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{'item': 'I421 2265287-1'}

Obsah (21)Art. 133§ 57§ 55§ 53§ 52§ 31Art. 20Art. 11Art. 4Art 6§ 9§ 46§ 50§ 1§ 18§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2023 GeschäftszahlI421 2265287-1 Spruch, I421 2265287-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 29.11.2022 im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Dabei wurde bei einer Nachschau im serbischen Reisepass bezüglich Ein- und Ausreisestempel in den Schengenraum festgestellt, dass der BF die erlaubten 90 innerhalb von 180 Tage überschritten habe.
  2. Am 03.12.2022 wurde der BF durch Beamte der Landespolizeidirektion XXXX angehalten und aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen.
  3. Am 03.12.2022 wurde der BF durch Beamte der Landespolizeidirektion römisch 40 angehalten und aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen.
  4. Am 03.12.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) statt, in welcher der BF ausführte, am 29.09.2022 zuletzt in Serbien gewesen zu sein und zum Besuch eines Freundes und zur Besichtigung von Sehenswürdigkeiten in Österreich zu sein.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.12.2022, Zl. XXXX , wurde gegen den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). 4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.12.2022, Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). 5. Im Rahmen des Rückkehrberatungsgespräches am 05.12.2022 erklärte sich der BF für rückkehrwillig und stellte einen Antrag auf Unterstützungsleistung im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Mit Schreiben vom 05.12.2022 genehmigte das BFA die unterstützte freiwillige Rückkehr im Ausmaß von organisatorischer Unterstützung, Heimreisekosten und Sonderzahlung und führte an, dass die Summe der Barmittel-Auszahlung EUR 50,00 beträgt. 6. Der BF reiste am 09.12.2022 freiwillig über den Landweg mit dem Bus aus Österreich aus. 7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig mit Schriftsatz vom 29.12.2022, eingelangt beim BFA am selben Tag, Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei zuletzt als Tourist zum Aufenthalt im Schengenraum berechtigt gewesen und sei zuletzt nach Österreich über die Excalibar City gereist und habe rechtmäßig im Transit zwei Tage bei einem Freund gewohnt. Vor allem zu Dänemark und Deutschland würden familiäre und soziale Bindungen bestehen und plane er als Boxer eine Profikarriere, weshalb er durch Europa reisen müsse, um an Wettbewerben teilzunehmen. Der BF habe den visumfreien Aufenthalt nicht überschritten und belegen dies die Kopien der Ein- und Ausreisestempeln des Reisepasses. 8. Mit Schriftsatz vom 03.01.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, am 11.01.2023, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der ledige, volljährige BF ist Staatsangehörige von Serbien. Seine Identität steht fest. Der BF ist zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich eingereist. Der BF ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich oder andere EU-Länder. Der BF verfügte nicht über die notwendigen finanziellen Mittel für die Dauer des Aufenthaltes und für die Rückreise. Der BF wurde am 29.11.2022 im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Am 03.12.2022 wurde der BF von Beamten der LDP XXXX erneut angehalten und festgenommen. Er hat den sichtvermerkfreien Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten überschritten. Der BF ist zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich eingereist. Der BF ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich oder andere EU-Länder. Der BF verfügte nicht über die notwendigen finanziellen Mittel für die Dauer des Aufenthaltes und für die Rückreise. Der BF wurde am 29.11.2022 im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Am 03.12.2022 wurde der BF von Beamten der LDP römisch 40 erneut angehalten und festgenommen. Er hat den sichtvermerkfreien Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten überschritten. Der BF ist gesund, leidet an keinen psychischen oder physischen Erkrankungen und ist arbeitsfähig. In Österreich lebt der Bruder des BF, sein Vater lebt in Dänemark, in Deutschland ein Onkel. Sonstige private oder soziale Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen nicht. Der BF ist in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der BF weist keine Deutschkenntnisse auf, war zu keinem Zeitpunkt melderechtlich erfasst und verfügt hier über keinen gesicherten Wohnsitz. Der Lebensmittelpunkt befindet sich in Serbien. Seine Eltern und sonstigen Verwandten leben in Serbien. Der BF weist keine persönliche, soziale oder berufliche Integration in Österreich auf. Der BF hat nicht vorgebracht, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht, vielmehr gab er an, wieder in die Heimat zurückzuwollen. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Der BF reiste am 09.12.2022 freiwillig über den Landweg mit dem Bus aus Österreich aus. Die Beschwerde richtet sich nur gegen Spruchpunkt II. bis VI. des angefochtenen Bescheides.Die Beschwerde richtet sich nur gegen Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides. 2. Beweiswürdigung: 2.1 Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2 Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes und der Einvernahme des BF durch das BFA. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Strafregisters und ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt. Da der BF im Verfahren den österreichischen Behörden einen serbischen Reisepass vorlegen konnte, der eine Gültigkeit bis 26.02.2030 aufweist und sich eine Reisepasskopie im Akt befindet (AS 12), steht seine Identität fest. Die Feststellung zur Einreise und zum Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister sowie der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch die belangte Behörde am 03.12.2022. Dabei gelang es dem BF nicht nachvollziehbar und glaubwürdig darzulegen, inwiefern er den sichtvermerkfreien Zeitraum nicht überschritten habe. Wenn er dabei angab, dass sich die Überschreitung nicht mit den Stempeln im Reisepass decke, so gilt es auf den im Akt befindlichen Auszug aus dem Aufenthaltsrechner zu verweisen. Trägt man in den Aufenthaltsrechner (Short-stay Visa Calculator (europa.eu)) die in der Kopie des Reisepasses des BF ersichtlichen Daten der Ein- und Ausreisestempel (Einreise 08.08.2022, Ausreise 08.08.2022, Einreise 23.08.2022, Ausreise 29.09.2022, Einreise 29.09.2022, Ausreise 29.11.2022 vgl. AS 144

  1. ff)ein, so kommt man zum Ergebnis, dass der BF zum Zeitpunkt der Anhaltung durch die Polizei am 29.11.2022 den sichtvermerkfreien Zeitraum von 90 Tagen um 10 Tage überschritten hatte (AS 11). Die Feststellung zur Einreise und zum Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister sowie der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch die belangte Behörde am 03.12.2022. Dabei gelang es dem BF nicht nachvollziehbar und glaubwürdig darzulegen, inwiefern er den sichtvermerkfreien Zeitraum nicht überschritten habe. Wenn er dabei angab, dass sich die Überschreitung nicht mit den Stempeln im Reisepass decke, so gilt es auf den im Akt befindlichen Auszug aus dem Aufenthaltsrechner zu verweisen. Trägt man in den Aufenthaltsrechner (Short-stay Visa Calculator (europa.eu)) die in der Kopie des Reisepasses des BF ersichtlichen Daten der Ein- und Ausreisestempel (Einreise 08.08.2022, Ausreise 08.08.2022, Einreise 23.08.2022, Ausreise 29.09.2022, Einreise 29.09.2022, Ausreise 29.11.2022 vergleiche AS 144
  2. ff)ein, so kommt man zum Ergebnis, dass der BF zum Zeitpunkt der Anhaltung durch die Polizei am 29.11.2022 den sichtvermerkfreien Zeitraum von 90 Tagen um 10 Tage überschritten hatte (AS 11). Die Feststellung, dass sich der BF seit einem unbekannten Zeitpunkt in Österreich aufhält, war aufgrund seiner wiedersprechenden Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme (Protokoll vom 03.12.2022, AS 48) und den Feststellungen in der Meldung der Landespolizeidirektion XXXX (LPD) vom 29.11.2022 zu treffen. So führte er vor dem BFA am 03.12.2022 aus, dass er seit Sonntagabend (sohin seit 27.11.2022) in Österreich aufhältig sei, wohingegen er bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 29.11.2022 angab, seit zwei Monaten durchgehend hier zu sein (AS 5). Die Feststellung, dass sich der BF seit einem unbekannten Zeitpunkt in Österreich aufhält, war aufgrund seiner wiedersprechenden Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme (Protokoll vom 03.12.2022, AS 48) und den Feststellungen in der Meldung der Landespolizeidirektion römisch 40 (LPD) vom 29.11.2022 zu treffen. So führte er vor dem BFA am 03.12.2022 aus, dass er seit Sonntagabend (sohin seit 27.11.2022) in Österreich aufhältig sei, wohingegen er bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 29.11.2022 angab, seit zwei Monaten durchgehend hier zu sein (AS 5). Betreffend die finanziellen Mittel für den bisherigen Aufenthalt des BF gab dieser an, dass sein Freund alles bezahlt habe, da er ohne Geld gekommen sei. Er habe ihm auch Geld gegeben und seine Strafe bezahlt. Er glaube, er habe nur € 7,00. (Protokoll vom 03.12.2022, AS 49) In der Beschwerde wurde diesbezüglich lediglich angeführt, dass der BF bei der Anhaltung durch die Polizei über ausreichend finanzielle Mittel und eine Bankomatkarte verfügt habe (AS 132), aber keine konkreten Angaben dazu getroffen oder Nachweise vorgelegt, die die finanziellen Mittel belegen würden. Auch der Umstand, dass dem BF sein Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr bewilligt wurde und ihm € 50,00 an Heimreisekosten ausgezahlt wurde, indiziert die fehlenden Mittel zur Finanzierung seiner Rückreise. Daher war festzustellen, dass der BF nicht über ausreichend finanzielle Mittel sowohl für die Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise verfügte. Die Feststellungen betreffend Staatsangehörigkeit, Gesundheitszustand, den Deutschkenntnissen und seinen familiären Angehörigen in Österreich, EU-Staaten sowie Serbien basieren auf den Angaben des BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme (Protokoll vom 03.12.2022) und der Beschwerde. Dass der BF in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ergibt sich aus einer Abfrage bei der Sozialversicherung, welche zu keinem Auskunftsergebnis führte. Aufgrund seiner Angaben vor dem BFA sowie dem Umstand, dass er hier über keinen Wohnsitz verfügt und keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, war festzustellen, dass er in Österreich keine persönliche, soziale und berufliche Integration aufweist. Aufgrund der im Akt vorliegenden Ausreisebestätigung (AS 126) und des Bustickets der XXXX (AS 97) war festzustellen, dass der BF am 09.12.2022 nach Serbien ausgereist ist. Aufgrund der im Akt vorliegenden Ausreisebestätigung (AS 126) und des Bustickets der römisch 40 (AS 97) war festzustellen, dass der BF am 09.12.2022 nach Serbien ausgereist ist. Im Strafregisterauszug zur Person des BF scheint keine Verurteilung des BF im Bundesgebiet auf. Der Umstand, dass sich die Beschwerde nur gegen den Spruchpunkt II. bis VI. des angefochtenen Bescheides richtet, ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 29.12.2022. Der Umstand, dass sich die Beschwerde nur gegen den Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides richtet, ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 29.12.2022. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides, weshalb Spruchpunkt I. somit in Rechtskraft erwachsen ist. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides, weshalb Spruchpunkt römisch eins. somit in Rechtskraft erwachsen ist. 3.2 Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2 Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Art. 20Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Artikel 20

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Art. 11Abs.

1 Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt.

Artikel 11

, Absatz eins, Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt.

Art. 4Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018/1806 i

Vm Anhang II der Verordnung sind Staatsangehörige von Serbien von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Artikel 4

, Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018 aus 1806, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung sind Staatsangehörige von Serbien von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses (AS 12). Als er am 29.11.2022 von der Polizei kontrolliert und sein Reisepass sichergestellt wurde, hatte er die zulässige Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts um 10 Tage überschritten (AS 11). Der BF ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Aufenthaltstitels und kommt diesem auch kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zu.Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses (AS 12). Als er am 29.11.2022 von der Polizei kontrolliert und sein Reisepass sichergestellt wurde, hatte er die zulässige Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts um 10 Tage überschritten (AS 11). Der BF ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Aufenthaltstitels und kommt diesem auch kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zu.

Art 6Abs.

4 Schengener Grenzkodex werden die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden. Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und - im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber - Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen.

Artikel 6

, Absatz 4, Schengener Grenzkodex werden die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden. Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und - im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber - Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen. Basierend auf diesen Grundsätzen ist die Einschätzung des BFA, der BF habe das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht nachgewiesen, auch unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens nicht korrekturbedürftig. Da der BF keine Möglichkeit hatte, auf legalem Weg weitere Unterhaltsmittel zu erwerben, verfügte er nicht über ausreichende Unterhaltsmittel für Dauer und Zweck seines geplanten Aufenthalts und für die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat. Daher hielt er die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts

Art 6Abs 1 lit c i

Vm Abs 4 Schengener Grenzkodex (Art 5 Abs 1 lit c SDÜ) nicht ein. Auch wurden in der Beschwerde keinerlei konkrete Angaben getätigt, welche die Feststellung ausreichender Mittel ermöglichen würden.Basierend auf diesen Grundsätzen ist die Einschätzung des BFA, der BF habe das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht nachgewiesen, auch unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens nicht korrekturbedürftig. Da der BF keine Möglichkeit hatte, auf legalem Weg weitere Unterhaltsmittel zu erwerben, verfügte er nicht über ausreichende Unterhaltsmittel für Dauer und Zweck seines geplanten Aufenthalts und für die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat. Daher hielt er die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts

Artikel 6

, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Absatz 4, Schengener Grenzkodex (Artikel 5, Absatz eins, Litera c, SDÜ) nicht ein. Auch wurden in der Beschwerde keinerlei konkrete Angaben getätigt, welche die Feststellung ausreichender Mittel ermöglichen würden. Da der BF die Bedingungen für den visumfreien Aufenthalt nicht einhielt, hielt er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

§ 9Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs.

2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist

§ 9

Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Der BF weist in Österreich kein Privat- und Familienleben auf. Er verfügt bis auf seinen Bruder über keine familiäre Angehörige in Österreich. Andere Personen, zu denen eine so hohe Beziehungsintensität oder Abhängigkeit besteht, dass ein Familienleben iSd Art 8 EMRK begründet würde, sind in Österreich nicht vorhanden bzw. wurde dies auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.Der BF weist in Österreich kein Privat- und Familienleben auf. Er verfügt bis auf seinen Bruder über keine familiäre Angehörige in Österreich. Andere Personen, zu denen eine so hohe Beziehungsintensität oder Abhängigkeit besteht, dass ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK begründet würde, sind in Österreich nicht vorhanden bzw. wurde dies auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Er verfügt über keine Integration in Österreich und befindet sich der Lebensmittelpunkt des BF in Serbien, wo er aufgewachsen ist und seine Eltern und Verwandten leben. Er war dort erwerbstätig, spricht die serbische Sprache und ist mit den Gepflogenheiten vertraut. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar.Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen. 3.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 50Abs.

1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

§ 50Abs.

2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.

§ 50Abs.

3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.

Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.

Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze liegen keine Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung des BF nach Serbien vor. Auch in der Beschwerde wird nicht konkret behauptet, dass und aus welchen Gründen die Abschiebung des BF nach Serbien nicht zulässig wäre. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung relevanter Grundrechte (insb. Art. 3 EMRK) erstattet und ist Derartiges auch sonst nicht zu erkennen. Zudem gilt Serbien

§ 1Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat.

Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung relevanter Grundrechte (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet und ist Derartiges auch sonst nicht zu erkennen. Zudem gilt Serbien

Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.4 Zur Behebung der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides):3.4 Zur Behebung der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

§ 55Abs.

4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

§ 18Abs.

2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im gegenständlichen Fall stützte die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zum einen darauf, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei (Z 1), zum anderen, dass Fluchtgefahr bestehe, weil er seinen Aufenthalt in Österreich im Verborgenen führe (Z 3). Im gegenständlichen Fall stützte die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zum einen darauf, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei (Ziffer eins,), zum anderen, dass Fluchtgefahr bestehe, weil er seinen Aufenthalt in Österreich im Verborgenen führe (Ziffer 3,). Wie bereits oben ausgeführt, hat sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb die Behörde zu Recht eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen hat. Da der BF nach Bescheiderlassung bereits am 09.12.2022 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, waren aufgrund der erfolgten Ausreise die Spruchpunkte IV. und V. ersatzlos zu beheben. Wie bereits oben ausgeführt, hat sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb die Behörde zu Recht eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen hat. Da der BF nach Bescheiderlassung bereits am 09.12.2022 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, waren aufgrund der erfolgten Ausreise die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. ersatzlos zu beheben. 3.5 Zur Behebung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.5 Zur Behebung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise:

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. […]“ In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mit Verweis auf E
  11. März 2015, Ra 2014/21/0049) Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mit Verweis auf E
  12. März 2015, Ra 2014/21/0049) Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Im gegenständlichen Fall stützt die belangte Behörde die Verhängung eines Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, weil der BF keiner geregelten Arbeit nachgehe, als mittelos gelte und die Höhe der finanziellen Mittel bei seiner Einreise nicht hätte nachweisen können. Im gegenständlichen Fall stützt die belangte Behörde die Verhängung eines Einreiseverbotes auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG, weil der BF keiner geregelten Arbeit nachgehe, als mittelos gelte und die Höhe der finanziellen Mittel bei seiner Einreise nicht hätte nachweisen können. Dabei verkennt die belangte Behörde, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.12.2022 zu G 264/2022-7 die Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG („den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag“) als verfassungswidrig aufgehoben hat und verfügt hat, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist (vgl. VfGH 14.12.2022, E 3160/2022-7). Aus diesem Grund findet die aufgehobene Gesetzesbestimmung auch im gegenständlichen Fall keine Anwendung mehr. Dabei verkennt die belangte Behörde, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.12.2022 zu G 264/2022-7 die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG („den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag“) als verfassungswidrig aufgehoben hat und verfügt hat, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist vergleiche VfGH 14.12.2022, E 3160/2022-7). Aus diesem Grund findet die aufgehobene Gesetzesbestimmung auch im gegenständlichen Fall keine Anwendung mehr. Insofern das BFA die Verhängung eines Einreiseverbotes neben der Mittellosigkeit auch damit begründete, dass er seinen Aufenthalt unter Umgehung des Meldegesetzes geführt habe, sich im Verborgenen aufgehalten habe und sich nicht rechtmäßig in Österreich befunden habe, ist auszuführen, dass dies allein jedoch nicht genügt, um von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit auszugehen. In einer Gesamtbetrachtung erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Erlassung eines Einreiseverbotes

§ 53FPG sohin nicht gerechtfertigt.

Somit war das in Spruchpunkt VI. erlassenen befristete Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren ersatzlos zu beheben. In einer Gesamtbetrachtung erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Erlassung eines Einreiseverbotes

Paragraph 53, FPG sohin nicht gerechtfertigt. Somit war das in Spruchpunkt römisch sechs. erlassenen befristete Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren ersatzlos zu beheben. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Zweifellos kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Jedoch ist daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052 mit Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Von der Durchführung einer Verhandlung kann dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN). Dabei steht die Regelung des § 21 Abs 7 BFA-VG auch mit Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316).Zweifellos kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Jedoch ist daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052 mit Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Von der Durchführung einer Verhandlung kann dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN). Dabei steht die Regelung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG auch mit Artikel 47, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316). Der maßgebende Sachverhalt wurde seitens der belangten Behörde insbesondere in Hinblick auf die wesentlichen Feststellungen zur Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF ermittelt. Hinsichtlich den privaten und familiären Verhältnissen des BF wurde er von der belangten Behörde einvernommen und wurden in der Beschwerde dazu keine maßgeblichen Ergänzungen mehr getroffen. Eine Notwendigkeit, den Sachverhalt im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erörtern, wird vom erkennenden Richter gegenständlich nicht als zielführend erachtet, zumal keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorliegen und auch keine Beweise aufzunehmen sind (vgl. VwGH 30.12.2016, Ra 2016/21/0179). Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Unter diesen Umständen hätte, selbst wenn der erkennende Richter sich einen positiven persönlichen Eindruck vom BF verschafft hätte, kein günstigeres Ergebnis abgeleitet werden können (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Der maßgebende Sachverhalt wurde seitens der belangten Behörde insbesondere in Hinblick auf die wesentlichen Feststellungen zur Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF ermittelt. Hinsichtlich den privaten und familiären Verhältnissen des BF wurde er von der belangten Behörde einvernommen und wurden in der Beschwerde dazu keine maßgeblichen Ergänzungen mehr getroffen. Eine Notwendigkeit, den Sachverhalt im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erörtern, wird vom erkennenden Richter gegenständlich nicht als zielführend erachtet, zumal keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorliegen und auch keine Beweise aufzunehmen sind vergleiche VwGH 30.12.2016, Ra 2016/21/0179). Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Unter diesen Umständen hätte, selbst wenn der erkennende Richter sich einen positiven persönlichen Eindruck vom BF verschafft hätte, kein günstigeres Ergebnis abgeleitet werden können vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

§ 21

Abs 7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben., Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I421.2265287.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.