Obsah (22)
Art. 28§ 35Art. 133Artikel 18Artikel 29§ 61§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40§ 22aArt. 130§ 13Artikel 27§ 16§ 76§ 28§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2023 GeschäftszahlW289 2258425-1 Spruch, W289 2258425-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK!, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsger
Art. 28Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) i
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Artikel 28, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr.
604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 31.07.2022 wurde nach niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA über den Beschwerdeführer
Art. 28Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) i
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.1. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 31.07.2022 wurde nach niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA über den Beschwerdeführer
Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr.
604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.
- Mit Schreiben vom 18.08.2022 erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), vertreten durch die zu diesem Zeitpunkt zur Vertretung bevollmächtigte BBU GmbH, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
- Mit Beschwerdevorlage vom 18.08.2022 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim BVwG ein. Gleichzeitig teilte das BFA mit, dass eine Rücküberstellung des BF nach Rumänien am 19.08.2022 geplant sei.
- Am 19.08.2022 wurde der BF mit dem Flugzeug nach Rumänien rücküberstellt.
- Mit Stellungnahme vom 18.08.2022, eingelangt beim BVwG am 19.08.2022, beantragte das BFA nach Darstellung des Verfahrensganges, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zudem beantragte das BFA Kostenersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand sowie, für den Fall einer Verhandlung, Kostenersatz für den Verhandlungsaufwand.
- Mit Schreiben vom 19.08.2022 gewährte das BVwG der BBU Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA.
- Mit Eingabe vom 23.08.2022 legte die BBU die Vollmacht in diesem Verfahren zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Verfahrensgang 1.1.
- Der BF reiste unbekannten Datums unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
- Im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, dass der BF sowohl am 10.09.2021 als auch am 16.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Rumänien gestellt hatte. 1.1.
- Am 22.01.2022 wurde der BF niederschriftlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Am selben Tag wurde dem BF gem. § 28 Abs. 2 AsylG mitgeteilt, dass das Bundesamt Konsultationen in Form einer Anfrage mit Rumänien führen wird.1.1.
- Am 22.01.2022 wurde der BF niederschriftlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Am selben Tag wurde dem BF gem. Paragraph 28, Absatz 2, AsylG mitgeteilt, dass das Bundesamt Konsultationen in Form einer Anfrage mit Rumänien führen wird. 1.1.
- Am 01.02.2022 eröffnete das BFA ein Konsultationsverfahren mit Rumänien. 1.1.
- Am 14.02.2022 erklärte sich Rumänien
Artikel 18
(1)c Dublin III-VO für zuständig für die Prüfung des Antrages des BF auf internationalen Schutz und stimmte einer Rückübernahme seiner Person ausdrücklich zu. 1.1.
- Der BF wurde von 22.01.2022 bis 26.01.2022 in einem Grundversorgungsquartier des Bundes untergebracht, welches dieser in der Folge unangemeldet für länger als 48 Stunden verließ. Er wurde aus der Grundversorgung abgemeldet. 1.1.
- Am 14.02.2022 teilte das BFA Rumänien
Artikel 29
(2)Dublin III-VO mit, dass sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate erhöht, da der BF untergetaucht ist. 1.1.8. Da der maßgebliche Sachverhalt im Dublin Verfahren bekannt war, wurde mit Bescheid des BFA vom 21.02.2022 eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen den BF
§ 61Abs.
2 FPG erlassen und seine Abschiebung nach Rumänien für zulässig erklärt. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF wurde diese Entscheidung im Akt am 21.02.2022 hinterlegt und erwuchs am 08.03.2022 in Rechtskraft I. Instanz.1.1.8. Da der maßgebliche Sachverhalt im Dublin Verfahren bekannt war, wurde mit Bescheid des BFA vom 21.02.2022 eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen den BF
Paragraph 61, Absatz 2, FPG erlassen und seine Abschiebung nach Rumänien für zulässig erklärt. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF wurde diese Entscheidung im Akt am 21.02.2022 hinterlegt und erwuchs am 08.03.2022 in Rechtskraft römisch eins. Instanz. 1.1.
- Am 30.07.2022 wurde der BF von Sicherheitsbeamten der LPD XXXX einer Personenkontrolle unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass gegen ihn eine aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung bestand. Der BF wies sich im Zuge der Amtshandlung mit einer Lenkberechtigung aus, bei der es sich um eine Totalfälschung handelte. Seitens des BFA wurde ein Festnahmeauftrag erlassen und der BF festgenommen sowie in das Polizeianhaltezentrum überstellt.1.1.
- Am 30.07.2022 wurde der BF von Sicherheitsbeamten der LPD römisch 40 einer Personenkontrolle unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass gegen ihn eine aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung bestand. Der BF wies sich im Zuge der Amtshandlung mit einer Lenkberechtigung aus, bei der es sich um eine Totalfälschung handelte. Seitens des BFA wurde ein Festnahmeauftrag erlassen und der BF festgenommen sowie in das Polizeianhaltezentrum überstellt. 1.1.
- Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des BFA vom 31.07.2022 wurde, nach niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA, über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. 1.1.
- Mit Schreiben vom 18.08.2022 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die zu diesem Zeitpunkt zur Vertretung bevollmächtigte BBU GmbH, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.1.
- Mit Beschwerdevorlage vom 18.08.2022 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim BVwG ein. Gleichzeitig teilte das BFA mit, dass eine Rücküberstellung des BF nach Rumänien am 19.08.2022 geplant sei. 1.1.
- Am 19.08.2022 wurde der BF mit dem Flugzeug nach Rumänien rücküberstellt. 1.1.
- Mit Stellungnahme vom 18.08.2022, eingelangt beim BVwG am 19.08.2022, beantragte das BFA, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zudem wurde beantragt, den BF zum Kostenersatz zu verpflichten. 1.1.
- Mit Schreiben vom 19.08.2022 gewährte das BVwG der BBU Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA. 1.1.
- Mit Eingabe vom 23.08.2022 legte die BBU die Vollmacht in diesem Verfahren zurück. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
- Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist indischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist volljährig. 1.2.
- Der BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am 31.07.2022 und der Anhaltung in Schubhaft von 31.07.2022 bis 19.08.2022 haftfähig und gesund. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung gehabt. 1.2.
- Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.2.
- Der BF wurde von 31.07.2022 bis 19.08.2022 in Schubhaft angehalten. 1.2.
- Am 19.08.2022 wurde er mit dem Flugzeug nach Rumänien rücküberstellt. 1.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit 1.3.
- Der BF reiste unbekannten Datums unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.01.2022 einen rechtsmissbräuchlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.3.
- Sowohl am 10.09.2021 als auch am 16.12.2021 hatte der BF bereits zuvor einen Antrag auf internationalen Schutz in Rumänien gestellt. 1.3.
- Am 01.02.2022 eröffnete das BFA ein Konsultationsverfahren mit Rumänien. Am 14.02.2022 erklärte sich Rumänien für zuständig für die Prüfung des Antrages des BF auf internationalen Schutz und stimmte einer Rückübernahme seiner Person ausdrücklich zu. 1.3.
- Der BF hat sich seinem Asylverfahren in Österreich entzogen. Kurz nachdem ihm am 22.01.2022 mitgeteilt wurde, dass ein Konsultationsverfahren mit Rumänien eingeleitet wird, ist er untergetaucht. Er wurde von 22.01.2022 bis 26.01.2022 in einem Grundversorgungsquartier des Bundes untergebracht, welches er in der Folge unangemeldet für länger als 48 Stunden verließ. Der BF wurde aus der Grundversorgung abgemeldet. 1.3.
- Am 14.02.2022 teilte das BFA Rumänien
Artikel 29
(2)Dublin III-VO mit, dass sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate erhöht, da der BF untergetaucht ist. 1.3.
- Der BF kam in Österreich seiner Meldeverpflichtung nicht nach. Der BF verfügte in Österreich über keine Meldeadresse und war, abgesehen von seiner Unterbringung im PAZ, zuletzt nur von 09.05.2022 bis 30.07.2022 obdachlos gemeldet. 1.3.
- Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Er ist seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen. Am 30.07.2022 wurde er von Sicherheitsbeamten der LPD einer Personenkontrolle unterzogen. Im Zuge der Amtshandlung wies er sich mit einer Lenkberechtigung aus, bei der es sich um eine Totalfälschung handelte. Zudem ging der BF der Schwarzarbeit nach, indem er ohne Anmeldung als Zeitungsausträger arbeitete. 1.3.
- Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme bereits eine aufrechte und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Für das Asylverfahren ist Rumänien zuständig. Rumänien hat einer Wiederaufnahme des BF ausdrücklich zugestimmt. Überstellungen nach Rumänien waren im verfahrensrelevanten Zeitraum möglich und wurde der BF schließlich auch am 19.08.2022 mit dem Flugzeug nach Rumänien rücküberstellt. 1.3.
- Der BF war nicht bereit, freiwillig nach Rumänien zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wäre der BF untergetaucht, hätte sich erneut vor den Behörden verborgen gehalten und wäre nach Italien ausgereist, um sich einer Überstellung nach Rumänien zu entziehen. 1.
- Zur familiären und sozialen Komponente 1.4.
- Zum Zeitpunkt der Schubhaft lebten keine Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der BF hat in Österreich auch keine engen sozialen Kontakte. 1.4.
- Während seines Aufenthalts in Österreich ging der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. 1.4.
- Der BF verfügte über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. 1.4.
- Der BF verfügte in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz und ist nicht beruflich verankert.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister. 2.
- Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben aus dem Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den Angaben des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen anlässlich der Erstbefragung am 22.01.2022 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie seiner Einvernahme beim BFA am 31.07.
- Hierbei gab der BF unter anderem an, nicht nach Rumänien zurück- sondern vielmehr nach Italien weiterreisen zu wollen. Zudem gab er an, dass er auf der Straße lebe, im Freien schlafe und der Schwarzarbeit nachgehe, indem er Zeitungen austrage. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. 2.2.
- Hinweise auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere gab der Beschwerdeführer im Verfahren nach seinem Gesundheitszustand befragt an, dass er gesund sei. 2.2.
- Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister. 2.2.
- Die Feststellungen zum Asylverfahren in Rumänien basieren auf einer Einsichtnahme in das IZR und den entsprechenden EURODAC-Treffern. 2.2.
- Dass zum Zeitpunkt der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung vom 21.02.2022, rk. seit 08.03.2022) vorlag, ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie insbesondere auch aus einer entsprechenden IZR-Abfrage. 2.2.
- Der Zeitpunkt, ab dem der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten wurde und jener seiner Rücküberstellung nach Rumänien, ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Darüber hinaus wurde ein Abschiebebericht vom 19.08.2022 vorgelegt. 2.2.
- Dass das BFA Rumänien
Artikel 29
(2)Dublin III-VO über die Erhöhung der Überstellungsfrist auf 18 Monate informiert hat, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Schreiben des BFA im Verwaltungsakt vom 14.02.
- 2.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit 2.3.
- Die Feststellungen zur Schubhaft und dem Mandatsbescheid ergeben sich aus den diesbezüglichen Unterlagen im Verwaltungsakt. 2.3.
- Dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren untertauchte, um sich seiner Abschiebung zu entziehen, ergibt sich daraus, dass er untergetaucht ist kurz nachdem ihm am 22.01.2022 mitgeteilt wurde, dass ein Konsultationsverfahren mit Rumänien eingeleitet wird. Zunächst war er von 22.01.2022 bis 26.01.2022 in einem Grundversorgungsquartier des Bundes untergebracht, das er in der Folge jedoch unangemeldet für länger als 48 Stunden verließ. Über eine aufrechte Meldung verfügte er sodann ebenfalls nicht, weshalb er aus der Grundversorgung abgemeldet wurde. 2.3.
- Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer im Verfahren unkooperativ und nicht vertrauenswürdig verhielt, ergibt sich aus seinem in den Feststellungen aufgezählten Verhalten, insbesondere seinem Untertauchen, der Schwarzarbeit, dem Umstand, dass er angab, sofort nach Italien weiterreisen zu wollen, sowie dem Vorzeigen einer Lenkberechtigung an Sicherheitsbeamte der LPD am 30.07.2022, die eine Totalfälschung war. Dieser Umstand wiederum ergibt sich aus der im Akt einliegenden Meldung der LPD XXXX vom 30.07.
- Die Feststellung, dass der BF im Verfahren angab, nicht freiwillig ausreisen zu wollen, basiert auf seinen Angaben in den Einvernahmen. Dass er in Österreich einen rechtsmissbräuchlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ergibt sich bereits daraus, dass er mehrere Anträge in Rumänien gestellt hat, ehe er nach Österreich kam und bereits während des Asylverfahrens untergetaucht ist sowie daraus, dass er nach Italien weiterreisen wollte.2.3.
- Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer im Verfahren unkooperativ und nicht vertrauenswürdig verhielt, ergibt sich aus seinem in den Feststellungen aufgezählten Verhalten, insbesondere seinem Untertauchen, der Schwarzarbeit, dem Umstand, dass er angab, sofort nach Italien weiterreisen zu wollen, sowie dem Vorzeigen einer Lenkberechtigung an Sicherheitsbeamte der LPD am 30.07.2022, die eine Totalfälschung war. Dieser Umstand wiederum ergibt sich aus der im Akt einliegenden Meldung der LPD römisch 40 vom 30.07.
- Die Feststellung, dass der BF im Verfahren angab, nicht freiwillig ausreisen zu wollen, basiert auf seinen Angaben in den Einvernahmen. Dass er in Österreich einen rechtsmissbräuchlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ergibt sich bereits daraus, dass er mehrere Anträge in Rumänien gestellt hat, ehe er nach Österreich kam und bereits während des Asylverfahrens untergetaucht ist sowie daraus, dass er nach Italien weiterreisen wollte. 2.3.
- Der unbekannte Aufenthalt und die Meldepflichtverletzung ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer im Zentralen Melderegister nicht als gemeldet aufschien. Der BF verfügte in Österreich über keine Meldeadresse und war, abgesehen von seiner Unterbringung im PAZ, zuletzt lediglich von 09.05.2022 bis 30.07.2022 obdachlos gemeldet. 2.3.
- Dass er über keine finanziellen Mittel verfügt, ergibt sich aus der Aufzählung seiner Effekten während der Schubhaft im Verwaltungsakt und seiner Einvernahme beim BFA. 2.
- Familiäre und soziale Komponente 2.4.
- Dass zum Zeitpunkt der Schubhaft keine Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich lebten, brachte er über das gegenständliche Verfahren hinweg einheitlich vor. Er gab an, dass diese in Indien seien. 2.4.
- Bereits im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise integriert bzw. sozial oder beruflich verankert ist. Auch in der Beschwerde wurde nichts Gegenteiliges substantiiert vorgebracht. 2.4.
- Die Feststellungen zur fehlenden beruflichen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich und dass er über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergeben sich daraus, dass er in der Einvernahme beim BFA am 31.07.2022 selbst angab, als Zeitungsausträger der Schwarzarbeit nachzugehen und auf der Straße zu leben sowie im Freien zu schlafen. Insofern der BF in seiner Beschwerde vorbrachte, bei einem Freund nächtigen zu können, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF selbst bei seiner Einvernahme beim BFA am 31.07.2022 angab, nach Italien und nicht nach Rumänien zurückkehren zu wollen. Zudem ergibt sich aus dem ZMR-Auszug betreffend die in der Beschwerde genannte Person überdies, dass jene nicht an der vom BF genannten Adresse gemeldet ist, weshalb schon aus diesem Grund von keinem gesicherten Wohnsitz ausgegangen werden kann.
- Rechtliche Beurteilung: Die vorliegende Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. 3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen: Schubhaft (FPG) „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Dauer der Schubhaft (FPG) „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einenkann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.,
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Abs. 5 auch die Dauer der auf denAsylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.,
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
§ 40Abs.
5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vierunberührt.,
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die
Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) „Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“ Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) „Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-Verfahrensgesetz) „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Gegenstand (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Gegenstand (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) „Art 1. Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangt.“ Haft (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Haft (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) „Art 28.
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Fall dass die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. (…) Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung
Artikel 27
Abs 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.(…) Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung
Artikel 27Absatz 3, keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinn des Unterabsatzes 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. (…)“ Überstellung (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Überstellung (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) „Art 29.
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“ Definitionen (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Definitionen (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) „Art
- Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (…) lit n) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.“Litera n,) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.“ 3.1.
- Zur Judikatur: Die innerstaatliche Regelung der Schubhaftgründe ist vor dem Hintergrund unionsrechtlichen Sekundärrechts zu lesen, das die maßgeblichen Voraussetzungen für die Haft - jedenfalls gegen nichtbegünstigte Drittstaatsangehörige - vorgibt. Neben der „Dublin-Verordnung", die unmittelbar anzuwenden ist, sind das einerseits die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL), insbesondere deren Art. 15, und andererseits die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (Aufnahme-RL), insbesondere deren Art. 8.Die innerstaatliche Regelung der Schubhaftgründe ist vor dem Hintergrund unionsrechtlichen Sekundärrechts zu lesen, das die maßgeblichen Voraussetzungen für die Haft - jedenfalls gegen nichtbegünstigte Drittstaatsangehörige - vorgibt. Neben der „Dublin-Verordnung", die unmittelbar anzuwenden ist, sind das einerseits die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL), insbesondere deren Artikel 15,, und andererseits die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (Aufnahme-RL), insbesondere deren Artikel 8, Der EuGH hält zur Auslegung der Haftfristen des Art. 28 Abs. 3 Dublin-III VO in seinem Urteil vom
- September 2017, Rs. C‑60/16 auszugsweise fest:Der EuGH hält zur Auslegung der Haftfristen des Artikel 28, Absatz 3, Dublin-III VO in seinem Urteil vom
- September 2017, Rs. C‑60/16 auszugsweise fest: „
- Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist im Licht von Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen,„
- Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist im Licht von Artikel 6, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, - dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die vorsieht, dass in einer Situation, in der die Inhaftnahme einer um internationalen Schutz nachsuchenden Person erfolgt, nachdem der ersuchte Mitgliedstaat dem Aufnahmegesuch stattgegeben hat, die Haft für höchstens zwei Monate aufrechterhalten werden darf, nicht entgegensteht, soweit zum einen die Haftdauer den für die Zwecke des Überstellungsverfahrens erforderlichen Zeitraum, der unter Berücksichtigung der konkreten Anforderungen dieses Verfahrens in jedem Einzelfall zu beurteilen ist, nicht übersteigt und zum anderen diese Haftdauer gegebenenfalls nicht länger ist als sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, und - dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die es in einer solchen Situation erlaubt, die Haft während drei bzw. zwölf Monaten aufrechtzuerhalten, in denen die Überstellung effektiv vorgenommen werden konnte, entgegensteht.
- Art. 28 Abs. 3 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass auf die mit dieser Bestimmung eingeführte Frist von sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, die Tage, während deren die betreffende Person bereits in Haft war, nachdem ein Mitgliedstaat dem Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch stattgegeben hat, nicht anzurechnen sind.
- Artikel 28, Absatz 3, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, ist dahin auszulegen, dass auf die mit dieser Bestimmung eingeführte Frist von sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, die Tage, während deren die betreffende Person bereits in Haft war, nachdem ein Mitgliedstaat dem Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch stattgegeben hat, nicht anzurechnen sind.
- Art. 28 Abs. 3 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass die mit dieser Bestimmung eingeführte Frist von sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, auch dann gilt, wenn die Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht ausdrücklich von der betreffenden Person beantragt worden ist.“
- Artikel 28, Absatz 3, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, ist dahin auszulegen, dass die mit dieser Bestimmung eingeführte Frist von sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, auch dann gilt, wenn die Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht ausdrücklich von der betreffenden Person beantragt worden ist.“ Wie aus dem Judikat des EuGH hervorgeht, entspringen Art. 28 Abs. 3 Dublin-III VO grds. zwei max. sechswöchige Haftfristen, wobei die erste mit dem Zeitpunkt zu berechnen ist, indem ein Mitgliedstaat dem Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch (allenfalls auch stillschweigend) stattgegeben hat, es sei denn der ersuchte Mitgliedstaat hat dem Aufnahmegesuch bereits vor der Inhaftnahme stattgegeben, so ist die Frist ab der Inhaftnahme zu berechnen. Die zweite (und somit letzte) maximal sechswöchige Frist ist spätestens ab jenem Zeitpunkt zu berechnen, ab dem ein gegen die Überstellungentscheidung erhobener Rechtsbehelf oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung auch ohne Erhebung eines Rechtsbehelfes keine aufschiebende Wirkung mehr hat (somit nach Wegfall des Durchführungsausschubs
§ 16Abs. 4 BFA-VG). Diese (zweite und letzte) sechswöchige Haftfrist gilt, wie der Eu
GH in Spruchpunkt
- festhält, auch für den Fall als Maximalfrist, wenn der zu überstellende Fremde kein Rechtsmittel gegen die Überstellungentscheidung erhebt. Weiters stellt der EuGH in Spruchpunkt
- mehr als deutlich klar, dass eine nationale Bestimmung dem Unionsrecht widerstreitet, wenn diese eine mehr als sechswöchige Haftfrist, berechnet von dem Zeitpunkt an ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, vorsieht (vgl. in diesem Sinne auch VwGH 30.06.2022, Ra 2021/21/0359).Wie aus dem Judikat des EuGH hervorgeht, entspringen Artikel 28, Absatz 3, Dublin-III VO grds. zwei max. sechswöchige Haftfristen, wobei die erste mit dem Zeitpunkt zu berechnen ist, indem ein Mitgliedstaat dem Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch (allenfalls auch stillschweigend) stattgegeben hat, es sei denn der ersuchte Mitgliedstaat hat dem Aufnahmegesuch bereits vor der Inhaftnahme stattgegeben, so ist die Frist ab der Inhaftnahme zu berechnen. Die zweite (und somit letzte) maximal sechswöchige Frist ist spätestens ab jenem Zeitpunkt zu berechnen, ab dem ein gegen die Überstellungentscheidung erhobener Rechtsbehelf oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung auch ohne Erhebung eines Rechtsbehelfes keine aufschiebende Wirkung mehr hat (somit nach Wegfall des Durchführungsausschubs
Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG). Diese (zweite und letzte) sechswöchige Haftfrist gilt, wie der EuGH in Spruchpunkt
- festhält, auch für den Fall als Maximalfrist, wenn der zu überstellende Fremde kein Rechtsmittel gegen die Überstellungentscheidung erhebt. Weiters stellt der EuGH in Spruchpunkt
- mehr als deutlich klar, dass eine nationale Bestimmung dem Unionsrecht widerstreitet, wenn diese eine mehr als sechswöchige Haftfrist, berechnet von dem Zeitpunkt an ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, vorsieht vergleiche in diesem Sinne auch VwGH 30.06.2022, Ra 2021/21/0359). Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 2 Dublin III-VO verkürzt für Personen, die nach Art. 28 Dublin III-VO in Haft genommen worden sind, die in Art. 21, 23 und 24 Dublin III-VO vorgesehenen Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuches auf einen Monat ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und die in Art. 22 bzw. Art. 25 Dublin III-VO normierte Frist für die Antwort auf dieses Gesuch bzw. für den Eintritt der Zustimmungsfiktion durch Verschweigung auf zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin III-VO verkürzt in diesen Fällen die in Art. 29 Dublin III-VO vorgesehene Frist für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf sechs Wochen. An diese verkürzten Fristen nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO knüpft Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 4 Dublin III-VO an, indem er anordnet, dass die Haft bei Überschreiten der Fristen nicht aufrechterhalten werden darf (VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010). Insoweit enthält die Dublin III-VO zeitliche Grenzen für Schubhaft. Eine weitere Grenze ergibt sich - unabhängig von der Einhaltung der in Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO festgelegten Fristen - aber aus Art. 28 Abs. 4 der Verordnung iVm Art. 9 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie. Demnach rechtfertigen Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, keine Fortdauer von Schubhaft, sodass also dem Dublin-Regime unterliegende Personen im Fall derartiger, die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung bewirkender Verzögerungen, nicht weiter in Schubhaft belassen werden dürfen (VwGH vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0005).Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 2 Dublin III-VO verkürzt für Personen, die nach Artikel 28, Dublin III-VO in Haft genommen worden sind, die in Artikel 21, 23 und 24 Dublin III-VO vorgesehenen Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuches auf einen Monat ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und die in Artikel 22, bzw. Artikel 25, Dublin III-VO normierte Frist für die Antwort auf dieses Gesuch bzw. für den Eintritt der Zustimmungsfiktion durch Verschweigung auf zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 3 Dublin III-VO verkürzt in diesen Fällen die in Artikel 29, Dublin III-VO vorgesehene Frist für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf sechs Wochen. An diese verkürzten Fristen nach Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO knüpft Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 4 Dublin III-VO an, indem er anordnet, dass die Haft bei Überschreiten der Fristen nicht aufrechterhalten werden darf (VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010). Insoweit enthält die Dublin III-VO zeitliche Grenzen für Schubhaft. Eine weitere Grenze ergibt sich - unabhängig von der Einhaltung der in Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO festgelegten Fristen - aber aus Artikel 28, Absatz 4, der Verordnung in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins, der Aufnahmerichtlinie. Demnach rechtfertigen Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, keine Fortdauer von Schubhaft, sodass also dem Dublin-Regime unterliegende Personen im Fall derartiger, die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung bewirkender Verzögerungen, nicht weiter in Schubhaft belassen werden dürfen (VwGH vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0005). Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Art. 2 lit. n Dublin III-VO vermögen ausschließlich die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG "Fluchtgefahr" an sich zu konstituieren. Der demonstrative Charakter des § 76 Abs. 3 FPG kommt demgegenüber lediglich insofern zum Tragen, als neben den dort genannten Tatbeständen andere Aspekte nur im Rahmen der abschließend vorzunehmenden konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte miteinbezogen werden können (VwGH vom 26.04.2018, Ro 2017/21/0010).Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO vermögen ausschließlich die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG "Fluchtgefahr" an sich zu konstituieren. Der demonstrative Charakter des Paragraph 76, Absatz 3, FPG kommt demgegenüber lediglich insofern zum Tragen, als neben den dort genannten Tatbeständen andere Aspekte nur im Rahmen der abschließend vorzunehmenden konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte miteinbezogen werden können (VwGH vom 26.04.2018, Ro 2017/21/0010). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). 3.1.
- Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war er weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
- Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war er weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
- Der vom BF in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 21.02.2022 rechtskräftig zurückgewiesen und liegt somit eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (in Form der Anordnung zur Außerlandesbringung) vor. Der BF wurde
Art. 28Abs. 1 und 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) i
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens in Schubhaft angehalten.3.1.4. Der vom BF in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 21.02.2022 rechtskräftig zurückgewiesen und liegt somit eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (in Form der Anordnung zur Außerlandesbringung) vor. Der BF wurde
Artikel 28, Absatz eins und 2 Verordnung (EU) Nr.
604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens in Schubhaft angehalten. 3.1.
- Das BFA ist im vorliegenden Fall zu Recht vom Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 3 FPG ausgegangen. Im vorliegenden Fall geht auch das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf bei der Inschubhaftnahme sowie im angefochtenen Schubhaftzeitraum aus.3.1.
- Das BFA ist im vorliegenden Fall zu Recht vom Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Artikel 28, Absatz 2, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG ausgegangen. Im vorliegenden Fall geht auch das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf bei der Inschubhaftnahme sowie im angefochtenen Schubhaftzeitraum aus. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
§ 76Abs.
3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat in Österreich rechtsmissbräuchlich einen Asylantrag gestellt (wobei er bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in Rumänien stellte), um einer Überstellung nach Rumänien zu entgehen. Als ihm am 22.01.2022
§ 28Abs. 2 Asyl
G mitgeteilt wurde, dass das BFA eine Konsultation in Form einer Anfrage mit Rumänien führt, hat er sich zudem von seinem Betreuungsquartier entfernt und ist untergetaucht. Der BF hat somit jedenfalls den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat in Österreich rechtsmissbräuchlich einen Asylantrag gestellt (wobei er bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in Rumänien stellte), um einer Überstellung nach Rumänien zu entgehen. Als ihm am 22.01.2022
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG mitgeteilt wurde, dass das BFA eine Konsultation in Form einer Anfrage mit Rumänien führt, hat er sich zudem von seinem Betreuungsquartier entfernt und ist untergetaucht. Der BF hat somit jedenfalls den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.
§ 76Abs.
3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er sich seinem Asylverfahren durch untertauchen entzog, ist daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG jedenfalls erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er sich seinem Asylverfahren durch untertauchen entzog, ist daher insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG jedenfalls erfüllt.
§ 76Abs.
3 Z 6 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Schon aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung des BF, welche zum EURODAC-Treffer in Rumänien führte, und der letztlich erfolgten Zustimmungserklärung von Rumänien steht dabei zweifelsfrei fest, dass Rumänien für das Asylverfahren des BF zuständig ist.
§ 76Abs.
3 Z 6 lit. a ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat. Der BF hat sowohl in Österreich als auch in Rumänien bereits Asylanträge gestellt. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a ist daher erfüllt. Zudem gab der BF an, keinesfalls nach Rumänien zurück- vielmehr nach Italien weiterzureisen und ursprünglich auch nach Italien gewollt zu haben, weshalb auch lit. b und lit. c leg. cit. erfüllt sind.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Schon aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung des BF, welche zum EURODAC-Treffer in Rumänien führte, und der letztlich erfolgten Zustimmungserklärung von Rumänien steht dabei zweifelsfrei fest, dass Rumänien für das Asylverfahren des BF zuständig ist.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat. Der BF hat sowohl in Österreich als auch in Rumänien bereits Asylanträge gestellt. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, ist daher erfüllt. Zudem gab der BF an, keinesfalls nach Rumänien zurück- vielmehr nach Italien weiterzureisen und ursprünglich auch nach Italien gewollt zu haben, weshalb auch Litera b und Litera c, leg. cit. erfüllt sind. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Er gab in der Beschwerde zwar an, einen Freund zu haben, bei dem er nächtigen könne, jedoch ist dem zu entgegnen, dass der BF selbst bei seiner Einvernahme beim BFA am 31.07.2022 angab, nach Italien zu wollen und nicht nach Rumänien zurückzukehren. Zudem ergibt sich aus dem ZMR-Auszug betreffend die in der Beschwerde genannte Person, dass jene nicht an der vom BF genannten Adresse gemeldet ist, weshalb schon aus diesem Grund von keinem gesicherten Wohnsitz ausgegangen werden kann. Eine darüberhinausgehende enge Nahebeziehung besteht ebenfalls nicht und wurde auch nicht behauptet. Darüber hinaus wären eine etwaige Freundschaft und Möglichkeit der Unterkunftnahme, wovon das Gericht nicht ausgeht, auch bisher nicht geeignet gewesen, den BF zur Ausreise zu verleiten, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass der BF dadurch vom Untertauchen abgehalten worden wäre. Vielmehr gab der BF beim BFA zuvor selbst an, auf der Straße zu leben sowie im Freien zu schlafen. Eine berufliche Verankerung oder Selbsterhaltungsfähigkeit weist der BF ebenfalls nicht auf. Vielmehr gab er an, der Schwarzarbeit nachgegangen zu sein, weshalb er auch in dieser Hinsicht nicht von Untertauchen abgehalten worden wäre. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist daher in einer Gesamtbetrachtung auch § 76 Abs. 3 Z 9 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Er gab in der Beschwerde zwar an, einen Freund zu haben, bei dem er nächtigen könne, jedoch ist dem zu entgegnen, dass der BF selbst bei seiner Einvernahme beim BFA am 31.07.2022 angab, nach Italien zu wollen und nicht nach Rumänien zurückzukehren. Zudem ergibt sich aus dem ZMR-Auszug betreffend die in der Beschwerde genannte Person, dass jene nicht an der vom BF genannten Adresse gemeldet ist, weshalb schon aus diesem Grund von keinem gesicherten Wohnsitz ausgegangen werden kann. Eine darüberhinausgehende enge Nahebeziehung besteht ebenfalls nicht und wurde auch nicht behauptet. Darüber hinaus wären eine etwaige Freundschaft und Möglichkeit der Unterkunftnahme, wovon das Gericht nicht ausgeht, auch bisher nicht geeignet gewesen, den BF zur Ausreise zu verleiten, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass der BF dadurch vom Untertauchen abgehalten worden wäre. Vielmehr gab der BF beim BFA zuvor selbst an, auf der Straße zu leben sowie im Freien zu schlafen. Eine berufliche Verankerung oder Selbsterhaltungsfähigkeit weist der BF ebenfalls nicht auf. Vielmehr gab er an, der Schwarzarbeit nachgegangen zu sein, weshalb er auch in dieser Hinsicht nicht von Untertauchen abgehalten worden wäre. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist daher in einer Gesamtbetrachtung auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG erfüllt. Zudem erfolgte im vorliegenden Fall – entgegen dem Beschwerdevorbringen – seitens des BFA eine Einzelfallprüfung. Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Behörde wenige, sich wiederholende Absätze im Bescheid zur konkreten Situation des BF wiedergegeben hätte, kann somit nicht gefolgt werden. Sowohl das Vorverhalten, bei dem der BF u.a. etwa bereits untergetaucht ist, der Schwarzarbeit nachging und sich mit einer Totalfälschung vor Sicherheitsbeamten der LPD auswies, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein besonders hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem Verfahrensstadium reichten grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es lag im verfahrensrelevanten Zeitraum daher jedenfalls erhebliche Fluchtgefahr iSd des Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 3 FPG vor und war auch Sicherungsbedarf gegeben.Es lag im verfahrensrelevanten Zeitraum daher jedenfalls erhebliche Fluchtgefahr iSd des Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor und war auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Diese Abwägung durch das erkennende Gericht hat ergeben, dass fallgegenständlich den öffentlichen Interessen der Vorzug zu gewähren war. Der Beschwerdeführer war in Österreich nicht sozial oder beruflich verankert, ging keiner legalen Beschäftigung nach, verfügte über keinen Grad an sozialer Verankerung und auch nicht über einen gesicherten Wohnsitz. Er hatte auch keine Aufenthaltsbewilligung und hielt sich seit der zurückweisenden Entscheidung vom 21.02.2022, rk. seit 08.03.2022, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Über Anknüpfungspunkte in Österreich verfügte er – wie festgestellt – ebenfalls nicht. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt die Anordnung der Schubhaft ebenfalls nicht unverhältnismäßig erscheinen und ergeben sich aus dem Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nicht nachgekommen wäre. Die Berücksichtigung der Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit bestehen nicht in einem Ausmaß, dass diese im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten des BF zu beeinflussen ausreichend waren. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich ausreichend klar dargestellt, dass sein Verbleib im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Demgegenüber wogen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Die rumänischen Behörden haben der Rückübernahme des BF bereits mit 14.02.2022 zugestimmt. Am 14.02.2022 teilte das BFA Rumänien
Artikel 29
(2)Dublin III-VO mit, dass sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate erhöht, da der BF untergetaucht war. Der BF befand sich von 31.07.2022 bis 19.08.2022 in Schubhaft. Die Überstellung des BF wurde rasch geplant, gebucht und erfolgte bereits am 19.08.2022 die Rücküberstellung des BF nach Rumänien. Das BFA ist insofern seiner Verpflichtung, die Schubhaft so kurz als möglich aufrecht zu erhalten, nachgekommen und war auch die Überstellung (bei einer 6-wöchigen Höchstfrist
Art. 28
Dublin III-VO) innerhalb der verbleibenden Dauer der Anhaltung in Schubhaft jedenfalls möglich gewesen und ist diese schließlich auch erfolgt.Die rumänischen Behörden haben der Rückübernahme des BF bereits mit 14.02.2022 zugestimmt. Am 14.02.2022 teilte das BFA Rumänien
Artikel 29
(2)Dublin III-VO mit, dass sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate erhöht, da der BF untergetaucht war. Der BF befand sich von 31.07.2022 bis 19.08.2022 in Schubhaft. Die Überstellung des BF wurde rasch geplant, gebucht und erfolgte bereits am 19.08.2022 die Rücküberstellung des BF nach Rumänien. Das BFA ist insofern seiner Verpflichtung, die Schubhaft so kurz als möglich aufrecht zu erhalten, nachgekommen und war auch die Überstellung (bei einer 6-wöchigen Höchstfrist
Artikel 28
, Dublin III-VO) innerhalb der verbleibenden Dauer der Anhaltung in Schubhaft jedenfalls möglich gewesen und ist diese schließlich auch erfolgt. Das Gericht gelangt daher zum Ergebnis, dass auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft erfüllt ist. 3.1.
- Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten, höchst unkooperativen Verhaltens, konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Überstellung führen.3.1.
- Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten, höchst unkooperativen Verhaltens, konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Überstellung führen. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung konnte auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens, bei dem er sich insbesondere bereits seinem Asylverfahren in Rumänien wie auch Österreich durch untertauchen entzogen hat, nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete und erhebliche Gefahr des Untertauchens des BF bestanden hätte. Bei objektiver Betrachtung des Einzelfalles unter Beachtung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers kommt das erkennende Gericht daher zu dem Ergebnis, dass nicht damit zu rechnen war, dass der Beschwerdeführer sich an eine periodische Meldeverpflichtung, die eine gewisse Kooperationsbereitschaft erfordert, halten würde. Dies zumal er im bisherigen Verfahren über keine Meldeadresse und über keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich verfügte und keinerlei soziale Kontakte oder Unterstützungsmöglichkeiten hatte. Zudem zeigte der Beschwerdeführer ein höchst unkooperatives Verhalten. Zum Zeitpunkt der Schubhaft ging der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügte auch nicht über ausreichende finanzieller Mittel. Es war daher auch nicht davon auszugehen, dass die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit als gelinderes Mittel möglich, beziehungsweise ausreichend gewesen wäre. Eine enge Beziehung und die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung und Unterkunftnahme durch soziale Kontakte in Österreich bestand nicht. Es war daher vom Beschwerdeführer insgesamt nicht zu erwarten, dass er auf freiem Fuß seine Abschiebung abgewartet hätte. Das Bundesamt hat daher zu Recht die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels ausgeschlossen. Die angeordnete Schubhaft erfüllte daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.1.
- Ergebnis: Im Falle des Beschwerdeführers war von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Die Anhaltung in Schubhaft war rechtmäßig. 3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte II. und III. Kostenersatz3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. Kostenersatz 3.2.
- § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.2.
- Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG) „§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:,
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) „§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro„§
- Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…)“ 3.2.2.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.2.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. 3.2.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer
§ 35Abs. 1, 3 und 5 Vw
GVG zum Ersatz des Schriftsatzaufwandes und eines allfälligen Verhandlungsaufwandes sowie des Vorlageaufwandes zu verpflichten.3.2.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer
Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 5 VwGVG zum Ersatz des Schriftsatzaufwandes und eines allfälligen Verhandlungsaufwandes sowie des Vorlageaufwandes zu verpflichten. Der Beschwerdeführer beantragte den Ersatz der Eingabengebühr iHv 30,00 Euro. 3.2.4. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Ihr gebührt
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV als obsiegende Partei der Ersatz des Vorlageaufwands in Höhe von 57,40 Euro und der Ersatz des Schriftsatzaufwands in Höhe von 368,80 Euro.3.2.4. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Ihr gebührt
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV als obsiegende Partei der Ersatz des Vorlageaufwands in Höhe von 57,40 Euro und der Ersatz des Schriftsatzaufwands in Höhe von 368,80 Euro. 3.2.5. Dem Beschwerdeführer hingegen gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht substantiiert thematisiert worden sind. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. 3.3. Zu Spruchteil B. - Revision
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W289.2258425.1.00