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{'item': 'W104 2265308-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2023 GeschäftszahlW104 2265308-1 Spruch, W104 2265308-1/2Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.4.2021 elektronisch einen Mehrfachantrag Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2021 und beantragte darin die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage sowie den Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung. Er trieb im Antragsjahr fünf Rinder auf die Alm mit der BNr. XXXX , auf, für die er auch die gekoppelte Stützung beantragte.Er trieb im Antragsjahr fünf Rinder auf die Alm mit der BNr. römisch 40 , auf, für die er auch die gekoppelte Stützung beantragte.
  2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid gewährte die belangte Behörde keine gekoppelte Stützung mit der Begründung, für die als gealpt gemeldeten Rinder sei der Tag des tatsächlichen Abtriebs verspätet beziehungsweise nicht gemeldet worden, sie könnten daher nicht als ermittelt gelten (Hinweis auf Art. 2 Abs. 1 Z.18 lit. a VO 640/2014, Art. 53 Abs. 4 VO 639/2014 § 13 Abs. 1 DIZA-VO, § 13 Abs. 3 Z. 4 RKZ-VO 2021). Da Unregelmäßigkeiten bei mehr als drei Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere festgestellt worden seien, könne im Jahr 2021 für sonstige Rinder keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Darüber hinaus sei zusätzlich ein Betrag von EUR 334,80 einzubehalten. Dieser Betrag werde mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet (Hinweis auf Art. 31 Abs. 2 UAbs. 3 VO 640/2014).
  3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid gewährte die belangte Behörde keine gekoppelte Stützung mit der Begründung, für die als gealpt gemeldeten Rinder sei der Tag des tatsächlichen Abtriebs verspätet beziehungsweise nicht gemeldet worden, sie könnten daher nicht als ermittelt gelten (Hinweis auf Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 18, Litera a, VO 640 aus 2014,, Artikel 53, Absatz 4, VO 639 aus 2014, Paragraph 13, Absatz eins, DIZA-VO, Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 4, RKZ-VO 2021). Da Unregelmäßigkeiten bei mehr als drei Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere festgestellt worden seien, könne im Jahr 2021 für sonstige Rinder keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Darüber hinaus sei zusätzlich ein Betrag von EUR 334,80 einzubehalten. Dieser Betrag werde mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet (Hinweis auf Artikel 31, Absatz 2, UAbs. 3 VO 640 aus 2014,).
  4. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 2.2.2022, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, die Tiere seien vom Almbewirtschafter nicht rechtzeitig gemeldet worden. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, den Almauftrieb selbst zu melden, daher liege kein eigenes Verschulden vor. Außerdem seien die Prämienstreichung samt Sanktionen unverhältnismäßig, den Antragsteller treffen auch kein Verschulden.
  5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 10.1.2023 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA u.a. aus wie folgt: „Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde: […] Bis einschließlich dem Antragsjahr 2019 war die österreichische Vorgehensweise so, dass für ein Rind, dessen Verbringung während der 60-tägigen Alpungsperiode außerhalb der in Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt wurde, zwar keine Beihilfe gewährt wurde, das Rind jedoch nicht bei der Berechnung der Sanktion gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) 640/2014 berücksichtigt wurde, wenn der Umstand der verspäteten Meldung im Zuge einer Verwaltungskontrolle (nur Abgleich der Angaben an die Rinderdatenbank) festgestellt wurde.Bis einschließlich dem Antragsjahr 2019 war die österreichische Vorgehensweise so, dass für ein Rind, dessen Verbringung während der 60-tägigen Alpungsperiode außerhalb der in Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, vorgesehenen Frist mitgeteilt wurde, zwar keine Beihilfe gewährt wurde, das Rind jedoch nicht bei der Berechnung der Sanktion gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) 640 aus 2014, berücksichtigt wurde, wenn der Umstand der verspäteten Meldung im Zuge einer Verwaltungskontrolle (nur Abgleich der Angaben an die Rinderdatenbank) festgestellt wurde. Diese Vorgehensweise wurde zum einen mit Artikel 15 der VO (EU) Nr 640/2014 argumentiert. Zum anderen mit dem EuGH-Urteil in der Rechtsache C-45/05 (Maatschap Schonewille-Prins), aus dem hervorgeht, dass der Ausschluss von der Gewährung der Prämie für ein Rind, für das die Daten über eine Umsetzung in oder aus dem Betrieb nicht innerhalb der Artikel 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt worden sind, keine Sanktion darstellt, sondern die Folge der Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Prämie ist. Nur wenn fehlende Meldungen im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wurden, erfolgte zudem eine Sanktion.Diese Vorgehensweise wurde zum einen mit Artikel 15 der VO (EU) Nr 640 aus 2014, argumentiert. Zum anderen mit dem EuGH-Urteil in der Rechtsache C-45/05 (Maatschap Schonewille-Prins), aus dem hervorgeht, dass der Ausschluss von der Gewährung der Prämie für ein Rind, für das die Daten über eine Umsetzung in oder aus dem Betrieb nicht innerhalb der Artikel 7 Absatz eins, VO (EG) Nr. 1760 aus 2000, vorgesehenen Frist mitgeteilt worden sind, keine Sanktion darstellt, sondern die Folge der Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Prämie ist. Nur wenn fehlende Meldungen im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wurden, erfolgte zudem eine Sanktion. Im Juni 2019 wurde von der Europäischen Kommission ein Prüfbesuch in der Zahlstelle (AMA) durchgeführt, im Zuge dessen die Rechtmäßigkeit der Umsetzung der gekoppelten Zahlungen in Österreich kontrolliert werden sollte. Dabei wurde unter anderem die Vorgehensweise bei verspäteten Meldungen dahingehend beanstandet, dass aus Sicht der Kommission Sanktionen gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) Nr. 640/2014 auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen zu erfolgen hätten. In weiterer Folge wurden seitens der Kommission finanzielle Korrekturen in Aussicht gestellt. Die Kommission ist den oben skizzierten inhaltlichen Ausführungen Österreichs in diversen Stellungnahmen zu diesem Punkt nicht gefolgt und vertritt weiterhin die Auffassung, auch im Rahmen von Verwaltungskontrollen müsse eine Meldeverspätung neben dem Prämienverlust eine zusätzliche Kürzung gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) Nr. 640/2014 zur Folge haben.Im Juni 2019 wurde von der Europäischen Kommission ein Prüfbesuch in der Zahlstelle (AMA) durchgeführt, im Zuge dessen die Rechtmäßigkeit der Umsetzung der gekoppelten Zahlungen in Österreich kontrolliert werden sollte. Dabei wurde unter anderem die Vorgehensweise bei verspäteten Meldungen dahingehend beanstandet, dass aus Sicht der Kommission Sanktionen gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) Nr. 640 aus 2014, auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen zu erfolgen hätten. In weiterer Folge wurden seitens der Kommission finanzielle Korrekturen in Aussicht gestellt. Die Kommission ist den oben skizzierten inhaltlichen Ausführungen Österreichs in diversen Stellungnahmen zu diesem Punkt nicht gefolgt und vertritt weiterhin die Auffassung, auch im Rahmen von Verwaltungskontrollen müsse eine Meldeverspätung neben dem Prämienverlust eine zusätzliche Kürzung gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) Nr. 640 aus 2014, zur Folge haben. Vor diesem Hintergrund wurde nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) die Vorgehensweise ab dem Antragsjahr 2020 an die Sichtweise der Kommission angepasst, weshalb Meldeverspätungen nunmehr zusätzlich zum Verlust der Prämie eine Sanktion gemäß Artikel 30 iVm 31 VO (EU) Nr. 640/2014 zur Folge haben. Die sonstigen Rinder wurden im Verhältnis von 0 beantragten Tiere, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, zu den 14 sonstigen Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, sanktioniert. Im vorliegenden Fall wurde gemäß Artikel 31 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ein zusätzlicher Sanktionsbetrag einbehalten, da sich die Abweichungen auf größer 50 % belaufen.Vor diesem Hintergrund wurde nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) die Vorgehensweise ab dem Antragsjahr 2020 an die Sichtweise der Kommission angepasst, weshalb Meldeverspätungen nunmehr zusätzlich zum Verlust der Prämie eine Sanktion gemäß Artikel 30 in Verbindung mit 31 VO (EU) Nr. 640 aus 2014, zur Folge haben. Die sonstigen Rinder wurden im Verhältnis von 0 beantragten Tiere, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, zu den 14 sonstigen Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, sanktioniert. Im vorliegenden Fall wurde gemäß Artikel 31 Absatz 2, letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ein zusätzlicher Sanktionsbetrag einbehalten, da sich die Abweichungen auf größer 50 % belaufen. Gegen das Erkenntnis des BVwG W104 2246544-1/2E, in dem das erkennende Gericht von der Anwendbarkeit des Artikel 15 der VO (EU) Nr. 640/2014 ausgeht und die Sanktionen als nicht gerechtfertigt erachtet, wurde von der erstinstanzlichen Behörde beim VwGH Revision erhoben. Eine höchstgerichtliche Entscheidung ist noch ausständig.Gegen das Erkenntnis des BVwG W104 2246544-1/2E, in dem das erkennende Gericht von der Anwendbarkeit des Artikel 15 der VO (EU) Nr. 640 aus 2014, ausgeht und die Sanktionen als nicht gerechtfertigt erachtet, wurde von der erstinstanzlichen Behörde beim VwGH Revision erhoben. Eine höchstgerichtliche Entscheidung ist noch ausständig. Sachverhalt: Es wurde für 14 sonstige Rinder die gekoppelte Stützung beantragt. Die 14 Rinder wurden auf die Alm XXXX aufgetrieben. Die Auftriebe erfolgte am 25.05.2021 und 22.06.2021 und wurden am 06.06.2021 und 30.06.2021 gemeldet. Als voraussichtliches Abtriebsdatum wurde der 15.09.2021 angegeben. Die Rinder wurden aber bereits am 27.08.2021 abgetrieben. Dabei erfolgte die Meldung des tatsächlichen Abtriebsdatums für alle 9 Rinder erst am 11.09.2021 und somit außerhalb der 14-tägigen Meldefrist. Eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank nach dem 1 Tag der Alpung führt dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden können, wobei aufgrund der bezughabenden Bestimmungen unbeachtlich ist, dass die verspätete Meldung nicht vom Antragsteller selbst erfolgte.Die 14 Rinder wurden auf die Alm römisch 40 aufgetrieben. Die Auftriebe erfolgte am 25.05.2021 und 22.06.2021 und wurden am 06.06.2021 und 30.06.2021 gemeldet. Als voraussichtliches Abtriebsdatum wurde der 15.09.2021 angegeben. Die Rinder wurden aber bereits am 27.08.2021 abgetrieben. Dabei erfolgte die Meldung des tatsächlichen Abtriebsdatums für alle 9 Rinder erst am 11.09.2021 und somit außerhalb der 14-tägigen Meldefrist. Eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank nach dem 1 Tag der Alpung führt dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden können, wobei aufgrund der bezughabenden Bestimmungen unbeachtlich ist, dass die verspätete Meldung nicht vom Antragsteller selbst erfolgte. Die verspätete Meldung des Almobmannes wurde dabei dem Auftreiber zugerechnet (vgl. VwGH im Erkenntnis vom 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224).Die verspätete Meldung des Almobmannes wurde dabei dem Auftreiber zugerechnet vergleiche VwGH im Erkenntnis vom 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224). Zum Vorbringen im Hinblick auf § 8i MOG wird ausgeführt, dass diese Bestimmung nur Regelungen in Bezug auf die anteilige Futterflächenaufteilung zum Inhalt hatte und daher nicht auf die gekoppelte Stützung Anwendung finden kann.“Zum Vorbringen im Hinblick auf Paragraph 8 i, MOG wird ausgeführt, dass diese Bestimmung nur Regelungen in Bezug auf die anteilige Futterflächenaufteilung zum Inhalt hatte und daher nicht auf die gekoppelte Stützung Anwendung finden kann.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer stellte am 29.4.2021 elektronisch einen Mehrfachantrag Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2021 und beantragte darin die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage sowie den Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung. Er trieb im Antragsjahr fünf Rinder auf die Alm mit der BNr. XXXX , auf, für die er auch die gekoppelte Stützung beantragte.Er trieb im Antragsjahr fünf Rinder auf die Alm mit der BNr. römisch 40 , auf, für die er auch die gekoppelte Stützung beantragte. Der Abtrieb von dieser Alm erfolgte am 27.8.
  7. Dabei erfolgte die Meldung des Auftriebs für alle Rinder erst am 11.9.2021 und somit außerhalb der 14-tägigen Meldefrist.
  8. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zu A) Aussetzung des Verfahrens: 3.1.
  11. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn 3.1.
  12. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
  13. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
  14. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 3 zweiter Absatz VwGVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz 3, zweiter Absatz VwGVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. 3.1.
  15. Aus den Erläuterungen zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren (ErläutRV 2009 BlgNR
  16. GP, 8). 3.1.
  17. Aus den Erläuterungen zu Paragraph 34, VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren (ErläutRV 2009 BlgNR
  18. GP, 8). Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleichen Rechtsfragen strittig sind, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes. Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 34 VwGVG, Anm. 14). Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 34, VwGVG, Anmerkung 14). 3.1.
  19. Beim Bundesverwaltungsgericht sind aktuell mehrere gleichgelagerte Verfahren zur Klärung derselben Rechtsfrage anhängig und es ist zu erwarten, dass noch weitere Verfahren folgen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits ein Erkenntnis erlassen, mit welchem der Beschwerde stattgegeben und der Abzug der Kürzung sowie die Anordnung, dass ein bestimmter Betrag gemäß Art. 31 VO (EU) Nr. 640/2014 auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen einzubehalten ist, gestrichen wurde (vgl. BVwG 16.11.2021, W104 2246544-1/2E). Dagegen wurde die ordentliche Revision erhoben, welche derzeit beim Verwaltungsgerichtshof zu der im Spruch genannten Zahl anhängig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits ein Erkenntnis erlassen, mit welchem der Beschwerde stattgegeben und der Abzug der Kürzung sowie die Anordnung, dass ein bestimmter Betrag gemäß Artikel 31, VO (EU) Nr. 640 aus 2014, auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen einzubehalten ist, gestrichen wurde vergleiche BVwG 16.11.2021, W104 2246544-1/2E). Dagegen wurde die ordentliche Revision erhoben, welche derzeit beim Verwaltungsgerichtshof zu der im Spruch genannten Zahl anhängig ist. In einem gleichgelagerten Fall wurde jedoch die Beschwerde abgewiesen, also die Kürzung und die Einbehaltung eines bestimmten Betrages für rechtmäßig erklärt (vgl. BVwG 16.9.2021, W114 2245084-1/5E).In einem gleichgelagerten Fall wurde jedoch die Beschwerde abgewiesen, also die Kürzung und die Einbehaltung eines bestimmten Betrages für rechtmäßig erklärt vergleiche BVwG 16.9.2021, W114 2245084-1/5E). Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind daher gegeben.Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG sind daher gegeben. 3.
  20. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Entscheidung über die Aussetzung hat mit (nicht bloß verfahrensleitendem) Beschluss (vgl. VwGH 7.1.2020, Fr 2019/03/0023) zu ergehen. Die Revision ist bei Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.Die Entscheidung über die Aussetzung hat mit (nicht bloß verfahrensleitendem) Beschluss vergleiche VwGH 7.1.2020, Fr 2019/03/0023) zu ergehen. Die Revision ist bei Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W104.2265308.1.00

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