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{'item': 'W235 2240105-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2023 GeschäftszahlW235 2240105-2 Spruch, W235 2240105-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sab

Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Skopje vom 14.04.2022, Zl. Skopje-ÖB/KONS/3482/2022, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 20.01.2022, Zl. Skopje-OB/KONS/3482/2021, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin

Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Skopje vom 14.04.2022, Zl. Skopje-ÖB/KONS/3482/2022, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 20.01.2022, Zl. Skopje-OB/KONS/3482/2021, beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, stellte am XXXX 09.2020 bei der Österreichischen Botschaft Skopje einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C zur mehrfachen Einreise

Österreich für einen geplanten Aufenthalt in der Dauer von 90 Tagen von XXXX 09.2020 bis XXXX 11.

  1. Als Hauptzweck wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angegeben und wurde als einladende Person seine Ehefrau, XXXX , angeführt. 1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, stellte am römisch 40 09.2020 bei der Österreichischen Botschaft Skopje einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C zur mehrfachen Einreise

Österreich für einen geplanten Aufenthalt in der Dauer von 90 Tagen von römisch 40 09.2020 bis römisch 40 11.2020. Als Hauptzweck wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angegeben und wurde als einladende Person seine Ehefrau, römisch 40 , angeführt. Dem Antrag waren

stehende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt: ● Auszüge aus dem kosovarischen Reisepass des Beschwerdeführers, ausgestellt unter der Nr. XXXX , mit Gültigkeit von XXXX 05.2017 bis XXXX 05.2027;  Auszüge aus dem kosovarischen Reisepass des Beschwerdeführers, ausgestellt unter der Nr. römisch 40 , mit Gültigkeit von römisch 40 05.2017 bis römisch 40 05.2027; ● Auszüge aus dem ungarischen Reisepass der einladenden Person, ausgestellt unter der Nr. XXXX , mit Gültigkeit von XXXX 03.2017 bis XXXX 12.2022, aus welchem hervorgeht, dass sie ungarische Staatsangehörige ist;  Auszüge aus dem ungarischen Reisepass der einladenden Person, ausgestellt unter der Nr. römisch 40 , mit Gültigkeit von römisch 40 03.2017 bis römisch 40 12.2022, aus welchem hervorgeht, dass sie ungarische Staatsangehörige ist; ● Auszug aus dem ungarischen Heiratsregister mit der Nr. XXXX , wonach der Beschwerdeführer und die einladende Person am XXXX .2017 in XXXX , Republik Kosovo, die Ehe geschlossen haben;  Auszug aus dem ungarischen Heiratsregister mit der Nr. römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer und die einladende Person am römisch 40 .2017 in römisch 40 , Republik Kosovo, die Ehe geschlossen haben; ● Geburtsurkunde des Beschwerdeführers (in Originalsprache und in englischer Übersetzung), ausgestellt von der Republik Kosovo am XXXX 06.2020 mit der Nr. XXXX ;  Geburtsurkunde des Beschwerdeführers (in Originalsprache und in englischer Übersetzung), ausgestellt von der Republik Kosovo am römisch 40 06.2020 mit der Nr. römisch 40 ; ● Lohnzettel der einladenden Person für den Zeitraum von XXXX .01.2019 bis XXXX .12.2019, auf welchem Bruttobezüge in der Höhe von € 8.413,38 sowie steuerpflichtige Bezüge in der Höhe von € 6.141,02 ausgewiesen sind;  Lohnzettel der einladenden Person für den Zeitraum von römisch 40 .01.2019 bis römisch 40 .12.2019, auf welchem Bruttobezüge in der Höhe von € 8.413,38 sowie steuerpflichtige Bezüge in der Höhe von € 6.141,02 ausgewiesen sind; ● Lohn- und Gehaltsabrechnungen der einladenden Person für den Zeitraum Jänner 2020 bis März 2020, auf welchen ein Nettolohn in der Höhe von € 999,11 ausgewiesen ist und als Beruf „Zimmermädchen“ angeführt wird; ● kosovarischer Strafregisterauszug betreffend den Beschwerdeführer vom XXXX .06.2020 (in Originalsprache und in englischer Übersetzung), mit dem Vermerk „There is no criminal background in the Kosovo Police Information System“;  kosovarischer Strafregisterauszug betreffend den Beschwerdeführer vom römisch 40 .06.2020 (in Originalsprache und in englischer Übersetzung), mit dem Vermerk „There is no criminal background in the Kosovo Police Information System“; ● Anmeldebescheinigung

§ 51Abs.

1 Z 1 NAG betreffend die einladende Person, ausgestellt am XXXX 03.2017 vom Magistrat der Stadt XXXX , Abteilung Aufenthaltsrecht, Zl. XXXX ;  Anmeldebescheinigung

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG betreffend die einladende Person, ausgestellt am römisch 40 03.2017 vom Magistrat der Stadt römisch 40 , Abteilung Aufenthaltsrecht, Zl. römisch 40 ; ● Mietvertrag vom 27.08.2018 betreffend ein Bestandsobjekt in der Größe von ca. 50 m², in welchem der Beschwerdeführer und die einladende Person als Mieter angeführt werden, abgeschlossen für den Zeitraum von XXXX .09.2018 bis XXXX .08.2022 unter Vereinbarung eines Mietzinses in der Höhe von € 400,00 sowie einer monatlichen Betriebskostenpauschale von € 162,00;  Mietvertrag vom 27.08.2018 betreffend ein Bestandsobjekt in der Größe von ca. 50 m², in welchem der Beschwerdeführer und die einladende Person als Mieter angeführt werden, abgeschlossen für den Zeitraum von römisch 40 .09.2018 bis römisch 40 .08.2022 unter Vereinbarung eines Mietzinses in der Höhe von € 400,00 sowie einer monatlichen Betriebskostenpauschale von € 162,00; ● Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die einladende Person; ● E-Card der einladenden Person; ● Reiseversicherung für den Beschwerdeführer mit einer Gültigkeit für die Dauer von 90 Tagen ab XXXX 09.2020 und Reiseversicherung für den Beschwerdeführer mit einer Gültigkeit für die Dauer von 90 Tagen ab römisch 40 09.2020 und ● ÖSD-Zertifikat A1 des Beschwerdeführers vom XXXX 04.2018 ÖSD-Zertifikat A1 des Beschwerdeführers vom römisch 40 04.2018 Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag erteilt, mit welchem ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass sämtliche fremdsprachige Unterlagen in deutscher oder englischer Übersetzung vorgelegt werden müssen. Ferner wurde er zu einer persönlichen Vorsprache geladen. Daraufhin erfolgte am 11.09.2020 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerde-führers bei der Österreichischen Botschaft Skopje wegen des Verdachts auf eine Schein-/Aufenthaltsehe. Im Rahmen der Befragung zu seiner Ehe mit der einladenden Person führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, seine Ehefrau heiße XXXX , sei am XXXX in XXXX geboren und lebe seit fünf Jahren in Österreich. Zuvor habe sie in XXXX , Ungarn, gewohnt. Der Beschwerdeführer sei vor dieser Eheschließung noch nie verheiratet gewesen, habe jedoch eine Tochter. Seine Ehefrau sei zuvor auch nicht verheiratet gewesen. Sie habe keine Kinder. Die Eltern seiner Ehefrau, XXXX , würden ebenso wie ihre Schwester, XXXX , in XXXX leben. Ihr Bruder, XXXX , sei verheiratet, habe einen Sohn und lebe in XXXX . Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe als Reinigungskraft für die Unternehmen „ XXXX “ sowie „ XXXX “ gearbeitet und sei von einem Hotel, dessen Name er nicht kenne, übernommen worden. In Ungarn habe sie die Mittelschule abgeschlossen. Neben Ungarisch spreche sie Deutsch und lerne aufgrund ihrer Liebesbeziehung nunmehr auch Albanisch. Der Beschwerdeführer spreche Albanisch, habe während seines Aufenthalts in Österreich einen Intensivkurs Deutsch gemacht und freiwillige Arbeit geleistet. Ferner spreche er gut Serbokroatisch. Seine Englischkenntnisse würden sich auf Schulniveau beschränken. Mit seiner Ehefrau spreche er Deutsch. Sie hätten gemeinsam einen Deutschkurs in XXXX besucht. Besondere Merkmale seiner Ehefrau kenne er nicht. Daraufhin erfolgte am 11.09.2020 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerde-führers bei der Österreichischen Botschaft Skopje wegen des Verdachts auf eine Schein-/Aufenthaltsehe. Im Rahmen der Befragung zu seiner Ehe mit der einladenden Person führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, seine Ehefrau heiße römisch 40 , sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und lebe seit fünf Jahren in Österreich. Zuvor habe sie in römisch 40 , Ungarn, gewohnt. Der Beschwerdeführer sei vor dieser Eheschließung noch nie verheiratet gewesen, habe jedoch eine Tochter. Seine Ehefrau sei zuvor auch nicht verheiratet gewesen. Sie habe keine Kinder. Die Eltern seiner Ehefrau, römisch 40 , würden ebenso wie ihre Schwester, römisch 40 , in römisch 40 leben. Ihr Bruder, römisch 40 , sei verheiratet, habe einen Sohn und lebe in römisch 40 . Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe als Reinigungskraft für die Unternehmen „ römisch 40 “ sowie „ römisch 40 “ gearbeitet und sei von einem Hotel, dessen Name er nicht kenne, übernommen worden. In Ungarn habe sie die Mittelschule abgeschlossen. Neben Ungarisch spreche sie Deutsch und lerne aufgrund ihrer Liebesbeziehung nunmehr auch Albanisch. Der Beschwerdeführer spreche Albanisch, habe während seines Aufenthalts in Österreich einen Intensivkurs Deutsch gemacht und freiwillige Arbeit geleistet. Ferner spreche er gut Serbokroatisch. Seine Englischkenntnisse würden sich auf Schulniveau beschränken. Mit seiner Ehefrau spreche er Deutsch. Sie hätten gemeinsam einen Deutschkurs in römisch 40 besucht. Besondere Merkmale seiner Ehefrau kenne er nicht. Zu ihrer Beziehung gab der Beschwerdeführer an, sie hätten sich über die Internetplattform „ XXXX “, sohin über eine Single-Börse, kennengelernt.

dem sie einander geschrieben hätten, hätten sie sich persönlich getroffen und Nummern ausgetauscht. Im März 2015 oder 2016 habe er sie in XXXX in einem Kaffeehaus getroffen. In der Folge hätten regelmäßige Treffen in XXXX oder XXXX stattgefunden. Seine Ehefrau sei daraufhin

XXXX gezogen und habe im Unternehmen des Beschwerdeführers gearbeitet. Sie habe mit dem Thema Hochzeit begonnen.

zwei Jahren Beziehung, sohin im Jahr 2017, hätten sie sich entschieden zu heiraten.

Feststellung seines illegalen Aufenthalts am XXXX .07.2018 sei dem Beschwerde-führer eine Frist von einem Monat zur Ausreise eingeräumt worden. In der Folge habe er ausreisen müssen bzw. sei er abgeschoben worden. Seither besuche ihn seine Ehefrau zweimal jährlich. Zum Grund seiner Abschiebung führte der Beschwerdeführer an, er habe in Slowenien um € 10.000,00 gefälschte Dokumente von einer illegalen Quelle gekauft. In Klammer findet sich hinsichtlich dieser Ausführungen folgender Vermerk: „angeblich ein Mitarbeiter einer Behörde!“. Zu ihrer Beziehung gab der Beschwerdeführer an, sie hätten sich über die Internetplattform „ römisch 40 “, sohin über eine Single-Börse, kennengelernt.

dem sie einander geschrieben hätten, hätten sie sich persönlich getroffen und Nummern ausgetauscht. Im März 2015 oder 2016 habe er sie in römisch 40 in einem Kaffeehaus getroffen. In der Folge hätten regelmäßige Treffen in römisch 40 oder römisch 40 stattgefunden. Seine Ehefrau sei daraufhin

römisch 40 gezogen und habe im Unternehmen des Beschwerdeführers gearbeitet. Sie habe mit dem Thema Hochzeit begonnen.

zwei Jahren Beziehung, sohin im Jahr 2017, hätten sie sich entschieden zu heiraten.

Feststellung seines illegalen Aufenthalts am römisch 40 .07.2018 sei dem Beschwerde-führer eine Frist von einem Monat zur Ausreise eingeräumt worden. In der Folge habe er ausreisen müssen bzw. sei er abgeschoben worden. Seither besuche ihn seine Ehefrau zweimal jährlich. Zum Grund seiner Abschiebung führte der Beschwerdeführer an, er habe in Slowenien um € 10.000,00 gefälschte Dokumente von einer illegalen Quelle gekauft. In Klammer findet sich hinsichtlich dieser Ausführungen folgender Vermerk: „angeblich ein Mitarbeiter einer Behörde!“. Im Rahmen der Befragung zur Eheschließung führte der Beschwerdeführer an, die Hochzeit habe am XXXX .2017 in XXXX stattgefunden. Bei der Hochzeit seien neben ihm und seiner Ehefrau der Standesbeamte sowie die Trauzeugen, konkret sein Onkel und seine Tante, anwesend gewesen. Fotos von der Hochzeit gebe es nicht, da es lediglich eine kleine Hochzeit am Standesamt gewesen sei. Sie hätten beide alltägliche Kleidung getragen. Der Beschwerde-führer habe die Hochzeit organisiert.

der Hochzeit seien sie in Prizren im Café XXXX gewesen. Am Essen habe die engste Familie, insgesamt zehn bis 15 Leute, teilgenommen. Zuhause hätten sie noch mit einigen Leuten gefeiert. Die Familie seiner Ehefrau habe aus finanziellen Gründen nicht anreisen können. Seinen Ehering trage er aktuell nicht. Es sei ein schlichter Silberring. Die Eheringe hätten sie sich gegenseitig geschenkt und auf einem Markt in XXXX gekauft. Seine Ehefrau trage den gleichen Silberring. Ferner habe er ihr noch Ohrringe zur Hochzeit geschenkt. Im Rahmen der Befragung zur Eheschließung führte der Beschwerdeführer an, die Hochzeit habe am römisch 40 .2017 in römisch 40 stattgefunden. Bei der Hochzeit seien neben ihm und seiner Ehefrau der Standesbeamte sowie die Trauzeugen, konkret sein Onkel und seine Tante, anwesend gewesen. Fotos von der Hochzeit gebe es nicht, da es lediglich eine kleine Hochzeit am Standesamt gewesen sei. Sie hätten beide alltägliche Kleidung getragen. Der Beschwerde-führer habe die Hochzeit organisiert.

der Hochzeit seien sie in Prizren im Café römisch 40 gewesen. Am Essen habe die engste Familie, insgesamt zehn bis 15 Leute, teilgenommen. Zuhause hätten sie noch mit einigen Leuten gefeiert. Die Familie seiner Ehefrau habe aus finanziellen Gründen nicht anreisen können. Seinen Ehering trage er aktuell nicht. Es sei ein schlichter Silberring. Die Eheringe hätten sie sich gegenseitig geschenkt und auf einem Markt in römisch 40 gekauft. Seine Ehefrau trage den gleichen Silberring. Ferner habe er ihr noch Ohrringe zur Hochzeit geschenkt. 1.2. Mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 28.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt. Im diesbezüglichen Vorhalt wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisetitels nicht erfülle, da seine Einreise eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder Gesundheit darstelle. Konkret habe er vor der Österreichischen Botschaft Skopje angegeben, unter Verwendung gefälschter slowenischer Urkunden in Österreich aufhältig gewesen zu sein und diese Urkunden von einem „Mitarbeiter einer Behörde“ für € 10.000,00 erworben zu haben. Die Bestechung öffentlich Bediensteter zur Erlangung öffentlicher Urkunden sowie die Verwendung bzw. die Vorlage von gefälschten und verfälschten Unterlagen zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts sei mit einer positiven Gesinnung zur österreichischen Rechtsordnung nicht zu vereinbaren. Der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht XXXX wegen der Straftaten

§§ 223Abs. 2, 224 St

GB verurteilt worden. Sein strafrechtliches Fehlverhalten lasse auf eine negative Einstellung zu einem geordneten Fremden- und Niederlassungswesen schließen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von einer Woche zur Stellungnahme eingeräumt. 1.2. Mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 28.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt. Im diesbezüglichen Vorhalt wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisetitels nicht erfülle, da seine Einreise eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder Gesundheit darstelle. Konkret habe er vor der Österreichischen Botschaft Skopje angegeben, unter Verwendung gefälschter slowenischer Urkunden in Österreich aufhältig gewesen zu sein und diese Urkunden von einem „Mitarbeiter einer Behörde“ für € 10.000,00 erworben zu haben. Die Bestechung öffentlich Bediensteter zur Erlangung öffentlicher Urkunden sowie die Verwendung bzw. die Vorlage von gefälschten und verfälschten Unterlagen zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts sei mit einer positiven Gesinnung zur österreichischen Rechtsordnung nicht zu vereinbaren. Der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht römisch 40 wegen der Straftaten

Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB verurteilt worden. Sein strafrechtliches Fehlverhalten lasse auf eine negative Einstellung zu einem geordneten Fremden- und Niederlassungswesen schließen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von einer Woche zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 02.10.2020 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechts-freundlichen Vertretung einen Antrag auf Fristerstreckung bis 16.10.2020, welchem mit Mitteilung der Österreichischen Botschaft Skopje vom selben Tag stattgegeben wurde. 1.3. Mit Stellungnahme vom 16.10.2020 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung zusammengefasst und im Wesentlichen vor, dass gemäß § 15b FPG begünstigte Drittstaatsangehörige das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten hätten. Sie würden jedoch der Visumpflicht unterliegen, sofern Anhang I zur Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20 FPG) auf sie Anwendung finde. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Ehe zweifelsfrei ein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG. Er habe daher einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Visums. Die Behörde habe die beabsichtigte Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Visums lediglich auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Urkundendelikts

§ 223Abs. 2 und § 224 St

GB gestützt. Gegen den Beschwerdeführer sei aufgrund dieser Verurteilung mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .01.2018, Zl. XXXX , ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen worden. Der dagegen erhobenen Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungs-gerichtes vom XXXX .08.2018, Zl. XXXX , insoweit stattgegeben geworden, als das Aufenthaltsverbot auf zwei Jahre herabgesetzt worden sei. In dieser Entscheidung sei berücksichtigt worden, dass die Verwendung von verfälschten bzw. gefälschten Urkunden zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet und damit dem Zugang zum Arbeitsmarkt fremdenrechtlichen Bestimmungen zuwiderlaufe. Ein zweijähriges Aufenthaltsverbot habe das Bundesverwaltungsgericht im Verhältnis zur Straftat sowie zu der ausgesprochenen Geldstrafe als angemessen erachtet. Da dieses Aufenthaltsverbot am XXXX .08.2020 abgelaufen sei, sei davon auszugehen, dass aktuell keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vom Beschwerdeführer ausgehe. Ferner würde es dem Wesen eines befristeten Aufenthaltsverbots und dessen Rechtskraftwirkung zuwiderlaufen, wenn trotz Ablaufs des Aufenthaltsverbots die dem Aufenthaltsverbot zugrundeliegenden Verfehlungen weiterhin die Verweigerung eines Visums begründen könnten. Im Sinne des Art. 27 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (= Freizügigkeitsrichtlinie) sei eine strafrechtliche Verurteilung alleine nicht geeignet, die Freizügigkeit zu beschränken. Die Verweigerung eines Visums müsse in einem angemessenen Verhältnis zur Verfehlung stehen. Das sei im Fall des Beschwerdeführers seit Ablauf des Aufenthaltsverbots jedenfalls nicht mehr der Fall. Im vorliegenden Fall würden auch keine sonstigen Beweisergebnisse hinsichtlich des Beschwerdeführers vorliegen, welche die Annahme der Gefahr der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer bereue seine strafrechtliche Verurteilung und habe keine negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung. Er sei seit dieser Verurteilung nicht mehr strafrechtlich auffällig gewesen. Hingewiesen wurde weiters darauf, dass die Versagung der Erteilung eines Visums den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleistetem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen würde, da hierdurch ein Zusammenleben mit seiner Ehefrau, der einladenden Person, verhindert werde. 1.3. Mit Stellungnahme vom 16.10.2020 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung zusammengefasst und im Wesentlichen vor, dass gemäß Paragraph 15 b, FPG begünstigte Drittstaatsangehörige das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten hätten. Sie würden jedoch der Visumpflicht unterliegen, sofern Anhang römisch eins zur Visumpflichtverordnung (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20, FPG) auf sie Anwendung finde. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Ehe zweifelsfrei ein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG. Er habe daher einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Visums. Die Behörde habe die beabsichtigte Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Visums lediglich auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Urkundendelikts

Paragraph 223, Absatz 2 und Paragraph 224, StGB gestützt. Gegen den Beschwerdeführer sei aufgrund dieser Verurteilung mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .01.2018, Zl. römisch 40 , ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen worden. Der dagegen erhobenen Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungs-gerichtes vom römisch 40 .08.2018, Zl. römisch 40 , insoweit stattgegeben geworden, als das Aufenthaltsverbot auf zwei Jahre herabgesetzt worden sei. In dieser Entscheidung sei berücksichtigt worden, dass die Verwendung von verfälschten bzw. gefälschten Urkunden zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet und damit dem Zugang zum Arbeitsmarkt fremdenrechtlichen Bestimmungen zuwiderlaufe. Ein zweijähriges Aufenthaltsverbot habe das Bundesverwaltungsgericht im Verhältnis zur Straftat sowie zu der ausgesprochenen Geldstrafe als angemessen erachtet. Da dieses Aufenthaltsverbot am römisch 40 .08.2020 abgelaufen sei, sei davon auszugehen, dass aktuell keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vom Beschwerdeführer ausgehe. Ferner würde es dem Wesen eines befristeten Aufenthaltsverbots und dessen Rechtskraftwirkung zuwiderlaufen, wenn trotz Ablaufs des Aufenthaltsverbots die dem Aufenthaltsverbot zugrundeliegenden Verfehlungen weiterhin die Verweigerung eines Visums begründen könnten. Im Sinne des Artikel 27, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (= Freizügigkeitsrichtlinie) sei eine strafrechtliche Verurteilung alleine nicht geeignet, die Freizügigkeit zu beschränken. Die Verweigerung eines Visums müsse in einem angemessenen Verhältnis zur Verfehlung stehen. Das sei im Fall des Beschwerdeführers seit Ablauf des Aufenthaltsverbots jedenfalls nicht mehr der Fall. Im vorliegenden Fall würden auch keine sonstigen Beweisergebnisse hinsichtlich des Beschwerdeführers vorliegen, welche die Annahme der Gefahr der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer bereue seine strafrechtliche Verurteilung und habe keine negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung. Er sei seit dieser Verurteilung nicht mehr strafrechtlich auffällig gewesen. Hingewiesen wurde weiters darauf, dass die Versagung der Erteilung eines Visums den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleistetem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen würde, da hierdurch ein Zusammenleben mit seiner Ehefrau, der einladenden Person, verhindert werde. 2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 29.10.2020, Zl. Skopje-ÖB/KONS/1844/2020, wurde die Erteilung des beantragten Visums verweigert. Begründend wurde ausgeführt, dass die Einreise des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstelle. In der Folge wurde auf die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers hingewiesen und weiter ausgeführt, dass diese den Rückschluss auf eine negative Einstellung zur Rechts-ordnung zulasse. Der Umstand, dass das Aufenthaltsverbot zwischenzeitlich abgelaufen sei, vermöge nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer wissentlich verfälschte und gefälschte Urkunden zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet verwendet und diesbezüglich keine Reue gezeigt habe. Bereits zwei Monate

Erlassung des Einreise-verbots habe er über die slowenische Botschaft in Pristina versucht, ein Visum zu erlangen. Dies zeige, dass er

wie vor keine Einsicht zeige, habe er doch dieses Visum zur Einreise in Österreich verwenden wollen. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten unter Beweis gestellt, dass er weiterhin nicht davor zurückschrecke, Betrugshandlungen zu setzen, um sein Ziel – eine Niederlassung in Österreich – zu erreichen. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde zunächst das mit Stellungnahme vom 16.10.2020 erstattete Vorbringen wiederholt. In Bezug auf den Vorhalt der Behörde, wonach der Beschwerdeführer während des aufrechten Aufenthaltsverbots einen Antrag auf Erteilung eines Visums gestellt habe, wurde ausgeführt, dass eine solche Antragstellung in einem Rechtsstaat immer erlaubt sein müsse und nie etwas Gefährliches darstelle. Jedenfalls sei eine Antragstellung nicht geeignet, eine Gefahr für die Grundinteressen einer Gesellschaft darzustellen, obliege es doch der jeweiligen Behörde, über den Antrag zu entscheiden. Wenn der Beschwerdeführer daher vor über zwei Jahren erfolglos um ein Visum für Slowenien angesucht habe, sei es Sache der slowenischen Behörde gewesen, diesen Antrag abzuweisen. Der Beschwerdeführer habe sich der für ihn geltenden Rechtslage gefügt und keinen tatsächlichen Versuch unternommen,

Österreich einzureisen. Im vorliegenden Fall lägen auch keine sonstigen Beweisergebnisse vor, die die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit rechtfertigen würden. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten nicht bereue und während des aufrechten Aufenthaltsverbots versucht habe,

Österreich einzureisen, entsprächen nicht den Tatsachen und würden einer konkreten Grundlage in den Ermittlungs-ergebnissen entbehren. Der Beschwerde wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt: ● Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .08.2018 im Verfahren zu XXXX samt Protokollierung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .01.2018, Zl. XXXX , mit welchem der Beschwerde insoweit stattgeben wurde, als das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot auf zwei Jahre herabgesetzt wurde und  Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .08.2018 im Verfahren zu römisch 40 samt Protokollierung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .01.2018, Zl. römisch 40 , mit welchem der Beschwerde insoweit stattgeben wurde, als das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot auf zwei Jahre herabgesetzt wurde und ● Schreiben des Beschwerdeführers vom XXXX .11.2020, mit welchem er sich für die von ihm begangenen strafbaren Handlungen entschuldigt und verspricht, diese künftig nicht zu wiederholen Schreiben des Beschwerdeführers vom römisch 40 .11.2020, mit welchem er sich für die von ihm begangenen strafbaren Handlungen entschuldigt und verspricht, diese künftig nicht zu wiederholen

  1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2021, Zl. KONS/2471/2020, wies die Österreichische Botschaft Skopje die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Im Rahmen der Darstellung des Verfahrensganges wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Antragstellung befragt worden und der Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe gemäß § 117 FPG aufgetreten sei, weshalb am 11.09.2020 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgt sei. Das Ergebnis sei dem Bundesministerium für Inneres mit dem Ersuchen um Befragung der Ehefrau übermittelt worden. Da das Ergebnis der beiden Einvernahmen den Verdacht des Bestehens einer Aufenthaltsehe bestätigt habe, sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.09.2020 mitgeteilt worden, dass Bedenken hinsichtlich der Erteilung eines Einreisetitels bestünden. Mit seiner Stellungnahme vom 16.10.2020 habe der Beschwerdeführer die Bedenken der Behörde nicht zerstreuen können, weshalb sein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels mit Bescheid vom 29.10.2020 abgewiesen worden sei.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2021, Zl. KONS/2471/2020, wies die Österreichische Botschaft Skopje die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Im Rahmen der Darstellung des Verfahrensganges wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Antragstellung befragt worden und der Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe gemäß Paragraph 117, FPG aufgetreten sei, weshalb am 11.09.2020 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgt sei. Das Ergebnis sei dem Bundesministerium für Inneres mit dem Ersuchen um Befragung der Ehefrau übermittelt worden. Da das Ergebnis der beiden Einvernahmen den Verdacht des Bestehens einer Aufenthaltsehe bestätigt habe, sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.09.2020 mitgeteilt worden, dass Bedenken hinsichtlich der Erteilung eines Einreisetitels bestünden. Mit seiner Stellungnahme vom 16.10.2020 habe der Beschwerdeführer die Bedenken der Behörde nicht zerstreuen können, weshalb sein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels mit Bescheid vom 29.10.2020 abgewiesen worden sei. Begründend wurde zur Abweisung der Beschwerde zusammengefasst ausgeführt, das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er lediglich einmal versucht habe während des aufrechten Aufenthaltsverbots ein Visum zu erlangen, entspreche nicht den Tatsachen, habe er doch sowohl bei der slowenischen als auch bei der ungarischen und bei der österreichischen Botschaft jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gestellt. Er habe sohin wiederholt versucht, in den Schengen-Raum einzureisen. Betreffend die Eheschließung des Beschwerdeführers sei hervorzuheben, dass seine Ehefrau lediglich einen Monat im selben Unternehmen wie er gearbeitet habe, dies ihre erste Arbeitsaufnahme in Österreich gewesen sei und die Eheschließung bereits am XXXX .2017 erfolgt sei, also lediglich kurz

ihrem Dienstantritt und ihrer darauffolgenden Kündigung im Unternehmen des Beschwerdeführers am XXXX .03.2017 sowie

Ausstellung ihrer Anmeldebescheinigung am XXXX .03.2017. Auch hätten die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er erst

dem XXXX .07.2018 zur Ausreise aufgefordert worden sei, nicht

vollzogen werden können, da er lediglich bis XXXX .05.2017 bei der Sozialversicherung gemeldet gewesen sei. Vielmehr sei der Eindruck entstanden, dass er bereits am XXXX .2017 das Land verlassen habe müssen, ihm dies bewusst gewesen sei und die Ehefrau lediglich eingereist sei, um sein Aufenthaltsrecht zu sichern. Ferner würden seine vagen Angaben, wonach er seiner Ehefrau „im März 2015 oder 2016“ in einem Kaffeehaus begegnet sei, gegen die Annahme einer aufrechten Ehe sprechen. Das Vorbringen zu den Treffen in XXXX und XXXX sowie zur zweijährigen Beziehung vor der Eheschließung sei nicht

vollziehbar, da seine Ehefrau am XXXX .02.2017 in Österreich zu arbeiten begonnen habe, die EU-Anmeldebescheinigung am XXXX .03.2017 ausgestellt worden sei, sie aber erst seit XXXX .09.2018 in Österreich gemeldet sei. Vor diesem Hintergrund erscheine es unglaubwürdig, dass trotz der räumlichen Distanz regelmäßige Treffen stattgefunden hätten und eine Beziehung geführt worden sei. Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .01.2018 werde ausgeführt, dass die Ehe während des unsicheren Aufenthalts entstanden sei. Der Beschwerdeführer habe jederzeit damit rechnen müssen, dass sein durch die Verwendung gefälschter Ausweisdokumente erschlichenes Aufenthaltsrecht von den Behörden aufgedeckt werde. Die Beziehung zu seiner Ehefrau sei vom Bundesamt nicht als besonders schützenswert erachtet worden, da zu diesem Zeitpunkt das Ehepaar erst seit Kurzem verheiratet gewesen sei und zwischen ihnen eine erhebliche Sprachbarriere bestanden habe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe

den Ausführungen des Bundesamtes nicht Albanisch gesprochen, der Beschwerdeführer habe kaum Ungarisch gesprochen und beide hätten die deutsche Sprache nur schlecht beherrscht. Das Bundesamt habe überdies darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bei den getrennten Befragungen am XXXX .08.2017 einfachste Fragen zur Hochzeit sowie zu den jeweiligen Familienangehörigen nicht oder nur unvollständig beantworten hätten können. Begründend wurde zur Abweisung der Beschwerde zusammengefasst ausgeführt, das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er lediglich einmal versucht habe während des aufrechten Aufenthaltsverbots ein Visum zu erlangen, entspreche nicht den Tatsachen, habe er doch sowohl bei der slowenischen als auch bei der ungarischen und bei der österreichischen Botschaft jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gestellt. Er habe sohin wiederholt versucht, in den Schengen-Raum einzureisen. Betreffend die Eheschließung des Beschwerdeführers sei hervorzuheben, dass seine Ehefrau lediglich einen Monat im selben Unternehmen wie er gearbeitet habe, dies ihre erste Arbeitsaufnahme in Österreich gewesen sei und die Eheschließung bereits am römisch 40 .2017 erfolgt sei, also lediglich kurz

ihrem Dienstantritt und ihrer darauffolgenden Kündigung im Unternehmen des Beschwerdeführers am römisch 40 .03.2017 sowie

Ausstellung ihrer Anmeldebescheinigung am römisch 40 .03.2017. Auch hätten die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er erst

dem römisch 40 .07.2018 zur Ausreise aufgefordert worden sei, nicht

vollzogen werden können, da er lediglich bis römisch 40 .05.2017 bei der Sozialversicherung gemeldet gewesen sei. Vielmehr sei der Eindruck entstanden, dass er bereits am römisch 40 .2017 das Land verlassen habe müssen, ihm dies bewusst gewesen sei und die Ehefrau lediglich eingereist sei, um sein Aufenthaltsrecht zu sichern. Ferner würden seine vagen Angaben, wonach er seiner Ehefrau „im März 2015 oder 2016“ in einem Kaffeehaus begegnet sei, gegen die Annahme einer aufrechten Ehe sprechen. Das Vorbringen zu den Treffen in römisch 40 und römisch 40 sowie zur zweijährigen Beziehung vor der Eheschließung sei nicht

vollziehbar, da seine Ehefrau am römisch 40 .02.2017 in Österreich zu arbeiten begonnen habe, die EU-Anmeldebescheinigung am römisch 40 .03.2017 ausgestellt worden sei, sie aber erst seit römisch 40 .09.2018 in Österreich gemeldet sei. Vor diesem Hintergrund erscheine es unglaubwürdig, dass trotz der räumlichen Distanz regelmäßige Treffen stattgefunden hätten und eine Beziehung geführt worden sei. Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .01.2018 werde ausgeführt, dass die Ehe während des unsicheren Aufenthalts entstanden sei. Der Beschwerdeführer habe jederzeit damit rechnen müssen, dass sein durch die Verwendung gefälschter Ausweisdokumente erschlichenes Aufenthaltsrecht von den Behörden aufgedeckt werde. Die Beziehung zu seiner Ehefrau sei vom Bundesamt nicht als besonders schützenswert erachtet worden, da zu diesem Zeitpunkt das Ehepaar erst seit Kurzem verheiratet gewesen sei und zwischen ihnen eine erhebliche Sprachbarriere bestanden habe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe

den Ausführungen des Bundesamtes nicht Albanisch gesprochen, der Beschwerdeführer habe kaum Ungarisch gesprochen und beide hätten die deutsche Sprache nur schlecht beherrscht. Das Bundesamt habe überdies darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bei den getrennten Befragungen am römisch 40 .08.2017 einfachste Fragen zur Hochzeit sowie zu den jeweiligen Familienangehörigen nicht oder nur unvollständig beantworten hätten können. Neben den dargelegten Anhaltspunkten für das Bestehen einer Aufenthaltsehe sei es als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschrecke, Straftaten zu verüben, um ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Laut eigenen Angaben habe er gegen Hingabe finanzieller Zuwendungen an einen slowenischen Beamten slowenische Urkunden erlangt, auf deren Grundlage er sich mehrere Jahre unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe. Die Bestechung öffentlicher Bediensteter sowie die Verwendung von ge- und verfälschten Dokumenten, um sich ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen, sei nicht mit einer positiven Gesinnung zur österreichischen Rechtsordnung zu vereinbaren. Das Bundesverwaltungs-gericht habe seinerzeit bei der Verhängung eines Einreiseverbots nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer € 10.000,00 an einen Amtsträger bezahlt bzw. diesen bestochen habe, um Urkunden zu erlangen. Er habe sohin den Tatbestand des § 304 Abs. 2 StGB erfüllt und betrage der Strafrahmen in diesem Fall zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Dieses strafrechtliche Fehlverhalten lasse auf eine negative Einstellung zu einem geordneten Fremden- und Niederlassungswesen schließen. Das Verhalten des Beschwerdeführers, welcher wiederholt durch Vortäuschung falscher Tatsachen versucht habe, ein Aufenthalts-recht in Österreich zu erschleichen, beeinträchtige massiv das Grundinteresse der öster-reichischen Gesellschaft. Zusammenfassend würden die zweifelhaften Umstände rund um seine Ehe die

wie vor bestehende Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers unter-mauern, auch wenn das Vorliegen einer Aufenthaltsehe nicht im Mittelpunkt der Erwägungen der belangten Behörde gelegen sei. Die Argumentation, wonach sich der Beschwerdeführer der geltenden Rechtslage gefügt und keine tatsächlichen Versuche unternommen habe, um in Österreich einzureisen, entspreche nicht den Tatsachen. Dem Beschwerdeführer sei es sohin insgesamt nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Neben den dargelegten Anhaltspunkten für das Bestehen einer Aufenthaltsehe sei es als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschrecke, Straftaten zu verüben, um ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Laut eigenen Angaben habe er gegen Hingabe finanzieller Zuwendungen an einen slowenischen Beamten slowenische Urkunden erlangt, auf deren Grundlage er sich mehrere Jahre unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe. Die Bestechung öffentlicher Bediensteter sowie die Verwendung von ge- und verfälschten Dokumenten, um sich ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen, sei nicht mit einer positiven Gesinnung zur österreichischen Rechtsordnung zu vereinbaren. Das Bundesverwaltungs-gericht habe seinerzeit bei der Verhängung eines Einreiseverbots nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer € 10.000,00 an einen Amtsträger bezahlt bzw. diesen bestochen habe, um Urkunden zu erlangen. Er habe sohin den Tatbestand des Paragraph 304, Absatz 2, StGB erfüllt und betrage der Strafrahmen in diesem Fall zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Dieses strafrechtliche Fehlverhalten lasse auf eine negative Einstellung zu einem geordneten Fremden- und Niederlassungswesen schließen. Das Verhalten des Beschwerdeführers, welcher wiederholt durch Vortäuschung falscher Tatsachen versucht habe, ein Aufenthalts-recht in Österreich zu erschleichen, beeinträchtige massiv das Grundinteresse der öster-reichischen Gesellschaft. Zusammenfassend würden die zweifelhaften Umstände rund um seine Ehe die

wie vor bestehende Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers unter-mauern, auch wenn das Vorliegen einer Aufenthaltsehe nicht im Mittelpunkt der Erwägungen der belangten Behörde gelegen sei. Die Argumentation, wonach sich der Beschwerdeführer der geltenden Rechtslage gefügt und keine tatsächlichen Versuche unternommen habe, um in Österreich einzureisen, entspreche nicht den Tatsachen. Dem Beschwerdeführer sei es sohin insgesamt nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. 5. Am 01.02.2021 stellte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag. Begründend wurde

Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, wenn die Behörde in der Beschwerdevorentscheidung erstmals auf den Tatbestand einer Aufenthaltsehe Bezug nehme, sei festzuhalten, dass die Behörde dabei lediglich auf „Anhaltspunkte“ sowie auf „zweifelhafte Umstände“ abstelle und selbst einräume, dass die Aufenthaltsehe nicht im Mittelpunkt der Erwägungen der Botschaft gestanden sei. Die Vermutungen würden jeglicher Grundlage entbehren und seien rein spekulativ. Die Botschaft dürfe das Beweismaß zur Feststellung einer Aufenthaltsehe als negative Voraussetzung nicht dadurch umgehen, dass sie aufgrund des bloßen Anscheins einer Aufenthaltsehe negative Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels treffe. Die Aus-führungen der Botschaft, wonach es unglaubwürdig erscheine, dass es trotz räumlicher Distanz zu regelmäßigen Treffen, geschweige denn zu einer Beziehung gekommen sein solle, würden eine unzulässige Einmischung in den höchstpersönlichen Lebensbereich darstellen. Die Ehepartner würden sich emotional tief verbunden fühlen und eine intakte Ehe führen. Das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts könne nicht per se zu der Annahme führen, dass kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK bestehe, da bei Beantragung eines Visums in Österreich im Regelfall noch kein Wohnsitz vorliege. Im gegenständlichen Verfahren sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da er erst in der Beschwerdevorentscheidung mit den konkreten Vorwürfen zum Bestehen einer Aufenthalts-ehe konfrontiert worden sei, sodass er in seiner Stellungnahme nicht darauf Bezug nehmen habe können. Die Umstände, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erst kurz gekannt hätten und nicht dieselbe Erstsprache sprächen, sei für die Beurteilung einer Ehe unerheblich und zeige in Zusammenschau damit, dass die Thematik von der Behörde nicht bereits früher aufgegriffen worden sei, dass es keine relevanten Beweise für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe gebe. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass § 11a Abs. 2 FPG jedenfalls Art. 47 GRC verletze, wonach jede Person ein Recht darauf habe, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Es komme sohin zum Anwendungsvorrang von Unionsrecht und sei sohin vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gegenständlich sei dies umso mehr der Fall, da die Botschaft nur vage Vermutungen geäußert habe, ohne dass diese im Zuge einer mündlichen Verhandlung ausgeräumt hätten werden können. Im Übrigen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen. 5. Am 01.02.2021 stellte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung gemäß Paragraph 15, VwGVG einen Vorlageantrag. Begründend wurde

Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, wenn die Behörde in der Beschwerdevorentscheidung erstmals auf den Tatbestand einer Aufenthaltsehe Bezug nehme, sei festzuhalten, dass die Behörde dabei lediglich auf „Anhaltspunkte“ sowie auf „zweifelhafte Umstände“ abstelle und selbst einräume, dass die Aufenthaltsehe nicht im Mittelpunkt der Erwägungen der Botschaft gestanden sei. Die Vermutungen würden jeglicher Grundlage entbehren und seien rein spekulativ. Die Botschaft dürfe das Beweismaß zur Feststellung einer Aufenthaltsehe als negative Voraussetzung nicht dadurch umgehen, dass sie aufgrund des bloßen Anscheins einer Aufenthaltsehe negative Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels treffe. Die Aus-führungen der Botschaft, wonach es unglaubwürdig erscheine, dass es trotz räumlicher Distanz zu regelmäßigen Treffen, geschweige denn zu einer Beziehung gekommen sein solle, würden eine unzulässige Einmischung in den höchstpersönlichen Lebensbereich darstellen. Die Ehepartner würden sich emotional tief verbunden fühlen und eine intakte Ehe führen. Das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts könne nicht per se zu der Annahme führen, dass kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK bestehe, da bei Beantragung eines Visums in Österreich im Regelfall noch kein Wohnsitz vorliege. Im gegenständlichen Verfahren sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da er erst in der Beschwerdevorentscheidung mit den konkreten Vorwürfen zum Bestehen einer Aufenthalts-ehe konfrontiert worden sei, sodass er in seiner Stellungnahme nicht darauf Bezug nehmen habe können. Die Umstände, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erst kurz gekannt hätten und nicht dieselbe Erstsprache sprächen, sei für die Beurteilung einer Ehe unerheblich und zeige in Zusammenschau damit, dass die Thematik von der Behörde nicht bereits früher aufgegriffen worden sei, dass es keine relevanten Beweise für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe gebe. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG jedenfalls Artikel 47, GRC verletze, wonach jede Person ein Recht darauf habe, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Es komme sohin zum Anwendungsvorrang von Unionsrecht und sei sohin vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gegenständlich sei dies umso mehr der Fall, da die Botschaft nur vage Vermutungen geäußert habe, ohne dass diese im Zuge einer mündlichen Verhandlung ausgeräumt hätten werden können. Im Übrigen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Der Beschwerde wurde ein als „Eidesstättige Erklärung“ bezeichnetes Schreiben des Arbeitgebers der Ehefrau des Beschwerdeführers beigelegt, wonach diese unter der Situation leide und ihren Arbeitgeber regelmäßig ersuche, den Beschwerdeführer im anhängigen Verfahren zur Erlangung eines Einreisetitels zu unterstützen. Ebenso stehe der Arbeitgeber in regelmäßigem Kontakt mit dem Beschwerdeführer, da er dem Ehepaar bei der Abstimmung mit der rechtsfreundlichen Vertretung helfe. 6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2021, Zl. W235 2240105-1/4E, wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass die Argumentation der Behörde, wonach die Einreise des Beschwerdeführers aufgrund des dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .07.2017, GZ. XXXX , zugrundeliegenden Fehlverhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, nicht zu überzeugen vermöge, zumal diese Rechtsansicht der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .08.2018, Zl. XXXX zuwiderlaufe. Ebenso wurde festgehalten, dass die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer das Verbrechen der Bestechung begangen habe, einer hinreichend konkreten Grundlage in den Ermittlungs-ergebnissen entbehre. Mit der weiteren Argumentation, wonach der Beschwerdeführer während des Bestehens eines aufrechten Aufenthaltsverbots wiederholt bei Vertretungs-behörden verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gestellt habe, vermöge die Behörde

Ansicht des Bundesverwaltungs-gerichtes überdies kein Fehlverhalten des Beschwerdeführers aufzuzeigen, welches geeignet wäre, die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich zu gefährden. 6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2021, Zl. W235 2240105-1/4E, wurde der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass die Argumentation der Behörde, wonach die Einreise des Beschwerdeführers aufgrund des dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .07.2017, GZ. römisch 40 , zugrundeliegenden Fehlverhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, nicht zu überzeugen vermöge, zumal diese Rechtsansicht der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .08.2018, Zl. römisch 40 zuwiderlaufe. Ebenso wurde festgehalten, dass die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer das Verbrechen der Bestechung begangen habe, einer hinreichend konkreten Grundlage in den Ermittlungs-ergebnissen entbehre. Mit der weiteren Argumentation, wonach der Beschwerdeführer während des Bestehens eines aufrechten Aufenthaltsverbots wiederholt bei Vertretungs-behörden verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gestellt habe, vermöge die Behörde

Ansicht des Bundesverwaltungs-gerichtes überdies kein Fehlverhalten des Beschwerdeführers aufzuzeigen, welches geeignet wäre, die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich zu gefährden. In Bezug auf die ergänzenden Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, wonach konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer Aufenthaltsehe vorlägen, wurde weiters ausgeführt, dass sich die diesbezüglichen Ermittlungen der Behörde als grob mangelhaft erweisen würden. Im fortgesetzten Verfahren werde die Behörde daher ergänzende Ermittlungen zur Frage, ob zwischen dem Beschwerdeführer und der einladenden Person eine Aufenthaltsehe vorliege, durchzuführen haben. Insbesondere werde der Beschwerdeführer einer näheren Befragung zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zur Beziehung zu seiner nunmehrigen Ehefrau vor der Eheschließung zu unterziehen sein. Ferner werde auch eine Befragung der Ehefrau zu ihrer Beziehung sowie zur Eheschließung zu erfolgen haben. Bei der Entscheidung werde das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren samt der von ihm in Vorlage gebrachten Unterlagen zu berücksichtigen sein und werde er – soweit erforderlich – aufzufordern sein, entscheidungsrelevante Unterlagen

zureichen. Allenfalls würden auch die Niederschriften der Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Zl. XXXX (betreffend die Erlassung des seinerzeitigen Aufenthaltsverbots) zur Beurteilung des Sachverhalts heranzuziehen sein. In Bezug auf die ergänzenden Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, wonach konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer Aufenthaltsehe vorlägen, wurde weiters ausgeführt, dass sich die diesbezüglichen Ermittlungen der Behörde als grob mangelhaft erweisen würden. Im fortgesetzten Verfahren werde die Behörde daher ergänzende Ermittlungen zur Frage, ob zwischen dem Beschwerdeführer und der einladenden Person eine Aufenthaltsehe vorliege, durchzuführen haben. Insbesondere werde der Beschwerdeführer einer näheren Befragung zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zur Beziehung zu seiner nunmehrigen Ehefrau vor der Eheschließung zu unterziehen sein. Ferner werde auch eine Befragung der Ehefrau zu ihrer Beziehung sowie zur Eheschließung zu erfolgen haben. Bei der Entscheidung werde das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren samt der von ihm in Vorlage gebrachten Unterlagen zu berücksichtigen sein und werde er – soweit erforderlich – aufzufordern sein, entscheidungsrelevante Unterlagen

zureichen. Allenfalls würden auch die Niederschriften der Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Zl. römisch 40 (betreffend die Erlassung des seinerzeitigen Aufenthaltsverbots) zur Beurteilung des Sachverhalts heranzuziehen sein. 7.1. Im fortgesetzten Verfahren forderte die Österreichische Botschaft Skopje den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.12.2021 auf, Unterlagen zum

weis der Reisen der einladenden Person in die Republik Kosovo vorzulegen. Insbesondere seien Reisepass-kopien der einladenden Person, aus welchen Ein- und Ausreisestempel ersichtlich seien, sowie Flug- bzw. Bustickets oder – im Fall von Reisen mit dem PKW – Rechnungen von Mautstellen und Tankstellen, der Zulassungsschein sowie die grüne Versicherungskarte in Vorlage zu bringen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer ersucht, zur niederschriftlichen Befragung vor der Österreichischen Botschaft Skopje am 16.12.2021 zu erscheinen. 7.2. Mit Schriftsatz vom 16.12.2021 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung verfahrenswesentlich und zusammengefasst vor, dass er mit der einladenden Person – allen Widrigkeiten zum Trotz – eine harmonische Beziehung führe. Zwischen dem Ehepaar bestehe Kontakt via „WhatsApp“. Ferner besuche die einladende Person den Beschwerdeführer regelmäßig und so oft es ihr finanziell sowie aufgrund der COVID-19 Pandemie möglich sei. Weiters unterstütze sie den Beschwerdeführer laufend finanziell. Abschließend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Termin zur niederschriftlichen Befragung wahrnehmen werde. Dem Schriftsatz wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt: ● Auszüge aus dem ungarischen Reisepass der einladenden Person, ausgestellt am XXXX 03.2017 unter der Nr. XXXX , welcher Ein- bzw. Ausreistempel vom XXXX .04.2017, XXXX .12.2018, XXXX .12.2018 sowie vom XXXX .08.2019 enthält;  Auszüge aus dem ungarischen Reisepass der einladenden Person, ausgestellt am römisch 40 03.2017 unter der Nr. römisch 40 , welcher Ein- bzw. Ausreistempel vom römisch 40 .04.2017, römisch 40 .12.2018, römisch 40 .12.2018 sowie vom römisch 40 .08.2019 enthält; ● Bestätigung von Western Union vom XXXX .12.2021, wonach die einladende Person dem Beschwerdeführer im Zeitraum von XXXX .02.2019 bis XXXX .12.2021 wiederholt Geldbeträge von mindestens € 50,00 und maximal € 300,00 überwiesen hat;  Bestätigung von Western Union vom römisch 40 .12.2021, wonach die einladende Person dem Beschwerdeführer im Zeitraum von römisch 40 .02.2019 bis römisch 40 .12.2021 wiederholt Geldbeträge von mindestens € 50,00 und maximal € 300,00 überwiesen hat; ● schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers (samt deutscher Übersetzung), wonach er seit fünf Jahren mit der einladenden Person verheiratet sei und drei Jahre mit ihr in Österreich gelebt habe sowie täglich mehr als zwei Stunden Kontakt zur einladenden Person pflege und auch zu ihrer Familie Kontakt bestehe, es seien sämtliche geforderten

weise erbracht worden und habe der Beschwerdeführer fünf Zeugen zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geschickt, er werde zum

weis des Bestehens der Ehe alles vorlegen, was von ihm verlangt werde; ● Kontaktprotokoll des

richtendienstes „WhatsApp“ betreffend die Anrufe zwischen dem Beschwerdeführer und der einladenden Person im Zeitraum XXXX . August bis XXXX . November und XXXX . November bis XXXX . Dezember sowie  Kontaktprotokoll des

richtendienstes „WhatsApp“ betreffend die Anrufe zwischen dem Beschwerdeführer und der einladenden Person im Zeitraum römisch 40 . August bis römisch 40 . November und römisch 40 . November bis römisch 40 . Dezember sowie ● Konvolut an Lichtbildern 7.3.1. Im Akt liegt weiters ein Amtsvermerk der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom XXXX .11.2017, GZ. XXXX , auf, aus welchem hervorgeht, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX .11.2017 einem Erhebungsersuchen wegen des Verdachts des Eingehens und der Vermittlung einer Aufenthaltsehe und Aufenthaltspartnerschaft ohne Bereicherung

gekommen seien und in der Wohnung der einladenden Person

schau gehalten hätten. Die einladende Person sei alleine zuhause angetroffen worden. Im Wohnzimmer sei auf dem Schrank ein Foto von ihr und dem Beschwerdeführer aufgestellt gewesen. Ansonsten hätten sich in der Wohnung keine weiteren Fotos befunden, auch nicht von der Hochzeit. Die einladende Person habe verneint, Hochzeitsfotos zu haben. Im Bad seien sowohl von ihr als auch vom Beschwerdeführer Utensilien gefunden worden. Im Kleidungs-schrank hätten sich darüber hinaus diverse Kleidungsstücke vom Beschwerdeführer befunden. Augenscheinlich würden die einladende Person und der Beschwerdeführer gemeinsam an der Adresse wohnen. Zur Frage

dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers habe die einladende Person angeführt, dass er irgendwo unterwegs sei, wobei sie nicht sagen könne, wo er sei und was er mache. Weiters habe sie angegeben, dass sie im Unternehmen „ XXXX “ als Reinigungskraft beschäftigt sei und für die ersten 19 Tage ein Gehalt in der Höhe von € 234,00 erhalten habe. Die Wohnungsmiete inklusive Strom belaufe sich auf ca. € 350,

  1. Da sie noch Geld von ihrer früheren Arbeitsstelle gespart habe, könnten sie sich die Wohnung leisten. Der Beschwerdeführer habe derzeit keine Arbeit und müsse auf die Aufenthaltsbewilligung warten. Sie hätten sich vor ca. zwei Jahren über das Internet kennengelernt. Die einladende Person habe hinsichtlich des Eheschließungsdatums den XXXX .2017 angeführt, während die Ehe tatsächlich am XXXX .2017 geschlossen worden sei. Hinsichtlich ihrer Sprachkenntnisse wurde im Amtsvermerk festgehalten, dass sie die deutsche Sprache einigermaßen gut verstehe und sich mit dem Beschwerdeführer auf Deutsch verständige. 7.3.
  2. Im Akt liegt weiters ein Amtsvermerk der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom römisch 40 .11.2017, GZ. römisch 40 , auf, aus welchem hervorgeht, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 .11.2017 einem Erhebungsersuchen wegen des Verdachts des Eingehens und der Vermittlung einer Aufenthaltsehe und Aufenthaltspartnerschaft ohne Bereicherung

gekommen seien und in der Wohnung der einladenden Person

schau gehalten hätten. Die einladende Person sei alleine zuhause angetroffen worden. Im Wohnzimmer sei auf dem Schrank ein Foto von ihr und dem Beschwerdeführer aufgestellt gewesen. Ansonsten hätten sich in der Wohnung keine weiteren Fotos befunden, auch nicht von der Hochzeit. Die einladende Person habe verneint, Hochzeitsfotos zu haben. Im Bad seien sowohl von ihr als auch vom Beschwerdeführer Utensilien gefunden worden. Im Kleidungs-schrank hätten sich darüber hinaus diverse Kleidungsstücke vom Beschwerdeführer befunden. Augenscheinlich würden die einladende Person und der Beschwerdeführer gemeinsam an der Adresse wohnen. Zur Frage

dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers habe die einladende Person angeführt, dass er irgendwo unterwegs sei, wobei sie nicht sagen könne, wo er sei und was er mache. Weiters habe sie angegeben, dass sie im Unternehmen „ römisch 40 “ als Reinigungskraft beschäftigt sei und für die ersten 19 Tage ein Gehalt in der Höhe von € 234,00 erhalten habe. Die Wohnungsmiete inklusive Strom belaufe sich auf ca. € 350,00. Da sie noch Geld von ihrer früheren Arbeitsstelle gespart habe, könnten sie sich die Wohnung leisten. Der Beschwerdeführer habe derzeit keine Arbeit und müsse auf die Aufenthaltsbewilligung warten. Sie hätten sich vor ca. zwei Jahren über das Internet kennengelernt. Die einladende Person habe hinsichtlich des Eheschließungsdatums den römisch 40 .2017 angeführt, während die Ehe tatsächlich am römisch 40 .2017 geschlossen worden sei. Hinsichtlich ihrer Sprachkenntnisse wurde im Amtsvermerk festgehalten, dass sie die deutsche Sprache einigermaßen gut verstehe und sich mit dem Beschwerdeführer auf Deutsch verständige. Am selben Tag sei der Beschwerdeführer auf der Polizeiinspektion erschienen, um sich zu erkundigen, was die Polizei bei der einladenden Person gemacht habe. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass fremdenpolizeiliche Erhebungen durchgeführt würden. Die Fragen des Sicherheitsorgans habe der Beschwerdeführer großteils ohne nähere Erläuterungen verstanden. Zu seiner Person habe er angegeben, dass er sich bereits drei Jahre in Österreich befinde. Vor ca. zwei Jahren habe er die einladende Person über die Internetplattform „ XXXX “ kennengelernt und habe sie in XXXX wiederholt getroffen. Sie habe zu dieser Zeit in einem

tlokal gearbeitet. Sie hätten fünf bis sechs Monate in XXXX gewohnt. Die einladende Person habe einen Deutschkurs für das Sprachniveau A1 abgeschlossen. Er selbst besuche einen Deutschkurs. Die einladende Person arbeite seit letztem Monat im „ XXXX “ und werde ca. € 700,00 im Monat verdienen.

dem Datum der Eheschließung befragt, führte der Beschwerdeführer an, irgendwann im Mai 2017 geheiratet zu haben. Dieser Tag sei seiner Ansicht

nicht so wichtig. Er müsse viele Zahlen in Kopf haben und könne sich nicht alles merken. Mit der einladenden Person unterhalte er sich auf Deutsch und manchmal auch in der ungarischen Sprache. Am selben Tag sei der Beschwerdeführer auf der Polizeiinspektion erschienen, um sich zu erkundigen, was die Polizei bei der einladenden Person gemacht habe. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass fremdenpolizeiliche Erhebungen durchgeführt würden. Die Fragen des Sicherheitsorgans habe der Beschwerdeführer großteils ohne nähere Erläuterungen verstanden. Zu seiner Person habe er angegeben, dass er sich bereits drei Jahre in Österreich befinde. Vor ca. zwei Jahren habe er die einladende Person über die Internetplattform „ römisch 40 “ kennengelernt und habe sie in römisch 40 wiederholt getroffen. Sie habe zu dieser Zeit in einem

tlokal gearbeitet. Sie hätten fünf bis sechs Monate in römisch 40 gewohnt. Die einladende Person habe einen Deutschkurs für das Sprachniveau A1 abgeschlossen. Er selbst besuche einen Deutschkurs. Die einladende Person arbeite seit letztem Monat im „ römisch 40 “ und werde ca. € 700,00 im Monat verdienen.

dem Datum der Eheschließung befragt, führte der Beschwerdeführer an, irgendwann im Mai 2017 geheiratet zu haben. Dieser Tag sei seiner Ansicht

nicht so wichtig. Er müsse viele Zahlen in Kopf haben und könne sich nicht alles merken. Mit der einladenden Person unterhalte er sich auf Deutsch und manchmal auch in der ungarischen Sprache. Abschließend wurde seitens des Sicherheitsorgans festgehalten, dass sich das Ehepaar sehr wohl in deutscher Sprache unterhalten könne. Der Beschwerdeführer habe dazu angegeben, dass er zwar viel verstehe, aber mit dem Inhalt oft Probleme habe. Die oben dargelegten Umstände sprächen dafür, dass die Wohnung vom Ehepaar gemeinsam aufrichtig bewohnt werde. 7.3.

  1. Ferner liegen im Akt Niederschriften der von der Landespolizei Oberösterreich durchgeführten Beschuldigtenvernehmungen des Beschwerdeführers und der einladenden Person vom XXXX .11.2017, GZ. XXXX , auf, welche jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers erfolgten. 7.3.
  2. Ferner liegen im Akt Niederschriften der von der Landespolizei Oberösterreich durchgeführten Beschuldigtenvernehmungen des Beschwerdeführers und der einladenden Person vom römisch 40 .11.2017, GZ. römisch 40 , auf, welche jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers erfolgten. Die einladende Person gab in ihrer Einvernahme zusammengefasst an, ungarische Staats-angehörige zu sein. Der Beschwerdeführer, ihr Ehemann, sei kosovarischer Staatsangehöriger. Sie lebe seit beinahe vier Jahren in Österreich und habe in XXXX , in XXXX und in XXXX in

tclubs gearbeitet. In XXXX habe sie für die Dauer von zwei Jahren (bis Feber 2017) gewohnt. Beim Unternehmen „ XXXX “ habe sie zwei Monate als Reinigungsfrau gearbeitet. Anschließend sei sie von April 2017 bis Ende August 2017 im „ XXXX “ im Bereich „Verpackung“ tätig gewesen. Seit September 2017 arbeite sie im Unternehmen „ XXXX “ in XXXX als Raumpflegerin. Sie arbeite 25 Stunden in der Woche und habe im Oktober hierdurch ein Einkommen in der Höhe von € 767,18 erzielt. Den Beschwerdeführer habe sie im Internet über die Single-Börse „ XXXX “ kennengelernt. Vor zwei Jahren hätten sie zu schreiben begonnen. Zunächst hätten sie sich eine Woche lang geschrieben. In der Folge seien sie in XXXX auf einen Kaffee gegangen, später auch in XXXX . Im Feber 2017 sei sie dann

XXXX gezogen. Zur Hochzeit habe sie sich im selben Jahr entschieden. Sie habe dem Beschwerdeführer einen Heiratsantrag gemacht und er habe gleich zugestimmt. Dass sein Aufenthalt ungewiss sei, habe sie nicht gewusst. Die Eheschließung habe am XXXX .2017 in XXXX stattgefunden. Bei der Eheschließung habe sie ein weißes Kostüm, eine creme-farbene Bluse und weiße Schuhe getragen. Der Beschwerdeführer habe einen dunkelgrauen Anzug, ein weißes Hemd und schwarze Schuhe getragen. Es sei die Familie, konkret ihre Schwiegereltern, zwei ältere Schwestern des Beschwerdeführers sowie einer seiner Onkel anwesend gewesen. Insgesamt seien beim Standesamt und beim Essen ungefähr zehn Leute gewesen. Ihre eigenen Eltern hätten weder einen Reisepass noch Geld gehabt und seien daher nicht bei der Hochzeit gewesen. Zur Reise führte sie an, mit dem Bus von XXXX in den Kosovo gefahren zu sein. Bei der Hochzeitsfeier sei sie mit dem Auto vom Standesamt zum Gasthaus gefahren. Es sei ein schwarzes Auto gewesen. Sie glaube, es gehöre dem Onkel des Beschwerdeführers. Die Fahrt habe zehn bis 15 Minuten gedauert. Im Gasthaus hätten sie und der Beschwerdeführer eine Art Hühnersuppe sowie Hühnerfleisch mit Kartoffeln und Salat gegessen. Ferner habe es eine kleine Schokoladentorte gegeben. Auf die Frage, wer die Hochzeit bezahlt habe, antwortete sie: „Wir haben sie bezahlt“. Wie viel sie bezahlt hätten, wisse sie jedoch nicht. Auch den Namen des Lokals könne sie nicht nennen, da sie die „komischen“ Buchstaben nicht lesen habe können. Eine kirchliche Trauung habe nicht stattgefunden. Bei der Hochzeit sei kein Fotograf anwesend gewesen und es seien keine Fotos gemacht worden. Mit dem Beschwerdeführer unterhalte sie sich auf Deutsch. Er verstehe auch die ungarische Sprache. Eheringe hätten sie nicht, da ihnen dies zu teuer sei. Zum Beschwerde-führer gab sie an, dass er am XXXX geboren sei. Seinen Geburtsort kenne sie allerdings nicht. Er habe zwei Schwestern, wobei eine Schwester in Wien lebe, während die andere in der Republik Kosovo aufhältig sei. In Österreich würden ferner ein Onkel sowie dessen Frau und Kinder wohnen. Die einladende Person habe keine Angehörigen in Österreich. Sie habe auch keine Kinder. Der Beschwerdeführer habe eine kleine Tochter. Sie glaube, die Tochter lebe in Kosovo bei ihrer Mutter und sei ca. drei Jahre alt. Die Lieblingsspeise ihres Mannes sei Hühnerfleisch; er esse aber alles außer Schweinefleisch. Die einladende Person koche ungarisch und habe keine Lieblingsspeise. Auf

frage führte sie an, seit einem Jahr die Internetplattform „ XXXX “ nicht mehr zu benützen. Auch der Beschwerdeführer verwende „ XXXX “ nicht mehr. Die Hochzeit habe niemand vermittelt. Die einladende Person habe für die Eheschließung weder Geld bekommen noch verlangt. Die einladende Person gab in ihrer Einvernahme zusammengefasst an, ungarische Staats-angehörige zu sein. Der Beschwerdeführer, ihr Ehemann, sei kosovarischer Staatsangehöriger. Sie lebe seit beinahe vier Jahren in Österreich und habe in römisch 40 , in römisch 40 und in römisch 40 in

tclubs gearbeitet. In römisch 40 habe sie für die Dauer von zwei Jahren (bis Feber 2017) gewohnt. Beim Unternehmen „ römisch 40 “ habe sie zwei Monate als Reinigungsfrau gearbeitet. Anschließend sei sie von April 2017 bis Ende August 2017 im „ römisch 40 “ im Bereich „Verpackung“ tätig gewesen. Seit September 2017 arbeite sie im Unternehmen „ römisch 40 “ in römisch 40 als Raumpflegerin. Sie arbeite 25 Stunden in der Woche und habe im Oktober hierdurch ein Einkommen in der Höhe von € 767,18 erzielt. Den Beschwerdeführer habe sie im Internet über die Single-Börse „ römisch 40 “ kennengelernt. Vor zwei Jahren hätten sie zu schreiben begonnen. Zunächst hätten sie sich eine Woche lang geschrieben. In der Folge seien sie in römisch 40 auf einen Kaffee gegangen, später auch in römisch 40 . Im Feber 2017 sei sie dann

römisch 40 gezogen. Zur Hochzeit habe sie sich im selben Jahr entschieden. Sie habe dem Beschwerdeführer einen Heiratsantrag gemacht und er habe gleich zugestimmt. Dass sein Aufenthalt ungewiss sei, habe sie nicht gewusst. Die Eheschließung habe am römisch 40 .2017 in römisch 40 stattgefunden. Bei der Eheschließung habe sie ein weißes Kostüm, eine creme-farbene Bluse und weiße Schuhe getragen. Der Beschwerdeführer habe einen dunkelgrauen Anzug, ein weißes Hemd und schwarze Schuhe getragen. Es sei die Familie, konkret ihre Schwiegereltern, zwei ältere Schwestern des Beschwerdeführers sowie einer seiner Onkel anwesend gewesen. Insgesamt seien beim Standesamt und beim Essen ungefähr zehn Leute gewesen. Ihre eigenen Eltern hätten weder einen Reisepass noch Geld gehabt und seien daher nicht bei der Hochzeit gewesen. Zur Reise führte sie an, mit dem Bus von römisch 40 in den Kosovo gefahren zu sein. Bei der Hochzeitsfeier sei sie mit dem Auto vom Standesamt zum Gasthaus gefahren. Es sei ein schwarzes Auto gewesen. Sie glaube, es gehöre dem Onkel des Beschwerdeführers. Die Fahrt habe zehn bis 15 Minuten gedauert. Im Gasthaus hätten sie und der Beschwerdeführer eine Art Hühnersuppe sowie Hühnerfleisch mit Kartoffeln und Salat gegessen. Ferner habe es eine kleine Schokoladentorte gegeben. Auf die Frage, wer die Hochzeit bezahlt habe, antwortete sie: „Wir haben sie bezahlt“. Wie viel sie bezahlt hätten, wisse sie jedoch nicht. Auch den Namen des Lokals könne sie nicht nennen, da sie die „komischen“ Buchstaben nicht lesen habe können. Eine kirchliche Trauung habe nicht stattgefunden. Bei der Hochzeit sei kein Fotograf anwesend gewesen und es seien keine Fotos gemacht worden. Mit dem Beschwerdeführer unterhalte sie sich auf Deutsch. Er verstehe auch die ungarische Sprache. Eheringe hätten sie nicht, da ihnen dies zu teuer sei. Zum Beschwerde-führer gab sie an, dass er am römisch 40 geboren sei. Seinen Geburtsort kenne sie allerdings nicht. Er habe zwei Schwestern, wobei eine Schwester in Wien lebe, während die andere in der Republik Kosovo aufhältig sei. In Österreich würden ferner ein Onkel sowie dessen Frau und Kinder wohnen. Die einladende Person habe keine Angehörigen in Österreich. Sie habe auch keine Kinder. Der Beschwerdeführer habe eine kleine Tochter. Sie glaube, die Tochter lebe in Kosovo bei ihrer Mutter und sei ca. drei Jahre alt. Die Lieblingsspeise ihres Mannes sei Hühnerfleisch; er esse aber alles außer Schweinefleisch. Die einladende Person koche ungarisch und habe keine Lieblingsspeise. Auf

frage führte sie an, seit einem Jahr die Internetplattform „ römisch 40 “ nicht mehr zu benützen. Auch der Beschwerdeführer verwende „ römisch 40 “ nicht mehr. Die Hochzeit habe niemand vermittelt. Die einladende Person habe für die Eheschließung weder Geld bekommen noch verlangt. Der Beschwerdeführer gab in seiner eigenen Einvernahme zusammengefasst an, eine vierjährige Tochter zu haben, die in der Republik Kosovo bei ihrer Mutter lebe. Sein Onkel, der schon ca. 30 Jahre in Österreich sei, wohne in XXXX . Ferner lebe eine seiner Schwestern in XXXX . Der Beschwerdeführer sei seit drei Jahren in Österreich und habe zurzeit kein Einkommen. Er gehe keiner Beschäftigung

. Die einladende Person habe er Anfang des Jahres 2016 über die Internetplattform „ XXXX “ kennengelernt. Sie habe damals in XXXX in einem Lokal bzw. in einem

tclub gearbeitet. Wann der erste persönliche Kontakt stattgefunden habe, könne er nicht mehr so genau sagen. Es sei entweder im Dezember 2015 oder im Jänner 2016 im Zentrum von XXXX gewesen. Zuvor hätten sie eine Woche miteinander gechattet. Eine Vermittlung zwischen ihnen habe es nicht gegeben. Er habe kein Geld für die Eheschließung zahlen müssen. Die Eheschließung habe am 14.12.2017 in XXXX , Kosovo, stattgefunden. Der Name der Gemeinde sei XXXX . Bei der Hochzeit sei seine Familie anwesend gewesen. Insgesamt seien es ca. zehn Leute gewesen. Seine Angehörigen in Österreich (Onkel und Schwester) seien nicht dort gewesen. Eine richtige Feier habe es nicht gegeben, sie hätten etwas gegessen und getrunken. Der Beschwerdeführer habe ca. € 90,00 bis € 100,00 bezahlt. Angehörige der einladenden Person seien nicht anwesend gewesen, da diese kein Geld hätten. Mit seinen Schwiegereltern habe der Beschwerdeführer Kontakt, wenn die einladende Person mit ihnen telefoniere. In Ungarn habe er seine Schwiegereltern noch nie besucht, da er hierfür keine Dokumente habe. Er wolle in Österreich leben und arbeiten sowie eine Familie gründen. Der Beschwerdeführer gab in seiner eigenen Einvernahme zusammengefasst an, eine vierjährige Tochter zu haben, die in der Republik Kosovo bei ihrer Mutter lebe. Sein Onkel, der schon ca. 30 Jahre in Österreich sei, wohne in römisch 40 . Ferner lebe eine seiner Schwestern in römisch 40 . Der Beschwerdeführer sei seit drei Jahren in Österreich und habe zurzeit kein Einkommen. Er gehe keiner Beschäftigung

. Die einladende Person habe er Anfang des Jahres 2016 über die Internetplattform „ römisch 40 “ kennengelernt. Sie habe damals in römisch 40 in einem Lokal bzw. in einem

tclub gearbeitet. Wann der erste persönliche Kontakt stattgefunden habe, könne er nicht mehr so genau sagen. Es sei entweder im Dezember 2015 oder im Jänner 2016 im Zentrum von römisch 40 gewesen. Zuvor hätten sie eine Woche miteinander gechattet. Eine Vermittlung zwischen ihnen habe es nicht gegeben. Er habe kein Geld für die Eheschließung zahlen müssen. Die Eheschließung habe am 14.12.2017 in römisch 40 , Kosovo, stattgefunden. Der Name der Gemeinde sei römisch 40 . Bei der Hochzeit sei seine Familie anwesend gewesen. Insgesamt seien es ca. zehn Leute gewesen. Seine Angehörigen in Österreich (Onkel und Schwester) seien nicht dort gewesen. Eine richtige Feier habe es nicht gegeben, sie hätten etwas gegessen und getrunken. Der Beschwerdeführer habe ca. € 90,00 bis € 100,00 bezahlt. Angehörige der einladenden Person seien nicht anwesend gewesen, da diese kein Geld hätten. Mit seinen Schwiegereltern habe der Beschwerdeführer Kontakt, wenn die einladende Person mit ihnen telefoniere. In Ungarn habe er seine Schwiegereltern noch nie besucht, da er hierfür keine Dokumente habe. Er wolle in Österreich leben und arbeiten sowie eine Familie gründen. 7.3.

  1. Unter der ON 08/32 liegt im Akt eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 02.01.2018, GZ. XXXX , auf, welcher zu entnehmen ist, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer sowie gegen die einladende Person wegen § 117 Abs. 2 FPG zu XXXX eingestellt worden sei, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe. 7.3.
  2. Unter der ON 08/32 liegt im Akt eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 02.01.2018, GZ. römisch 40 , auf, welcher zu entnehmen ist, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer sowie gegen die einladende Person wegen Paragraph 117, Absatz 2, FPG zu römisch 40 eingestellt worden sei, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe. 7.
  3. Mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 20.12.2021 teilte die Österreichische Botschaft Skopje dem Beschwerdeführer mit, dass Bedenken gegen die Erteilung des Einreisetitels bestünden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge der Ermittlungen dem Beschwerdeführer Rechtsmissbrauch bzw. Betrug

gewiesen worden sei. Die zwischen ihm und der einladenden Person behauptete Ehe werde von der Behörde als Scheinehe gewertet. Der Beschwerdeführer habe Anrufprotokolle für den Zeitraum von XXXX .09.2021 bis XXXX .12.2021, eine Bestätigung von Western Union, ein Konvolut an Lichtbildern sowie eine Reisepasskopie vorgelegt. Letzterer sei zu entnehmen, dass die einladende Person am XXXX .04.2017

Serbien gereist, danach von XXXX .12.2018 bis XXXX .12.2018 in Serbien aufhältig gewesen und am XXXX .12.2019 erneut

Serbien eingereist sei, wobei ein Ausreisedatum nicht ersichtlich sei. Seit der Abschiebung des Beschwerdeführers am XXXX .07.2018 sei er seiner Ehefrau sohin lediglich zweimal persönlich begegnet, soweit man davon ausgehe, dass sie

ihrer Einreise in Serbien in die Republik Kosovo weitergereist sei. Diesbezügliche Belege seien nicht vorgelegt worden. An diesem Umstand würden auch die im September 2021 aufgenommenen Anrufprotokolle sowie die vorgelegten Lichtbilder nichts ändern. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass einer aufrichtigen Beziehung regelmäßige persönliche Begegnungen zugrunde lägen, die im Fall des Beschwerdeführers seit zwei Jahren nicht stattgefunden hätten. Anzumerken sei in diesem Zusammenhang auch, dass direkte Flug- und Busverbindungen bestünden und die kosovarischen Grenzen bis März 2020 geöffnet gewesen seien und seit Juni 2020 wieder offen seien. Es sei folglich als erwiesen anzusehen, dass kein Verlangen

regelmäßigen Begegnungen bestehe und bislang kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt worden sei. Vielmehr lasse das bisherige Verhalten darauf schließen, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschrecke, ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet durch die Setzung einer Betrugshandlung zu erwirken. 7.4. Mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 20.12.2021 teilte die Österreichische Botschaft Skopje dem Beschwerdeführer mit, dass Bedenken gegen die Erteilung des Einreisetitels bestünden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge der Ermittlungen dem Beschwerdeführer Rechtsmissbrauch bzw. Betrug

gewiesen worden sei. Die zwischen ihm und der einladenden Person behauptete Ehe werde von der Behörde als Scheinehe gewertet. Der Beschwerdeführer habe Anrufprotokolle für den Zeitraum von römisch 40 .09.2021 bis römisch 40 .12.2021, eine Bestätigung von Western Union, ein Konvolut an Lichtbildern sowie eine Reisepasskopie vorgelegt. Letzterer sei zu entnehmen, dass die einladende Person am römisch 40 .04.2017

Serbien gereist, danach von römisch 40 .12.2018 bis römisch 40 .12.2018 in Serbien aufhältig gewesen und am römisch 40 .12.2019 erneut

Serbien eingereist sei, wobei ein Ausreisedatum nicht ersichtlich sei. Seit der Abschiebung des Beschwerdeführers am römisch 40 .07.2018 sei er seiner Ehefrau sohin lediglich zweimal persönlich begegnet, soweit man davon ausgehe, dass sie

ihrer Einreise in Serbien in die Republik Kosovo weitergereist sei. Diesbezügliche Belege seien nicht vorgelegt worden. An diesem Umstand würden auch die im September 2021 aufgenommenen Anrufprotokolle sowie die vorgelegten Lichtbilder nichts ändern. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass einer aufrichtigen Beziehung regelmäßige persönliche Begegnungen zugrunde lägen, die im Fall des Beschwerdeführers seit zwei Jahren nicht stattgefunden hätten. Anzumerken sei in diesem Zusammenhang auch, dass direkte Flug- und Busverbindungen bestünden und die kosovarischen Grenzen bis März 2020 geöffnet gewesen seien und seit Juni 2020 wieder offen seien. Es sei folglich als erwiesen anzusehen, dass kein Verlangen

regelmäßigen Begegnungen bestehe und bislang kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt worden sei. Vielmehr lasse das bisherige Verhalten darauf schließen, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschrecke, ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet durch die Setzung einer Betrugshandlung zu erwirken. In Bezug auf die Lichtbilder sei auszuführen, dass weder ersichtlich sei, wer diese aufgenommen habe, noch sei erkennbar, wann und zu welchem Zweck diese gemacht worden seien. Gerade bei einer beabsichtigten Scheinehe sei die Anfertigung von „gestellten Fotos“ durchaus wahrscheinlich. Die Fotos würden jedenfalls nicht auf die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schließen lassen. Gleiches habe für die Anrufprotokolle zu gelten, die durch keinerlei Chats ergänzt worden seien. Es sei weiters nicht ersichtlich, wie lange die einzelnen Gespräche gedauert hätten. Insgesamt entstehe der Eindruck, dass erst im September 2021 damit begonnen worden sei, eine vermeintliche Beziehung durch angebliche regelmäßige telefonische Kontaktaufnahmen vorzutäuschen. Zu den Überweisungen über Western Union, welche dem

weis regelmäßiger Unterhalts-zahlungen dienen sollten, sei anzumerken, dass lediglich die letzten drei Überweisungen in Höhe von jeweils € 100,00 überprüft werden hätten können. Dass diese Zahlungen ebenfalls zur Vortäuschung einer Fürsorgepflicht der einladenden Person dem Beschwerdeführer gegenüber vorgenommen worden seien, werde durch den Umstand bekräftigt, dass die erste Überweisung am XXXX .02.2019 - und sohin erst

Aufforderung zur Stellungnahme im Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels - erfolgt sei. Auch der erste und vorletzte Besuch der einladenden Person von XXXX .12.2018 bis XXXX .12.2018 falle in diesen Zeitraum. Zu den Überweisungen über Western Union, welche dem

weis regelmäßiger Unterhalts-zahlungen dienen sollten, sei anzumerken, dass lediglich die letzten drei Überweisungen in Höhe von jeweils € 100,00 überprüft werden hätten können. Dass diese Zahlungen ebenfalls zur Vortäuschung einer Fürsorgepflicht der einladenden Person dem Beschwerdeführer gegenüber vorgenommen worden seien, werde durch den Umstand bekräftigt, dass die erste Überweisung am römisch 40 .02.2019 - und sohin erst

Aufforderung zur Stellungnahme im Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels - erfolgt sei. Auch der erste und vorletzte Besuch der einladenden Person von römisch 40 .12.2018 bis römisch 40 .12.2018 falle in diesen Zeitraum. Abschließend wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Woche zu diesem Vorhalt Stellung zu beziehen. 7.

  1. Mit Stellungnahme vom 27.12.2021 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung im Wesentlichen vor, dass sich Ort und Datum der Aufnahmen der Lichtbilder aus der jeweiligen Urkundenbezeichnung ergeben würden. Die Bilder seien – wie auf diesen auch ersichtlich sei – überwiegend von den Ehegatten selbst erstellt worden (sog. „Selfie“; eine Fotografie in der Art eines Selbstporträts). Die der Stellungnahme beigelegten Auszüge aus den Chatverläufen der einladenden Person und des Beschwerde-führers würden überdies den Ehealltag des Ehepaars zeigen. Die Konversation finde auf Deutsch statt und es werde neben den alltäglichen Dingen etwa auf Zeitungsartikel betreffend die Quarantänebestimmungen bei der Einreise sowie auf Werbung für ein Campingzelt in Zusammenhang mit einem Campingurlaub verwiesen. Es liege sohin keine Aufenthaltsehe vor. Der Stellungnahme wurden unter anderem folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt: ● diverse Auszüge aus dem Chat zwischen dem Beschwerdeführer und der einladenden Person (in deutscher Sprache), welche sich – soweit ersichtlich – auf den Zeitraum von April 2021 bis Dezember 2021 beziehen sowie ● Konvolut an Lichtbildern, auf welchen sich teilweise handschriftliche Vermerke betreffend Ort und Datum der Aufnahmen befinden 7.
  2. Mit Stellungnahme vom 13.01.2022 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung weiters vor, dass weder ihm noch der einladenden Person weitere Anruflisten oder Chatkonversationen vorlägen, da beide inzwischen ihr Mobiltelefon getauscht hätten und nicht erahnen hätten können, dass ein

weis über ihren ständigen Kontakt jemals erforderlich sein werde. Hinsichtlich der Anzahl der persönlichen Kontakte sei anzumerken, dass Reisen in der aktuell vorherrschenden COVID-19 Pandemie erheblich erschwert seien. Gerade vor diesem Hintergrund habe sich der Kontakt – wie für alle Menschen weltweit – mehr in den digitalen Raum verlagert. Aufgrund der erheblichen Verfahrensverzögerung sei ein zeitnahes Treffen im Kosovo geplant. 8. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 20.01.2022, Zl. Skopje-OB/KONS/3482/2021, wurde die Erteilung des beantragten Visums verweigert. Begründend wurde

Wiederholung der bereits in der Aufforderung zur Stellungnahme vom 20.12.2021 dargelegten Erwägungen ergänzend ausgeführt, dass Chatprotokolle entgegen den Angaben des Beschwerdeführers nicht vorgelegt worden seien. Ferner sei das Vorbringen, wonach aufgrund des Tausches der Mobiltelefone keine weiteren Anrufprotokolle mehr vorlägen, nicht

vollziehbar, zumal Chatprotokolle online gespeichert würden und auf jedem beliebigen Mobiltelefon neuerlich abgerufen werden könnten. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers sei insgesamt nicht geeignet gewesen, die Bedenken der Behörde zu zerstreuen, und daher sei gemäß Art. 27 iVm Art. 35 der Freizügigkeitsrichtlinie spruchgemäß zu entscheiden gewesen.8. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 20.01.2022, Zl. Skopje-OB/KONS/3482/2021, wurde die Erteilung des beantragten Visums verweigert. Begründend wurde

Wiederholung der bereits in der Aufforderung zur Stellungnahme vom 20.12.2021 dargelegten Erwägungen ergänzend ausgeführt, dass Chatprotokolle entgegen den Angaben des Beschwerdeführers nicht vorgelegt worden seien. Ferner sei das Vorbringen, wonach aufgrund des Tausches der Mobiltelefone keine weiteren Anrufprotokolle mehr vorlägen, nicht

vollziehbar, zumal Chatprotokolle online gespeichert würden und auf jedem beliebigen Mobiltelefon neuerlich abgerufen werden könnten. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers sei insgesamt nicht geeignet gewesen, die Bedenken der Behörde zu zerstreuen, und daher sei gemäß Artikel 27, in Verbindung mit Artikel 35, der Freizügigkeitsrichtlinie spruchgemäß zu entscheiden gewesen. 9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht am 16.02.2022 Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde den vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 02.11.2021, W235 2240105-1/4E, erteilten Ermittlungsaufträgen nicht hinreichend

gekommen sei und sohin ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege. Zwar habe am 16.12.2021 ein Termin zur Einvernahme [des Beschwerdeführers] stattgefunden, dieser Umstand finde im Bescheid jedoch keine Berücksichtigung. Der Beschwerdeführer habe alle Unterlagen und Fotos zum Einvernahme-termin mitgenommen und habe sämtliche Fragen der belangten Behörde beantwortet. Eine Einvernahme der einladenden Person sei überdies – trotz entsprechenden Auftrags des Bundesverwaltungsgerichtes – unterblieben. Ebenso habe es die Behörde verabsäumt, die Niederschriften der Einvernahmen des Beschwerdeführers und der einladenden Person im Verfahren des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zl. XXXX zur Beurteilung des Sachverhalts heranzuziehen. 9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht am 16.02.2022 Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde den vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 02.11.2021, W235 2240105-1/4E, erteilten Ermittlungsaufträgen nicht hinreichend

gekommen sei und sohin ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege. Zwar habe am 16.12.2021 ein Termin zur Einvernahme [des Beschwerdeführers] stattgefunden, dieser Umstand finde im Bescheid jedoch keine Berücksichtigung. Der Beschwerdeführer habe alle Unterlagen und Fotos zum Einvernahme-termin mitgenommen und habe sämtliche Fragen der belangten Behörde beantwortet. Eine Einvernahme der einladenden Person sei überdies – trotz entsprechenden Auftrags des Bundesverwaltungsgerichtes – unterblieben. Ebenso habe es die Behörde verabsäumt, die Niederschriften der Einvernahmen des Beschwerdeführers und der einladenden Person im Verfahren des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zl. römisch 40 zur Beurteilung des Sachverhalts heranzuziehen. Weiters wurde moniert, dass sich die Behörde im angefochtenen Bescheid auf Basis von völlig unbegründeten Spekulationen in die Lebensführung des Beschwerdeführers und der einladenden Person eingemischt habe. Insbesondere habe es die Behörde verabsäumt darzulegen, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte sie zu dem Ergebnis komme, der Beschwerdeführer habe Betrugshandlungen gesetzt und Rechtsmissbrauch begangen. Die Ausführungen der Behörde, wonach „WhatsApp“-Chatverläufe automatisch gespeichert würden, entsprächen nicht den Tatsachen. Eine cloudbasierte Speicherung der Chatverläufe könne allenfalls, sofern entsprechende Einstellungen getroffen würden, über Drittanbieter, wie etwa Apple oder Google, erfolgen. Dazu seien diesbezügliche Accounts zu erstellen und sei etwa der Google-Account mit „WhatsApp“ zu verbinden. Dies sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen und daher habe er keine derartige Speicherung vorgenommen. Auch der Abruf der Website https://faq.whatsapp.com/android/chats/how-to-restore-your-chat-history am 28.01.2022 habe dies bestätigt, gehe doch daraus hervor, dass auf einem Telefon lokale Back-up Dateien für maximal sieben Tage gespeichert würden. In Bezug auf die vorgelegten Lichtbilder wurde neuerlich darauf hingewiesen, dass es sich um Selfies handle und auf den Lichtbildern Ort und Datum der Aufnahmen vermerkt worden seien. Der Beschwerdeführer und die einladende Person würden eine reguläre Ehe führen. Sie würden den Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht

Österreich einreisen dürfe, als belastend empfinden. Ebenso sei darauf hinzuweisen, dass sie in intensivem Kontakt stünden und die einladende Person den Beschwerdeführer laufend unterstütze. Obwohl die finanziellen Rahmenbedingungen sowie die bisherigen Quarantäneerfordernisse besonders herausfordernd seien, würden sie versuchen, sich so oft wie möglich zu sehen. Die Vermutungen der Behörde hinsichtlich des Bestehens einer Scheinehe würden jeglicher Grundlage entbehren. Hinsichtlich des Bestehens einer Aufenthaltsehe müsse der volle Beweis erbracht werden. Die Behörde könne die Verfehlung dieses Beweismaßes nicht dadurch umgehen, dass sie aufgrund des „Anscheins“ einer Aufenthaltsehe eine negative Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Antragslegitimation treffe. Wenn die Behörde annehme, es sei unglaubwürdig, dass es trotz räumlicher Trennung zu regelmäßigen Treffen oder einer Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der einladenden Person gekommen sei, sei festzuhalten, dass dies eine unzulässige Einmischung in eine höchst-persönliche Lebensentscheidung darstelle. Die tatsächliche persönliche Verbundenheit sei im Verfahren durch zahlreiche Urkunden belegt worden. Eine Aufenthaltsehe sei jedenfalls nicht erwiesen und liege auch nicht vor. Das Visum wäre daher zu erteilen gewesen. Das Verwaltungsgericht habe nun in der Sache selbst zu entscheiden, da die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen und mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden sei. 10. Mit Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Skopje vom 14.04.2022, Zl. Skopje-ÖB/KONS/3482/2022, wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Darstellung des Verfahrensganges wurde zur Begründung zusammengefasst ausgeführt, dass dem Ermittlungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vollinhaltlich entsprochen worden sei. Die Einvernahmeprotokolle der Landespolizeidirektion Oberösterreich wegen des Verdachts des Bestehens einer Aufenthaltsehe seien eingeholt worden. Dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit zur Abgabe einer Erklärung vor der Österreichischen Botschaft Skopje betreffend seinen Aufenthalt in Österreich und seine Beziehung zu seiner Ehefrau eingeräumt worden. Es sei ihm gleichzeitig die Möglichkeit zur Vorlage entscheidungsrelevanter Unterlagen, nämlich von

weisen über regelmäßige, persönliche Treffen der Ehegatten in der Republik Kosovo, gegeben worden. Ebenso sei ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme eingeräumt worden. 10. Mit Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Skopje vom 14.04.2022, Zl. Skopje-ÖB/KONS/3482/2022, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Darstellung des Verfahrensganges wurde zur Begründung zusammengefasst ausgeführt, dass dem Ermittlungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vollinhaltlich entsprochen worden sei. Die Einvernahmeprotokolle der Landespolizeidirektion Oberösterreich wegen des Verdachts des Bestehens einer Aufenthaltsehe seien eingeholt worden. Dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit zur Abgabe einer Erklärung vor der Österreichischen Botschaft Skopje betreffend seinen Aufenthalt in Österreich und seine Beziehung zu seiner Ehefrau eingeräumt worden. Es sei ihm gleichzeitig die Möglichkeit zur Vorlage entscheidungsrelevanter Unterlagen, nämlich von

weisen über regelmäßige, persönliche Treffen der Ehegatten in der Republik Kosovo, gegeben worden. Ebenso sei ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme eingeräumt worden. In der Folge wurden die in der Aufforderung zur Stellungnahme vom 20.12.2021 sowie im Bescheid vom 20.01.2022 dargelegten Erwägungen der Behörde im Wesentlichen wiederholt. In Bezug auf den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer und die einladende Person seit zweieinhalb Jahren nicht mehr persönlich getroffen hätten, wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass sich Personen, die zu familiären Zwecken bzw. zum Besuch eines Ehepartners gependelt seien, bei der Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht in Quarantäne begeben hätten müssen und die durch die COVID-19 Pandemie bedingten Einreisebestimmungen persönlichen Treffen des Ehepaares sohin nicht entgegenstanden wären. Ferner wurde neuerlich auf die Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .01.2018 hingewiesen und weiter ausgeführt, dass diese

Ansicht der Behörde zwar für sich allein betrachtet nicht entscheidungsrelevant seien; allerdings würden sie das sich ergebende Gesamtbild abrunden.In der Folge wurden die in der Aufforderung zur Stellungnahme vom 20.12.2021 sowie im Bescheid vom 20.01.2022 dargelegten Erwägungen der Behörde im Wesentlichen wiederholt. In Bezug auf den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer und die einladende Person seit zweieinhalb Jahren nicht mehr persönlich getroffen hätten, wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass sich Personen, die zu familiären Zwecken bzw. zum Besuch eines Ehepartners gependelt seien, bei der Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht in Quarantäne begeben hätten müssen und die durch die COVID-19 Pandemie bedingten Einreisebestimmungen persönlichen Treffen des Ehepaares sohin nicht entgegenstanden wären. Ferner wurde neuerlich auf die Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .01.2018 hingewiesen und weiter ausgeführt, dass diese

Ansicht der Behörde zwar für sich allein betrachtet nicht entscheidungsrelevant seien; allerdings würden sie das sich ergebende Gesamtbild abrunden.

  1. Am 27.04.2022 stellte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag. Zur Begründung wurde das mit Beschwerde vom 16.02.2022 erstattete Vorbringen wiederholt.
  2. Am 27.04.2022 stellte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung gemäß Paragraph 15, VwGVG einen Vorlageantrag. Zur Begründung wurde das mit Beschwerde vom 16.02.2022 erstattete Vorbringen wiederholt.
  3. Mit Schreiben vom 20.05.2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde um Übermittlung der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Österreichischen Botschaft Skopje am 16.12.2021 sowie der Niederschrift der Einvernahme der einladenden Person. Die Behörde teilte mit Schreiben vom selben Tag im Wesentlichen und zusammengefasst mit, dass am 16.12.2021 mit dem Beschwerdeführer kein Einvernahmeprotokoll aufgenommen worden sei, sondern der Beschwerdeführer die beiliegende schriftliche Erklärung zur Beantwortung der Fragen der Österreichischen Botschaft Skopje eigenhändig angefertigt habe. Diese Erklärung sei in der Folge von der Behörde übersetzt worden. Eine Einvernahme der einladenden Person sei von der Landespolizeidirektion Oberösterreich unter Hinweis auf die im Jahr 2017 durchgeführten Erhebungen unterlassen worden. Im Übrigen wurde auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
  5. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
  6. Zu A) 2.
  7. Gesetzliche Grundlagen: 2.1.
  8. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  9. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  10. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.2.1.
  11. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  12. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  13. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.1.
  14. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  15. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm

zieht. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm

zieht. § 15b Begünstigte DrittstaatsangehörigeParagraph 15 b, Begünstigte Drittstaatsangehörige

(1)Begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang I zur Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.
(1)Begünstigte Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11,) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang römisch eins zur Visumpflichtverordnung (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20,) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.
(2)Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige sind prioritär zu führen und von Verwaltungsabgaben befreit.
(3)Über den dreimonatigen Zeitraum

Abs. 1 hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht

Maßgabe des

  1. Hauptstückes des
  2. Teils des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (§§ 54 und 54a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt.

(3)Über den dreimonatigen Zeitraum

Absatz eins, hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht

Maßgabe des

  1. Hauptstückes des
  2. Teils des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (Paragraphen 54 und 54 a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt. 2.1.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen in Umsetzung der RL 2004/38/EG des NAG lauten: § 51 Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei MonateParagraph 51, Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit

mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt; 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit

Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit

mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt; 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit

Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. § 52 Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-BürgernParagraph 52, Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
  2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
  4. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
  5. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung

weist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

  1. a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
  2. b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
  3. c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins, § 53 AnmeldebescheinigungParagraph 53, Anmeldebescheinigung
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2)Zum

weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgenden

weise vorzulegen: 1.

§ 51Abs.

1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein

weis der Selbständigkeit;1.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein

weis der Selbständigkeit; 2.

§ 51Abs.

1 Z 2:

weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :,

weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; 3.

§ 51Abs.

1 Z 3:

weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige

weise über ausreichende Existenzmittel;3.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :,

weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige

weise über ausreichende Existenzmittel; 4.

§ 52Abs.

1 Z 1: ein urkundlicher

weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher

weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 5.

§ 52Abs.

1 Z 2 und 3: ein urkundlicher

weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein

weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher

weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein

weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung; 6.

§ 52Abs.

1 Z 4: ein

weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein

weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger; 7.

§ 52Abs.

1 Z 5: ein urkundlicher

weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der

weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.7.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher

weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der

weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen. § 54 Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-BürgersParagraph 54, Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers

(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlichen aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlichen aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum

weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende

weise vorzulegen: 1.

§ 52Abs.

1 Z 1: ein urkundlicher

weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;1.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher

weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 2.

§ 52Abs.

1 Z 2 und 3: ein urkundlicher

weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein

weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.2.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher

weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein

weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und

weisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.

(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und

weisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.

(4)Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch

dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.

(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie

weisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und

  1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
  4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenen Partner wegen der Beeinträchtigung seine schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnersch

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.