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{'item': 'G307 2257328-1'}

Obsah (19)Art. 133§ 67§ 70§ 18§ 125§§ 27§§ 7§ 2§ 52§ 61§ 66§ 53§§ 51§ 54§ 8§ 31§ 10Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2023 GeschäftszahlG307 2257328-1 Spruch, G307 2257328-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 26.04.2022, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 27.04.2022, wurde diese darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes beabsichtigt sei. Zudem wurde die BF zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme binnen zehn Tagen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert. Die BF gab hierzu keine Stellungnahme ab.
  2. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der BF ausgefolgt am 17.05.2022, wurde gegen diese

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), der BF

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt III.).2. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der BF ausgefolgt am 17.05.2022, wurde gegen diese

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), der BF

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2022, wurde Rechtsanwalt Mag. Wolfgang FERSTL, in 2700 Wiener Neustadt, für die BF als einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt.
  2. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022, wurde Rechtsanwalt Mag. Wolfgang FERSTL, in 2700 Wiener Neustadt, für die BF als einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt.
  3. Mit per E-Mail am 19.07.2022 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die BF durch ihren damaligen Erwachsenenvertreter Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde wird ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Ausfolgung des genannten Bescheides an die BF diese nicht über die notwendige Geschäftsfähigkeit verfügt habe, sodass die Zustellung erst nach Zugang an den einstweiligen Erwachsenenvertreter am 27.06.2022 rechtswirksam erfolgt sei, weshalb sich gegenständliche Beschwerde als fristgerecht erweise. Beantragt wurden die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes sowie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Aufenthaltsverbotes.
  4. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 19.07.2022 vorgelegt und langten dort am 21.07.2022 ein.
  5. Mit Beschluss des BVwG, G307 2257328-1/4Z, vom 25.07.2022, wurde der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  6. Mit verfahrensleitendem Beschluss des BVwG, GZ.: G307 2257328-1/5Z, vom 25.07.2022, wurde die BF zur Abgabe einer Stellungnahme sowie zur Vorlage allfälliger Nachweise hinsichtlich ihres behaupteten durchgehenden Aufenthaltes von 34 Jahren in Österreich binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens aufgefordert.
  7. Mit am 11.08.2022 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz gab die BF durch ihren damaligen Erwachsenenvertreter – nach Zuerkennung einer beantragten Fristerstreckung – eine Stellungnahme ab.
  8. Am 14.11.2022 erging von Seiten des erkennenden Gerichts eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten der wahnhaften Störung und paranoiden Schizophrenie, an welchen die BF leidet.
  9. Am 15.11.2022 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF und ihr aktueller – oben im Spruch genannter – mit Beschluss des BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2022, bestellter einstweiliger Erwachsenvertreter (im Folgenden: EV) persönlich teilnahmen und XXXX , geb. XXXX , StA.: Österreich, als Zeugin einvernommen wurde.
  10. Am 15.11.2022 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF und ihr aktueller – oben im Spruch genannter – mit Beschluss des BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022, bestellter einstweiliger Erwachsenvertreter (im Folgenden: EV) persönlich teilnahmen und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Österreich, als Zeugin einvernommen wurde. Die belangte Behörde wurde korrekt geladen, jedoch erschien kein Vertreter zur Verhandlung.
  11. Am 30.11.2022 langte eine Stellungnahme der RV der BF samt Urkundenvorlage ein.
  12. Am 30.11.2022 langte eine Stellungnahme der Regierungsvorlage der BF samt Urkundenvorlage ein.
  13. Am 21.12.2022 langte die unter I.1.9 erwähnte Anfragebeantwortung ein, welche am 02.01.2023 an den Erwachsenenvertreter weitergeleitet und von diesem am 10.01.2023 beantwortet wurde.
  14. Am 21.12.2022 langte die unter römisch eins.1.9 erwähnte Anfragebeantwortung ein, welche am 02.01.2023 an den Erwachsenenvertreter weitergeleitet und von diesem am 10.01.2023 beantwortet wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist ungarische Staatsangehörige und ledig. Die Muttersprache der BF ist Ungarisch. Die BF wurde in Ungarn geboren, wo sie in einem Heim aufwuchs. Die BF hält sich mittlerweile seit 34 Jahren ohne Unterbrechung im Inland auf, ohne jedoch auf durchgehende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet zurückgreifen zu können. Die BF ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer Anmeldebescheinigung. Im Herkunftsstaat hält sich ein erwachsener Sohn der BF auf, zu dem die BF regelmäßigen Kontakt pflegt. Gegen die BF wurde/n von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf bei Krems am 20.01.2004 ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, mehrmals die Schubhaft ausgesprochen sowie wiederholt wegen Verstößen gegen das FPG Geldstrafen verhängt. Ferner wurde die BF wiederholt in ihren Herkunftsstaat abgeschoben, jedoch kehrte sie jeweils noch am selben Tag in das Bundesgebiet zurück. Die BF verdiente sich überwiegend als Prostituierte ihren Lebensunterhalt, ist aktuell jedoch ohne Beschäftigung und verfügt über keine Sozialversicherung. Gegenwärtig ist die BF bei einer Freundin, XXXX , geb. XXXX , StA.: Österreich, untergebracht, welche auch für den Unterhalt der BF aufkommt. Die BF verdiente sich überwiegend als Prostituierte ihren Lebensunterhalt, ist aktuell jedoch ohne Beschäftigung und verfügt über keine Sozialversicherung. Gegenwärtig ist die BF bei einer Freundin, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Österreich, untergebracht, welche auch für den Unterhalt der BF aufkommt. Mit Beschluss des BG XXXX , Zahl XXXX vom XXXX .2022 wurde der BF erstmals ein Erwachsenenvertreter zur Seite gestellt und mit Beschluss desselben Gerichts, XXXX , vom XXXX .2022, der im Spruch genannte RA als solcher eingesetzt. Mit Beschluss des BG römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2022 wurde der BF erstmals ein Erwachsenenvertreter zur Seite gestellt und mit Beschluss desselben Gerichts, römisch 40 , vom römisch 40 .2022, der im Spruch genannte RA als solcher eingesetzt. Die BF leidet an einer wahnhaften Störung und liegt der Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie vor. Die wahnhafte Störung besteht bereits seit mehreren Jahren, war die BF im Verfahren vor dem BFA und ist sie auch aktuell aufgrund dieser psychischen Leiden nicht in der Lage, ohne die Gefahr eines Nachteils ihre Rechtsgeschäfte selbst zu besorgen. Die – allerdings nicht im Einzelfall garantierten – Behandlungsmöglichkeiten psychischer Leiden Ungarn ergeben sich aus der oben erwähnten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. In Ungarn sind zwar diverse Behandlungsformen in unterschiedlichen medizinischen Einrichtungen im Bereich der Psychiatrie und Psychotherapie verfüg, daraus aber keine Garantien für Einzelfälle ableitbar. Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde der BF am 17.05.2022 ausgefolgt und in weiterer Folge ihrem Erwachsenenvertreter erstmals am 27.06.2022 übermittelt. Die BF verfügt über enge soziale Bezugspunkte in Österreich, ist des Deutschen hinreichend mächtig und hält sich ein weiterer erwachsener Sohn der BF in Deutschland auf, zu dem sie ebenfalls Kontakt hält. Folgende Verurteilungen liegen gegen die BF in Österreich vor:
  16. LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2019, wegen der Vergehen der Sachbeschädigung

§ 125St

GB, sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

§§ 27Abs.

2a zweiter Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 erster Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, wovon 8 Monate bedingt nachgesehen wurden. 1. LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2019, wegen der Vergehen der Sachbeschädigung

Paragraph 125, StGB, sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

Paragraphen 27, Absatz 2 a, zweiter Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, 27 Absatz 2, erster Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, wovon 8 Monate bedingt nachgesehen wurden. Die BF wurde im Zuge dieser Verurteilung für schuldig befunden, sie habe A. in XXXX vorschriftswidrig SuchtgiftA. in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift a. an einem zugänglichen Ort unter Umständen, unter denen ihr Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, gegen Entgelt anderen überlassen, indem sie am XXXX .2019 in einem öffentlichen Park in unmittelbarer Nähe eines Spielplatzes, wobei sich dort mehrere Personen aufhielten, in zumindest fünf Angriffen unbekannte Mengen Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut an unbekannte Abnehmer verkaufte;a. an einem zugänglichen Ort unter Umständen, unter denen ihr Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, gegen Entgelt anderen überlassen, indem sie am römisch 40 .2019 in einem öffentlichen Park in unmittelbarer Nähe eines Spielplatzes, wobei sich dort mehrere Personen aufhielten, in zumindest fünf Angriffen unbekannte Mengen Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut an unbekannte Abnehmer verkaufte; b. zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs besessen, indem sie am XXXX .2019 weitere rund 208 Gramm Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut bis zur Sicherstellung innehatte;b. zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs besessen, indem sie am römisch 40 .2019 weitere rund 208 Gramm Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut bis zur Sicherstellung innehatte; c. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem sie vom XXXX .2019 bis zum XXXX .2019 unbekannte Mengen an Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut bis zum Eigenkonsum bzw. gemeinschaftlichen Konsum mit Bekannten innehatte;c. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem sie vom römisch 40 .2019 bis zum römisch 40 .2019 unbekannte Mengen an Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut bis zum Eigenkonsum bzw. gemeinschaftlichen Konsum mit Bekannten innehatte; B. am XXXX .2015B. am römisch 40 .2015 a. in XXXX eine fremde Sache, nämlich die Glasscheibe beim Fenster der Wohnung des Frediano Z. eingeschlagen, wodurch ein Schaden von € 70,00 entstand;a. in römisch 40 eine fremde Sache, nämlich die Glasscheibe beim Fenster der Wohnung des Frediano Z. eingeschlagen, wodurch ein Schaden von € 70,00 entstand; b. in XXXX , eine fremde Sache, nämlich die Fensterscheibe einer Zelle in einem Polizeianhaltezentrum mit dem Sessel eingeschlagen, wodurch zum Nachteil der LPD- XXXX ein Schaden von € 180,00 entstand. b. in römisch 40 , eine fremde Sache, nämlich die Fensterscheibe einer Zelle in einem Polizeianhaltezentrum mit dem Sessel eingeschlagen, wodurch zum Nachteil der LPD- römisch 40 ein Schaden von € 180,00 entstand. Als mildernd wurden die Unbescholtenheit sowie das Teilgeständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von drei Suchtgiftvergehen mit einem Vergehen nach dem Strafgesetzbuch sowie die Tatwiederholung bei der Sachbeschädigung am 17.10.2015 gewertet. 2. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2020, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2020, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

§§ 27Abs.

1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG und § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, wovon 6 Monate bedingt nachgesehen wurden. 2. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2020, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2020, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG und Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, wovon 6 Monate bedingt nachgesehen wurden. In diesem Rahmen wurde die BF für schuldig befunden, sie habe am XXXX .2020 in XXXX vorschriftswidrig SuchtgiftIn diesem Rahmen wurde die BF für schuldig befunden, sie habe am römisch 40 .2020 in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift

  1. an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen ihr Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, anderen gegen Entgelt überlassen, indem sie in einem öffentlichen Park, der zum Tatzeitpunkt durch mehrere Passanten stark frequentiert war und wo sich rund 15 Personen in unmittelbarer Nähe befanden, 0,9 Gramm Delta -9-THC-hältiges Cannabiskraut an Matthias H. zum Preis von € 10,00 verkaufte;
  2. zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs besessen, indem sie über die unter Punkt
  3. angeführten Mengen hinaus, weitere ca. 18 Gramm Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut, das sie für den Weiterverkauf in ihrer Jackentasche bei sich trug, bis zur Sicherstellung innehatte;
  4. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem sie von etwa Juli 2019 bis XXXX .2020 eine unbekannte Menge an Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut bis zur Eigenkonsumation innehatte.
  5. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem sie von etwa Juli 2019 bis römisch 40 .2020 eine unbekannte Menge an Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut bis zur Eigenkonsumation innehatte. Als mildernd wurden dabei die überwiegend geständige Einlassung der BF sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die einschlägige Vorverurteilung, der rasche Rückfall und die Tatbegehung während anhängigen Strafverfahrens, gewertet.
  6. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

§§ 27Abs.

2a, 27 Abs. 3 erster Fall SMG; §§ 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. 3. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2021, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2021, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

Paragraphen 27, Absatz 2 a, 27, Absatz 3, erster Fall SMG; Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Mit besagten Urteil wurde die BF für schuldig befunden, sie habe I. am XXXX 2021 römisch eins. am römisch 40 2021 a. an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen ihr Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, einem anderen gegen Entgelt überlassen, indem sie in einem öffentlichen Park, der zum Tatzeitpunkt durch mehrere Passanten stark frequentiert war und wo sich rund 20 Personen in unmittelbarer Nähe befanden, 6,7 Gramm Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut an Markus J.S. zu einem Grammpreis von € 30,00 verkaufte; wobei sie die Tat in der Absicht beging, sich durch wiederkehrende Begehung dieser und weiterer solcher Taten längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen von jedenfalls mehr als € 400,00 monatlich zu verschaffen, sie wegen einer solchen Tat bereits zwei Mal verurteilt worden war und sie die Tat vorwiegend deshalb beging, um sich für ihren persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen; b. zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs besessen, indem sie über die unter Punkt I.a. angeführten Mengen hinaus, weitere 198,97 Gramm Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut, das sie für den Weiterverkauf eingesteckt hatte, bis zur Sicherstellung innehatte;b. zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs besessen, indem sie über die unter Punkt römisch eins.a. angeführten Mengen hinaus, weitere 198,97 Gramm Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut, das sie für den Weiterverkauf eingesteckt hatte, bis zur Sicherstellung innehatte; II. von XXXX .2020 bis XXXX .2021 ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem sie eine unbekannte Menge an Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut bis zum Eigenkonsum innehatte.römisch zwei. von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem sie eine unbekannte Menge an Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut bis zum Eigenkonsum innehatte. Als mildernd wurden dabei das reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend die schuldsteigernde Tatbegehung während offener Probezeit sowie das von der BF eingestandene Tatmotiv des Gewinnstrebens zum Zweck der Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts gewertet. Es wird festgestellt, dass die BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. Die BF wurde zuletzt von XXXX .2021 bis XXXX .2022 in Justizanstalten in Österreich angehalten und mit Beschluss des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2022, am XXXX .2022 unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt aus ihren Freiheitsstrafen unter Bezug auf die Urteile des LG XXXX , Zahl: XXXX , vom XXXX .2020 und Zahl XXXX , vom XXXX .2021, entlassen. Darüber hinaus weist die BF von XXXX .2007 bis XXXX .2007, XXXX .2008 bis XXXX .2008, XXXX .2019 bis XXXX .2019, XXXX .2020 bis XXXX .2020, XXXX .2020 bis XXXX .2020 Anhaltungen in Justizanstalten und von XXXX .2005 bis XXXX .2005, XXXX .2006 bis XXXX .2007, XXXX .2010 bis XXXX .2010, XXXX .2011 bis XXXX .2011, XXXX .2014 bis XXXX .2014, XXXX .2014 bis XXXX .2014, XXXX .2014 bis XXXX .2014, XXXX .2016 bis XXXX .2016, XXXX .2017 bis XXXX .2017, XXXX .2020 bis XXXX .2020 Unterbringungen in Polizeianhaltezentren auf. Die BF wurde zuletzt von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 in Justizanstalten in Österreich angehalten und mit Beschluss des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022, am römisch 40 .2022 unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt aus ihren Freiheitsstrafen unter Bezug auf die Urteile des LG römisch 40 , Zahl: römisch 40 , vom römisch 40 .2020 und Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2021, entlassen. Darüber hinaus weist die BF von römisch 40 .2007 bis römisch 40 .2007, römisch 40 .2008 bis römisch 40 .2008, römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019, römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020, römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 Anhaltungen in Justizanstalten und von römisch 40 .2005 bis römisch 40 .2005, römisch 40 .2006 bis römisch 40 .2007, römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2010, römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2011, römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014, römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014, römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014, römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016, römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017, römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 Unterbringungen in Polizeianhaltezentren auf. Die Straffälligkeit der BF war auf ihre jeweiligen tristen finanziellen Verhältnisse zurückzuführen. Die BF zeigt sich jedoch mittlerweile einsichtig und wurde ihr von der für sie zuständigen Sozialarbeiterin aufgrund des bisher im Rahmen der Bewährungshilfe gezeigten Verhaltens eine positive Entwicklung attestiert, wobei auf die notwendige Voraussetzung eines stabilen Umfelds bzw. geklärte Aufenthaltsrechtslage in diesem Zusammenhang hingewiesen wurde. Die BF wurde von 20.10.2015 bis 10.04.2019 insgesamt 15 Mal wegen Verstößen gegen das Sicherheitspolizeigesetz – wegen Lärmbelästigung, Verletzung des öffentlichen Anstandes und der Sittlichkeit, aggressiven Verhaltens und Betretens einer behördlich erlassenen Schutzzone – mit Geldstrafen im Gesamtausmaß von € 8.170,00 belangt. Die BF ist des Deutschen hinreichend mächtig, besitzt jedoch keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  3. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  4. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und abgehaltenen mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Die Feststellungen zu Identität der BF (Name und Geburtsdatum) sowie deren Staatbürgerschaft beruhen auf deren konkreten Angaben, welche einander mit den Eintragungen in den öffentlichen Registern (Melderegister, Fremdenregister und Sozialversicherungsdatenbank) decken. Ferner wurden besagte Feststellungen auch vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffen und von der BF in der mündlichen Verhandlung im Beisein ihres Erwachsenvertreters bestätigt. Die gegen die BF ausgesprochenen Schubhaften sowie die wiederholte Belangung der BF wegen Verstößen gegen das FPG lassen sich den im Akt einliegenden Schubhaftbescheiden der BPD XXXX (siehe Aktenteil 2 AS 253, 337, 401) sowie den Strafverfügungen derselben Behörde (siehe Aktenteil 2 AS 273, 343) entnehmen. In den besagten Schubhaftbescheiden der BPD XXXX findet zudem das gegen die BF im Jahr 2004 ausgesprochene Aufenthaltsverbot der BH XXXX zu Zahl XXXX , (siehe dazu Bescheid der BPD XXXX , vom XXXX .2004 zu Zahl XXXX ) Erwähnung und wurden die wiederholten Abschiebungen sowie die unmittelbaren Wiedereinreisen der BF nach erfolgten Abschiebungen von dieser in der mündlichen Verhandlung eingestanden.Die gegen die BF ausgesprochenen Schubhaften sowie die wiederholte Belangung der BF wegen Verstößen gegen das FPG lassen sich den im Akt einliegenden Schubhaftbescheiden der BPD römisch 40 (siehe Aktenteil 2 AS 253, 337, 401) sowie den Strafverfügungen derselben Behörde (siehe Aktenteil 2 AS 273, 343) entnehmen. In den besagten Schubhaftbescheiden der BPD römisch 40 findet zudem das gegen die BF im Jahr 2004 ausgesprochene Aufenthaltsverbot der BH römisch 40 zu Zahl römisch 40 , (siehe dazu Bescheid der BPD römisch 40 , vom römisch 40 .2004 zu Zahl römisch 40 ) Erwähnung und wurden die wiederholten Abschiebungen sowie die unmittelbaren Wiedereinreisen der BF nach erfolgten Abschiebungen von dieser in der mündlichen Verhandlung eingestanden. Durch Einsichtnahme in das Zentralen Melderegister konnten die lückenhaften Meldezeiten sowie die Anhaltungen der BF in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren festgestellt werden. Die Verurteilungen der BF sind dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich geschuldet und beruhen die näheren Ausführungen zu den Straftaten der BF sowie die Feststellungen, dass die BF diese begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, zudem auf je einer Ausfertigung der oben zitierten Strafurteile. Die bedingte Entlassung der BF aus ihren Freiheitsstrafen ergibt sich aus einer Ausfertigung des oben zitierten Beschlusses des LG XXXX (siehe OZ 3).Die bedingte Entlassung der BF aus ihren Freiheitsstrafen ergibt sich aus einer Ausfertigung des oben zitierten Beschlusses des LG römisch 40 (siehe OZ 3). Dem Inhalt des auf den Namen der BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ist deren Erwerbs- sowie Versicherungslosigkeit zu entnehmen und konnte sich das Verwaltungsgericht von den Deutschkenntnissen der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugen. Aus dem Fremdenregister ist keine Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ersichtlich. Einem psychiatrischen Sachverständigengutachten, vom XXXX .2022, erstellt von Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie sind die oben genannten Leiden der BF zu entnehmen. Ferner wird darin ausgeführt, dass diese bereits seit mehreren Jahren bestehen und die BF aufgrund dessen nicht in der Lage ist, ihre Rechtsgeschäfte selbst zu besorgen und dieser Zustand bereits am XXXX .2022 bestanden habe (siehe OZ 12).Einem psychiatrischen Sachverständigengutachten, vom römisch 40 .2022, erstellt von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie sind die oben genannten Leiden der BF zu entnehmen. Ferner wird darin ausgeführt, dass diese bereits seit mehreren Jahren bestehen und die BF aufgrund dessen nicht in der Lage ist, ihre Rechtsgeschäfte selbst zu besorgen und dieser Zustand bereits am römisch 40 .2022 bestanden habe (siehe OZ 12). Die wiederholte Verhängung von Verwaltungsstrafen gegenüber der BF sind durch im Akt einliegende Ausfertigungen der jeweiligen Strafverfügungen der LPD XXXX (siehe Aktenteil 3 AS 963ff) dokumentiert, aus denen zudem die jeweiligen Vergehen und Strafen der BF entnommen werden können. Die wiederholte Verhängung von Verwaltungsstrafen gegenüber der BF sind durch im Akt einliegende Ausfertigungen der jeweiligen Strafverfügungen der LPD römisch 40 (siehe Aktenteil 3 AS 963ff) dokumentiert, aus denen zudem die jeweiligen Vergehen und Strafen der BF entnommen werden können. Die oben ausgeführten Bestellungen von Erwachsenenvertretern beruhen auf je einer Ausfertigung der erwähnten Beschlüsse des BG XXXX (siehe AS 117f; OZ 11) und beruht die Ausfolgung des gegenständlich angefochtenen Bescheides an die BF am 17.05.2022 auf einer von ihr handschriftlich unterfertigten Übernahmebestätigung (siehe AS 87). Die Weiterleitung des vorliegend angefochtenen Bescheides an den damaligen EV der BF lässt sich einer E-Mail des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 27.06.2022, entnehmen, wonach mit selbiger an den damaligen EV der BF der besagte Bescheid am 27.06.2022 weitergeleitet wurde (siehe AS 103). Die oben ausgeführten Bestellungen von Erwachsenenvertretern beruhen auf je einer Ausfertigung der erwähnten Beschlüsse des BG römisch 40 (siehe AS 117f; OZ 11) und beruht die Ausfolgung des gegenständlich angefochtenen Bescheides an die BF am 17.05.2022 auf einer von ihr handschriftlich unterfertigten Übernahmebestätigung (siehe AS 87). Die Weiterleitung des vorliegend angefochtenen Bescheides an den damaligen EV der BF lässt sich einer E-Mail des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 27.06.2022, entnehmen, wonach mit selbiger an den damaligen EV der BF der besagte Bescheid am 27.06.2022 weitergeleitet wurde (siehe AS 103). Den konkreten Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung folgen die Feststellungen zur Geburt und dem Heimaufenthalt im Herkunftsstaat, zum durchgehenden Aufenthalt in Österreich, zum Nachgehen der Prostitution, zu den familiären Bezugspunkten im Herkunftsstaat und in Deutschland sowie hinsichtlich des Kontaktes der dort wohnhaften Verwandten, zu den Straffälligkeitsgründen und zu den sozialen Kontakten in Österreich. So gab die BF an, aufgrund ihrer damals tristen finanziellen Verhältnisse gepaart mit ihrer Obdachlosigkeit straffällig geworden zu sein, was angesichts der Erwerbslosigkeit der BF und der fehlenden Aufenthaltstitel nachvollzogen werden kann. Ferner wurde das Vorbringen der BF, über soziale Kontakte in Österreich zu verfügen und bei XXXX , die zudem für den Unterhalt der BF aufkommt, untergebracht zu sein, durch deren Angaben in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Ausübung der Prostitution wird zudem durch eine Antragstellung der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als selbstständige Erwerbstätige im Bereich der Prostitution vom 14.01.2001 untermauert (siehe Aktenteil 2 AS 467).So gab die BF an, aufgrund ihrer damals tristen finanziellen Verhältnisse gepaart mit ihrer Obdachlosigkeit straffällig geworden zu sein, was angesichts der Erwerbslosigkeit der BF und der fehlenden Aufenthaltstitel nachvollzogen werden kann. Ferner wurde das Vorbringen der BF, über soziale Kontakte in Österreich zu verfügen und bei römisch 40 , die zudem für den Unterhalt der BF aufkommt, untergebracht zu sein, durch deren Angaben in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Ausübung der Prostitution wird zudem durch eine Antragstellung der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als selbstständige Erwerbstätige im Bereich der Prostitution vom 14.01.2001 untermauert (siehe Aktenteil 2 AS 467). In einer Stellungnahme der Bewährungshelferin der BF vom 14.11.2022 (siehe Beilage zur Verhandlung: Stellungnahme des XXXX , vom 14.11.2022) werden zudem das Bestehen enger sozialer Kontakte zu Personen, welche die BF unterstützen, der Willen der BF, ein straffreies Leben zu führen sowie eine positive Entwicklung der BF hervorgehoben. In einer Stellungnahme der Bewährungshelferin der BF vom 14.11.2022 (siehe Beilage zur Verhandlung: Stellungnahme des römisch 40 , vom 14.11.2022) werden zudem das Bestehen enger sozialer Kontakte zu Personen, welche die BF unterstützen, der Willen der BF, ein straffreies Leben zu führen sowie eine positive Entwicklung der BF hervorgehoben. Vor dem Hintergrund, dass die BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchwegs einen glaubwürdigen Eindruck vermittelte, alle ihr gestellten Fragen hinreichend konkret und frei von Widersprüchen beantwortet hat, ihre Angaben überwiegend durch die Aussage der vernommenen Zeugin, eine Stellungnahme der Bewährungshelferin der BF sowie die dem Gericht vorliegenden Akten und Abfrageergebnissen in öffentlichen Datenbanken bestätigt werden, konnten letztlich keine Anhaltspunkte festgestellt werden, die auf das Vorliegen von Unwahrheiten hindeuteten. Die BF vermittelte zudem den Eindruck, in der Lage zu sein, den Zweck der Verhandlung sowie die ihr gestellten Fragen verstanden zu haben und in der Lage gewesen zu sein, sinnvolle Angaben zu machen. Der EV der BF war während der gesamten Verhandlung anwesend und wurden seitens desselben keine Einwände vorgebracht und/oder Korrekturen der Angaben der BF vorgenommen, sodass letztlich kein Zweifel an der inhaltlichen und sachlichen Richtigkeit der Angaben der BF aufkamen. Angesichts dessen kann der BF in Zusammenschau mit den – lückenhaften – Wohnsitzmeldungen, wiederholten Betretungen im Bundesgebiet, mehrmals verhängten Verwaltungsstrafen und Abschiebungen in ihren Herkunftsstaat, Glauben dahingehend geschenkt werden, wenn diese vorbringt, sich seit nunmehr 34 Jahren – abgesehen von wiederholten kurzen Aufenthalten in Ungarn – durchgehend in Österreich aufzuhalten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte sich der erkennende Richter zudem von den Deutschkenntnissen der BF überzeugen.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  6. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Da die BF laut Sachverständigen-Gutachten bereits seit Jahren das oben genannte, ihre Geschäfts- und Handlungsfähigkeit ausschließende psychische Krankheitsbild zeigt, entfaltete die Ausfolgung des gegenständlichen angefochtenen Bescheides an die BF am 17.05.2022 keine Rechtswirksamkeit (siehe dazu Walter/Kolonovits(Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9

(2011), Rz 135). Erst mit erfolgter Übermittlung des besagten Bescheides an den gerichtlich berufenen Erwachsenenvertreter der BF am 27.06.2022 wurde der Bescheid rechtswirksam zugestellt, womit sich die gegenständlich am 19.07.2022 beim BFA eingebrachte Beschwerde

§§ 7Abs. 4 Z 1 i

Vm. 17 VwGVG und §§ 32 Abs.2 sowie 33 AVG als fristgerecht erweist. Erst mit erfolgter Übermittlung des besagten Bescheides an den gerichtlich berufenen Erwachsenenvertreter der BF am 27.06.2022 wurde der Bescheid rechtswirksam zugestellt, womit sich die gegenständlich am 19.07.2022 beim BFA eingebrachte Beschwerde

Paragraphen 7, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit 17 VwGVG und Paragraphen 32, Absatz 2, sowie 33 AVG als fristgerecht erweist. 3.2. Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.2.1.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jede Person die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. 3.2.1.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jede Person die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die BF ist als ungarische Staatsangehörige sohin EWR-Bürgerin iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Die BF ist als ungarische Staatsangehörige sohin EWR-Bürgerin iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.2.2. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:3.2.2. Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet: „§ 66.

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: „§ 51.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet wie folgt: § 53a.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a,

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger

§ 51Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

  1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
  2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
  3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

§ 51Abs.

2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern

§ 51Abs.

1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht

Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht

Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5)Ist der EWR-Bürger

§ 51Abs.

1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er

Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

(5)Ist der EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er

Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

  1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
  2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
  3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat. Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet: „§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51Abs.

3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.“

§ 31Abs.

1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind. 3.2.3. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen stattzugeben: Die BF hält sich seit nunmehr 34 Jahren durchgehend in Österreich auf. Es wurde gegen sie jedoch im Jahr 2004 ein – ein bis dahin allenfalls gültiges Aufenthaltsrecht

§ 10Abs.

1 NAG aufhebendes – Aufenthaltsverbot erlassen und vermochte die BF die Ausübung einer legalen Beschäftigung, das Bestehen einer Sozialversicherung und/oder den Besitz hinreichender finanzieller Mitteln über einen nach Ablauf des Aufenthaltsverbotes gelegenen durchgehenden Zeitraum von mehr als fünf Jahren hinweg nicht nachzuweisen. Die BF hält sich seit nunmehr 34 Jahren durchgehend in Österreich auf. Es wurde gegen sie jedoch im Jahr 2004 ein – ein bis dahin allenfalls gültiges Aufenthaltsrecht

Paragraph 10, Absatz eins, NAG aufhebendes – Aufenthaltsverbot erlassen und vermochte die BF die Ausübung einer legalen Beschäftigung, das Bestehen einer Sozialversicherung und/oder den Besitz hinreichender finanzieller Mitteln über einen nach Ablauf des Aufenthaltsverbotes gelegenen durchgehenden Zeitraum von mehr als fünf Jahren hinweg nicht nachzuweisen. Gegen die BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin ist somit, in Ermangelung des – nachweislichen – Vorliegens eines mehr als fünfjährigen durchgehend rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 66FPG i

Vm. § 55 Abs. 3 NAG (Ausweisung) oder § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG (Aufenthaltsverbot) sohin nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens der BF davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch ihren Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet würde. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. „Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. - noch zu § 86 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des § 67 FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. September 2007, Zahl 2007/21/0197, und vom 21. Februar 2013, Zahl 2012/23/0042, mwN und 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).Gegen die BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin ist somit, in Ermangelung des – nachweislichen – Vorliegens eines mehr als fünfjährigen durchgehend rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

Paragraph 66, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG (Ausweisung) oder Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG (Aufenthaltsverbot) sohin nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens der BF davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch ihren Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet würde. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. , „Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche - noch zu Paragraph 86, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67, FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom

  1. September 2007, Zahl 2007/21/0197, und vom
  2. Februar 2013, Zahl 2012/23/0042, mwN und 25.04.2014, Ro 2014/21/0039). Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v.
  3. Juli 2010, Zahl 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
  4. Juli 2004, 2001/21/0119).Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v.
  5. Juli 2010, Zahl 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  6. Juli 2004, 2001/21/0119). 3.2.4.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.2.4.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach § 9 Abs. 1 BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101).Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: • die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), • die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, • den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), • den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), • die Bindungen zum Heimatstaat, • die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie• die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie • auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).„Nach § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 und § 9 BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf § 66 FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.“ Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10)., „Nach Paragraph 66, Absatz 2, FrPolG 2005 und Paragraph 9, BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.“ Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118) Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E

  1. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E
  2. November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. E
  3. Dezember 2014, 2012/22/0169; E
  4. September 2014, 2013/22/0247; E
  5. Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. E
  6. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). (Vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120)Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche E
  7. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E
  8. November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert vergleiche E
  9. Dezember 2014, 2012/22/0169; E
  10. September 2014, 2013/22/0247; E
  11. Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde vergleiche E
  12. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). (Vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120) „Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN).“ (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409)„Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist vergleiche VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN).“ (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409) 3.2.
  13. Die BF weist insgesamt drei einschlägige Verurteilungen in Österreich auf, wobei sie wiederholt wegen derselben Delikte, nämlich des unrechtmäßigen Umgangs mit Suchtgiften, verurteilt wurde. Das Verhalten der BF war dabei vom wiederholten Willen, Gewinne durch den Verkauf von Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut zu erzielen sowie dem Besitz desselbigen zum Zwecke der Eigenkonsumation geprägt. Die BF ließ sich letztlich bisher weder durch wiederholte strafgerichtliche Sanktionen noch fremdenrechtliche Maßnahmen von Rückfällen abhalten. Vielmehr delinquierte die BF in teils kurzen Abständen wiederholt und missachtete dabei selbst gerichtlich auferlegte Bewährungsfristen. Hinzu kommt, dass die BF nach mehreren Abschiebungen entgegen eines seinerzeit gültigen Aufenthaltsverbotes wiederholt ins Bundesgebiet zurückkehrte und sich im Inland durchgehend aufhielt. Ferner wurde die BF wegen Verstößen gegen das FPG sowie das SPG mehrmals verwaltungsstrafrechtlich belangt. Unter Einbeziehung der teils unterlassenen Wohnsitzmeldungen in Österreich und des – mangels Nachweises des Vorliegens der für einen Aufenthalt in Österreich notwendigen Voraussetzungen iSd. §§ 51f NAG – als größtenteils unrechtmäßig zu wertenden Aufenthalts der BF im Bundesgebiet, erweist sich das von ihr gezeigte Verhalten als jedenfalls öffentliche Interessen gefährdend. So hat auch der VwGH wiederholt festgehalten, dass der Verhinderung der Suchmittelkriminalität (vgl. VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377) eine große Bedeutung zukommt und mit Suchtmitteldelikten zudem eine hohe Rückfallgefährlichkeit einhergehe (vgl. VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377). Unter Einbeziehung der teils unterlassenen Wohnsitzmeldungen in Österreich und des – mangels Nachweises des Vorliegens der für einen Aufenthalt in Österreich notwendigen Voraussetzungen iSd. Paragraphen 51 f, NAG – als größtenteils unrechtmäßig zu wertenden Aufenthalts der BF im Bundesgebiet, erweist sich das von ihr gezeigte Verhalten als jedenfalls öffentliche Interessen gefährdend. So hat auch der VwGH wiederholt festgehalten, dass der Verhinderung der Suchmittelkriminalität vergleiche VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377) eine große Bedeutung zukommt und mit Suchtmitteldelikten zudem eine hohe Rückfallgefährlichkeit einhergehe vergleiche VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377). Gegenständlich gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die letzte Straftat der BF mittlerweile mehr als ein Jahr zurückliegt, die BF sich seit ihrer Entlassung aus ihrer Freiheitsstrafe am XXXX .2022 nicht nur wohlverhalten hat, sondern darüber hinaus auch von Seiten der Bewährungshilfe betreut wird und bei einer Freundin Unterkunft sowie allgemeine Unterstützung gefunden hat. Ferner zeigt sich die BF mittlerweile gewillt, ein rechtstreues Leben zu führen und wird ihr seitens der Bewährungshelferin dahingehend eine positive Entwicklung attestiert. Ferner verfügt die BF über unterstützende soziale Kontakte in Österreich und ist ein stabiles Umfeld laut Stellungnahme der Bewährungshelferin der BF Voraussetzung für eine weitere nachhaltige positive Entwicklung. Darüber hinaus leidet die BF an massiven psychischen Störungen, die es ihr unmöglich machen, ihr Leben selbstständig zu meistern. So wurde ihr gerichtlich ein EV zur Seite gestellt, der für sie Rechts- und Geldgeschäfte erledigt. Gegenständlich gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die letzte Straftat der BF mittlerweile mehr als ein Jahr zurückliegt, die BF sich seit ihrer Entlassung aus ihrer Freiheitsstrafe am römisch 40 .2022 nicht nur wohlverhalten hat, sondern darüber hinaus auch von Seiten der Bewährungshilfe betreut wird und bei einer Freundin Unterkunft sowie allgemeine Unterstützung gefunden hat. Ferner zeigt sich die BF mittlerweile gewillt, ein rechtstreues Leben zu führen und wird ihr seitens der Bewährungshelferin dahingehend eine positive Entwicklung attestiert. Ferner verfügt die BF über unterstützende soziale Kontakte in Österreich und ist ein stabiles Umfeld laut Stellungnahme der Bewährungshelferin der BF Voraussetzung für eine weitere nachhaltige positive Entwicklung. Darüber hinaus leidet die BF an massiven psychischen Störungen, die es ihr unmöglich machen, ihr Leben selbstständig zu meistern. So wurde ihr gerichtlich ein EV zur Seite gestellt, der für sie Rechts- und Geldgeschäfte erledigt. Der familiäre, soziale und wirtschaftliche Lebensmittelpunkt der BF lag in den letzten 34 Jahren durchgehend in Österreich und ist die BF für sie wichtige soziale Beziehungen im Bundesgebiet eingegangen, die ihr bei der Bewältigung alltäglicher Aufgaben helfen. Die BF ist aufgrund ihrer Erkrankung – wie die gerichtliche Bestellung eines EV zweifelsfrei zeigt – auf die Hilfe und Unterstützung durch andere im Alltag angewiesen. Im Falle einer verpflichteten Ausreise der BF aus dem Bundesgebiet käme es zu einer unweigerlichen Trennung zwischen ihr und den sie unterstützenden Personen, was wiederum die bisher erreichten Fortschritte der BF zu Nichte machte. Daran vermag der Umstand, dass in Ungarn in ihrem Falle eine (allfenfalls) adäquate medizinische Behandlung bestünde, nichts zu ändern. Vielmehr hat die BF sich über Jahre hinweg mittlerweile ein unterstützendes und stabilisierendes soziales Umfeld in Österreich geschaffen, welches sie in Ungarn so nicht vorfindet wird bzw. sich erst wieder erarbeiten müsste. Dass die BF dazu in der Lage wäre, kann angesichts der ihr attestierten Leiden jedoch nicht ohne weiteres angenommen werden, sodass eine – das Fortkommen der BF gefährden könnende – massive Verschlechterung ihrer Situation in gesundheitlicher und sozialer Hinsicht im Falle ihrer Rückkehr nicht ausgeschlossen werden kann. Das Verwaltungsgericht verkennt keinesfalls, dass das von der BF gezeigte Verhalten eine Gefährdung öffentlicher Interessen bewirkt hat und an der Verhinderung von Suchtgiftdelikten ein großes öffentliches Interesse besteht. Dennoch kommt es im konkreten Fall zum Schluss, dass sich die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie einer Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbotes (vgl. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196: wonach eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus darstellt und bei Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden, somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 nach sich zu ziehen habe, nach erfolgter Abwägung sich widerstreitender öffentlicher und privater Interessen unter Berücksichtigung von Art 8 EMRK als nicht zulässig erweist.) Die BF bedarf aufgrund ihrer psychischen Leiden eines stabilen und unterstützenden Umfeldes, welches sie in Österreich aufgrund jahrelang gepflegter Vertrauens- und Unterstützungsverhältnisse vorfindet. Insofern kommt diesem Umstand und der mit einer verpflichtenden Ausreise der BF einhergehende Unterbrechung stabilisierender, für das Fortkommen der BF notwendiger Strukturen und Kontakte, besondere Bedeutung zu.Das Verwaltungsgericht verkennt keinesfalls, dass das von der BF gezeigte Verhalten eine Gefährdung öffentlicher Interessen bewirkt hat und an der Verhinderung von Suchtgiftdelikten ein großes öffentliches Interesse besteht. Dennoch kommt es im konkreten Fall zum Schluss, dass sich die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie einer Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbotes vergleiche VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196: wonach eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus darstellt und bei Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden, somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 nach sich zu ziehen habe, nach erfolgter Abwägung sich widerstreitender öffentlicher und privater Interessen unter Berücksichtigung von Artikel 8, EMRK als nicht zulässig erweist.) Die BF bedarf aufgrund ihrer psychischen Leiden eines stabilen und unterstützenden Umfeldes, welches sie in Österreich aufgrund jahrelang gepflegter Vertrauens- und Unterstützungsverhältnisse vorfindet. Insofern kommt diesem Umstand und der mit einer verpflichtenden Ausreise der BF einhergehende Unterbrechung stabilisierender, für das Fortkommen der BF notwendiger Strukturen und Kontakte, besondere Bedeutung zu. Im Ergebnis ist der Beschwerde sohin stattzugeben, und, weil die Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes iSd. § 70 Abs. 3 FPG sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung iSd. § 18 Abs. 3 BFA-VG nur im Zusammenhang mit einer aufenthaltsbeenden Maßnahmen bestehen kann, der angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben. Im Ergebnis ist der Beschwerde sohin stattzugeben, und, weil die Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes iSd. Paragraph 70, Absatz 3, FPG sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung iSd. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG nur im Zusammenhang mit einer aufenthaltsbeenden Maßnahmen bestehen kann, der angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G307.2257328.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.