4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Formularvordruck beantragte die Beschwerdeführerin am 06.07.2022 die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
G 2005.1. Mit Formularvordruck beantragte die Beschwerdeführerin am 06.07.2022 die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG
G zurück (Spruchpunkt I.) und erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ihr eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für ihre freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). 4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 12.08.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und ihr eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für ihre freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).
G und beantragte die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses. Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 19.03.2020 zurück und den Antrag auf Mängelheilung ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 03.06.2020, I422 2122788-2/2E. Am 06.11.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG und beantragte die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses. Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 19.03.2020 zurück und den Antrag auf Mängelheilung ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 03.06.2020, I422 2122788-2/2E. Am 06.07.2022 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G. Im Administrativverfahren brachte sie dazu ihre Geburtsurkunde in Vorlage, jedoch kein gültiges Reisedokument. Dazu legte sie ein Schreiben der algerischen Botschaft vom 12.07.2021 vor, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin einen Reisepass beantragt hat, ihr dieser jedoch erst ausgestellt werde, wenn sie die „Voraussetzungen für die Immatrikulation“ erfülle.Am 06.07.2022 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG. Im Administrativverfahren brachte sie dazu ihre Geburtsurkunde in Vorlage, jedoch kein gültiges Reisedokument. Dazu legte sie ein Schreiben der algerischen Botschaft vom 12.07.2021 vor, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin einen Reisepass beantragt hat, ihr dieser jedoch erst ausgestellt werde, wenn sie die „Voraussetzungen für die Immatrikulation“ erfülle. Die Beschwerdeführerin wurde im Verfahren auf die sie treffende Mitwirkungspflicht hingewiesen und ihr zugleich der Umstand, dass eine Verletzung dieser Pflicht zur Zurückweisung ihres Antrages führen könne, zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde die über die Möglichkeit, einen Antrag auf Heilung vom Mangel der Nichtvorlage eines Reisedokumentes zu stellen, hingewiesen. Einen solchen Antrag hat die Beschwerdeführerin nicht gestellt. Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Sie ging in Österreich lediglich von 02.07.2019 bis 31.03.2022 einer geringfügigen Beschäftigung nach und bestritt ihren Lebensunterhalt während ihres gesamten Aufenthaltes über die staatliche Grundversorgung. Sie verfügt über eine Einstellzusage eines Hotels und hat ein Deutschzertifikat auf Niveau A2 erlangt. Außerdem betätigt sie sich ehrenamtlich seit 01.07.2018 in einem Verein für die Teilhabe von Menschen mit Behinderung. Sie hat in Österreich mehrere Bekanntschaften geschlossen, jedoch keine familiären Anknüpfungspunkte. In Algerien leben nach wie vor die 11 Geschwister und der Vater der Beschwerdeführerin und steht sie mit ihren Angehörigen in Kontakt. Strafgerichtlich ist die Beschwerdeführerin nicht in Erscheinung getreten. 1.
den zugrunde liegenden islamischen Rechtsprinzipien zwar zulässig, in der Praxis jedoch selten, da kostspielig und relativ unüblich. Zu Ehrenmorden kommt es vereinzelt im traditionell geprägten sozialen Umfeld (ÖB 11.2020). Vergewaltigung ist strafbar. Das Strafmaß beträgt fünf bis zehn Jahre und die Behörden setzen das Gesetz üblicherweise durch. Der Straftatbestand der Vergewaltigung in der Ehe existiert gesetzlich nicht (USDOS 12.4.2022), der Straftatbestand der Vergewaltigung bezieht sich auf Taten außerhalb der Ehe (AA11.7.2020). Viele Frauen zeigen Fälle von Vergewaltigung aufgrund von gesellschaftlichem und familiärem Druck nicht an (USDOS 12.4.2022). 2015 wurde nach langer und kontroverser Diskussion ein Gesetz verabschiedet, das Gewalt gegen Frauen auch in der Ehe unter Strafe stellt (ÖB 11.2020) bzw. einige Formen häuslicher Gewalt kriminalisiert. Allerdings enthält das Gesetz Schlupflöcher, wonach die Strafverfolgung unterbleibt, Verurteilungen fallengelassen oder Strafen verringert werden, wenn das Opfer dem Täter verzeiht (ÖB 11.2020; vgl. HRW 13.1.2022, AI 29.3.2022). Das Gesetz sieht ferner Strafen für sexuelle Belästigung in der Öffentlichkeit vor und schützt das Vermögen von Ehefrauen vor dem Zugriff des Ehemanns und ist 2016 in Kraft getreten. Das Gesetz hat zwar zu einer Verbesserung der Situation geführt, jedoch ist es in der Praxis für Frauen oft schwierig, bei innerfamiliären Konflikten dies auch vor Gericht durchzusetzen (ÖB 11.2020). Die Behörden unternahmen im Jahr 2021 nichts gegen Gewalt gegen Frauen. Die Frauengruppe Feminicides Algérie verzeichnete im Jahr 2021 mindestens 55 Frauenmorde und erklärte, die Polizei habe es versäumt, die Fälle angemessen zu untersuchen oder die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen (AI 29.3.2022). Dem Vernehmen nach gibt es landesweit nur eine Einrichtung, die mit einem Frauenhaus verglichen werden kann. Diese wird in Algier durch die Organisation „S.O.S. femmes en détresse“ betrieben (AA 11.7.2020). Es gibt Aufnahmezentren (centres d’accueil), an die sich Frauen in Notfällen wenden können (ÖB 11.2020).Die Verfassung garantiert die Gleichstellung der Geschlechter, aber Frauen sind nach wie vor sowohl rechtlichen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Viele Frauen verdienen weniger als Männer in ähnlichen Positionen, und es gibt nur wenige Frauen in Führungspositionen von Unternehmen (FH 28.2.2022). Trotz verfassungsrechtlichem Diskriminierungsverbot (AA 11.7.2020) bewirkt das von islamischen Grundsätzen geprägte Familien- und Erbrecht eine rechtliche und faktische Diskriminierung von Frauen (AA 11.7.2020; vergleiche AI 29.3.2022). Nach dem algerischen Familiengesetzbuch können sich Männer ohne Angabe von Gründen einseitig scheiden lassen, während Frauen die Scheidung aus bestimmten Gründen bei Gericht beantragen müssen (HRW 13.1.2022). Insbesondere in den unteren sozialen Schichten führen Scheidungen, Scheidungsfolgen und das diskriminierende Erbrecht (der Pflichtteil weiblicher Abkömmlinge ist im Vergleich zu dem der männlichen Miterben halbiert) häufig zu Mittellosigkeit und gesellschaftlicher Marginalisierung von Frauen. In Algier und anderen großen Städten des Nordens spielen Frauen gleichwohl in allen gesellschaftlichen Zusammenhängen eine maßgebliche Rolle. Der Regierung gehören aktuell fünf Ministerinnen an. Die Mehrheit der Frauen bleibt jedoch fest in patriarchalische Strukturen eingebunden. Eine Novelle des Familiengesetzbuchs („Code de la famille“), welche die Situation vor allem geschiedener Frauen verbessert, wurde 2005 von der Nationalversammlung verabschiedet. Obwohl dadurch wesentliche Defizite des auf der Scharia fußenden Familienrechts, wie die Tutelle (lebenslange Vormundschaft durch den Vater oder ein anderes männliches Familienmitglied; Zustimmung des Vormunds zu allen wesentlichen Entscheidungen) oder ein eingeschränktes Scheidungsrecht abgemildert worden sind, wirken traditionell-religiöse Regelungen vor allem der sunnitisch-malikitischen Rechtstraditionen des Landes faktisch in vieler Weise fort (AA 11.7.2020). Frauen, die mittlerweile fast 70 % der Universitätsabgänger stellen, stehen aufgrund von sozialen Einschränkungen nicht alle Tätigkeiten offen (nur 18 % der Beschäftigten), Ehemänner oder Familienvorstände können die Beschäftigung von Frauen verbieten (ÖB 11.2020). Arrangierte Ehen oder Zwangsehen gibt es in Algerien, jedoch v. a. im ländlichen Raum. Die Häufigkeit ist seit Jahren rückläufig, scheint jedoch auch aus ökonomischen Gründen in benachteiligten Gebieten mitunter weiterzuleben. Eine Zwangsehe ist laut algerischem Familienrecht verboten, eine Ehe mit bis zu vier Frauen ist
den zugrunde liegenden islamischen Rechtsprinzipien zwar zulässig, in der Praxis jedoch selten, da kostspielig und relativ unüblich. Zu Ehrenmorden kommt es vereinzelt im traditionell geprägten sozialen Umfeld (ÖB 11.2020). Vergewaltigung ist strafbar. Das Strafmaß beträgt fünf bis zehn Jahre und die Behörden setzen das Gesetz üblicherweise durch. Der Straftatbestand der Vergewaltigung in der Ehe existiert gesetzlich nicht (USDOS 12.4.2022), der Straftatbestand der Vergewaltigung bezieht sich auf Taten außerhalb der Ehe (AA11.7.2020). Viele Frauen zeigen Fälle von Vergewaltigung aufgrund von gesellschaftlichem und familiärem Druck nicht an (USDOS 12.4.2022). 2015 wurde nach langer und kontroverser Diskussion ein Gesetz verabschiedet, das Gewalt gegen Frauen auch in der Ehe unter Strafe stellt (ÖB 11.2020) bzw. einige Formen häuslicher Gewalt kriminalisiert. Allerdings enthält das Gesetz Schlupflöcher, wonach die Strafverfolgung unterbleibt, Verurteilungen fallengelassen oder Strafen verringert werden, wenn das Opfer dem Täter verzeiht (ÖB 11.2020; vergleiche HRW 13.1.2022, AI 29.3.2022). Das Gesetz sieht ferner Strafen für sexuelle Belästigung in der Öffentlichkeit vor und schützt das Vermögen von Ehefrauen vor dem Zugriff des Ehemanns und ist 2016 in Kraft getreten. Das Gesetz hat zwar zu einer Verbesserung der Situation geführt, jedoch ist es in der Praxis für Frauen oft schwierig, bei innerfamiliären Konflikten dies auch vor Gericht durchzusetzen (ÖB 11.2020). Die Behörden unternahmen im Jahr 2021 nichts gegen Gewalt gegen Frauen. Die Frauengruppe Feminicides Algérie verzeichnete im Jahr 2021 mindestens 55 Frauenmorde und erklärte, die Polizei habe es versäumt, die Fälle angemessen zu untersuchen oder die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen (AI 29.3.2022). Dem Vernehmen nach gibt es landesweit nur eine Einrichtung, die mit einem Frauenhaus verglichen werden kann. Diese wird in Algier durch die Organisation „S.O.S. femmes en détresse“ betrieben (AA 11.7.2020). Es gibt Aufnahmezentren (centres d’accueil), an die sich Frauen in Notfällen wenden können (ÖB 11.2020). Nahezu die gesamten Staatseinkünfte des Landes stammen aus dem Export von Erdöl und Erdgas (RLS 7.4.2020). Die Wirtschaftsleistung war in den letzten zehn Jahren aufgrund der hohen Öl- und Gaspreise recht solide. Obwohl weitere Finanzreformen angekündigt wurden, ist die Wirtschaft nach wie vor stark von den Kohlenwasserstoffen abhängig und daher anfällig für internationale Preisschocks, wie sie in den letzten Jahren aufgetreten sind. Kohlenwasserstoffe machen etwa 30 % des BIP aus (BS 23.2.2022). Rund 90 % der Grundnahrungsmittel und fast die Gesamtheit der Pharmazeutika und Gebrauchsgüter werden importiert. Eine an den Bedürfnissen der Bevölkerung orientierte oder auf Autarkie zielende Industrialisierung hat nicht stattgefunden. Die Staatseinnahmen – und damit die Fähigkeit zur Subventionierung von Grundbedürfnissen (Grundnahrungsmittel, Wohnungsbau, Infrastruktur) – sind seit 2014 aufgrund der sinkenden Öl- und Gaspreise drastisch zurückgegangen (RLS 7.4.2020). Durch diesen Verfall der Öl- und Gaspreise befand sich die algerische Wirtschaft seit 2014 in einer Abwärtsspirale. Öffentliche Ausgaben sind angespannt. Steuererhöhungen führten 2019 und Anfang 2020 zu Demonstrationen. Die Corona-Krise 2020 hat die wirtschaftliche Krise weiter vertieft (DI / DTDA 2020). Im August 2020 wurde ein sozioökonomischer Wiederaufbauplan erörtert, um die Lebensmittel- und pharmazeutische Sicherheit zu gewährleisten, ein günstiges Geschäftsklima zu fördern und Sektoren mit hoher Wertschöpfung, den internationalen Handel und ausländische Direktinvestitionen zu stärken (BS 23.2.2022). Algerien genießt eine vorübergehende Atempause, da die Öl- und Gaspreise neue Höchststände erreichen und die COVID-19-Pandemie nachlässt. Die steigenden Einnahmen aus den Öl- und Gasexporten tragen zu einem deutlichen Rückgang des Außenfinanzierungsbedarfs und zu einer kurzfristigen Stabilisierung des wachsenden inländischen Finanzierungsbedarfs bei (WB 22.12.2021). Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 11.2020). Algerien hat ein relativ gut ausgebildetes Sozialsystem, dieses ist allerdings von einigen Unausgewogenheiten geprägt, z.B. Ungleichheiten zwischen formal Angestellten und im informellen Sektor Tätigen. Eine Alterspension ist rechtlich für 100 % der Bevölkerung vorgesehen, tatsächlich beziehen konnten diese im Jahr 2018 aber nur 59 %. Arbeitslosengeld existiert im formalen Sektor, es ist aber vergleichsweise niedrig (DI / DTDA 2020). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln war bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten im Jänner 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen (AA 11.7.2020). Derzeit steigen die Lebensmittelpreise stark an, vor allem bei Speiseöl und Milch. Die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie und nun der Krieg in der Ukraine zeigen Auswirkungen. Diese Situation kann zu weiteren Protesten führen (BBC 29.3.2022). Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren „Selbsthilfegruppen“ in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 11.7.2020). Die Arbeitslosigkeit (15 - 64-Jährige) lag 2020 bei 12,6 %, die Jugendarbeitslosigkeit (15 - 24- Jährige) 2019 bei 31,0 % (WKO 2.2022); nach anderen Angaben bei 17 % bzw. 50 % (RLS 7.4.2020). In einer weiteren Quelle wird die Jugendarbeitslosigkeit mit Stand 2020 mit 30 % angegeben, v.a. unter Frauen und höher Gebildeten (DI / DTDA 2020). Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit (ÖB 11.2020). Laut Weltbank betrug die Arbeitslosigkeit Ende 2019 12,3 %; dieser Wert ist jedoch im Gefolge der COVID-Pandemie sicherlich angestiegen, aktuelle verlässliche Zahlen liegen nicht vor. Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60 % geschätzt wird (ÖB 11.2020), nach anderen Angaben arbeiten 38 % der Algerier im informellen Sektor (DI / DTDA 2020). Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM ( http://www.anem.dz/ ) bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen (z.B. http://www.tancib.com/index .php?page=apropos ). Seit Feber 2011 stehen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB 11.2020). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin beruhen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welchen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokumentes steht ihre Identität nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin, ihrem Asylverfahren, der Ausstellung von Duldungskarten und zum ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt sowie der Einsichtnahme in die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2017, I409 2122788-1/37E und vom 03.06.2020, I422 2122788-2/2E. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin, ihrem Asylverfahren, der Ausstellung von Duldungskarten und zum ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt sowie der Einsichtnahme in die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2017, I409 2122788-1/37E und vom 03.06.2020, I422 2122788-2/2E. Der verfahrensgegenständliche Antrag liegt im Verwaltungsakt ein. Die Feststellung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin kein Reisedokument vorgelegt hat, blieb unbestritten. Das Schreiben der algerischen Botschaft vom 12.07.2021 liegt ebenfalls im Verwaltungsakt ein. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin im Verbesserungsauftrag vom 12.07.2022 (AS 45) auf die sie treffende Mitwirkungspflicht und die Möglichkeit, einen Antrag auf Heilung vom Mangel der Nichtvorlage eines Reisedokumentes zu stellen, hingewiesen. Dazu gab die Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme am 02.08.2022 ausdrücklich an, keinen Mängelheilungsantrag gestellt zu haben (AS 184). Die entsprechende Feststellung der belangten Behörde wurde auch im Beschwerdeschriftsatz nicht bekämpft, sodass zweifelsfrei feststeht, dass die Beschwerdeführerin weder einen Reisepass vorgelegt, noch einen Antrag auf Mängelheilung gestellt hat. Die Beschwerdeführerin gab in der niederschriftlichen Einvernahme am 02.08.2022 an, gesund zu sein (AS 182), sodass in Zusammenschau mit ihrem erwerbsfähigen Alter die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Ihre geringfügige Erwerbstätigkeit ist dem eingeholten Sozialversicherungsauszug zu entnehmen. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung gründen auf einem Auszug aus der Grundversorgung. Die Einstellzusage eines Hotels, die Bestätigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit sowie ihr Deutschzertifikat auf Niveau A2 wurden von der Beschwerdeführerin mit dem gegenständlichen Antrag vorgelegt. Die Feststellungen zu ihren privaten und familiären Anknüpfungspunkten in Algerien sowie zum Fehlen selbiger in Österreich beruhen auf den plausiblen Angaben der Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme am 02.08.
G 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
G 2005 ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt.
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt.
G-DV 2005 sind ein gültiges Reisedokument bzw. eine Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltende Dokument im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen, wobei die seitens des Beschwerdeführers beantragte „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
G 2005 explizit in § 3 Abs. 2 Z 3 AsylG-DV 2005 genannt ist.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG-DV 2005 sind ein gültiges Reisedokument bzw. eine Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltende Dokument im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen, wobei die seitens des Beschwerdeführers beantragte „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG 2005 explizit in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 genannt ist. Nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Z 1), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (Z 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3).Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Ziffer eins,), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Ziffer 2,) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,). Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels kein gültiges Reisedokument beigelegt und auch keinen Antrag auf Mängelheilung gestellt. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin zudem auf ihre Verpflichtung zur Mitwirkung am Verfahren hingewiesen. Es kommt daher grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung in Betracht und scheidet mangels eines entsprechenden Antrages auch eine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 aus.Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels kein gültiges Reisedokument beigelegt und auch keinen Antrag auf Mängelheilung gestellt. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin zudem auf ihre Verpflichtung zur Mitwirkung am Verfahren hingewiesen. Es kommt daher grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung in Betracht und scheidet mangels eines entsprechenden Antrages auch eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 aus. Eine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 scheitert bereits in Anbetracht der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin.Eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 scheitert bereits in Anbetracht der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin. Zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 hat der VwGH ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist. Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH 21.01.2017, Ra 2016/21/0168). Da die Beschwerdeführerin jedoch keinen Antrag nach § 55 AsylG 2005, sondern nach § 57 AsylG 2005 gestellt hat, kommt auch der Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 nicht in Betracht. Zur Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 hat der VwGH ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist. Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Ziffer 2, der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH 21.01.2017, Ra 2016/21/0168). Da die Beschwerdeführerin jedoch keinen Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005, sondern nach Paragraph 57, AsylG 2005 gestellt hat, kommt auch der Heilungstatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 nicht in Betracht. Im Ergebnis hat die belangte Behörde somit vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Nichterfüllens der allgemeinen Mitwirkungspflicht
G 2005 richtigerweise zurückgewiesen.Im Ergebnis hat die belangte Behörde somit vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Nichterfüllens der allgemeinen Mitwirkungspflicht
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 richtigerweise zurückgewiesen. 3.
3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Bei der Prüfung der Zulässigkeit der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Vorliegen von familiären Bindungen im Bundesgebiet von der Beschwerdeführerin nicht behauptet wurde. Sie hält sich allerdings bereits seit 2013 im Bundesgebiet auf und ist schon aufgrund dieser Dauer jedenfalls vom Vorliegen eines Privatlebens auszugehen. Darüber hinaus besteht kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin sich in den letzten Jahren bemüht hat, in Österreich Fuß zu fassen. So hat sie ein Deutschzertifikat auf Niveau A2 und eine Arbeitsplatzzusage vorzuweisen, hat sich ehrenamtlich betätigt und mehrere Bekanntschaften geschlossen, wie aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben hervorgeht. Dem gegenüber steht jedoch, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 unrechtmäßig eingereist ist und ihren Aufenthalt nur vorrübergehend über die Stellung eines - letztlich unbegründeten - Asylantrages legitimieren konnte. Spätestens mit der rechtskräftigen Abweisung desselben mit Erkenntnis vom 03.07.2017 musste sie sich der Unsicherheit ihres Aufenthaltes in evidenter Weise bewusst gewesen sein und verlieren etwaige später gesetzte Integrationsschritte dadurch deutlich an Gewicht. Auch wenn ihr Bemühen um eine berufliche Integration grundsätzlich positiv bewertet wird, so vermag der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Arbeitsvorvertrag ihre persönlichen Interessen ebenso nicht entscheidend zu verstärken. Der Arbeitsvorvertrag knüpft sich nämlich an die Bedingung eines rechtmäßigen Aufenthaltes und einer Arbeitsberechtigung. Ungeachtet dessen lässt sich allgemein aus einer Einstellungszusage bzw. einem Arbeitsvorvertrag keine Garantie auf Beschäftigung ableiten (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. VwGH 13.10.2011, 2011/22/0065).Auch wenn ihr Bemühen um eine berufliche Integration grundsätzlich positiv bewertet wird, so vermag der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Arbeitsvorvertrag ihre persönlichen Interessen ebenso nicht entscheidend zu verstärken. Der Arbeitsvorvertrag knüpft sich nämlich an die Bedingung eines rechtmäßigen Aufenthaltes und einer Arbeitsberechtigung. Ungeachtet dessen lässt sich allgemein aus einer Einstellungszusage bzw. einem Arbeitsvorvertrag keine Garantie auf Beschäftigung ableiten (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vergleiche VwGH 13.10.2011, 2011/22/0065). An einem Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführerin erfolgreich auf ein Bleiberecht berufen, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise, durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages und durch Verbleiben im Bundesgebiet erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde. Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ist unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). In dieser Hinsicht ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in Algerien sozialisiert wurde und dort den Großteil ihres Lebens verbracht hat. In Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde und arbeitsfähige Frau handelt, kann angenommen werden, dass sie in der Lage ist, sich ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung zu erwirtschaften, zudem kann sie sich im Falle ihrer Rückkehr an ihre Verwandten wenden und ist bei Rückkehr somit nicht auf sich alleine gestellt. Diesbezüglich bleibt auf die Erwägungen unter Punkt 2.2. hinzuweisen.Bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ist unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). In dieser Hinsicht ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in Algerien sozialisiert wurde und dort den Großteil ihres Lebens verbracht hat. In Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde und arbeitsfähige Frau handelt, kann angenommen werden, dass sie in der Lage ist, sich ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung zu erwirtschaften, zudem kann sie sich im Falle ihrer Rückkehr an ihre Verwandten wenden und ist bei Rückkehr somit nicht auf sich alleine gestellt. Diesbezüglich bleibt auf die Erwägungen unter Punkt 2.2. hinzuweisen. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten der Beschwerdeführerin und zugunsten des öffentlichen Interesses an ihrer Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin durch ihre Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher nicht zu beanstanden.Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten der Beschwerdeführerin und zugunsten des öffentlichen Interesses an ihrer Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin durch ihre Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher nicht zu beanstanden. 3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Abs. 2 leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Absatz 2, leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Abs. 3 leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Absatz 3, leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Bei Algerien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Algerien beschönigen zu wollen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass eine arbeitsfähige Frau mit familiären Anknüpfungspunkten im Falle einer Rückkehr nach Algerien dort nicht ihre existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen wird können. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät und entspricht dies schließlich auch der festgestellten Zulässigkeit der Abschiebung im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2017, I409 2122788-1/37E. Dass im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ein erhöhtes Risiko für die 50-jährige Beschwerdeführerin besteht, wurde nicht behauptet. Bei Algerien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Algerien beschönigen zu wollen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass eine arbeitsfähige Frau mit familiären Anknüpfungspunkten im Falle einer Rückkehr nach Algerien dort nicht ihre existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen wird können. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät und entspricht dies schließlich auch der festgestellten Zulässigkeit der Abschiebung im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2017, I409 2122788-1/37E. Dass im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ein erhöhtes Risiko für die 50-jährige Beschwerdeführerin besteht, wurde nicht behauptet. Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin nach Algerien zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin nach Algerien zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. 3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige „besondere Umstände“ wurden von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. 3.6. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Eine Beschwerdeverhandlung kann
7 BFA-VG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, die Entscheidung in zeitlicher Nähe liegt und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Selbst bei Berücksichtigung aller zugunsten der Beschwerdeführerin sprechenden Fakten kann für sie kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).Eine Beschwerdeverhandlung kann
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, die Entscheidung in zeitlicher Nähe liegt und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Selbst bei Berücksichtigung aller zugunsten der Beschwerdeführerin sprechenden Fakten kann für sie kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Mängelheilung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur allgemeinen Mitwirkungspflicht iSd § 58 Abs. 11 AsylG 2005 oder zur Interessenabwägung bei einem langjährigen Aufenthalt ab, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Mängelheilung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur allgemeinen Mitwirkungspflicht iSd Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 oder zur Interessenabwägung bei einem langjährigen Aufenthalt ab, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I408.2122788.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.