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{'item': 'L502 2254784-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2023 GeschäftszahlL502 2254784-1 Spruch, L502 2254784-1/20E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikola

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste im Jahr 1992 im Rahmen des Familiennachzugs legal in das österreichische Bundesgebiet ein und war in der Folge rechtmäßig aufhältig.
  2. Im Gefolge mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen nach dem SMG wurde gegen ihn im Jahr 2006 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, das in Rechtskraft erwuchs.
  3. Nach einer weiteren strafgerichtlichen Verurteilung nach dem SMG im Jahr 2007 stellte er im Stande der Schubhaft im Jahr 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes aus 2009 abgewiesen wurde, wogegen er Berufung erhob. Nach zwischenzeitiger Einstellung des Verfahrens wegen unbekannten Aufenthalts des BF wurde das Rechtsmittelverfahren im Jahr 2013 vor dem AsylGH fortgesetzt. Im Jahr 2015 zog er seine (nunmehr beim BVwG anhängige) Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes aus 2009 zurück.
  4. Im Jahr 2013 wurde er neuerlich nach dem SMG strafgerichtlich verurteilt.
  5. Das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot wurde nachträglich in seiner Dauer mit 29.09.2015 begrenzt.
  6. Mit Urteil des LG f. Strafsachen Wien vom 28.06.2021 wurde er neuerlich nach dem SMG, hier zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, rechtskräftig verurteilt.
  7. Mit 13.07.2021 wurde ihm in der Anhaltung in Strafhaft eine Verständigung vom bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zum Parteigehör übermittelt, wozu er schriftlich Stellung nahm. Mit Schreiben vom 19.08.2021 langte beim BFA eine weitere Stellungnahme der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung des BF ein. Am 21.10.2021 wurde er in der Strafhaft einvernommen.
  8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

$ 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn

§ 52Abs.

1 Z. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt V). 8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

$ 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch fünf).

  1. Gegen den am 25.03.2022 der Vertretung des BF zugestellten Bescheid des BFA wurde binnen offener Frist durch diese Beschwerde erhoben.
  2. Aus der Anhaltung in Strafhaft mit 07.04.2022 entlassen wurde er anschließend in Schubhaft genommen, aus der er wiederum mit 11.04.2022 entlassen wurde.
  3. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 09.
  4. 2022 beim BVwG ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der Gerichtsabteilung L502 zugewiesen.
  5. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR).
  6. Mangels aufrechter Wohnsitzmeldung forderte das BVwG die Vertretung des BF mit Schreiben vom 17.06.2022 auf bekannt zu geben, wann sie seit Einbringung der Beschwerde mit ihm in Kontakt gewesen sei und ob ihr dessen aktueller Aufenthaltsort bekannt sei.
  7. Mit Schreiben vom 30.09.2022 gab diese bekannt, dass es seither keinen Kontakt gegeben habe und dessen aktueller Aufenthaltsort nicht bekannt sei.
  8. Mit Schreiben des BVwG vom 24.10.2022 wurde die Vertretung des BF aufgefordert bekannt zu geben, ob sie den BF weiterhin vertrete und sie diesen zu einer mündlichen Verhandlung stellig machen könne bzw. ob an der Fortsetzung des Verfahrens noch ein rechtliches Interesse bestehe.
  9. Mit Eingaben an das BVwG, dort einlangend mit 09.11., 22.
  10. und 02.12.2022, ersuchte die Vertretung des BF um Fristverlängerung, weil weiterhin kein Kontakt zum BF bestehe. Weitere Angaben wurde nicht gemacht.
  11. Das BVwG beraumte hierauf für den 27.01.2023 eine mündliche Verhandlung in der Sache an.
  12. Mit Eingabe vom 11.01.2013 gab die Vertretung des BF bekannt, dass sie auf „die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte“. Die mündliche Verhandlung wurde daraufhin abberaumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Der og. Verfahrensgang steht fest. 1.
  15. Der BF war zuletzt von 08.04.2021 bis 11.04.2022 in Justizanstalten inhaftiert und wurde mit 11.04.2022 aus der Haft entlassen. Seither scheint keine Meldeadresse von ihm im Zentralen Melderegister mehr auf und ist er unbekannten Aufenthalts. Sein aktueller Aufenthaltsort ließ sich weder amtswegig feststellen noch machten er selbst oder seine Rechtsvertretung entsprechende Angaben. Es besteht auch zwischen ihm und seiner Vertretung seit April 2022 keinerlei Kontakt mehr. Ein Interesse an der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in seiner Sache zur Wahrung seiner Interessen verneinte seine Rechtsvertretung ausdrücklich.
  16. Beweiswürdigung: 2.
  17. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt, die Einräumung des Parteigehörs im Wege der Rechtsvertretung des BF und die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters den BF betreffend. 2.
  18. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang sowie die Feststellungen unter 1.
  19. waren im Lichte des vorliegenden Akteninhalts unstrittig.
  20. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg

F sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A)

  1. Der BF hat gem. § 7 VwGVG gegen die Entscheidung des BFA Beschwerde erhoben.
  2. Der BF hat gem. Paragraph 7, VwGVG gegen die Entscheidung des BFA Beschwerde erhoben. Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist u.a. das objektive Rechtsschutzinteresse an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das BVwG. Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu § 63 u. Rz 38 zu § 66 mwN).Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu Paragraph 63, u. Rz 38 zu Paragraph 66, mwN). Aus dem Ergebnis der vom BVwG durchgeführten Erhebungen und der darauf gestützten Feststellungen war für das erkennende Gericht zu folgern, dass sowohl beim BF als auch bei seiner Rechtsvertretung kein Interesse mehr an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der behördlichen Entscheidung besteht und die für die Beschwerde erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses somit weggefallen ist (vgl. zB VwGH 08.072019, Ra 2019/20/0081).Aus dem Ergebnis der vom BVwG durchgeführten Erhebungen und der darauf gestützten Feststellungen war für das erkennende Gericht zu folgern, dass sowohl beim BF als auch bei seiner Rechtsvertretung kein Interesse mehr an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der behördlichen Entscheidung besteht und die für die Beschwerde erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses somit weggefallen ist vergleiche zB VwGH 08.072019, Ra 2019/20/0081).
  3. Die Beschwerde war daher wegen Wegfalls der Prozessvoraussetzung der Beschwer als unzulässig zurückzuweisen.
  4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG entfallen.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L502.2254784.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.