bei der österreichischen Behörde auszuweisen. Das Interesse der Republik begründe der Beschwerdeführer damit, dass er seit 2011 in Österreich wohne, seit längerer Zeit bei der Firma römisch 40 arbeite, den Führerschein besitze und Deutschkenntnisse auf B1 Niveau habe. Er sei in Österreich daher sehr gut integriert.
  3. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 21.11.2022 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Dem Beschwerdeführer wurde vom Amt der steiermärkischen Landesregierung unter der GZ: XXXX der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ mit der Gültigkeit bis zum 30.03.2023 erteilt. Er hält sich sohin rechtmäßig im Bundesgebiet auf.Dem Beschwerdeführer wurde vom Amt der steiermärkischen Landesregierung unter der GZ: römisch 40 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ mit der Gültigkeit bis zum 30.03.2023 erteilt. Er hält sich sohin rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer beantragte einen Fremdenpass und bezog sich in seiner Stellungnahme vom 01.08.2022 auf die Ziffer 3 des § 88 Abs. 1 FPG.Der Beschwerdeführer beantragte einen Fremdenpass und bezog sich in seiner Stellungnahme vom 01.08.2022 auf die Ziffer 3 des Paragraph 88, Absatz eins, FPG. Alle afghanischen Botschaften und die Abteilungen der Generalkonsulate sind für die Ausstellung von Reisepässen für alle im Ausland lebenden afghanischen Staatsbürger zuständig. Es werden derzeit keine neuen Tazkira und Reisepässe von der afghanischen Botschaft Wien ausgestellt. Die Ausstellung eines Fremdenpasses an den Beschwerdeführer liegt nicht im Interesse der Republik.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Unbescholtenheit lässt sich dem eingeholten aktuellen Strafregisterauszug entnehmen. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers und dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 24.06.2014, GZ: W127 1422722-1/15E. Das vom Beschwerdeführer unterzeichnete und mit 10.03.2022 datierte Antragsformular zur Ausstellung eines Fremdenpasses liegt im Akt ein. Die Erteilung des Aufenthaltstitels und die Ausstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte und die Gültigkeitsdauer derselben ergeben sich aus der Einsichtnahme in den aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes und dem Bescheid vom 06.10.
  6. Dass die afghanische Botschaft in Wien keine Tazkira und Reisepässe ausstellt, ergibt sich aus dem Länderbericht mit Stand 04.05.
  7. ,
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) § 88 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet auszugsweise:Paragraph 88, Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet auszugsweise: „Ausstellung von Fremdenpässen § 88.

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“ Wesentliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 88 Abs. 1 FPG ist die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist. Dies deshalb, weil Österreich mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen eröffnet und damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernimmt, was an sich nur einer gegenüber Staatsbürgern einzunehmenden Haltung entspricht (VwGH 22.01.2014, 2013/22/0004; 15.05.2012, 2012/18/0039; 19.05.2011, 2009/21/0288). Wesentliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist. Dies deshalb, weil Österreich mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen eröffnet und damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernimmt, was an sich nur einer gegenüber Staatsbürgern einzunehmenden Haltung entspricht (VwGH 22.01.2014, 2013/22/0004; 15.05.2012, 2012/18/0039; 19.05.2011, 2009/21/0288). Ein solches Interesse ist etwa dann zu bejahen, wenn die Republik Österreich zur Ausstellung eines Reisedokuments gemeinschaftsrechtlich verpflichtet wäre; etwa im Fall von EU-Entsendungen, wenn die Dienstleistungsfreiheit des entsendenden Unternehmers mit zu berücksichtigen ist oder zur Umsetzung von allfälligen EuGH-Entscheidungen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 88 FPG 2005). Kein Interesse der Republik liegt beispielsweise im Wunsch des Beschwerdeführers, zukünftig bloß Reisen zu wollen (vgl. VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053). Dass dem Beschwerdeführer durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit einer Reise zu seiner Frau in Pakistan genommen wird, stellt keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG dartun könnte (VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279).Ein solches Interesse ist etwa dann zu bejahen, wenn die Republik Österreich zur Ausstellung eines Reisedokuments gemeinschaftsrechtlich verpflichtet wäre; etwa im Fall von EU-Entsendungen, wenn die Dienstleistungsfreiheit des entsendenden Unternehmers mit zu berücksichtigen ist oder zur Umsetzung von allfälligen EuGH-Entscheidungen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 88, FPG 2005). Kein Interesse der Republik liegt beispielsweise im Wunsch des Beschwerdeführers, zukünftig bloß Reisen zu wollen vergleiche VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053). Dass dem Beschwerdeführer durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit einer Reise zu seiner Frau in Pakistan genommen wird, stellt keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse im Sinne des , Paragraph 88, Absatz eins, FPG dartun könnte (VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279). Der Beschwerdeführer zeigt vorliegend keine Gründe auf, wonach für die Ausstellung eines Fremdenpasses ein über die privaten Interessen des Beschwerdeführers hinausgehendes Interesse der Republik Österreich besteht. Der Beschwerdeführer kann nicht darlegen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf seine Person im Interesse der Republik gelegen ist. Der Auffassung der belangten Behörde, es sei nicht ersichtlich worin im vorliegenden Fall ein positives Interesse der Republik Österreich daran gelegen sein sollte dem Beschwerdeführer einen Fremdenpass auszustellen, ist somit zu folgen. Mangels Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses scheitert die Anwendbarkeit des § 88 Abs. 1 FPG. Auf die weiteren Erfordernisse für die Anwendbarkeit der Z 3 des Abs. 1 war demnach nicht näher einzugehen.Der Beschwerdeführer zeigt vorliegend keine Gründe auf, wonach für die Ausstellung eines Fremdenpasses ein über die privaten Interessen des Beschwerdeführers hinausgehendes Interesse der Republik Österreich besteht. Der Beschwerdeführer kann nicht darlegen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf seine Person im Interesse der Republik gelegen ist. Der Auffassung der belangten Behörde, es sei nicht ersichtlich worin im vorliegenden Fall ein positives Interesse der Republik Österreich daran gelegen sein sollte dem Beschwerdeführer einen Fremdenpass auszustellen, ist somit zu folgen. Mangels Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses scheitert die Anwendbarkeit des Paragraph 88, Absatz eins, FPG. Auf die weiteren Erfordernisse für die Anwendbarkeit der Ziffer 3, des Absatz eins, war demnach nicht näher einzugehen. Es ist im Ergebnis dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzustimmen, dass die unbedingte Voraussetzung des positiven Interesses der Republik an der Ausstellung des Fremdenpasses beschwerdegegenständlich nicht erfüllt ist. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann

§ 24Abs. 4 Vw

GVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen:

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen: Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Art. 47Abs.

2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der RL 2005/85/EG). Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua.).

Artikel 47

, Absatz 2, GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der RL 2005/85/EG). Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung vergleiche dazu auch VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua.).

der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 12 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten, und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 12, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten, und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 JdF BGBl. I 100/2005, - also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSIg. 19.632/2012).Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 JdF Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, - also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG - unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSIg. 19.632 aus 2012,). Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, ZI. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, ZI. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren in Form einer schriftlichen Stellungnahme durch das BFA vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung in seiner Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt. Aufgrund des umfassenden Ermittlungsverfahren kam das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die eindeutige Rechtslage des § 88 FPG entgegensteht. Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung in seiner Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt. Aufgrund des umfassenden Ermittlungsverfahren kam das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die eindeutige Rechtslage des Paragraph 88, FPG entgegensteht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W218.1422722.2.00

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