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{'item': 'L503 2257890-1'}

Obsah (12)§ 28Art 133§ 4§ 1§ 171§ 14§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2023 GeschäftszahlL503 2257890-1 Spruch, L503 2257890-1/3E L503 2257891-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den R

§ 28Abs 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , zurückverwiesen.A.) In Erledigung der Beschwerden wird die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , zurückverwiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.3.2022 sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , (im Folgenden kurz: "ÖGK") aus, dass die in Anlage I zum gegenständlichen Bescheid angeführten Personen zu den ebendort angegebenen Beschäftigungszeiten hinsichtlich der für die XXXX (im Folgenden kurz: "BF1"), BKTO: XXXX , ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum von 1.4.2019 bis laufend der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

§ 4Abs.

1 Z 1 und 2 ASVG sowie

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG unterliegen.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.3.2022 sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , (im Folgenden kurz: "ÖGK") aus, dass die in Anlage römisch eins zum gegenständlichen Bescheid angeführten Personen zu den ebendort angegebenen Beschäftigungszeiten hinsichtlich der für die römisch 40 (im Folgenden kurz: "BF1"), BKTO: römisch 40 , ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum von 1.4.2019 bis laufend der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASVG sowie

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegen. Die im Spruch angeführte und beigefügte Anlage zu diesem Bescheid stelle einen integrierten Bestandteil desselben dar. Anlage I zum angefochtenen Bescheid enthält folgende Tabelle:Anlage römisch eins zum angefochtenen Bescheid enthält folgende Tabelle: # BKTO Nachname Vorname Versicherungsnummer Zeitraum von Zeitraum bis 1 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 01.04.2019 laufend 2 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 01.04.2019 laufend Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass die beiden Versicherungsnehmer in der seit 7.3.2019 im Firmenbuch beim Landesgericht XXXX eingetragenen BF1 die Funktion als Kommanditisten inngehabt hätten. Laut eigenen Angaben seien die beiden für die KG seit 1.4.2019 als Kommanditisten mittätig und erbrächten Dienstleistungen im Tätigkeitsbereich der KG (Gastronomie). Laut Gesellschaftsvertrag der BF1 vom 25.2.2019 zwischen XXXX (im Folgenden kurz: "I.U.") als Komplementär und den beiden Versicherungsnehmern ( XXXX , im Folgenden kurz: "A.U.", und XXXX , im Folgenden kurz: K.U.; Anm.) als Kommanditisten hätten diese Hafteinlagen von EUR 2.000,00 (Komplementär) bzw. je EUR 1.000,00 (Kommanditisten) geleistet, wobei die Gesellschafter entsprechend dem Verhältnis ihrer Bareinlagen am Vermögen und Verlust der Gesellschaft beteiligt seien. Die Haftung der beiden Kommanditisten sei

§ 171UGB mit der Höhe der Pflichteinlage beschränkt.

Bezüglich der Geschäftsführung und Vertretung sei in Punkt IV. Geschäftsführung des Gesellschaftsvertrages normiert, dass diese durch den persönlich haftenden Gesellschafter erfolge. Gesellschafterbeschlüsse würden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, welche sich nach den Vermögenseinlagen richten, getroffen. Den beiden Kommanditisten kämen daher jeweils 25%, dem Komplementär 50% der Stimmen zu. Einer Mehrheit von 80% der Stimmen bedürfe es bestimmter Beschlüsse im außergewöhnlichen Geschäftsbereich, wie z.B. Veräußerung von Grundstücken oder höhere Investitionen. Diese Bestimmung entspreche daher der gesetzlich normierten Sperrminorität und beziehe sich allerdings weder auf die Geschäftsführung noch auf den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb. Entsprechend Punkt IV.6. bedürften Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. In den Erklärungen für Kommanditisten vom 21.11.2019 werde übereinstimmend angegeben, dass der Versicherungsnehmer als Kommanditist nicht zur Geschäftsführung befugt sei, keine Vertretungsvollmacht des Komplementärs innerhabe, dem Geschäftsführer keine Weisungen erteilt werden könne, keine Haftung über die Vermögenseinlage hinaus oder als Bürge bestehe, keine Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer erfolgt noch Prokura erteilt worden sei. Angegeben worden sei jedoch, dass es Einflussnahmemöglichkeiten auf den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gebe. Zustimmungsrechte – sofern solche bestehen – würden allesamt erst ab EUR 50.000,00 bzw. 75.000,00 zustehen. Nicht im Vertrag geregelt sei, dass betreffend Geschäftsführungsmaßnahmen im gewöhnlichen Betrieb Gesellschafterbeschlüsse erforderlich seien.Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass die beiden Versicherungsnehmer in der seit 7.3.2019 im Firmenbuch beim Landesgericht römisch 40 eingetragenen BF1 die Funktion als Kommanditisten inngehabt hätten. Laut eigenen Angaben seien die beiden für die KG seit 1.4.2019 als Kommanditisten mittätig und erbrächten Dienstleistungen im Tätigkeitsbereich der KG (Gastronomie). Laut Gesellschaftsvertrag der BF1 vom 25.2.2019 zwischen römisch 40 (im Folgenden kurz: "I.U.") als Komplementär und den beiden Versicherungsnehmern ( römisch 40 , im Folgenden kurz: "A.U.", und römisch 40 , im Folgenden kurz: K.U.; Anmerkung als Kommanditisten hätten diese Hafteinlagen von EUR 2.000,00 (Komplementär) bzw. je EUR 1.000,00 (Kommanditisten) geleistet, wobei die Gesellschafter entsprechend dem Verhältnis ihrer Bareinlagen am Vermögen und Verlust der Gesellschaft beteiligt seien. Die Haftung der beiden Kommanditisten sei

Paragraph 171, UGB mit der Höhe der Pflichteinlage beschränkt. Bezüglich der Geschäftsführung und Vertretung sei in Punkt römisch vier. Geschäftsführung des Gesellschaftsvertrages normiert, dass diese durch den persönlich haftenden Gesellschafter erfolge. Gesellschafterbeschlüsse würden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, welche sich nach den Vermögenseinlagen richten, getroffen. Den beiden Kommanditisten kämen daher jeweils 25%, dem Komplementär 50% der Stimmen zu. Einer Mehrheit von 80% der Stimmen bedürfe es bestimmter Beschlüsse im außergewöhnlichen Geschäftsbereich, wie z.B. Veräußerung von Grundstücken oder höhere Investitionen. Diese Bestimmung entspreche daher der gesetzlich normierten Sperrminorität und beziehe sich allerdings weder auf die Geschäftsführung noch auf den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb. Entsprechend Punkt römisch vier.

  1. bedürften Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. In den Erklärungen für Kommanditisten vom 21.11.2019 werde übereinstimmend angegeben, dass der Versicherungsnehmer als Kommanditist nicht zur Geschäftsführung befugt sei, keine Vertretungsvollmacht des Komplementärs innerhabe, dem Geschäftsführer keine Weisungen erteilt werden könne, keine Haftung über die Vermögenseinlage hinaus oder als Bürge bestehe, keine Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer erfolgt noch Prokura erteilt worden sei. Angegeben worden sei jedoch, dass es Einflussnahmemöglichkeiten auf den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gebe. Zustimmungsrechte – sofern solche bestehen – würden allesamt erst ab EUR 50.000,00 bzw. 75.000,00 zustehen. Nicht im Vertrag geregelt sei, dass betreffend Geschäftsführungsmaßnahmen im gewöhnlichen Betrieb Gesellschafterbeschlüsse erforderlich seien. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen, dass die Versicherungsnehmer unstrittig mittätige Kommanditisten der BF1 seien. Grundsätzlich sei hier vom Vorliegen einer ASVG-versicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen, es sei denn, die beiden Gesellschafter würden über eine uneingeschränkte Verlustbeteiligung im Rahmen einer Nachschussverpflichtung über die Kommanditeinlage hinaus verfügen oder seien mit weitreichenden, über die gesetzlichen Mitspracherechte eines Kommanditisten hinausgehenden Geschäftsführerbefugnissen und Mitspracherechten ausgestattet. Im Gesellschaftsvertrag sei unter Punkt IV. Geschäftsführung ausdrücklich festgehalten, dass diese durch den persönlich haftenden Gesellschafter und somit durch den Komplementär erfolge. Dies entspreche auch den ersten Angaben in der Erklärung für Kommanditisten, wonach diesen keine Geschäftsführungsbefugnisse zukämen. Wenn nunmehr in den Stellungnahmen vorgebracht werde, die Kommanditisten hätten wesentliche Mitwirkungsrechte und einen maßgeblichen Einfluss auf den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb, und dass es ihnen dadurch möglich sei, durch entsprechende Beschlüsse rechtlich Einfluss auf die gewöhnliche Unternehmensführung zu nehmen, sei auf den Gesellschaftsvertrag zu verweisen und darauf, dass darin gerade nicht festgehalten sei, dass Gesellschafterbeschlüsse für den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb erforderlich seien. Gesetzlich hätten die Kommanditisten nur ein Mitspracherecht betreffend Geschäftsführungsmaßnahmen des außerordentlichen Geschäftsbetriebs. Wenn nunmehr darauf Bezug genommen werde, dass den Kommanditisten faktische Geschäftsführungsbefugnisse zukämen, dann sei im Sinne der VwGH-Rechtsprechung darauf zu verweisen, dass dies gerade nicht ausreichend sei, sondern dass Geschäftsführungsbefugnisse rechtlich eingeräumt sein müssten. Selbst wenn man die Formfreiheit in einer KG beachte, so könne nicht davon ausgegangen werden, dass in einem so wesentlichen Punkt mündlich von einem im Firmenbuch verbücherten Gesellschaftsvertrag abgegangen werden könne, zumal ja selbst in diesem das Schriftlichkeitsgebot festgehalten sei. Da wie ausgeführt die beiden Kommanditisten weder über Geschäftsführungsbefugnisse noch über eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb aufgrund vertraglicher Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags verfügen würden, sei vom Vorliegen einer ASVG-pflichtigen Beschäftigung auszugehen.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen, dass die Versicherungsnehmer unstrittig mittätige Kommanditisten der BF1 seien. Grundsätzlich sei hier vom Vorliegen einer ASVG-versicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen, es sei denn, die beiden Gesellschafter würden über eine uneingeschränkte Verlustbeteiligung im Rahmen einer Nachschussverpflichtung über die Kommanditeinlage hinaus verfügen oder seien mit weitreichenden, über die gesetzlichen Mitspracherechte eines Kommanditisten hinausgehenden Geschäftsführerbefugnissen und Mitspracherechten ausgestattet. Im Gesellschaftsvertrag sei unter Punkt römisch vier. Geschäftsführung ausdrücklich festgehalten, dass diese durch den persönlich haftenden Gesellschafter und somit durch den Komplementär erfolge. Dies entspreche auch den ersten Angaben in der Erklärung für Kommanditisten, wonach diesen keine Geschäftsführungsbefugnisse zukämen. Wenn nunmehr in den Stellungnahmen vorgebracht werde, die Kommanditisten hätten wesentliche Mitwirkungsrechte und einen maßgeblichen Einfluss auf den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb, und dass es ihnen dadurch möglich sei, durch entsprechende Beschlüsse rechtlich Einfluss auf die gewöhnliche Unternehmensführung zu nehmen, sei auf den Gesellschaftsvertrag zu verweisen und darauf, dass darin gerade nicht festgehalten sei, dass Gesellschafterbeschlüsse für den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb erforderlich seien. Gesetzlich hätten die Kommanditisten nur ein Mitspracherecht betreffend Geschäftsführungsmaßnahmen des außerordentlichen Geschäftsbetriebs. Wenn nunmehr darauf Bezug genommen werde, dass den Kommanditisten faktische Geschäftsführungsbefugnisse zukämen, dann sei im Sinne der VwGH-Rechtsprechung darauf zu verweisen, dass dies gerade nicht ausreichend sei, sondern dass Geschäftsführungsbefugnisse rechtlich eingeräumt sein müssten. Selbst wenn man die Formfreiheit in einer KG beachte, so könne nicht davon ausgegangen werden, dass in einem so wesentlichen Punkt mündlich von einem im Firmenbuch verbücherten Gesellschaftsvertrag abgegangen werden könne, zumal ja selbst in diesem das Schriftlichkeitsgebot festgehalten sei. Da wie ausgeführt die beiden Kommanditisten weder über Geschäftsführungsbefugnisse noch über eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb aufgrund vertraglicher Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags verfügen würden, sei vom Vorliegen einer ASVG-pflichtigen Beschäftigung auszugehen.
  2. Gegen diesen Bescheid richten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden der XXXX (BF1) und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle XXXX , (BF2).
  3. Gegen diesen Bescheid richten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden der römisch 40 (BF1) und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle römisch 40 , (BF2). 2.
  4. Die BF1 brachte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die faktische Geschäftsführung der beiden Versicherungsnehmer im Betrieb der BF1 von der belangten Behörde gar nicht bezweifelt werde. Die belangte Behörde führe aus, dass eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages notwendig sei und hierbei von einem Schriftlichkeitsgebot auszugehen sei. An dieser Stelle entferne sich die belangte Behörde jedoch von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, zumal die Vertretungsbefugnis oder auch die Berechtigung zur Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrag von Anfang an oder durch spätere Abänderung festgelegt werden könne. Der Vertrag bzw. eine Abänderung könne schriftlich oder mündlich, ausdrücklich oder stillschweigend abgeschlossen werden. Die Gesellschafter würden die Familien-KG gemeinsam leiten und gemeinsam Entscheidungen treffen sowie am wirtschaftlichen Risiko und Erfolg und Misserfolg des Unternehmens teilnehmen. Der Umstand, dass die Kommanditisten sich aktiv am Unternehmen betätigen, werde von der belangen Behörde in faktischer Hinsicht gar nicht bezweifelt. Darüber hinaus hätten sämtliche Gesellschafter mit Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag vom 14.4.2022 vereinbart, dass beiden Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse zukommen würden und somit dem von der belangten Behörde behaupteten Schriftlichkeitsgebot ohnehin entsprochen. Im bekämpften Bescheid würden im Punkt II. Beweiswürdigung lediglich Urkundenbeweise angeführt. Ein Ermittlungsverfahren zur Feststellung des tatsächlichen Sachverhalts sei unterblieben, insbesondere zur tatsächlichen Tätigkeit der Kommanditisten, deren Einbindung in das Unternehmen, deren Leitungsbefugnissen und deren Geschäftsführertätigkeit; im Hinblick auf die konkreten Absprachen hinsichtlich aktiver Mitarbeit im Unternehmen und Risikoverteilung würden keine Erkenntnisse oder Ermittlungsergebnisse vorliegen.2.
  5. Die BF1 brachte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die faktische Geschäftsführung der beiden Versicherungsnehmer im Betrieb der BF1 von der belangten Behörde gar nicht bezweifelt werde. Die belangte Behörde führe aus, dass eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages notwendig sei und hierbei von einem Schriftlichkeitsgebot auszugehen sei. An dieser Stelle entferne sich die belangte Behörde jedoch von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, zumal die Vertretungsbefugnis oder auch die Berechtigung zur Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrag von Anfang an oder durch spätere Abänderung festgelegt werden könne. Der Vertrag bzw. eine Abänderung könne schriftlich oder mündlich, ausdrücklich oder stillschweigend abgeschlossen werden. Die Gesellschafter würden die Familien-KG gemeinsam leiten und gemeinsam Entscheidungen treffen sowie am wirtschaftlichen Risiko und Erfolg und Misserfolg des Unternehmens teilnehmen. Der Umstand, dass die Kommanditisten sich aktiv am Unternehmen betätigen, werde von der belangen Behörde in faktischer Hinsicht gar nicht bezweifelt. Darüber hinaus hätten sämtliche Gesellschafter mit Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag vom 14.4.2022 vereinbart, dass beiden Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse zukommen würden und somit dem von der belangten Behörde behaupteten Schriftlichkeitsgebot ohnehin entsprochen. Im bekämpften Bescheid würden im Punkt römisch zwei. Beweiswürdigung lediglich Urkundenbeweise angeführt. Ein Ermittlungsverfahren zur Feststellung des tatsächlichen Sachverhalts sei unterblieben, insbesondere zur tatsächlichen Tätigkeit der Kommanditisten, deren Einbindung in das Unternehmen, deren Leitungsbefugnissen und deren Geschäftsführertätigkeit; im Hinblick auf die konkreten Absprachen hinsichtlich aktiver Mitarbeit im Unternehmen und Risikoverteilung würden keine Erkenntnisse oder Ermittlungsergebnisse vorliegen. 2.
  6. Die BF2 brachte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde, obwohl sie die Versicherungspflicht auf § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 ASVG stütze, hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit gegen Entgelt nur festgestellt habe, dass die Kommanditisten seit 1.4.2019 mittätig seien und Dienstleistungen im Tätigkeitsbereich der BF1 erbringen würden. Es sei trotz Angaben in den Fragebögen zur Feststellung der Pflichtversicherung und in den Stellungnahmen der steuerlichen Vertretung nicht festgestellt worden, dass die Versicherten keine Weisungen hinsichtlich Arbeitszeit (nur sachlich begrenzt durch die Öffnungszeiten) und arbeitsbezogenem Verhalten unterliegen, typisch unternehmerische Tätigkeiten ausüben sowie das Unternehmerrisiko tragen würden. Die Kommanditisten würden alleinig die Geschäfte in den ihnen zugeteilten Restaurantbetrieben führen. In der Erklärung für Kommanditisten sei von der steuerlichen Vertretung angegeben worden, dass die Kommanditisten nicht zur Geschäftsführung befugt seien. Bei einem Vergleich des Gesellschaftsvertrages mit dieser Erklärung sei ersichtlich, dass die steuerliche Vertretung bei der Beantwortung nur vom schriftlichen Gesellschaftsvertrag ausgegangen sei, jedoch die tatsächlichen Verhältnisse nicht in die Erklärung eingeflossen seien. Aus den vorgelegten Beschlüssen sei ersichtlich, dass den Kommanditisten tatsächlich ein Zustimmungs- bzw. Mitwirkungsrecht über das Regelstatut der §§ 161 ff UGB hinaus zukomme. Zudem stelle eine mündliche bzw. konkludente Vertragsergänzung bzw. -änderung einen rechtlichen und nicht nur faktischen Umstand dar. Aufgrund des übereinstimmenden Vertragswillens der Gesellschafter und der damit im Einklang stehenden tatsächlichen Verhältnisse sei von einer Änderung des schriftlichen Gesellschaftsvertrages auch hinsichtlich der Geschäftsführungsbefugnisse von Beginn der Tätigkeit an auszugehen. Aus den von der belangten Behörde in der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnissen sei kein Schriftlichkeitsgebot abzuleiten. Die belangte Behörde nehme eine Prüfung des Vorliegens eines Dienstverhältnisses anhand der allgemeinen Kriterien nicht vor. Laut Gesellschaftsvertrag seien die Kommanditisten am Ergebnis (Gewinn/Verlust) der Gesellschaft entsprechend ihrer Beteiligung in Höhe von 25% beteiligt und würden aufgrund ihrer Stellung als Arbeitsgesellschafter vorab einen Gewinn beziehen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung (zusätzlich würden die Kommanditisten keinen persönlichen Weisungen hinsichtlich Arbeitszeit und arbeitsbezogenem Verhalten unterliegen) sei vom Überwiegen der Merkmale einer selbständigen Tätigkeit auszugehen.2.
  7. Die BF2 brachte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde, obwohl sie die Versicherungspflicht auf Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASVG stütze, hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit gegen Entgelt nur festgestellt habe, dass die Kommanditisten seit 1.4.2019 mittätig seien und Dienstleistungen im Tätigkeitsbereich der BF1 erbringen würden. Es sei trotz Angaben in den Fragebögen zur Feststellung der Pflichtversicherung und in den Stellungnahmen der steuerlichen Vertretung nicht festgestellt worden, dass die Versicherten keine Weisungen hinsichtlich Arbeitszeit (nur sachlich begrenzt durch die Öffnungszeiten) und arbeitsbezogenem Verhalten unterliegen, typisch unternehmerische Tätigkeiten ausüben sowie das Unternehmerrisiko tragen würden. Die Kommanditisten würden alleinig die Geschäfte in den ihnen zugeteilten Restaurantbetrieben führen. In der Erklärung für Kommanditisten sei von der steuerlichen Vertretung angegeben worden, dass die Kommanditisten nicht zur Geschäftsführung befugt seien. Bei einem Vergleich des Gesellschaftsvertrages mit dieser Erklärung sei ersichtlich, dass die steuerliche Vertretung bei der Beantwortung nur vom schriftlichen Gesellschaftsvertrag ausgegangen sei, jedoch die tatsächlichen Verhältnisse nicht in die Erklärung eingeflossen seien. Aus den vorgelegten Beschlüssen sei ersichtlich, dass den Kommanditisten tatsächlich ein Zustimmungs- bzw. Mitwirkungsrecht über das Regelstatut der Paragraphen 161, ff UGB hinaus zukomme. Zudem stelle eine mündliche bzw. konkludente Vertragsergänzung bzw. -änderung einen rechtlichen und nicht nur faktischen Umstand dar. Aufgrund des übereinstimmenden Vertragswillens der Gesellschafter und der damit im Einklang stehenden tatsächlichen Verhältnisse sei von einer Änderung des schriftlichen Gesellschaftsvertrages auch hinsichtlich der Geschäftsführungsbefugnisse von Beginn der Tätigkeit an auszugehen. Aus den von der belangten Behörde in der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnissen sei kein Schriftlichkeitsgebot abzuleiten. Die belangte Behörde nehme eine Prüfung des Vorliegens eines Dienstverhältnisses anhand der allgemeinen Kriterien nicht vor. Laut Gesellschaftsvertrag seien die Kommanditisten am Ergebnis (Gewinn/Verlust) der Gesellschaft entsprechend ihrer Beteiligung in Höhe von 25% beteiligt und würden aufgrund ihrer Stellung als Arbeitsgesellschafter vorab einen Gewinn beziehen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung (zusätzlich würden die Kommanditisten keinen persönlichen Weisungen hinsichtlich Arbeitszeit und arbeitsbezogenem Verhalten unterliegen) sei vom Überwiegen der Merkmale einer selbständigen Tätigkeit auszugehen. Die BF2 stellte den Antrag, die Versicherten, den Komplementär und die steuerliche Vertretung zum Beweisthema einzuvernehmen, dass der schriftliche Vertrag mündlich bzw. konkludent abgeändert bzw. ergänzt worden sei und um die mangelhaften Feststellungen bezüglich der Merkmale der Ausübung der Tätigkeit beheben zu können. Unter einem legte die BF2 die Versicherungserklärungen für Freiberufler, die Fragebögen zur Feststellung der Versicherungspflicht, die Erklärungen für Kommanditisten und die Schreiben der steuerlichen Vertretung an die belangte Behörde samt Gesellschafterbeschlüssen vor.
  8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.6.2022 wurde den Beschwerden im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Abs. 1 Vw

GVG insofern stattgegeben, als die Beschäftigungszeiträume entsprechend der Anlage I_BVE abgeändert wurden; darüber hinaus wurden die Beschwerden abgewiesen.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.6.2022 wurde den Beschwerden im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG insofern stattgegeben, als die Beschäftigungszeiträume entsprechend der Anlage I_BVE abgeändert wurden; darüber hinaus wurden die Beschwerden abgewiesen. Die im Spruch angeführte und beigefügte Anlage zu dieser Beschwerdevorentscheidung stelle einen integrierten Bestandteil desselben dar. Anlage I zur Beschwerdevorentscheidung enthielt folgende Tabelle:Anlage römisch eins zur Beschwerdevorentscheidung enthielt folgende Tabelle: # BKTO Nachname Vorname Versicherungsnummer Zeitraum von Zeitraum bis 1 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 01.04.2019 14.04.2022 2 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 01.04.2019 14.04.2022 Zum Sachverhalt stellte die belangte Behörde ergänzend fest, dass mit der Beschwerde von Seiten der BF1 ein von sämtlichen Gesellschaftern unterzeichneter und mit 14.4.2022 datierender Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag vorgelegt worden sei. Darin hätten die Gesellschafter in Abänderung des Gesellschaftsvertrages vereinbart, dass die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft neben dem Komplementär auch durch die Kommanditisten im Rahmen der ordentlichen Geschäftsführung und im Ausmaß der jeweils von ihnen geleiteten Geschäftslokale erfolge. Ab 22.4.2022 (gemeint wohl: 14.4.2022; Anm.) seien somit durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags den Kommanditisten Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt worden. Es sei daher im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung der Zeitraum der Pflichtversicherung von laufend auf das Enddatum 13.4.2022 einzuschränken gewesen. Ferner stellte die belangte Behörde fest, dass die BF1 als Unternehmen drei Gastronomiebetriebe in XXXX betreibe, wobei die drei Gesellschafter je eines der drei Geschäftslokale leiten würden. Gegenstand dieser Leitungsbefugnis sei eine Entscheidungs- bzw. Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis bzw. gegenüber dem Personal und Lieferanten.Zum Sachverhalt stellte die belangte Behörde ergänzend fest, dass mit der Beschwerde von Seiten der BF1 ein von sämtlichen Gesellschaftern unterzeichneter und mit 14.4.2022 datierender Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag vorgelegt worden sei. Darin hätten die Gesellschafter in Abänderung des Gesellschaftsvertrages vereinbart, dass die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft neben dem Komplementär auch durch die Kommanditisten im Rahmen der ordentlichen Geschäftsführung und im Ausmaß der jeweils von ihnen geleiteten Geschäftslokale erfolge. Ab 22.4.2022 (gemeint wohl: 14.4.2022; Anmerkung seien somit durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags den Kommanditisten Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt worden. Es sei daher im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung der Zeitraum der Pflichtversicherung von laufend auf das Enddatum 13.4.2022 einzuschränken gewesen. Ferner stellte die belangte Behörde fest, dass die BF1 als Unternehmen drei Gastronomiebetriebe in römisch 40 betreibe, wobei die drei Gesellschafter je eines der drei Geschäftslokale leiten würden. Gegenstand dieser Leitungsbefugnis sei eine Entscheidungs- bzw. Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis bzw. gegenüber dem Personal und Lieferanten. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass nicht primär davon ausgegangen werden könne, dass in einem so wesentlichen Punkt wie den Geschäftsführungsbefugnissen mündlich oder konkludent von einem im Firmenbuch verbücherten Gesellschaftsvertrag abgegangen werden könne, zumal ja selbst in diesem das Schriftlichkeitsgebot festgehalten sei. Darüber hinaus erscheine es nicht plausibel und sei dies aus Sicht der belangten Behörde daher unglaubhaft, warum – wenn von Beginn an gewünscht gewesen sei, dass den Kommanditisten Geschäftsführungsbefugnisse zukommen sollen – ein anderslautender Vertrag abgeschlossen worden sei. Ein solches mündliches Abgehen vom Gesellschaftsvertrag sei von Seiten der Dienstgeberin auch erst in der Beschwerde, davor jedoch nie, vorgebracht worden. Wenn darauf verwiesen worden sei, dass jeder Gesellschafter eine Filiale leite, dann könne darin kein Widerspruch zu einer ASVG-pflichtigen Tätigkeit gesehen werden. Wenn die BF2 in ihrer Beschwerde darauf verweise, dass jeder Kommanditist eines der Restaurants der KG selbständig führe und für die operative Leitung zuständig sei, ergebe sich daraus aber keineswegs, dass die Lokale völlig selbständig, losgelöst von der Kommanditgesellschaft geführt würden. Erst mit der schriftlichen Änderung des Gesellschaftsvertrages – Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag – in welchem die Kommanditisten Geschäftsführungsbefugnisse erhalten hätten, sei von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen. Der Beweis, dass die Kommanditisten von Anfang an über entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse verfügt hätten, sei von den BF nicht erbracht worden. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, da die beiden Kommanditisten weder über Geschäftsführungsbefugnisse noch über eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb aufgrund vertraglicher Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags verfügt hätten, werde nicht schon dadurch eine ASVG-Versicherungspflicht ausgeschlossen. Im Hinblick auf die Dienstnehmereigenschaft der Kommanditisten führte die belangte Behörde aus, dass in einer Gesamtbetrachtung vom Überwiegen der Kriterien eines in persönlicher Abhängigkeit ausgeübten Beschäftigungsverhältnisses über jene einer persönlich unabhängigen Beschäftigung und somit im Ergebnis vom Vorliegen persönlicher Abhängigkeit auszugehen. Es sei auch vom Vorliegen wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.

  1. Mit Schriftsatz vom 22.6.2022 stellte die BF2 fristgereicht einen Vorlageantrag; mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertreter vom 23.6.2022 stellte auch die BF1 fristgerecht einen Vorlageantrag. Die BF2 brachte im Vorlageantrag ergänzend vor, dass aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Beschlüssen klar ersichtlich sei, dass die Kommanditisten nicht nur die Tätigkeit eines "Restaurantleiters" am jeweiligen Betriebsstandort ausüben würden, sondern eine besondere Stellung als Kommanditisten in der BF1 innehätten bzw. maßgeblichen Einfluss auf Handlungen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nehmen könnten und strategische Entscheidungen gemeinschaftlich getroffen würden. Die Vorlage des Nachtrags zum Gesellschaftsvertrag, mit welchem den Kommanditisten Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt worden seien, sei im Zusammenhang mit dem Beharren der belangten Behörde auf das Schriftlichkeitsgebot zu sehen und bedeute nicht eine Anerkennung der Rechtsmeinung der belangten Behörde und dass die Kommanditisten erst seit dem 14.4.2020 (gemeint wohl: 14.4.2022; Anm.) über Zustimmungs- und Mitwirkungsrechte über das Regelstatut der §§ 161 ff UGB hinaus verfügen würden bzw. sich erst an diesem Tag die tatsächlich gelebten Verhältnisse geändert hätten. Die belangte Behörde habe es auch in der Beschwerdevorentscheidung unterlassen, sich mit den vorgelegten Beschlüssen im Rahmen der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen und sei auf die Einvernahme des Komplementärs und der Kommanditisten verzichtet worden, obwohl die Aussagen der Gesellschafter zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes (Vorliegen von Geschäftsführungsbefugnissen bzw. Zustimmungs- und Mitwirkungsrechte über das Regelstatut des §§ 161 ff UGB hinaus) und für die Beweiserbringung unverzichtbar seien.Die BF2 brachte im Vorlageantrag ergänzend vor, dass aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Beschlüssen klar ersichtlich sei, dass die Kommanditisten nicht nur die Tätigkeit eines "Restaurantleiters" am jeweiligen Betriebsstandort ausüben würden, sondern eine besondere Stellung als Kommanditisten in der BF1 innehätten bzw. maßgeblichen Einfluss auf Handlungen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nehmen könnten und strategische Entscheidungen gemeinschaftlich getroffen würden. Die Vorlage des Nachtrags zum Gesellschaftsvertrag, mit welchem den Kommanditisten Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt worden seien, sei im Zusammenhang mit dem Beharren der belangten Behörde auf das Schriftlichkeitsgebot zu sehen und bedeute nicht eine Anerkennung der Rechtsmeinung der belangten Behörde und dass die Kommanditisten erst seit dem 14.4.2020 (gemeint wohl: 14.4.2022; Anmerkung über Zustimmungs- und Mitwirkungsrechte über das Regelstatut der Paragraphen 161, ff UGB hinaus verfügen würden bzw. sich erst an diesem Tag die tatsächlich gelebten Verhältnisse geändert hätten. Die belangte Behörde habe es auch in der Beschwerdevorentscheidung unterlassen, sich mit den vorgelegten Beschlüssen im Rahmen der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen und sei auf die Einvernahme des Komplementärs und der Kommanditisten verzichtet worden, obwohl die Aussagen der Gesellschafter zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes (Vorliegen von Geschäftsführungsbefugnissen bzw. Zustimmungs- und Mitwirkungsrechte über das Regelstatut des Paragraphen 161, ff UGB hinaus) und für die Beweiserbringung unverzichtbar seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die BF1, FN XXXX , mit Sitz in XXXX wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 25.2.2019 gegründet und am 7.3.2019 in das Firmenbuch eingetragen. Unternehmensgegenstand der BF1 ist der "Betrieb eines Restaurants sowie die Beteiligung an Unternehmungen gleicher oder ähnlicher Art"; Geschäftszweig laut Firmenbuch "Gastronomie, Beteiligung".Die BF1, FN römisch 40 , mit Sitz in römisch 40 wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 25.2.2019 gegründet und am 7.3.2019 in das Firmenbuch eingetragen. Unternehmensgegenstand der BF1 ist der "Betrieb eines Restaurants sowie die Beteiligung an Unternehmungen gleicher oder ähnlicher Art"; Geschäftszweig laut Firmenbuch "Gastronomie, Beteiligung". An dieser Gesellschaft sind I.U. als unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) sowie A.U. und K.U. als Kommanditisten mit einer Haftsumme von jeweils EUR 1.000,00 beteiligt.An dieser Gesellschaft sind römisch eins.U. als unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) sowie A.U. und K.U. als Kommanditisten mit einer Haftsumme von jeweils EUR 1.000,00 beteiligt. Die belangte Behörde stellte fest, dass die BF1 als Unternehmen drei Gastronomiebetriebe in XXXX betreibt, wobei die Gesellschafter je eines der drei Geschäftslokale leiten. Die Leitungsbefugnis der Gesellschafter erstrecke sich dabei auf die Entscheidungs- und Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis bzw. gegenüber dem Personal und Lieferanten.Die belangte Behörde stellte fest, dass die BF1 als Unternehmen drei Gastronomiebetriebe in römisch 40 betreibt, wobei die Gesellschafter je eines der drei Geschäftslokale leiten. Die Leitungsbefugnis der Gesellschafter erstrecke sich dabei auf die Entscheidungs- und Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis bzw. gegenüber dem Personal und Lieferanten. Die belangte Behörde hat notwendige Ermittlungen bzw. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts unterlassen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nur grob mangelhaft ermittelt; ein brauchbarer Sachverhalt liegt dem Bundesverwaltungsgericht nicht vor. Insbesondere hat die belangte Behörde keine Ermittlungsschritte zur Klärung der Frage gesetzt, ob den Kommanditisten A.U. und K.U. über den Inhalt des schriftlichen Gesellschaftsvertrages hinaus – mündlich oder zumindest konkludent – Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden. In weiterer Folge hat es die belangte Behörde unterlassen, sich mit dem Vorliegen von Dienstverhältnissen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Kommanditisten A.U. und K.U. als Dienstnehmer zur BF1 als Dienstgeberin auseinanderzusetzen. Die belangte Behörde hat zur Klärung der entscheidungswesentlichen Fragen weder den Komplementär der BF1 noch die als Dienstnehmer qualifizierten Kommanditisten einvernommen.
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor. Die getroffenen Feststellungen zur BF1 sowie zu den Beteiligungsverhältnissen an dieser Gesellschaft beruhen auf dem im Verwaltungsakt erliegenden Gesellschaftsvertrag (vgl. ÖGK-ON 3d) sowie einer vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Abfrage im Firmenbuch.Die getroffenen Feststellungen zur BF1 sowie zu den Beteiligungsverhältnissen an dieser Gesellschaft beruhen auf dem im Verwaltungsakt erliegenden Gesellschaftsvertrag vergleiche ÖGK-ON 3d) sowie einer vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Abfrage im Firmenbuch. Die dargestellten Feststellungen der belangten Behörde zur Tätigkeit der Gesellschafter im Betrieb der BF1 gründen sich unmittelbar auf die behördlichen Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerdevorentscheidung (vgl. S. 9).Die dargestellten Feststellungen der belangten Behörde zur Tätigkeit der Gesellschafter im Betrieb der BF1 gründen sich unmittelbar auf die behördlichen Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerdevorentscheidung vergleiche S. 9). Zur Feststellung, dass die belangte Behörde relevante Ermittlungen bzw. die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts unterlassen hat – sowie zu den entscheidungswesentlichen Fragen, in denen Ermittlungen unterlassen wurden, im Einzelnen – wird aufgrund des engen Zusammenhangs mit den im gegenständlichen Verfahren zu klärenden Rechtsfragen auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt II.3.
  4. verwiesen.Zur Feststellung, dass die belangte Behörde relevante Ermittlungen bzw. die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts unterlassen hat – sowie zu den entscheidungswesentlichen Fragen, in denen Ermittlungen unterlassen wurden, im Einzelnen – wird aufgrund des engen Zusammenhangs mit den im gegenständlichen Verfahren zu klärenden Rechtsfragen auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt römisch zwei.3.
  5. verwiesen. Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung: 3.
  7. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise: Erkenntnisse und Beschlüsse Erkenntnisse § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […] 3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, ausgesprochen, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, wenn diese jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, ausgesprochen, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, wenn diese jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Die belangte Behörde sprach mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.3.2022 (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.6.2022) aus, dass A.U. und K.U. hinsichtlich der für die BF1 im Zeitraum von 1.4.2019 bis 14.4.2022 ausgeübten Tätigkeit in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

§ 4Abs.

1 Z 1 und 2 ASVG sowie

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG unterliegen.Die belangte Behörde sprach mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.3.2022 (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.6.2022) aus, dass A.U. und K.U. hinsichtlich der für die BF1 im Zeitraum von 1.4.2019 bis 14.4.2022 ausgeübten Tätigkeit in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASVG sowie

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegen. Dabei ging die belangte Behörde davon aus, dass A.U. und K.U. als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu qualifizieren seien.Dabei ging die belangte Behörde davon aus, dass A.U. und K.U. als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu qualifizieren seien. Im gegenständlichen Verfahren war sohin die Frage zu klären, ob es sich bei den genannten Personen – den Kommanditisten der BF1 –, um in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigte Dienstnehmer der BF1 handelt. Die belangte Behörde ging in einem ersten Schritt davon aus, dass den Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag keine über die gesetzlichen Mitspracherechte eines Kommanditisten hinausgehenden Geschäftsführungsbefugnisse und Mitspracherechte eingeräumt worden seien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssten Geschäftsführungsbefugnisse rechtlich eingeräumt werden und könne nicht davon ausgegangen werden, dass in einem so wesentlichen Punkt mündlich vom Gesellschaftsvertrag abgegangen werden könne. Der Umstand, dass jeder Gesellschafter eine Filiale der BF1 leite, stehe nicht im Widerspruch zu einer ASVG-pflichtigen Tätigkeit und ergebe sich auch angesichts des Beschwerdevorbringens, wonach jeder Kommanditist eines der Restaurants der BF1 selbständig führe und für die operative Leitung zuständig sei, keineswegs, dass die Lokale völlig selbständig, losgelöst von der Kommanditgesellschaft geführt würden. Dazu ist Folgendes auszuführen: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom

  1. September 2008, 2006/08/0041, zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgesprochen hat, sollen Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", das heißt sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse, und zwar auf Grund rechtlicher – und nicht bloß faktischer – Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht. Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist (vgl. VwGH vom 9.9.2015, 2013/08/0227; mit Hinweis auf das Erkenntnis vom
  2. September 2013, 2011/08/0345, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  3. September 2008, 2006/08/0041, zur Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ausgesprochen hat, sollen Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", das heißt sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse, und zwar auf Grund rechtlicher – und nicht bloß faktischer – Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sein sollen, sind jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht. Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist vergleiche VwGH vom 9.9.2015, 2013/08/0227; mit Hinweis auf das Erkenntnis vom
  4. September 2013, 2011/08/0345, mwN). Im Hinblick auf das Fehlen einer Formpflicht für den Gesellschaftsvertrag (vgl. Krejci in: Krejci, RK UGB § 105, 60 mwN) kommt es dabei aber nicht nur darauf an, ob und welche weiter reichenden Geschäftsführungsbefugnisse dem Kommanditisten in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag ausdrücklich eingeräumt wurden, sondern es ist – beim Vorliegen entsprechender Indizien – darüber hinaus zu untersuchen, ob der Kommanditist ohne Widerspruch durch den Komplementär de facto regelmäßig mehr Geschäftsführungsbefugnisse in Anspruch nimmt, als ihm der schriftliche Vertrag einräumt (der diesfalls als zumindest konkludent ergänzt bzw. geändert zu beurteilen ist), oder ob er kraft seiner sonstigen Rechtsstellung im Unternehmen, wie z.B. der Stellung als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH, der Sache nach über ein – wenn auch im Wege eines Beschlusses der Generalversammlung ausübbares – Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern der GesmbH verfügt (vgl. § 20 Abs. 1 GmbH-Gesetz), die mittelbar zugleich solche der KG sind, und der Kommanditist damit einen maßgeblichen Einfluss auch auf die laufende Geschäftsführung der KG besitzt. Den Geschäftsführern einer GesmbH steht nämlich in diesem Zusammenhang gesetzlich kein weisungsfreier Mindestbereich zu (vgl. VwGH vom 11.9.2008, 2006/08/0041; mit Hinweis auf Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I,
  5. Aufl 1997, Rz 2/259; siehe auch VwGH vom 17.10.2012, 2012/08/0110, sowie vom 17.12.2015, 2013/08/0154, jeweils mwN).Im Hinblick auf das Fehlen einer Formpflicht für den Gesellschaftsvertrag vergleiche Krejci in: Krejci, RK UGB Paragraph 105, 60, mwN) kommt es dabei aber nicht nur darauf an, ob und welche weiter reichenden Geschäftsführungsbefugnisse dem Kommanditisten in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag ausdrücklich eingeräumt wurden, sondern es ist – beim Vorliegen entsprechender Indizien – darüber hinaus zu untersuchen, ob der Kommanditist ohne Widerspruch durch den Komplementär de facto regelmäßig mehr Geschäftsführungsbefugnisse in Anspruch nimmt, als ihm der schriftliche Vertrag einräumt (der diesfalls als zumindest konkludent ergänzt bzw. geändert zu beurteilen ist), oder ob er kraft seiner sonstigen Rechtsstellung im Unternehmen, wie z.B. der Stellung als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH, der Sache nach über ein – wenn auch im Wege eines Beschlusses der Generalversammlung ausübbares – Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern der GesmbH verfügt vergleiche Paragraph 20, Absatz eins, GmbH-Gesetz), die mittelbar zugleich solche der KG sind, und der Kommanditist damit einen maßgeblichen Einfluss auch auf die laufende Geschäftsführung der KG besitzt. Den Geschäftsführern einer GesmbH steht nämlich in diesem Zusammenhang gesetzlich kein weisungsfreier Mindestbereich zu vergleiche VwGH vom 11.9.2008, 2006/08/0041; mit Hinweis auf Reich-Rohrwig, GmbH-Recht römisch eins,
  6. Aufl 1997, Rz 2/259; siehe auch VwGH vom 17.10.2012, 2012/08/0110, sowie vom 17.12.2015, 2013/08/0154, jeweils mwN). Fallbezogen wurde bereits im Verwaltungsverfahren in einem Schreiben der steuerlichen Vertretung an die belangte Behörde vom 7.4.2020 ausgeführt, dass A.U. eines der drei Lokale der BF1 leite. Neben der Einteilung des Personals, der Organisation und Waren- und Vorrätebeschaffung sei A.U. am (Miss-)/Erfolg des Unternehmens beteiligt und trage – als mitarbeitender Kommanditist – das wirtschaftliche Risiko des Erfolges. Mit weiterem Schreiben der steuerlichen Vertretung an die (nunmehrige) BF2 vom 16.7.2020 wurde – betreffend beide Kommanditisten – im Verwaltungsverfahren dargelegt, dass der Komplementär und die Kommanditisten "gemeinsam und gemeinschaftlich die Geschicke und Belange der Familien-KG" leiten würden. Es obliege jedem Gesellschafter die operative Leitung eines der drei Betriebe und sei jeder Gesellschafter im "Innenverhältnis" bzw. gegenüber dem Personal und Lieferanten "einzeln entscheidungs- und vertretungsbefugt". Ebenfalls bereits im Verwaltungsverfahren wurde gegenüber der belangten Behörde das Abgehen vom schriftlichen Gesellschaftsvertrag substantiiert behauptet. So wurde im Schreiben der steuerlichen Vertretung an die belangte Behörde vom 30.6.2021 unter Darstellung des obzitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.9.2015 etwa ausgeführt: "Wie bereits mehrfach dargelegt, treffen alle Gesellschafter (entgegen des Vertrages) die notwendigen Entscheidungen in ihrem Bereich eigenständig und unabhängig; die Gesamtausrichtung und Rahmenentscheidungen werden gemeinsam getroffen." Soweit in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde ungeachtet dessen ausgeführt wird, dass ein mündliches Abgehen vom Gesellschaftsvertrag erst in der Beschwerde, davor jedoch nie, vorgebracht worden sei, steht dies nicht im Einklang mit dem Akteninhalt. Im Gegenteil liegen in Ansehung des Parteivorbringens gewichtige Indizien dafür vor, dass die Kommanditisten – ohne Widerspruch durch den Komplementär – de facto regelmäßig mehr Geschäftsführungsbefugnisse in Anspruch genommen haben, als ihnen der schriftliche Vertrag einräumt (der diesfalls als zumindest konkludent ergänzt bzw. geändert zu beurteilen wäre; vgl. dazu VwGH vom 11.9.2008, 2006/08/0041). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde aber keine Ermittlungsschritte zur Klärung der Frage gesetzt, ob den Kommanditisten A.U. und K.U. tatsächlich über den Inhalt des schriftlichen Gesellschaftsvertrages hinaus – mündlich oder zumindest konkludent – Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden; dies trotz der angeführten Indizien und obwohl die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung selbst davon ausging, dass die Gesellschafter je eines der drei Geschäftslokale der BF1 leiten, wobei sich ihre Leitungsbefugnis auf die "Entscheidungs- und Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis bzw. gegenüber dem Personal und Lieferanten" erstreckt. So hat die belangte Behörde zur Klärung dieser Frage insbesondere auch weder den Komplementär der BF1 noch die in der Folge als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG qualifizierten Kommanditisten einvernommen.Fallbezogen wurde bereits im Verwaltungsverfahren in einem Schreiben der steuerlichen Vertretung an die belangte Behörde vom 7.4.2020 ausgeführt, dass A.U. eines der drei Lokale der BF1 leite. Neben der Einteilung des Personals, der Organisation und Waren- und Vorrätebeschaffung sei A.U. am (Miss-)/Erfolg des Unternehmens beteiligt und trage – als mitarbeitender Kommanditist – das wirtschaftliche Risiko des Erfolges. Mit weiterem Schreiben der steuerlichen Vertretung an die (nunmehrige) BF2 vom 16.7.2020 wurde – betreffend beide Kommanditisten – im Verwaltungsverfahren dargelegt, dass der Komplementär und die Kommanditisten "gemeinsam und gemeinschaftlich die Geschicke und Belange der Familien-KG" leiten würden. Es obliege jedem Gesellschafter die operative Leitung eines der drei Betriebe und sei jeder Gesellschafter im "Innenverhältnis" bzw. gegenüber dem Personal und Lieferanten "einzeln entscheidungs- und vertretungsbefugt". Ebenfalls bereits im Verwaltungsverfahren wurde gegenüber der belangten Behörde das Abgehen vom schriftlichen Gesellschaftsvertrag substantiiert behauptet. So wurde im Schreiben der steuerlichen Vertretung an die belangte Behörde vom 30.6.2021 unter Darstellung des obzitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.9.2015 etwa ausgeführt: "Wie bereits mehrfach dargelegt, treffen alle Gesellschafter (entgegen des Vertrages) die notwendigen Entscheidungen in ihrem Bereich eigenständig und unabhängig; die Gesamtausrichtung und Rahmenentscheidungen werden gemeinsam getroffen." Soweit in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde ungeachtet dessen ausgeführt wird, dass ein mündliches Abgehen vom Gesellschaftsvertrag erst in der Beschwerde, davor jedoch nie, vorgebracht worden sei, steht dies nicht im Einklang mit dem Akteninhalt. Im Gegenteil liegen in Ansehung des Parteivorbringens gewichtige Indizien dafür vor, dass die Kommanditisten – ohne Widerspruch durch den Komplementär – de facto regelmäßig mehr Geschäftsführungsbefugnisse in Anspruch genommen haben, als ihnen der schriftliche Vertrag einräumt (der diesfalls als zumindest konkludent ergänzt bzw. geändert zu beurteilen wäre; vergleiche dazu VwGH vom 11.9.2008, 2006/08/0041). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde aber keine Ermittlungsschritte zur Klärung der Frage gesetzt, ob den Kommanditisten A.U. und K.U. tatsächlich über den Inhalt des schriftlichen Gesellschaftsvertrages hinaus – mündlich oder zumindest konkludent – Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden; dies trotz der angeführten Indizien und obwohl die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung selbst davon ausging, dass die Gesellschafter je eines der drei Geschäftslokale der BF1 leiten, wobei sich ihre Leitungsbefugnis auf die "Entscheidungs- und Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis bzw. gegenüber dem Personal und Lieferanten" erstreckt. So hat die belangte Behörde zur Klärung dieser Frage insbesondere auch weder den Komplementär der BF1 noch die in der Folge als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG qualifizierten Kommanditisten einvernommen. In weiterer Folge hat es die belangte Behörde unterlassen, sich mit dem Vorliegen von Dienstverhältnissen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Kommanditisten A.U. und K.U. als Dienstnehmer zur BF1 als Dienstgeberin auseinanderzusetzen und in dieser Hinsicht keine verwertbaren Ermittlungsergebnisse im Sinne einer allenfalls durch eine mündliche Verhandlung bloß zu ergänzenden Sachverhaltsgrundlage erhoben. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Kommanditisten für die BF1 ist zunächst auf die im Verwaltungsakt erliegenden – und insoweit das einzige Beweismittel darstellenden – Fragebögen zur Feststellung der Pflichtversicherung hinzuweisen. Darin wurde im Hinblick auf beide Kommanditisten unter anderem angegeben, dass sich diese die Arbeitszeit frei einteilen könnten, wobei Vorgaben nur durch die Betriebsöffnung bestünden. Die Tätigkeit der Kommanditisten werde in den Räumlichkeiten der BF1 ausgeübt. Ferner wurde bejaht, dass die Kommanditisten Aufträge jederzeit ganz oder teilweise ablehnen oder an Subunternehmer bzw. Hilfskräfte delegieren könnten; auch seien sie berechtigt, Aufträge abzulehnen. Ordnungsvorschriften für das persönliche Verhalten am Arbeitsplatz ("z.B. Sicherheitsbestimmungen, Hygienevorschriften, Ausfertigung von Protokollen oder Tätigkeitsberichten, Verschwiegenheitsverpflichtung") wurden bejaht. Im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten wurde angegeben, dass die Kommanditisten dieses frei gestalten könnten. Sie seien auch nicht zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet. In der Beschwerdevorentscheidung wurde zum Vorliegen von Dienstverhältnissen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit lediglich ausgeführt, dass von Seiten der BF1 "weder in den Stellungnahmen noch in der Beschwerde ein generelles Vertretungsrecht behauptet" worden sei. Zu den Angaben in den Fragebögen wurde bloß bemerkt, dass bei der Frage, ob der Versicherte zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet sei, zwar das Feld "nein" angekreuzt worden sei, die Frage, wer vertreten könne, allerdings nicht beantwortet worden sei, woraus die belangte Behörde folgerte: "Auch daraus kann daher kein generelles Vertretungsrecht abgeleitet werden, zumal nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen sein wird, dass allenfalls eine Vertretung durch andere Mitarbeiter der XXXX erfolgt." Zum Bestehen eines sanktionslosen Ablehnungsrechtes wurde schlicht ausgeführt: "Gegenständlich wurde ein solches die persönliche Arbeitspflicht ausschießendes sanktionsloses Ablehnungsrecht nie explizit behauptet. Die Angaben in den Fragebögen, dass Aufträge abgelehnt werden können, sind mit einem solchen von der Rsp geforderten sanktionslosen Ablehnungsrecht insbesondere vor dem Hintergrund der tatsächlichen Tätigkeit der Kommanditisten nicht gleichzusetzen." In ähnlicher Weise gestaltete sich die Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem allfälligen Vorliegen einer Bindung der Kommanditisten an Vorschriften des Dienstgebers betreffend Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten. Dazu wurde insgesamt wie folgt ausgeführt: "Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Kommanditisten ihre Tätigkeit in den Räumlichkeiten der XXXX ausüben und dabei an die betriebsbedingten Vorgaben und Ordnungsvorschriften gebunden sind. Wie in Gastronomiebetrieben üblich gibt es entsprechende Öffnungszeiten, welche dem Betrieb dienen. Dies ist einer Reglementierung der Arbeitszeit gleichzusetzen (vgl. VwGH 96/08/0028). Das Fehlen von Weisungen fachlicher Art, wie sie für die Ausübung einer Tätigkeit, die in weitgehender Eigenverantwortung verrichtet werden muss, kennzeichnend ist, schließt das Vorliegen von Weisungsbindungen nicht aus (vgl. VwGH 21.11.2001, 97/08/0169; sog. Stille Autorität des Dienstgebers). Damit liegen die für die Einbindung in eine betriebliche Organisation des Arbeitgebers charakteristischen Umstände vor. Auf eine ausdrückliche Erteilung persönlicher Weisungen kommt es unter diesen Umständen nicht an ("stille Autorität" des Dienstgebers bei Einbindung in die betriebliche Organisation). Die in der gebotenen Gesamtabwägung weiters zu berücksichtigenden Kriterien, wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und der fehlende Einsatz eigener Betriebsmittel unterstreichen das Bild der Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG. In einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände war schließlich vom Überwiegen der Kriterien eines in persönlicher Abhängigkeit ausgeübten Beschäftigungsverhältnisses über jene einer persönlich unabhängigen Beschäftigung und somit im Ergebnis vom Vorliegen persönlicher Abhängigkeit auszugehen." Zur wirtschaftlichen Abhängigkeit wurde – nach Wiedergabe eines Rechtssatzes des Verwaltungsgerichtshofes – festgehalten: "Es war daher auch vom Vorliegen wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen."In der Beschwerdevorentscheidung wurde zum Vorliegen von Dienstverhältnissen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit lediglich ausgeführt, dass von Seiten der BF1 "weder in den Stellungnahmen noch in der Beschwerde ein generelles Vertretungsrecht behauptet" worden sei. Zu den Angaben in den Fragebögen wurde bloß bemerkt, dass bei der Frage, ob der Versicherte zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet sei, zwar das Feld "nein" angekreuzt worden sei, die Frage, wer vertreten könne, allerdings nicht beantwortet worden sei, woraus die belangte Behörde folgerte: "Auch daraus kann daher kein generelles Vertretungsrecht abgeleitet werden, zumal nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen sein wird, dass allenfalls eine Vertretung durch andere Mitarbeiter der römisch 40 erfolgt." Zum Bestehen eines sanktionslosen Ablehnungsrechtes wurde schlicht ausgeführt: "Gegenständlich wurde ein solches die persönliche Arbeitspflicht ausschießendes sanktionsloses Ablehnungsrecht nie explizit behauptet. Die Angaben in den Fragebögen, dass Aufträge abgelehnt werden können, sind mit einem solchen von der Rsp geforderten sanktionslosen Ablehnungsrecht insbesondere vor dem Hintergrund der tatsächlichen Tätigkeit der Kommanditisten nicht gleichzusetzen." In ähnlicher Weise gestaltete sich die Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem allfälligen Vorliegen einer Bindung der Kommanditisten an Vorschriften des Dienstgebers betreffend Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten. Dazu wurde insgesamt wie folgt ausgeführt: "Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Kommanditisten ihre Tätigkeit in den Räumlichkeiten der römisch 40 ausüben und dabei an die betriebsbedingten Vorgaben und Ordnungsvorschriften gebunden sind. Wie in Gastronomiebetrieben üblich gibt es entsprechende Öffnungszeiten, welche dem Betrieb dienen. Dies ist einer Reglementierung der Arbeitszeit gleichzusetzen vergleiche VwGH 96/08/0028). Das Fehlen von Weisungen fachlicher Art, wie sie für die Ausübung einer Tätigkeit, die in weitgehender Eigenverantwortung verrichtet werden muss, kennzeichnend ist, schließt das Vorliegen von Weisungsbindungen nicht aus vergleiche VwGH 21.11.2001, 97/08/0169; sog. Stille Autorität des Dienstgebers). Damit liegen die für die Einbindung in eine betriebliche Organisation des Arbeitgebers charakteristischen Umstände vor. Auf eine ausdrückliche Erteilung persönlicher Weisungen kommt es unter diesen Umständen nicht an ("stille Autorität" des Dienstgebers bei Einbindung in die betriebliche Organisation). Die in der gebotenen Gesamtabwägung weiters zu berücksichtigenden Kriterien, wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und der fehlende Einsatz eigener Betriebsmittel unterstreichen das Bild der Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. In einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände war schließlich vom Überwiegen der Kriterien eines in persönlicher Abhängigkeit ausgeübten Beschäftigungsverhältnisses über jene einer persönlich unabhängigen Beschäftigung und somit im Ergebnis vom Vorliegen persönlicher Abhängigkeit auszugehen." Zur wirtschaftlichen Abhängigkeit wurde – nach Wiedergabe eines Rechtssatzes des Verwaltungsgerichtshofes – festgehalten: "Es war daher auch vom Vorliegen wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen." Diese Vorgangsweise der belangten Behörde wird den grundlegenden Anforderungen eines Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf die Feststellung von Merkmalen eines Dienstverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht gerecht: Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festhält (vgl. VwGH 8.7.2019, Ra 2017/08/0119, 7.10.2019, Ra 2019/08/0138), ist die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung aller für bzw. gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Umstände (vgl. etwa VwGH vom 10.11.2022, Ra 2019/08/0071).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festhält vergleiche VwGH 8.7.2019, Ra 2017/08/0119, 7.10.2019, Ra 2019/08/0138), ist die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung aller für bzw. gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Umstände vergleiche etwa VwGH vom 10.11.2022, Ra 2019/08/0071). Die in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen erschöpfen sich im Wesentlichen im Einholen von Fragebögen. In weiterer Folge nahm die belangte Behörde die Angaben in diesen Fragebögen – welche keineswegs zwingend auf das Vorliegen von Dienstverhältnissen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit hindeuten – auch nicht zum Anlass für die Durchführung von geeigneten Ermittlungsschritten. So hat die belangte Behörde auch zur Klärung dieser Fragen weder den Komplementär der BF1 noch die in der Folge als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG qualifizierten Kommanditisten einvernommen. Vielmehr zog sich die belangte Behörde etwa darauf zurück, dass das Vorliegens eines generellen Vertretungsrechtes oder eines sanktionslosen Ablehnungsrechtes im Verfahren nicht (explizit) behauptet worden sei. Die – gegenteiligen – Angaben in den Fragebögen wurden als unwesentlich abgetan. Auch mit dem Vorliegen einer Bindung der Kommanditisten an Vorschriften des Dienstgebers betreffend Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten setzte sich die belangte Behörde – abgesehen davon, dass sie festhielt, die Tätigkeiten der Kommanditisten fänden in den Lokalen der BF1 statt und es dort "wie in Gastronomiebetrieben üblich […] entsprechende Öffnungszeiten gebe" – in keinerlei Weise auseinander.Die in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen erschöpfen sich im Wesentlichen im Einholen von Fragebögen. In weiterer Folge nahm die belangte Behörde die Angaben in diesen Fragebögen – welche keineswegs zwingend auf das Vorliegen von Dienstverhältnissen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit hindeuten – auch nicht zum Anlass für die Durchführung von geeigneten Ermittlungsschritten. So hat die belangte Behörde auch zur Klärung dieser Fragen weder den Komplementär der BF1 noch die in der Folge als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG qualifizierten Kommanditisten einvernommen. Vielmehr zog sich die belangte Behörde etwa darauf zurück, dass das Vorliegens eines generellen Vertretungsrechtes oder eines sanktionslosen Ablehnungsrechtes im Verfahren nicht (explizit) behauptet worden sei. Die – gegenteiligen – Angaben in den Fragebögen wurden als unwesentlich abgetan. Auch mit dem Vorliegen einer Bindung der Kommanditisten an Vorschriften des Dienstgebers betreffend Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten setzte sich die belangte Behörde – abgesehen davon, dass sie festhielt, die Tätigkeiten der Kommanditisten fänden in den Lokalen der BF1 statt und es dort "wie in Gastronomiebetrieben üblich […] entsprechende Öffnungszeiten gebe" – in keinerlei Weise auseinander. Damit hat die belangte Behörde – im Ergebnis – notwendige Ermittlungen bzw. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts unterlassen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nur grob mangelhaft ermittelt. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gegenständlich jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen, die für die Beurteilung des Sachverhaltes unabdingbar sind, sodass keine Ermittlungsergebnisse vorliegen, welche allenfalls im Zusammenhalt mit einer durchzuführenden Verhandlung ergänzt und zu einer meritorischen Entscheidung herangezogen werden könnten (vgl. dazu VwGH 9.3.2016, Ra 2015/08/0025, mwN; vom 10.9.2014, Ra 2014/08/0005); es wäre vielmehr – eingedenk des in allen wesentlichen Belangen noch offenen bzw. unklaren Sachverhalts – das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren erstmalig durch das Bundesverwaltungsgericht durchzuführen.Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gegenständlich jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen, die für die Beurteilung des Sachverhaltes unabdingbar sind, sodass keine Ermittlungsergebnisse vorliegen, welche allenfalls im Zusammenhalt mit einer durchzuführenden Verhandlung ergänzt und zu einer meritorischen Entscheidung herangezogen werden könnten vergleiche dazu VwGH 9.3.2016, Ra 2015/08/0025, mwN; vom 10.9.2014, Ra 2014/08/0005); es wäre vielmehr – eingedenk des in allen wesentlichen Belangen noch offenen bzw. unklaren Sachverhalts – das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren erstmalig durch das Bundesverwaltungsgericht durchzuführen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt somit kein brauchbarer Sachverhalt im Sinne der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.9.2014, Ra 2014/08/0005, und vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, vor. Der gegenständlichen Entscheidung steht auch § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht entgegen, zumal die belangte Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes rascher und nicht mit höheren Kosten als das Bundesverwaltungsgericht bewerkstelligen wird können.Dem Bundesverwaltungsgericht liegt somit kein brauchbarer Sachverhalt im Sinne der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.9.2014, Ra 2014/08/0005, und vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, vor. Der gegenständlichen Entscheidung steht auch Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG nicht entgegen, zumal die belangte Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes rascher und nicht mit höheren Kosten als das Bundesverwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Es ist sohin das dem Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welche das Ermittlungsverfahrens unter Beachtung obiger Ausführungen durchzuführen und sodann neuerlich in der Sache zu entscheiden hat. Hinzuweisen ist darauf, dass die Behörde

§ 28Abs. 3 letzter Satz Vw

GVG an die rechtliche Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist.Es ist sohin das dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welche das Ermittlungsverfahrens unter Beachtung obiger Ausführungen durchzuführen und sodann neuerlich in der Sache zu entscheiden hat. Hinzuweisen ist darauf, dass die Behörde

Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG an die rechtliche Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist. Die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung war daher spruchgemäß aufzuheben (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026) und die Angelegenheit

§ 28Abs.

3 zweiter Satz zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung war daher spruchgemäß aufzuheben vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026) und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil einerseits zur Frage der Reichweite der Geschäftsführungsbefugnisse eines Kommanditisten sowie zu deren Ergänzung bzw. Änderung (vgl. dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 11.9.2008, 2006/08/0041, und vom 9.9.2015, 2013/08/0227), und andererseits zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht mit einer kassatorischen Entscheidung vorgehen darf (vgl. dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 10.9.2014, Ra 2014/08/0005, und vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063), eine klare und aktuelle Rechtsprechung des VwGH vorliegt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil einerseits zur Frage der Reichweite der Geschäftsführungsbefugnisse eines Kommanditisten sowie zu deren Ergänzung bzw. Änderung vergleiche dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 11.9.2008, 2006/08/0041, und vom 9.9.2015, 2013/08/0227), und andererseits zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht mit einer kassatorischen Entscheidung vorgehen darf vergleiche dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 10.9.2014, Ra 2014/08/0005, und vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063), eine klare und aktuelle Rechtsprechung des VwGH vorliegt. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L503.2257890.1.00

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