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{'item': 'L530 2238538-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2023 GeschäftszahlL530 2238538-2 Spruch, L530 2238538-2/11E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 17. JUNI 2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERK

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am

  1. Juli 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er Indien aufgrund der schlechten finanziellen Lage seiner Familie verlassen hätte und nach Europa gekommen sei, um hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, mit deren Einkünften er für seine Familie sorgen könne. Sein Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom
  2. August 2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt. Weiters wurde ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs mit
  3. September 2020 unangefochten in Rechtskraft.Sein Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom
  4. August 2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt. Weiters wurde ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs mit
  5. September 2020 unangefochten in Rechtskraft. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  6. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes persönlich am
  7. Jänner 2021 um 08:30 Uhr zu einer näher genannten Adresse der Behörde zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, im Konkreten habe er seinen Reisepass und die ausgefüllten Formblätter vorzulegen. Zudem wurde seine Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz für den Fall androht, dass er dieser Anordnung nicht Folge leistet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ausgeschlossen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  8. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes persönlich am
  9. Jänner 2021 um 08:30 Uhr zu einer näher genannten Adresse der Behörde zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, im Konkreten habe er seinen Reisepass und die ausgefüllten Formblätter vorzulegen. Zudem wurde seine Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz für den Fall androht, dass er dieser Anordnung nicht Folge leistet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ausgeschlossen. Er hat diesen Termin unentschuldigt nicht wahrgenommen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  10. Jänner 2021 als unbegründet abgewiesen. Am
  11. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer bei der Ausübung von Schwarzarbeit betreten. Infolge dessen wurde ihm mit Bescheid der belangten Behörde vom
  12. Jänner 2021 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Weiters wurde gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, ihm gemäß § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Auch dieser Bescheid erwuchs mit
  13. April 2021 unangefochten in Rechtskraft.Am
  14. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer bei der Ausübung von Schwarzarbeit betreten. Infolge dessen wurde ihm mit Bescheid der belangten Behörde vom
  15. Jänner 2021 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Weiters wurde gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, Fremdenpolizeigesetz 2005 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Auch dieser Bescheid erwuchs mit
  16. April 2021 unangefochten in Rechtskraft. Am
  17. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Personenkontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einem Zug von Wien Richtung Zürich ohne Ausweisdokumente betreten. In weiterer Folge wurde er festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum Wels verbracht. Am
  18. Mai 2022 wurde er von einem Organ der Polizeiinspektion Wels erstbefragt. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom
  19. Mai 2022 wurde über den Beschwerdeführer „gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG“ die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer illegal eingereist sei, einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sich bereits während des Asylverfahrens dem Verfahren entzogen und im Verborgenen Unterkunft genommen habe. Weiters sei er bei der Schwarzarbeit betreten worden, weshalb gegen ihn ein rechtskräftiges fünfjähriges Einreiseverbot erlassen worden sei. Dennoch sei er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er habe sich durch sein Untertauchen unkooperativ verhalten, weiters wäre er „massiv ausreiseunwillig“ und verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. In rechtlicher Hinsicht schloss die belangte Behörde aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers auf ein enormes Risiko, sich der Effektuierung der gegenüber ihm erlassenen aufenthaltsbeenden Maßnahmen durch Untertauchen zu entziehen.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom
  20. Mai 2022 wurde über den Beschwerdeführer „gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG“ die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer illegal eingereist sei, einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sich bereits während des Asylverfahrens dem Verfahren entzogen und im Verborgenen Unterkunft genommen habe. Weiters sei er bei der Schwarzarbeit betreten worden, weshalb gegen ihn ein rechtskräftiges fünfjähriges Einreiseverbot erlassen worden sei. Dennoch sei er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er habe sich durch sein Untertauchen unkooperativ verhalten, weiters wäre er „massiv ausreiseunwillig“ und verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. In rechtlicher Hinsicht schloss die belangte Behörde aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers auf ein enormes Risiko, sich der Effektuierung der gegenüber ihm erlassenen aufenthaltsbeenden Maßnahmen durch Untertauchen zu entziehen. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom
  21. Juni 2022 fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die Schubhaft ohne vorherige Einvernahme durch die belangte Behörde verhängt worden sei. Weiters seien dem Bescheid keine Informationen zum aktuellen Stand des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zu entnehmen. Der Beschwerdeführer verfüge über finanzielle Mittel in Höhe von etwa 200 Euro und habe in Österreich einige Bekannte und Freunde, die ihn bis zur Ausreise unterstützten können würden. Weiters wurde ausgeführt, dass der Sicherungszweck – nämlich die Abschiebung des Beschwerdeführers – nicht erreichbar sei und keine Fluchtgefahr bestehen würde. Die Schubhaft erweise sich auch deshalb als rechtswidrig, weil in seinem Fall mit Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden könne. Am
  22. Juni 2022 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass es einen Familienstreit mit seinem Onkel väterlicherseits über ein Grundstück gebe. Seine Eltern hätten ihn ins Ausland geschickt, um ihn zu schützen und seien dann ebenfalls geflohen. Er bezog sich zudem neuerlich auf den Umstand, dass „die Armut herrscht“. In einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom selben Tag hielt die belangte Behörde fest, dass im Sinne des § 76 Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 Gründe zur Annahme bestehen würden, dass der am
  23. Juni 2022 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und die Anhaltung in Schubhaft derzeit aufrecht bleiben würde, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen würden.In einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom selben Tag hielt die belangte Behörde fest, dass im Sinne des Paragraph 76, Absatz 6, Fremdenpolizeigesetz 2005 Gründe zur Annahme bestehen würden, dass der am
  24. Juni 2022 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und die Anhaltung in Schubhaft derzeit aufrecht bleiben würde, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen würden. Für den
  25. Juni 2022 wurde ein Einvernahmetermin vor der belangten Behörde anberaumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Entscheidung über die Beschwerde A)
  26. Feststellungen Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden –als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden –als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gegen den bereits zwei rechtskräftige Rückkehrentscheidungen sowie ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen wurden. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachgekommen und hat einer Ladung der belangten Behörde für
  27. Jänner 2021 zur Mitwirkung an Handlungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unentschuldigt nicht Folge geleistet. Er wurde am
  28. Mai 2022 in einem Zug Richtung Zürich aufgegriffen und nach seiner Festnahme wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes in ein Polizeianhaltezentrum gebracht. Weitere Feststellungen zu den Umständen dieser Zugreise, etwa zu ihrem Zweck oder ihrem Ziel, können nicht getroffen werden. Er stellte am
  29. Juni 2022 einen Folgeantrag nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt, sondern erst als es ihm zweckmäßig erschien, um seine Abschiebung zu verzögern bzw. zu vereiteln. Der volljährige, gesunde, erwerbs- und haftfähige Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte und verfügt über keine finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts; er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, sondern wurde bei der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit betreten. Er verfügte bereits seit
  30. Juli 2021 bis zu seinem Aufgriff am
  31. Mai 2022 über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich und ist somit zur Effektuierung der gegen ihn erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht greifbar gewesen. Bereits zuvor – während des laufenden Asylverfahrens – hatte er zwischen
  32. Juli 2020 und
  33. September 2020 keine aufrechte Meldeadresse und entzog sich so dem Verfahren. Seine Familie lebt in Indien. A)
  34. Beweiswürdigung Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in den Beschwerdeschriftsatz Beweis erhoben. Die Erfolgschancen seines Folgeantrages sind schon aufgrund seines äußerst vagen und nicht asylrelevanten Vorbringens gering. Außerdem wurde die Beschwerdesache mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am
  35. Juni 2022 erörtert, wobei seine Behauptung, an Tuberkulose erkrankt zu sein, nicht weiter nachzugehen war, weil er wenig später meinte, „jetzt“ gesund zu sein. Seine Behauptung in der mündlichen Verhandlung, er habe am
  36. Mai 2022 über Zürich nach Paris reisen wollen, um ein Medikament gegen seine Rückenschmerzen zu bekommen, war unschlüssig und daher nicht glaubwürdig, weil er ein solches Schmerzmittel auch in Österreich erhalten könnte. A)
  37. Rechtliche Beurteilung Gegen den Beschwerdeführer wurden bereits zwei rechtskräftige Rückkehrentscheidungen sowie ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung in beiden Fällen nicht nachgekommen, weshalb die belangte Behörde zutreffend von der Erfüllung des Tatbestandes des § 76 Abs. 3 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 ausging.Gegen den Beschwerdeführer wurden bereits zwei rechtskräftige Rückkehrentscheidungen sowie ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung in beiden Fällen nicht nachgekommen, weshalb die belangte Behörde zutreffend von der Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 ausging. Überdies hat der Beschwerdeführer einer Ladung der belangten Behörde für
  38. Jänner 2021 zur Mitwirkung an Handlungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unentschuldigt nicht Folge geleistet und hat dadurch seine Verpflichtung nach § 46 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005 verletzt, womit auch die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 erfüllt waren.Überdies hat der Beschwerdeführer einer Ladung der belangten Behörde für
  39. Jänner 2021 zur Mitwirkung an Handlungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unentschuldigt nicht Folge geleistet und hat dadurch seine Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 verletzt, womit auch die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005 erfüllt waren. Von der Erfüllung des Tatbestandes des § 76 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 ging die belangte Behörde zudem schon deshalb zutreffend aus, weil der Beschwerdeführer bereits seit
  40. Juli 2021 bis zu seinem Aufgriff am
  41. Mai 2022 über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügte und somit zur Effektuierung der gegen ihn erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht greifbar gewesen ist. Bereits zuvor – während des laufenden Asylverfahrens – hatte er zwischen
  42. Juli 2020 und
  43. September 2020 keine aufrechte Meldeadresse und entzog sich so dem Verfahren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Befragung vom
  44. Mai 2022 erkennen ließ, dass er beabsichtige, in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union weiterzureisen, was nahelegt, dass die erhebliche Gefahr besteht, dass er sich der Abschiebung im Falle der Entlassung aus der Schubhaft durch Flucht entziehen würde.Von der Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 ging die belangte Behörde zudem schon deshalb zutreffend aus, weil der Beschwerdeführer bereits seit
  45. Juli 2021 bis zu seinem Aufgriff am
  46. Mai 2022 über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügte und somit zur Effektuierung der gegen ihn erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht greifbar gewesen ist. Bereits zuvor – während des laufenden Asylverfahrens – hatte er zwischen
  47. Juli 2020 und
  48. September 2020 keine aufrechte Meldeadresse und entzog sich so dem Verfahren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Befragung vom
  49. Mai 2022 erkennen ließ, dass er beabsichtige, in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union weiterzureisen, was nahelegt, dass die erhebliche Gefahr besteht, dass er sich der Abschiebung im Falle der Entlassung aus der Schubhaft durch Flucht entziehen würde. Da der Beschwerdeführer am
  50. Juni 2022 im Stande der Schubhaft nunmehr einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte, war auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 erfüllt.Da der Beschwerdeführer am
  51. Juni 2022 im Stande der Schubhaft nunmehr einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte, war auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, Fremdenpolizeigesetz 2005 erfüllt. Schließlich ging die belangte Behörde auch zutreffend von der Erfüllung der Z 9 des § 76 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 aus, da der Beschwerdeführer in Österreich keinerlei familiäre oder maßgebliche private Anknüpfungspunkte hat, er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht – sondern sogar bei der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit betreten wurde –, er aktuell weder über einen Wohnsitz in Österreich verfügt, noch ausreichende Existenzmittel für seinen Aufenthalt vorzuweisen hat. Soweit er auf Bekannte in Österreich verwies, die ihn unterstützen würden, war zu bedenken, dass er keinerlei Nachweis für deren tatsächliche Bereitschaft, den Beschwerdeführer unterstützen zu wollen, vorlegte und aus diesem Vorbringen daher für ihn nichts zu gewinnen war. Mit den angeblich in seinem Besitz befindlichen 200 Euro an Barmitteln kann er seinen Aufenthalt in Österreich hingegen sicher nicht bestreiten.Schließlich ging die belangte Behörde auch zutreffend von der Erfüllung der Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 aus, da der Beschwerdeführer in Österreich keinerlei familiäre oder maßgebliche private Anknüpfungspunkte hat, er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht – sondern sogar bei der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit betreten wurde –, er aktuell weder über einen Wohnsitz in Österreich verfügt, noch ausreichende Existenzmittel für seinen Aufenthalt vorzuweisen hat. Soweit er auf Bekannte in Österreich verwies, die ihn unterstützen würden, war zu bedenken, dass er keinerlei Nachweis für deren tatsächliche Bereitschaft, den Beschwerdeführer unterstützen zu wollen, vorlegte und aus diesem Vorbringen daher für ihn nichts zu gewinnen war. Mit den angeblich in seinem Besitz befindlichen 200 Euro an Barmitteln kann er seinen Aufenthalt in Österreich hingegen sicher nicht bestreiten. In Anbetracht des Umstandes, dass im Falle des Beschwerdeführers die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 1a, Z 3, Z 5 und Z 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 erfüllt sind, ging die belangte Behörde jedenfalls zutreffend von einer erheblichen Fluchtgefahr des Beschwerdeführers und damit dem Erfordernis der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 aus.In Anbetracht des Umstandes, dass im Falle des Beschwerdeführers die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer eins a,, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 9, Fremdenpolizeigesetz 2005 erfüllt sind, ging die belangte Behörde jedenfalls zutreffend von einer erheblichen Fluchtgefahr des Beschwerdeführers und damit dem Erfordernis der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 aus. Die Fortsetzung der Schubhaft wegen nach wie vor bestehender erheblicher Fluchtgefahr erweist sich auch vor dem Hintergrund des sich in der mündlichen Verhandlung hervorgekommenen Sachverhalts als verhältnismäßig und daher rechtmäßig. Seine Behauptung in der mündlichen Verhandlung, er habe am
  52. Mai 2022 über Zürich nach Paris reisen wollen, um ein Medikament gegen seine Rückschmerzen zu bekommen, war unschlüssig und daher nicht glaubwürdig, weil er ein solches Schmerzmittel auch in Österreich erhalten könnte. Daran vermag auch der von ihm am
  53. Juni 2022 gestellte Antrag auf internationalen Schutz nichts zu ändern, weil bereits aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer schon bei seiner Erstbefragung durch Organe der Polizeiinspektion Fremdenpolizei Wels am
  54. Mai 2022 zu verstehen gab, dass er im Falle der Verhängung der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellten würde, feststeht, dass er diesen zweiten Antrag lediglich mit der Absicht stellte, damit die bevorstehende Inschubhaftnahme bzw. seine Abschiebung zu vereiteln. Auch eine Grobprüfung der nunmehr vorgetragenen Fluchtgründe ließ auf eine entsprechende Missbrauchsabsicht schließen. Dies zunächst schon deshalb, weil er sich teilweise erneut auf die wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat bezog. Zum anderen stützte er die Antragstellung auf angebliche Streitigkeiten in seiner Familie, wobei dieses – nicht asylrelevante – Vorbringen einerseits äußerst vage gehalten war und andererseits kein Grund ersichtlich war, weshalb er dies nicht bereits im Zuge seiner ersten Asylantragstellung vorbringen hätte können. Dazu kommt, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben wäre. Insgesamt war daher eine negative Prognose in Bezug auf den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens über seinen Folgeantrag zu stellen. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers macht deutlich, dass er geneigt ist, sich über die Rechtsordnung, insbesondere die fremden-, asyl- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen, hinwegzusetzen und den von ihm gewünschten Sachverhalt durch faktisches, rechtswidriges Handeln herzustellen. Es ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass in dieser Hinsicht ein Gesinnungswandel eintrat, vielmehr zeugte die nunmehrige Asylantragstellung aus dem Stande der Schubhaft vom Gegenteil. Aufgrund dieses Umstandes, in Verbindung mit der nach wie vor bestehenden Fluchtgefahr, hat sich der Beschwerdeführer durch sein bisheriges Verhalten als nicht vertrauenswürdig erwiesen, was aber Voraussetzung für die Anordnung des gelinderen Mittels ist. Gerade der Umstand, dass er bereits zweimal und zuletzt beinahe ein Jahr lang untergetaucht ist, zeigt deutlich, dass ein gelinderes Mittel zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet ist, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass er sich, bei der Anwendung von Mitteln mit einem geringeren Sicherungszeck, weiteren Sicherungsmaßnahmen unverzüglich entziehen wird. Es bestehen keine Hinweise für gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur, die vor der Anordnung der Schubhaft einer ärztlichen Abklärung bedurft hätten. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Seine Behauptung in der heutigen Verhandlung, an Tuberkulose erkrankt zu sein, war nicht weiter nachzugehen, weil er wenig später meinte, „jetzt“ gesund zu sein. Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes haben sich der angefochtene Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft als rechtmäßig erwiesen, weshalb die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war. Die Dauer der zulässigen Anhaltung in Schubhaft wird voraussichtlich nicht überschritten, weil davon ausgegangen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft innerhalb der zulässigen Anhaltefrist – innerhalb eines verhältnismäßigen Zeitfensters – erreicht werden kann. Dies zum einen, weil für im Verfahren über seinen Folgeantrag bereits für den
  55. Juni 2022 ein Einvernahmetermin vor der belangten Behörde stattfinden wird und die Erfolgsaussichten seines Antrages – wie bereits dargelegt wurde – gering sind. Zum anderen hat der Beschwerdeführer die erforderlichen Formulare zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bereits unterfertigt und der belangten Behörde überlassen, weshalb in weiterer Folge von einer zeitnahen Effektuierung seiner Abschiebung ausgegangen werden kann. Außerdem verfügt die belangte Behörde über das Ausstellungsdatum und die Nummer seines Reisepasses, sodass mit der zeitnahen Identifizierung des Beschwerdeführers zu rechnen ist. Wie bereits oben festgehalten wurde, besteht nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr. Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen und keine beruflichen und sozialen Kontakte vorweisen konnte, die geeignet wären, im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten seiner Freilassung zu beeinflussen. Die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens überwiegen daher im vorliegenden Fall die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Anordnung der Schubhaft.Wie bereits oben festgehalten wurde, besteht nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr. Es ist daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen und keine beruflichen und sozialen Kontakte vorweisen konnte, die geeignet wären, im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten seiner Freilassung zu beeinflussen. Die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens überwiegen daher im vorliegenden Fall die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Anordnung der Schubhaft. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei im gegenständlichen Erkenntnis, Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Aufwandersatz. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L530.2238538.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.