Obsah (11)
§ 28Art. 133§ 30§ 7§ 8§ 12§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2023 GeschäftszahlW247 2213685-1 Spruch, W247 2213685-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm §§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1 Z 4 und 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl Nr. 100/2005, idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., sowie §§ 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9, 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, 8, Absatz eins, Ziffer 2, 10, Absatz eins, Ziffer 4 und 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005,, idgF., Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 9, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 55, Absatz eins bis Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe, sowie dem muslimischen Glauben zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 04.08.2004, mit seiner Ehefrau in das österreichische Bundesgebiet ein, wobei sie an ebendiesem Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellten. Zu diesem wurde der BF am 06.08.2004 vor dem ehemaligen Bundesasylamt im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er verfolgt worden sei und sein Bruder, sowie 2 seiner Kameraden seit dem Jahr 2001 verschollen seien. Der BF habe seinen Bruder gesucht und habe der BF seinen Bruder aus dem Gefängnis XXXX , wo er hingebracht worden sein soll, zurückgekauft. Der BF wisse nicht, wo sein Bruder sei. Er habe schon früher seine Heimat verlassen wollen, jedoch nicht das erforderliche Geld gehabt. Weil der BF in Russland zu Unrecht inhaftiert worden sei, habe er schon lange sein Land verlassen wollen. In Haft sei der BF im Jahr 2001 misshandelt und verhört worden. Dem BF sei eine Spritze verabreicht worden, am Bauch habe er noch einen Punkt und sei sein Gewebe dort noch immer verdickt. Als der BF vom Richter freigesprochen worden sei, habe der Richter zum BF gesagt, er solle sofort wegfahren, denn er könne dem BF nicht mehr helfen. Unmittelbar vor seiner Ausreise sei, außer seiner Verhaftung, nichts passiert. Nach seiner Entlassung sei der BF immer zu Hause gewesen und habe er das Dorf aus Angst nicht verlassen. Dann sei nichts mehr passiert. Der BF habe sich abwechselnd bei seinen Verwandten in XXXX aufgehalten. Um nicht zu sterben, sei der BF ausgereist. Bei einer Rückkehr nach Russland befürchte der BF das, was mit seinem Bruder passiert sei. Er würde verschollen sein. An einem anderen Ort in Russland könnte der BF nicht leben. Sie hätten ihn verhört und misshandelt. Alle Verwandten des BF hätten gesagt, er solle ins Ausland fahren.
- Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 04.08.2004, mit seiner Ehefrau in das österreichische Bundesgebiet ein, wobei sie an ebendiesem Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellten. Zu diesem wurde der BF am 06.08.2004 vor dem ehemaligen Bundesasylamt im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er verfolgt worden sei und sein Bruder, sowie 2 seiner Kameraden seit dem Jahr 2001 verschollen seien. Der BF habe seinen Bruder gesucht und habe der BF seinen Bruder aus dem Gefängnis römisch 40 , wo er hingebracht worden sein soll, zurückgekauft. Der BF wisse nicht, wo sein Bruder sei. Er habe schon früher seine Heimat verlassen wollen, jedoch nicht das erforderliche Geld gehabt. Weil der BF in Russland zu Unrecht inhaftiert worden sei, habe er schon lange sein Land verlassen wollen. In Haft sei der BF im Jahr 2001 misshandelt und verhört worden. Dem BF sei eine Spritze verabreicht worden, am Bauch habe er noch einen Punkt und sei sein Gewebe dort noch immer verdickt. Als der BF vom Richter freigesprochen worden sei, habe der Richter zum BF gesagt, er solle sofort wegfahren, denn er könne dem BF nicht mehr helfen. Unmittelbar vor seiner Ausreise sei, außer seiner Verhaftung, nichts passiert. Nach seiner Entlassung sei der BF immer zu Hause gewesen und habe er das Dorf aus Angst nicht verlassen. Dann sei nichts mehr passiert. Der BF habe sich abwechselnd bei seinen Verwandten in römisch 40 aufgehalten. Um nicht zu sterben, sei der BF ausgereist. Bei einer Rückkehr nach Russland befürchte der BF das, was mit seinem Bruder passiert sei. Er würde verschollen sein. An einem anderen Ort in Russland könnte der BF nicht leben. Sie hätten ihn verhört und misshandelt. Alle Verwandten des BF hätten gesagt, er solle ins Ausland fahren.
- Nach Abmeldung des BF aus der Grundversorgung am 30.11.2004, weil dieser unbekannt verzogen sei, wurde mit Aktenvermerk vom 16.12.2004 das Asylverfahren des BF
§ 30Asyl
G eingestellt, weil in Ermangelung der Bekanntgabe einer Abgabestelle die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht erfolgen könne.2. Nach Abmeldung des BF aus der Grundversorgung am 30.11.2004, weil dieser unbekannt verzogen sei, wurde mit Aktenvermerk vom 16.12.2004 das Asylverfahren des BF
Paragraph 30, AsylG eingestellt, weil in Ermangelung der Bekanntgabe einer Abgabestelle die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht erfolgen könne.
- Am 18.11.2004 stellten der BF und seine Ehefrau jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in der Bundesrepublik Deutschland, weshalb der BF, seine Ehefrau und die am 12.01.2005 in Deutschland geborene Tochter am 27.04.2005 nach Österreich rücküberstellt wurden.
- Am 15.06.2005 wurde der BF vor dem ehemaligen Bundesasylamt im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen befragt vorbrache, dass es in Tschetschenien keinen Platz für ihn gebe. Der BF werde von den tschetschenischen Behörden gesucht, weil er im ersten Krieg geholfen habe. Die Behörden, Banditen, sowie Milizen würden alle Geld machen und würden Menschen ins Gefängnis stecken wollen. Sie würden Auszeichnungen erhalten. Konkret suche der BF nach seinem Bruder und sei der BF festgenommen worden. Er sei verhaftet sowie 1 Jahr und 8 Monate lang festgenommen worden. Danach sei der BF freigelassen worden. Er habe einen guten Richter gehabt, doch die tschetschenischen Banditen, die Behörden, die an der Macht seien, würden den BF suchen. Wer ihn konkret suchen würde wisse der BF nicht. Der tschetschenische Staatsanwalt habe gesagt, dass die Freilassung nichts bedeute und der BF Probleme bekommen würde. Im Falle seiner Abschiebung würde der BF gezwungen eine Waffe in die Hand zu nehmen und sich zu verteidigen, dann könnte er sterben. Der BF habe erst so spät die Flucht ergriffen, weil er kein Geld gehabt habe. Der BF sei aus der Haft im Herkunftsstaat freigelassen worden, weil es keine Beweise gegen ihn gegeben habe. Die Banditen würden ihn trotzdem haben wollen.
- Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 17.06.2005, Zl. XXXX , wurde dem Asylantrag des BF vom 04.08.2004
§ 7Asyl
G 1997 abgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation
§ 8Asyl
G 1997 zulässig ist.
§ 8Abs. 2 Asyl
G wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. 5. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 17.06.2005, Zl. römisch 40 , wurde dem Asylantrag des BF vom 04.08.2004
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig ist.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. 6. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des ehemaligen UBAS vom 19.12.2006, Zl. XXXX , stattgegeben und dem BF
§ 7Asyl
G Asyl gewährt.
§ 12leg.cit.
wurde festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 6. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des ehemaligen UBAS vom 19.12.2006, Zl. römisch 40 , stattgegeben und dem BF
Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt.
Paragraph 12, leg.cit. wurde festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
- Mit Urteil des LG XXXX vom 12.12.2017, Zl. XXXX , wurde der BF wegen § 15 StGB § 105 Abs. 1 StGB und § 99 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
- Mit Urteil des LG römisch 40 vom 12.12.2017, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 15, StGB Paragraph 105, Absatz eins, StGB und Paragraph 99, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
- Am 27.03.2018 wurde der BF festgenommen und anschließend in Untersuchungshaft genommen.
- Am 17.07.2018 wurde der BF im Rahmen seines Aberkennungsverfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF zusammenfassend an, bis dato die Wahrheit gesagt zu haben. Als der BF nach Österreich gekommen sei, seien seine Schwester und sein Schwager schon hier gewesen. Der Schwager des BF, XXXX , habe dem BF damals geraten im Asylverfahren anzugeben, dass er im Heimatland an Demonstrationen teilgenommen habe. Der Schwager des BF habe von seinen Problemen gewusst. 3 Jahre lang habe der BF auf den Asylbescheid gewartet, zuerst sei negativ beschieden worden, dann sei dieser neuerlich vernommen worden, wo er die Wahrheit gesagt habe. Der BF habe dann auch gleich Asyl bekommen. Es sei um seine Arbeit als Leibwächter für XXXX gegangen. In Österreich habe der BF viel gearbeitet.
- Am 17.07.2018 wurde der BF im Rahmen seines Aberkennungsverfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF zusammenfassend an, bis dato die Wahrheit gesagt zu haben. Als der BF nach Österreich gekommen sei, seien seine Schwester und sein Schwager schon hier gewesen. Der Schwager des BF, römisch 40 , habe dem BF damals geraten im Asylverfahren anzugeben, dass er im Heimatland an Demonstrationen teilgenommen habe. Der Schwager des BF habe von seinen Problemen gewusst. 3 Jahre lang habe der BF auf den Asylbescheid gewartet, zuerst sei negativ beschieden worden, dann sei dieser neuerlich vernommen worden, wo er die Wahrheit gesagt habe. Der BF habe dann auch gleich Asyl bekommen. Es sei um seine Arbeit als Leibwächter für römisch 40 gegangen. In Österreich habe der BF viel gearbeitet. In Tschetschenien würden noch die Schwester des BF, welche verheiratet sei, sowie Onkel und Tanten väterlicherseits sowie Cousins und Cousinen leben. Der BF habe auch eine Eigentumswohnung in Tschetschenien gehabt, welche ihm weggenommen worden sei. Diese habe seinem Bruder gehört und sei in XXXX gewesen. Seine Schwester habe 4 Kinder und würden seine Tanten in XXXX leben. In seinem Geburtsort XXXX würden 4 Onkel und eine Tante wohnen. Der BF habe bis zu seiner Verhaftung zu seinen Familienangehörigen mehrmals im Monat telefonischen Kontakt gehabt, auch über WhatsApp. Er sei mit XXXX seit 2004 verheiratet. Geheiratet hätten sie im Dorf XXXX im Bezirk XXXX , wo Verwandte mütterlicherseits leben würden. Die Ehefrau des BF lebe in der XXXX , dort habe der BF eine Gemeindewohnung auf seinen Namen. Zuletzt hätten sie Probleme gehabt, weshalb sie getrennt gelebt und der BF woanders gemeldet gewesen sei. Seit Juli 2017 würden sie getrennt leben, seitdem der BF in Haft sei, komme ihn seine Ehefrau 2 Mal pro Woche besuchen. In Tschetschenien würden noch die Schwester des BF, welche verheiratet sei, sowie Onkel und Tanten väterlicherseits sowie Cousins und Cousinen leben. Der BF habe auch eine Eigentumswohnung in Tschetschenien gehabt, welche ihm weggenommen worden sei. Diese habe seinem Bruder gehört und sei in römisch 40 gewesen. Seine Schwester habe 4 Kinder und würden seine Tanten in römisch 40 leben. In seinem Geburtsort römisch 40 würden 4 Onkel und eine Tante wohnen. Der BF habe bis zu seiner Verhaftung zu seinen Familienangehörigen mehrmals im Monat telefonischen Kontakt gehabt, auch über WhatsApp. Er sei mit römisch 40 seit 2004 verheiratet. Geheiratet hätten sie im Dorf römisch 40 im Bezirk römisch 40 , wo Verwandte mütterlicherseits leben würden. Die Ehefrau des BF lebe in der römisch 40 , dort habe der BF eine Gemeindewohnung auf seinen Namen. Zuletzt hätten sie Probleme gehabt, weshalb sie getrennt gelebt und der BF woanders gemeldet gewesen sei. Seit Juli 2017 würden sie getrennt leben, seitdem der BF in Haft sei, komme ihn seine Ehefrau 2 Mal pro Woche besuchen. In Tschetschenien habe sich die Lage verbessert. Wenn man arbeiten wolle, finde man ein Auskommen. Vorausgesetzt man habe keine Probleme mit den Behörden. Die Mutter und der Bruder des BF würden in Österreich in einer gemeinsamen Wohnung in XXXX leben. Bevor der BF verhaftet worden sei, habe er mit ihnen täglich Kontakt gehabt. Die Mutter des BF sei oft beim BF und seinen Geschwistern. Der BF habe mit seiner Ehefrau 4 Kinder, XXXX sei XXXX Jahre alt, XXXX sei XXXX Jahre alt, XXXX sei XXXX Jahre alt und XXXX sei etwa XXXX alt. Seine Kinder würden bei seiner Ehefrau leben. Die Probleme mit seiner Ehefrau würden mit seinen Problemen mit der tschetschenischen Regierung zusammenhängen. Nach tschetschenischem Recht sei es so, dass, wenn sie geschieden seien, die Familie nicht zur Rechenschaft der Taten des BF gezogen werden könne. Um seine Familie vor den tschetschenischen Behörden zu schützen, sei der BF aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Er habe auch seinen Angehörigen in Tschetschenien gesagt, dass sie geschieden seien. XXXX , mit welchem der BF aufgewachsen sei, habe immer wieder versucht mit dem BF Kontakt aufzunehmen, obwohl der BF seine Nummer gewechselt habe. Der BF habe einen Anruf bekommen, dass jemand Probleme mit seinem Schwager habe, dann sei der BF im November 2015 für 3-4 Tage in XXXX gewesen. In seinem Konventionsreisepass sei ein Stempel vom Flughafen in XXXX . Dort habe sich der BF mit XXXX getroffen und seien sie mit seinem Flugzeug nach Tschetschenien geflogen. Sie hätten über die Probleme mit dem Schwager des BF gesprochen, XXXX habe vom BF Informationen über seinen Schwager gewollt. Die Schwester des BF sei von seinem Schwager geschieden und würden deren Kinder bei der Schwester des BF leben. XXXX habe Informationen über den Aufenthaltsort des Schwagers des BF gewollt. In Tschetschenien habe sich die Lage verbessert. Wenn man arbeiten wolle, finde man ein Auskommen. Vorausgesetzt man habe keine Probleme mit den Behörden. Die Mutter und der Bruder des BF würden in Österreich in einer gemeinsamen Wohnung in römisch 40 leben. Bevor der BF verhaftet worden sei, habe er mit ihnen täglich Kontakt gehabt. Die Mutter des BF sei oft beim BF und seinen Geschwistern. Der BF habe mit seiner Ehefrau 4 Kinder, römisch 40 sei römisch 40 Jahre alt, römisch 40 sei römisch 40 Jahre alt, römisch 40 sei römisch 40 Jahre alt und römisch 40 sei etwa römisch 40 alt. Seine Kinder würden bei seiner Ehefrau leben. Die Probleme mit seiner Ehefrau würden mit seinen Problemen mit der tschetschenischen Regierung zusammenhängen. Nach tschetschenischem Recht sei es so, dass, wenn sie geschieden seien, die Familie nicht zur Rechenschaft der Taten des BF gezogen werden könne. Um seine Familie vor den tschetschenischen Behörden zu schützen, sei der BF aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Er habe auch seinen Angehörigen in Tschetschenien gesagt, dass sie geschieden seien. römisch 40 , mit welchem der BF aufgewachsen sei, habe immer wieder versucht mit dem BF Kontakt aufzunehmen, obwohl der BF seine Nummer gewechselt habe. Der BF habe einen Anruf bekommen, dass jemand Probleme mit seinem Schwager habe, dann sei der BF im November 2015 für 3-4 Tage in römisch 40 gewesen. In seinem Konventionsreisepass sei ein Stempel vom Flughafen in römisch 40 . Dort habe sich der BF mit römisch 40 getroffen und seien sie mit seinem Flugzeug nach Tschetschenien geflogen. Sie hätten über die Probleme mit dem Schwager des BF gesprochen, römisch 40 habe vom BF Informationen über seinen Schwager gewollt. Die Schwester des BF sei von seinem Schwager geschieden und würden deren Kinder bei der Schwester des BF leben. römisch 40 habe Informationen über den Aufenthaltsort des Schwagers des BF gewollt. Der BF habe in Österreich immer am Bau, bei verschiedenen Firmen gearbeitet. Nachdem der BF den Status erhalten habe, habe er zunächst ein Jahr lang Sozialhilfe bezogen, dann habe er immer am Bau gearbeitet. Der letzte Arbeitgeber des BF sei die Fa. XXXX gewesen, dort habe der BF etwa 18 Monate lang gearbeitet. Der BF verfüge in XXXX über ein umfangreiches familiäres Netzwerk. Bevor der BF nach XXXX geflogen sei, habe er bei der russischen Botschaft in XXXX einen Reisepass beantragt und auch ausgestellt bekommen. Der BF habe keine Probleme in der Russischen Föderation. Sein Reisepass habe sich zuletzt in seiner Wohnung befunden, wo dieser jetzt sei, wisse der BF nicht. Seine letzte Meldeadresse sei in der XXXX gewesen, wo der BF zwei Monate vor seiner Verhaftung gewohnt habe. Im Herkunftsstaat sei der BF lediglich einmal im Jahr 2017 gewesen, als er nach XXXX geflogen sei. 2016 sei er mit seiner Ehefrau und den Kindern für 2-3 Wochen in der Ukraine gewesen, wobei er sich mit seinem Konventionsreisepass ausgewiesen habe. Angehörige aus Tschetschenien seien in die Ukraine gekommen, damit sie sich dort treffen könnten. Der BF stehe lediglich mit seinen Verwandten im Heimatstaat regelmäßig in Kontakt. Er habe eine Sprachprüfung auf Sprachniveau B1 erfolgreich abgelegt. 2014 habe der BF die Staatsbürgerschaft beantragt. Wegen einer Anzeige, die damals gegen den BF erfolgt sei, habe die Landesregierung gesagt, der BF solle in einem Jahr wiederkommen. Danach habe der BF die geschilderten Probleme mit seinem Schwager gehabt, deshalb habe er damals nicht noch einmal angesucht. Sobald in Russland eine andere Regierung an die Macht komme, wolle der BF dorthin zurückkehren. Seine Verwandten würden alle in Tschetschenien leben. Auf Vorhalt der Ausstellung eines russischen Reisepasses, seiner Rückreise in die Russische Föderation und der Aussage, dass er in Russland keine Probleme habe, gab der BF an, dass XXXX ganz Russland regiere. Der BF habe in Österreich immer am Bau, bei verschiedenen Firmen gearbeitet. Nachdem der BF den Status erhalten habe, habe er zunächst ein Jahr lang Sozialhilfe bezogen, dann habe er immer am Bau gearbeitet. Der letzte Arbeitgeber des BF sei die Fa. römisch 40 gewesen, dort habe der BF etwa 18 Monate lang gearbeitet. Der BF verfüge in römisch 40 über ein umfangreiches familiäres Netzwerk. Bevor der BF nach römisch 40 geflogen sei, habe er bei der russischen Botschaft in römisch 40 einen Reisepass beantragt und auch ausgestellt bekommen. Der BF habe keine Probleme in der Russischen Föderation. Sein Reisepass habe sich zuletzt in seiner Wohnung befunden, wo dieser jetzt sei, wisse der BF nicht. Seine letzte Meldeadresse sei in der römisch 40 gewesen, wo der BF zwei Monate vor seiner Verhaftung gewohnt habe. Im Herkunftsstaat sei der BF lediglich einmal im Jahr 2017 gewesen, als er nach römisch 40 geflogen sei. 2016 sei er mit seiner Ehefrau und den Kindern für 2-3 Wochen in der Ukraine gewesen, wobei er sich mit seinem Konventionsreisepass ausgewiesen habe. Angehörige aus Tschetschenien seien in die Ukraine gekommen, damit sie sich dort treffen könnten. Der BF stehe lediglich mit seinen Verwandten im Heimatstaat regelmäßig in Kontakt. Er habe eine Sprachprüfung auf Sprachniveau B1 erfolgreich abgelegt. 2014 habe der BF die Staatsbürgerschaft beantragt. Wegen einer Anzeige, die damals gegen den BF erfolgt sei, habe die Landesregierung gesagt, der BF solle in einem Jahr wiederkommen. Danach habe der BF die geschilderten Probleme mit seinem Schwager gehabt, deshalb habe er damals nicht noch einmal angesucht. Sobald in Russland eine andere Regierung an die Macht komme, wolle der BF dorthin zurückkehren. Seine Verwandten würden alle in Tschetschenien leben. Auf Vorhalt der Ausstellung eines russischen Reisepasses, seiner Rückreise in die Russische Föderation und der Aussage, dass er in Russland keine Probleme habe, gab der BF an, dass römisch 40 ganz Russland regiere. Zu seiner ersten Verurteilung wolle der BF sagen, dass er sicherlich nicht verurteilt worden wäre, wenn er sich einen Anwalt genommen hätte, sondern freigesprochen worden wäre. Die Anzeige bzgl. des SMG wäre dann auch nicht zustande gekommen, wäre der BF im Dezember 2017 zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt worden, weil er dann im Gefängnis gesessen wäre. Der BF habe XXXX die falsche Adresse seines Schwagers gegeben. Um danach in Sicherheit zu sein, habe der BF sich vom österreichischen Staat beraten lassen beim Suchtmittelhandel, damit er im Gefängnis in Sicherheit leben könne und seine Familie geschützt sei.Zu seiner ersten Verurteilung wolle der BF sagen, dass er sicherlich nicht verurteilt worden wäre, wenn er sich einen Anwalt genommen hätte, sondern freigesprochen worden wäre. Die Anzeige bzgl. des SMG wäre dann auch nicht zustande gekommen, wäre der BF im Dezember 2017 zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt worden, weil er dann im Gefängnis gesessen wäre. Der BF habe römisch 40 die falsche Adresse seines Schwagers gegeben. Um danach in Sicherheit zu sein, habe der BF sich vom österreichischen Staat beraten lassen beim Suchtmittelhandel, damit er im Gefängnis in Sicherheit leben könne und seine Familie geschützt sei. Zu seinen ursprünglichen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, dass er wie in seinem Asylverfahren geschildert, 1 Jahr und 8 Monate lang festgehalten worden sei. Dann sei der BF freigelassen worden und habe die Möglichkeit genutzt, um Russland zu verlassen. Nach dem BF werde zwar nicht gefahndet, aber wolle er in den Herkunftsstaat nicht zurück. Im Falle einer Abschiebung würde die tschetschenische Regierung den BF am Flughafen abholen und müsste dieser nach Russland reisen. 2017 habe der BF aus Russland unbeschadet zurückkehren können, weil die Tschetschenen etwas von ihm gebraucht hätten. Befragt dazu, inwieweit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in sein Privat- und Familienleben eingreifen würde, führte der BF aus, dass seine Ehefrau und seine Kinder in Österreich leben würden. Der BF werde Österreich niemals vergessen, dass es ihm geholfen habe, als er Hilfe notwendig gehabt habe. Er habe hier seine Familie gegründet und würde gerne in seine Heimat zurück, aber momentan sei es nicht möglich. Nach Rückübersetzung stellte der BF folgendes richtig: Mit XXXX sei der BF nicht aufgewachsen, sondern kenne der BF diesen lediglich aus seiner Jugend und sei er 2017 nach XXXX gereist (S. 4). Die damals in der Russischen Föderation betroffenen Probleme hätten natürlich den Schwager, nicht den Bruder betroffen (S. 5). XXXX kontrolliere ganz Russland, nicht regiere (S. 7). Nach Rückübersetzung stellte der BF folgendes richtig: Mit römisch 40 sei der BF nicht aufgewachsen, sondern kenne der BF diesen lediglich aus seiner Jugend und sei er 2017 nach römisch 40 gereist (S. 4). Die damals in der Russischen Föderation betroffenen Probleme hätten natürlich den Schwager, nicht den Bruder betroffen (S. 5). römisch 40 kontrolliere ganz Russland, nicht regiere (S. 7). Der BF wolle ergänzen, dass er, wenn sich ihm die Möglichkeit biete, gerne in sein Heimatland zurückkehren würde.
- Mit Urteil des LG XXXX vom 03.10.2018, Zl. XXXX , wurde der BF wegen §§ 28 Abs. 1
- Fall, 28 Abs. 2 SMG; §§ 28a Abs. 1
- Fall, 28a Abs. 4 Z 3 SMG; §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5 StGB; § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG und § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Mit Urteil des OLG XXXX vom 12.04.2019, Zl. XXXX , wurde den dagegen erhobenen Berufungen und der dagegen erhobenen Beschwerde nicht Folge gegeben.
- Mit Urteil des LG römisch 40 vom 03.10.2018, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 28, Absatz eins,
- Fall, 28 Absatz 2, SMG; Paragraphen 28 a, Absatz eins,
- Fall, 28a Absatz 4, Ziffer 3, SMG; Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB; Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG und Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Mit Urteil des OLG römisch 40 vom 12.04.2019, Zl. römisch 40 , wurde den dagegen erhobenen Berufungen und der dagegen erhobenen Beschwerde nicht Folge gegeben. 11.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 20.12.2018 wurde dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten
„§ 7 Abs. 1 Z 2 und § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG“ aberkannt und
§ 7Abs. 4 Asyl
G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung seiner Person
§ 46Asyl
G in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und wurde
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 6 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.). 11.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 20.12.2018 wurde dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten
„§ 7 Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG“ aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung seiner Person
Paragraph 46, AsylG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 6 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). 11.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, zu seiner Situation im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation, seinem Privat- und Familienleben in Österreich, zur Lage in seinem Herkunftsstaat und stellte fest, der BF in Österreich mehrmals strafgerichtlich verurteilt worden sei. Die belangte Behörde führte beweiswürdigend zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus, dass der BF –wenig nachvollziehbar - angegeben habe, sich im Zuge seiner kriminellen Karriere absichtlich vom österreichischen Staat bei Straftaten betreten habe lassen, um vor den russischen Behörden in Sicherheit zu sein. Eine bestehende Furcht vor Verfolgung sei allein deshalb nicht nachvollziehbar, weil der BF in seiner Einvernahme ebenfalls angegeben habe, sich durch die russische Botschaft einen russischen Reisepass ausstellen habe lassen und innerhalb der Russischen Föderation keine Probleme zu haben. 11.
- Rechtlich wurde von der belangten Behörde lediglich ausgeführt, es ergäbe sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG vorliegen würden. Wie beweiswürdigend dargelegt sei der BF im Bundesgebiet schon mehrmals wegen Vergehen bzw. Verbrechen verurteilt worden und stelle dieser eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Dem BF sei es als jungen und arbeitsfähigen Mann zumutbar in der Russischen Föderation zu arbeiten und ergäbe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF keine Gefährdung für diesen, weshalb für den Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach „Pakistan“ eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 nicht erkannt werden könne. Die Ehefrau und die Kinder des BF würden zwar in Österreich leben, doch bestehe bereits seit Juni 2017 keine gemeinsame Meldeadresse und sei daher nicht von einem gemeinsamen Lebensmittelpunkt auszugehen. Gegen eine Rückkehrentscheidung spreche, dass der BF sich seit 2004 im Bundesgebiet befinde. Demgegenüber sei er jedoch illegal in das Bundesgebiet eingereist und sei sein Antrag auf internationalen Schutz ursprünglich rechtskräftig negativ entschieden worden. Der BF sei in Österreich mehrmals straffällig geworden und lebe von seiner Ehefrau, sowie den gemeinsamen Kindern getrennt. Sonstige Integrationsbemühungen seien nicht erkennbar gewesen und würden diese den mehrmaligen Verurteilungen des BF diametral entgegenstehen. Seine Volksgruppe lebe im Heimatland des BF und sei er in der Russischen Föderation geboren, aufgewachsen und habe seine Sozialisation erfahren. Der BF beherrsche eine Sprache seines Herkunftsstaates als Muttersprache, weshalb sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung insgesamt als zulässig erweise. Auch die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat sei zulässig und sei das befristete 6-jährige Einreiseverbot geboten. 11.
- Rechtlich wurde von der belangten Behörde lediglich ausgeführt, es ergäbe sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes, dass die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vorliegen würden. Wie beweiswürdigend dargelegt sei der BF im Bundesgebiet schon mehrmals wegen Vergehen bzw. Verbrechen verurteilt worden und stelle dieser eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Dem BF sei es als jungen und arbeitsfähigen Mann zumutbar in der Russischen Föderation zu arbeiten und ergäbe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF keine Gefährdung für diesen, weshalb für den Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach „Pakistan“ eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 nicht erkannt werden könne. Die Ehefrau und die Kinder des BF würden zwar in Österreich leben, doch bestehe bereits seit Juni 2017 keine gemeinsame Meldeadresse und sei daher nicht von einem gemeinsamen Lebensmittelpunkt auszugehen. Gegen eine Rückkehrentscheidung spreche, dass der BF sich seit 2004 im Bundesgebiet befinde. Demgegenüber sei er jedoch illegal in das Bundesgebiet eingereist und sei sein Antrag auf internationalen Schutz ursprünglich rechtskräftig negativ entschieden worden. Der BF sei in Österreich mehrmals straffällig geworden und lebe von seiner Ehefrau, sowie den gemeinsamen Kindern getrennt. Sonstige Integrationsbemühungen seien nicht erkennbar gewesen und würden diese den mehrmaligen Verurteilungen des BF diametral entgegenstehen. Seine Volksgruppe lebe im Heimatland des BF und sei er in der Russischen Föderation geboren, aufgewachsen und habe seine Sozialisation erfahren. Der BF beherrsche eine Sprache seines Herkunftsstaates als Muttersprache, weshalb sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung insgesamt als zulässig erweise. Auch die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat sei zulässig und sei das befristete 6-jährige Einreiseverbot geboten. 12.
- Mit Schriftsatz vom 22.01.2019, eingebracht am 23.01.2019, wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 31.12.2018, in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben. Begründend wurde beschwerdeseitig im Wesentlichen ausgeführt, dass der wenige Stunden dauernde Aufenthalt des BF in der Russischen Föderation nicht automatisch bedeute, dass dem BF im Herkunftsstaat keine Gefahr drohe. Der BF habe in seiner Einvernahme (S. 9) angegeben, die Tschetschenen hätten „etwas von ihm gebraucht“. Der belangten Behörde sei der Vorwurf zu machen, dass sie unterlassen hätten nachzufragen, was die Tschetschenen vom BF gebraucht hätten. Auch habe die belangte Behörde ihre Anleitungspflicht verletzt. Sie hätte durch Nachfragen den Sachverhalt ermitteln müssen. Vielmehr sei es so, dass die tschetschenische und die russische Regierung vom BF Auskunft gewollt hätten, wo sich sein Schwager XXXX befinde. Der BF habe eine falsche Adresse angegeben, um Russland lebend verlassen zu können. Der belangten Behörde sei in diesem Punkt vorzuwerfen, dass sie den Sachverhalt nicht ermittelt habe. Hinzu komme, dass durch die falsche Angabe der Adresse die russische bzw. tschetschenische Regierung dem BF massive Probleme bereite. Fest stehe, dass der BF weiterhin massive Probleme im Heimatland habe. Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung sei unzulässig, da diese eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle 6 oder 13 zur Konvention bedeute. Der BF befinde sich seit 14 Jahren durchgehend im Bundesgebiet und habe hier seine engsten Familienangehörigen. Der BF habe einen Großteil seines Lebens im Bundesgebiet verbracht. Seine Gattin, seine Kinder, seine Mutter und seine Schwester würden in Österreich leben. Der BF sei der deutschen Sprache mächtig und würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine persönliche und finanzielle ausweglose Lage kommen, weshalb in casu weiterhin die Voraussetzungen für subsidiären Schutz gegeben seien. Die belangte Behörde habe keine Feststellungen zum Familienleben des BF im Bundesgebiet getroffen und habe es unterlassen die Gattin, sowie die Kinder des BF niederschriftlich einzuvernehmen. Dazu wäre die belangte Behörde jedoch verpflichtet gewesen, um die Identität des Familienlebens festzustellen. Es seien ebenfalls keine Feststellungen dahingehend getroffen worden, welche Auswirkungen eine Abschiebung des BF in sein Heimatland für seine Kinder habe. Beantragt wurde die Einvernahme des BF, seiner Mutter, seiner Schwester, seines Bruders, seiner Gattin und seiner 3 Töchter. 12.
- Mit Schriftsatz vom 22.01.2019, eingebracht am 23.01.2019, wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 31.12.2018, in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben. Begründend wurde beschwerdeseitig im Wesentlichen ausgeführt, dass der wenige Stunden dauernde Aufenthalt des BF in der Russischen Föderation nicht automatisch bedeute, dass dem BF im Herkunftsstaat keine Gefahr drohe. Der BF habe in seiner Einvernahme (S. 9) angegeben, die Tschetschenen hätten „etwas von ihm gebraucht“. Der belangten Behörde sei der Vorwurf zu machen, dass sie unterlassen hätten nachzufragen, was die Tschetschenen vom BF gebraucht hätten. Auch habe die belangte Behörde ihre Anleitungspflicht verletzt. Sie hätte durch Nachfragen den Sachverhalt ermitteln müssen. Vielmehr sei es so, dass die tschetschenische und die russische Regierung vom BF Auskunft gewollt hätten, wo sich sein Schwager römisch 40 befinde. Der BF habe eine falsche Adresse angegeben, um Russland lebend verlassen zu können. Der belangten Behörde sei in diesem Punkt vorzuwerfen, dass sie den Sachverhalt nicht ermittelt habe. Hinzu komme, dass durch die falsche Angabe der Adresse die russische bzw. tschetschenische Regierung dem BF massive Probleme bereite. Fest stehe, dass der BF weiterhin massive Probleme im Heimatland habe. Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung sei unzulässig, da diese eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle 6 oder 13 zur Konvention bedeute. Der BF befinde sich seit 14 Jahren durchgehend im Bundesgebiet und habe hier seine engsten Familienangehörigen. Der BF habe einen Großteil seines Lebens im Bundesgebiet verbracht. Seine Gattin, seine Kinder, seine Mutter und seine Schwester würden in Österreich leben. Der BF sei der deutschen Sprache mächtig und würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine persönliche und finanzielle ausweglose Lage kommen, weshalb in casu weiterhin die Voraussetzungen für subsidiären Schutz gegeben seien. Die belangte Behörde habe keine Feststellungen zum Familienleben des BF im Bundesgebiet getroffen und habe es unterlassen die Gattin, sowie die Kinder des BF niederschriftlich einzuvernehmen. Dazu wäre die belangte Behörde jedoch verpflichtet gewesen, um die Identität des Familienlebens festzustellen. Es seien ebenfalls keine Feststellungen dahingehend getroffen worden, welche Auswirkungen eine Abschiebung des BF in sein Heimatland für seine Kinder habe. Beantragt wurde die Einvernahme des BF, seiner Mutter, seiner Schwester, seines Bruders, seiner Gattin und seiner 3 Töchter. 12.
- Der BF habe 3 leibliche Kinder im Bundesgebiet. Seine Gattin, seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder würden ebenfalls in Österreich leben. Der Bruder des BF, XXXX geb. am XXXX , sei seit mehreren Jahren verschollen. Der BF vermute, dass die russische bzw. tschetschenische Führung für sein Verschwinden verantwortlich sei. Der BF sei der deutschen Sprache hervorragend mächtig und verfüge über die Deutschprüfung auf Sprachniveau B
- Bis zu seiner Verhaftung sei der BF einer geregelten Beschäftigung nachgegangen und leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Multitraumatisierung. Hierzu wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie beantragt. 12.
- Der BF habe 3 leibliche Kinder im Bundesgebiet. Seine Gattin, seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder würden ebenfalls in Österreich leben. Der Bruder des BF, römisch 40 geb. am römisch 40 , sei seit mehreren Jahren verschollen. Der BF vermute, dass die russische bzw. tschetschenische Führung für sein Verschwinden verantwortlich sei. Der BF sei der deutschen Sprache hervorragend mächtig und verfüge über die Deutschprüfung auf Sprachniveau B
- Bis zu seiner Verhaftung sei der BF einer geregelten Beschäftigung nachgegangen und leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Multitraumatisierung. Hierzu wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie beantragt. 12.
- Darüber hinaus sei der BF Mitglied des Roten Kreuzes und habe sogar die Deutschprüfung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erfolgreich bestanden. Der BF sei am 27.11.2018 vom LVT als Beschuldigter einvernommen worden, wobei die Beschuldigtenvernehmung mit der Beschwerde vorgelegt wurde. Aus dieser ergäbe sich sinngemäß die Begründung des Aufenthalts des BF in Russland. Betreffend die Erlassung des Einreiseverbotes werde nicht verkannt, dass die gegenständliche Verurteilung eine massive Verurteilung darstelle, doch sei der BF im Bundesgebiet sehr lange aufhältig und habe dieser enge familiäre Kontakte. Der belangten Behörde sei eine unrichtige Interessenabwägung vorzuwerfen. Zwar liege bei der gegenständlichen Verurteilung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, doch drohe dem BF im Falle einer Abschiebung im Herkunftsstaat Folter und unmenschliche Behandlung durch die russischen bzw. tschetschenischen Behörden. 12.
- In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den angefochtenen Bescheid beheben und dem BF Asyl bzw. subsidiären Schutz gewähren; 2.) den angefochtenen Bescheid beheben und dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen; 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und feststellen, dass die Abschiebung nach Russland auf Dauer unzulässig sei; 4.) in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückverweisen; 5.) eine mündliche Verhandlung anberaumen.
- Die Beschwerdevorlage vom 24.01.2019 und der Verwaltungsakt langten am 28.01.2019 beim BVwG ein.
- Mit Urkundenvorlage vom 27.07.2020 wurden zwei Gehaltsabrechnungen des BF, nämlich für Mai und Juni 2020, vorgelegt.
- Mit Schriftsatz vom 20.10.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF aktuelle Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation mit Stand 10.10.2022, insbesondere Länderinformationsblatt, Version 9, letzte Änderung: 10.10.2022) und wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von 10 Tagen hg. einlangend Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde dem BF die Ladung für die mündliche Verhandlung am 04.11.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
- Am 02.11.2022 legte die XXXX Vollmacht im gegenständlichen Verfahren.
- Am 02.11.2022 legte die römisch 40 Vollmacht im gegenständlichen Verfahren.
- Mit Schriftsatz vom 03.11.2022 stellte die XXXX einen Antrag auf Zeugenbefragung der Ehefrau sowie der Tochter des BF zum Nachweis des Bestehens eines schutzwürdigen Familienlebens in Österreich. Die Ehefrau des BF gehe mit diesem regelmäßig zu Demonstrationen in XXXX gegen XXXX und XXXX und könne auch zur aktuellen Gefahr einer Verfolgung des BF in Russland aussagen. Der BF lebe mit seiner Ehefrau und seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt.
- Mit Schriftsatz vom 03.11.2022 stellte die römisch 40 einen Antrag auf Zeugenbefragung der Ehefrau sowie der Tochter des BF zum Nachweis des Bestehens eines schutzwürdigen Familienlebens in Österreich. Die Ehefrau des BF gehe mit diesem regelmäßig zu Demonstrationen in römisch 40 gegen römisch 40 und römisch 40 und könne auch zur aktuellen Gefahr einer Verfolgung des BF in Russland aussagen. Der BF lebe mit seiner Ehefrau und seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt.
- Am 03.11.2022 lösten XXXX Rechtsanwälte das Vollmachtsverhältnis zum BF mit sofortiger Wirkung auf.
- Am 03.11.2022 lösten römisch 40 Rechtsanwälte das Vollmachtsverhältnis zum BF mit sofortiger Wirkung auf.
- Mit Dokumentenvorlage vom 03.11.2022 wurde für den BF ein Versicherungsdatenauszug vom 31.10.2022, ein ÖSD Zertifikat auf Sprachniveau B1 vom 30.01.2013, ein Prüfungszeugnis (Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung) vom 19.06.2013 und eine Einstellungszusage vom 19.10.2022 vorgelegt.
- Am 04.11.2022 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt: Die Niederschrift lautet auszugsweise: „Befragung des BF: RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation (RF) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: Ich heiße XXXX , ich bin am XXXX geboren im Dorf XXXX in XXXX . Ich habe die tschetschenische Staatsbürgerschaft gehabt, es wird hier festschrieben, dass ich die russische Staatsbürgerschaft habe, ich weiß es nicht. Ich denke ich bin staatsbürgerschaftslos. Mein Geburtsort ist XXXX .BF: Ich heiße römisch 40 , ich bin am römisch 40 geboren im Dorf römisch 40 in römisch 40 . Ich habe die tschetschenische Staatsbürgerschaft gehabt, es wird hier festschrieben, dass ich die russische Staatsbürgerschaft habe, ich weiß es nicht. Ich denke ich bin staatsbürgerschaftslos. Mein Geburtsort ist römisch 40 . RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Ich bin Tschetschene. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Ja, ich bin sunnitischer Moslem. RI: Legen Sie bitte Ihren Konventionsreisepass vor. BF: Mein Pass ist schon abgelaufen. RI: Haben Sie ihn da? BF: Ich muss meine Frau fragen. Der Pass ist zu Hause. RI: Legen Sie mir bitte binnen 10 Tagen eine Kopie des Konventionspasses inkl. allen Ein- und Ausreisestempeln vor. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF: Nein. RI: Besaßen Sie jemals einen russischen Reisepass? BF: Ich hatte einen Reisepass, aber als ich unterwegs war, habe ich ihn verloren. RI: Wann haben Sie ihn denn verloren? BF: Als ich inhaftiert wurde, habe ich ihn gehabt, aber danach als ich rauskam, habe ich ihn gesucht und er war nicht auffindbar. Meine Frau hat auch gesagt, sie hätte gesucht, aber auch nicht gefunden. RI: Wann haben Sie sich den russischen Reisepass ausstellen lassen? BF: An die Daten kann ich mich nicht erinnern. Vor ca. 4 Jahren oder vor 4,5 Jahren. Ich habe Probleme mir Daten zu merken. RI: Aber Sie haben sich den russischen Reisepass ausstellen lasse, als Sie schon in Österreich waren? BF: Ja, ich habe ein Problem gehabt, deshalb habe ich mir diesen Pass ausstellen lassen. RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen russischen Reisepass? BF: Nein. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 17.07.2018 auf Seite 5 des Protokolls angegeben, dass Sie vor Ihrer Reise nach XXXX in 2017 bei der russischen Botschaft in XXXX einen russischen Auslandsreisepass beantragt und ausgestellt bekommen haben. Was war der Grund, dass Sie sich diesen russischen Reisepass haben ausstellen lassen?RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 17.07.2018 auf Seite 5 des Protokolls angegeben, dass Sie vor Ihrer Reise nach römisch 40 in 2017 bei der russischen Botschaft in römisch 40 einen russischen Auslandsreisepass beantragt und ausgestellt bekommen haben. Was war der Grund, dass Sie sich diesen russischen Reisepass haben ausstellen lassen? BF: Ich wurde von der Regierung XXXX gerufen, nach Tschetschenien zu kommen. Sie haben immer wieder gesagt, kommst du her, es passiert dir nichts, haben sie versprochen. Ich habe gesagt, ich habe keine Dokumente. Sie sagten mir, ich soll hingehen und mir den Pass ausstellen lassen. Sie haben gesagt, lass dir einen Pass ausstellen und komm her. BF: Ich wurde von der Regierung römisch 40 gerufen, nach Tschetschenien zu kommen. Sie haben immer wieder gesagt, kommst du her, es passiert dir nichts, haben sie versprochen. Ich habe gesagt, ich habe keine Dokumente. Sie sagten mir, ich soll hingehen und mir den Pass ausstellen lassen. Sie haben gesagt, lass dir einen Pass ausstellen und komm her. RI: Sie haben vorhin von einem Problem gesprochen. Was war das konkrete Problem, warum Sie den Pass ausstellen haben lassen? BF: Es war das Problem, ich wurde hin gerufen, wegen meinem Schwager, der hier in Österreich lebt. Er ist verheiratet mit meiner Schwester. RI: Was war der Grund? BF: Er heißt XXXX , er ist nun der Exmann von meiner Schwester. BF: Er heißt römisch 40 , er ist nun der Exmann von meiner Schwester. RI: Was war es für ein Problem mit dem Schwager? BF: XXXX hat im Internet die Mutter und den XXXX im Internet sehr geschimpft. Er hat nicht von politischen Dingen gesprochen, sondern er hat sie geschimpft. Sie wollten ihn erreichen, und das konnten sie nicht schaffen. Dann haben sie erfahren, dass er mein Schwager ist und mich haben sie gefunden. Das war der Grund. Sie haben mich in Tschetschenien gesucht. Durch meine Tante haben sie erfahren meine Telefonnummer hier. Dann wurde ich kontaktiert. Dann wurde ich aufgefordert nach Tschetschenien zu kommen. BF: römisch 40 hat im Internet die Mutter und den römisch 40 im Internet sehr geschimpft. Er hat nicht von politischen Dingen gesprochen, sondern er hat sie geschimpft. Sie wollten ihn erreichen, und das konnten sie nicht schaffen. Dann haben sie erfahren, dass er mein Schwager ist und mich haben sie gefunden. Das war der Grund. Sie haben mich in Tschetschenien gesucht. Durch meine Tante haben sie erfahren meine Telefonnummer hier. Dann wurde ich kontaktiert. Dann wurde ich aufgefordert nach Tschetschenien zu kommen. RI: Sind Sie dann mit dem russischen Reisepass nach Tschetschenien gereist? BF: Dann bin ich gereist, in die Slowakei. Von der Slowakei bin ich nach XXXX geflogen und dann nach XXXX . BF: Dann bin ich gereist, in die Slowakei. Von der Slowakei bin ich nach römisch 40 geflogen und dann nach römisch 40 . RI: Wann hat diese Reise stattgefunden? BF: Ich kann mich nicht an Daten erinnern. Ich kann es ungefähr sagen, es war ca.
- RI: Wie lange waren Sie dann in der RF? BF: 3 Tage war ich in Tschetschenien. In XXXX lebt meine Cousine. Sie arbeitet im Handel. Dort habe ich ca. 1 Woche verbracht und dann bin ich von dort nach Tschechien geflogen. So bin ich zurückgekommen. BF: 3 Tage war ich in Tschetschenien. In römisch 40 lebt meine Cousine. Sie arbeitet im Handel. Dort habe ich ca. 1 Woche verbracht und dann bin ich von dort nach Tschechien geflogen. So bin ich zurückgekommen. RI: Wie konnten Sie das Problem mit Ihrem Schwager in Tschetschenien lösen? BF: Als ich nach Tschetschenien kam, traf mich der Cousin von XXXX . Ich habe ihn nicht gekannt, aber mir wurde gesagt, dass er es ist. BF: Als ich nach Tschetschenien kam, traf mich der Cousin von römisch 40 . Ich habe ihn nicht gekannt, aber mir wurde gesagt, dass er es ist. RI: Was wurde mit ihm besprochen? BF: Er hat mir gesagt, weil XXXX mein Schwager ist, bin ich in Kontakt mit ihm, ich kann wissen wo er ist und ich soll ihnen sagen, wo er sich befindet. Das ist alles was sie von mir verlangen. Sie wollten nur von mir wissen, wo XXXX ist. BF: Er hat mir gesagt, weil römisch 40 mein Schwager ist, bin ich in Kontakt mit ihm, ich kann wissen wo er ist und ich soll ihnen sagen, wo er sich befindet. Das ist alles was sie von mir verlangen. Sie wollten nur von mir wissen, wo römisch 40 ist. RI: Haben Sie ihnen gesagt, wo XXXX ist?RI: Haben Sie ihnen gesagt, wo römisch 40 ist? BF: Ich habe es nicht gewusst, ich wusste nur, dass er in Österreich ist. Genau wo er ist, wusste ich nicht. RI: Aber diese Frage nach dem Aufenthaltsort Ihres Schwagers XXXX , diese Frage hätte man Ihnen auch am Telefon stellen können. Warum hat man Sie da extra dafür nach Tschetschenien geholt?RI: Aber diese Frage nach dem Aufenthaltsort Ihres Schwagers römisch 40 , diese Frage hätte man Ihnen auch am Telefon stellen können. Warum hat man Sie da extra dafür nach Tschetschenien geholt? BF: Sie haben ihn gesucht. Sie haben einen namens XXXX umgebracht. Und sie wollten den Schwager genauso umbringen, aber sie konnten ihn nicht finden. Sie wollten mit mir genauer besprechen, was ich machen soll. Sie haben mich gebeten, dass ich ihn kontrolliere, wenn er von der Wohnung unterwegs ist und zu Terminen geht.BF: Sie haben ihn gesucht. Sie haben einen namens römisch 40 umgebracht. Und sie wollten den Schwager genauso umbringen, aber sie konnten ihn nicht finden. Sie wollten mit mir genauer besprechen, was ich machen soll. Sie haben mich gebeten, dass ich ihn kontrolliere, wenn er von der Wohnung unterwegs ist und zu Terminen geht. RI: Sind Sie bei diesem Aufenthalt in Tschetschenin auch misshandelt oder verhört worden? BF: Nein, dieses Mal wurde mir versprochen, dass alles in Ordnung bleibt. Ich habe Wachmänner bei mir gehabt und es wurde mir ein Flugzeug bestellt. Von XXXX wurde ich nach Tschetschenien in einem Privatflugzeug gebracht. BF: Nein, dieses Mal wurde mir versprochen, dass alles in Ordnung bleibt. Ich habe Wachmänner bei mir gehabt und es wurde mir ein Flugzeug bestellt. Von römisch 40 wurde ich nach Tschetschenien in einem Privatflugzeug gebracht. RI: Was ist bei diesem Gespräch rausgekommen? Haben Sie den Aufenthaltsort verraten? Was war das Ergebnis dieser Reise? BF: Wenn ich XXXX ausspioniere, haben sie mir Freiheit versprochen, wenn ich nach Tschetschenien zurückkomme. BF: Wenn ich römisch 40 ausspioniere, haben sie mir Freiheit versprochen, wenn ich nach Tschetschenien zurückkomme. RI: Hatten Sie vor nach Tschetschenien zurückzukommen? BF: Ja, wenn die Regierung Putin, die Okkupationsregierung weg wäre, dann würde ich zurück nach Tschetschenien gehen. RI: Haben Sie jetzt den XXXX Leuten irgendwelche Informationen liefern können oder war Ihre Reise für die XXXX Leute ergebnislos?RI: Haben Sie jetzt den römisch 40 Leuten irgendwelche Informationen liefern können oder war Ihre Reise für die römisch 40 Leute ergebnislos? BF: In diesem Moment hatte ich keine Information, ich habe gesagt, ich mache es so, wie sie es verlangt haben. RI: Haben Sie dann, wie Sie zurück waren, die Überwachungstätigkeiten Ihres Schwagers durchgeführt oder nicht? BF: Nein, ich habe diese Überwachung nicht gemacht. Warum sollte ich das machen? Ich habe natürlich gewusst wo er ist, weil wir waren in Kontakt. Er hat seine Kinder besucht, aber überwacht habe ich ihn nicht. RI: Haben Sie später noch irgendetwas von den XXXX Leuten gehört?RI: Haben Sie später noch irgendetwas von den römisch 40 Leuten gehört? BF: Ja, sie haben mich immer wieder angerufen. Sie haben Kontakt mit mir gehalten. Sie haben mir immer gesagt, dass ich ihnen sagen soll, wo er ist. Sie haben sogar zwei Männer hierhergeschickt. Mit Waffen haben sie zwei Männer geschickt. Meine Aufgabe war nur zu zeigen wo der Mann ist und wer er ist. RI: Was haben Sie dann gemacht, wie die zwei Herren vor Ihnen gestanden sind? BF: Die zwei Männer haben mich getroffen und ich habe ihnen falsche Informationen geliefert. Ich habe in der XXXX gelebt. Sie haben auch mich ausspioniert gehabt. Sie haben gewusst wo ich wohne und haben bei mir angeläutet. Ich habe ihnen eine Polizeistelle, dort wo ich wohne gezeigt, und habe gesagt, er wird hier überwacht, er wohnt hier im Polizeihaus und ist dort geschützt. BF: Die zwei Männer haben mich getroffen und ich habe ihnen falsche Informationen geliefert. Ich habe in der römisch 40 gelebt. Sie haben auch mich ausspioniert gehabt. Sie haben gewusst wo ich wohne und haben bei mir angeläutet. Ich habe ihnen eine Polizeistelle, dort wo ich wohne gezeigt, und habe gesagt, er wird hier überwacht, er wohnt hier im Polizeihaus und ist dort geschützt. RI: Damit haben sich die zwei Männer mit Ihrer Aussage zufrieden gegeben? BF: Nein, zufrieden sind sie nicht gebliebene. Aber die zwei Männer waren nicht die, die angerufen haben. Die Anrufe kamen von Tschetschenien. Sie haben mich nach ein paar Tagen kontaktiert und mich gefragt, ich soll ihnen helfen. RI: Was haben die zwei Männer daraufhin gemacht? Was ist passiert? BF: Mehr konnte ich ihnen nicht sagen. Sie haben von mir nichts verlangt und haben sich vielleicht selber auf die Suche gemacht. Von mir haben sie nichts gehört. RI: Haben Sie von diesen zwei Männer wieder etwas gehört? BF: In der Zeit danach habe ich nichts von ihnen gehört. Aber damals habe ich versucht, sie auszuspionieren. Sie haben gut Deutsch gesprochen. Ich habe nachgefragt, wie sie heißen und die Telefonnummer, von der sie mich angerufen haben, habe ich der Polizei auch weitergeleitet. RI: Die zwei Männer haben Sie auch angerufen? BF: Nicht die zwei, sondern das war wieder eine tschetschenische Nummer. RI: Die zwei bewaffneten Männer, die vor der Tür gestanden sind, was haben diese noch gemacht? Haben Sie von denen noch etwas gehört oder gesehen? BF: Die zwei Männer haben mich nicht angerufen, aber ich habe sie gesucht und versucht herausfinden, wer diese sind. RI: Ist es Ihnen gelungen? BF: Ich wurde immer wieder von Tschetschenien angerufen und mir wurde gesagt, dieses Mädchen muss nach Hause gebracht werden. Ich habe gefragt, und sie meinten diesen XXXX . BF: Ich wurde immer wieder von Tschetschenien angerufen und mir wurde gesagt, dieses Mädchen muss nach Hause gebracht werden. Ich habe gefragt, und sie meinten diesen römisch 40 . RI: Haben Sie diese zwei Männer, die vor Ihrer Tür gestanden sind, gesehen oder haben sich diese bei Ihnen wieder gemeldet? BF: Sie sind nicht mehr gekommen. Danach habe ich sie nicht mehr gesehen. Hier von der Polizei wurden sie aufgesucht, von der Polizei wurden mir verschiedene Fotos gezeigt. RI: Stand Ihr Schwager jemals unter Polizeischutz? BF: Ja, damals war er auch unter Polizeischutz. Jetzt hat er den Namen geändert und ist auch unter Polizeischutz und ist total versteckt. RI: VORHALTUNG: Sie haben vorhin erwähnt, dass Sie aufgrund Ihres Schwagers von XXXX Leuten in Österreich ausfindig gemacht wurden, in die RF eingeladen wurden, dort sogar von einem Privatflieger von XXXX nach Tschetschenien gebracht wurden, dort befragt wurden und dass zwei bewaffnete Leute später sogar nach Österreich geschickt wurde, um Ihren Schwager ausfindig zu machen. Warum sollte ein derartiger Aufwand betrieben werden, von tschetschenischer Seite, um Ihren Schwager ausfindig zu machen? Welche exponierte Stellung hat Ihr Schwager inne, um einen derartigen Aufwand zu rechtfertigen, zumal Sie angegeben haben, dass er im Internet lediglich über die XXXX Familie geschimpft hatte? RI: VORHALTUNG: Sie haben vorhin erwähnt, dass Sie aufgrund Ihres Schwagers von römisch 40 Leuten in Österreich ausfindig gemacht wurden, in die RF eingeladen wurden, dort sogar von einem Privatflieger von römisch 40 nach Tschetschenien gebracht wurden, dort befragt wurden und dass zwei bewaffnete Leute später sogar nach Österreich geschickt wurde, um Ihren Schwager ausfindig zu machen. Warum sollte ein derartiger Aufwand betrieben werden, von tschetschenischer Seite, um Ihren Schwager ausfindig zu machen? Welche exponierte Stellung hat Ihr Schwager inne, um einen derartigen Aufwand zu rechtfertigen, zumal Sie angegeben haben, dass er im Internet lediglich über die römisch 40 Familie geschimpft hatte? BF: Ja, wie ich gesagt habe, das war so und was er getan hat, war, dass er geschimpft hat. Er hat in schlechter Art über die Mutter von XXXX geschimpft. Er hat gesagt, dass dessen Mutter mit Putin zusammen war. Aus diesem Grund wurde ein anderer Tschetschene umgebracht, dieser heißt XXXX . BF: Ja, wie ich gesagt habe, das war so und was er getan hat, war, dass er geschimpft hat. Er hat in schlechter Art über die Mutter von römisch 40 geschimpft. Er hat gesagt, dass dessen Mutter mit Putin zusammen war. Aus diesem Grund wurde ein anderer Tschetschene umgebracht, dieser heißt römisch 40 . RI: Sind Sie nach Ihrer Reise 2017 zu der Sie von XXXX Leuten eingeladen worden sind, wieder einmal in der RF gewesen oder nicht?RI: Sind Sie nach Ihrer Reise 2017 zu der Sie von römisch 40 Leuten eingeladen worden sind, wieder einmal in der RF gewesen oder nicht? BF: Nein, ich habe erstens keine Dokumente und zweitens keinen Wunsch hinzugehen. RI: Wann sind Sie das letzte Mal von XXXX Leuten kontaktiert worden?RI: Wann sind Sie das letzte Mal von römisch 40 Leuten kontaktiert worden? BF: Genau kann ich es nicht sagen, aber ich glaube 2017 Ende des Jahres, so kann ich es schätzen. Ich weiß es nicht. Seit ich inhaftiert war, danach sind sie nicht mit mir in Kontakt gekommen. Aber sie haben, wie mir meine Tante mitgeteilt hat, meine Tante besucht und gefragt, warum ich nicht mit ihnen in Kontakt komme und haben meine Tante aufgefordert, ich solle Kontakt aufnehmen. RI: Wann war der Besuch bei der Tante durch die XXXX Leute?RI: Wann war der Besuch bei der Tante durch die römisch 40 Leute? BF: Es war ungefähr vor einem Monat. Dann hat meine Tante ihnen damals gesagt, ich habe wegen ihnen große Probleme mit der Polizei bekommen. Sie hat auch gesagt, dass sie mit mir nicht mehr in Kontakt ist, obwohl ich mit meiner Tante in Kontakt bin. Die XXXX Leute sind wie sie sind, sie nutzen alle aus, die sie ausnutzen können. BF: Es war ungefähr vor einem Monat. Dann hat meine Tante ihnen damals gesagt, ich habe wegen ihnen große Probleme mit der Polizei bekommen. Sie hat auch gesagt, dass sie mit mir nicht mehr in Kontakt ist, obwohl ich mit meiner Tante in Kontakt bin. Die römisch 40 Leute sind wie sie sind, sie nutzen alle aus, die sie ausnutzen können. RI: Haben Sie noch die gleiche Telefonnummer wie 2017? BF: Nein, ich habe zwei Handys an die Polizei abgegeben gehabt mit 2 Sim Karten drinnen, diese habe ich nicht zurückbekommen. RI: Leben Sie noch an der gleichen Adresse wie 2017? BF: Ja. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Tschetschenisch, bisschen Deutsch und Russisch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie begonnen und abgeschlossen. Welche Berufsausbildung haben sie begonnen und abgeschlossen und welchen Berufstätigkeiten sind Sie nachgegangen. Ich meine, sowohl im Herkunftsstaat, wie im Bundesgebiet. Ich ersuche um eine möglichst chronologische Auslistung Ihrer Berufstätigkeiten. BF: Die Daten kann ich nicht genau sagen, wann ich in die Schule gegangen bin. Ich habe 6 Klassen Schule besucht. Die Schule habe ich nicht abgeschlossen. Zur Zeiten von Itschkeria habe ich zwei Jahre bei XXXX gearbeitet, als Leibwächter gearbeitet. Danach habe ich am Flughafen für XXXX auch so etwas gemacht, ca. 3 Jahre lang. Er wurde vor 5 Jahren oder so in der Türkei getötet. Danach war Krieg. Dann bin ich mit XXXX in den Krieg gegangen. Das war der zweite Tschetschenienkrieg. Im zweiten Tschetschenien Krieg waren wir Elitearmee, XXXX war Leiter dieser Elitearmee. BF: Die Daten kann ich nicht genau sagen, wann ich in die Schule gegangen bin. Ich habe 6 Klassen Schule besucht. Die Schule habe ich nicht abgeschlossen. Zur Zeiten von Itschkeria habe ich zwei Jahre bei römisch 40 gearbeitet, als Leibwächter gearbeitet. Danach habe ich am Flughafen für römisch 40 auch so etwas gemacht, ca. 3 Jahre lang. Er wurde vor 5 Jahren oder so in der Türkei getötet. Danach war Krieg. Dann bin ich mit römisch 40 in den Krieg gegangen. Das war der zweite Tschetschenienkrieg. Im zweiten Tschetschenien Krieg waren wir Elitearmee, römisch 40 war Leiter dieser Elitearmee. RI: Was haben Sie im zweiten Tschetschenienkrieg getan? BF: Bis 2004 war ich im Krieg als Soldat aktiv. Dann war mein Bruder verschollen, er ist noch immer verschollen. Ich habe nichts über ihn gehört. Dann bin ich auf die Suche nach meinem Bruder gegangen. Ich habe nach meinem Bruder gesucht. Auf diesem Weg wurde ich mehrmals festgehalten, dann wieder freigelassen. RI: Was haben Sie im ersten Tschetschenienkrieg gemacht? BF: Ich habe als Soldat im ersten Tschetschenienkrieg unter XXXX gekämpft. Im zweiten Krieg war ich bis 2004 tätig und habe dann meinen Bruder gesucht. Im zweiten Krieg war ich auch verletzt. Ich wurde dann in Deutschland operiert. BF: Ich habe als Soldat im ersten Tschetschenienkrieg unter römisch 40 gekämpft. Im zweiten Krieg war ich bis 2004 tätig und habe dann meinen Bruder gesucht. Im zweiten Krieg war ich auch verletzt. Ich wurde dann in Deutschland operiert. RI: Wann wurden Sie verletzt im zweiten Tschetschenienkrieg? BF: Ich kann mich an keine Daten erinnern. Es war vielleicht
- RI: Nach 2004, haben Sie dann nochmals als Soldat gekämpft? BF: Nein. Danach bin ich nach Österreich gekommen. Ich war inhaftiert in Tschetschenien. Ich wurde verhaftet zuerst für 5 Jahre, dann habe ich Beschwerde eingelegt und wurde freigesprochen. RI: Weswegen sind Sie für 5 Jahre verurteilt worden? BF: Als ich festgenommen wurde, wurde ich nur Tage lang geschlagen. Mir wurden vorgelegt, irgendwelche Dokumente, Beschuldigungen. Dann habe ich endlich eine Unterschrieben. Ich hatte keine Zeugen gehabt und konnte nichts beweisen. RI: Deswegen sind Sie verurteilt worden? Was war die Tat die man Ihnen vorgeworfen hat? BF: Mir wurde Raub vorgeworfen. Es wurde mir vorgeworfen, dass ich LKW´s ausgeraubt habe, von der russischen Armee. Dort im Gericht war einer, der in diesem Auto gewesen ist, der hat bezeugt, dass ich nicht auf diese Person passe, wegen Größe etc. Diese Person, die den LKW ausgeräumt hat, hat den gleichen Namen wie ich gehabt, also den Familiennamen. RI: Wie lange sind Sie dann festgehalten worden und wann sind Sie wieder freigekommen? BF: Ein Jahr und 8 Monate ca. RI: Wann sind Sie freigesprochen worden? BF: Ich wurde festgenommen 2004, dann bin ich ein Jahr und 8 Monate in Haft gesessen. Dann gab es eine Gerichtsverhandlung, da wurde ich freigesprochen. Nachher musste ich auch noch 10 Tage in Haft bleiben, dann wurde ich freigelassen. Sie mussten mir Geld zahlen, wegen der ungerechtfertigten Haft. Sie wollten mir nicht das Geld zahlen, deswegen musste ich noch weiter in Haft bleiben. RI: VORHALTUNG: Sie haben gerade angegeben, im Jahr 2004 in der RF festgenommen worden zu sein und dann ein Jahr und 8 Monate in Haft gesessen zu sein. Wie sollen diese Angaben mit dem Umstand übereinstimmen, dass Sie am 04.08.2004 in Österreich Ihren Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben? Das passt von der Zeitfolge her nicht. BF: Wahrscheinlich erinnere ich mich nicht richtig. Das war dann wohl 2004, als ich freigelassen worden bin. Vielleicht wird meine Frau es besser wissen, wenn Sie sie fragen. RI: Haben Sie irgendwann eine Berufsausbildung abgeschlossen? BF: Nein. In Österreich habe ich nur B1 Deutschkurs und den Führerschein gemacht. RI: Haben Sie im Herkunftsstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen? BF: Ich habe dort in Tschetschenien an der Uni studiert. Ich habe die Uni besucht. RI: Was haben Sie in Tschetschenien studiert und bis wann? BF: Es ist die Erdöl Uni. Ich habe damals als Security gearbeitet und nebenbei studiert. Ich habe auch ein Zeugnis gehabt, aber ich habe die Uni nicht abgeschlossen. RI: Sie haben vorhin angegeben, Ihre Schule nicht abgeschlossen zu haben, die Sie 6 Jahre besucht haben. Wie können Sie ohne Schulabschluss an einer Universität studieren? BF: Ich weiß es nicht. Dass ich so aktiv im Krieg teilgenommen habe und so ordentlich. Ich weiß nicht wieso, aber ich habe das Recht zu studieren bekommen. RI: Welchen Berufstätigkeiten sind Sie nachgegangen? Im Herkunftsstaat und in Österreich. BF: In Tschetschenien war ich immer Security und hier bin ich Zimmermann. RI: Wann sind Sie das erste Mal nach Österreich gereist und seit wann befinden Sie sich durchgehend in Österreich? BF: Ich bin, glaube ich, schon 18 oder 17 Jahre hier in Österreich. RI: Sind Sie durchgehend in Österreich oder sind Sie wieder ausgereist? BF: Ich war in Deutschland. Mein erstes Kind kam in Deutschland auf die Welt. RI: Wie lange waren Sie in Deutschland? BF: Ein halbes Jahr. RI: Wann war das? BF: Ich glaube ungefähr
- RI: Haben Sie in Deutschland einen Asylantrag gestellt? BF: Ja, habe ich versucht, aber sie haben gesagt, sobald das Kind auf die Welt kommt, werden wir nach Österreich zurückgeschickt. RI: Mit welchen Verwandten sind Sie zeitgleich nach Österreich gekommen? BF: Mit meiner Frau. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in der RF und in welcher Stadt? Bitte zählen Sie diese mit Namen, Geburtsdatum und Wohnort auf? BF: Meine Verwandten väterlicherseits leben in XXXX , aber die Geburtsdaten weiß ich nicht. Von der Mutterseite leben meine Verwandten in XXXX . BF: Meine Verwandten väterlicherseits leben in römisch 40 , aber die Geburtsdaten weiß ich nicht. Von der Mutterseite leben meine Verwandten in römisch 40 . RI: Zählen Sie mir alle Verwandten väterlicherseits in XXXX mit Namen auf.RI: Zählen Sie mir alle Verwandten väterlicherseits in römisch 40 mit Namen auf. BF: Onkel XXXX , er ist gestorben. Dann war mein Vater XXXX , auch er ist gestorben. Dann mein Onkel XXXX , dieser lebt noch. XXXX (alle Onkel haben den Nachnamen XXXX ) und drei Tante habe ich, XXXX .BF: Onkel römisch 40 , er ist gestorben. Dann war mein Vater römisch 40 , auch er ist gestorben. Dann mein Onkel römisch 40 , dieser lebt noch. römisch 40 (alle Onkel haben den Nachnamen römisch 40 ) und drei Tante habe ich, römisch 40 . RI: Was ist mit den Verwandten mütterlicherseits in XXXX ?RI: Was ist mit den Verwandten mütterlicherseits in römisch 40 ? BF: Die Familie meiner Mutter hatte den Familiennamen XXXX , meine Mutter heißt XXXX . Wie die Tanten mit Familiennamen heißen, weiß ich nicht. Tante XXXX und Tante XXXX . BF: Die Familie meiner Mutter hatte den Familiennamen römisch 40 , meine Mutter heißt römisch 40 . Wie die Tanten mit Familiennamen heißen, weiß ich nicht. Tante römisch 40 und Tante römisch 40 . RI: Haben Sie noch Verwandte im Herkunftsstaat? BF: Nein. RI: Was ist mit Ihrer Schwester und deren 4 Kinder? BF: Jetzt glaube ich sogar sie hat
- RI: Wie hießt Ihre Schwester? BF: XXXX . Sie ist 3 Jahre jünger als ich. BF: römisch 40 . Sie ist 3 Jahre jünger als ich. RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren im Herkunftsstaat lebenden Verwandten? Wenn ja, wie oft? BF: Ich bin in Kontakt nur mit meiner Tante XXXX und mit Schwester XXXX , ca. ein Mal in drei Monaten. BF: Ich bin in Kontakt nur mit meiner Tante römisch 40 und mit Schwester römisch 40 , ca. ein Mal in drei Monaten. RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu XXXX ?RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu römisch 40 ? BF: Ich bin nicht so stabil mit XXXX auch. Vielleicht einmal in der Woche. Kurz frage ich wie es geht.BF: Ich bin nicht so stabil mit römisch 40 auch. Vielleicht einmal in der Woche. Kurz frage ich wie es geht. RI: Wovon leben ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten? BF: Ich kann nichts sagen über die Anderen. XXXX und ihr Sohn beziehen Pension. BF: Ich kann nichts sagen über die Anderen. römisch 40 und ihr Sohn beziehen Pension. RI: Verfügen Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten über Vermögenswerte im Herkunftsstaat (Auto, Haus, Eigentumswohnung, Grundstück,…)? BF: Ich weiß nicht, was die Familie besitzt. Wir haben ein Grundstück, das ist von väterlicherseits geblieben. Das wird nicht verkauft. Dieses Grundstück muss behalten werden, das darf man nicht verkaufen. RI: Wer verwaltet dieses Grundstück? BF: Das Grundstück weiß ich nicht, wer es verwaltet. Wir hatten auch zwei Wohnungen in XXXX , aber dann wurde das Haus während des Kriegs zerstört. Wie wir es zurückwollten, sagte die Regierung, dass wir nichts bekommen, weil mein Bruder gegen die Regierung gekämpft hat. BF: Das Grundstück weiß ich nicht, wer es verwaltet. Wir hatten auch zwei Wohnungen in römisch 40 , aber dann wurde das Haus während des Kriegs zerstört. Wie wir es zurückwollten, sagte die Regierung, dass wir nichts bekommen, weil mein Bruder gegen die Regierung gekämpft hat. RI: Auf dem Grundstück, das Sie erwähnt haben. Ist da ein Haus drauf? BF: Nein, ein Haus gibt es dort nicht. Ich glaube das Grundstück verwaltet mein Onkel. RI: Leben diese im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten noch immer am gleichen Wohnort, wie zu der Zeit, als Sie ausgereist sind? BF: Ja, im Dorf, sie leben dort, wo sie gewohnt haben. RI: Sind diese im Herkunftsstaat lebenden Verwandten seit Ihrer Ausreise von den Behörden des Herkunftsstaates jemals behelligt worden? BF: Ja, ein Cousin und noch ein weiterer Verwandter sind getötet worden. Dieses Gebiet wieder immer so beobachtet. RI: Wann sind denn Ihr Cousin und der weitere Verwandte getötet worden? BF: Ca. 2008 oder 2009, ich weiß es nicht. RI: Weiß man, durch wen Sie getötet worden sind? BF: Ja, XXXX Armee. BF: Ja, römisch 40 Armee. RI: War das im Zuge von Kriegshandlungen? BF: Ja, sie haben sie umgebracht, weil sie gegen XXXX sind. BF: Ja, sie haben sie umgebracht, weil sie gegen römisch 40 sind. RI: Verfügen Sie über Verwandte, welche außerhalb der Russischen Föderation leben? Nennen Sie mir bitte Namen, Geburtsdaten und den Wohnort dieser Verwandten? BF: Nein. RI: Verfügen Sie über Verwandte im Bundesgebiet? Wenn ja, welche? Bitte zählen Sie alle mit Namen, Geburtsdatum und Wohnort auf. BF: XXXX , meine ältere Schwester, ca. XXXX Jahre. Mein Bruder XXXX er ist 5 Jahre jünger. Ich habe auch eine Cousine in Deutschland. Sie heißt XXXX , sie ist in meinem Alter. In Österreich war meine Mutter, sie ist aber schon gestorben. Sie ist 2020 verstorben. BF: römisch 40 , meine ältere Schwester, ca. römisch 40 Jahre. Mein Bruder römisch 40 er ist 5 Jahre jünger. Ich habe auch eine Cousine in Deutschland. Sie heißt römisch 40 , sie ist in meinem Alter. In Österreich war meine Mutter, sie ist aber schon gestorben. Sie ist 2020 verstorben. RI: Wo ist sie begraben? BF: In Tschetschenien. RI: Sind Sie zum Begräbnis Ihrer Mutter gegangen? BF: Nein, wir waren nicht. RI: Wer war beim Begräbnis Ihrer Mutter? BF: Begraben haben die Verwandten in Tschetschenien meine Mutter. Wir haben einer Firma Geld bezahlt und sie haben sie nach Tschetschenien überstellt. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben noch in Österreich? Nennen Sie Namen und Geburtsdaten bitte. BF: Meine Frau XXXX geboren, meine Tochter XXXX geboren XXXX geboren, XXXX geboren, Sohn XXXX ist am XXXX geboren. BF: Meine Frau römisch 40 geboren, meine Tochter römisch 40 geboren römisch 40 geboren, römisch 40 geboren, Sohn römisch 40 ist am römisch 40 geboren. RI: Sind das alle Verwandten in Österreich? BF: Ja. RI: Wann sind Ihre Mutter und Ihr Bruder nach Österreich gekommen und was war der Grund für deren Einreise in das Bundesgebiet? BF: Der Grund warum ich meinen Bruder hierhergebracht habe war, er wurde von XXXX Leute geschlagen und festgehalten. Danach habe ich ihn hergebracht. BF: Der Grund warum ich meinen Bruder hierhergebracht habe war, er wurde von römisch 40 Leute geschlagen und festgehalten. Danach habe ich ihn hergebracht. RI: Wann war das? BF: Leider kann ich mich nicht daran erinnern? RI: Wie viele Jahre ist dies her? BF: Ich glaube ca. 8 oder 9 Jahre. RI: Und Ihre Mutter? BF: Die Mutter ist dann alleine geblieben ohne Unterstützung, weil wir weg waren. Ich habe sie hergeholt, gegen ihren Willen, weil sie wollte nicht her. Sie hatte niemanden, der sich um sie kümmert. Nach ca. 6 Monaten, als ich den Bruder hergeholt habe, ist sie auch gekommen. RI: Wie ist der Aufenthaltsstatus Ihrer im Bundesgebiet lebenden Verwandten? BF: Meine Schwester hat die Staatsbürgerschaft. Mein Bruder hat Asyl, Konventionspass. Ich sitze da mit Problemen. Meine Frau und die Kinder haben auch die Konventionspässe. RI: Mit welchen Ihrer in Österreich aufhältigen Verwandten leben Sie zurzeit in einem gemeinsamen Haushalt und seit wann? BF: Ich lebe mit meiner Frau zusammen. Einige Zeit waren wir geschieden. In dieser Zeit habe ich bei meinem Bruder und so gelebt. Dann sind wir wieder zusammengekommen. RI: Von wann bis wann waren Sie geschieden? BF: Das müssen Sie meine Frau fragen, ich kann mich nicht erinnern. RI: Leben Sie zurzeit mit Ihrer Frau und mit den Kindern zusammen? BF: Ja. RI: Haben Sie mit diesem Verwandten auch vor Ihrer Haftstrafe in Österreich in einem Haushalt zusammengelebt? BF: Ja. RI: Wann ist Ihr leiblicher Vater gestorben und wie? BF: Ich kann mich leider nicht genau erinnern. Ca. 2002 oder 2003, ich war damals in Haft. RI: Woran ist er gestorben? BF: Ich wurde nicht genau darüber informiert. Es war ihm alles zu viel. Ein Sohn wurde getötet und ich war in Haft. Es war ihm alles zu viel. Er ist plötzlich gestorben. RI: Eines natürlichen Todes? BF: Mir wurde das nicht gesagt. Wenn ich nach Hause gehe und mich genauer informiere, würde ich es genau wissen. RI: Wovon leben Ihre in Österreich aufhältigen Verwandten? BF: Meine Schwester arbeitet im Jugendamt. Mein Bruder macht Deutschkurse und geht manchmal mit mir arbeiten, in XXXX überall wo ich bin auf der Baustelle. In einem Moscheeverein ist der Bruder, dort hilft er freiwillig, er ist dort Imam, in der XXXX .BF: Meine Schwester arbeitet im Jugendamt. Mein Bruder macht Deutschkurse und geht manchmal mit mir arbeiten, in römisch 40 überall wo ich bin auf der Baustelle. In einem Moscheeverein ist der Bruder, dort hilft er freiwillig, er ist dort Imam, in der römisch 40 . RI: Wovon leben Ihre in Österreich aufhältigen Verwandten? Wovon leben Ihre Gattin und Ihre Kinder? BF: Meine Gattin arbeitet im Geschäft H&M, sie ist glaube ich Verkäuferin. Ich arbeite auf der Baustelle. Jetzt seit 2, 3 Wochen bin ich arbeitslos. Ich habe eine Einstellungsbestätigung, dass diese Firma mich wiederaufnehmen wird, wenn sie wieder anfangen. RI: Verfügen Ihre in Österreich aufhältigen Verwandten noch über Vermögenswerte im Herkunftsstaat, z.B.: Eigentumswohnung, Haus, Grundstücke, Auto, etc.? BF: Nein, nicht dass ich wüsste. RI: Verfügen Sie noch über Vermögenswerte im Herkunftsstaat, z.B. Eigentumswohnung, Haus, Grundstücke, Auto, etc.? BF: Ich weiß es nicht. Ich habe einmal ein Grundstück damals bekommen, aber ich habe keine Ahnung davon, ob es annulliert ist, oder ob es noch immer auf meinem Namen steht. Das habe ich noch von der Itschkeria Regierung bekommen. RI: Haben Sie sich nicht über Ihre Tante informiert, ob es dieses Grundstück noch gibt? BF: Die Tante habe ich nicht gefragt. Wenn die Leute wissen, dass dieses Grundstück aus Zeiten von Itschkeria stammt, wird es mir weggenommen. Ich gehe davon aus, dass ich dieses Grundstück nicht mehr habe. RI: Wann haben Sie Ihre Gattin XXXX , geb. am XXXX , geheiratet?RI: Wann haben Sie Ihre Gattin römisch 40 , geb. am römisch 40 , geheiratet? BF: Ich habe sie geheiratet, als ich vom Gefängnis freigekommen bin, das wird 2004 gewesen sein. RI: Haben Sie auch standesamtlich oder nur traditionell geheiratet? BF: Standesamtlich haben wir es auch gemacht. Wir wollten weggreisen, da brauchten wir normale Dokumente. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 17.07.2018 auf Seite 3 des Prot. angegeben bereits seit Juli 2017 von XXXX und Ihren Kindern getrennt zu leben, d.h. also schon vor Antritt Ihrer Haftstrafe. Was war der genaue Grund der Trennung?RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 17.07.2018 auf Seite 3 des Prot. angegeben bereits seit Juli 2017 von römisch 40 und Ihren Kindern getrennt zu leben, d.h. also schon vor Antritt Ihrer Haftstrafe. Was war der genaue Grund der Trennung? BF: Ganz genau wollte ich es nicht erzählen, ich geniere mich darüber. Es war wegen der XXXX Geschichte. Es war, als die XXXX Leute den Schwager gesucht haben. BF: Ganz genau wollte ich es nicht erzählen, ich geniere mich darüber. Es war wegen der römisch 40 Geschichte. Es war, als die römisch 40 Leute den Schwager gesucht haben. RI: Warum hat dies mit Ihrer Ehetrennung zu tun? BF: Es ist so, nach unserer Tradition, wenn wir eine Familie sind, gehört es, dass ich weiß, wo ihr Bruder ist, aber, wenn ich mit ihr getrennt bin, kann ich sagen, ich weiß es nicht, er ist nicht mein Angehöriger. Das war mein Gedanke. Sie können von mir nichts verlangen. RI: Gibt es noch einen anderen Grund für die Trennung Ihrer Frau? BF: Nein. RI: VORHALTUNG: Aus einer aktuellen KPA Anfrage, gehen zwei Einträge hervor, von Gewalt in der Privatsphäre in der Tatörtlichkeit der Wohnung. Ist Ihnen das bekannt? BF: Ja, der Streit war deswegen. Deswegen habe ich gesagt, dass ich mich schäme es zu erzählen. RI: Was ist vorgefallen? BF: Ich kann mich daran nicht erinnern. Wir haben einmal nur diesen Streit gehabt. Ich kann mich nicht erinnern, was das war. RI: VORHALTUNG: Aus diesen Eintragungen im KPA geht eine fortgesetzte Gewaltausübung in der Privatsphäre hervor, wobei der letzte Vorfall am 30.07.2021 stattgefunden haben soll. Was sagen Sie dazu? BF: Jetzt fällt mir was ein. Es war ja in der Wohnung. Wir haben nur wörtlich gestritten. Es war kein ernster Streit, aber meine Frau war böse auf mich und ist aus der Wohnung gegangen zu einer Nachbarin und dann habe ich telefonisch angerufen und habe mit ihr gesprochen, aber geschimpft. Die Tochter, die bei mir zu Hause in der Wohnung war, hat die Polizei angerufen. Es war die Polizei da und hat auch meine Frau mit ihnen gesprochen und hat gesagt, es ist nichts passiert. Dann ist die Polizei wieder weggegangen. RI: Ist es auch zu einer Körperverletzung gekommen? BF: Nein. Dann habe ich für eine Woche Betretungsverbot bekommen. RI: Wann haben Sie dieses Betretungsverbot bekommen? BF: Daran kann ich mich nicht erinnern, fragen Sie meine Frau. RI: Ist es schon länger her? BF: Ich kann mich nicht genau erinnern, vielleicht ein Jahr oder eineinhalb Jahre. RI: Ihre Kinder leben in einem gemeinsamen Haushalt mit Ihnen und Ihrer Gattin? BF: Ja. RI: Sind alle Ihre Kinder die gemeinsamen Kinder von Ihnen und Ihrer Gattin? BF: Ja. RI: Welchem Beruf bzw. welcher Schul- oder Ausbildung gehen Ihre Kinder zur Zeit nach? BF: Iman geht in die HAK im XXXX , Richtung: Buchhaltung, welche Schulklasse weiß ich nicht. XXXX geht in die HTL XXXX , Richtung XXXX , die Klasse weiß ich nicht. XXXX geht in den Kindergarten. BF: Iman geht in die HAK im römisch 40 , Richtung: Buchhaltung, welche Schulklasse weiß ich nicht. römisch 40 geht in die HTL römisch 40 , Richtung römisch 40 , die Klasse weiß ich nicht. römisch 40 geht in den Kindergarten. RI an RV: Bitte legen Sie binnen 10 Tagen Kopien des letzten Jahreszeugnisses vor und eine Bestätigung des Kindergartens. RI an Regierungsvorlage, Bitte legen Sie binnen 10 Tagen Kopien des letzten Jahreszeugnisses vor und eine Bestätigung des Kindergartens. RI: Haben Sie seit der erstmaligen Einreise in Österreich im Jahr 2004 auch in einem anderen Land gelebt bzw. in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union? BF: Nein, ich war nicht in anderen Ländern. Durch die Slowakei bin ich nur durchgefahren. Zuerst war ich in Österreich, dann bin ich nach Deutschland gegangen. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem Bundesasylamt am 15.06.2005, befragt nach Ihren Fluchtgründen, noch angegeben, nie aktiv an Kampfhandlungen gegen das russische Militär oder gegen russische Soldaten beteiligt gewesen zu sein. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.12.2006 vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat haben Sie sehr wohl angegeben im ersten Tschetschenienkrieg aktiv gekämpft und im zweiten Tschetschenienkrieg Kämpfer aktiv unterstützt zu haben. Außerdem berichteten Sie erstmals von Ihrer Leibwächtertätigkeit für XXXX zwischen 1996 bis
- Heute haben Sie sogar angegeben, auch im zweiten Tschetschenienkrieg als Soldat gekämpft zu haben. Wieso haben sich Ihre Angaben zu Ihren seinerzeitigen Fluchtgründen im Zuerkennungsverfahren und danach derart geändert bzw. inhaltlich gesteigert?RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem Bundesasylamt am 15.06.2005, befragt nach Ihren Fluchtgründen, noch angegeben, nie aktiv an Kampfhandlungen gegen das russische Militär oder gegen russische Soldaten beteiligt gewesen zu sein. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.12.2006 vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat haben Sie sehr wohl angegeben im ersten Tschetschenienkrieg aktiv gekämpft und im zweiten Tschetschenienkrieg Kämpfer aktiv unterstützt zu haben. Außerdem berichteten Sie erstmals von Ihrer Leibwächtertätigkeit für römisch 40 zwischen 1996 bis
- Heute haben Sie sogar angegeben, auch im zweiten Tschetschenienkrieg als Soldat gekämpft zu haben. Wieso haben sich Ihre Angaben zu Ihren seinerzeitigen Fluchtgründen im Zuerkennungsverfahren und danach derart geändert bzw. inhaltlich gesteigert? BF: Ja, als ich herkam das erste Mal, war schon mein Schwager und meine Schwester schon in Österreich. Er hat mir geraten, ich darf nicht hier sagen, dass ich im Krieg beteiligt war, das ist nicht gut oder gefährlich. Ich habe ihm zugehört, ich habe gedacht, dass er ein normaler Mensch ist und ich habe ihm zugehört. Ich habe deshalb nicht gesagt, dass ich im Krieg war. Dann nach drei Jahren, war ein neues Interview bei mir, dann habe ich darüber erzählt und gesagt, dass ich im Krieg war. Der Richter hat mich gefragt, ob ich das mit etwas bezeugen kann, dass ich im Krieg war. Ich habe gesagt ja, das kann ich bestätigen. Hier ist von XXXX ein Cousin von ihm hier, namens XXXX . XXXX habe ich zu meinem Interview mitgenommen. Er wurde als Zeuge dann eingeladen. Der Richter hat ihn gefragt, ob er das bestätigen kann und XXXX hat dies bejaht. XXXX hat diese ganze Geschichte über mich und meinem Bruder erzählt gehabt, in seinem Interview. Der Richter, der die Verhandlung geführt hat, hat diese Geschichte gewusst. Obwohl XXXX das selber erzählt hat, hat er zu mir gesagt, dass ich das nicht erzählen soll, dass ich im Krieg war und an Demos teilgenommen hatte. Der Richter hat alles über mich gewusst, das sich in Haft gesessen bin und mein Bruder getötet worden ist. Er hat mir gleich im Saal Asyl zuerkannt. BF: Ja, als ich herkam das erste Mal, war schon mein Schwager und meine Schwester schon in Österreich. Er hat mir geraten, ich darf nicht hier sagen, dass ich im Krieg beteiligt war, das ist nicht gut oder gefährlich. Ich habe ihm zugehört, ich habe gedacht, dass er ein normaler Mensch ist und ich habe ihm zugehört. Ich habe deshalb nicht gesagt, dass ich im Krieg war. Dann nach drei Jahren, war ein neues Interview bei mir, dann habe ich darüber erzählt und gesagt, dass ich im Krieg war. Der Richter hat mich gefragt, ob ich das mit etwas bezeugen kann, dass ich im Krieg war. Ich habe gesagt ja, das kann ich bestätigen. Hier ist von römisch 40 ein Cousin von ihm hier, namens römisch 40 . römisch 40 habe ich zu meinem Interview mitgenommen. Er wurde als Zeuge dann eingeladen. Der Richter hat ihn gefragt, ob er das bestätigen kann und römisch 40 hat dies bejaht. römisch 40 hat diese ganze Geschichte über mich und meinem Bruder erzählt gehabt, in seinem Interview. Der Richter, der die Verhandlung geführt hat, hat diese Geschichte gewusst. Obwohl römisch 40 das selber erzählt hat, hat er zu mir gesagt, dass ich das nicht erzählen soll, dass ich im Krieg war und an Demos teilgenommen hatte. Der Richter hat alles über mich gewusst, das sich in Haft gesessen bin und mein Bruder getötet worden ist. Er hat mir gleich im Saal Asyl zuerkannt. RI: Waren Sie oder Ihre Familie im Herkunftsstaat jemals politisch aktiv? BF: Ja. Es war für mich schwer, die ganze Geschichte zu schildern, zu erklären wie das war. RI wiederholt die Frage. BF: Immer war meine Meinung zu meinem Land zu stehen und ich war gegen die Okkupanten die zu uns gekommen waren, ich war immer dagegen. RI: Inwieweit waren Sie im Herkunftsstaat politisch aktiv? BF: Ich weiß nicht, wie es erklären soll. Ich habe immer für mein Land gekämpft. Für Itschkeria. Ich weiß nicht, wie ich das erklären soll. Ich habe als Security gearbeitet. Ich habe mich um die Ordnung gekümmert. Ich habe für Itschkeria gekämpft. Ich habe freiwillig ausgeholfen, was zu machen war. RI: Sind Sie oder Ihre hier lebenden Verwandten seit Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat politisch aktiv gewesen? Wenn ja, wann sind Sie das erste Mal politisch im Bundesgebiet in Erscheinung getreten? BF: Ja, meine Schwester war auch sehr politisch aktiv und hat an allen Demos teilgenommen. Wenn ich Bilder von dieser Zeit anschaue. RI wiederholt die Frage. BF: Ich gehe hier immer zu Demonstrationen, das letzte Mal war in der XXXX . Meine Frau war auch mit mir dort. Sie wird sich an das Datum erinnern können. Ich weiß es nicht. BF: Ich gehe hier immer zu Demonstrationen, das letzte Mal war in der römisch 40 . Meine Frau war auch mit mir dort. Sie wird sich an das Datum erinnern können. Ich weiß es nicht. RI: Wann sind Sie das erste Mal in Erscheinung getreten im Bundesgebiet? BF: Seit ich ausgereist bin, aus Tschetschenien, war ich immer bei Demos dabei. Bei jeder Frage, wenn es um Tschetschenien geht, war ich dabei. RI: Wann sind Sie das erste Mal in Erscheinung getreten? Wan haben Sie das erste Mal teilgenommen an Demos? BF: Das erste Mal war ich bei einer Demo in Deutschland. In XXXX waren Tschetschenen zusammengekommen. Ich kann mich nicht erinnern, wann das erste Mal war. Ich gehe immer. Mein Bruder ist in der Moschee Imam, er schickt mir immer SMS und dann gehe ich mit. BF: Das erste Mal war ich bei einer Demo in Deutschland. In römisch 40 waren Tschetschenen zusammengekommen. Ich kann mich nicht erinnern, wann das erste Mal war. Ich gehe immer. Mein Bruder ist in der Moschee Imam, er schickt mir immer SMS und dann gehe ich mit. RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen eines am 03.11.2022 übermittelten beschwerdeseitigen Schriftsatzes - neben dem erfolgten Antrag auf Zeugenbefragung - angemerkt, dass Sie und Ihre Frau regelmäßig zu Demonstrationen in Österreich gehen würden und Sie daher bei Rückkehr einer Bedrohung ausgesetzt wären. Selbiges haben Sie auch heute behauptet. Seit wann nehmen Sie an den besagten Demonstrationen teil und wofür oder wogegen haben Sie da genau demonstriert? BF: Immer haben wir demonstriert für die Freiheit von Tschetschenien. Letztes Mal waren wir zusammen, Ukrainer, Syrier und Tschetschenen. RI: Wogegen haben Sie hier demonstriert? BF: Gegen Putin und für Freiheit. RI: Sind Sie nur Teilnehmer an diesen Demonstrationen gewesen oder sind Sie auch organisatorisch tätig gewesen? BF: Organisatorisch nicht. Wenn ich zu Demos gehe, verstecke ich mein Gesicht immer. RI: Wie regelmäßig fanden diese Demonstrationen statt und wo und an wie vielen Demonstrationen haben Sie persönlich teilgenommen? BF: Es waren 7 bis 8 Mal habe ich teilgenommen. Es gibt eine Seite im Internet, eine Aktivistin ist dort, sie heißt Rosa. Meine Frau ist auf Facebook oder so mit ihr befreundet. RI: Gibt es Aufnahme, Filme oder Mitschnitte auf denen Sie bei der Teilnahme an diesen Demonstrationen mit Bild und Namen zweifelsfrei erkennbar sind? Wenn ja, legen Sie diese bitte vor. BF: Derzeit habe ich das nicht. Was wir angeschaut haben, dort war ich nicht zu sehen. Die Kamera ist nicht bis zu mir gekommen. Dort waren viele Leute die gefilmt haben und Korrespondenten. Ich werde auch etwas finden können, wo ich darauf zu sehen bin. RI: Sind Sie mit Bild und Namen auf der Demonstration erkennbar oder nur als Vermummter in einer Masse? BF: Ich bin dort nicht so, ich bin nur in der Masse zusehen. RI: Sind Sie auch unter eigenem Bild und Namen im Internet politisch aktiv? Wenn ja, wo und wann? BF: Nein, nirgends bin ich. Auf WhatsApp auch nur manchmal. Ich bin nirgends mit Namen oder Bild gemeldet. RI: Sind Sie aufgrund Ihrer Demonstrationsteilnahmen in XXXX jemals persönlich bedroht, misshandelt oder verfolgt worden?RI: Sind Sie aufgrund Ihrer Demonstrationsteilnahmen in römisch 40 jemals persönlich bedroht, misshandelt oder verfolgt worden? BF: Nein, in XXXX nicht, da ist Ordnung, da ist Polizei. Hier wurde ich nicht misshandelt oder bedroht. BF: Nein, in römisch 40 nicht, da ist Ordnung, da ist Polizei. Hier wurde ich nicht misshandelt oder bedroht. RI: Sie haben vorhin angegeben in XXXX an Demos teilgenommen zu haben. Sind Sie aufgrund dieser Demoteilnahmen jemals persönlich bedroht, verfolgt oder misshandelt worden?RI: Sie haben vorhin angegeben in römisch 40 an Demos teilgenommen zu haben. Sind Sie aufgrund dieser Demoteilnahmen jemals persönlich bedroht, verfolgt oder misshandelt worden? BF: Ich bin nirgends gemeldet. Ich bin nur in XXXX , da verfolgt mich niemand, da ist Polizei, da sind Gesetze, da ist Ordnung. Ich bin auch nicht misshandelt worden. Ich bin im Internet auch nirgends gemeldet. Außer in Österreich war ich nirgends. BF: Ich bin nirgends gemeldet. Ich bin nur in römisch 40 , da verfolgt mich niemand, da ist Polizei, da sind Gesetze, da ist Ordnung. Ich bin auch nicht misshandelt worden. Ich bin im Internet auch nirgends gemeldet. Außer in Österreich war ich nirgends. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation? BF: Ich fürchte von der Regierung Putins und der Regierung XXXX , wenn ich zurückkehre. BF: Ich fürchte von der Regierung Putins und der Regierung römisch 40 , wenn ich zurückkehre. RI: Was befürchten Sie konkret? BF: Wenn ich zurückkehre zu XXXX , nach Tschetschenien, ich muss XXXX dienen und ihn als Gott annehmen oder ich muss wieder in den Wald gehen und mich verstecken. BF: Wenn ich zurückkehre zu römisch 40 , nach Tschetschenien, ich muss römisch 40 dienen und ihn als Gott annehmen oder ich muss wieder in den Wald gehen und mich verstecken. RI: Warum sollten Sie heute - 18 Jahre nach Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation - noch von irgendjemanden im Herkunftsstaat gesucht werden? BF: Derzeit, in dieser Zeit ist es besonders gefährlich, wegen dem Krieg in der Ukraine. Dadurch ist die Situation von XXXX unsicher geworden. Jetzt sucht er besonders die Leute, die ihm feindlich gesinnt sind. Wenn das nicht so wäre, wer würde nicht wollen, nach Hause zu gehen? Ich konnte dort auch leben und arbeiten, genauso wie hier. Wenn es dort möglich wäre. BF: Derzeit, in dieser Zeit ist es besonders gefährlich, wegen dem Krieg in der Ukraine. Dadurch ist die Situation von römisch 40 unsicher geworden. Jetzt sucht er besonders die Leute, die ihm feindlich gesinnt sind. Wenn das nicht so wäre, wer würde nicht wollen, nach Hause zu gehen? Ich konnte dort auch leben und arbeiten, genauso wie hier. Wenn es dort möglich wäre. RI: Haben Sie im Herkunftsstaat Ihren Wehrdienst absolviert? BF: Nein, seit ich 14 Jahr alt bin, bin ich schon in den Krieg gegangen. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis, dass Sie als Person bei Rückkehr nach Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt wären? BF: Was für Belege kann ich haben, wie soll ich das von dort bekommen. Alle meine Freunde kämpfen jetzt in der Ukraine gegen XXXX und kämpfen im Krieg. BF: Was für Belege kann ich haben, wie soll ich das von dort bekommen. Alle meine Freunde kämpfen jetzt in der Ukraine gegen römisch 40 und kämpfen im Krieg. RI: Könnten Sie in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben? BF: Nein, wenn ich irgendwie rauskomme dort. Es gibt so viele Beispiele, wenn ich dort bin und sie das erfahren, dass ich dort bin, wird XXXX mich auf seine Seite ziehen wollen. Es gibt so viele Beispiele. BF: Nein, wenn ich irgendwie rauskomme dort. Es gibt so viele Beispiele, wenn ich dort bin und sie das erfahren, dass ich dort bin, wird römisch 40 mich auf seine Seite ziehen wollen. Es gibt so viele Beispiele. RI: Sie wurden im Bundesgebiet bereits straffällig und sind strafrechtlich verurteilt worden. Wie oft bzw. wie lange haben Sie sich Österreich in Strafhaft befunden? BF: Ich war 1 Mal in Haft und zwei Mal wurde ich verurteilt. RI: Wissen Sie noch, welchen Taten diesen strafrechtlichen Verurteilungen jeweils zu Grunde liegen? BF: Ja. RI: Womit hat Ihre kriminelle Laufbahn begonnen und was war der Grund für die ersten Straftaten? Etwa Langeweile, finanzielle Not, zerrüttete Familienverhältnisse, schlechter Umgang oder anderes? Können Sie mir erklären, wie es bei Ihnen soweit gekommen ist? BF: Ich war in einer Beziehung mit einer Ukrainerin. Dann haben wir einen Streit gehabt. Ich habe sie nicht geschlagen gehabt, wir hatten nur Streit. Sie hat mich aber angezeigt. Dadurch wurde ich verurteilt. RI: Wann waren Sie in dieser Beziehung mit der Ukrainerin? BF: Es soll 2018 oder 2019 gewesen sein. RI: Wie stehen Sie heute zu diesen Straftaten im Bundesgebiet? BF: Ich bereue es sehr. Ich wurde für 6 Monate auf Bewährung verurteilt. Die Strafe ist schon abgelaufen. RI: Sie haben vorhin erwähnt, dass Sie mit einer Ukrainerin 2018 oder 2019 eine Beziehung gehabt hätten und Sie wegen eines Streifalls von dieser angezeigt worden wären und danach verurteilt worden sind. Die zwei Verurteilungen, die aus dem Strafregisterauszug hervorgehen, stammen vom 12.12.2017 und vom 03.10.
- Welche Verurteilung meinen Sie jetzt? BF: Ich habe nur 2 Verurteilungen gehabt, das soll aber dann 2017 gewesen sein. RI: VORHALTUNG: Aus dem Strafregister der Republik Österreich geht hervor, dass 2 strafrechtliche Verurteilung zu Ihrer Person eingetragen sind wegen Delikten, die etwa gegen das Eigentum aber auch die persönliche Freiheit Dritter gerichtet sind, aber auch wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz oder dem unbefugten Gebrauch oder Besitz von Waffen und Sie haben zuletzt eine mehrjährige Freiheitsstrafe ausgefasst. Wie gedenken Sie ernsthaft diesen Teufelskreis ihres im Bundesgebiet bisher zu Schau getragenen hochkriminellen Verhaltens künftig zu durchbrechen? BF: Damals, ich war kokainsüchtig, ich war krank. Aber jetzt nicht mehr. Ich kann mich daran nicht erinnern, was ich damals genau gemacht. RI: Sie verfügen im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte in den Personen des Bruders, der Schwester, der Gattin und Ihrer Kinder? Sind sie der einzige in der Familie, der bislang mit dem Gesetz im Bundesgebiet in Konflikt geraten ist oder sind auch andere Mitglieder Ihrer Familie bereits im Bundesgebiet strafrechtlich verurteilt worden? BF: Nein, niemand. Nur seit ich so süchtig geworden war, habe ich das gemacht. Als ich schon das genommen habe, habe ich das unbewusst gemacht. RI: Was sagen Ihre Geschwister oder Ihre Gattin und die Kinder zu Ihrem bisherigen kriminellen Verhalten im Bundesgebiet? BF: Ich selber bereue es sehr, es ist mir sehr peinlich. Das gehört sich nicht. Meine Verwandten waren sehr enttäuscht und traurig darüber. RI: VORHALTUNG: Sie sind zwischen Dezember 2017 und Oktober 2018, also binnen weniger als einem Jahr, in Österreich insgesamt zweimal strafrechtlich verurteilt worden und haben von 29.03.2018 bis 26.03.2021 das Haftübel verspürt. Begründen Sie mir bitte glaubhaft und nachvollziehbar, wieso Sie im Bundesgebiet nicht wieder in das bisherige kriminelle Verhaltensmuster zurückfallen werden? BF: Es ist alles passiert, wegen meiner falschen Freunde. Jetzt bin ich auf dem richtigen Weg. Wenn ich nicht auf dem richtigen Weg wäre, würde ich nicht arbeiten gehen. Ich habe meine falschen Freunde alle weggelassen und treibe Sport. RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaften bei Vereinen, Clubs,…)?BF: Es ist alles passiert, wegen meiner falschen Freunde. Jetzt bin ich auf dem richtigen Weg. Wenn ich nicht auf dem richtigen Weg wäre, würde ich nicht arbeiten gehen. Ich habe meine falschen Freunde alle weggelassen und treibe Sport. , RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaften bei Vereinen, Clubs,…)? BF: Ich gehe in die Arbeit. Ich treibe Sport. Ich habe einen Freund, der Jude ist, er hat einen Sportclub. Ich gehe dorthin trainieren mit ihm zusammen. So verbringe ich mein Leben. Dann bin ich zu Hause mit meiner Familie. Ich bin zu Hause, gehe arbeiten und treibe Sport. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Ich habe Kollegen in der Arbeit, so 4 Leute. Stabil, Freunde habe ich nicht. Ich hatte einen Freund, der ist gestorben. RI: VORHALTUNG: Laut aktuellen AJ-Webauszug haben Sie zuletzt von 24.05.2022 bis 07.10.2022 als Arbeiter im Bundesgebiet gearbeitet und Gehalt verdient, davor haben beispielsweise von 21.02.2022 bis 20.05.2022, von 02.11.2021 bis 17.12.2021 oder von 17.08.2021 bis 25.10.2021 oder von 29.07.2021 bis 13.08.2021 oder von 29.03.2021 bis 01.04.2021 als Arbeiter zwar wiederholt, aber immer nur für wenige Wochen oder Monate am Stück gearbeitet und dazwischen Arbeitslosengeld und Notstandshilfe im Bundesgebiet bezogen. Wie stellen Sie sich Ihre weitere Zukunft in Österreich vor und wieso gehen Sie momentan keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nach? BF: Notstand habe ich nie bezogen. Sonst ist es so gewesen. Auf der Baustelle gibt es instabile Arbeit. RI: Waren Sie in Österreich bislang ehrenamtlich tätig? BF: Das habe ich gemacht, als wir bei der Caritas gelebt haben, dort habe ich freiwillig geholfen, z.B. beim Renovieren etc. Ich weiß nicht, wo ich das machen kann, ich würde das gerne tun. RI: Haben Sie in Österreich sonst eine Fort-, Aus- oder Weiterbildung betrieben? Wenn ja, welcher Art? BF: Ich habe Deutschkurse, A1, A2 und B1 mehrmals gemacht, eine Ausbildung nicht. Aber ich bin so vergesslich, deshalb geht eine Ausbildung nicht. Auch den Führerschein habe ich gemacht und Deutschkurse B
- RI: Im Rahmen einer Dokumentenvorlage vom 03.11.2022 haben Sie ein Sprachzertifikat auf dem Niveau B1 vorgelegt vom 30.01.2013, wie auch ein Prüfungszeugnis über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung vom 19.06.
- BF: Ja, ich habe die Kurse gemacht. Ich wollte die Staatsbürgerschaft erwerben und habe Kurse gemacht und die Prüfung bestanden. Ich habe mich bemüht und keine Strafe begangen. Dann durch diese XXXX Geschichte ist Vieles schiefgegangen und ich habe keine Staatsbürgerschaft erhalten. BF: Ja, ich habe die Kurse gemacht. Ich wollte die Staatsbürgerschaft erwerben und habe Kurse gemacht und die Prüfung bestanden. Ich habe mich bemüht und keine Strafe begangen. Dann durch diese römisch 40 Geschichte ist Vieles schiefgegangen und ich habe keine Staatsbürgerschaft erhalten. RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich? BF (ohne Übersetzung): Für mich gefällt österreichische Kultur und österreichische Wetter auch, das gleiche wie Tschetschenien. RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Was sind Ihre Hobbys? BF (ohne Übersetzung): Meine Hobby Sport, in Freizeit immer Sport machen, mit Fahrrad. RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht? BF (ohne Übersetzung): Ich habe gemacht zu Hause, Fliesen gemacht. War immer zu Hause. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF: Ich war beim Arzt, ich habe Probleme mit dem Bauch. Ich hatte stechende Schmerzen gehabt und habe Antibiotika bekommen. RI: Was waren das für Bauchschmerzen? BF: Genau weiß ich nicht, aber der Arzt meinte, es ist eine Darmentzündung und der Arzt hat Antibiotika verschrieben. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF: Nur Parkemed bei Kopfschmerzen und Antibiotikum. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Bin ich nicht. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF: Ja, ich warte auf Arbeit. RI: Welche Sprache sprechen Sie mit Ihrem Bruder und der Schwester, sowie Ihrer Gattin und Ihren Kindern in Österreich? BF: Ich spreche meistens Tschetschenisch, mit den Kindern aber auch gemischt Deutsch. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Was war genau Ihre Rolle im zweiten Tschetschenienkrieg?Regierungsvorlage, Was war genau Ihre Rolle im zweiten Tschetschenienkrieg? BF: Ich war mit XXXX zusammen, wir waren die Elitegruppe, ca. 60 Leute. Ich war sehr eng zusammengebunden mit XXXX . Wir haben nicht Krieg geführt, sondern Tschetschenien nur verteidigt. BF: Ich war mit römisch 40 zusammen, wir waren die Elitegruppe, ca. 60 Leute. Ich war sehr eng zusammengebunden mit römisch 40 . Wir haben nicht Krieg geführt, sondern Tschetschenien nur verteidigt. RI: Aber mit Waffengewalt nehme ich an? BF: Ja. RV: Wurden Sie 2017 von jemanden unter Druck gesetzt nach Tschetschenien zu reisen?Regierungsvorlage, Wurden Sie 2017 von jemanden unter Druck gesetzt nach Tschetschenien zu reisen? BF: Ja, ich wurde unter Druck gesetzt, sonst wäre ich nicht gefahren und hätten sie mir nicht versprochen meine Sicherheit, wäre ich auch nicht gefahren. RV: Seit wann sind Sie nicht mehr süchtig und welche Therapien haben Sie gegen Ihre Drogensucht gemacht?Regierungsvorlage, Seit wann sind Sie nicht mehr süchtig und welche Therapien haben Sie gegen Ihre Drogensucht gemacht? BF: Seit ich im Gefängnis war, bin ich nicht mehr süchtig. Ich habe Therapie gemacht, aber ohne Medikamente. Mir wurden Medikamente angeboten, aber ich habe sie nicht genommen. Die Ärztin sagte mir, ob ich das schaffe ohne Medikamente, das war schwer. Ich habe so viel geschwitzt damals, aber ich habe es ausgehalten, ohne Medikamente durchzukommen, aber die Therapie habe ich gemacht. RV: Wann haben Sie das letzte Mal einen Drogentest gemacht?Regierungsvorlage, Wann haben Sie das letzte Mal einen Drogentest gemacht? BF: Vor einem Monat. RV: Müssen Sie regelmäßig Drogentests machen?Regierungsvorlage, Müssen Sie regelmäßig Drogentests machen? BF: Nein, nicht immer. Es ist so ein Gesetz in Österreich, wenn jemand mit Drogen zu tun hatte, wenn er vom Gefängnis rauskommt ist er verpflichtet, ein Jahr lang alle zwei Monate einen Drogentest zu machen. RV: Wie oft hatten Sie Kontakt zu Ihren Kindern während Sie in Haft waren?Regierungsvorlage, Wie oft hatten Sie Kontakt zu Ihren Kindern während Sie in Haft waren? BF: Ich habe stabile Kontakte gehabt, als ich in Haft war, mit meiner Familie. Als meine Mutter noch am Leben war, hat sie mich auch immer besucht, wenn Besuchstag war. RI: Wie oft war das? BF: Es ist nicht so, es kommt nicht jeder wann er will. Wir hatten bestimmte Besuchszeiten und diese Zeit war für meine Familie eingeteilt, wann wer kommen kann. Einmal war es der Bruder, einmal die Mutter und einmal die Frau mit Kinder. Bei jeder Besuchszeit hat mich jemand besucht. RI: Wie viele Besuchstage gab es in der Woche? BF: Das weiß ich nicht. Wenn Sie meine Frau fragen, wird sie es genau sagen. RV: Was unternehmen Sie mit Ihren Kindern im Alltag?Regierungsvorlage, Was unternehmen Sie mit Ihren Kindern im Alltag? BF: Wir spielen mit den Kindern. Ich begleite meinen kleinen Sohn in den Kindergarten und zurück. Ich bin sehr begeistert von ihm. RV: Keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. BF verlässt den Saal. Z betritt den Saal. Die Verhandlung wird um 12:41 Uhr unterbrochen und um 12:46 Uhr fortgesetzt. RI an RV: Sie haben mit 03.11.2022 schriftlich beantragt, dass sowohl die Gattin des BF und auch dessen Tochter zum Beweiszwecke eines aufrechten Familienlebens des BF im Bundesgebiet, sowie zu den erfolgten Demonstrationsteilnahmen im Bundesgebiet des Zeugen befragt werden. Ist aus Ihrer Sicht die Einvernahme beider Familienmitglieder zum selben Beweiszweck noch notwendig oder reicht es Ihnen die Ehegattin des BF, die als Zeugin befragt zu haben?RI an Regierungsvorlage, Sie haben mit 03.11.2022 schriftlich beantragt, dass sowohl die Gattin des BF und auch dessen Tochter zum Beweiszwecke eines aufrechten Familienlebens des BF im Bundesgebiet, sowie zu den erfolgten Demonstrationsteilnahmen im Bundesgebiet des Zeugen befragt werden. Ist aus Ihrer Sicht die Einvernahme beider Familienmitglieder zum selben Beweiszweck noch notwendig oder reicht es Ihnen die Ehegattin des BF, die als Zeugin befragt zu haben? RV: Ich ziehe den Antrag hinsichtlich der Z2 zurück.Regierungsvorlage, Ich ziehe den Antrag hinsichtlich der Z2 zurück., Befragung der Zeugin: […] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft und Ihren derzeitigen Aufenthaltsstatus in Österreich? Z: Ich heiße XXXX , in der Stadt XXXX . Ich habe die russische Staatsbürgerschaft. Ich bin Asylberechtigte. Z: Ich heiße römisch 40 , in der Stadt römisch 40 . Ich habe die russische Staatsbürgerschaft. Ich bin Asylberechtigte. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in Russischen Föderation und in welcher Stadt? Zählen Sie bitte alle mit Namen und Geburtsdatum auf und sagen Sie mir bitte auch den jeweiligen Wohnort. Z: Meine Mutter wohnt in XXXX und die Schwester auch. Meine Mutter heißt XXXX und meine Schwester XXXX , beide wohnen in XXXX . Ich habe auch Cousins und Cousinen, die wohnen in Tschetschenien, aber die wohnen im Dorf. Wir sind eine große Familie. Ich habe so ca. 15 bis 20 Cousin und Cousinen, die in verschiedenen Städten leben. Z: Meine Mutter wohnt in römisch 40 und die Schwester auch. Meine Mutter heißt römisch 40 und meine Schwester römisch 40 , beide wohnen in römisch 40 . Ich habe auch Cousins und Cousinen, die wohnen in Tschetschenien, aber die wohnen im Dorf. Wir sind eine große Familie. Ich habe so ca. 15 bis 20 Cousin und Cousinen, die in verschiedenen Städten leben. RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten und wie treten Sie in Kontakt? Z: Mit der Mutter und Schwester bin ich täglich in Kontakt. Mit den Cousins und Cousinen einmal in zwei bis drei Wochen. RI: Wovon leben ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten? Z: Meine Schwester arbeitet in einem Restaurant als Köchin. Meine Mutter bekommt Pension. RI: Verfügen Sie selbst im Herkunftsstaat über Vermögenswerte (Haus, Eigentumswohnung, Grundstück oder Fahrzeuge)? Z: Nein. RI: Wovon leben Sie, Ihr Gatte und Ihre Kinder im Bundesgebiet? Woher beziehen Sie Ihren Lebensunterhalt? Z: Ich arbeite, ich bekomme meinen Lohn. Mein Mann hat bis jetzt auch gearbeitet. Ende November muss er wiedereingestellt sein. RI: Was arbeiten Sie? Z: Ich arbeite im Verkauf bei H&M. RI: Seit wann haben Sie diesen Job? Z: Ich habe früher bei TKMaxx auf der XXXX ein halbes Jahr gearbeitet. Seit ca. 1,5 Jahren arbeite ich bei H&M. Z: Ich habe früher bei TKMaxx auf der römisch 40 ein halbes Jahr gearbeitet. Seit ca. 1,5 Jahren arbeite ich bei H&M. RI: Welche Summe Geldes steht Ihnen, Ihrem Gatten und Ihren Kindern pro Monat zur Verfügung um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten? Können Sie mir darüber einen Überblick geben? Z: Ca. 3000 – 3300 Euro, alles zusammen (Einkünfte, Familienbeihilfe etc.). Meine Tochter Iman hat auch ein eigenes Einkommen, sie arbeitet bei der Aida Konditorei, immer samstags. Sie verdient auch ca. 400 Euro extra. RI: Wovon haben im Zeitraum 29.03.2018 bis 26.03.2021, als Ihr Gatte in Haft war, gelebt? Z: ich habe Mindestsicherung bekommen. RI: Besteht mit Ihrem Gatten und den gemeinsamen Kindern derzeit ein gemeinsamer Haushalt? Wenn, ja seit wann und zu welchen Zeiten haben Sie getrennt gelebt? Z: Ja, wir wohnen jetzt zusammen. Getrennt haben wir ca. 2016 bis 2018 gelebt. RI: Das heißt seit Ihr Ehegatte aus der Haft zurückgekehrt ist, leben Sie wieder in einem gemeinsamen Haushalt? Z: Ja. RI: VORHALTUNG: Ihr Gatte, der BF, hat vor dem BFA am 17.07.2018 auf Seite 3 des Prot. angegeben bereits seit Juli 2017 von Ihnen, Fr. XXXX , und Ihren Kindern getrennt zu leben, d.h. also schon vor Antritt seiner Haftstrafe. Was war der genaue Grund der Trennung?RI: VORHALTUNG: Ihr Gatte, der BF, hat vor dem BFA am 17.07.2018 auf Seite 3 des Prot. angegeben bereits seit Juli 2017 von Ihnen, Fr. römisch 40 , und Ihren Kindern getrennt zu leben, d.h. also schon vor Antritt seiner Haftstrafe. Was war der genaue Grund der Trennung? Z: Sowie ich gemerkt habe, hat er damals mit Drogen angefangen. Ich habe es aber nicht sofort erkannt. Es hat mit ihm etwas nicht gestimmt. Er hat verschiedene Zustände gehabt. Er hat auch eine andere Frau kennengelernt. Das war der Grund, warum wir uns getrennt haben. RI: Wissen Sie, um welche andere Frau es gegangen ist? Z: Ja. RI: War es eine bekannte von Ihnen? Z: Nein. Ich weiß, die Frau war aus der Ukraine. RI: Hat es noch andere Gründe gegeben, dass Sie sich von Ihrem Mann getrennt haben? Z: Nein. RI: VORHALTUNG: Aus einer KPA Anfrage gehen zwei Einträge für Ihren Mann hervor. Ein Eintrag betrifft einen Fortgesetzte Gewaltausübung in der Privatsphäre. Als Tatörtlichkeit wird die Wohnung genannt? Gab es gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Ihnen und Ihren Ehegatten gegeben? Z: Ja, wir haben ab und zu gestritten. RI: Hat es gewalttätige Auseinandersetzungen gegeben? Z: Nein. RI: Ihr Ehegatte hat zuvor berichtet, dass es eine Auseinandersetzung zwischen Ihnen beiden gegeben hat, bei der Ihre Tochter die Polizei gerufen hat. Z: Ja, das war 2021 im Sommer. Wir haben uns gestritten und ich bin zu meiner Nachbarin gegangen, weil ich nicht mehr mit ihm diskutieren wollte. Er hat mich angerufen, dann haben wir weiter am Telefon uns gestritten. Meine Tochter bekam Angst und hat die Polizei angerufen. RI: Gab es nur eine verbale Auseinandersetzung oder auch eine körperliche? Z: Wir haben telefonisch gestritten und zu Hause. RI: Aber körperliche Übergriffe hat es nicht gegeben? Z: Nein, er hat nur das Handy nach mir geworfen. RI: Ihr Ehegatte hat auch davon gesprochen, dass er ein einwöchiges Betretungsverbot in der Wohnung gehabt hat. War das bei diesem Streit? Z: Ja, bei diesem. RI: Hat es davor schon derartige Streits gegeben, die dazu geführt haben, dass Sie die Wohnung verlassen haben? Z: Nein. RI: Und was war der Grund für die Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes? Z: Er konnte zwei Wochen nicht kommen. Wir konnten uns nicht sehen. Wir haben aber telefoniert, wir haben es geklärt und wir haben uns beruhigt. RI: ich meinte die Wiederherstellung nach der Trennung. Z: Wir haben 4 Kinder. Das
- Kind wurde 2018 geboren. Wir haben auch viel geredet, dass wir 4 Kinder haben, wir müssen unsere Familie zusammenhalten. Es kommen schlechte und gute Zeiten. Es passiert in jeder Familie etwas, aber wir sind zum Schluss gekommen, dass wir zusammenhalten müssen. RI: Sie haben vorhin berichtet, dass sich Ihr Mann aufgrund seines damaligen Drogenkonsum verändert hat. Sie haben jetzt berichtet von einem Betretungsverbot der gemeinsamen Wohnung für Ihren Mann im letzten Jahr. Haben Sie zu irgendeinem Zeitpunkt Angst vor Ihrem Mann gehabt? Z: Nein, Angst hatte ich nie. RI: VORHALTUNG: Im Rahmen eines am 03.11.2022 übermittelten beschwerdeseitigen Schriftsatzes wurde - neben dem Antrag auf die heutige Zeugenbefragung - zusätzlich angemerkt, dass Sie und Ihr Gatte, der BF, regelmäßig zu Demonstrationen in XXXX gehen würden und dieser daher bei Rückkehr einer Bedrohung ausgesetzt wäre. Selbiges wurde auch heute vom BF nochmals behauptet. Seit wann nehmen Sie und seit wann nimmt Ihr Mann an den besagten Demonstrationen teil? Wogegen bzw. wofür haben Ihr Mann und Sie in Österreich demonstriert?RI: VORHALTUNG: Im Rahmen eines am 03.11.2022 übermittelten beschwerdeseitigen Schriftsatzes wurde - neben dem Antrag auf die heutige Zeugenbefragung - zusätzlich angemerkt, dass Sie und Ihr Gatte, der BF, regelmäßig zu Demonstrationen in römisch 40 gehen würden und dieser daher bei Rückkehr einer Bedrohung ausgesetzt wäre. Selbiges wurde auch heute vom BF nochmals behauptet. Seit wann nehmen Sie und seit wann nimmt Ihr Mann an den besagten Demonstrationen teil? Wogegen bzw. wofür haben Ihr Mann und Sie in Österreich demonstriert? Z: Es gibt eine Webseite auf Instagram namens Kulturverein Itschkeria. Wir waren am 25.
- am Menschenrechteplatz. Ich habe die Werbung gesehen und wir sind dorthin gegangen. Die Demo war gegen den Krieg in der Ukraine und die Okkupation die in Tschetschenien passiert. RI: War das die erste Demo zu der Sie mit Ihrem Mann gegangen sind? Z: Ich war früher auch an verschiedenen Demos. Z.B: vor ein oder zwei Jahren war ich am 23.
- am Denkmal für den unbekannten russischen Soldaten, das war Demo zur Erinnerung an die Deportation der Tschetschenien nach Sibirien. RI: War Ihr Mann auch dabei? Z: Nein, er war damals im Gefängnis. RI: Wie oft ist Ihr Mann bei den Demos, die Sie erwähnt haben, mitgegangen? Z: Nachdem Gefängnis war er zwei bis drei Mal bei Demos dabei. RI: Sind Sie und Ihr Mann nur Teilnehmer an diesen Demonstrationen oder ist einer von Ihnen auch organisatorisch tätig? Z: Wir sind nur Teilnehmer. RI: Wie regelmäßig finden diese Demonstrationen statt und wo und an wie vielen Demonstrationen haben Sie und an wie vielen Demonstrationen hat Ihr Mann persönlich teilgenommen? Z: Es ist immer verschieden. Es kamen ab und zu Benachrichtigungen über WhatsApp von einer Freundin, die ist fast immer dabei. Auf Instagram, auf dieser Webseite sieht man auch die Termine für irgendwelche Demonstrationen. RI: An welcher Demonstration hat Ihr Mann zuletzt teilgenommen? Nennen Sie bitte Datum, Zeit und Ort? Z: Das war am 25.
- im
- Bezirk am Menschenrechteplatz. RI: Wie viele Leute haben teilgenommen? Z: Es waren viele Menschen. Es waren alle Leute die gegen die russische Regierung sind. RI: Gibt es Aufnahme, Filme oder Mitschnitte auf denen Ihr Mann bei der Teilnahme an diesen Demonstrationen mit Bild und Namen zweifelsfrei erkennbar sind? Z: Wir verweigern, dass uns jemand filmt oder Fotos macht. Auf der letzten Demo haben wir auch Schutzmaske getragen. Aus Angst, dass uns jemand filmt. Ich habe Videoabschnitte auf meinem alten Handy wo ich mitgefilmt habe, aber nicht meinen Mann. RI: Sind Ihr Mann und/oder Sie auch unter eigenem Bild und Namen im Internet politisch aktiv? Wenn ja, wo und wann? Z: Nicht das ich wüsste, nein. RI: Sind Sie oder Ihr Mann aufgrund Ihrer Demonstrationsteilnahmen in XXXX jemals persönlich bedroht, misshandelt oder verfolgt worden?RI: Sind Sie oder Ihr Mann aufgrund Ihrer Demonstrationsteilnahmen in römisch 40 jemals persönlich bedroht, misshandelt oder verfolgt worden? Z: Nein. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr ihres Mannes in die Russische Föderation? Z: Das wird für ihn sehr schlimm. Besonders in der jetzigen Zeit, es ist jetzt Krieg. Alle tschetschenischen Männer wären verpflichtet in die Ukraine zu fahren und Krieg zu führen für Russland. RI: Ich habe die Frage schon Ihren Mann gestellt, der konnte sich jedoch nicht erinnern. Können Sie mir sagen, in welche Schule und welche Klasse Ihre Kinder gehen? Z: Iman geht in die HAK im XXXX in die
- Klasse. XXXX in die
- Klasse HTL XXXX . Tochter Aisha geht in die
- Klasse Mittelschule in der XXXX und der jüngste geht in den Kindergarten. Z: Iman geht in die HAK im römisch 40 in die
- Klasse. römisch 40 in die
- Klasse HTL römisch 40 . Tochter Aisha geht in die
- Klasse Mittelschule in der römisch 40 und der jüngste geht in den Kindergarten. RI an RV: Haben Sie noch Fragen an die Zeugin?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie noch Fragen an die Zeugin? RV: hat sich das Verhalten Ihres Mannes seit der Inhaftierung verändert?Regierungsvorlage, hat sich das Verhalten Ihres Mannes seit der Inhaftierung verändert? Z: Ja, auf jeden Fall. RV: In welchem Sinn?Regierungsvorlage, In welchem Sinn? Z: In guter Richtung, in bessere Richtung. RV: Können Sie das ein bisschen näher beschreiben?Regierungsvorlage, Können Sie das ein bisschen näher beschreiben? Z: Ich weiß, dass er sich dafür schämt, was er gemacht hat. Er findet das auch schlecht, was er gemacht hat. Er ist ein guter Vater für die Kinder. Auch wenn wir eine schlechte Zeit hatten, er ist ein guter Ehemann. Er kümmert sich um die Kinder, wenn ich arbeite. Ich arbeite meistens bis 21 Uhr. Er macht etwas mit den Kindern zusammen. RV: Wie oft hatten Sie und Ihre Kinder Kontakt mit Ihrem Ehemann, während er in Haft war?Regierungsvorlage, Wie oft hatten Sie und Ihre Kinder Kontakt mit Ihrem Ehemann, während er in Haft war? Z: am Anfang habe ich versucht jede Woche zu ihm zu fahren. Danach war ich ca. drei Mal im Monat bei ihm. Er war am Anfang nicht in XXXX , sondern in XXXX . Das war ein bisschen schwer mit den Kindern. Dann war er in XXXX im Gefängnis. Z: am Anfang habe ich versucht jede Woche zu ihm zu fahren. Danach war ich ca. drei Mal im Monat bei ihm. Er war am Anfang nicht in römisch 40 , sondern in römisch 40 . Das