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{'item': 'I422 2265558-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2023 GeschäftszahlI422 2265558-1 SpruchI422 2265558-1/3E, I422 2265558-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, , Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 12.12.2022 wurde ein nordmazedonischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer) einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen und dabei seitens der Landespolizeidirektion XXXX festgestellt, dass der Beschwerdeführer innerhalb der letzten 180 Tage mehr als 90 Tage im Bundesgebiet aufhältig war, zumal er weder die rechtmäßige Einreise, noch einer Aufenthaltsberechtigung für mehr als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nachzuweisen vermochte. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge festgenommen, in Schubhaft in ein Polizeianhaltezentrum überstellt und sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet zur Anzeige gebrachtAm 12.12.2022 wurde ein nordmazedonischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer) einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen und dabei seitens der Landespolizeidirektion römisch 40 festgestellt, dass der Beschwerdeführer innerhalb der letzten 180 Tage mehr als 90 Tage im Bundesgebiet aufhältig war, zumal er weder die rechtmäßige Einreise, noch einer Aufenthaltsberechtigung für mehr als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nachzuweisen vermochte. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge festgenommen, in Schubhaft in ein Polizeianhaltezentrum überstellt und sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht Am 13.12.2022 wurde der Beschwerdeführer bezüglich seines Aufenthaltes niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) einvernommen und ihm hierbei zur Kenntnis gebracht, dass er für einen länger als drei Monate andauernden Aufenthalt in Österreich ein Visum oder einen Aufenthaltstitel benötige. Der Beschwerdeführer entgegnete daraufhin im Wesentlichen, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Nordmazedonien befinde. Dort sei er aufgewachsen und habe er auch seine Schulausbildung absolviert. In Nordmazedonien leben auch noch seine Ehegattin und die beiden gemeinsamen Kinder. In der Slowakei habe er sich nur für ein paar Tage aufgehalten und sei er deshalb in den Schengenraum eingereist, weil er Unterlagen für ein slowakisches Visum eingereicht habe. Sobald er über das Visum für die Slowakei verfüge, wolle er ein Unternehmen im Baugewerbe betreiben, welche zwar schon bestehe, aber derzeit noch nicht aktiv sei. Nach Österreich sei er erst vor rund vier Tagen eingereist und habe er höchstens vier Tage bleiben wollen. In Österreich lebe er bei einem Freund, allerdings könne er dessen Adresse nicht angeben. Ein Bruder von ihm lebe ebenfalls in Österreich und unterstütze ihn dieser. Zudem habe er noch verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Deutschland, Italien und in der Schweiz. Deutsch spreche der Beschwerdeführer nicht und weise er in Österreich auch keine sonstigen beruflichen oder sozialen Anbindungen auf. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen mit dem unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und den fehlenden Nachweis der Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen mit dem unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und den fehlenden Nachweis der Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts. Gegen die Spruchpunkte IV. und VI. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 11.01.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gesetzliche Grundlage des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, auf welche sich im gegenständlichen Fall das Einreiseverbot stütze, durch den Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben worden sei. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei die belangte Behörde vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen. Spruchpunkte I. bis III. sowie Spruchpunkt V. des verfahrensgegenständlichen Bescheides erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.Gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch sechs. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 11.01.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gesetzliche Grundlage des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG, auf welche sich im gegenständlichen Fall das Einreiseverbot stütze, durch den Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben worden sei. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei die belangte Behörde vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen. Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. sowie Spruchpunkt römisch fünf. des verfahrensgegenständlichen Bescheides erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Er war nie in Besitz eines Visums oder Aufenthaltstitels für Österreich und hat einen solchen auch nie beantragt. Am 12.12.2022 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle von den Organen der öffentlichen Sicherheit im österreichischen Bundesgebiet betreten. Dabei vermochte er weder die Rechtmäßigkeit seiner Einreise und seines Aufenthalts im Bundesgebiet noch den Besitz von ausreichenden finanziellen Mitteln belegen. In Folge wurde der Beschwerdeführer festgenommen, in Schubhaft verbracht und stammt aus dieser Zeit – nämlich von 12.12.2022 bis 22.12.2022 – eine meldebehördliche Erfassung im Bundesgebiet. Nach Entlassung aus der Schubhaft reiste der Beschwerdeführer mit organisatorischer Unterstützung durch die BBU GmbH am 22.12.2022 freiwillig in seinen Herkunftsstaat aus. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 16.12.2022 verhängte die belangten Behörde über den Beschwerdeführer unter anderem ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG (Spruchpunkt IV.) und begründete dies mit dem fehlenden Nachweis der Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts. Zudem erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) und begründete sie dies mit dem Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an seiner Ausreise. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 16.12.2022 verhängte die belangten Behörde über den Beschwerdeführer unter anderem ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und begründete dies mit dem fehlenden Nachweis der Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts. Zudem erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.) und begründete sie dies mit dem Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an seiner Ausreise. Gegen die Spruchpunkte IV. und VI. wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Spruchpunkte I. bis III. sowie Spruchpunkt V. des verfahrensgegenständlichen Bescheides erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.Gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch sechs. wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. sowie Spruchpunkt römisch fünf. des verfahrensgegenständlichen Bescheides erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
  2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt eingeholt. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Staatsangehörigkeit und die Identität des Beschwerdeführers stehen aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – und sich in Kopie im Akt befindlichen sowie im Informationsverbund zentrales Fremdenregister vermerkten – nordmazedonischen Reisepasses Nr. XXXX , seines nordmazedonischen Personalausweises mit der Nr. XXXX sowie seines nordmazedonischen Führerscheines mit der Nr. XXXX fest. Die Staatsangehörigkeit und die Identität des Beschwerdeführers stehen aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – und sich in Kopie im Akt befindlichen sowie im Informationsverbund zentrales Fremdenregister vermerkten – nordmazedonischen Reisepasses Nr. römisch 40 , seines nordmazedonischen Personalausweises mit der Nr. römisch 40 sowie seines nordmazedonischen Führerscheines mit der Nr. römisch 40 fest. Der Beschwerdeführer vermochte den genauen Zeitpunkt seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht in geeigneter Form nachweisen. Dass der Beschwerdeführer nie in Besitz eines Visums oder Aufenthaltstitels für Österreich war und einen solchen auch nie beantragt hat, ergibt sich aus einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Die Feststellungen zu seiner Betretung im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle sowie der dabei festgestellten Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes basieren auf der Zusammenschau der im Verwaltungsakt befindlichen Kopie des Anhalteprotokolles der Landespolizeidirektion XXXX vom 12.12.2022, GZ: PAD/22/ XXXX mit der Kopie seines Reisepasses und den sich darin befindlichen Sichtvermerken. So ergaben sich aus dem Reisepass zuletzt innerhalb der letzten 180 Tage folgende Aufenthalte im Schengenraum: 06.06.2022 bis unbekanntes Ausreisedatum, 07.08.2022 bis 17.10.2022 und letztmalige Einreise am 23.10.
  3. Seit dem 23.10.2022 hielt sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Anhaltung am 12.12.2022 durchgehend im Schengenraum auf. Um seine maximale Aufenthaltsdauer nicht zu überschreiten, hätte der Beschwerdeführer spätestens am 09.11.2022 aus dem Schengenraum ausreisen müssen. Er hat die zulässige Aufenthaltsdauer zwischen 10.11.2022 und 12.12.2022 um 33 Tage überschritten (vgl. https://ec.europa.eu/assets/home/visa-calculator/calculator.htm?lang=en) und war sein Aufenthalt im Bundesgebiet somit unrechtmäßig. Die Feststellungen bezüglich seiner Inschubhaftnahme und seiner meldebehördlichen Erfassung fußen auf den Ausführungen im polizeilichen Anhalteprotokoll sowie einer Abfrage im zentralen Melderegister. Dass der Beschwerdeführer den Besitz ausreichender finanzieller Mittel nicht belegen konnte, gründet ebenfalls aus den Ausführungen im polizeilichen Anhalteprotokoll in Verbindung mit seinen Ausführungen im Rahmen seiner fremdenbehördlichen Einvernahme vom 13.12.
  4. So wurde in den Effekten ein Barmittelbestand von EUR 14,09 vermerkt. Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass er noch im Besitz einer slowakischen Bankomatkarte sei. Auf dem slowakischen Konto sei er bis vor wenigen Tagen noch im Besitz von EUR 8.000,-- gewesen. Dieses Geld habe er zwischenzeitig allerdings zurückzahlen müssen, da er in Nordmazedonien Schulden habe. Seine unterstützte freiwillige Ausreise in seinen Herkunftsstaat lässt sich der Eintragung im Informationsverbund zentrales Fremdenregister entnehmen.Der Beschwerdeführer vermochte den genauen Zeitpunkt seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht in geeigneter Form nachweisen. Dass der Beschwerdeführer nie in Besitz eines Visums oder Aufenthaltstitels für Österreich war und einen solchen auch nie beantragt hat, ergibt sich aus einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Die Feststellungen zu seiner Betretung im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle sowie der dabei festgestellten Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes basieren auf der Zusammenschau der im Verwaltungsakt befindlichen Kopie des Anhalteprotokolles der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 12.12.2022, GZ: PAD/22/ römisch 40 mit der Kopie seines Reisepasses und den sich darin befindlichen Sichtvermerken. So ergaben sich aus dem Reisepass zuletzt innerhalb der letzten 180 Tage folgende Aufenthalte im Schengenraum: 06.06.2022 bis unbekanntes Ausreisedatum, 07.08.2022 bis 17.10.2022 und letztmalige Einreise am 23.10.
  5. Seit dem 23.10.2022 hielt sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Anhaltung am 12.12.2022 durchgehend im Schengenraum auf. Um seine maximale Aufenthaltsdauer nicht zu überschreiten, hätte der Beschwerdeführer spätestens am 09.11.2022 aus dem Schengenraum ausreisen müssen. Er hat die zulässige Aufenthaltsdauer zwischen 10.11.2022 und 12.12.2022 um 33 Tage überschritten vergleiche https://ec.europa.eu/assets/home/visa-calculator/calculator.htm?lang=en) und war sein Aufenthalt im Bundesgebiet somit unrechtmäßig. Die Feststellungen bezüglich seiner Inschubhaftnahme und seiner meldebehördlichen Erfassung fußen auf den Ausführungen im polizeilichen Anhalteprotokoll sowie einer Abfrage im zentralen Melderegister. Dass der Beschwerdeführer den Besitz ausreichender finanzieller Mittel nicht belegen konnte, gründet ebenfalls aus den Ausführungen im polizeilichen Anhalteprotokoll in Verbindung mit seinen Ausführungen im Rahmen seiner fremdenbehördlichen Einvernahme vom 13.12.
  6. So wurde in den Effekten ein Barmittelbestand von EUR 14,09 vermerkt. Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass er noch im Besitz einer slowakischen Bankomatkarte sei. Auf dem slowakischen Konto sei er bis vor wenigen Tagen noch im Besitz von EUR 8.000,-- gewesen. Dieses Geld habe er zwischenzeitig allerdings zurückzahlen müssen, da er in Nordmazedonien Schulden habe. Seine unterstützte freiwillige Ausreise in seinen Herkunftsstaat lässt sich der Eintragung im Informationsverbund zentrales Fremdenregister entnehmen. Die Feststellungen zum Einreiseverbot und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie zu den in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkten des verfahrensgegenständlichen Bescheides sind durch den im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid und die Beschwerde belegt.
  7. Rechtliche Beurteilung: Eingangs gilt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass im verfahrensgegenständlichen Bescheid die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung inhaltlich von den Spruchpunkten IV. und VI. abweichen bzw. als solches vertauscht sind. So erließ die belangte Behörde mit Spruchpunkt IV. das Einreiseverbot und erläuterte in der dazugehörigen rechtlichen Beurteilung allerdings die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. In Spruchpunkt VI. wurde von der belangten Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen und in der dazugehörigen rechtlichen Beurteilung von ihr jedoch die Erlassung des Einreiseverbotes dargelegt. Das erkennende Gericht wertet dies als redaktionelles Versehen seitens der belangten Behörde, welche für sich gesehen nicht die Unzulässigkeit des Bescheides bewirkt und inhaltlich auch keine Änderung an der gegenständlichen Entscheidung herbeizuführen vermag (vgl. VwGH 23.02.2001, 2000/06/0123; 19.07.2007, 2006/07/0111). Eingangs gilt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass im verfahrensgegenständlichen Bescheid die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung inhaltlich von den Spruchpunkten römisch vier. und römisch sechs. abweichen bzw. als solches vertauscht sind. So erließ die belangte Behörde mit Spruchpunkt römisch vier. das Einreiseverbot und erläuterte in der dazugehörigen rechtlichen Beurteilung allerdings die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde von der belangten Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen und in der dazugehörigen rechtlichen Beurteilung von ihr jedoch die Erlassung des Einreiseverbotes dargelegt. Das erkennende Gericht wertet dies als redaktionelles Versehen seitens der belangten Behörde, welche für sich gesehen nicht die Unzulässigkeit des Bescheides bewirkt und inhaltlich auch keine Änderung an der gegenständlichen Entscheidung herbeizuführen vermag vergleiche VwGH 23.02.2001, 2000/06/0123; 19.07.2007, 2006/07/0111). Zu A) Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde: 3.
  8. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  9. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Art. 3 der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl. EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Artikel 3, der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat vergleiche EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami). Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG und begründete dies mit der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers. Die von der belangten Behörde herangezogene Fassung (BGBl. I Nr. 56/2018) der gesetzlichen Bestimmung lautet wie folgt:Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG und begründete dies mit der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers. Die von der belangten Behörde herangezogene Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,) der gesetzlichen Bestimmung lautet wie folgt: „

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige […]
  1. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag; […]“ Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 01.10.2021, Ra 2021/14/0190).Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche VwGH 01.10.2021, Ra 2021/14/0190). Nachdem die belangte Behörde die Verhängung des Einreiseverbotes ausschließlich mit der Mittellosigkeit nach § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG begründete und die gesetzliche Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.12.2022, zu E 3763-3764/2021-16 wegen Verfassungswidrigkeit zwischenzeitig aufgehoben wurde, ist der gegenständliche Entscheidung die gesetzliche Grundlage entzogen, weswegen der Bescheid in Bezug auf Spruchpunkt IV. ersatzlos zu beheben war.Nachdem die belangte Behörde die Verhängung des Einreiseverbotes ausschließlich mit der Mittellosigkeit nach Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG begründete und die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.12.2022, zu E 3763-3764/2021-16 wegen Verfassungswidrigkeit zwischenzeitig aufgehoben wurde, ist der gegenständliche Entscheidung die gesetzliche Grundlage entzogen, weswegen der Bescheid in Bezug auf Spruchpunkt römisch vier. ersatzlos zu beheben war. 3.
  2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte VI. des angefochtenen Bescheides):3.
  3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete die belangten Behörde gegenständlich mit dem Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an seiner Ausreise gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete die belangten Behörde gegenständlich mit dem Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an seiner Ausreise gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich bereits auf Grund des nunmehr erreichten Verfahrensstandes dazu veranlasst, die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Infolge der rechtskräftigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens und der bereits erfolgten freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, weshalb eine Stattgabe für den Beschwerdeführer noch einen objektiven Nutzen hätte oder es sonst einen Unterschied machen würde (vgl. VwGH 30.11.2020, Ra 2020/19/0280, mwN). Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, eine Beschwer liege im Hinblick auf den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides deshalb vor, da § 60 FPG für eine nachträgliche antragsgebundene Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbots voraussetze, dass der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat, was ohne Gewährung einer First für die freiwillige Ausreise gar nicht möglich sei, sofern einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, ist dem entgegenzuhalten, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot nunmehr rechtskräftig aufgehoben wurde und für ihn daher auch keine Antragstellung nach § 60 FGP mehr in Betracht kommt.Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich bereits auf Grund des nunmehr erreichten Verfahrensstandes dazu veranlasst, die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Infolge der rechtskräftigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens und der bereits erfolgten freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, weshalb eine Stattgabe für den Beschwerdeführer noch einen objektiven Nutzen hätte oder es sonst einen Unterschied machen würde vergleiche VwGH 30.11.2020, Ra 2020/19/0280, mwN). Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, eine Beschwer liege im Hinblick auf den Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides deshalb vor, da Paragraph 60, FPG für eine nachträgliche antragsgebundene Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbots voraussetze, dass der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat, was ohne Gewährung einer First für die freiwillige Ausreise gar nicht möglich sei, sofern einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, ist dem entgegenzuhalten, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot nunmehr rechtskräftig aufgehoben wurde und für ihn daher auch keine Antragstellung nach Paragraph 60, FGP mehr in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
  4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht weniger als zwei Monate liegen – die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes in Österreich erwies sich, wie in der "Beweiswürdigung" dargelegt, als unzutreffend. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, sind unbestritten geblieben. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN).Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht weniger als zwei Monate liegen – die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes in Österreich erwies sich, wie in der "Beweiswürdigung" dargelegt, als unzutreffend. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, sind unbestritten geblieben. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN). Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht stützt sich in seiner Entscheidung in Bezug auf die Behebung des Einreiseverbotes auf die höchstgerichtliche Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 06.12.2022, E 3763-3764/2021-16) sowie in hinsichtlich der Bestätigung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf jene des Verwaltungsgerichthofes (vgl. VwGH 30.11.2020, Ra 2020/19/0280). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht stützt sich in seiner Entscheidung in Bezug auf die Behebung des Einreiseverbotes auf die höchstgerichtliche Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 06.12.2022, E 3763-3764/2021-16) sowie in hinsichtlich der Bestätigung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf jene des Verwaltungsgerichthofes vergleiche VwGH 30.11.2020, Ra 2020/19/0280). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I422.2265558.1.00

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