RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2023 GeschäftszahlI421 2261196-1 Spruch, I421 2261196-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , StA. SERBIEN, vertreten durch Mag. Stefan ERRATH, RA in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 07.09.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren römisch 40 , StA. SERBIEN, vertreten durch Mag. Stefan ERRATH, RA in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 07.09.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 02.05.2022 durch Kontrollorgane der Finanzpolizei auf einer Baustelle bei der Durchführung von nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtigen Tätigkeiten angetroffen, ohne im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein.
- Am 19.05.2022 wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm mit einem Einreiseverbot verständigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt binnen 14 Tagen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
- Am 19.05.2022 wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit mit einem Einreiseverbot verständigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt binnen 14 Tagen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
- Im Rahmen des Rückkehrberatungsgespräches am 11.07.2022 erklärte sich der BF für rückkehrwillig und stellte einen Antrag auf Unterstützungsleistung im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Mit Schreiben vom 12.07.2022 genehmigte das BFA die organisatorische Unterstützung und teilte mit, dass die Ausreise unverzüglich zu erfolgen habe, die Zustimmung gelte längstens bis 10.09.
- Der BF reiste am 20.07.2022 freiwillig mit dem Bus aus Österreich aus und erschien am 25.07.2022 bei der Österreichischen Botschaft in Belgrad.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2022, Zl. XXXX , wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2022, Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen diesen Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig mit Schriftsatz vom 07.10.2022, eingelangt beim BFA am 10.10.2022, Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels in Slowenien und sei dort bei der Firma XXXX beschäftigt. Diese habe für den BF eine Entsendebestätigung beantragt, welche aber vom AMS abgewiesen worden sei und sei dies zum Zeitpunkt der Betretung des BF nicht bekannt gewesen. Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen. Vor der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei ein Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines slowenischen Aufenthaltstitels sei, aufzufordern gewesen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Staates zu begeben, für welchen er über einen Aufenthaltstitel verfüge. Der BF sei nicht mehr in Österreich aufhältig, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes bereits aus diesem Grund unzulässig sei. Beantragt werde, eine mündliche Verhandlung, in der Sache selbst zu entscheiden und den bekämpften Bescheid zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
- Gegen diesen Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig mit Schriftsatz vom 07.10.2022, eingelangt beim BFA am 10.10.2022, Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels in Slowenien und sei dort bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Diese habe für den BF eine Entsendebestätigung beantragt, welche aber vom AMS abgewiesen worden sei und sei dies zum Zeitpunkt der Betretung des BF nicht bekannt gewesen. Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen. Vor der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei ein Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines slowenischen Aufenthaltstitels sei, aufzufordern gewesen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Staates zu begeben, für welchen er über einen Aufenthaltstitel verfüge. Der BF sei nicht mehr in Österreich aufhältig, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes bereits aus diesem Grund unzulässig sei. Beantragt werde, eine mündliche Verhandlung, in der Sache selbst zu entscheiden und den bekämpften Bescheid zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
- Mit Schriftsatz vom 18.10.2022, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, am 21.10.2022, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht fest.Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Seine Identität steht fest. In Österreich war und ist er nicht in Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer Niederlassungsbewilligung. Der BF verfügt über einen am 10.03.2022 ausgestellten slowenischen Aufenthaltstitel (NR. XXXX ), der bis 21.01.2023 gültig ist. Der BF verfügt über einen am 10.03.2022 ausgestellten slowenischen Aufenthaltstitel (NR. römisch 40 ), der bis 21.01.2023 gültig ist. Der BF war in Österreich zuletzt von 28.01.2021 bis 26.09.2022 mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst. Der BF wurde am 02.05.2022 von Organen der Finanzpolizei im Bundesgebiet auf einer Baustelle bei Trockenbauarbeiten bei der Durchführung von nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtigen Tätigkeiten angetroffen. Er verfügte zu diesem Zeitpunkt weder über eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich noch über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung. Auch war er nicht beim zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet. Eine private, berufliche oder soziale Verankerung des BF in Österreich konnte nicht festgestellt werden. Der BF hielt sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF ist in Österreich unbescholten, allerdings übte er bis zur Kontrolle durch die Finanzpolizei am 02.05.2022 ohne entsprechende Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz in Österreich eine unselbständige Tätigkeit aus. Der BF reiste freiwillig am 20.07.2022 mit dem Bus aus Österreich aus und erschien am 25.07.2022 bei der Österreichischen Botschaft in Belgrad. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
- Beweiswürdigung: 2.
- Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Strafregisters und ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität, insbesondere zur Staatsangehörigkeit, basieren auf der im Akt vorliegenden Kopie des Reisepasses (AS 11). Daher steht seine Identität fest. Dass der BF über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt, ist im IZR Auszug ersichtlich und wurde dies auch in der Beschwerde nicht bestritten. Die Feststellungen zum slowenischen Aufenthaltstitel basieren auf der im Akt vorliegenden Kopie des slowenischen Aufenthaltstitels (dovoljenje za prebivanje) (AS 10). Darauf ist unter anderem das Ausstellungsdatum (date of issue) mit 10.03.2022 sowie das Datum des Ablaufs der Karte (card expiry) mit 21.01.2023 angegeben, weshalb festzustellen war, dass der BF über einen gültigen slowenischen Aufenthaltstitel verfügt. Die Feststellungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet gründen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Aufgrund des Verfahrens- und Gerichtsaktes steht für das Bundesverwaltungsgericht unstrittig fest, dass der BF bei Ausübung einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht erlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet betreten worden ist (vgl. Meldung der LPD Wien vom 02.05.2022, AS 3 ff sowie des Schreibens des Bundesministeriums für Finanzen, AS 17 f). Diese Tatsache wird im Übrigen auch vom BF in der Beschwerde nicht bestritten (AS 89). Die Feststellung, dass der BF nicht beim zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet war, basiert auf dem im Akt befindlichen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren. Aufgrund des Verfahrens- und Gerichtsaktes steht für das Bundesverwaltungsgericht unstrittig fest, dass der BF bei Ausübung einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht erlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet betreten worden ist vergleiche Meldung der LPD Wien vom 02.05.2022, AS 3 ff sowie des Schreibens des Bundesministeriums für Finanzen, AS 17 f). Diese Tatsache wird im Übrigen auch vom BF in der Beschwerde nicht bestritten (AS 89). Die Feststellung, dass der BF nicht beim zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet war, basiert auf dem im Akt befindlichen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren. Die Feststellung, dass sich der BF illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser bei Ausübung einer Schwarzarbeit im Bundesgebiet betreten worden ist. Dem BF wurde von der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt insbesondere zu seinen persönlichen Verhältnissen eine Stellungnahme abzugeben. Da der BF keine Stellungnahme einbrachte, auch in der Beschwerde das Bestehen eines Privat- oder Familienlebens nicht behauptet wurde und keine in Österreich lebenden familiären Angehörigen genannt wurden, war festzustellen, dass keine private, soziale und berufliche Verankerung des BF in Österreich vorliegt. Aus der im Akt befindlichen Ausreisebestätigung (AS 60), dem Nachweis über die erfolgte Ausreise (AS 53) sowie der Kopie des Bustickets (AS 45) ergibt sich, dass der BF am 20.07.2022 freiwillig mit dem Bus aus Österreich ausgereist ist und am 25.07.2022 bei der Österreichischen Botschaft in Belgrad erschienen ist. Im Strafregisterauszug zur Person des BF scheint keine Verurteilung des BF im Bundesgebiet auf. Die Feststellung, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV).Die Feststellung, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer 6, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV).
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß § 2 Abs 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, als Drittstaatsangehöriger. Der BF als serbischer Staatsangehöriger ist Drittstaatsangehöriger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmung.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG gilt ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, als Drittstaatsangehöriger. Der BF als serbischer Staatsangehöriger ist Drittstaatsangehöriger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmung. Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde 3.1 § 52 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise: „Rückkehrentscheidung § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. […]
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen. […]
(8)[…] Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)[…] Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. […]“ § 31 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 31, FPG lautet auszugsweise: „Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet § 31.
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,Paragraph 31,
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
- wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
- wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
- wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
- solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
- bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
- bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
- wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
- wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
- wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
- wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
- wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder
- wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind, oder
- soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
(1a)Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
(1a)Liegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie 1. auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,1. auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (Paragraph 19, Absatz 4,) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten, 2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (Paragraph 45 b, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß Paragraph 47, ARHG oder Paragraph 35, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, eingereist sind, 3. geduldet sind (§ 46a) oder3. geduldet sind (Paragraph 46 a,) oder 4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben.4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, erhalten haben. […]“ Art 21 Abs. 1 Schengener Übereinkommen-Durchführung lautet: Artikel 21, Absatz eins, Schengener Übereinkommen-Durchführung lautet: „Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.“ Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-Richtlinie lautet:Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-Richtlinie lautet: „Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, sind zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Kommen die betreffenden Drittstaatsangehörigen dieser Verpflichtung nicht nach, oder ist die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten, so findet Absatz 1 Anwendung.“ § 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex lautet:Paragraph 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex lautet: „Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
- a)Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:
- i)Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.
- ii)Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.
- b)Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.
- b)Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.
- c)Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
- d)Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
- e)Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.“ Mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates ist zwar ein Kurzaufenthalt von 90 Tagen im Halbjahr möglich, jedoch keine – selbständige oder unselbständige, vorübergehende oder dauernde – Erwerbstätigkeit. Das gemäß Art. 21 SDÜ gegebene Aufenthalts- und Bewegungsrecht innerhalb der Vertragsstaaten soll auf private oder touristische Zwecke eingeschränkt sein. Mit von vornherein beabsichtigter oder später aufgenommener Erwerbstätigkeit liegt ein unrechtmäßiger Aufenthalt vor (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 31 FPG 2005 (Stand 1.9.2018, rdb.at).Mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates ist zwar ein Kurzaufenthalt von 90 Tagen im Halbjahr möglich, jedoch keine – selbständige oder unselbständige, vorübergehende oder dauernde – Erwerbstätigkeit. Das gemäß Artikel 21, SDÜ gegebene Aufenthalts- und Bewegungsrecht innerhalb der Vertragsstaaten soll auf private oder touristische Zwecke eingeschränkt sein. Mit von vornherein beabsichtigter oder später aufgenommener Erwerbstätigkeit liegt ein unrechtmäßiger Aufenthalt vor (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 31, FPG 2005 (Stand 1.9.2018, rdb.at). 3.2 Der BF verfügt über einen am 10.03.2022 ausgestellten slowenischen Aufenthaltstitel. Dieser ist bis 21.01.2023 gültig. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 02.05.2022 bei der Ausübung einer illegalen Tätigkeit (Verstoß gegen das AuslBG) betreten. Ferner ist der BF nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich. Durch Ausübung einer illegalen Tätigkeit hat der BF die Voraussetzungen für den Aufenthalt in Österreich im Sinne des Art 6 Abs. 1 Schengener – Grenzkodex iVm § 31 Abs. 1 FPG nicht erfüllt, womit sich der Aufenthalt des BF in Österreich als unrechtmäßig erwies.3.2 Der BF verfügt über einen am 10.03.2022 ausgestellten slowenischen Aufenthaltstitel. Dieser ist bis 21.01.2023 gültig. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 02.05.2022 bei der Ausübung einer illegalen Tätigkeit (Verstoß gegen das AuslBG) betreten. Ferner ist der BF nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich. Durch Ausübung einer illegalen Tätigkeit hat der BF die Voraussetzungen für den Aufenthalt in Österreich im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, Schengener – Grenzkodex in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, FPG nicht erfüllt, womit sich der Aufenthalt des BF in Österreich als unrechtmäßig erwies. Die belangte Behörde stützte die erlassene Rückkehrentscheidung auf den Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG. Damit hat sie den Umstand, dass der BF über eine bis 21.01.2023 gültige slowenische Aufenthaltsberechtigung verfügt, unberücksichtigt gelassen. Insofern wäre die Rückkehrentscheidung vielmehr aufgrund von § 52 Abs. 6 FPG und nicht auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 Z. 2 FPG zu prüfen gewesen. Die belangte Behörde stützte die erlassene Rückkehrentscheidung auf den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG. Damit hat sie den Umstand, dass der BF über eine bis 21.01.2023 gültige slowenische Aufenthaltsberechtigung verfügt, unberücksichtigt gelassen. Insofern wäre die Rückkehrentscheidung vielmehr aufgrund von Paragraph 52, Absatz 6, FPG und nicht auf der Grundlage von Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu prüfen gewesen. Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) hat nach § 52 Abs. 6 FPG in seiner ersten Alternative zur Voraussetzung, dass der Fremde (erfolglos) aufgefordert worden ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu begeben (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) hat nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG in seiner ersten Alternative zur Voraussetzung, dass der Fremde (erfolglos) aufgefordert worden ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu begeben (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Nach der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG setzt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Fremden nach dessen Abs. 1 (und darauf aufbauend die Erlassung eines Einreiseverbotes) voraus, dass seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (gemeint: in den Herkunftsstaat) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Im Zusammenhang mit der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG kommt es auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103 mit Verweis auf VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).Nach der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG setzt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Fremden nach dessen Absatz eins, (und darauf aufbauend die Erlassung eines Einreiseverbotes) voraus, dass seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (gemeint: in den Herkunftsstaat) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Im Zusammenhang mit der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG kommt es auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103 mit Verweis auf VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Wie im Beschwerdevorbringen hingewiesen wurde, ist zunächst festzuhalten, dass die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) nach der ersten Alternative des Abs. 6 somit vorausgesetzt hätte, dass der BF (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich in den Vertragsstaat seines Aufenthaltstitels, sohin Slowenien, zu begeben. Dass eine derartige Aufforderung erfolgt wäre und der BF deren Befolgung abgelehnt hätte, ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Vielmehr ist – wie auch im Bescheid vom BFA ausgeführt wird – der BF freiwillig bereits vor Bescheiderlassung in seinen Herkunftsstaat Serbien zurückgekehrt. Wie im Beschwerdevorbringen hingewiesen wurde, ist zunächst festzuhalten, dass die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) nach der ersten Alternative des Absatz 6, somit vorausgesetzt hätte, dass der BF (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich in den Vertragsstaat seines Aufenthaltstitels, sohin Slowenien, zu begeben. Dass eine derartige Aufforderung erfolgt wäre und der BF deren Befolgung abgelehnt hätte, ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Vielmehr ist – wie auch im Bescheid vom BFA ausgeführt wird – der BF freiwillig bereits vor Bescheiderlassung in seinen Herkunftsstaat Serbien zurückgekehrt. Zu prüfen ist nun, ob nach der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Zu prüfen ist nun, ob nach der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Nach den Feststellungen wurde der BF auf einer Baustelle bei der Durchführung von nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtigen Tätigkeiten angetroffen. Dabei verfügte er weder über eine Aufenthaltsberechtigung noch über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung. § 53 Abs. 2 Z 7 FPG lautet:Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG lautet: „Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige„Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen.“ Folglich hat der BF mit seinem Verhalten den in § 53 Abs. 2 Z 7 FPG umschriebenen Tatbestand erfüllt. Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen, wonach dem BF die Unrechtmäßigkeit der Beschäftigung nicht bekannt war, nichts ändern, zumal eine vorsätzliche Vorgehensweise keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes ist und es auf die subjektive Sicht des BF nicht ankommt. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402 mwN). Dass der BF durch sein Verhalten auch einen anderen Tatbestand des § 53 Abs. 2 FPG oder des § 53 Abs. 3 FPG erfüllt hätte, ist jedoch nicht hervorgekommen.Folglich hat der BF mit seinem Verhalten den in Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG umschriebenen Tatbestand erfüllt. Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen, wonach dem BF die Unrechtmäßigkeit der Beschäftigung nicht bekannt war, nichts ändern, zumal eine vorsätzliche Vorgehensweise keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes ist und es auf die subjektive Sicht des BF nicht ankommt. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402 mwN). Dass der BF durch sein Verhalten auch einen anderen Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, FPG oder des Paragraph 53, Absatz 3, FPG erfüllt hätte, ist jedoch nicht hervorgekommen. Trotz der unstrittigen Verwirklichung des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass das gesetzte Verhalten des BF über die Gefährdungsannahme des § 53 Abs. 2 FPG hinausgehen würde.Trotz der unstrittigen Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass das gesetzte Verhalten des BF über die Gefährdungsannahme des Paragraph 53, Absatz 2, FPG hinausgehen würde. Stellen Verstöße wie der hier vorliegende, die nur eine Gefährdungsannahme iSd § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 bzw. § 52 Abs. 6 FPG. Demnach können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls im Regelfall einmalige Verstöße der vorliegenden Art gegen das AuslBG keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103).Stellen Verstöße wie der hier vorliegende, die nur eine Gefährdungsannahme iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 67, Absatz eins, bzw. Paragraph 52, Absatz 6, FPG. Demnach können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls im Regelfall einmalige Verstöße der vorliegenden Art gegen das AuslBG keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Dem BF ist zwar anzulasten, dass er mit seinem Verhalten einen Verstoß gegen fremdenrechtliche Bestimmungen insbesondere auch gegen das AuslBG begründet hat, dies alleine genügt jedoch nicht, um von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würde, auszugehen. Dies gilt gegenständlich umso mehr, da der BF - wie bereits ausgeführt - bei erster Gelegenheit freiwillig ausgereist ist. Folglich ist auch die „zweite Alternative“ des § 52 Abs. 6 FPG nicht erfüllt, sodass eine Rückkehrentscheidung auch aufgrund dieses Tatbestandes nicht erfolgen konnte.Dem BF ist zwar anzulasten, dass er mit seinem Verhalten einen Verstoß gegen fremdenrechtliche Bestimmungen insbesondere auch gegen das AuslBG begründet hat, dies alleine genügt jedoch nicht, um von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würde, auszugehen. Dies gilt gegenständlich umso mehr, da der BF - wie bereits ausgeführt - bei erster Gelegenheit freiwillig ausgereist ist. Folglich ist auch die „zweite Alternative“ des Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht erfüllt, sodass eine Rückkehrentscheidung auch aufgrund dieses Tatbestandes nicht erfolgen konnte. Somit war die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben.Somit war die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben. Folglich waren auch die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben, zumal beim Gegenstandsloswerden einer Rückkehrentscheidung auch die damit in Zusammenhang stehenden Aussprüche erfasst sind (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).Folglich waren auch die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben, zumal beim Gegenstandsloswerden einer Rückkehrentscheidung auch die damit in Zusammenhang stehenden Aussprüche erfasst sind vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I421.2261196.1.00