Obsah (16)
§ 21Art. 133§ 4a§ 57§ 61Artikel 19§ 17§ 6§ 58Art. 130§ 28§ 31§§ 4§ 46aArt 8§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2023 GeschäftszahlW240 2263460-1 Spruch, W240 2263460-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEI
§ 21Abs.
3 2. Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3, 2. Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge auch BF), eine somalische Staatsangehörige, stellte am 10.05.2021 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Laut dem vorliegenden EURODAC-Treffer suchte die BF am 02.05.2020 in Rumänien um Asyl an (RO1 … vom 02.05.2020). Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.05.2021 gab die BF insbesondere an, sie habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die sie an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. In Österreich befinde sich eine ihrer Schwestern, die restlichen Familienmitglieder würden sich in Somalia aufhalten. Im April 2020 habe sie den Entschluss gefasst ihren Herkunftsstaat zu verlassen. Österreich sei ihr Zielland gewesen, weil ihre Schwester hier wohne. Sie sei illegal ausgereist. Ihren somalischen Reisepass habe ihr der Schlepper besorgt und anschließend wieder abgenommen. Sie sei über die Türkei, Griechenland und unbekannte Länder nach Rumänien gekommen, wo sie Behördenkontakt gehabt und sich sechs Monate aufgehalten habe. Nach weiteren sechs Monaten in einem Schlepperquartier in Ungarn, sei sie am 09.05.2021 nach Österreich gelangt. Durch Griechenland sei sie nur durchgereist. In Rumänien habe sie sich in einem Flüchtlingslager aufgehalten und um Asyl angesucht, allerdings „nicht bewusst“. Sie sei von der Polizei aufgegriffen und in ein Lager gebracht worden, wo sie Fingerabdrücke abgegeben habe und ihr Asylverfahren gestartet worden sei. Sie habe eine Einvernahme in Rumänien gehabt und eine Karte erhalten, von der sie nicht wisse, was diese bedeute. Nach Rumänien wolle sie nicht zurück, sondern in Österreich bleiben. Ein Visum oder einen Aufenthaltstitel habe sie nicht. Ihre Heimat habe sie verlassen, da sie mit dem gewalttätigen Ehemann ihrer verstorbenen Schwester zwangsverheiratet werden sollte. Aufgrund des EURODAC-Treffers und der Angaben des BF richtete das BFA am 21.05.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien.Aufgrund des EURODAC-Treffers und der Angaben des BF richtete das BFA am 21.05.2021 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Mit Schreiben vom 04.06.2021 (AS 49) gaben die rumänischen Behörden bekannt, dass die BF am 02.05.2020 in Rumänien um Asyl angesucht habe und ihr am 22.06.2020 der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, weshalb dem Wiederaufnahmegesuch nicht zugestimmt werde. Die BF sei in Rumänien unter anderen Daten registriert worden und verfüge über eine bis 23.06.2023 gültige Aufenthaltsberechtigung sowie einen Reisepass. In einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 27.08.2021 (AS 149ff) wurde festgehalten, dass aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege. Die BF leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Eine medikamentöse Behandlung erscheine sinnvoll und eine Psychotherapie sei angezeigt. Eine Verschlechterung bei Überstellung sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegeben. Eine akute Suizidalität liege derzeit nicht vor, könne aber bei Überstellung nicht ausgeschlossen werden. Im Zuge der dieser Stellungnahme zugrundeliegenden Anamnese, gab die BF an, in Rumänien misshandelt und vergewaltigt worden zu sein. Nach wiederholten, krankheitsbedingten Verschiebungen der mündlichen Einvernahme wurde der BF am 07.10.2021 schriftlich Parteiengehör (AS 241f) eingeräumt. Darin wurde sie einerseits aufgefordert zu Alias-Daten und ihrem gesundheitlichen Zustand sowie andererseits zu ihrem Aufenthalt in Österreich und der beabsichtigten Überstellung nach Rumänien Stellung zu nehmen. Zudem wurde sie aufgefordert Angaben zu den behaupteten Vorfällen zu machen. In der im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung der BF eingebrachten Stellungnahme vom 11.10.2021 (AS 251f) wurde auf die gutachterliche Stellungnahme vom 27.08.2021 verwiesen. Die BF habe bereits an einem Erstgespräch bei HEMAYAT teilgenommen und könne weitere Befunde vorlegen. Der BF sei in Rumänien als vulnerablen Frau geschlechtsspezifische Gewalt angetan worden. Sich unter den Schutz Rumäniens zu stellen, wäre ihr unzumutbar. Es gebe in Rumänien keine geeigneten Einrichtungen für Opfer von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung, auch hätte die BF keine psychologische Hilfe erlangen können. Die BF nehme Medikamente, benötige ärztliche Behandlung und einen Therapieplatz. Sie habe auch körperliche Probleme, da sie stark adipös sei. Die Erstbefragung diene der Identitätsermittlung und sei von einem männlichen Polizisten durchgeführt worden, weshalb die BF die Vorfälle nicht bereits im Zuge der Erstbefragung angeführt habe. Als Opfer eines Eingriffs in ihre sexuelle Selbstbestimmung habe die BF besondere Rechte. Die Befragung zu den Vorfällen müsse wohl von einem Spezialteam durchgeführt werden. Angeschlossen vorgelegt wurden ein ärztlicher Befundbericht vom 30.06.2021 (AS 255), eine Bestätigung von HEMAYAT bezüglich das am stattgefundene Erstgespräch vom 23.09.2021 (AS 257) mit der BF, eine Behandlungsbestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.10.2021 (AS 271) und eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 05.10.2021 betreffend den 04.10.2021 (AS 272). Zudem wurden weitere Befundberichte vom 13.09.2021 (AS 289) und 12.10.2021 (AS 283) sowie ein Foto zeigend acht verschiedene Medikamentenverpackungen (AS 291) eingebracht. Mit Schreiben vom 15.10.2021 (AS 295) wurde die BF erneut aufgefordert zu angeführten Fragen bezogen auf ihre Schwester Stellung zu nehmen. Per 25.10.2021 wurden die Grundversorgungsleistungen der BF eingestellt (AS 305). Seit 29.10.2021 ist die BF bei ihrer Schwester gemeldet. In der Stellungnahme vom 03.11.2021 (AS 311), datiert auf den 29.10.2021, wurde ausgeführt, dass die genannte Person subsidiär schutzberechtigt sei und die BF nach ihren begrenzten Möglichkeiten unterstütze. Es bestehe ein herzliches, familiäres Verhältnis. Angeschlossen wurde ein klinisch-psychologischer Befundbericht vom 20.10.2021 (AS 315). Anschließend wurde ein psychotherapeutischer Befundbericht vom 21.01.2022 (AS 325) vorgelegt. Seitens des BFA wurde eine Anfragenbeantwortung bezüglich Rumänien (Anfragebeantwortung vom 21.03.2022) eingeholt. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.05.2022 (AS 501ff), gab die BF an, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie besuche einmal wöchentlich die Einrichtung HEMAYAT und nehme Medikamente. In Österreich lebe ihre Halbschwester, mit der sie in einem gemeinsamen Haushalt wohne. Auf die Frage, ob sie finanzielle Unterstützung von dieser erhalte, antwortete die BF, dass ihre Schwester ihr alles gebe, was sie bauche. Sie erhalte Essen und Kleidung und wohne bei ihr. Sie hätten eine sehr gute Beziehung. Außer zu ihrer Schwester habe sie keinen Kontakt zu sonstigen Familienmitgliedern. Als ihre Schwester Somalia verlassen habe, war die BF noch klein. Persönlichen oder telefonischen Kontakt habe es keinen gegeben. Vor ihrer Ausreise habe die BF mit ihrer Schwester in keinem gemeinsamen Haushalt gelebt. Über Vorhalt, dass sie in Rumänien anerkannter Flüchtling sei, gab die BF an, nicht nach Rumänien zurückzuwollen, da es dort nicht sicher für sie sei. Eine Frau sei alleine nicht sicher, sie habe einen Horror durchlebt und wolle dies nicht noch einmal erleben. Es sei besser, sie leben nicht mehr, als nach Rumänien zurückzukehren. In Rumänien habe sie sich von März oder April 2020 bis 2021 in einem Camp in Bukarest aufgehalten. Es sei ein paar Mal zu Vorfällen gekommen, diese hätten sich außerhalb und auch im Camp ereignet. Die Personen, die sie misshandelt haben, kenne die BF nicht. Nachgefragt gab sie an, ihr Schlepper das alles für verschiedene Männer organisiert habe, manchmal seien drei und manchmal fünf beteiligt gewesen. Die Männer hätten im Camp gewohnt, der Schlepper nicht. Es habe sich bei den Männern immer um dieselben sechs Männer gehandelt. Wie es zu den Vorfällen gekommen sei, wolle sie nicht sagen, weil es ihr zu viel Stress mache. Sie habe sich an die Polizei im Camp gewandt, die hätte ihr aber nicht geglaubt. Es habe auch keine Dolmetscher gegeben und keiner habe Englisch sprechen können. Von den Männern sei sie mit dem Umbringen bedroht worden, sollte sie zur Polizei gehen. Die BF glaube, dass die Polizei und der Schlepper zusammenarbeiten. Außerhalb des Camps sei sie aus Angst nicht zu einer Polizeistation gegangen und sie habe sich auch sonst an niemanden gewandt. Zu einem Arzt sei sie nicht gegangen. Seit der Ausreise aus Rumänien, habe sie die Männer nicht wiedergesehen. Sie wolle nicht zurück nach Rumänien, weil sie dort Angst um ihr Leben habe. Nachts könne sie nicht schlafen, ihre Schwester helfe ihr. Über Frage ihres Vertreters nach einer Behandlung ihrer Essstörung und ihrer Schilddrüsenprobleme, gab sie an, Medikamente vom 9er Haus zu erhalten. Zu einem Arzt könne sie ohne e-Card nicht. Zu einem Begutachtungstermin am selben Tag wolle sie nicht gehen. Vorgelegt wurde ein psychotherapeutischer Befundbericht vom 23.04.2022 (AS 515) und Medikamentenverordnungsblatt vom 17.02.2022 (AS 511) In der Stellungnahme vom 18.06.2022 (AS 523ff) betreffend die Länderfeststellungen und Anfragebeantwortung zu Rumänien wurde unter anderem festgehalten, dass sich aus den Dokumenten gerade nicht ergebe, dass es in Rumänien einen geeigneten Platz für die BF gebe. In weiterer Folge wurden ein Zertifikat betreffend die Teilnahme an einem Deutschkurs des Niveaus A1+ (AS 565), ein ärztlicher Befundbericht vom 27.07.2022 (AS 567), eine Änderung der Medikation einer Ambulanz (AS 569) sowie einer Ärztin für Allgemeinmedizin (AS 571) und ein psychotherapeutischer Befundbericht vom 09.09.2022 (AS 573) vorgelegt. In einer ergänzenden Einvernahme vor dem BFA am 14.09.2022 (AS 581ff), gab die BF abermals an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Die BF hätte über andere Personen in Traiskirchen die Nummer ihrer Halbschwester erhalten. Die BF und ihre Schwester hätten denselben Vater, der bereits verstorben sei. Auf die Frage, ob ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Schwester bestehe, erklärte die BF, finanziell abhängig zu sein. Ihre Schwester kaufe der BF Essen und Medikamente und helfe ihr im Zusammenhang mit ihrer Depression und ihren Panikattacken. Sonst habe sie in Europa niemanden. In Rumänien habe sie zwar einen positiven Bescheid, aber keine Sicherheit oder medizinische Versorgung erhalten. Die BF habe ihre Schwester auf einem Foto im Zuge der Erstbefragung wiedererkannt. Ihre Mutter habe ihr in Somalia Fotos der Schwester gezeigt. Ihre Schwester mache gerade eine Ausbildung. Die Schwester des BF legte ihre Karte für subsidiär Schutzberechtigte vor und gab im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme am 14.09.2022 (As 587ff) an, ihren Heimatstaat im Juni oder Juli 2012 verlassen zu haben. Mit der BF habe sie in Somalia nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Die BF sei ihre Halbschwester. In Somalia habe sie keinen Kontakt zu der BF gehabt und in Österreich hätte die BF nach ihr gesucht. Warum sie in ihrer Erstbefragung einen anderen Namen ihres Vaters angegeben habe, wisse sie nicht. Im Laufe ihres Asylverfahrens habe sie den richtigen Namen angeführt. Sie habe die BF nicht im Zuge der Erstbefragung als Schwester angeführt, weil sie damals keine Beziehung zu ihr gehabt habe. Die BF sei die einzige Person, die sie in Österreich habe und sie sei die einzige, die für die BF da sei. Sie helfe der BF finanziell sowie psychisch und wolle für die BF da sein. Sie mache eine Ausbildung zur Pflegefachassistentin. Die BF sei in psychischer Betreuung. Sie habe in Somalia und Rumänien viel erlebt. Sie habe kein eigenes Familienleben und lebe nur mit der BF in einem gemeinsamen Haushalt. Es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und der BF, diese habe versucht sich umzubringen und habe Panikattacken. Sie sage der BF, dass sie ihre Medikamente nehmen solle und sei mit der BF ins Krankenhaus gegangen, als diese sich selbst verletzt habe. Die BF benötige mehrmals am Tag psychische Hilfe.
- Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2022 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 10.05.2021
§ 4aAsyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sie sich nach Rumänien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gegen sie
§ 61
Abs 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Rumänien
§ 61Abs.
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).2. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2022 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 10.05.2021
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sie sich nach Rumänien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gegen sie
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Rumänien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Zur Lage in Rumänien traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert durch das Bundesverwaltungsgericht): Covid-19-Pandemie Letzte Änderung: 02.08.2022 Die Asylbehörde hat Maßnahmen ergriffen, um die Verbreitung von COVID-19 unter Asylwerbern, Personen mit internationalem Schutzstatus und ihren Mitarbeitern zu verhindern bzw. so weit wie möglich einzuschränken. Ab April 2021 wurde ein Aktionsplan zur Impfung von Asylwerbern und Personen mit internationalem Schutzstatus gegen COVID-19 entwickelt und umgesetzt. Bis zum 11.3.2022 wurden mehr als 400 Asylwerber und rund 170 Personen mit internationalem Schutzstatus geimpft (AIDA 5.2022). Die Einreise nach Rumänien ist ohne pandemiebedingte Einschränkungen möglich. Die Straßengrenzübergänge sind geöffnet. Der Transit auf dem Landweg ist möglich. Es wird weiterhin zur Beachtung der Hygiene-Regeln und zum Tragen von Masken in öffentlichen Verkehrsmitteln und geschlossenen Räumen, in denen sich mehrere Personen aufhalten, aufgerufen. COVID-19-Schutzregeln gelten ausschließlich freiwillig, eine Verpflichtung gibt es nicht mehr, ebenso wenig wie Quarantäneregeln. Die Bevölkerung ist aufgefordert, sich eigenverantwortlich bei Vorliegen einer Infektion zu isolieren (AA 16.7.2022). Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports, oder der Johns- Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen, zu kontaktieren. Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (16.7.2022): Rumänien. Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/rumaenien-node/rumaeniensicherheit/210822, Zugriff 16.7.2022 ● AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 23.6.2022 Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 02.08.2022 Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022; IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 5.2022). Der organisatorische und verwaltungstechnische Ablauf des Asylverfahrens wird in folgendem Diagramm überblicksmäßig dargestellt:Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022; IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 5.2022). Der organisatorische und verwaltungstechnische Ablauf des Asylverfahrens wird in folgendem Diagramm überblicksmäßig dargestellt: (AIDA 5.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle) Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2021 gab es insgesamt 9.591 Asylanträge, wovon 90,42% auf Männer, 9,56% auf Frauen, 28,73% auf Kinder und 16,17% auf unbegleitete Minderjährige entfielen. Herkunftsländer sind hauptsächlich Afghanistan, Syrien und Bangladesch (AIDA 5.2022). Quellen: ● AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 24.6.2022 ● IGI - Generalinspektorat für Immigration (27.1.2022a): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 24.6.2022 ● IGI - Generalinspektorat für Immigration (27.1.2022b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 27.6.2022 ● IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.a): General Information, https://igi.mai.gov.ro/en/general-information/, Zugriff 27.6.2022 ● USDOS - US Department of State (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071213.html, Zugriff 27.6.2022 Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 02.08.2022 Entzieht sich ein Antragsteller dem Verfahren (z.B. indem er Rumänien vor dem Asylinterview verlässt und in einen anderen EU-Mitgliedstaat geht), gilt sein Antrag nach 30 Tagen als stillschweigend zurückgezogen und das Verfahren wird geschlossen. Sofern der Antragsteller in diesem Fall binnen neun Monaten nach Rumänien zurückkehrt, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Andernfalls kann der Rückkehrer lediglich einen Folgeantrag stellen (AIDA 5.2022). Hat ein Antragsteller das Hoheitsgebiet der EU für mindestens drei Monate verlassen oder wurde er
Artikel 19
(2)und
(3)der Dublin-Verordnung in ein Drittland oder in das Herkunftsland abgeschoben, gilt ein neuer Asylantrag nicht als Folgeantrag (AIDA 5.2022). Wenn der Asylwerber seinen Asylantrag ausdrücklich zurückzieht, aber das Hoheitsgebiet der EU nicht verlassen hat oder in einen Drittstaat oder das Herkunftsland zurückgeschickt wurde, kann das Asylverfahren bei Rückkehr nach Rumänien nicht fortgesetzt werden, sondern es muss ein Folgeantrag gestellt werden (AIDA 5.2022). Für Personen, die nach Rumänien zurückgeführt werden und zuvor eine negative Entscheidung in der administrativen Phase des Verfahrens erhalten und keinen gerichtlichen Rechtsbehelf dagegen eingelegt haben, wird das Asylverfahren nicht fortgesetzt. Sie können einen Folgeantrag stellen (AIDA 5.2022). Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten um zulässig zu sein (AIDA 5.2022). Alle Asylwerber, die auf der Grundlage der Dublin-Verordnung aus einem anderen Mitgliedstaat nach Rumänien überstellt werden, werden in den Zentren Vasile Stolnicu und danach Tudor Gociu untergebracht (AIDA 5.2022). Quellen: ● AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 7.6.2022 Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Letzte Änderung: 02.08.2022 Im Gesetz sind die Kategorien schutzbedürftiger Personen aufgeführt (unbegleitete Minderjährige (UMA), begleitete Minderjährige, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen, die an schweren Krankheiten leiden, Menschen mit Traumata und psychischen Störungen sowie Personen, die Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ertragen mussten (AIDA 5.2022; vgl. IGI 27.1.2022c); konkrete Mechanismen oder Methoden für die Identifizierung schutzbedürftiger Personen sind jedoch nicht vorgegeben. Nach Einreichung eines Asylantrags wird von Spezialisten der Generalinspektion für Einwanderung (IGI) auf Grundlage einer individuellen Beurteilung und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit UNHCR und einschlägigen NGOs ehestmöglich geprüft und beurteilt, inwieweit der betreffende Asylwerber einer Kategorie vulnerabler Personen angehören könnte (AIDA 5.2022).Im Gesetz sind die Kategorien schutzbedürftiger Personen aufgeführt (unbegleitete Minderjährige (UMA), begleitete Minderjährige, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen, die an schweren Krankheiten leiden, Menschen mit Traumata und psychischen Störungen sowie Personen, die Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ertragen mussten (AIDA 5.2022; vergleiche IGI 27.1.2022c); konkrete Mechanismen oder Methoden für die Identifizierung schutzbedürftiger Personen sind jedoch nicht vorgegeben. Nach Einreichung eines Asylantrags wird von Spezialisten der Generalinspektion für Einwanderung (IGI) auf Grundlage einer individuellen Beurteilung und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit UNHCR und einschlägigen NGOs ehestmöglich geprüft und beurteilt, inwieweit der betreffende Asylwerber einer Kategorie vulnerabler Personen angehören könnte (AIDA 5.2022). Es gibt zwei Aufnahmezentren für vulnerable Asylwerber, die von der NGO AIDRom betrieben werden (AIDRom o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI) kann in ihren Zentren vulnerable Personen unterbringen, die keine spezielle Unterstützung benötigen. In begründeten Fällen kann die IGI zustimmen, das Integrationsprogramm für diese Personen über die Jahresfrist hinaus zu verlängern. Gefährdete Personen können in den von der IGI verwalteten Zentren kostenlos untergebracht werden (IGI o.D.b). Wenn es die räumlichen Verhältnisse zulassen, wird versucht, Familien während des Asylverfahrens möglichst gemeinsam und von anderen Asylwerbern getrennt unterzubringen. Andernfalls werden alleinstehende Frauen mit alleinerziehenden Müttern mit Kindern untergebracht (AIDA 5.2022). Das Gesetz sieht die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters für unbegleitete Minderjährige vor. IGI-DAI ergreift so schnell wie möglich die erforderlichen Maßnahmen, um einen gesetzlichen Vertreter zu bestellen, der den unbegleiteten Minderjährigen, der einen Asylantrag stellt, während des Verfahrens, einschließlich des Zulässigkeits- und Dublin-Verfahrens, unterstützt. Das Gesetz schreibt vor, dass es nicht notwendig ist, einen gesetzlichen Vertreter für den unbegleiteten minderjährigen Asylbewerber zu ernennen, wenn dieser innerhalb von 15 Tagen nach Einreichung des Asylantrags die Volljährigkeit erreicht (AIDA 5.2022). Das Asylgesetz sieht vor, dass eine Altersfeststellung durchgeführt werden kann, wenn Zweifel am Alter eines Antragstellers bestehen oder wenn der unbegleitete Minderjährige sein Alter nicht nachweisen kann. Dafür ist die Zustimmung des Minderjährigen und seines gesetzlichen Vertreters nötig. Wird die Zustimmung verweigert, wird der Antragsteller als volljährig betrachtet, es sei denn dass die Verweigerung der Zustimmung wohlbegründet ist. Das Gesetz sieht vor, dass die Auslegung der Untersuchungsergebnisse unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Kindeswohls erfolgt. Der Asylantrag kann nicht allein aus dem Grund abgelehnt werden, dass die Person der Altersbestimmung nicht zugestimmt hat. Das Gesetz schreibt auch vor, dass die ärztliche Untersuchung unter voller Achtung der Würde des Minderjährigen und unter Verwendung der am wenigsten invasiven Methoden durchzuführen ist. Wenn das IGI-DAI eine Altersbestimmung anordnet, wird diese vom Nationalen Netzwerk für Rechtsmedizin durchgeführt, das aus mehreren Instituten für Rechtsmedizin (IML) und gerichtsmedizinischen Ämtern besteht. Die vom IML verwendete Methode zur Altersbestimmung ist in allen Fällen die Knochenmessung. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, die Entscheidung über die Altersbestimmung anzufechten. Es besteht jedoch die Möglichkeit, ein neues Gutachten anzufordern, das ebenfalls vom IML durchgeführt wird und dessen Kosten von der antragstellenden Person getragen werden müssen. Für das Jahr 2021 meldete IGI-DAI, dass keine Altersbewertungen angefordert wurden (AIDA 5.2022). Unbegleitete Minderjährige (UM) unter 16 Jahren werden in einem Zentrum untergebracht, das von der DGASPC oder einer zugelassenen privaten Einrichtung verwaltet wird. Wenn sie Verwandte haben, die in einem regionalen Zentrum wohnen, entscheidet die DGASPC unter Berücksichtigung des Kindeswohls, wo sie untergebracht werden. Die Meinung des UM bezüglich des Ortes, an dem er untergebracht werden soll, wird berücksichtigt und ihm wird unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife gebührende Bedeutung beigemessen. Nach Angaben von Save the Children Rumänien gab es Fälle, in denen unbegleitete Minderjährige unter 16 Jahren monatelang in den regionalen Zentren verblieben, bevor sie in einem DGASPC-Zentrum untergebracht wurden. Einer der Gründe dafür ist wahrscheinlich die Tatsache, dass die DGASPC mit einem Mangel an Unterbringungsplätzen konfrontiert ist. Was die Bedingungen in den DGASPC-Einrichtungen betrifft, so erklärte Save the Children, dass die Einrichtungen zwar annehmbar sind, es aber keine Dolmetscher gibt; daher ist die Interaktion mit den Minderjährigen begrenzt, bis sie Rumänisch lernen. In den meisten Fällen ist das Personal nicht für die Arbeit mit ausländischen Minderjährigen geschult, und die angebotenen Dienstleistungen sind nicht an deren Bedürfnisse angepasst (AIDA 5.2022). Unbegleitete Minderjährige, die das
- Lebensjahr vollendet haben und nicht über die notwendigen materiellen Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, werden in den regionalen Zentren untergebracht. In allen regionalen Zentren sind sie zusammen mit Erwachsenen untergebracht (AIDA 5.2022). Quellen: ● AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 24.6.2022 ● AIDRom (o.D.a): About AIDRom, http://www.aidrom.ro/?page_id=69&lang=en, Zugriff 7.6.2022 ● IGI - Generalinspektorat für Immigration (27.1.2022c): Vulnerable categories, http://igi.mai.gov.ro/en/content/vulnerable, Zugriff 8.6.2022 ● IGI - Generalinspektorat für Immigration (27.1.2022d): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 8.6.2022 Non-Refoulement Letzte Änderung: 02.08.2022 Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. In diesen Fällen wird sobald wie möglich eine Entscheidung gefällt, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Die Entscheidung wird dem Asylwerber direkt zugestellt, entweder persönlich bei der IGI-DAI oder per Post. Beschwerde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung eingelegt werden (AIDA 5.2022). Verschiedene Quellen, darunter Nichtregierungsorganisationen und Medien, berichteten über grenzüberschreitende, gewaltsame Push-Backs in mehreren EU-Staaten, auch in Rumänien (FRA 24.9.2021). Die Medien berichteten über die gewaltsame Zurückdrängung von Flüchtlingen und Migranten an den Grenzen. Im Oktober 2021 deckte eine Untersuchung von Lighthouse Reports auf, wie Behörden in Rumänien - wie auch in anderen EU-Ländern - Migranten und Asylwerber gewaltsam zusammengetrieben und summarisch in Länder außerhalb der EU zurückgeschickt hatten. (AI 29.3.2022). Das Gesetz sieht Ausnahmen vom Non-Refoulement-Prinzip vor, wenn begründete Hinweise darauf hindeuten, dass Ausländer (einschließlich Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge) beabsichtigen, terroristische Handlungen zu begehen oder den Terrorismus zu begünstigen. Schutzsuchende, die aus Gründen der nationalen Sicherheit für "unerwünscht" erklärt wurden, werden bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in Gewahrsam genommen und dann abgeschoben (USDOS 12.4.2022). Quellen: ● AI – Amnesty International: Amnesty International Report 2021/22 (29.3.2022): The State of the World's Human Rights; Romania 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070344.html, Zugriff 23.6.2022 ● AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 23.6.2022 ● FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (24.9.2021): Migration: Key fundamental rights concerns, https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2021-migration-bulletin-2_en.pdf, Zugriff 23.6.2022 ● USDOS - US Department of State (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071213.html, Zugriff 24.6.2022 Versorgung Letzte Änderung: 02.08.2022 Bedürftige Asylsuchende haben Anspruch auf Versorgung ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern, Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens bzw. dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt in Rumänien. Dies beinhaltet Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung und ein Taschengeld. In der Praxis werden Antragsteller erst untergebracht, sobald ihre Anträge offiziell registriert wurden. Asylwerber können auf Antrag aber auch unter einer privaten Unterkunft leben, jedoch auf eigene Kosten. Folgeantragsteller haben kein Recht auf Versorgung (AIDA 5.2022). Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen. Als Zuschuss für den Kauf von Lebensmitteln werden 10 Lei (2,08 EUR)/Person/Tag, für Kleidung 100 Lei (20,83 EUR) im Winter und 67 Lei (13,95 EUR) in der warmen Jahreszeit und für andere Ausgaben 6 Lei (1,25 EUR)/Person/Tag gewährt (AIDA 5.2022). Auch wenn ein Vergleich zwischen der finanziellen Unterstützung für Staatsangehörige und Asylwerber aufgrund der Vielfalt der verfügbaren Leistungen und der anwendbaren Berechnungsmodi schwierig ist, werden Asylwerber, was die materielle Unterstützung betrifft, nicht schlechtergestellt als Staatsangehörige (AIDA 5.2022). Gibt es binnen dreier Monate ab Antragstellung ohne Verschulden des Antragstellers keine Entscheidung im Asylverfahren bzw. ist eine Beschwerde dagegen anhängig, hat der Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt. Personen, die zum Zeitpunkt der Einreichung eines Asylantrags ein Aufenthaltsrecht im rumänischen Hoheitsgebiet haben und legal arbeiten, dürfen weiterhin arbeiten (AIDA 5.2022). Der Mangel an Arbeitsplätzen, niedrige Löhne, fehlende Sprachkenntnisse, Abneigung von Arbeitgebern Flüchtlinge einzustellen usw. führen allerdings häufig zu Arbeitslosigkeit bzw. zu illegaler Beschäftigung (USDOS 12.4.2022). Zusätzlich zu den materiellen Aufnahmebedingungen der IGI-DAI erhalten Asylwerber im Rahmen eines zeitlich begrenztenm AMIF-Projektes auch materielle Unterstützung durch die NGO AIDRom (AIDA 5.2022). Quellen: ● AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 7.6.2022 ● USDOS - US Department of State (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071213.html, Zugriff 5.7.2022 UNTERBRINGUNG Letzte Änderung: 02.08.2022 Rumänien verfügt über sechs regionale Aufnahmezentren mit einer ursprünglichen Kapazität 1.100 Plätzen, wobei die Möglichkeit bestand, die Kapazität um 262 Plätze und 166 speziell konzipierte geschlossene Kapazitäten zu erweitern. Aufgrund von Renovierungsarbeiten liegt die Kapazität der Zentren bei 751 Plätzen, mit der Möglichkeit, sie um 210 Plätze zu erweitern. Bislang gab es keine Situation, in der Asylbewerber aufgrund eines Mangels an Plätzen in den Aufnahmezentren ohne Unterkunft geblieben sind. Asylwerber dürfen die Aufnahmenzentren bis 22:00 Uhr jederzeit verlassen. Sollte die Unterkunft allerdings länger als 72 Stunden ohne Genehmigung verlassen werden, so können Unterstützungsleistungen gekürzt oder ausgesetzt werden. Bezüglich der hygienischen Zustände in einzelnen Aufnahmezentren gibt es immer wieder Beschwerden, die sich auch in entsprechenden Berichten des Ombudsmanns bzw. von JRS widerspiegeln (AIDA 5.2022). Zusätzlich betreibt die NGO AIDRom im Rahmen der Umsetzung des nationalen AMIF-Programms zwei Unterkunftszentren für Vulnerable (AIDA 5.2022). Die NGO Jesuit Refugee Service (JRS) ist in allen offenen Aufnahmezentren (Bukarest, Timisoara, Somcuta Mare, Giurgiu, Radauti und Galati) sowie in den beiden Haftanstalten (Arad und Otopeni) vertreten (JRS o.D.). Wenn die Kapazität der Aufnahmezentren für Asylsuchende überschritten wird, kann IGI-DAI Asylwerbern im Rahmen der verfügbaren Mittel eine Unterbringungsbeihilfe gewähren. Folgende monatliche Beträge pro Person können geleistet werden: ein Mietzuschuss von 450 Lei (umgerechnet ca. 93 EUR) sowie ein Unterhaltszuschuss von 120 Lei (ca. 25 EUR) im Sommer und 155 Lei (ca. 32 EUR) im Winter. Im Falle eines Zweipersonenhaushalts verringert sich der monatliche Betrag, der einer Person für die Miete gezahlt wird, um 30%. Bei einem Haushalt mit drei oder mehr Mitgliedern sinkt der monatlich an eine Person für die Miete gezahlte Betrag um 40% (AIDA 5.2022). Quellen: ● AIDA - Asylum Information Database (3.6.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 4.7.2022 ● JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.): JRS Romania, https://jrseurope.org/en/country/romania/, Zugriff 4.7.2022 MEDIZINISCHE VERSORGUNG Letzte Änderung: 02.08.2022 Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022d; vgl. UNHCR o.D.). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (27.1.2022d). Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemiologischen Risikosituationen einbezogen (AIDA 5.2022).Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022d; vergleiche UNHCR o.D.). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (27.1.2022d). Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemiologischen Risikosituationen einbezogen (AIDA 5.2022). Mit dem Erhalt einer persönliche Identifikationsnummer, die in ihren vorläufigen Ausweispapieren erscheint, können sich Asylwerber im öffentlichen Krankenversicherungssystem anmelden und haben mit Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge den Status eines Versicherten mit den gleichen Rechten und Leistungen wie rumänische Staatsangehörige. Seit 2019 haben Asylwerber in allen regionalen Aufnahmezentren Zugang zu einem Allgemeinmediziner. Medizinisches Personal (Ärzte, Pfleger, Psychologen) und Dolmetscher/Kulturvermittler sind in den Unterbringungszentren in verschiedener Zusammensetzung und in unterschiedlichem Ausmaß anwesend. Immer wieder sind Stellen unbesetzt (AIDA 5.2022). Vom
- September 2020 bis Dezember 2022 führt die Stiftung ICAR in Zusammenarbeit mit AIDRom das Projekt "Krankenversicherung für Asylbewerber in Rumänien (ASIG - RO)" durch, in dessen Rahmen mindestens 432 Asylbewerber von medizinischen Leistungen und mindestens 216 Asylbewerber von spezialisierter psychologischer Hilfe und Beratung profitieren sollen (AIDA 5.2022). ICAR bietet – kostenlos - medizinische Leistungen in den Bereichen Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Kardiologie, Urologie, Physiotherapie und Kinetotherapie an (ICAR o.D.). Zudem ist ICAR die einzige Organisation, die über die notwendige Erfahrung bei der psychologischen Betreuung von Folterüberlebenden und traumatisierten Asylwerbern in allen Aufnahmezentren verfügt (AIDA 5.2022). Zudem erstellt ICAR Atteste, welche die physischen und psychischen Folgen von Traumata durch Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen dokumentieren. Auf Ersuchen der Anwälte der Klienten, anderer NGOs oder des Gerichts werden Untersuchungen angesetzt bzw. entsprechende Berichte erstellt (ICAR o.D.). Der JRS verschafft Flüchtlingen Zugang zu Gesundheitsdiensten, die eine medizinische Grundversorgung und präventive Maßnahmen zur wirksamen Verringerung von Gesundheitsrisiken umfassen. Dies geschieht häufig durch Überweisungsdienste und Folgemaßnahmen, einschließlich Überweisungen an andere Organisationen und NGOs, Unterstützung bei den Krankenhausgebühren und Zugang zu medizinischer Fachbehandlung (JRS o.D.). IGI-DAI hat Maßnahmen ergriffen, um die Verbreitung von COVID-19 unter Asylwerbern, Personen mit internationalem Schutzstatus und ihren Mitarbeitern zu verhindern bzw. so weit wie möglich einzuschränken. Ab April 2021 wurde ein Aktionsplan zur Impfung von Asylwerbern und Personen mit internationalem Schutzstatus gegen COVID-19 entwickelt und umgesetzt. Bis zum 11.3.2022 wurden mehr als 400 Asylwerber und rund 170 Personen mit internationalem Schutzstatus geimpft (AIDA 5.2022). Quellen: ● AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 30.6.2022 ● ICAR - ICAR-Foundation (o.D.): Services. Medical, http://www.icarfoundation.ro/medical/, Zugriff 30.6.2022 ● IGI - Generalinspektorat für Immigration (27.1.2022d): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 1.7.2022 ● IGI - General Inspectorate for Immigration (13.5.2021): Useful Information on vaccination of refugees and asylum-seekers against covid-19, http://igi.mai.gov.ro/en/blog/useful-information-vaccination-refugees-and-asylum-seekers-against-covid-19, Zugriff 1.7.2022 ● JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.): JRS. Healthcare, https://jrs.net/en/programme/health-care/, Zugriff 30.6.2022 ● UNHCR - The UN Refugee Agency (o.D.): Rights and duties of Asylum seekers, https://help.unhcr.org/romania/rights-and-duties-of-asylum-seekers/, Zugriff 30.6.2022 Schutzberechtigte Letzte Änderung: 02.08.2022 Aufenthaltsgenehmigungen für Schutzberechtigte können für Antragsteller mit Flüchtlingsstatus für drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre erteilt und bei Bedarf verlängert werden. Eine permanente Aufenthaltsbewilligung kann Schutzberechtigten gewährt werden, sofern diese fünf Jahre rechtmäßig auf rumänischem Staatsgebiet aufhältig waren. Darüber hinaus müssen bestimmte Kriterien (u.a. Kenntnis der rumänischen Sprache, Vorliegen einer Krankenversicherung, sowie von Unterkunft und Einkommen in bestimmter Höhe) erfüllt sein. Die Erlangung der Staatsbürgerschaft kann im Allgemeinen nach acht Jahren (auch bei Personen mit subsidiärem Schutz) erfolgen, oder fünf Jahre nach Heirat mit einem/r rumänischen Staatsbürger/in. Anerkannte Flüchtlinge sind hier bevorzugt und können bereits nach vier Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in Rumänien die Staatsbürgerschaft beantragen (AIDA 5.2022). Personen mit internationalem Schutzstatus haben weiterhin Probleme mit der Integration vor Ort, einschließlich des Zugangs zu einer auf ihre spezifischen Bedürfnisse zugeschnittenen Berufsausbildung, zu Beratungsprogrammen und zur Einbürgerung. Nach Angaben des UNHCR stützen sich die Programme zur Integration von Flüchtlingen fast ausschließlich auf NGOs, die von der Generalinspektion für Einwanderung koordiniert werden. Die Unterstützungsdienste oder gezielten Integrations- und Eingliederungsprogramme, die von den lokalen Regierungen für Flüchtlinge angeboten werden, sind begrenzt (USDOS 12.4.2022). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen (IGI 27.1.2022d; vgl. AIDA 5.2022). Schutzberechtigte können allerdings beispielsweise Schwierigkeiten haben, einen Mietvertrag zu erhalten, der die von den Behörden geforderten Bedingungen erfüllt, da die Vermieter den Behörden oftmals nicht mitteilen wollen, dass sie ihre Wohnungen vermietet haben (AIDA 5.2022).Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen (IGI 27.1.2022d; vergleiche AIDA 5.2022). Schutzberechtigte können allerdings beispielsweise Schwierigkeiten haben, einen Mietvertrag zu erhalten, der die von den Behörden geforderten Bedingungen erfüllt, da die Vermieter den Behörden oftmals nicht mitteilen wollen, dass sie ihre Wohnungen vermietet haben (AIDA 5.2022). In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) in ihrem jeweiligen Fachgebiet für die Integration Fremder verantwortlich. Die Koordination liegt beim im Innenministerium angesiedelten Generalinspektorat für Immigration (IGI). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen) und die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle und staatsbürgerliche Bildung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Personen mit Schutzstatus die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates bzw. NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen, unterstützt das IGI über seine Regionalzentren und im Rahmen eines bis zu 12-monatigen Integrationsprogramms die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen (IGI o.D.i). Die Teilnahme am Integrationsprogramm muss binnen 90 Tagen ab Statuszuerkennung beantragt werden (IGI o.D.i; vgl. EC 20.12.2019). Die Teilnahme ist nicht obligatorisch, bietet aber Vorteile wie finanzielle Unterstützung. Diese beträgt bis zu einem Jahr lang monatlich 540 Lei (ca. 110 Euro). Weiters wird den Schutzberechtigten die Teilnahme an einem Sprachkurs ermöglicht (IGI 27.1.2022e. Arbeitslose Schutzberechtigte, die im Integrationsprogramm registriert sind, können zudem Umzugs-, Mobilitäts- oder sonstige Beihilfen erhalten. Wenn die Schutzberechtigten über keine finanziellen Mittel verfügen, können sie sich – vorausgesetzt, es sind genügend Plätze vorhanden - für die Dauer von sechs bis maximal zwölf Monaten in den regionalen Zentren aufhalten (AIDA 5.2022).In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) in ihrem jeweiligen Fachgebiet für die Integration Fremder verantwortlich. Die Koordination liegt beim im Innenministerium angesiedelten Generalinspektorat für Immigration (IGI). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen) und die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle und staatsbürgerliche Bildung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Personen mit Schutzstatus die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates bzw. NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen, unterstützt das IGI über seine Regionalzentren und im Rahmen eines bis zu 12-monatigen Integrationsprogramms die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen (IGI o.D.i). Die Teilnahme am Integrationsprogramm muss binnen 90 Tagen ab Statuszuerkennung beantragt werden (IGI o.D.i; vergleiche EC 20.12.2019). Die Teilnahme ist nicht obligatorisch, bietet aber Vorteile wie finanzielle Unterstützung. Diese beträgt bis zu einem Jahr lang monatlich 540 Lei (ca. 110 Euro). Weiters wird den Schutzberechtigten die Teilnahme an einem Sprachkurs ermöglicht (IGI 27.1.2022e. Arbeitslose Schutzberechtigte, die im Integrationsprogramm registriert sind, können zudem Umzugs-, Mobilitäts- oder sonstige Beihilfen erhalten. Wenn die Schutzberechtigten über keine finanziellen Mittel verfügen, können sie sich – vorausgesetzt, es sind genügend Plätze vorhanden - für die Dauer von sechs bis maximal zwölf Monaten in den regionalen Zentren aufhalten (AIDA 5.2022). Im März 2021 wurde in Kooperation der NGOs Global Help Association, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und der Ökumenischen Vereinigung der Kirchen in Rumänien (AIDRom) in Giurgiu ein neues regionales Integrationszentrum eröffnet. Aufgabe des Zentrums ist es, die soziale Eingliederung von Personen mit internationalem Schutzstatus und anderen Drittstaatsangehörigen unterstützen, die sich in den Bezirken Giurgiu, Calarasi, Ialomita, Teleorman, Olt und Dolj im Südosten Rumäniens niedergelassen haben. Das Zentrum bietet Unterstützung in Form von Informationen und Rechtsberatung sowie Erleichterungen beim Zugang zu Bildung einschließlich der Bereitstellung von Rumänisch-Sprachkursen, weiters kulturelle und soziale Dienstleistungen und die Beistellung von Sachleistungen. Zudem werden Flüchtlingen und Migranten beim Zugang zu Wohnraum, Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt unterstützt (EC 31.3.2021; vgl. IOM 14.7.2022).Im März 2021 wurde in Kooperation der NGOs Global Help Association, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und der Ökumenischen Vereinigung der Kirchen in Rumänien (AIDRom) in Giurgiu ein neues regionales Integrationszentrum eröffnet. Aufgabe des Zentrums ist es, die soziale Eingliederung von Personen mit internationalem Schutzstatus und anderen Drittstaatsangehörigen unterstützen, die sich in den Bezirken Giurgiu, Calarasi, Ialomita, Teleorman, Olt und Dolj im Südosten Rumäniens niedergelassen haben. Das Zentrum bietet Unterstützung in Form von Informationen und Rechtsberatung sowie Erleichterungen beim Zugang zu Bildung einschließlich der Bereitstellung von Rumänisch-Sprachkursen, weiters kulturelle und soziale Dienstleistungen und die Beistellung von Sachleistungen. Zudem werden Flüchtlingen und Migranten beim Zugang zu Wohnraum, Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt unterstützt (EC 31.3.2021; vergleiche IOM 14.7.2022). Ähnliche Unterstützungsleistungen sowie umfassende Hilfe und Dienstleistungen zur Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Integration von Schutzberechtigten werden von IOM über die Programme Interact+ (in den beiden Integrationszentren Bucharest und Brasov in Zentralrumänien), MYRO (in den Integrationszentren Craiova und Giugriu in Südrumänien) und SIM:CIS (in den beiden westrumänischen Integrationszentren in Cluj-Napoca und Baia Mare) angeboten. Alle bestehenden Dienste und Services wurden für Personen geöffnet, die aus der Ukraine geflohen sind und vorübergehenden Schutz nach der EU-Richtlinie über den vorübergehenden Schutz Ende Februar 2022 genießen (IOM 14.7.2022). Personen mit internationalem Schutz genießen hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt grundsätzlich dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger (IGI o.D.j), allerdings können in der Praxis mangelnde Kenntnisse der rumänischen Sprache (und in einigen Fällen der englischen Sprache) den Zugang zum Arbeitsmarkt behindern. Zudem hängt der Zugang zum Arbeitsmarkt auch von der Wirtschaftskraft der Stadt oder Region ab. Es kommt immer wieder vor, dass Banken sich unter Berufung auf Sicherheitsgründe weigern, Schutzberechtigten ein Konto einzurichten (AIDA 5.2022). In Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt gibt es keine Unterschiede zwischen anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten. Zur Durchführung von Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung ist die Nationale Agentur für Beschäftigung über ihre Agenturen verpflichtet, für jede Person, die in das Integrationsprogramm aufgenommen wurde, einen individuellen Plan zu erstellen und sie als Arbeitsuchende
den gesetzlichen Bestimmungen so schnell wie möglich bei der Nationalen Agentur für Beschäftigung zu registrieren. Die Nationale Agentur für Beschäftigung kann auch mit NGOs zusammenarbeiten, um Personen, die internationalen Schutz genießen, zu informieren, zu beraten oder ihnen andere Dienstleistungen anzubieten (AIDA 5.2022). Personen mit internationalem Schutz verfügen über denselben Zugang zum Gesundheitswesen wie rumänische Staatsbürger. Wenn sie - wie etwa Folteropfer und traumatisierte Personen - unter psychischen Problemen leiden, können sie die erforderlichen Behandlungen gleichberechtigt wie rumänischer Bürger in Anspruch nehmen (AIDA 5.2022). Schutzberechtigte, die kein Einkommen haben, sind dennoch verpflichtet, eine staatliche Krankenversicherung zu bezahlen. Die Kosten betragen in der Praxis 208 RON/ €44 im Monat. Eine Krankenversicherung für 12 Monate kostet den Gegenwert von 10 % von sechs Bruttomindesteinkommen, das bei 1248 RON/ €265 liegt. Die Zahlung einer einmonatigen Krankenversicherung führt zu einer die Verpflichtung, für das gesamte Jahr zu zahlen, um die Gesundheitsdienste in Anspruch nehmen zu können. Wenn die Schutzberechtigten die Zahlung der Krankenversicherung einstellen, verschulden sie sich. Wer sich verpflichtet, mindestens sechs Monate lang zu bleiben, für den kann die NGO Stiftung ICAR die Kosten für ihre Krankenversicherung übernehmen. In Galaţi ist es im Rahmen eines vom JRS durchgeführten Integrationsprojekts möglich, die staatliche Krankenversicherung für maximal 6 Monate zu übernehmen. Auch in Giurgiu werden Schutzberechtigte von NGOs bei der medizinischen Versorgung von NGOs unterstützt. Die Sprachbarriere ist eine Hürde beim Zugang zu medizinischer Versorgung. Zu den Herausforderungen in der Praxis gehört auch mangelndes Wissen über die Funktionsweise der Krankenkasse (Casa de Asigurări de Sănatate, CAS). Ohne die Unterstützung durch NGOs wäre dies kaum überwindbar. Hausärzte weigern sich oft, Schutzberechtigte zu registrieren, weil sie die Patienten für mindestens sechs Monate registrieren müssen, jedoch befürchten, dass Flüchtlinge Rumänien bald wieder verlassen (AIDA 5.2022). IOM Bukarest bietet medizinische Untersuchungen und psychosoziale Betreuung für legal aufhältige Migranten an, sofern diese in einem der Projekte von IOM registriert sind. Außerdem werden Schutzberechtigte in den regionalen Integrationszentren bei der Anmeldung zur nationalen Krankenkasse unterstützt und in enger Zusammenarbeit mit Krankenhäusern und Hausärzten an spezialisierte Dienste überwiesen. IOM übernimmt einen Teil der Gebühren in Höhe von durchschnittlich 100 EUR pro Person. Auch werden Medikamente in Asylzentren in Bukarest und anderen Städten zur Verfügung gestellt (IOM 14.7.2022). Quellen: ● AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 5.7.2022 ● EC - European Commission (31.3.2021): Romania: New regional integration centre opened in Giurgiu, https://ec.europa.eu/migrant-integration/news/romania-new-regional-integration-centre-opened-in-giurgiu, Zugriff 5.7.2022 ● IGI - Generalinspektorat für Immigration (27.1.2022d): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 8.6.2022 ● IGI - Generalinspektorat für Immigration (27.1.2022e): Integration program, http://igi.mai.gov.ro/en/content/integration-program, Zugriff 16.8.2021 ● IOM - International Organization for Migration (14.7.2022): Information on IOMs support for Migrants, übermittelt per email vom 14.7.2022, liegt bei der Staatendokumention auf, Zugriff 15.7.2022 ● USDOS - US Department of State (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071213.html, Zugriff 4.7.2022 Im Bescheid wurde insbesondere ausgeführt, dass die Identität der BF mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe. Sie sei 23 Jahre alt und nicht immungeschwächt. Laut psychologischem Gutachten liege bei der BF eine PTBS F34.1 vor. Sonstige psychische oder neurologische Krankheitssymptome hätten nicht festgestellt werden können. Eine therapeutische und medizinische Maßnahme wurde angeraten. Es ergebe sich kein Hinweis darauf, dass eine Behandlungsmethode oder sonstige medizinische Betreuung benötigt werde, die in Österreich aber nicht in Rumänien verfügbar wäre. Das Bestehen einer schweren psychischen oder schweren oder ansteckenden Krankheit habe nicht festgestellt werden können. Der BF sei in Rumänien „subsidiärer Schutz“ (richtig: der Flüchtlingsstatus) gewährt worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF in Rumänien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder zu erwarten hätte. In Österreich verfüge die BF über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Zu der in Österreich aufhältigen Schwester bestehe weder ein intensives Abhängigkeitsverhältnis iSv Art 17 Dublin III-VO noch ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Eine besondere Integrationsverfestigung bestehe nicht. Es bestehe auch kein Grund, daran zu zweifeln, dass Rumänien seine Verpflichtungen erfülle und es sei daher davon auszugehen, dass die BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Mangels Abhängigkeitsverhältnis zur Schwester der BF, sei ein Selbsteintritt nicht geboten. Hinweise auf das Vorliegen von Gründen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ hätten sich keine ergeben. Es hätten sich gegenständlich keine Hinweise auf besonders gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich ergeben. Die Außerlandesbringung der BF stelle unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keinen maßgeblichen Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK dar.Im Bescheid wurde insbesondere ausgeführt, dass die Identität der BF mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe. Sie sei 23 Jahre alt und nicht immungeschwächt. Laut psychologischem Gutachten liege bei der BF eine PTBS F34.1 vor. Sonstige psychische oder neurologische Krankheitssymptome hätten nicht festgestellt werden können. Eine therapeutische und medizinische Maßnahme wurde angeraten. Es ergebe sich kein Hinweis darauf, dass eine Behandlungsmethode oder sonstige medizinische Betreuung benötigt werde, die in Österreich aber nicht in Rumänien verfügbar wäre. Das Bestehen einer schweren psychischen oder schweren oder ansteckenden Krankheit habe nicht festgestellt werden können. Der BF sei in Rumänien „subsidiärer Schutz“ (richtig: der Flüchtlingsstatus) gewährt worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF in Rumänien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder zu erwarten hätte. In Österreich verfüge die BF über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Zu der in Österreich aufhältigen Schwester bestehe weder ein intensives Abhängigkeitsverhältnis iSv Artikel 17, Dublin III-VO noch ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Eine besondere Integrationsverfestigung bestehe nicht. Es bestehe auch kein Grund, daran zu zweifeln, dass Rumänien seine Verpflichtungen erfülle und es sei daher davon auszugehen, dass die BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Mangels Abhängigkeitsverhältnis zur Schwester der BF, sei ein Selbsteintritt nicht geboten. Hinweise auf das Vorliegen von Gründen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ hätten sich keine ergeben. Es hätten sich gegenständlich keine Hinweise auf besonders gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich ergeben. Die Außerlandesbringung der BF stelle unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keinen maßgeblichen Eingriff in , Artikel 3 und Artikel 8, EMRK dar. 3. Gegen vorzitierten Bescheid des BFA betreffend die BF vom 03.11.2022 richtet sich die fristgerecht am 22.11.2022 eingebrachte Beschwerde (AS 729ff), in der insbesondere ausgeführt wurde, dass die BF in Rumänien nicht sicher gewesen sei und sexuelle Gewalt erfahren habe. Zu ihrer Schwester bestehe ein enges familiäres Verhältnis und ein gemeinsamer Wohnsitz. In der gutachterlichen Stellungnahme sei deutlich gemacht worden, dass im Fall einer Überstellung nach Rumänien eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der BF drohe. Die BF habe sich aufgrund ihres schlechten gesundheitlichen Zustandes wiederholt von Einvernahmen entschuldigen müssen. Das Vorbringen in den schriftlichen Stellungnahmen werde aufrechterhalten. Aufgrund ihrer höchstpersönlichen Situation sei die Gefahr groß, neuerlich Opfer von Gewalt zu werden. Dass dies zukünftig verhindert werden könne, ergebe sich aus den Ausführungen des BFA nicht. Es entspreche auch nicht der Wahrheit, dass das Familienleben mit der Schwester der BF nicht schützenswert wäre. Aus dem Akt ergebe sich eine besondere Vulnerabilität der BF. Aus den Berichten der Staatendokumentation ergebe sich nicht, dass eine Behandlung der BF in Rumänien möglich und der BF auch zumutbar wäre. Die Behörde habe sich nicht mit dem Risiko der Verschlechterung bei Überstellung auseinandergesetzt. Die BF gehöre zudem aufgrund ihres starken Übergewichts einer Cov19-Risikogruppe an. Angeschlossen wurden ein psychotherapeutischer Befundbericht vom 09.09.2022 (AS 763), eine Medikamentenverordnung vom 21.11.2022 (AS 747), ein Bericht des Kriseninterventionszentrums vom 14.11.2022 (AS 769) und ein Ersuchen um Abklärung einer stationären Aufnahme aufgrund ernster und erheblicher Suizidalität vom 16.11.2022 (AS 771). 4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (auch BVwG) vom 02.12.2022 wurde der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid aufschiebende Wirkung
§ 17BFA-VG zuerkannt.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (auch BVw
G) vom 02.12.2022 wurde der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid aufschiebende Wirkung
, Paragraph 17, BFA-VG zuerkannt.
- Am 20.12.2022 langte ein Befundbericht vom 19.12.2022 bezüglich der stationären Behandlung der BF in einer psychiatrischen Abteilung ein, mit Hinweis auf die mögliche Retraumatisierung der BF in Rumänien und die geschützte Umgebung in Österreich durch ihre Schwester.
- Mit einer Vollmachtbekanntgabe wurde am 22.12.2022 eine Stellungnahme, in der ebenfalls auf den stationären Aufenthalt der BF hingewiesen und mit der ein psychotherapeutischer Befundbericht vom 21.12.2022 eingebracht wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin (auch BF) ist Staatsangehörige Somalias und stellte am 10.05.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Betreffend die BF liegt ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 vom 02.05.2020 mit Rumänien vor. Der BF wurde am 22.06.2020 in Rumänien der Flüchtlingsstatus gewährt. Die BF machte im Zuge des Verfahrens geltend, dass sie in Rumänien Opfer sexueller Gewalt geworden sei und in der Folge unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Die BF werde in Österreich psychotherapeutisch und medizinisch betreut und befindet sich aktuell in stationärer Behandlung. In Österreich lebe die BF zudem in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Halbschwester, von der sie insbesondere in Hinblick auf ihren Gesundheitszustand unterstützt werde und zu der ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Die BF verfügt in Österreich über eine subsidiär schutzberechtigte Halbschwester. Die belangte Behörde hat keine abschließende Beurteilung der familiären und privaten Anknüpfungspunkte der BF mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Gefährdung ihrer durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte auszuschließen. Feststellungen zu deren Schutzstatus in Österreich wurden seitens des Bundesamtes nicht getroffen. Auf einen eventuell bestehenden Pflegebedarf bzw. die Bedeutung der Schwester als Bezugsperson ist die belangte Behörde nicht ausreichend eingegangen.Die BF verfügt in Österreich über eine subsidiär schutzberechtigte Halbschwester. Die belangte Behörde hat keine abschließende Beurteilung der familiären und privaten Anknüpfungspunkte der BF mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Gefährdung ihrer durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte auszuschließen. Feststellungen zu deren Schutzstatus in Österreich wurden seitens des Bundesamtes nicht getroffen. Auf einen eventuell bestehenden Pflegebedarf bzw. die Bedeutung der Schwester als Bezugsperson ist die belangte Behörde nicht ausreichend eingegangen. Betreffend den aktuellen Gesundheitszustand der BF und der möglichen Folgen einer Rückkehr nach Rumänien stellte das Bundesamt ebenfalls keine ausreichenden Ermittlungen an. Insbesondere hat keine hinreichende Auseinandersetzung mit einer möglichen Verschlechterung und Retraumatisierung der BF im Falle einer Rückkehr nach Rumänien stattgefunden. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter , Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen verwiesen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zu den Asylantragstellungen der BF in Österreich und Rumänien sowie deren Flüchtlingsstatus in Rumänien ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Ihr Schutzstatus ergibt sich insbesondere aus dem Antwortschreiben der rumänischen Dublinbehörde vom 04.06.
- Die Behörde ist im Bescheid wohl irrtümlicherweise von der Gewährung subsidiären Schutzes in Rumänien ausgegangen. Die Feststellung zum Vorbringen der BF stützt sich auf ihre Einvernahmeprotokolle, die vorgelegten Stellungnahmen und auf die erhobene Beschwerde, die festgestellten Ausführungen der belangten Behörde aus dem angefochtenen Bescheid. Die Feststellungen zu ihren familiären Anknüpfungspunkten in Österreich ergibt sich aus ihren diesbezüglichen Angaben in Zusammenschau mit angefochtenen Bescheid des Bundesamtes.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG) idgF lauten: § 4a
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.Paragraph 4 a,
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß. […] § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. […] § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl.Nr.79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl.Nr.79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
(4)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“ 3.
- § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:3.
- Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Paragraph 21,
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 3.3. Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049 vom 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz
dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005- keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich
§ 4Asyl
G 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom
- Oktober 2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR
- GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher
§ 4aAsyl
G nicht zu prüfen.3.3. Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049 vom 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz
dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005- keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich
Paragraph 4, AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom
- Oktober 2010, 2008/19/0483; vergleiche auch ErlRV 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 33), stellt Paragraph 4 a, AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher
Paragraph 4 a, AsylG nicht zu prüfen. Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016). Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung.Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Artikel 2, Litera f, ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. 3.4. Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der BF in Rumänien der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach die BF in Rumänien aufgrund einer dort erfolgten Asylantragstellung bereits schutzberechtigt ist und somit in Rumänien Schutz gefunden hat, ging das BFA zutreffend – wenn auch irrtümlich unter Annahme der Gewährung subsidiären Schutzes – davon aus, dass sich die nunmehr in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweise.Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach die BF in Rumänien aufgrund einer dort erfolgten Asylantragstellung bereits schutzberechtigt ist und somit in Rumänien Schutz gefunden hat, ging das BFA zutreffend – wenn auch irrtümlich unter Annahme der Gewährung subsidiären Schutzes – davon aus, dass sich die nunmehr in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des Paragraph 4 a, AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweise. 3.5.
§ 21Abs.
3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.5.
Paragraph 21, Absatz 3,
- Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 3.
- Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der BF nach Rumänien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach§ 21 Abs. 3
- Satz BFA-VG zu erfolgen hatte.3.
- Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der BF nach Rumänien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach, Paragraph 21, Absatz 3,
- Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. , Dies aus folgenden Erwägungen: Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der nicht hinreichenden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei der BF eine reale Gefährdung ihrer durch die EMRK gewährleisteten Rechte im Falle einer Überstellung nach Rumänien vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673; 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120) ist im Zuständigkeitsverfahren nämlich aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen BF zu erfolgen hat. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu Paragraph 39, AVG). 3.7.
Art 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.7.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im vorliegenden Fall liegt keine abschließende Beurteilung der privaten und familiären Anknüpfungspunkte der BF vor: Das BFA hat in dem angefochtenen Bescheid keine hinreichenden Ermittlungen und Feststellungen betreffend die familiären Anknüpfungspunkte der BF zu ihrer in Österreich lebenden Schwester, einer subsidiär schutzberechtigten somalischen Staatsangehörigen, getroffen. Auch wenn die BF vor ihrer Einreise nach Österreich keinen Kontakt zu ihrer Halbschwester gehabt hat, ist aufgrund des in Österreich begründeten gemeinsamen Haushaltes und der Pflege die die BF von ihrer Schwester erhält, grundsätzlich – entgegen der Annahme der Behörde – von einem familiären Anknüpfungspunkt auszugehen. Die Bedeutung der Schwester für den psychischen Gesundheitszustand wurde auch in den vorgelegten Befunden dargelegt. Ob ein iSv Art 8 EMRK schützenswertem Familienleben auszugehen ist, gilt es festzustellen.Das BFA hat in dem angefochtenen Bescheid keine hinreichenden Ermittlungen und Feststellungen betreffend die familiären Anknüpfungspunkte der BF zu ihrer in Österreich lebenden Schwester, einer subsidiär schutzberechtigten somalischen Staatsangehörigen, getroffen. Auch wenn die BF vor ihrer Einreise nach Österreich keinen Kontakt zu ihrer Halbschwester gehabt hat, ist aufgrund des in Österreich begründeten gemeinsamen Haushaltes und der Pflege die die BF von ihrer Schwester erhält, grundsätzlich – entgegen der Annahme der Behörde – von einem familiären Anknüpfungspunkt auszugehen. Die Bedeutung der Schwester für den psychischen Gesundheitszustand wurde auch in den vorgelegten Befunden dargelegt. Ob ein iSv Artikel 8, EMRK schützenswertem Familienleben auszugehen ist, gilt es festzustellen. Vom BFA wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid lediglich festgestellt, dass die BF in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfüge und ein maßgebliches Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Schwester nicht bestehe. Beweiswürdigend wurden Zweifel an der Beziehung aufgeworfen und ausgeführt, dass kein ärztlicher Nachweis einer intensiven Pflegebedürftigkeit vorliege. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis habe nicht festgestellt werden können, da die in Ausbildung befindliche Schwester der BF selbst auf staatliche Unterstützung angewiesen sei. Bei der BF handle es sich um eine selbstständige, mobile junge Frau. Eine Verletzung der Bestimmungen der EMRK sei nicht zu befürchten und es habe kein Anlass bestanden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. In der dagegen erhobenen Beschwerde und den in der Folge vorgelegten Dokumenten wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die enge Beziehung zwischen der BF und ihrer Schwester und speziell der emotionale Support nicht aufrechterhalten werden könne, wenn die BF nach Rumänien überstellt werde. Im fortgesetzten Verfahren ist sohin eine auf die BF und ihre Familienangehörige bezogene Abklärung des aktuellen Familienlebens unter besonderer Berücksichtigung des Gesundheitszustandes und des eventuell bestehenden Pflegebedarfes der BF – auch außerhalb einer ärztlich bestätigten Intensivpflege, wie im Bescheid ausgeführt –vorzunehmen. Das Bundesamt wird Feststellungen zu den familiären Verhältnissen unter Zugrundelegung hinreichender Beweismittel zu treffen haben. 3.
- Während des gesamten Verfahrens wurde seitens der BF vorgebracht, dass sie aufgrund erlittener Traumata – insbesondere jener, die die BF in Rumänien erfuhr – an einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung leide. Dieses Vorbringen findet Deckung in den zahlreichen von der BF vorgelegten Befunden, Berichten und ärztlichen Bestätigungen verschiedener Ärztinnen und Ärzte. Obwohl das BFA bereits in der gutachterlichen Stellungnahme vom 27.08.2021 auf die Möglichkeit einer Verschlechterung bei Rückkehr nach Rumänien hingewiesen wurde, sind keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen worden. Nunmehr befindet sich die BF in Folge akuter Suizidalität in stationärer Behandlung. Die Annahme des BFA, bei der BF handle es sich um eine mobile und selbständige junge Frau, ist nicht zuletzt in Hinblick darauf nicht nachvollziehbar, wobei angemerkt wird, dass aufgrund der Angaben der Schwester der BF zum Selbstverletzenden Verhalten bereits Anlass bestanden hat, weitere Erhebungen zum Gesundheitszustand der BF und einer möglichen Suizidalität durchzuführen. Im fortgesetzten Verfahren sind sohin Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustandes der BF und zu möglichen Auswirkungen einer Rückkehr nach Rumänien unter Zugrundelegung hinreichender Beweismittel zu treffen, um etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen als möglichen Grund einer Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsposition der BF im Falle ihrer Außerlandesbringung nach Rumänien ausschließen zu können. Im fortgesetzten Verfahren sind sohin Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustandes der BF und zu möglichen Auswirkungen einer Rückkehr nach Rumänien unter Zugrundelegung hinreichender Beweismittel zu treffen, um etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen als möglichen Grund einer Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechtsposition der BF im Falle ihrer Außerlandesbringung nach Rumänien ausschließen zu können. 3.
- Es liegen nach Durchsicht des gegenständlichen Aktes keine ausreichenden Ermittlungen und in der Folge keine abschließende, nachvollziehbare Beurteilung betreffend die familiären Anknüpfungspunkte der BF zu ihrer Schwester in Österreich, insbesondere zur Beziehungsintensität und Bedeutung für den psychischen Gesundheitszustand der BF, sowie des aktuellen Gesundheitszustandes und zu erwartender Auswirkungen einer Überstellung vor. Aufgrund dessen wurde das Familienleben und der Gesundheitszustand der BF in Österreich nicht hinreichend festgestellt, um ausschließen zu können, dass bei der BF aufgrund der ihr gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung nach Rumänien ein unzulässiger Eingriff in ihre von Art. 3 und Art. 8 EMRK geschützten Rechte droht.3.
- Es liegen nach Durchsicht des gegenständlichen Aktes keine ausreichenden Ermittlungen und in der Folge keine abschließende, nachvollziehbare Beurteilung betreffend die familiären Anknüpfungspunkte der BF zu ihrer Schwester in Österreich, insbesondere zur Beziehungsintensität und Bedeutung für den psychischen Gesundheitszustand der BF, sowie des aktuellen Gesundheitszustandes und zu erwartender Auswirkungen einer Überstellung vor. Aufgrund dessen wurde das Familienleben und der Gesundheitszustand der BF in Österreich nicht hinreichend festgestellt, um ausschließen zu können, dass bei der BF aufgrund der ihr gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung nach Rumänien ein unzulässiger Eingriff in ihre von Artikel 3 und Artikel 8, EMRK geschützten Rechte droht. Die erstinstanzliche Behörde hat eine abschließende Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes der BF in Summe nicht hinreichend durchgeführt. Die von der belangten Behörde angeführte Argumentation stellen jedenfalls – wie bereits oben näher ausgeführt – keine maßgeblichen Schritte zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts dar. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde, nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob bei der BF aufgrund der ihr gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung eine Gefährdung der durch Art. 3 und 8 EMRK geschützten Rechtsposition ausgeschlossen werden kann.Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde, nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob bei der BF aufgrund der ihr gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung eine Gefährdung der durch Artikel 3 und 8 EMRK geschützten Rechtsposition ausgeschlossen werden kann. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb zwingend
§ 21Abs.
3 2. Satz BFA-VG vorzugehend war.Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb zwingend
, Paragraph 21, Absatz 3, 2. Satz BFA-VG vorzugehend war. B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen trifft Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W240.2263460.1.00