RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2023 GeschäftszahlW218 2260948-1 Spruch, W218 2260948-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Österreichische Gesundheitskasse hat mit Bescheid vom 15.09.2022 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung gemäß § 3a Abs. 4 Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) betreffend die Freistellung von Frau XXXX für den Zeitraum 25.03.2022 bis 19.06.2022 abgewiesen.
- Die Österreichische Gesundheitskasse hat mit Bescheid vom 15.09.2022 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung gemäß Paragraph 3 a, Absatz 4, Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) betreffend die Freistellung von Frau römisch 40 für den Zeitraum 25.03.2022 bis 19.06.2022 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass XXXX eine Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum gewesen sei und aufgrund ihrer Schwangerschaft unter Fortzahlung ihres Entgeltes im Ausmaß von 100 % freigestellt gewesen sei. Begründend wurde ausgeführt, dass römisch 40 eine Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum gewesen sei und aufgrund ihrer Schwangerschaft unter Fortzahlung ihres Entgeltes im Ausmaß von 100 % freigestellt gewesen sei. Die Freistellung der XXXX habe am 19.06.2022 geendet, der Antrag auf Erstattung gemäß § 3a MSchG betreffend Sonderfreistellung sei jedoch erst am 25.08.2022, sohin nicht binnen sechs Wochen nach Ende der Freistellung und daher verspätet, eingebracht worden. Die Freistellung der römisch 40 habe am 19.06.2022 geendet, der Antrag auf Erstattung gemäß Paragraph 3 a, MSchG betreffend Sonderfreistellung sei jedoch erst am 25.08.2022, sohin nicht binnen sechs Wochen nach Ende der Freistellung und daher verspätet, eingebracht worden.
- Gegen diesen Bescheid erhob die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin Beschwerde und brachte vor, die sechswöchige Antragsfrist sei aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht eingehalten worden. Die bevollmächtigte Vertreterin sei erst verspätet über die vorzeitige Freistellung der Dienstnehmerin informiert worden und sei es im Sommer zu einer unvorhersehbaren und unabwendbaren Krankheitswelle in der Lohnverrechnung gekommen. Gleichzeitig habe es eine Urlaubswelle gegeben und sei es zu Missverständnissen bei den Urlaubsvertretungen gekommen. Daher sei der Antrag auf Erstattung verspätet eingebracht worden.
- Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 14.10.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX , legte der Beschwerdeführerin ein Attest vom 16.03.2022 ihres behandelnden Arztes betreffend ihre Schwangerschaft und ihren voraussichtlichen Geburtstermin am 29.09.2022 rechtzeitig vor.Die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , legte der Beschwerdeführerin ein Attest vom 16.03.2022 ihres behandelnden Arztes betreffend ihre Schwangerschaft und ihren voraussichtlichen Geburtstermin am 29.09.2022 rechtzeitig vor. Die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin wurde von der Beschwerdeführerin im Zeitraum 25.03.2022 bis 19.06.2022 im Ausmaß von 100 % von ihrer Arbeitsleistung freigestellt. Die Beschwerdeführerin leistete für diesen Zeitraum eine Entgeltfortzahlung in voller Höhe. Die sechswöchige Antragsfrist auf Erstattung des geleisteten Entgelts sowie der Steuern, Abgaben und Beiträge für Sonderfreistellung COVID-19 für werdende Mütter gemäß § 3a des Mutterschutzgesetzes (MSchG) endete am 01.08.2022.Die sechswöchige Antragsfrist auf Erstattung des geleisteten Entgelts sowie der Steuern, Abgaben und Beiträge für Sonderfreistellung COVID-19 für werdende Mütter gemäß Paragraph 3 a, des Mutterschutzgesetzes (MSchG) endete am 01.08.
- Die Beschwerdeführerin stellte den gegenständlichen Antrag auf Erstattung des geleisteten Entgelts sowie der Steuern, Abgaben und Beiträge für Sonderfreistellung COVID-19 für werdende Mütter gemäß § 3a des Mutterschutzgesetzes (MSchG) betreffend die Dienstnehmerin XXXX am 25.08.
- Die Beschwerdeführerin stellte den gegenständlichen Antrag auf Erstattung des geleisteten Entgelts sowie der Steuern, Abgaben und Beiträge für Sonderfreistellung COVID-19 für werdende Mütter gemäß Paragraph 3 a, des Mutterschutzgesetzes (MSchG) betreffend die Dienstnehmerin römisch 40 am 25.08.
- Der Antrag vom 25.08.2022 war sohin verspätet.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der ÖGK und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen betreffend Schwangerschaft und voraussichtlicher Geburtstermin der Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin gründen sich auf die vorgelegte Bestätigung des Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 16.03.
- Die Feststellungen zum Freistellungszeitraum 25.03.2022 bis 19.06.2022 stehen aufgrund der Aktenlage unstrittig fest. Die Feststellungen zur vollen Entgeltfortzahlung gründen sich auf die im Akt aufliegenden Lohn/Gehaltsabrechnungen für März bis Juni
- Dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erstattung des geleisteten Entgelts sowie der Steuern, Abgaben und Beiträge für Sonderfreistellung COVID-19 für werdende Mütter gemäß § 3a des Mutterschutzgesetzes (MSchG) betreffend die Dienstnehmerin XXXX am 25.08.2022 stellte, konnte aufgrund des im Akt aufliegenden Antrages zweifelsfrei festgestellt werden. Darüber hinaus wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst ausgeführt, dass sie den Antrag verspätet eingebracht hat. Dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erstattung des geleisteten Entgelts sowie der Steuern, Abgaben und Beiträge für Sonderfreistellung COVID-19 für werdende Mütter gemäß Paragraph 3 a, des Mutterschutzgesetzes (MSchG) betreffend die Dienstnehmerin römisch 40 am 25.08.2022 stellte, konnte aufgrund des im Akt aufliegenden Antrages zweifelsfrei festgestellt werden. Darüber hinaus wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst ausgeführt, dass sie den Antrag verspätet eingebracht hat.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Mutterschutzgesetz 1979 in der Fassung BGBl Nr. 19/2022 (Rechtslage bis 30.06.2022) lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Mutterschutzgesetz 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 2022, (Rechtslage bis 30.06.2022) lauten: „Sonderfreistellung COVID-19 § 3a.
(1)Werdende Mütter dürfen bis
- Juni 2022 ab Beginn der
- Schwangerschaftswoche bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 mit Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, nicht beschäftigt werden.Paragraph 3 a,
(1)Werdende Mütter dürfen bis
- Juni 2022 ab Beginn der
- Schwangerschaftswoche bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 3, mit Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, nicht beschäftigt werden.
(2)Wird eine werdende Mutter mit solchen Arbeiten beschäftigt, hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Arbeitsbedingungen so zu ändern, dass kein physischer Körperkontakt erfolgt und der Mindestabstand eingehalten wird. Ist dies nicht möglich, ist die Dienstnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen, an dem kein physischer Körperkontakt erforderlich ist und der Mindestabstand eingehalten werden kann. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Dienstnehmerin ihre Tätigkeit in ihrer Wohnung ausüben kann (Homeoffice). In beiden Fällen hat die Dienstnehmerin Anspruch auf das bisherige Entgelt.
(3)Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht möglich, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung des bisherigen Entgelts. Beschäftigungsverbote nach § 3 gehen jedoch der Sonderfreistellung vor.
(3)Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht möglich, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung des bisherigen Entgelts. Beschäftigungsverbote nach Paragraph 3, gehen jedoch der Sonderfreistellung vor. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2022)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2022,)
(5)Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit Ausnahme des Bundes als Dienstgeber haben Anspruch auf Ersatz des Entgelts, bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, nach Abs. 3, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger, unabhängig davon, von welcher Stelle diese einzuheben bzw. an welche Stelle diese abzuführen sind. Von diesem Erstattungsanspruch sind politische Parteien und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen, ausgeschlossen. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Dabei hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber schriftlich zu bestätigen, dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht möglich war. § 107 ASVG ist sinngemäß anzuwenden. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2022 hinaus ist ausgeschlossen.
(5)Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit Ausnahme des Bundes als Dienstgeber haben Anspruch auf Ersatz des Entgelts, bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach Absatz 3,, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger, unabhängig davon, von welcher Stelle diese einzuheben bzw. an welche Stelle diese abzuführen sind. Von diesem Erstattungsanspruch sind politische Parteien und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen, ausgeschlossen. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Dabei hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber schriftlich zu bestätigen, dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht möglich war. Paragraph 107, ASVG ist sinngemäß anzuwenden. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2022 hinaus ist ausgeschlossen.
(6)Abs. 1 bis 3 und 5 gelten für
(6)Absatz eins bis 3 und 5 gelten für
- Dienstnehmerinnen nach § 1 Abs. 1 mit Ausnahme von Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen,
- Dienstnehmerinnen nach Paragraph eins, Absatz eins, mit Ausnahme von Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen,
- Dienstnehmerinnen nach § 1 Abs. 3,
- Dienstnehmerinnen nach Paragraph eins, Absatz 3,,
- Dienstnehmerinnen, auf die das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021 anzuwenden ist.
- Dienstnehmerinnen, auf die das Landarbeitsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021, anzuwenden ist.
- freie Dienstnehmerinnen im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG.
- freie Dienstnehmerinnen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG. Für Dienstnehmerinnen nach Z 3 ist Abs. 5 so anzuwenden, dass an die Stelle des Krankenversicherungsträgers das Land tritt.Für Dienstnehmerinnen nach Ziffer 3, ist Absatz 5, so anzuwenden, dass an die Stelle des Krankenversicherungsträgers das Land tritt.
(7)Abweichend von § 39 Abs. 1 ist mit der Vollziehung der Abs. 1 bis 3 für Dienstnehmerinnen nach Abs. 6 Z 2 und 3 die Landesregierung betraut.
(7)Abweichend von Paragraph 39, Absatz eins, ist mit der Vollziehung der Absatz eins bis 3 für Dienstnehmerinnen nach Absatz 6, Ziffer 2 und 3 die Landesregierung betraut.
(8)Die Krankenversicherungsträger sind im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit tätig.
(9)Abs. 1 bis 3, 5 bis 8 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2021 treten mit dem Tag nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Abs. 1 bis 3, 5 und 6 treten mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Die Abs. 5, 6, 7, 8 und 10 sind jedoch weiterhin auf erfolgte Freistellungen gemäß Abs. 1 anzuwenden.
(9)Absatz eins bis 3, 5 bis 8 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2021, treten mit dem Tag nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Absatz eins bis 3, 5 und 6 treten mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Die Absatz 5, 6, 7, 8 und 10 sind jedoch weiterhin auf erfolgte Freistellungen gemäß Absatz eins, anzuwenden.
(10)Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die zwischen
- Oktober 2021 und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2021 Schwangere unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 6 unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt haben, haben Anspruch auf Ersatz des Entgelts nach Abs.
- Freistellungen einer Schwangeren
(10)Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die zwischen
- Oktober 2021 und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2021, Schwangere unter den Voraussetzungen der Absatz eins bis 6 unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt haben, haben Anspruch auf Ersatz des Entgelts nach Absatz 5, Freistellungen einer Schwangeren
- nach § 3a in der bis zum Ablauf des
- September 2021 geltenden Fassung,
- nach Paragraph 3 a, in der bis zum Ablauf des
- September 2021 geltenden Fassung,
- nach diesem Absatz und
- Freistellungen ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/
- Freistellungen ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2021, gelten als eine zusammenhängende Freistellung. Der Antrag auf Ersatz der Kosten ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der gesamten Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen.“ Es ist unbestritten, dass die Dienstnehmerin im Zeitraum 25.03.2022 bis 19.06.2022 eine Sonderfreistellung COVID-19 gemäß § 3a Abs. 1 MSchG in Anspruch genommen hat. Es ist unbestritten, dass die Dienstnehmerin im Zeitraum 25.03.2022 bis 19.06.2022 eine Sonderfreistellung COVID-19 gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, MSchG in Anspruch genommen hat. § 3a Abs. 5 MSchG bestimmt, dass Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit Ausnahme des Bundes als Dienstgeber Anspruch auf Ersatz des Entgelts, bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, nach Abs. 3, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger haben, unabhängig davon, von welcher Stelle diese einzuheben bzw. an welche Stelle diese abzuführen sind. Paragraph 3 a, Absatz 5, MSchG bestimmt, dass Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit Ausnahme des Bundes als Dienstgeber Anspruch auf Ersatz des Entgelts, bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, , Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach Absatz 3,, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger haben, unabhängig davon, von welcher Stelle diese einzuheben bzw. an welche Stelle diese abzuführen sind. § 3a Abs. 5 MSchG bestimmt weiters, dass dieser Antrag auf Ersatz spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen ist. Paragraph 3 a, Absatz 5, MSchG bestimmt weiters, dass dieser Antrag auf Ersatz spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen ist. Da die Sonderfreistellung COVID-19 der Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin mit Sonntag, dem 19.06.2022, endete, wäre der Antrag auf Ersatz daher spätestens am Montag, dem 01.08.2022, von der Beschwerdeführerin einzubringen gewesen. Die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin brachte den Antrag auf Ersatz jedoch erst am 25.08.2022, sohin nach Ablauf der Frist, bei der belangten Behörde ein. Die sechswöchige Frist erlaubt keine Ermessensentscheidung. Bei der in § 3a MSchG, idF BGBl Nr. 119/2021, vorgesehenen Frist handelt es sich um eine materiell rechtliche und keine verfahrensrechtliche Frist, da ihr Ablauf den Verlust eines materiell rechtlichen Anspruches - nämlich die Erstattung einer bereits bezahlten Entgeltfortsetzung - nach sich zieht. Bei der in Paragraph 3 a, MSchG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 2021,, vorgesehenen Frist handelt es sich um eine materiell rechtliche und keine verfahrensrechtliche Frist, da ihr Ablauf den Verlust eines materiell rechtlichen Anspruches - nämlich die Erstattung einer bereits bezahlten Entgeltfortsetzung - nach sich zieht. Die von der bevollmächtigten Vertreterin angeführten Gründe für die verspätete Antragstellung können diese materiell rechtliche Frist sohin nicht verlängern. Insbesondere sind eine verspätete Information der Beschwerdeführerin an ihre bevollmächtigte Vertreterin bzw. Missverständnisse in der Urlaubsvertretung und vermehrte Krankenstände im Unternehmen der bevollmächtigten Vertreterin keinesfalls geeignet, eine verspätete Antragsstellung zu rechtfertigen. Da gemäß § 3a Abs. 1 MSchG die Sonderfreistellung COVID-19 mit Beginn des Beschäftigungsverbotes gemäß § 3 MSchG, sohin grundsätzlich acht Wochen vor dem errechneten Geburtsbeginn, endet, ist der – eigentliche, ohne Hinzukommen von neuen Sachverhaltselementen – Ablauf der Frist für den Ersatzanspruch bereits mit Beginn der Sonderfreistellung bekannt, beschwerdegegenständlich sohin mit 25.03.
- Der Beschwerdeführerin war es daher – über die sechs Wochen hinaus – möglich, den Ablauf der Antragsfrist zu terminieren sowie erfolgte die Lohnverrechnung betreffend Entgeltfortzahlung monatlich. Da gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, MSchG die Sonderfreistellung COVID-19 mit Beginn des Beschäftigungsverbotes gemäß Paragraph 3, MSchG, sohin grundsätzlich acht Wochen vor dem errechneten Geburtsbeginn, endet, ist der – eigentliche, ohne Hinzukommen von neuen Sachverhaltselementen – Ablauf der Frist für den Ersatzanspruch bereits mit Beginn der Sonderfreistellung bekannt, beschwerdegegenständlich sohin mit 25.03.
- Der Beschwerdeführerin war es daher – über die sechs Wochen hinaus – möglich, den Ablauf der Antragsfrist zu terminieren sowie erfolgte die Lohnverrechnung betreffend Entgeltfortzahlung monatlich. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das amtswegige Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er im Bescheid festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art
- Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Das amtswegige Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er im Bescheid festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W218.2260948.1.00