Obsah (11)
§ 6Art. 133§ 8Art. 130§ 17§ 28§ 7§ 4§ 2§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2023 GeschäftszahlW108 2243685-1 Spruch, W108 2243685-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 6Abs.
2 SDG stattgegeben.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Rezertifizierung seiner Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet 79.45 (Urheberfragen aller Art; sachliche Beschränkung: nur Kartographie)
Paragraph 6, Absatz 2, SDG stattgegeben. Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
- Das Verwaltungsgeschehen/der Sachverhalt stellt sich bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides wie folgt dar: 1.
- Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde im Jahr 1999 als Sachverständiger in die von der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) geführte Sachverständigenliste in den Fachgebieten 48.93 (Angewandte Geographie), 78.32 (Kartographie [Kartenwesen und Atlanten]) und 78.45 (Urheberfragen aller Art; sachliche Beschränkung: nur Kartographie) bis zum 31.12.2004 befristet eingetragen. Nach Anpassung der Fachgebiete 78.32 und 78.45 an geänderte Fachgruppen der Fachgebieteinteilungen (nunmehr 78.25 und 79.45) wurde aufgrund der vom Beschwerdeführer rechtzeitig gestellten Rezertifizierungsanträge die Eintragung des Beschwerdeführers in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die oben angeführten Fachgebiete letztlich bis 31.12.2019 verlängert. 1.
- Mit Schriftsatz vom 29.09.2019 stellte der Beschwerdeführer neuerlich fristgerecht einen Antrag auf Rezertifizierung (Verlängerung seiner Eintragung)
§ 6Abs.
2 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, SDG. Der Beschwerdeführer nannte zum Nachweis seiner Tätigkeit als Sachverständiger sechs Privatgutachten, welche er als Sachverständiger erstellt habe. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, eine Auswahl aus ca. 50 ein- und zweiseitigen Privatgutachten und -projekten zu übermitteln, Gerichtsgutachten habe er seit 2014 keine mehr erstellt und davor in den letzten 20 Jahren auch nur vier Stück, da solche bei einem exotischen Fach wie Geographie nicht häufig seien. Er strebe aber die Rezertifizierung an, um gegebenenfalls vor allem die heiklen Gutachten bei Widmungen/Umwidmungen/Bauvolumnia von Hochbauten erstellen zu können. Eine fachliche Weiterbildung habe er bis auf die Teilnahme an Tagungen der Fachgruppe 78 nicht besucht. Als immer noch gefragter Professor ua. für das Ziviltechniker- und Sachverständigenwesen sowie als Mitglied der Prüfungskommission bei Ziviltechniker- und Sachverständigenprüfungen wüsste er nicht, welche Weiterbildungen er besuche solle. Ihm reiche die Teilnahme als Vortragender oder Sitzungsleiter bei nationalen und internationalen Tagungen/Kongressen. 1.2. Mit Schriftsatz vom 29.09.2019 stellte der Beschwerdeführer neuerlich fristgerecht einen Antrag auf Rezertifizierung (Verlängerung seiner Eintragung)
Paragraph 6, Absatz 2, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, SDG. Der Beschwerdeführer nannte zum Nachweis seiner Tätigkeit als Sachverständiger sechs Privatgutachten, welche er als Sachverständiger erstellt habe. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, eine Auswahl aus ca. 50 ein- und zweiseitigen Privatgutachten und -projekten zu übermitteln, Gerichtsgutachten habe er seit 2014 keine mehr erstellt und davor in den letzten 20 Jahren auch nur vier Stück, da solche bei einem exotischen Fach wie Geographie nicht häufig seien. Er strebe aber die Rezertifizierung an, um gegebenenfalls vor allem die heiklen Gutachten bei Widmungen/Umwidmungen/Bauvolumnia von Hochbauten erstellen zu können. Eine fachliche Weiterbildung habe er bis auf die Teilnahme an Tagungen der Fachgruppe 78 nicht besucht. Als immer noch gefragter Professor ua. für das Ziviltechniker- und Sachverständigenwesen sowie als Mitglied der Prüfungskommission bei Ziviltechniker- und Sachverständigenprüfungen wüsste er nicht, welche Weiterbildungen er besuche solle. Ihm reiche die Teilnahme als Vortragender oder Sitzungsleiter bei nationalen und internationalen Tagungen/Kongressen. 1.3. Die belangte Behörde leitete zu den Voraussetzungen der beantragten Rezertifizierung ein Ermittlungsverfahren ein und ersuchte den Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs um Abgabe einer begründeten Stellungnahme der Kommission bzw. einer Äußerung eines qualifizierten Mitglieds über die weitere Eignung des Beschwerdeführers als Sachverständiger
§ 6Abs.
3 SDG, da anhand der vorgelegten Unterlagen nicht abgeschätzt werden könne, ob die Sachkunde des Beschwerdeführers dem aktuellen Standard entspreche. Zudem würden die vorgelegten Unterlagen (darunter vier Privatgutachten) außerdem nicht alle Fachgebiete abdecken, insbesondere fehle das Fachgebiet 79.45.1.3. Die belangte Behörde leitete zu den Voraussetzungen der beantragten Rezertifizierung ein Ermittlungsverfahren ein und ersuchte den Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs um Abgabe einer begründeten Stellungnahme der Kommission bzw. einer Äußerung eines qualifizierten Mitglieds über die weitere Eignung des Beschwerdeführers als Sachverständiger
Paragraph 6, Absatz 3, SDG, da anhand der vorgelegten Unterlagen nicht abgeschätzt werden könne, ob die Sachkunde des Beschwerdeführers dem aktuellen Standard entspreche. Zudem würden die vorgelegten Unterlagen (darunter vier Privatgutachten) außerdem nicht alle Fachgebiete abdecken, insbesondere fehle das Fachgebiet 79.
- 1.
- Mit Schreiben vom 28.08.2020 teilte die vorsitzende Richterin der Zertifizierungskommission XXXX (in der Folge: Dr. N.) der belangten Behörde mit, dass betreffend den Rezertifizierungsantrag des Beschwerdeführers die Fachprüfer Dr XXXX (in der Folge: Dr. S.), zertifiziert für das Fachgebiet 48.93, und XXXX (in der Folge: Dr. A.), zertifiziert für das Fachgebiet 78.25, um Stellungnahme ersucht worden seien, ob die Rezertifizierung befürwortet werde, sowie, ob ein weiterer Sachverständiger für Urheberfragen beigezogen werden solle. Dr. A. habe die Stellungnahme abgelehnt, weil er gerade auf dem Gebiet der Kartografie keine Sachkunde aufweise. Ein anderer Sachverständiger sei auf diesem Gebiet in der Liste nicht eingetragen. Dr. S. habe in seiner Stellungnahme vom 07.02.2020, ergänzt mit Eingabe vom 31.07.2020, die Rezertifizierung nicht befürwortet, da aus den übermittelten Unterlagen der aktuelle Stand der Sachkunde des Beschwerdeführers nicht abzuleiten sei. Ebenso lasse sich die gutachterliche Praxis des Beschwerdeführers anzweifeln. Zum Thema Urheberfragen fehlten Fortbildungsunterlagen, insbesondere im Hinblick auf die Digitalisierung, weshalb auch hier kein aktueller Stand der Sachkunde des Beschwerdeführers anzunehmen sei. Die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen sei dazu nicht erforderlich. Es sei nur eine zweistündige Fortbildung in einem Zeitraum von fünf Jahren nachgewiesen, sowie eine mehrtägige Fortbildung im Bereich Geographie angegeben, aber nicht nachgewiesen worden. Insgesamt sei das Fortbildungsausmaß als gering einzustufen. Offen sei die Frage, ob eine Rezertifizierung auf dem Gebiet 78.25 erfolgen könnte. Diesbezüglich würden sich in der vorgelegten Publikationsliste Hinweise auf eine Publikationstätigkeit finden. Eine gutachterliche Praxis oder Fortbildungen auf diesem Gebiet seien allerdings nicht ersichtlich. Beigelegt sei zu diesem Thema ein Empfehlungsschreiben des em. o. Univ.-Prof. XXXX , der vor allem die vergangenen Verdienste des Beschwerdeführers auf dem Gebiet der Kartografie hervorhebe. 1.
- Mit Schreiben vom 28.08.2020 teilte die vorsitzende Richterin der Zertifizierungskommission römisch 40 (in der Folge: Dr. N.) der belangten Behörde mit, dass betreffend den Rezertifizierungsantrag des Beschwerdeführers die Fachprüfer Dr römisch 40 (in der Folge: Dr. S.), zertifiziert für das Fachgebiet 48.93, und römisch 40 (in der Folge: Dr. A.), zertifiziert für das Fachgebiet 78.25, um Stellungnahme ersucht worden seien, ob die Rezertifizierung befürwortet werde, sowie, ob ein weiterer Sachverständiger für Urheberfragen beigezogen werden solle. Dr. A. habe die Stellungnahme abgelehnt, weil er gerade auf dem Gebiet der Kartografie keine Sachkunde aufweise. Ein anderer Sachverständiger sei auf diesem Gebiet in der Liste nicht eingetragen. Dr. S. habe in seiner Stellungnahme vom 07.02.2020, ergänzt mit Eingabe vom 31.07.2020, die Rezertifizierung nicht befürwortet, da aus den übermittelten Unterlagen der aktuelle Stand der Sachkunde des Beschwerdeführers nicht abzuleiten sei. Ebenso lasse sich die gutachterliche Praxis des Beschwerdeführers anzweifeln. Zum Thema Urheberfragen fehlten Fortbildungsunterlagen, insbesondere im Hinblick auf die Digitalisierung, weshalb auch hier kein aktueller Stand der Sachkunde des Beschwerdeführers anzunehmen sei. Die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen sei dazu nicht erforderlich. Es sei nur eine zweistündige Fortbildung in einem Zeitraum von fünf Jahren nachgewiesen, sowie eine mehrtägige Fortbildung im Bereich Geographie angegeben, aber nicht nachgewiesen worden. Insgesamt sei das Fortbildungsausmaß als gering einzustufen. Offen sei die Frage, ob eine Rezertifizierung auf dem Gebiet 78.25 erfolgen könnte. Diesbezüglich würden sich in der vorgelegten Publikationsliste Hinweise auf eine Publikationstätigkeit finden. Eine gutachterliche Praxis oder Fortbildungen auf diesem Gebiet seien allerdings nicht ersichtlich. Beigelegt sei zu diesem Thema ein Empfehlungsschreiben des em. o. Univ.-Prof. römisch 40 , der vor allem die vergangenen Verdienste des Beschwerdeführers auf dem Gebiet der Kartografie hervorhebe. Dem Schreiben beigelegt wurde die Stellungnahme des Fachprüfers Dr. S., das Ablehnungsschreiben des Fachprüfers Dr. A. sowie die Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer. 1.
- Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.09.2020 übermittelt, der Beschwerdeführer erstattete hierzu jedoch keine Äußerung.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.03.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 29.09.2019 auf Verlängerung seiner Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste für die Fachgebiete 48.93, 78.25 und 79.45 ab (Spruchpunkt 1.) und forderte ihn auf, den Sachverständigenausweis unverzüglich beim Handelsgericht Wien abzugeben (Spruchpunkt 2.). Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiederholung des Verfahrensganges) aus, dass nach § 6 Abs. 2 SDG die Eintragung in der Gerichtssachverständigenliste verlängert werden könne, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 SDG (mit Ausnahme der Z 1 lit. b und der Z 2 sowie nach § 2a SDG) weiterhin gegeben seien. Eine grundlegende Voraussetzung für die Eintragung sei die Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG. Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiederholung des Verfahrensganges) aus, dass nach Paragraph 6, Absatz 2, SDG die Eintragung in der Gerichtssachverständigenliste verlängert werden könne, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, SDG (mit Ausnahme der Ziffer eins, Litera b und der Ziffer 2, sowie nach Paragraph 2 a, SDG) weiterhin gegeben seien. Eine grundlegende Voraussetzung für die Eintragung sei die Sachkunde nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG. Der Beschwerdeführer habe zweifellos eine sehr reichhaltige und wissenschaftliche Tätigkeit auf seinen Fachgebieten vorzuweisen, allerdings könne anhand der vorgelegten Unterlagen und Erhebungen nicht davon ausgegangen werden, dass seine Sachkunde dem aktuellen Standard entspreche. Damit fehle es für die Verlängerung der Eintragung des Beschwerdeführers an den notwendigen Voraussetzungen.
§ 8Abs.
4 SDG sei die Ausweiskarte unverzüglich nach Streichung aus der Gerichtssachverständigenliste zurückzustellen. Der Beschwerdeführer habe zweifellos eine sehr reichhaltige und wissenschaftliche Tätigkeit auf seinen Fachgebieten vorzuweisen, allerdings könne anhand der vorgelegten Unterlagen und Erhebungen nicht davon ausgegangen werden, dass seine Sachkunde dem aktuellen Standard entspreche. Damit fehle es für die Verlängerung der Eintragung des Beschwerdeführers an den notwendigen Voraussetzungen.
Paragraph 8, Absatz 4, SDG sei die Ausweiskarte unverzüglich nach Streichung aus der Gerichtssachverständigenliste zurückzustellen. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG und führte zu den Beschwerdegründen aus, dass er sein Rezertifizierungsansuchen für drei Fachgebiete gestellt habe, von der Rezertifizierungskommission jedoch nur ein Gutachter bestellt worden sei. Dieser decke zudem auch nicht den gesamten Bereich des Fachgebiets Geographie ab. Wie aus dem Schreiben der Vorsitzenden der Zertifizierungskommission hervorgehe, sei außer ihm kein Sachverständiger mit aufrechter Befugnis für die Fachgebiete Kartographie und Urheberrecht in der Kartographie eingetragen. Eine Rezertifizierung sei daher wichtig, um einerseits die Unterstützung der Judikatur sicherzustellen sowie andererseits, um eine dringliche Heranbildung von Sachverständigen zu ermöglichen. Die Rezertifizierung liege daher auch im öffentlichen Interesse. Zudem sei die Rezertifizierung für ein laufendes Verfahren am Bezirksgericht XXXX sehr dringlich. Aus dem umfangreichen Gutachten in diesem Fall sei zu entnehmen, dass seine jahrzehntelange Berufserfahrung hilfreich gewesen sei, zusätzlich zum Gerichtsautrag weitere 2/3 an Beweismaterial zusammenzutragen und umfassend zu analysieren. Die Zweifel an seiner Sachkunde entbehrten jeglicher Grundlage. Das gesamte gegenwärtige Sachverständigenwesen auf Gebieten der Geographie sowie anderen Gebieten der Geowissenschaften gehe auf ihn zurück. Zudem habe er am Institut für Geographie seiner Stammuniversität eine sehr gut frequentierte Lehrveranstaltung zur Angewandten Geographie in Form des
- Ziviltechniker-Vorbereitungskurses 1999 durchgeführt, woraus eine Sachkenntnis ableitbar sei. Die Gläubigkeit an digitale Technologien sei durch nichts gerechtfertigt, seine umfangreichen und bahnbrechenden wissenschaftlichen Arbeiten hätten gezeigt, wie wichtig analoge und graue Literatur sei, von der man nur Bruchteile im Internet finde. Er sei erfahrener Universitätslehrer, Ziviltechniker, Sachverständiger und seit 1.12.2020 Geschäftsführer des XXXX . Diese Führungsaufgaben erforderten zwangsläufig entsprechende praktische Aktivitäten. Zudem sei eine gutachterliche Praxis in der letzten Zertifizierungsphase gegeben gewesen, über die bereits bekanntgegebenen Sachverständigengutachten und -projekte seien zahlreiche Beratungen via Ferngespräche oder E-Mailverkehr durchgeführt worden. Auch international würden seine Aktivitäten geschätzt, er habe einige Ehrungen und Auszeichnungen erhalten und sei für seine Leistungen gewürdigt worden. Die rege Teilnahme an Fortbildungen sei sehr wohl gegeben, weil er an allen Veranstaltungen der Fachgruppe 78 Darstellende Kunst und Antiquitäten als Exot teilgenommen habe. Die Fortbildung auf dem Fachgebiet Kartografie erfolge in Form der Mitarbeit in vier Arbeitsgruppen der Österreichischen Kartographischen Kommission. Darüber hinaus zähle die Teilnahme an Kongressen im In- und Ausland auch zur Weiterbildung. So habe er ua. eine Veranstaltungsreihe im Bereich der Angewandten Geographie beim XXXX 2019 in XXXX nicht nur vor Ort, sondern auch publizistisch scharf kritisiert. Eine komplette Auflistung dieser Aktivitäten sei für ein Routine-Zertifizierungsverfahren als nicht erforderlich erachtet worden, da lebenslanges Lernen und damit Weiterbildung als Selbstverständlichkeit für jede Führungskraft angesehen werde. Zur fachlichen Fortbildung zähle für Geographen und Kartographen selbstverständlich auch die Arbeit im Gelände sowie die Archiv- und Bibliotheksarbeit.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und führte zu den Beschwerdegründen aus, dass er sein Rezertifizierungsansuchen für drei Fachgebiete gestellt habe, von der Rezertifizierungskommission jedoch nur ein Gutachter bestellt worden sei. Dieser decke zudem auch nicht den gesamten Bereich des Fachgebiets Geographie ab. Wie aus dem Schreiben der Vorsitzenden der Zertifizierungskommission hervorgehe, sei außer ihm kein Sachverständiger mit aufrechter Befugnis für die Fachgebiete Kartographie und Urheberrecht in der Kartographie eingetragen. Eine Rezertifizierung sei daher wichtig, um einerseits die Unterstützung der Judikatur sicherzustellen sowie andererseits, um eine dringliche Heranbildung von Sachverständigen zu ermöglichen. Die Rezertifizierung liege daher auch im öffentlichen Interesse. Zudem sei die Rezertifizierung für ein laufendes Verfahren am Bezirksgericht römisch 40 sehr dringlich. Aus dem umfangreichen Gutachten in diesem Fall sei zu entnehmen, dass seine jahrzehntelange Berufserfahrung hilfreich gewesen sei, zusätzlich zum Gerichtsautrag weitere 2/3 an Beweismaterial zusammenzutragen und umfassend zu analysieren. Die Zweifel an seiner Sachkunde entbehrten jeglicher Grundlage. Das gesamte gegenwärtige Sachverständigenwesen auf Gebieten der Geographie sowie anderen Gebieten der Geowissenschaften gehe auf ihn zurück. Zudem habe er am Institut für Geographie seiner Stammuniversität eine sehr gut frequentierte Lehrveranstaltung zur Angewandten Geographie in Form des
- Ziviltechniker-Vorbereitungskurses 1999 durchgeführt, woraus eine Sachkenntnis ableitbar sei. Die Gläubigkeit an digitale Technologien sei durch nichts gerechtfertigt, seine umfangreichen und bahnbrechenden wissenschaftlichen Arbeiten hätten gezeigt, wie wichtig analoge und graue Literatur sei, von der man nur Bruchteile im Internet finde. Er sei erfahrener Universitätslehrer, Ziviltechniker, Sachverständiger und seit 1.12.2020 Geschäftsführer des römisch 40 . Diese Führungsaufgaben erforderten zwangsläufig entsprechende praktische Aktivitäten. Zudem sei eine gutachterliche Praxis in der letzten Zertifizierungsphase gegeben gewesen, über die bereits bekanntgegebenen Sachverständigengutachten und -projekte seien zahlreiche Beratungen via Ferngespräche oder E-Mailverkehr durchgeführt worden. Auch international würden seine Aktivitäten geschätzt, er habe einige Ehrungen und Auszeichnungen erhalten und sei für seine Leistungen gewürdigt worden. Die rege Teilnahme an Fortbildungen sei sehr wohl gegeben, weil er an allen Veranstaltungen der Fachgruppe 78 Darstellende Kunst und Antiquitäten als Exot teilgenommen habe. Die Fortbildung auf dem Fachgebiet Kartografie erfolge in Form der Mitarbeit in vier Arbeitsgruppen der Österreichischen Kartographischen Kommission. Darüber hinaus zähle die Teilnahme an Kongressen im In- und Ausland auch zur Weiterbildung. So habe er ua. eine Veranstaltungsreihe im Bereich der Angewandten Geographie beim römisch 40 2019 in römisch 40 nicht nur vor Ort, sondern auch publizistisch scharf kritisiert. Eine komplette Auflistung dieser Aktivitäten sei für ein Routine-Zertifizierungsverfahren als nicht erforderlich erachtet worden, da lebenslanges Lernen und damit Weiterbildung als Selbstverständlichkeit für jede Führungskraft angesehen werde. Zur fachlichen Fortbildung zähle für Geographen und Kartographen selbstverständlich auch die Arbeit im Gelände sowie die Archiv- und Bibliotheksarbeit.
- Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Schreiben vom 13.04.2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, mitzuteilen, ob er seit der Vorlage der Beschwerde durch die belangte Behörde für seine Tätigkeit als Sachverständiger einschlägige Fortbildungsveranstaltungen absolviert habe und bejahendenfalls Nachweise darüber vorzulegen.
- Mit Stellungnahme vom 12.05.2022 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 17.05.2022) führte der Beschwerdeführer aus, dass er als Angehöriger einer Risikogruppe und wegen des fehlenden facheinschlägigen Angebots seit der Vorlage der Beschwerde an keinen Weiterbildungsveranstaltungen des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen habe teilnehmen können. Im Sinne der Weiterbildungsverpflichtung, sowie als noch immer sehr gefragter Angewandter Geograph und Kartograph mit einem sehr breiten Expertenwissen auf universitärer Ebene, habe er die Zeit wegen der Coronabeschränkungen genutzt, um einerseits Archiv- und Bibliotheksarbeiten für eine Reihe von einschlägigen Publikationen durchzuführen und sich andererseits für eine Reihe von Leitungsauftragen, wie wissenschaftliche Vorträge, Sitzungsleitungen und Exkursionen, im laufenden Kalenderjahr vorzubereiten. Diese zahlreichen wissenschaftlichen Tätigkeiten seien offiziellen Sachverständigenfortbildungsveranstaltungen zumindest gleichzusetzen. Zum Nachweis seiner Qualifikation als Gerichtssachverständiger legte der Beschwerdeführer weitere Dokumente und Unterlagen vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 25.05.2022 - im Wege der Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Zertifizierungskommission - um eine Äußerung dahingehend, ob aufgrund der mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 12.05.2022 neu vorgelegten Dokumente und Unterlagen aus ihrer Sicht die Voraussetzungen der Rezertifizierung nunmehr gegeben seien und die erforderliche Sachkunde des Beschwerdeführers für alle Fachgebiete aktuell vorliege.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.10.2022 die ergangenen Stellungnahmen der beigezogenen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Mag XXXX (im Folgenden: Dr. B.), Dr. S. und Mag. Dr. XXXX (im Folgenden: Dr. R.) und teilte mit, dass dem Beschwerdeführer nach diesen Stellungnehmen die Qualifikation als Sachverständiger für das Fachgebiet 79.45 nicht abzusprechen sei, hingegen bei den anderen beiden Fachgebieten nicht bestätigt werde, dass die Sachkompetenz dem aktuellen Standard entspreche.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.10.2022 die ergangenen Stellungnahmen der beigezogenen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Mag römisch 40 (im Folgenden: Dr. B.), Dr. S. und Mag. Dr. römisch 40 (im Folgenden: Dr. R.) und teilte mit, dass dem Beschwerdeführer nach diesen Stellungnehmen die Qualifikation als Sachverständiger für das Fachgebiet 79.45 nicht abzusprechen sei, hingegen bei den anderen beiden Fachgebieten nicht bestätigt werde, dass die Sachkompetenz dem aktuellen Standard entspreche.
- Dem Beschwerdeführer wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im Wege des Parteienegörs mit hg. Schreiben vom 04.11.2022 zur Kenntnis gebracht, der Beschwerdeführer erstattete keine weitere Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere auch aus den in verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.10.2022 vorgelegten (ergänzenden) Stellungnahmen sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführers.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
§ 7Abs. 4 Vw
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
- In der Sache: 3.3.
- Maßgebliche Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG) lauten: „Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher § 2.
(1)Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.Paragraph 2,
(1)Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (Paragraph 3,) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.
(2)Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: 1. in der Person des Bewerbers
- a)Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,
- b)zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,
- c)Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB,
- c)Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des Paragraph 1034, ABGB,
- d)persönliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen verbundenen Aufgaben,
- e)Vertrauenswürdigkeit,
- f)österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
- g)gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und
- h)geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
- i)der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;
- i)der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach Paragraph 2 a,; 1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung; 2. der Bedarf an allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers.“ „§ 4a
(1)Den Vorsitz der in § 4 Abs. 2 genannten Kommission führt ein vom entscheidenden Präsidenten zu bestimmender – allenfalls auch im Ruhestand befindlicher – Richter, der auch einem anderen Gerichtssprengel angehören kann. Erforderlichenfalls hat der entscheidende Präsident mehrere Richter zu bestellen, welche in gleichmäßiger Reihenfolge heranzuziehen sind. Der Vorsitzende hat unter Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte und unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, die„§ 4a
(1)Den Vorsitz der in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Kommission führt ein vom entscheidenden Präsidenten zu bestimmender – allenfalls auch im Ruhestand befindlicher – Richter, der auch einem anderen Gerichtssprengel angehören kann. Erforderlichenfalls hat der entscheidende Präsident mehrere Richter zu bestellen, welche in gleichmäßiger Reihenfolge heranzuziehen sind. Der Vorsitzende hat unter Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte und unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, die
- nach Möglichkeit für das betreffende Fachgebiet in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen sind und
- von der Kammer (gesetzlichen Interessensvertretung), zu der das betreffende Fachgebiet gehört, sowie vom Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der Gerichtssachverständigen) oder von einer anderen Vereinigung, die sich die Wahrnehmung der Belange der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zahlreicher Fachgebiete zur Aufgabe macht und eine große Anzahl dieser Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers als Mitglieder in sich vereinigt, namhaft gemacht wurden.
(2)Die Kommissionsmitglieder haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben. Die Kommission hat den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch schriftlich zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetragen werden kann. Die Kommission hat die Prüfungsschritte zu dokumentieren und eine begründete Stellungnahme zu erstatten. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer Hochschule eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Befugnis, einen Beruf auszuüben, dessen Zugangs- und Ausübungsvoraussetzungen in einer österreichischen Berufsordnung umfassend gesetzlich festgelegt sind und zu dem auch die Erstattung von Gutachten gehört, so ist die Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Z1 lit. a nicht zu prüfen.“
(2)Die Kommissionsmitglieder haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben. Die Kommission hat den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch schriftlich zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetragen werden kann. Die Kommission hat die Prüfungsschritte zu dokumentieren und eine begründete Stellungnahme zu erstatten. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer Hochschule eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Befugnis, einen Beruf auszuüben, dessen Zugangs- und Ausübungsvoraussetzungen in einer österreichischen Berufsordnung umfassend gesetzlich festgelegt sind und zu dem auch die Erstattung von Gutachten gehört, so ist die Sachkunde nach Paragraph 2, Absatz 2, Z1 Litera a, nicht zu prüfen.“
(3)Beauftragt der entscheidende Präsident die Kommission mit der Erstattung eines Gutachtens, so hat der Bewerber oder der Verlängerungswerber (§ 6) vor Ablegung der Prüfung Prüfungsgebühren (Justizverwaltungsgebühren) zu entrichten. Die Mitglieder der Kommission erhalten für ihre Tätigkeit Vergütungen. Die Höhe der Prüfungsgebühren und der Vergütungen hat der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Art und den Umfang der Tätigkeit der Kommissionsmitglieder sowie auf den mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen verbundenen Aufwand Bedacht zu nehmen.
(3)Beauftragt der entscheidende Präsident die Kommission mit der Erstattung eines Gutachtens, so hat der Bewerber oder der Verlängerungswerber (Paragraph 6,) vor Ablegung der Prüfung Prüfungsgebühren (Justizverwaltungsgebühren) zu entrichten. Die Mitglieder der Kommission erhalten für ihre Tätigkeit Vergütungen. Die Höhe der Prüfungsgebühren und der Vergütungen hat der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Art und den Umfang der Tätigkeit der Kommissionsmitglieder sowie auf den mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen verbundenen Aufwand Bedacht zu nehmen. „Befristung des Eintrags § 6.
(1)Die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist zunächst mit dem Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung für das jeweilige Fachgebiet befristet und kann danach auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden (Rezertifizierung).Paragraph 6,
(1)Die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist zunächst mit dem Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung für das jeweilige Fachgebiet befristet und kann danach auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden (Rezertifizierung).
(2)Der Antrag auf Rezertifizierung ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu stellen (§ 4 Abs. 1 erster Satz). Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige bleibt über den Fristablauf hinaus jedenfalls bis zur Entscheidung über einen fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag in die Liste eingetragen. Die Rezertifizierung kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2, mit Ausnahme der Z 1 lit. b und der Z 2, sowie nach § 2a weiterhin gegeben sind. Über den Antrag auf Rezertifizierung ist mit Bescheid zu entscheiden.
(2)Der Antrag auf Rezertifizierung ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu stellen (Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz). Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige bleibt über den Fristablauf hinaus jedenfalls bis zur Entscheidung über einen fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag in die Liste eingetragen. Die Rezertifizierung kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2,, mit Ausnahme der Ziffer eins, Litera b und der Ziffer 2,, sowie nach Paragraph 2 a, weiterhin gegeben sind. Über den Antrag auf Rezertifizierung ist mit Bescheid zu entscheiden.
(3)Im Antrag sind die gerichtlichen Verfahren, in denen der oder die Sachverständige seit der Eintragung, bei häufiger Heranziehung in einem maßgeblichen Zeitraum unmittelbar vor der Antragstellung, tätig geworden ist, mit Aktenzeichen und Gericht anzuführen. Weiters hat der Antrag einen Hinweis auf die absolvierten Fortbildungsaktivitäten zu enthalten. Ist die Eignung der oder des Sachverständigen dem Entscheidungsorgan nicht ohnehin – besonders wegen der häufigen Heranziehung in Gerichtsverfahren – bekannt, so sind Kopien des Antrags zur Erhebung von Stichproben Leitern von Gerichtsabteilungen, denen die von der oder dem Sachverständigen angeführten Verfahren zur Erledigung zugewiesen sind oder waren, zur schriftlichen Stellungnahme über die Eignung der oder des Sachverständigen, besonders zur Äußerung über die Sorgfalt der Befundaufnahme, über die Rechtzeitigkeit der Gutachtenserstattung sowie über die Schlüssigkeit, die Nachvollziehbarkeit und den richtigen Aufbau der Gutachten, zu übermitteln. Das Entscheidungsorgan hat auf Grund der vorgelegten Berichte und der Nachweise über die Fortbildung die weitere Eignung der oder des Sachverständigen zu prüfen. Für diese Prüfung kann das Entscheidungsorgan weitere Ermittlungen anstellen und eine begründete Stellungnahme der Kommission (§ 4a) oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einholen.
(3)Im Antrag sind die gerichtlichen Verfahren, in denen der oder die Sachverständige seit der Eintragung, bei häufiger Heranziehung in einem maßgeblichen Zeitraum unmittelbar vor der Antragstellung, tätig geworden ist, mit Aktenzeichen und Gericht anzuführen. Weiters hat der Antrag einen Hinweis auf die absolvierten Fortbildungsaktivitäten zu enthalten. Ist die Eignung der oder des Sachverständigen dem Entscheidungsorgan nicht ohnehin – besonders wegen der häufigen Heranziehung in Gerichtsverfahren – bekannt, so sind Kopien des Antrags zur Erhebung von Stichproben Leitern von Gerichtsabteilungen, denen die von der oder dem Sachverständigen angeführten Verfahren zur Erledigung zugewiesen sind oder waren, zur schriftlichen Stellungnahme über die Eignung der oder des Sachverständigen, besonders zur Äußerung über die Sorgfalt der Befundaufnahme, über die Rechtzeitigkeit der Gutachtenserstattung sowie über die Schlüssigkeit, die Nachvollziehbarkeit und den richtigen Aufbau der Gutachten, zu übermitteln. Das Entscheidungsorgan hat auf Grund der vorgelegten Berichte und der Nachweise über die Fortbildung die weitere Eignung der oder des Sachverständigen zu prüfen. Für diese Prüfung kann das Entscheidungsorgan weitere Ermittlungen anstellen und eine begründete Stellungnahme der Kommission (Paragraph 4 a,) oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einholen.
(4)Ist ein Sachverständiger in mehrere Fachgebiete eingetragen, so kann das Entscheidungsorgan in dem über einen Antrag nach Abs. 1 geführten Verfahren auch über die Rezertifizierung für eines oder mehrere der übrigen Fachgebiete entscheiden, sofern sich der Sachverständige nicht dagegen ausspricht. Die Verlängerung der Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gilt diesfalls für alle einbezogenen Fachgebiete.“
(4)Ist ein Sachverständiger in mehrere Fachgebiete eingetragen, so kann das Entscheidungsorgan in dem über einen Antrag nach Absatz eins, geführten Verfahren auch über die Rezertifizierung für eines oder mehrere der übrigen Fachgebiete entscheiden, sofern sich der Sachverständige nicht dagegen ausspricht. Die Verlängerung der Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gilt diesfalls für alle einbezogenen Fachgebiete.“ „Ausweis und Siegel § 8.
(1)Der zuständige Präsident hat dem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen anlässlich seiner Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zum Nachweis dieser Eigenschaft einen Lichtbildausweis in Kartenform auszustellen. Die Gültigkeitsdauer dieses Ausweises ist mit fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausstellung befristet. Auf Verlangen des Sachverständigen ist diesem der Ausweis zusätzlich in digitaler Form unter Nutzung seines registrierten oder neu zu registrierenden E-ID (§§ 4 ff E-GovG) zur Verfügung zu stellen, dies nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten. Diesfalls können zum Zweck eines vereinfachten Nachweises
§ 4Abs. 6 E-Gov
G nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen die für den Lichtbildausweis benötigten Daten für die Dauer von höchstens 14 Tagen zum E-ID des Sachverständigen gespeichert werden.Paragraph 8,
(1)Der zuständige Präsident hat dem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen anlässlich seiner Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zum Nachweis dieser Eigenschaft einen Lichtbildausweis in Kartenform auszustellen. Die Gültigkeitsdauer dieses Ausweises ist mit fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausstellung befristet. Auf Verlangen des Sachverständigen ist diesem der Ausweis zusätzlich in digitaler Form unter Nutzung seines registrierten oder neu zu registrierenden E-ID (Paragraphen 4, ff E-GovG) zur Verfügung zu stellen, dies nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten. Diesfalls können zum Zweck eines vereinfachten Nachweises
Paragraph 4, Absatz 6, E-GovG nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen die für den Lichtbildausweis benötigten Daten für die Dauer von höchstens 14 Tagen zum E-ID des Sachverständigen gespeichert werden.
(2)Auf dem Ausweis sind die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, der Vor- und Zuname, das Geburtsdatum sowie nach Tunlichkeit die Fachgebiete, zumindest aber die Fachgruppen, für die der Sachverständige eingetragen ist, anzuführen sowie das Lichtbild und die Unterschrift des Sachverständigen in gescannter Form anzubringen; anzugeben sind ferner der zuständige Präsident des Landesgerichts als den Ausweis ausstellende Behörde und die Gültigkeitsdauer des Ausweises. Wird der Sachverständige in der Folge (auch) für andere Fachgebiete beziehungsweise andere Fachgruppen eingetragen oder wechselt er in einen anderen Landesgerichtsprengel, so behält der Ausweis seine Gültigkeit. Auf Antrag des Sachverständigen ist ihm eine neue Ausweiskarte auszustellen.
(3)Nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten sind mit Einwilligung der betreffenden Person in die Personenbindung zum registrierten oder im Zuge der Eintragung zu registrierenden E-ID (§§ 4 ff E-GovG) einer in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste einzutragenden oder eingetragenen Person
- das Merkmal „allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige“ oder „allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger“,
- die Daten nach Abs. 2 erster Satz und
- die Dauer der Befristung des jeweiligen Eintrags (§ 6 Abs. 1)
(3)Nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten sind mit Einwilligung der betreffenden Person in die Personenbindung zum registrierten oder im Zuge der Eintragung zu registrierenden E-ID (Paragraphen 4, ff E-GovG) einer in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste einzutragenden oder eingetragenen Person,
- das Merkmal „allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige“ oder „allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger“,,
- die Daten nach Absatz 2, erster Satz und,
- die Dauer der Befristung des jeweiligen Eintrags (Paragraph 6, Absatz eins,) von Amts wegen einzufügen. Zu diesem Zweck ist der Stammzahlenregisterbehörde im Rahmen der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste der Zugang zu diesen Daten zu ermöglichen (§ 4 Abs. 5 letzter Satz E-GovG). Ist für eine in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste einzutragende Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft noch kein E-ID registriert, so ist diese Registrierung durch den zuständigen Präsidenten nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten von Amts wegen vorzunehmen (§ 4a E-GovG), sofern die betreffende Person dieser nicht ausdrücklich widerspricht.von Amts wegen einzufügen. Zu diesem Zweck ist der Stammzahlenregisterbehörde im Rahmen der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste der Zugang zu diesen Daten zu ermöglichen (Paragraph 4, Absatz 5, letzter Satz E-GovG). Ist für eine in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste einzutragende Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft noch kein E-ID registriert, so ist diese Registrierung durch den zuständigen Präsidenten nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten von Amts wegen vorzunehmen (Paragraph 4 a, E-GovG), sofern die betreffende Person dieser nicht ausdrücklich widerspricht.
(4)Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige hat den Ausweis bei seiner Tätigkeit bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen. Wird er aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gestrichen, so hat er die Ausweiskarte unverzüglich zurückzustellen; Gleiches gilt, wenn er eine neue Ausweiskarte erhält. Ist der Sachverständige trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist mit der Rückstellung der alten Ausweiskarte säumig, so hat der zuständige Landesgerichtspräsident zu prüfen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e noch gegeben ist.
(4)Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige hat den Ausweis bei seiner Tätigkeit bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen. Wird er aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gestrichen, so hat er die Ausweiskarte unverzüglich zurückzustellen; Gleiches gilt, wenn er eine neue Ausweiskarte erhält. Ist der Sachverständige trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist mit der Rückstellung der alten Ausweiskarte säumig, so hat der zuständige Landesgerichtspräsident zu prüfen, ob die Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, noch gegeben ist.
(5)Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige hat bei der Unterfertigung schriftlicher Gutachten ein Rundsiegel zu verwenden, das seinen Namen und seine Eigenschaft bezeichnet. Nach Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste hat er dem für ihn zuständigen Präsidenten einen Siegelabdruck vorzulegen. Bei elektronischen Gutachten ist die Verwendung eines qualifizierten Zertifikats für elektronische Signaturen (Art. 3 Z 15 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44) ausreichend.
(5)Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige hat bei der Unterfertigung schriftlicher Gutachten ein Rundsiegel zu verwenden, das seinen Namen und seine Eigenschaft bezeichnet. Nach Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste hat er dem für ihn zuständigen Präsidenten einen Siegelabdruck vorzulegen. Bei elektronischen Gutachten ist die Verwendung eines qualifizierten Zertifikats für elektronische Signaturen (Artikel 3, Ziffer 15, Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 73, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 155 vom 14.06.2016 Seite 44) ausreichend.
(6)Abs. 5 erster und dritter Satz gilt nicht für im elektronischen Rechtsverkehr übermittelte Gutachten.
(6)Absatz 5, erster und dritter Satz gilt nicht für im elektronischen Rechtsverkehr übermittelte Gutachten. Punkt 1.6 der Standesregeln für Sachverständige (beschlossen und herausgegeben vom Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifitzieren Sachverständigen Österreichs, abrufbar unter https://www.gerichts-sv.at/sr_allg_verhaltensgrund.html) lautet: „1.6 Der Sachverständige ist zur ständigen Weiterbildung auf seinem Fachgebiet verpflichtet. Der Dokumentation dieser Fortbildungsschritte dient der vom Hauptverband initiierte Bildungs-Pass (vgl. dazu die Beiträge in SV 1999/3, 101 f).“„1.6 Der Sachverständige ist zur ständigen Weiterbildung auf seinem Fachgebiet verpflichtet. Der Dokumentation dieser Fortbildungsschritte dient der vom Hauptverband initiierte Bildungs-Pass vergleiche dazu die Beiträge in SV 1999/3, 101 f).“ 3.3.
- Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall Folgendes: 3.3.2.
- Beschwerdegegenständlich wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen (die Rezertifizierung) nach § 6 SDG abgewiesen, weil nach Beurteilung der belangten Behörde bezüglich aller in Rede stehenden Fachgebiete (48.93, 78.25, und 79.45) die Sachkunde des Beschwerdeführers nicht dem aktuellen Standard entspricht und damit die Voraussetzungen für die Verlängerung der Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste nicht gegeben sind. 3.3.2.
- Beschwerdegegenständlich wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen (die Rezertifizierung) nach Paragraph 6, SDG abgewiesen, weil nach Beurteilung der belangten Behörde bezüglich aller in Rede stehenden Fachgebiete (48.93, 78.25, und 79.45) die Sachkunde des Beschwerdeführers nicht dem aktuellen Standard entspricht und damit die Voraussetzungen für die Verlängerung der Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste nicht gegeben sind. Die belangte Behörde gelangte zu diesem Ergebnis auf Grundlage der Stellungnahme des qualifizierten Mitglieds der Zertifizierungskommission (§ 4a SDG) für das Fachgebiet 48.93, Dr. S., vom 07.02.2020 samt Ergänzung vom 31.07.
- Dieser befürwortete die Rezertifizierung des Beschwerdeführers nicht, da aus den übermittelten Unterlagen der aktuelle Stand der Sachkunde nicht abzuleiten sei. Zudem stützte die belangte Behörde sich im angefochtenen Bescheid auf die Stellungnahme der Vorsitzenden der Zertifizierungskommission Dr. N., wonach (auch) für das Fachgebiet 78.25 keine gutachterliche Praxis oder Fortbildung ersichtlich sei. Die belangte Behörde gelangte zu diesem Ergebnis auf Grundlage der Stellungnahme des qualifizierten Mitglieds der Zertifizierungskommission (Paragraph 4 a, SDG) für das Fachgebiet 48.93, Dr. S., vom 07.02.2020 samt Ergänzung vom 31.07.
- Dieser befürwortete die Rezertifizierung des Beschwerdeführers nicht, da aus den übermittelten Unterlagen der aktuelle Stand der Sachkunde nicht abzuleiten sei. Zudem stützte die belangte Behörde sich im angefochtenen Bescheid auf die Stellungnahme der Vorsitzenden der Zertifizierungskommission Dr. N., wonach (auch) für das Fachgebiet 78.25 keine gutachterliche Praxis oder Fortbildung ersichtlich sei. 3.3.2.
- Der Beurteilung der belangten Behörde ist bezüglich der Fachgebiete 48.93 und 78.25 zu folgen: Ein derartiger Sachverhalt bewirkt im Beschwerdefall nämlich – wie unten noch näher begründet werden wird – für die Fachgebiete 48.93 und 78.25 einen den Wegfall der Eintragungsvoraussetzung der „Sachkunde“
§ 2Abs. 2 Z 1 lit. a SDG i
Vm § 6 Abs. 3 SDG. Ein derartiger Sachverhalt bewirkt im Beschwerdefall nämlich – wie unten noch näher begründet werden wird – für die Fachgebiete 48.93 und 78.25 einen den Wegfall der Eintragungsvoraussetzung der „Sachkunde“
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, SDG. Die Befristung der Eintragung im Rezertifizierungsverfahren hat unter anderem den Zweck, Sachverständige aus der Liste wieder auszuscheiden, bei denen sich in der Frist etwa das Fehlen hinreichender Sachkunde herausstellt, um eine kontinuierliche Qualitätssicherung zu gewährleisten (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz4, Anmerkung 1 zu § 6 SDG). Nach § 6 Abs. 2 und 3 ist auf Antrag des Sachverständigen vom zuständigen Präsidenten über die Verlängerung des Eintrags und damit insbesondere über das weitere Vorhandensein der erforderlichen Qualifikation des betreffenden Sachverständigen zu entscheiden. Da die Verlängerung der Befristung des Eintrags nur bei Erfüllung der im Abs. 2 genannten Kriterien erfolgen kann, ergibt sich für den Sachverständigen die Notwendigkeit, seine Kenntnisse und Fähigkeiten durch ständige Weiterbildung anzupassen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz4, Anmerkung 4 zu § 6 SDG mit Verweis auf RV 1998). In § 6 Abs. 3 zweiter Satz SDG wird klargestellt, dass auch die berufsspezifisch erforderliche Weiterbildung des Verlängerungswerbers von diesem darzulegen und vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin zu prüfen ist. Die wirtschaftliche, technische und wissenschaftliche Entwicklung […] ist in den letzten Jahren viel rasanter als früher vorangeschritten. Daher kommt gerade der Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung der Sachverständigen nach Punkt 1.
- der Standesregeln der Sachverständigen ganz wesentliches Gewicht zu. Der Antrag auf Rezertifizierung hat daher zwingend auch einen Hinweis auf die absolvierten Fortbildungsaktivitäten zu enthalten. Die Fortentwicklung des gerichtlichen Sachverständigenwesens durch die Einführung eines Zertifizierungs- und Rezertifizierungssystems, die eine Überprüfung aller eingetragenen Sachverständigen in regelmäßigen Abständen vorsieht, erfordert geradezu, durch entsprechende Maßnahmen die ständige Weiterbildung der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizieren Sachverständigen zu fördern und sicherzustellen. Denn nur durch laufende Fortbildung kann ein hoher Qualitätsstandard der gerichtlichen Sachverständigenarbeit nachhaltig gewährleistet werden. Der Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen hat als Beitrag zur Qualitätssicherung einen Bildungs-Pass eingeführt, in dem die einzelnen Fortbildungsaktivitäten des Sachverständigen dokumentiert werden (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz4, Anmerkung 8 zu § 6 SDG mit Verweis auf RV 2009 ua.).Die Befristung der Eintragung im Rezertifizierungsverfahren hat unter anderem den Zweck, Sachverständige aus der Liste wieder auszuscheiden, bei denen sich in der Frist etwa das Fehlen hinreichender Sachkunde herausstellt, um eine kontinuierliche Qualitätssicherung zu gewährleisten (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz4, Anmerkung 1 zu Paragraph 6, SDG). Nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 ist auf Antrag des Sachverständigen vom zuständigen Präsidenten über die Verlängerung des Eintrags und damit insbesondere über das weitere Vorhandensein der erforderlichen Qualifikation des betreffenden Sachverständigen zu entscheiden. Da die Verlängerung der Befristung des Eintrags nur bei Erfüllung der im Absatz 2, genannten Kriterien erfolgen kann, ergibt sich für den Sachverständigen die Notwendigkeit, seine Kenntnisse und Fähigkeiten durch ständige Weiterbildung anzupassen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz4, Anmerkung 4 zu Paragraph 6, SDG mit Verweis auf Regierungsvorlage 1998). In Paragraph 6, Absatz 3, zweiter Satz SDG wird klargestellt, dass auch die berufsspezifisch erforderliche Weiterbildung des Verlängerungswerbers von diesem darzulegen und vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin zu prüfen ist. Die wirtschaftliche, technische und wissenschaftliche Entwicklung […] ist in den letzten Jahren viel rasanter als früher vorangeschritten. Daher kommt gerade der Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung der Sachverständigen nach Punkt 1.
- der Standesregeln der Sachverständigen ganz wesentliches Gewicht zu. Der Antrag auf Rezertifizierung hat daher zwingend auch einen Hinweis auf die absolvierten Fortbildungsaktivitäten zu enthalten. Die Fortentwicklung des gerichtlichen Sachverständigenwesens durch die Einführung eines Zertifizierungs- und Rezertifizierungssystems, die eine Überprüfung aller eingetragenen Sachverständigen in regelmäßigen Abständen vorsieht, erfordert geradezu, durch entsprechende Maßnahmen die ständige Weiterbildung der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizieren Sachverständigen zu fördern und sicherzustellen. Denn nur durch laufende Fortbildung kann ein hoher Qualitätsstandard der gerichtlichen Sachverständigenarbeit nachhaltig gewährleistet werden. Der Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen hat als Beitrag zur Qualitätssicherung einen Bildungs-Pass eingeführt, in dem die einzelnen Fortbildungsaktivitäten des Sachverständigen dokumentiert werden (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz4, Anmerkung 8 zu Paragraph 6, SDG mit Verweis auf Regierungsvorlage 2009 ua.). Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass sich Sachverständige entsprechend fortzubilden haben, um sicherzustellen, dass ihre Expertise dem aktuellen Standard entspricht. Weiters sind die absolvierten Fortbildungsaktivitäten im Antrag auf Rezertifizierung zwingend anzuführen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 29.09.2019 weder einen Bildungspass vorgelegt noch einzelne Fortbildungsaktivitäten angeführt. Vielmehr hat er im Begleitschreiben zu seinem Antrag explizit ausgeführt, (bis auf Tagungen der Fachgruppe 78) keine fachlichen Weiterbildungen besucht zu haben, ihm reiche die Teilnahme als Vortragender oder Sitzungsleiter bei Tagungen und Kongressen. Gerade weil der Beschwerdeführer – wie er selbst vorbringt – im Zeitraum seit der letzten Zertifizierung bis zum Jahr 2019 keine Gerichtsgutachten erstellt und keine Fortbildungsaktivitäten nachgewiesen hat, sondern nur sechs Privatgutachten vorgelegt hat, die darüber hinaus nicht alle drei Fachbereiche, in denen der Beschwerdeführer die Rezertifizierung beantragt hat, umfassen, waren die von der belangten Behörde getätigten Ermittlungen, insbesondere auch die Einholung eines Gutachtens bzw. einer qualifizierten Stellungnahme/Äußerung der Zertifizierungskommission nach § 4a SDG, angemessen (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0122). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 29.09.2019 weder einen Bildungspass vorgelegt noch einzelne Fortbildungsaktivitäten angeführt. Vielmehr hat er im Begleitschreiben zu seinem Antrag explizit ausgeführt, (bis auf Tagungen der Fachgruppe 78) keine fachlichen Weiterbildungen besucht zu haben, ihm reiche die Teilnahme als Vortragender oder Sitzungsleiter bei Tagungen und Kongressen. Gerade weil der Beschwerdeführer – wie er selbst vorbringt – im Zeitraum seit der letzten Zertifizierung bis zum Jahr 2019 keine Gerichtsgutachten erstellt und keine Fortbildungsaktivitäten nachgewiesen hat, sondern nur sechs Privatgutachten vorgelegt hat, die darüber hinaus nicht alle drei Fachbereiche, in denen der Beschwerdeführer die Rezertifizierung beantragt hat, umfassen, waren die von der belangten Behörde getätigten Ermittlungen, insbesondere auch die Einholung eines Gutachtens bzw. einer qualifizierten Stellungnahme/Äußerung der Zertifizierungskommission nach Paragraph 4 a, SDG, angemessen vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0122). Aus der Stellungnahme des Dr. S. für das Fachgebiet 48.93 ergibt sich – wie oben ausgeführt - dass der Beschwerdeführer seit der letzten Rezertifizierung im Jahr 2014 nur eine zweistündige Fortbildung im Bereich Geographie nachgewiesen hat. In der ergänzenden Stellungnahme vom 19.09.2022 wurde zudem ausgeführt, dass mit den mit Schriftsatz vom 12.05.2022 vorgelegten Unterlagen keine fachspezifischen Publikationen, keine gutachterliche Sachverständigentätigkeit und auch keine fachspezifischen Fortbildungen nachgewiesen wurde(n) und die eingereichten Unterlagen nicht ausreichend sind, um eine qualifizierte Sachverständigentätigkeit im Fachbereich Geographie sicherzustellen. Für das Fachgebiet 78.25 liegt neben der Stellungnahme der Vorsitzenden Dr. N., wonach für dieses Fachgebiet keine gutachterliche Praxis oder Fortbildung ersichtlich ist, nunmehr auch eine Stellungnahme des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. B. vom 19.09.2022 vor, in welcher dieser zu dem Schluss kommt, dass unklar ist, ob die Fachkunde des Beschwerdeführers dem aktuellen Stand entspricht, und eine Verlängerung der Eintragung nicht empfohlen wird. In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass aus den vorgelegten Unterlagen eine genauere Beschäftigung mit spezifischen, für die gutachterliche Praxis relevanten Fragestellungen und damit eine eigenständige wissenschaftliche Forschungstätigkeit bzw. Fortbildung nicht abgeleitet werden kann. Die im Beschwerdefall vorliegenden qualifizierten Stellungnahmen (bzw. Äußerungen von qualifizierten Mitgliedern) der Zertifizierungskommission attestieren dem Beschwerdeführer bezüglich der Fachgebiete 48.93 und 78.25 eine geringe gutachterliche Praxis und ein geringes Fortbildungsausmaß seit der letzten Rezertifizierung und bestätigen nicht, dass in diesen Fachgebieten die Sachkompetenz des Beschwerdeführers dem aktuellen Standard entspricht. Es handelt sich um begründete und schlüssige fachkundige Einschätzungen, die einer Überprüfung zugänglich sind und standhalten. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie - im Hinblick auf die oben ausgeführten gesetzlichen Voraussetzungen der Rezertifizierung - auf Grundlage dieser Stellungnahmen die für die begehrte Verlängerung der Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste erforderliche Sachkompetenz in den Fachgebieten 48.93 und 78.25 als nicht (mehr) in einem ausreichend aktuellen Maß gegeben erachtet hat. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen dieser im Hinblick auf den Rezertifizierungsantrag für die Fachgebiete 48.93 und 78.25 nicht zum Erfolg zu verhelfen: Wenn der Beschwerdeführer zunächst vorbringt, dass er seinen Rezertifzierungsantrag für drei Fachgebiete gestellt habe, von der Rezertifizierungskommission jedoch nur ein Gutachter bestellt worden sei, der nicht den gesamten Bereich des Fachgebiets Geographie abdecke, ist ihm entgegenzuhalten, dass auch eine qualifizierte Stellungnahme eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet 78.25 vorliegt, die die aktuelle Sachkompetenz des Beschwerdeführers in Zweifel zieht und eine Verlängerung der Eintragung nicht empfielt. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass für das Fachgebiet 48.93 (neben dem Beschwerdeführer) nur der herangezogene Gutachter Dr. S. in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragen ist. Der Schluss der Mangelhaftigkeit des behördlichen Verfahrens kann daraus allerdings nicht gezogen werden. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, waren Grund der Versagung der Rezertifizierung die mangelnden Fortbildungsaktivitäten sowie die (teilweise) fehlende gutachterliche Praxis des Beschwerdeführers. Diese konnten von den herangezogenen Gutachtern und der belangten Behörde bzw. können nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen beurteilt werden, ohne dass hierzu eine genaue Sachkunde in den gegenständlichen Fachgebieten erforderlich (gewesen) wäre. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde Fortbildungsaktivitäten des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt hätte. Die Teilnahme an Veranstaltungen der Fachgruppe 78 Darstellende Kunst und Antiquitäten war - wie der Beschwerdeführer selbst ausführt - nicht fachspezifisch, die Mitarbeit in Arbeitsgruppen sowie die „Teilnahme an Kongressen im In- und Ausland“ wurde - trotz Aufforderung durch die belangte Behörde - nicht durch entsprechende Unterlagen belegt. Eine eigenständige wissenschaftliche Forschungstätigkeit bzw. Fortbildung im Zeitraum seit der letzten Zertifizierung kann aus den vorgelegten Unterlagen nicht abgeleitet werden. Auch die Billigkeitsüberlegungen des Beschwerdeführers bzw. die Berufung auf öffentliche Interessen, wonach eine Rezertifizierung seiner Person wichtig sei, um die Unterstützung der Judikatur sicherzustellen sowie um eine dringliche Heranbildung von Sachverständigen zu ermöglichen, können im Ergebnis jedenfalls nicht dazu führen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Rezertifizierung für die Fachgebiete 48.93 und 78.25 stattgeben wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
§ 6Abs.
2 und 3 SDG – wie im gegenständlichen Fall - nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer seit einigen Jahrzehnten als Sachverständiger in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragen ist und in Festschriften/Empfehlungsschreiben die Leistungen des Beschwerdeführers auf seinen Fachgebieten gewürdigt werden, jedoch liegt – wie oben gezeigt - die Aktualität der Sachkunde im Fall des Beschwerdeführers in den Fachgebieten 48.93 und 78.25 nicht vor. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen dieser im Hinblick auf den Rezertifizierungsantrag für die Fachgebiete 48.93 und 78.25 nicht zum Erfolg zu verhelfen: Wenn der Beschwerdeführer zunächst vorbringt, dass er seinen Rezertifzierungsantrag für drei Fachgebiete gestellt habe, von der Rezertifizierungskommission jedoch nur ein Gutachter bestellt worden sei, der nicht den gesamten Bereich des Fachgebiets Geographie abdecke, ist ihm entgegenzuhalten, dass auch eine qualifizierte Stellungnahme eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet 78.25 vorliegt, die die aktuelle Sachkompetenz des Beschwerdeführers in Zweifel zieht und eine Verlängerung der Eintragung nicht empfielt. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass für das Fachgebiet 48.93 (neben dem Beschwerdeführer) nur der herangezogene Gutachter Dr. S. in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragen ist. Der Schluss der Mangelhaftigkeit des behördlichen Verfahrens kann daraus allerdings nicht gezogen werden. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, waren Grund der Versagung der Rezertifizierung die mangelnden Fortbildungsaktivitäten sowie die (teilweise) fehlende gutachterliche Praxis des Beschwerdeführers. Diese konnten von den herangezogenen Gutachtern und der belangten Behörde bzw. können nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen beurteilt werden, ohne dass hierzu eine genaue Sachkunde in den gegenständlichen Fachgebieten erforderlich (gewesen) wäre. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde Fortbildungsaktivitäten des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt hätte. Die Teilnahme an Veranstaltungen der Fachgruppe 78 Darstellende Kunst und Antiquitäten war - wie der Beschwerdeführer selbst ausführt - nicht fachspezifisch, die Mitarbeit in Arbeitsgruppen sowie die „Teilnahme an Kongressen im In- und Ausland“ wurde - trotz Aufforderung durch die belangte Behörde - nicht durch entsprechende Unterlagen belegt. Eine eigenständige wissenschaftliche Forschungstätigkeit bzw. Fortbildung im Zeitraum seit der letzten Zertifizierung kann aus den vorgelegten Unterlagen nicht abgeleitet werden. Auch die Billigkeitsüberlegungen des Beschwerdeführers bzw. die Berufung auf öffentliche Interessen, wonach eine Rezertifizierung seiner Person wichtig sei, um die Unterstützung der Judikatur sicherzustellen sowie um eine dringliche Heranbildung von Sachverständigen zu ermöglichen, können im Ergebnis jedenfalls nicht dazu führen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Rezertifizierung für die Fachgebiete 48.93 und 78.25 stattgeben wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
Paragraph 6, Absatz 2 und 3 SDG – wie im gegenständlichen Fall - nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer seit einigen Jahrzehnten als Sachverständiger in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragen ist und in Festschriften/Empfehlungsschreiben die Leistungen des Beschwerdeführers auf seinen Fachgebieten gewürdigt werden, jedoch liegt – wie oben gezeigt - die Aktualität der Sachkunde im Fall des Beschwerdeführers in den Fachgebieten 48.93 und 78.25 nicht vor. Da nach den Ausführungen im Fall des Beschwerdeführers die (aktuelle) „Sachkunde“
§ 2Abs.
2 Z 1 lit. a SDG für die Fachgebiete 48.93 und 78.25 nicht (mehr) gegeben ist, kann seine weitere Eignung als Sachverständiger im Rezertifizierungsverfahren
§ 6Abs.
3 SDG bezüglich dieser Fachgebiete nicht bejaht werden. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Eintragung für diese Fachgebiete daher zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist somit diesbezüglich ebenfalls abzuweisen. Da nach den Ausführungen im Fall des Beschwerdeführers die (aktuelle) „Sachkunde“
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG für die Fachgebiete 48.93 und 78.25 nicht (mehr) gegeben ist, kann seine weitere Eignung als Sachverständiger im Rezertifizierungsverfahren
Paragraph 6, Absatz 3, SDG bezüglich dieser Fachgebiete nicht bejaht werden. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Eintragung für diese Fachgebiete daher zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist somit diesbezüglich ebenfalls abzuweisen. 3.3.2.
- Hingegen folgt aus der Stellungnahme der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. R. vom 07.09.2022, dass dem Beschwerdeführer die Qualifikation als Sachverständiger für das Fachgebiet 79.45 nicht abgeschrochen werden kann. Da auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen, ist der Beschwerde in Bezug auf dieses Fachgebiet Folge zu geben und dem Antrag des Beschwerdeführers vom 29.09.2019 auf Rezertifizierung seiner Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet 79.45 (Urheberfragen aller Art; sachliche Beschränkung: nur Kartographie) stattzugeben. 3.3.2.
- Da der Beschwerdeführer seine Eigenschaft als Sachverständiger (bezüglich des Fachgebietes 79.45) nicht verloren hat (und er aus Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nicht gestrichen wird), hat Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides betreffend die Zurückstellung des Sachverständigenausweises zu entfallen. Dies steht im Einklang mit § 8 Abs. 2 SDG, wonach im Falle einer (späteren) Änderung der Fachgebiete beziehungsweise der Fachgruppen des Sachverständigen oder seines Wechsels in einen anderen Landesgerichtsprengel der Ausweis seine Gültigkeit behält (vgl. auch Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz4, Anmerkung 1 zu § 8 SDG). 3.3.2.
- Da der Beschwerdeführer seine Eigenschaft als Sachverständiger (bezüglich des Fachgebietes 79.45) nicht verloren hat (und er aus Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nicht gestrichen wird), hat Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides betreffend die Zurückstellung des Sachverständigenausweises zu entfallen. Dies steht im Einklang mit Paragraph 8, Absatz 2, SDG, wonach im Falle einer (späteren) Änderung der Fachgebiete beziehungsweise der Fachgruppen des Sachverständigen oder seines Wechsels in einen anderen Landesgerichtsprengel der Ausweis seine Gültigkeit behält vergleiche auch Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz4, Anmerkung 1 zu Paragraph 8, SDG). 3.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. 3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2023:W108.2243685.1.00