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W116 2261939-1

Obsah (6)§§ 28Art. 133§ 6§ 24Art. 132§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2023 GeschäftszahlW116 2261939-1 Spruch, W116 2261939-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario

§§ 28Abs. 2, 31 Vw

GVG, Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG mangels Rechtschutzinteresses zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 28, Absatz 2, 31, VwGVG, Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mangels Rechtschutzinteresses zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der Beschwerdeführer ist Milizsoldat und wurde mit Einberufungsbefehl des Militärkommandanten von Oberösterreich (in Folge: Behörde) zu einer Milizübung im Zeitraum 10.11.2022 bis 19.11.2022 einberufen. 1.
  3. Mit Schreiben von 08.08.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Milizübung, da er bis Juli 2023 noch die Abendschule der HTL besuche. 1.
  4. Mit im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit 07.11.2022 vorgelegt. 1.
  5. Der Beschwerdeführer hat die Milizübung am 10.11.2022 angetreten und wurde vom zuständigen Truppenarzt am selben Tag aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig entlassen. Da dem Einberufungsbefehl Folge geleistet wurde, ist kein Strafverfahren wegen Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls anhängig.
  6. Beweiswürdigung:Die Feststellungen zu 1.
  7. beruhen auf den Feststellungen im Bescheid, welchen der Beschwerdeführer insoweit nicht entgegentrat. Die Feststellungen zu 1.
  8. und 1.
  9. ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. Dass der Beschwerdeführer die Milizübung angetreten hat, vom zuständigen Truppenarzt noch am selben Tag aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig entlassen wurde und dass es deshalb auch kein anhängiges Strafverfahren gegen den BF gibt, folgt aus dem Informationsschreiben der Behörde vom 16.01.
  10. Beweiswürdigung:, Die Feststellungen zu 1.
  11. beruhen auf den Feststellungen im Bescheid, welchen der Beschwerdeführer insoweit nicht entgegentrat. Die Feststellungen zu 1.
  12. und 1.
  13. ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. Dass der Beschwerdeführer die Milizübung angetreten hat, vom zuständigen Truppenarzt noch am selben Tag aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig entlassen wurde und dass es deshalb auch kein anhängiges Strafverfahren gegen den BF gibt, folgt aus dem Informationsschreiben der Behörde vom 16.01.
  14. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da dies hier der Fall ist konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 3. Rechtliche Beurteilung:,

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.,

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da dies hier der Fall ist konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu A) 3.1.

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Prozessvoraussetzung für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Dieses besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes und wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtener Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Besteht kein Rechtsschutzinteresse ist die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014).3.1.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet., Prozessvoraussetzung für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Dieses besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes und wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtener Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Besteht kein Rechtsschutzinteresse ist die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014). 3.2. Die offene Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung eines Antrages auf befristete Befreiung zur Leistung der Milizübung vom 10.11.2022 bis 19.11.2022, also eines nunmehr in der Vergangenheit liegenden Zeitraums. Der Beschwerdeführer leistete dem Einberufungsbefehl folge, weshalb ihm auch keine Strafe droht.Daher kommt der Entscheidung über die Beschwerde nur mehr theoretische Bedeutung zu und ist diese somit zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt mangels bestehenden Rechtschutzinteresses im Lichte der unter 3.1. zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung

§§ 28Abs. 2, 31 Vw

GVG als unzulässig zurückzuweisen. 3.

  1. Die offene Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung eines Antrages auf befristete Befreiung zur Leistung der Milizübung vom 10.11.2022 bis 19.11.2022, also eines nunmehr in der Vergangenheit liegenden Zeitraums. Der Beschwerdeführer leistete dem Einberufungsbefehl folge, weshalb ihm auch keine Strafe droht., Daher kommt der Entscheidung über die Beschwerde nur mehr theoretische Bedeutung zu und ist diese somit zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt mangels bestehenden Rechtschutzinteresses im Lichte der unter 3.
  2. zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung

Paragraphen 28, Absatz 2, 31, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Lichte der unter 3.1. dargestellten Rechtsprechung ist keine grundsätzliche Rechtsfrage zu erkennen, die Revision ist daher unzulässig.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:,

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. , Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Lichte der unter 3.1. dargestellten Rechtsprechung ist keine grundsätzliche Rechtsfrage zu erkennen, die Revision ist daher unzulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W116.2261939.1.00

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